Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13661 18. Wahlperiode 29.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13574 – Erkenntnisse von Polizei und Verfassungsschutz zu den Rechtsrockkonzerten in Themar V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 15. sowie am 29. Juli 2017 fanden im thüringischen Themar Neonazi-Konzerte mit mehreren tausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt (vgl.: „Neonazi -Konzert mit 6 000 Besuchern am 15. Juli in Themar, Auswertung: Gelder , Strukturen und der Umgang der Behörden“, Thüringen Rechtsaußen vom 26. Juli 2017, https://thueringenrechtsaussen.wordpress.com/2017/07/26/ neonazi-konzert-mit-6-000-besuchern-am-15-juni-in-themar-auswertung-gelderstrukturen -und-der-umgang-der-behoerden/ sowie „Protest gegen weiteres Rechtsrock-Konzert“, mdr Thüringen vom 30. Juli 2017, www.mdr.de/thueringen/ sued-thueringen/hildburghausen/themar-protest-gegen-rechtsrock-veranstaltung- 100.html). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie schätzt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die beiden Konzerte vom 15. Juli 2017 sowie vom 30. Juli 2017 in Themar ein? In dieser und den folgenden Fragen wird von einem Konzert am 30. Juli 2017 gesprochen. Vor dem Hintergrund des Kontextes der Anfrage geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die Anfrage auf die Veranstaltung vom 29. Juli 2017 in Themar/TH bezieht. Die Musik- und Rednerveranstaltung „Rock gegen Überfremdung II“ am 15. Juli 2017 war mit rund 6 000 Teilnehmern die größte bislang in Deutschland stattgefundene rechtsextremistische Musikveranstaltung überhaupt. Die am 29. Juli 2017 in Themar stattgefundene weitere rechtsextremistische Musik - und Rednerveranstaltung unter dem Motto „Rock für Identität – Musik- und Redebeiträge gegen die Abschaffung Deutschlands“ wurde von rund 1.050 Teilnehmern besucht. Drucksache 18/13661 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Oberverwaltungsgericht Weimar traf mit Beschluss vom 12. Juli 2017 die Feststellung, dass es sich bei der Musikveranstaltung am 15. Juli 2017 um eine politische Versammlung handelt. Die beiden Veranstaltungen in Themar waren nach dem Festival „Rock für Deutschland“ am 1. Juli in Gera mit rund 850 Teilnehmern die dritte große rechtsextremistische Musik- und Rednerveranstaltung in Thüringen innerhalb eines Monats. Durch die relativ ungestört verlaufenen Veranstaltungen mit zum Teil sehr hohen Besucherzahlen und entsprechenden Einnahmen dürften sich die Veranstalter ermutigt fühlen, weitere derartige Musik- und Rednerveranstaltungen in dem Bundesland durchzuführen. Die starke Anziehungskraft derartiger Veranstaltungen für ein breites Publikum belegt die anhaltend große Bedeutung rechtsextremistischer Musik als Werbeund Kommunikationsmedium für die rechtsextremistische Szene. 2. Wie schätzt das Bundeskriminalamt (BKA) die beiden Konzerte vom 15. Juli 2017 sowie vom 30. Juli 2017 in Themar ein? Die Einschätzung von angemeldeten Veranstaltungen obliegt den örtlich und sachlich zuständigen Behörden des Landes. 3. Welche Erkenntnisse lagen dem BfV im Vorfeld des Konzertes am 15. Juli 2017 in Themar zu selbigem vor? Erste Hinweise zu den geplanten Veranstaltungen lagen dem BfV seit Februar 2017 vor, zu diesem Zeitpunkt erfolgten bereits erste Werbe- und Mobilisierungsaktionen innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Über wiederholt aktualisierte Veranstaltungsflyer wurden im weiteren Verlauf die angekündigten Redner und Musikgruppen bekannt. In der Folgezeit gingen beim BfV eine Vielzahl von Informationen über Teilnahmeabsichten und geplante Anreisen von Rechtextremisten, teilweise auch aus dem europäischen Ausland, ein. Über das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen wurde das BfV im Vorfeld über die Anmeldung der Veranstaltung, die behördlichen Auflagen sowie den Verlauf und Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens hinsichtlich des Veranstaltungscharakters (politische Versammlung oder kommerzielle Musikveranstaltung) informiert. 4. Welche Behörden wurden seitens des BfV zu welchem Zeitpunkt informiert (bitte unter Nennung des Inhalts der Information beantworten)? Informationen zum Konzert aus der Auswertung der öffentlich zugänglichen Informationen wurden seit Februar 2017 fortlaufend über die entsprechenden Gremien an alle Landesbehörden für Verfassungsschutz, BKA und den Militärische Abschirmdienst (MAD) weitergegeben. Im Vorfeld der Veranstaltung am 15. Juli 2017 wurde das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen im Juni und Juli wiederholt über angefallene Erkenntnisse über Teilnahmeabsichten und geplante Anreisen von Rechtsextremisten informiert. Dabei wurden auch dem BfV zugegangene Hinweise von ausländischen Partnerdiensten weitergegeben. Einem ausländischen Nachrichtendienst wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verlagerung der Veranstaltung auf dessen Staatsgebiet im Falle eines Veranstaltungsverbotes in Thüringen vorliegen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13661 Im Rahmen der wöchentlichen Berichterstattung des BfV („BfV aktuell“) erfolgte Anfang Juli 2017 eine zusammenfassende Information an alle deutschen Sicherheitsbehörden . 5. Welche Erkenntnisse lagen dem BKA im Vorfeld des Konzertes am 15. Juli 2017 zu selbigem vor? Im Februar 2017 teilten die zuständigen Thüringer Behörden mit, dass am 15.Juli 2017 in Themar/TH eine politische Versammlung stattfinden soll. Dabei sollte es sich um die dritte Wiederholung einer Versammlungsreihe handeln, die bereits im Vorjahr 3 500 Teilnehmer aus dem Bundesgebiet sowie dem europäischen Raum mobilisieren konnte. Für die diesjährige Veranstaltung sei der Auftritt verschiedener politischer Redner und Musikgruppen geplant sowie die Aufstellung verschiedener politischer Infostände angedacht. Auch für das Jahr 2017 wurde mit einer (internationalen) Teilnahme von über 3 000 Personen gerechnet. 6. Welche Behörden wurden seitens des BKA zu welchem Zeitpunkt informiert (bitte unter Nennung des Inhalts der Information beantworten)? Durch das BKA wurden im Juli 2017 die zuständigen Behörden der deutschen Anrainerstaaten sowie Schweden, Ungarn und Großbritannien über den Sachverhalt informiert und um Übermittlung von relevanten Erkenntnissen zur Lageeinschätzung gebeten. Die übermittelten Erkenntnisse wurden durch das BKA am 13. und 14. Juli 2017 an die zuständigen Thüringer Behörden und die Bundespolizei weitergeleitet. 7. Welche Erkenntnisse lagen dem BfV im Vorfeld des Konzertes am 30. Juli 2017 in Themar zu selbigem vor? Die erste Information zur Anmeldung der Veranstaltung am 29. Juli 2017 in Themar erfolgte durch das Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen sowie das Landeskriminalamt Thüringen bereits Ende Februar 2017. In den weiteren Monaten gingen dem BfV Informationen über Werbe- und Mobilisierungsaktionen innerhalb der rechtsextremistischen Szene zu. Über wiederholt aktualisierte Veranstaltungsflyer wurden im weiteren Verlauf die angekündigten Redner und Musikgruppen bekannt. In der Folgezeit gingen beim BfV diverse Informationen über Teilnahmeabsichten und geplante Anreisen von Rechtextremisten ein. 8. Welche Behörden wurden seitens des BfV zu welchem Zeitpunkt informiert (bitte unter Nennung des Inhalts der Information beantworten)? Bei den dem BfV im Vorfeld der Veranstaltungen vorliegenden Informationen handelte es sich ausschließlich um Meldungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz , die von diesen bereits an das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz Thüringen weitergesteuert worden waren. Informationen aus der kontinuierlichen Informationsauswertung wurden seit März 2017 fortlaufend über die entsprechenden Gremien an alle Landesbehörden für Verfassungsschutz, BKA und MAD weitergegeben. Drucksache 18/13661 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche Erkenntnisse lagen dem BKA im Vorfeld des Konzertes am 30. Juli 2017 zu selbigem vor? Nach Mitteilung der zuständigen Thüringer Behörden erfolgte dort Mitte Mai die Anmeldung zur Kundgebung „Rock für Identität – Musik und Redebeiträge gegen den Zeitgeist“ in Themar/TH. Dabei sei mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 1 000 Personen auszugehen. Es wurde der Aufbau von Verkaufs- und Informationsständen durch den Anmelder angekündigt. Darüber wurde das BKA fortlaufend über die Informationsauswertung der zuständigen Behörden informiert. 10. Welche Behörden wurden seitens des BKA zu welchem Zeitpunkt informiert (bitte unter Nennung des Inhalts der Information beantworten)? Das BKA unterrichtete im Zusammenhang mit der Veranstaltung am 29. Juli 2017 keine weiteren Behörden. 11. Wie viele verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler wurden von Bundesbehörden am 15. bzw. 30. Juli 2017 in Themar eingesetzt (bitte unter Nennung von Datum und Behörde beantworten)? 12. Wie viele verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Landesbehörden am 15. bzw. 30. Juli 2017 in Themar eingesetzt (bitte unter Nennung von Datum und Behörde beantworten)? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist es nicht möglich, Angaben zu eingesetzten verdeckten Ermittlern bei den genannten Veranstaltungen zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von verdeckten Ermittlern zulassen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die erfragte Information von solcher Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hierbei ist die parlamentarische Kontrollbefugnis mit den betroffenen Belangen, die zur Versagung von Auskünften führen können, abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Verdeckt eingesetzte Personen bewegen oder bewegten sich in kriminellem und terroristischem Umfeld, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne , Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotenzial auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt . Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen . Aus diesem Grunde überwiegen hier Gesichtspunkte des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Personen) gegenüber dem parlamentarischen Kontrollrecht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13661 13. Wurden von den in Fragen 11 und 12 genannten verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern Straftaten festgestellt (bitte unter Nennung der Straftaten und Daten sowie der jeweiligen Behörde beantworten)? Auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen. 14. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zu den Rechtsrockkonzerten in Themar liegen dem BfV vor? Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Abgeordneten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Schranken. Grenzen des Informationsanspruches sind u. a. das Wohl des Bundes oder eines Landes und die Grundrechte Dritter. Bei der Abwägung der insoweit widerstreitenden Interessen sind die geschützten Verfassungspositionen im Wege der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen (s. zuletzt BVerfG v. 13. Juni 2017, Az. 2BvE 1/15, Rdnr. 89, 100). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Staatswohlgründen nicht erfolgen kann. Besondere Umstände, die vorliegend eine Ausnahme tragen würden, wie zum Beispiel ein lange zurückliegender Sachverhalt, liegen nicht vor, denn aus der Beantwortung der Frage ließen sich vorliegend Rückschlüsse auf den heutigen Einsatz von Quellen ziehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 2BvE 1/15, Rdnr. 143). Die begehrten Auskünfte ließen zumindest indirekt Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand sowie Aufklärungsbedarf des BfV zu bestimmten Personen/Gruppierungen der rechtsextremistischen Szene und die Schwerpunktsetzung in der Bearbeitung des Phänomenbereichs zu. Dies gilt insbesondere auch für konkrete aktuelle Ereignisse und laufende Sachverhalte, die sich zudem – wie die Musikveranstaltungen in Themar – zeitlich und örtlich eingrenzen lassen. Bei Bekanntwerden versetzt dies die extremistische Szene in die Lage, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und erleichtert zudem die Möglichkeit der Enttarnung weiterer Quellen . Für das BfV würde dies zu Erkenntnisverlusten führen und hätte bei Quellenenttarnungen aufwändige Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben von V-Leuten zur Folge. Eine solche Auskunft ist auch geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik insgesamt zu mindern. 15. Welche Erkenntnisse liegen dem BfV zu dem aus etwa 200 Personen bestehenden Kreis an Helfenden vor, die für Aufbau und Durchführung der Konzerte verantwortlich waren? Seitens des Anmelders/Veranstalters Tommy F. wurde gegenüber der Versammlungsbehörde in Hildburghausen im Vorfeld die Zahl von 116 Ordnern angegeben . Aufgrund des großen Besucherandrangs und der deshalb erforderlichen Vergrößerung des Veranstaltungsgeländes wurde die Zahl der Ordner im Verlaufe der Veranstaltung auf etwa 200 erhöht. Soweit dem BfV die entsprechenden Personalien vorliegen, ist festzustellen, dass diese Ordner/Helfer ganz überwiegend Angehörige der rechtsextremistischen Szene in Thüringen sind. Darunter befanden sich etliche Angehörige bzw. Umfeldpersonen der neonazistischen Thüringer Gruppierung „Turonen“ sowie des Szeneobjekts „Gelbes Haus“ in Thüringen. Unter den Ordnern befanden sich zudem Rechtsextremisten aus Brandenburg, wobei es sich zum Teil um Angehörige der neonazistischen Gruppierung „Barnimer Freundschaft“ handelte. Zudem wurden vier Rechtsextremisten aus Österreich als Ordner festgestellt. Drucksache 18/13661 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Welche Erkenntnisse liegen dem BKA zu dem aus etwa 200 Personen bestehenden Kreis an Helfenden vor, die für Aufbau und Durchführung der Konzerte verantwortlich waren? Dem BKA wurden keine strafrechtlich relevanten Erkenntnisse zu den Helfenden , die für den Aufbau und die Durchführung der Konzerte verantwortlich waren , gemeldet. 17. Welche Erkenntnisse liegen dem BfV zur Unterstützung der Konzerte durch in- und ausländische neonazistische Strukturen insbesondere von Hammerskins und Blood & Honour vor, und wie bewertet es diese? Entsprechende Erkenntnisse liegen dem BfV nur hinsichtlich der Veranstaltung am 15. Juli 2017 in Themar vor. Neben den in der Antwort zu Frage 15 erwähnten Personen und Organisationen wurde der Einsatz eines bis dato nicht bekannten „Kameradschaftlichen Sanitätsdienstes Nordland“ festgestellt. Über eine möglicherweise organisierte Unterstützung durch in- oder ausländische „Hammerskins“ bzw. „Blood and Honour“- Strukturen“ liegen dem BfV keine Erkenntnisse vor. Lediglich ein Angehöriger der deutschen „Hammerskins“ wurde als Mitglied des Ordnungsdienstes festgestellt . Zu den vier österreichischen Rechtsextremisten, die als Ordner festgestellt wurden , liegen dem BfV keine Informationen hinsichtlich einer möglichen Organisationszugehörigkeit vor. 18. Welche Erkenntnisse liegen dem BKA zur Unterstützung der Konzerte durch in- und ausländische neonazistische Strukturen insbesondere von Hammerskins und Blood & Honour vor, und wie bewertet es diese? Dazu liegen dem BKA keine Erkenntnisse vor. 19. Welche Erkenntnisse liegen dem BfV zur Zusammensetzung des veranstaltungseigenen Ordnungsdienstes durch in- und ausländische neonazistische Strukturen vor, und wie bewertet es diese? Entsprechende Erkenntnisse liegen dem BfV nur hinsichtlich der Veranstaltung am 15. Juli 2017 in Themar vor. Auf die Antworten zu den Fragen 15 und 17 wird verwiesen. Die personelle Zusammensetzung des Ordnungsdienstes entspricht der üblichen Verfahrensweise bei der Durchführung größerer Musikveranstaltungen der rechtsextremistischen Szene. Es werden in der Regel Szeneangehörige aus der Region bzw. dem Bundesland eingesetzt, wo die Veranstaltung stattfindet. Mitglieder der neonazistischen Thüringer Gruppierung „Turonen“ übernahmen in der Vergangenheit wiederholt Security-Aufgaben bei rechtsextremistischen Musikveranstaltungen, insbesondere in Thüringen. Mitglieder dieser Gruppierung wurden aber auch als Ordner bei dem – maßgeblich von Thüringer Rechtsextremisten organisierten – rechtsextremistischen Konzert am 15. Oktober 2016 in Unterwasser/Schweiz eingesetzt. Auch Angehörige der neonazistischen brandenburgischen Gruppierung „Barnimer Freundschaft“ sind wiederholt als Ordner bei rechtsextremistischen Musikveranstaltungen festzustellen. Der Einsatz von ausländischen Rechtsextremisten (hier aus Österreich) bei Musikveranstaltungen in Deutschland stellt eher eine Ausnahme dar und dürfte auf Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13661 den persönlichen Kontakten zwischen einzelnen Thüringern und österreichischen Rechtsextremisten beruhen. 20. Welche Erkenntnisse liegen dem BKA zur Zusammensetzung des veranstaltungseigenen Ordnungsdienstes durch in- und ausländische neonazistische Strukturen vor, und wie bewertet es diese? Dazu liegen dem BKA keine Erkenntnisse vor. 21. Welche Erkenntnisse liegen dem BfV zur Teilnahme der Gruppe „Europäische Aktion“ bzw. einzelner Mitglieder vor, und wie bewertet es diese? Erkenntnisse über die Teilnahme von Mitgliedern der „Europäischen Aktion“ (EA) an den Veranstaltungen liegen dem BfV nicht vor. Allerdings trat der (ehemalige ) EA-Gebietsleiter Thüringen, Axel S., bei beiden Veranstaltungen als Redner auf. Axel S. war in der Vergangenheit schon als Redner bei zahlreichen rechtsextremistischen Musik- und Rednerveranstaltungen in Thüringen aufgetreten. 22. Welche Erkenntnisse liegen dem BKA zur Teilnahme der Gruppe „Europäische Aktion“ bzw. einzelner Mitglieder vor, und wie bewertet es diese? Dem BKA liegen Erkenntnisse vor, dass der Gebietsverantwortliche der EA für Thüringen an den Veranstaltungen am 15. Juli 2017 sowie am 29. Juli 2017 in Themar/TH als Redner teilnahm. Zu beiden Veranstaltungen in Themar/TH wurden Informations- bzw. Verkaufsstände der EA angemeldet. 23. Welche Erkenntnisse liegen dem BfV zur Teilnahme von Mitgliedern des Batailion „Asow“ aus der Ukraine bzw. der Werbung für diese Organisation vor, und wie bewertet es diese? Nach Angaben der Internetseite „thueringenrechtsaussen.wordpress.com“ vom 28. Juli 2017 soll auf der Veranstaltung am 15. Juli 2017 in Themar mit ins Deutsche übersetzten Flyern für das ukrainische neonazistische „Asow-Bataillon“ geworben worden sein. Dem BfV liegen hierzu jedoch keine bestätigenden Erkenntnisse vor. 24. Welche Erkenntnisse liegen dem BKA zur Teilnahme von Mitgliedern des Batailion „Asow“ aus der Ukraine bzw. der Werbung für diese Organisation vor, und wie bewertet es diese? Dem BKA liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 25. Welche Erkenntnisse liegen dem BfV zur Teilnahme von Personen gegen die im Zusammenhang mit dem „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) Anklage erhoben bzw. Ermittlungen eingeleitet wurden vor, und wie bewertet es diese? Dem BfV liegen keine Erkenntnisse vor, dass entsprechende Personen an den Veranstaltungen in Themar teilgenommen haben. Drucksache 18/13661 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Welche Erkenntnisse liegen dem BKA zur Teilnahme von Personen gegen die im Zusammenhang mit dem „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) Anklage erhoben bzw. Ermittlungen eingeleitet wurden vor, und wie bewertet es diese? Dem BKA liegen keine über die bestehenden Veröffentlichungen im Internet hinausgehenden Erkenntnisse vor. 27. Welche Erkenntnisse liegen dem BfV zur Teilnahme ausländischer Neonazis an den Veranstaltungen in Themar vor, und wie bewertet es diese (bitte nach Land, Anzahl, Partei bzw. Organisation aufschlüsseln)? Dem BfV liegen Informationen darüber vor, dass die Veranstaltungen in Themar auch von Teilnehmern aus dem europäischen Ausland besucht wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Frankreich, Großbritannien , Italien, Österreich, Polen, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Es wurden jeweils Teilnehmer im einstelligen Bereich bekannt, überwiegend handelte es sich dabei um Angehörige der rechtsextremistischen Szene der jeweiligen Länder. Eine Organisationszugehörigkeit war bei den ausländischen Besuchern in der Regel nicht erkennbar. Lediglich aufgrund einheitlicher Oberbekleidung waren Angehörige der „Division Südtirol“ und Angehörige der „Veneto Fronte Skinheads“ (VFS) als zusammengehörige Gruppierungen erkennbar. Der russische Rechtsextremist Denis N. trat am 15. Juli 2017 als Redner auf. Er ist Gründer des russischen Kampfsport-Bekleidungslabels „White Rex“ mit Bezügen in die rechtsextremistische und Fußball-Hooligan-Szene. Hinsichtlich der ausländischen Angehörigen des Ordnerdienstes wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 19 verwiesen. Größere Musikveranstaltungen in Deutschland ziehen regelmäßig auch ausländische Besucher an. Die zentrale Lage des Veranstaltungsortes, die stabile Wetterlage und die vorhandene Planungssicherheit dürfte die Anreisen aus dem Ausland erheblich erleichtert haben. Die Veranstaltung zeigt die nicht zu unterschätzende Mobilisierungskraft rechtsextremistischer Musik über Grenzen hinaus. 28. Welche Erkenntnisse liegen dem BKA zur Teilnahme ausländischer Neonazis an den Veranstaltungen in Themar vor, und wie bewertet es diese (bitte nach Land, Anzahl, Partei bzw. Organisation aufschlüsseln)? Gegen zwei tschechische Staatsangehörige wurden Ermittlungsverfahren jeweils wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet. Ferner erging eine Anzeige gegen einen Slowaken wegen eines Beleidigungsdeliktes. Eine Person aus Polen trat wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole polizeilich in Erscheinung . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333