Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 26. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13654 18. Wahlperiode 28.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13584 – Schacht Konrad und das Nationale Entsorgungsprogramm V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der parlamentarischen Beratungen zum Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze wurde in Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 das Wort „insbesondere“ gestrichen. Damit wurde deutlich gemacht, dass mit dem Gesetz ein Standort für die im Inland verursachten , hochradioaktiven Abfälle gesucht wird. Eine zusätzliche Einlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle ist nicht vorgesehen und wird, wenn überhaupt, nachrangig geprüft. Dies steht in eindeutigem Widerspruch zum Nationalen Entsorgungsprogramm der Bundesregierung vom August 2015, das vorschreibt, dass die radioaktiven Abfälle, die aus der Schachtanlage Asse II zurückgeholt werden und die bei der Urananreicherung anfallen, „bei der Standortsuche für das Endlager nach dem Standortauswahlgesetz berücksichtigt werden “. Gleichzeitig hält das Nationale Entsorgungsprogramm an der Zwei-Endlager -Strategie fest. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Streichung des Wortes „insbesondere“ im Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz (StandAG)) verdeutlicht, dass die Suche nach einem Standort für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle speziell durch die Festlegung der Kriterien darauf ausgerichtet ist, den Standort zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für diese hochradioaktiven Abfälle gewährleistet. Eine zusätzliche Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am auszuwählenden Standort ist nach § 1 Absatz 6 des Standortauswahlgesetzes zulässig, „wenn die gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie bei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gewährleistet ist“. Drucksache 18/13654 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie will die Bundesregierung nach der Novellierung des Standortauswahlgesetzes (StandAG) im März 2017 die Vorgaben der EU-Richtlinie 2011/70/ EURATOM erfüllen, die von den nationalen Regierungen ein überprüfbares Programm vorschreibt, wo die atomaren Abfälle gelagert werden sollen? Die im Nationalen Entsorgungsprogramm festgelegte Strategie der Bundesregierung zur Entsorgung radioaktiver Abfälle von August des Jahres 2015 hat weiterhin Bestand. Für 303 000 Kubikmeter radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung wird derzeit das Endlager Konrad errichtet. Dieses Abfallvolumen beinhaltet insbesondere auch die Abfälle, die aus dem Rückbau der Kernkraftwerke resultieren. Darüber hinaus wurden weitere schwach- und mittelradioaktive Abfälle in die Entsorgungsplanung einbezogen, insbesondere die Abfälle, die aus der Rückholung aus der Schachtanlage Asse II resultieren, sowie vorsorglich abgereichertes Uran aus der Urananreicherung, sollte eine weitere Verwertung dieses Materials nicht erfolgen. Diese Abfälle sind bei der Standortsuche für das Endlager für hochradioaktive Abfälle zu berücksichtigen. Es ist im Rahmen der Standortsuche gemäß § 1 Absatz 6 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Standortauswahlgesetz (StandAG) zu prüfen, ob an dem in Betracht kommenden Standort schwach- und mittelradioaktive Abfälle ebenfalls endgelagert werden können. Dies wäre zulässig, wenn die gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie bei einer alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gewährleistet ist. Bei den durzuführenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist nach § 27 Absatz 5 StandAG zu beurteilen, inwiefern in dem jeweiligen Gebiet zu erwarten ist, dass eine zusätzliche Endlagerung größerer Mengen schwachund mittelradioaktiver Abfälle möglich ist. 2. Welche gering wärmeentwickelnden Abfälle fallen an, die nicht aus der Schachtanlage Asse II oder der Urananreicherung stammen und ebenfalls nicht in Schacht Konrad eingelagert werden dürfen (bitte Auflistung nach Art, Menge und Herkunft der Abfälle)? Neben den Abfällen, die aus der Rückholung aus der Schachtanlage Asse II resultieren und abgereichertem Uran aus der Urananreicherung – sollte eine weitere Verwendung dieses Materials nicht erfolgen – können schwach- und mittelradioaktive Abfälle anfallen, die aufgrund ihres Nuklidinventars, ihrer chemischen Zusammensetzung oder des Zeitpunktes ihres Anfalls nicht für eine Einlagerung in das Endlager Konrad geeignet sind. In Bezug auf die Menge und Art dieser Abfälle wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 203 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 17/6954 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14599 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13654 3. Zieht die Bundesregierung nach der Novellierung des StandAG doch wieder eine Erweiterung des Projektes Schacht Konrad in Betracht, und wenn nein, was soll mit den Abfällen geschehen? 4. Zieht die Bundesregierung die Suche nach einem dritten Standort für die gering wärmeentwickelnden Abfälle, die nicht in Schacht Konrad eingelagert werden können, in Betracht, und wenn nein, was soll mit den Abfällen geschehen ? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hält an der im Nationalen Entsorgungsprogramm festgelegten Strategie zur Entsorgung radioaktiver Abfälle fest (siehe Antwort zu Frage 1). Nur für den Fall, dass die im Nationalen Entsorgungsprogramm vorgesehene zusätzliche Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am Standort für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle nicht möglich sein sollte, ist der Entsorgungspfad für diese Abfälle neu festzulegen. Im Nationalen Entsorgungsprogramm ist festgeschrieben, dass erst wenn die Kriterien für die Einlagerung in das Endlager nach StandAG festgelegt sind und ausreichende Informationen zur Menge, zur Beschaffenheit und zum Zeitpunkt des Anfalls der aus der Schachtanlage Asse II zurückzuholenden radioaktiven Abfälle vorliegen, eine abschließende Entscheidung über den Endlagerstandort für diese Abfälle – unter Einbeziehung aller technischen, ökonomischen und politischen Aspekte – getroffen werden kann. 5. Wie lange will die Bundesregierung die Frage offen lassen, was mit den gering wärmeentwickelnden Abfällen, die nicht in Schacht Konrad eingelagert werden können, geschehen soll? Die Frage, was mit diesen Abfällen geschehen soll, wird im Nationalen Entsorgungsprogramm beantwortet. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333