Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13659 18. Wahlperiode 29.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13469 – Auswirkungen der Sanktionspolitik auf zivilgesellschaftliche Beziehungen zur Halbinsel Krim V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Die Deutsch-Ukrainische Zusammenarbeit und die Zivilgesellschaft“ (Bundestagsdrucksachen 18/13117, 18/13361) zeigt nach Auffassung der Fragesteller sehr deutlich, wie eingeschränkt zivilgesellschaftliche Beziehungen zwischen Deutschland und der Halbinsel Krim sowie den Gebieten Donezk und Luhansk noch möglich sind und dass es diesbezüglich keinerlei Aktivitäten der Bundesregierung zur Unterstützung solcher Beziehungen gibt. So bestätigte die Bundesregierung bspw., dass die Mittel für die Ukraine allein in den von der Regierung kontrollierten Gebieten eingesetzt werden. Am 21. Juli 2017 wurde die Wohnung von Jörg Tauss, Vorsitzender der West- Ost-Gesellschaft in Baden-Württemberg e. V. (WOG), von der Kriminalpolizei Karlsruhe mit vier Beamten des Bereichs Wirtschaftskriminalität durchsucht (Reise nach Balaklava, Neues Deutschland, 9. August 2017). Der Durchsuchungsbeschluss erfolgte nach Informationen des Betroffenen nach Anzeige durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wegen einer Krim-Reise, die die WOG im Jahr 2016 durchgeführt hatte (siehe auch Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe, nachlesbar unter www. russlandbruecke.de bzw. www.wog-bawue.de). Der Vorwurf lautet auf Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Vor der Reise hatte der Koordinator für die zwischengesellschaftliche Zusammenarbeit mit Russland, Zentralasien und den Ländern der Östlichen Partnerschaft der Bundesregierung, Dr. h. c. Gernot Erler, dem Betroffenen in einer Antwort auf ein Schreiben bestätigt, dass die Sanktionen gegen Russland „laut Auswärtigem Amt (…) nur Reiseunternehmen aus der EU“ betreffen (www.russlandbruecke.de/wp-content/uploads/2017/ 07/WOG-Ausw%C3%A4rtiges-Amt-Krim-Tauss-Hausdurchsuchung-1-2.pdf). Ihnen sei es „nicht mehr erlaubt, Tourismusdienstleistungen auf der Krim oder in Sewastopol anzubieten“. Zugleich bestätigte Erler jedoch, dass „bei Vereinen , die das nicht gewerbsmäßig machen (…) keine Bedenken“ bestünden. Ein weiterer Vorfall in Bezug auf die Sanktionspolitik betrifft die deutsche Musikgruppe Scooter. Nach einem Auftritt beim Musikfestival „ZBFest“ in Ba- Drucksache 18/13659 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode laklawa nahe Sewastopol am 4. August 2017 ermittelten die ukrainischen Behörden wegen „illegaler Einreise“ (Ukraine ermittelt gegen Scooter wegen Krim-Auftritt, Deutsche Welle, 5. August 2017). Der Botschafter der Ukraine in Deutschland, Andrej Melnyk, wird in diesem Kontext mit den Worten zitiert, dass es sich um „ein Verbrechen mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen“ und eine „gravierende Straftat“ handele, die weltweit geahndet wird. Den Musikern drohten bis zu acht Jahre Haft. 1. Inwieweit hat die Bundesregierung generell Einwände gegen zivilgesellschaftliche und völkerverständigende Kontakte zwischen in Deutschland und den auf der Krim lebenden Menschen und ihren Organisationen einschließlich deutschstämmiger Krim-Bewohnerinnen und -Bewohner (bitte begründen)? Die Bundesregierung hat keine Einwände gegen zivilgesellschaftliche und völkerverständigende Kontakte zwischen den genannten Menschen und Organisationen , soweit diese im Einklang mit den EU-Sanktionen erfolgen. 2. Sollen aus Sicht der Bundesregierung Kontakte dieser Art erschwert oder stattdessen nicht sogar erleichtert werden? Es ist aus Sicht der Bundesregierung richtig, dass zwischenmenschliche Kontakte im Rahmen des Möglichen und rechtlich Zulässigen erleichtert werden sollten. 3. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Einwände gegen die Fortführung der bestehenden Städtepartnerschaften zwischen Baden-Baden und Jalta (seit 2000), Ludwigsburg und Jevpatorija (seit 1990) sowie Heidelberg und Simferopol (seit 1991)? Wenn ja, warum, und wann und in welcher Weise hat die Bundesregierung dies den Vertretern der Städte mitgeteilt? Aus Sicht der Bundesregierung bestehen keine Einwände gegen die Fortführung der genannten Städtepartnerschaften, soweit diese im Einklang mit den EU-Sanktionen und der völkerrechtlichen Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Nichtanerkennung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim erfolgt. 4. Inwieweit waren bei vom Bund geförderten Aktivitäten (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/13361) deutsche Städte mit ihren Städtepartnern auf der Krim auch nach März 2014 einbezogen bzw. beteiligt (wenn ja, bitte die Aktivitäten, den Zeitraum und die zuständige Bundesbehörde nennen)? Die „Servicestelle Kommunen in der Einen Welt“ (SKEW) bei der „Engagement Global gGmbH“ hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstmals im Juli 2015 zu einem Vernetzungstreffen deutscher Kommunen mit ukrainischen Partnern eingeladen. An diesem Treffen haben Kommunalvertreter aus Ludwigsburg (Partnerstadt Jewpatorija) teilgenommen. Das Projekt der SKEW „Kommunale Partnerschaften mit der Ukraine “ hat im Oktober 2015 seine Arbeit aufgenommen. Seitdem haben deutsche Kommunen, die Partnerschaften mit der Krim unterhalten, nicht mehr daran teilgenommen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13659 5. Durften die Vertreterinnen und Vertreter von Partnerstädten aus Deutschland und der Krim nach dem März 2014 an deutsch-ukrainischen und/oder deutsch-russischen Städtepartnerschaftskonferenzen nach Kenntnis der Bundesregierung teilnehmen, und inwieweit hat die Bundesregierung solche Teilnahmen gefördert oder be- bzw. verhindert? Zu den deutsch-ukrainischen Städtepartnerschaftskonferenzen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Eine Teilnahme an deutsch-russischen Städtepartnerschaftskonferenzen mit Bezug zur Krim verstieße gegen die Nichtanerkennungspolitik der Bundesrepublik Deutschland und wurde daher von der Bundesregierung nicht gefördert. 6. Besteht seitens der Bundesregierung eine Vorschrift zur Einstellung bzw. Einschränkung der Vergabe von Austauschstipendien vom Deutschen Akademischen Austauschdienst, vom Goethe-Institut und anderen vom Bund geförderten deutschen Institutionen und Stiftungen an die Bewohnerinnen und Bewohner der Halbinsel Krim sowie der nicht anerkannten „Volksrepubliken “ (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/13361)? Die Vergabe von Austauschstipendien des Deutschen Akademischen Austauschdienstes , des Goethe Instituts und anderen, vom Bund geförderten deutschen Institutionen und Stiftungen an die Bewohnerinnen und Bewohner der Halbinsel Krim sowie der nicht-regierungskontrollierten Teile der Gebiete Donezk und Luhansk erfolgt im Einklang mit der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Nichtanerkennung ohne Ansehen des Wohnortes. 7. In welchem Umfang hat die Bundesregierung Bewohnerinnen und Bewohnern der Krim seit April 2014 Visa für Reisen im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften , kulturellen, sportlichen oder Kinder- und Jugendaustauschen bzw. sonstigen Begegnungen, für Geschäftsreisen sowie für Familienangelegenheiten und sonstige private Reisen erteilt (bitte nach Reisezweck und Jahren aufschlüsseln)? Die örtlich zuständige Auslandsvertretung für die Bearbeitung von Visumanträgen von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Krim haben, ist die Botschaft Kiew. Eine statistische Auswertung der Visavergabe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerinnen und Antragsteller findet nicht statt. 8. Wie viele Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung 2016 auf die Krim gereist, wie viele davon im Auftrag von Bundesbehörden oder öffentlich-rechtlichen Institutionen (getrennt nach Einreise über die Ukraine bzw. Russland bzw. Drittstaaten , aufgeschlüsselt nach Zweck der Reise)? Die Zahl der deutschen Staatsangehörigen, die 2016 auf die Krim gereist sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Meldepflicht für solche Reisen besteht nicht. Die Bundesregierung hat 2016 keine Reisen auf die Krim angeordnet oder beauftragt. Drucksache 18/13659 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Hat die Bundesregierung Strafanzeige gegen die WOG wegen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz gestellt, und wenn ja, wann, und mit welcher Begründung? Die Bundesregierung hat Informationen an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Im Übrigen darf die Bundesregierung keine Rechtsauskünfte erteilen, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern (§ 14 Absatz 3 GGO). 10. Inwieweit spiegelt die Auskunft des von der Bundesregierung eingesetzten Koordinators für die zwischengesellschaftliche Zusammenarbeit mit Russland , Zentralasien und den Länder der Östlichen Partnerschaft, des Abgeordneten Dr. h. c. Gernot Erler (SPD), dass es keine Bedenken gegen eine von einem nicht gewerbsmäßig tätigen Verein organisierte Reise auf die Krim gibt, die Auffassung der Bundesregierung wieder? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Wie viele andere gemeinnützige Organisationen aus Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit April 2014 bzw. seit Verhängung der Sanktionen durch die Europäische Union Reisen auf die Krim im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften, kulturellen, sportlichen oder Kinderund Jugendaustauschen bzw. sonstigen Begegnungen angeboten, organisiert und/oder durchgeführt, und inwiefern hatte dies für die jeweiligen Organisationen oder die in ihrem Auftrag handelnden Personen rechtliche Konsequenzen ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Allgemein gilt, dass zivilgesellschaftliche Kontakte grundsätzlich begrüßt werden, allerdings nur in Übereinstimmung mit den gegen die Russische Föderation verhängten EU-Sanktionen. 12. Inwieweit kann die Bundesregierung bestätigen, dass auch Schülerinnen und Schüler aus Deutschland an internationalen Jugendbegegnungen auf der Krim teilnehmen (Willy Wimmer besucht Krim: „EU-Politik ist geschichtsvergessen und dumm“, Sputnik Deutschland, 26. April 2017)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Zuständigkeit der Länder für Schüleraustauschprogramme verwiesen. 13. Hat die Bundesregierung seit März 2014 weitere Strafanzeigen wegen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit Aktivitäten auf der Krim gegen Vereine, Institutionen, Unternehmen oder Personen gestellt? Wenn ja, welche (bitte die Anzahl der Anzeigen, darunter Anzeigen gegen gemeinnützige Vereine, aufgeschlüsselt nach Jahren, und zuständige Bundesbehörde nennen)? Wie viele dieser Anzeigen führten zu Gerichtsverfahren, und wie viele führten zu Schuldsprüchen? Die Bundesregierung führt keine entsprechenden Statistiken. Gleichwohl sind ihr bislang sieben Sachverhalte bekannt, in denen Strafanzeigen gegen Buchungsportale gestellt wurden wegen Erbringung von Dienstleistungen auf der Krim. Im Ergebnis wurde in allen Fällen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen beziehungsweise wurden die Verfahren eingestellt. Die Bundesregierung hat auch in weiteren Fällen Informationen an die Staatsanwaltschaft übermittelt . Zu laufenden Ermittlungsverfahren kann die Bundesregierung keine Auskunft erteilen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13659 14. Inwieweit war der Auftritt der Musikgruppe Scooter auf der Halbinsel Krim Gegenstand von Gesprächen der Bundesregierung mit Vertreterinnen oder Vertretern der Ukraine? Der Auftritt der Musikgruppe Scooter ist nicht Gegenstand von Gesprächen der Bundesregierung gewesen. 15. Hat die Bundesregierung oder haben deutsche Behörden Auslieferungsersuchen gegen alle oder einzelne Mitglieder der Band Scooter erhalten? Wenn ja, a) auf welchem Weg, wann, und gegen wen, und b) wie hat sie darauf reagiert? Die Fragen 15, 15a und 15b werden zusammengefasst beantwortet. Zu Auslieferungsersuchen ausländischer Staaten in Einzelfällen nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung. Eine Beantwortung der Frage könnte den internationalen Auslieferungsverkehr beeinträchtigen. Bei einer Preisgabe der entsprechenden Informationen wäre damit zu rechnen, dass ein entsprechender Vertrauensverlust auch die Bearbeitung deutscher Rechtshilfeersuchen durch ausländische Behörden erheblich beeinträchtigen würde. Zudem sind die Persönlichkeitsrechte möglicherweise betroffener Personen zu beachten. 16. Wie viele Auslieferungsersuchen haben die Bundesregierung bzw. ihr unterstellte Behörden in den vergangenen fünf Jahren für Delikte erhalten, deren Strafbarkeit sich im Kontext völkerrechtlich umstrittener Gebiete ergibt, wie es im erwähnten Fall der Band Scooter zutrifft (bitte nach Jahren und zugrunde liegender Straftat aufschlüsseln)? Statistiken hierzu werden nicht geführt. Der Bundesregierung oder den ihr unterstellten Behörden sind in Bezug auf die Krim, die nach geltendem Völkerrecht weiterhin Teil der Ukraine ist, sowie in Bezug auf andere Teile der Ukraine keine derartigen Auslieferungsersuchen bekannt. 17. Wie viele „Red Notice“-Meldungen auf Grundlage ukrainischer Haftbefehle im Zusammenhang mit der aus ukrainischer Sicht illegalen Einreise in die Gebiete im Osten der Ukraine, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen , bzw. der Krim haben deutsche Behörden seit 2014 erhalten (bitte nach Jahren und zugrunde liegender Straftat aufschlüsseln)? Zu Fahndungsersuchen ausländischer Staaten nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung. Eine Beantwortung der Frage könnte den internationalen Fahndungsverkehr beeinträchtigen. Bei einer Preisgabe der entsprechenden Informationen wäre damit zu rechnen, dass ein entsprechender Vertrauensverlust auch die Bearbeitung deutscher Rechtshilfeersuchen durch ausländische Behörden erheblich beeinträchtigen würde. 18. Informiert die Bundesregierung oder informieren ihr untergeordnete Behörden die Betroffenen solcher „Red Notice“-Meldungen? Wenn nein, warum nicht? Es würde den Zwecken der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit zuwiderlaufen, wenn im Grundsatz alle Betroffenen über Fahndungen informiert würden. Bei Hinweisen auf einen Aufenthalt in Deutschland wird über das Drucksache 18/13659 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode örtlich zuständige Landeskriminalamt die zuständige Staatsanwaltschaft informiert und entscheidet über das weitere Vorgehen. Auf die bekannten Auskunftsverfahren für Bürgerinnen und Bürger bei internationalen Fahndungen wird verwiesen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/548 vom 18. Februar 2014). Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333