Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13660 18. Wahlperiode 29.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13575 – Neonazis als mögliche Quellen von Nachrichtendiensten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zur Tätigkeit deutscher Geheimdienste gehört auch der Einsatz von Quellen in rechtsextremen und rechtsterroristischen Milieus. Da diese Einsätze der Natur nach im Geheimen, also intransparent und ohne ausreichende demokratische Kontrolle stattfinden, lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, wie diese Einsätze im Detail gestaltet sind, ob bspw. über den Einsatz von V-Leuten Gruppen und Szenen gesteuert werden (vgl. bspw.: „Dem NSU so nah“, ZEIT ONLINE vom 4. Mai 2016, www.zeit.de/politik/deutschland/2016-05/v-leute-nsu-prozessjahrestag -grafik, „V-Mann ‚Piatto‘ plaudert im NSU-Prozess“, n-tv vom 3. Dezember 2014, www.n-tv.de/politik/V-Mann-Piatto-plaudert-im-NSU-Prozess-article 14089071.html). In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2017 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das parlamentarische Fragerecht dergestalt schwer wiegt, dass eine Auskunftsverweigerung – anders als in der Vergangenheit oft geschehen – hinreichend begründet werden muss und dass die Bundesregierung in bestimmten Fällen Auskunft darüber geben muss, ob Personen in der Vergangenheit als V-Leute für deutsche Geheimdienste tätig waren (vgl.: „Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit dem Oktoberfestattentat teilweise zu Unrecht verweigert“, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 60/2017 vom 18. Juli 2017, www. bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17- 060.html). 1. Waren die folgenden Personen nach Kenntnis der Bundesregierung als Quellen für einen Nachrichtendienst des Bundes bzw. eines Bundeslandes oder für einen ausländischen Nachrichtendienst tätig (bitte unter Angabe des Nachrichtendienstes bzw. der Art des Nachrichtendienstes – i. S. v. Ausland, Inland oder Bundesland – und des Einsatzzeitraumes beantworten)? a) Kay-Uwe Bergmann b) Uwe Behrendt c) Gundolf Köhler d) Helmut Oxner Drucksache 18/13660 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Stefan Wagner (Wehrsportgruppe Hoffmann) g) Frank Schubert (Volkssozialistische Bewegung Deutschland/Partei der Arbeit) Die Fragen 1a bis 1d, 1f und 1g werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. zuletzt BVerfG v. 13. Juni 2017, Az. 2BvE 1/15, Rdnr. 89, 100) unterliegt der verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsanspruch der Abgeordneten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Schranken. Grenzen des Informationsanspruches sind u. a. das Wohl des Bundes oder eines Landes und die Grundrechte Dritter. Bei der Abwägung der insoweit widerstreitenden Interessen sind die geschützten Verfassungspositionen im Wege der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Staatswohlgründen nicht erfolgen kann. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 2 BvE 1/15 vom 13. Juni 2017 kann die Bundesregierung Auskünfte auf Fragen zum Einsatz verdeckter Quellen in der Regel verweigern (BVerfG 2 BvE 1/15, Leitsatz Nr. 2). Im Fall der Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste reicht hierzu im Regelfall eine abstrakt gehaltene Begründung aus (BVerfG 2 BvE 1/15, Rdnr. 130). Auch ein vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang anerkannter „eng begrenzter Ausnahmefall“, welcher eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor. Das ist dann der Fall, wenn dem parlamentarischen Informations- und Kontrollinteresse bei Fragen zum Einsatz verdeckt handelnder Personen im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt, zum Beispiel zur Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße oder Missstände beim Einsatz von Quellen im Zuge einer anstehenden gesetzlichen Neuregelung (BVerfG 2 BvE 1/15, Rdnr. 131). Das seinerzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung u. a. des Einsatzes verdeckter Quellen ist inzwischen abgeschlossen (BGBl. I 2015, 1938). Eine vergleichbare, dem parlamentarischen Informations- und Kontrollinteresse besondere Bedeutung verleihende Interessenslage ist vorliegend nicht vorgetragen worden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls begrenzt. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil diese auf Informationen zur Führung nachrichtendienstlicher Quellen sowie deren personenbezogener Daten gerichtet sind. Der Quellenschutz stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Die öffentliche Bekanntgabe der Identität von Quellen würde zum einen die staatliche Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen verletzen. Zum anderen würde die künftige Anwerbung von Quellen schon durch die bloße Möglichkeit des Bekanntwerdens der Identität von Quellen insgesamt nachhaltig beeinträchtigt. Dieses würde wiederum zu einer erheblichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung führen. Die Bekanntgabe der Identität von Quellen würde nicht nur eine Verletzung der staatlichen Fürsorgepflicht gegenüber diesen Quellen darstellen, sondern gegebenenfalls unmittelbar in einer Gefährdung von nachrichtendienstlichen Verbindungen münden . Das berechtigte Interesse an einer Antwortverweigerung besteht in diesen Fällen unabhängig davon, ob eine konkrete Person als Quelle eingesetzt worden Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13660 ist oder nicht. Andernfalls könnte aus der Antwortverweigerung in vergleichbaren Fällen im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die dort in Rede stehende Person eine Quelle (gewesen) ist (BVerfG 2 BvE 1/15, Rdnr. 122). Eine Veröffentlichung der erbetenen Informationen würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde der grundsätzlichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste nicht ausreichend Rechnung tragen. e) Heinz Lembke Auf die ergänzende Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13317 vom 15. August 2017 wird verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333