Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Oktober 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13672 18. Wahlperiode 09.10.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Özcan Mutlu, Monika Lazar, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13615 – Regierungsgarantien für die Bewerbung um die Fußballeuropameisterschaft der Männer 2024 in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im März 2017 reichte der Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) seine offizielle Interessensbekundung für die Austragung der Fußballeuropameisterschaft der Männer im Jahr 2024 bei der Union der europäischen Fußballverbände (UEFA) ein. Bis zum 27. April 2018 müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bei der UEFA eingereicht werden. Die Unterlagen, die dafür auszufüllen sind und der Bundesregierung vorliegen (www.uefa.org/Multimedia Files/Download/OfficialDocument/uefaorg/Regulations/02/46/30/63/2463063_ DOWNLOAD.pdf), beinhalten auch zahlreiche Garantien in Form von Verträgen , die durch – wie es dort heißt – „Competent Authorities“ gegeben werden müssen. Diese Garantien umfassen unter anderem: – Steuerbefreiungen von jeder Art direkter Steuern für Unternehmen und Individuen wie Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftssteuer, – Garantien für die Rückerstattung jeder Art angefallener Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern – wie es im Mustervertrag heißt „ohne Einschränkung für mögliche Verkäufe von Ticketing- und Gastfreundschaftsprodukten und/oder Dienstleistungen“, – Garantien für unlimitierten steuer- und abgabenfreien Im- und Export von Waren, Dienstleistungen sowie Geld, – eine harte Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum der UEFA, nach wohlwollender und bevorzugter Bearbeitung sämtlicher Anträge ohne Mehrkosten, – umfangreiche Zusagen für Visa-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse sämtlicher Personen, die im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft im Land tätig sind, ab bis zu vier Jahren vor der Veranstaltung. Allein die hier aufgelisteten, von der UEFA geforderten Garantien stellen tiefe Eingriffe in die deutsche Steuergesetzgebung und weitere Gesetze dar. Sie würden zudem eine außerordentliche Bevorzugung der UEFA gegenüber anderen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Großereignissen in Deutschland sowie Drucksache 18/13672 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sämtlichen anderen wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren im Land bedeuten . Die entfallenen Steuereinnahmen gingen zulasten der Bürgerinnen und Bürger . Die Garantie bezüglich der strikten Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum der UEFA stellt einen Eingriff in die Kompetenzen der Judikative und Legislative sowie die Arbeit der Polizei dar. Unter anderem wird dort etwa gefordert , nicht genehmigte Public-Viewing-Veranstaltungen während der Spiele in Deutschland durch verstärkte Polizeipräsenz, hartes Durchgreifen der Polizei und Ahndung von Verstößen zu unterbinden (Guarantee for rights protection committee and enforcement). Derartige Garantien können nach Rechtsauffassung der Fragenstellerinnen und Fragensteller in einer Demokratie mit Gewaltenteilung gar nicht durch Regierungen gegeben werden. Ebenso drohen die Garantien, die eine zukünftige Verabschiedung von Gesetzen durch Parlamente verlangen, grundlegende demokratische Verfahrensabläufe und Prinzipien auszuhöhlen. Sportgroßveranstaltungen von besonderem öffentlichem Interesse können Vergünstigungen bei der Einkommensteuer erhalten. Nach § 50 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschalbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Grundlage der Entscheidung zur Steuerbefreiung ist folgende Definition: „1. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht insbesondere, wenn an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse , um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet“ (§ 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG). Der genannte Paragraph umfasst jedoch nur einen kleinen Teilbereich der in den Mustergarantien enthaltenen Steuerbefreiungen . Bezüglich der Garantien erklärte die Bundesregierung auf Nachfrage in einem Brief am 21. Juni 2017 an den Abgeordneten Özcan Mutlu: „Das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der Garantien kann voraussichtlich erst im Frühjahr 2018 übermittelt werden, da diese erst erfolgen kann, wenn der tatsächliche Wortlaut der vom jeweiligen Ressort vorgesehenen Garantieerklärung vorliegt.“ Die vorliegenden Mustergarantien sind jedoch bereits sehr detailliert. Gleichzeitig sind sie Teil der Bewerbung, die der DFB bereits am 27. April 2018 bei der UEFA einreichen muss. Die folgenden Fragen beziehen sich daher auf die der Bundesregierung vorliegenden Mustergarantien der UEFA. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bei den von der Europäischen Fußball-Union (UEFA) im Bid Dossier Template aufgeführten Garantien im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die Ausrichtung der Fußballeuropameisterschaft 2024 handelt es sich lediglich um Textvorschläge dieser Organisation. Wie in der Vergangenheit auch, werden diese Textvorschläge der UEFA im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit eigenverantwortlich durch die Ressorts und, soweit erforderlich, durch die Länder sowohl inhaltlich als auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht geprüft. Das bedeutet, dass die endgültigen Garantieerklärungen inhaltlich und somit auch vom gewünschten Umfang von den Textvorschlägen der UEFA abweichen können und auch regelmäßig abweichen. Dabei ist die geltende Rechtslage der Maßstab für den Inhalt der Garantieerklärungen . Die Abgabe von Garantieerklärungen, die eine Anpassung der rechtlichen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13672 Grundlagen bedürfen, ist nicht vorgesehen. Ein Anspruch der UEFA auf Abgabe von Garantieerklärungen besteht nicht. Auch wenn die Zuständigkeit – wie zum Beispiel im Bereich der Finanzverwaltung – bei den Ländern liegt, besteht zwischen dem Bund und den Ländern Einvernehmen darüber, dass die Unterzeichnung der Garantien durch die jeweils zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesminister als „competent authority“ erfolgt, sodass jeweils nur eine, von allen beteiligten Stellen gemeinsam erarbeitete und gebilligte Garantie abgegeben wird. Dies dient der Vereinfachung und auch der Rechtssicherheit für den Veranstalter. 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage könnten nach Auffassung der Bundesregierung und wie in den UEFA-Garantien gefordert neben der Einkommensteuer auch Kapitalertrag- und Körperschaftssteuer für die UEFA und für die UEFA arbeitende Unternehmen, deren Funktionäre, Beteiligte und Mitarbeiter erlassen werden (bitte einzeln auflisten)? a) Falls es keine gesetzliche Grundlage gibt, wird die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung initiieren, bzw. welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber einer entsprechenden Initiative? Die Fragen 1 und 1a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Unter den Voraussetzungen des § 50 Absatz 4 EStG kann für beschränkt Steuerpflichtige ein Erlass der Einkommensteuer oder eine pauschale Festsetzung erfolgen , wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse besteht nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Die Wirkungen eines Erlasses sind auf Personen und Einrichtungen des organisatorischen Umfelds beschränkt . Der Kapitalertragssteuerabzug ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Für Körperschaften bestimmt § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), dass das Einkommen für körperschaftsteuerliche Zwecke nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln ist. Demnach findet auch bei Körperschaften § 50 Absatz 4 EStG Anwendung. b) Welche Instanzen wären nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland die in den UEFA-Garantien angesprochenen „Competent Authorities“, die die entsprechenden Garantien unterzeichnen müssten? Eine Entscheidung nach § 50 Absatz 4 EStG treffen die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. In der Vergangenheit erfolgte auf dieser Grundlage für den steuerlichen Bereich die Abgabe der entsprechenden Garantien durch den Bundesminister der Finanzen. c) Hält die Bundesregierung es für rechtlich zulässig, entsprechende Garantien abzugeben, ohne dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt? Entsprechende Garantien werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen erteilt. Drucksache 18/13672 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage könnten nach Auffassung der Bundesregierung und wie in den UEFA-Garantien gefordert die Mehrwertsteuerausgaben rückerstattet werden? a) Falls es keine gesetzliche Grundlage gibt, wird die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung initiieren, bzw. welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber einer entsprechenden Initiative? Die Fragen 2 und 2a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die UEFA kann die Vergütung der im Zusammenhang mit der EURO 2024 in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 18 Absatz 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. m. V. § 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) beantragen, sofern sie oder ihre Tochtergesellschaften als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG anzusehen sind. Die Vergütung ist nach § 59 Satz 1 Nummer 1 UStDV dann möglich, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland keine Umsätze i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 UStG oder nur steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 3 UStG oder nach § 59 Satz 1 Nummer 2 UStDV nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Sofern die UEFA oder ihre Tochtergesellschaften im Inland Umsätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 UStG erbringen, erfolgt die Erstattung von Vorsteuern (aus Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über Eingangsleistungen) nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren, sondern im allgemeinen Besteuerungsverfahren gemäß den §§ 16, 18 UStG beim zuständigen Finanzamt. Es gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen. b) Welche Instanzen wären nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland die in den UEFA-Garantien angesprochenen „Competent Authorities“, die die entsprechende Garantie unterzeichnen müssten? Die entsprechenden Garantien sind vom jeweils fachlich zuständigen Ressort zu unterzeichnen. 3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage könnte nach Auffassung der Bundesregierung und wie in den UEFA-Garantien gefordert unlimitierter steuer- und abgabenfreier Im- und Export von Waren, Dienstleistungen sowie Geld garantiert werden? a) Falls es keine gesetzliche Grundlage gibt, wird die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung initiieren, bzw. welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber einer entsprechenden Initiative? Die Fragen 3 und 3a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Drittländern finden die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und die dazugehörigen Durchführungsvorschriften Anwendung. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle weitgehend sinngemäß (§ 21 Absatz 2 UStG). Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden, unterliegen grundsätzlich der Erhebung von Einfuhrabgaben. Eine Befreiung von Zöllen kann aufgrund der Inanspruchnahme bestimmter Zollverfahren im Rahmen der o. g. Zollvorschriften und auch aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13672 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen gewährt werden. Hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung für die Einfuhrumsatzsteuer sind hier die Vorschriften der nationalen Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung zu beachten , die in Teilbereichen Abweichungen vorsehen. Bei der Ausfuhr von Waren werden derzeit grundsätzlich keine Abgaben erhoben. Der Devisentransfer ist durch Europarecht geregelt (VO (EG) Nr. 1889/2005). Soweit eine ungehinderte Einfuhr/Ausfuhr diverser Waren/Gegenstände verlangt wird, gilt im Hinblick auf – medizinische Produkte und Geräte, – Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel, – Speisen und Getränke, dass Verbote und Beschränkungen bestehen können, so dass im Einzelfall eine zu ahndende Zuwiderhandlung nicht ausgeschlossen werden kann. Deutschland hat im Bereich der Mehrwertsteuer zwingend die für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu beachten. Eine allgemeine Befreiung von der Umsatzsteuer kann danach nicht gewährt werden. Im Inland bewirkte Umsätze von Unternehmern an die UEFA, ihre Vertreter und Mitarbeiter, Schiedsrichter, Gäste, die Nationalverbände und deren Mannschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig . Gleiches gilt für Umsätze dieser Personen an Dritte oder untereinander. Im Inland bewirkte Umsätze können aber in begrenztem Umfang unter den in § 4 UStG genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden, zum Beispiel die Leistung eines Arztes an einen verletzten Spieler (§ 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG). Es gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen. b) Welche Instanzen wären nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland die in den UEFA-Garantien angesprochenen „Competent Authorities“, die die entsprechende Garantie unterzeichnen müssten? Die entsprechenden Garantien sind vom jeweils fachlich zuständigen Ressort zu unterzeichnen. c) Inwiefern sind die von der UEFA geforderten Garantien bei der Umsatzsteuer aus Sicht der Bundesregierung mit dem EU-Recht (Mehrwertsteuersystemrichtlinie etc.) vereinbar? Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. 4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann nach Auffassung der Bundesregierung und wie in den UEFA-Garantien gefordert eine harte Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum der UEFA garantiert werden? a) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, derartige Garantien abzugeben? Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung beabsichtigt, die Mustergarantieerklärungen in modifizierter Weise abzugeben. Der Text wird so gefasst werden, dass er mit der geltenden Rechtslage für Immaterialgüterrechte in Einklang steht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 18/13672 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Falls es keine gesetzliche Grundlage gibt, plant die Bundesregierung eine solche zugunsten der genannten Bewerbung einzuführen? Aus Sicht der Bundesregierung sind vor dem in der Antwort zu den Fragen 4 und 4a beschriebenen Hintergrund keine gesetzgeberischen Maßnahmen erforderlich. c) Welche Instanzen wären nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland die in den UEFA-Garantien angesprochenen „Competent Authorities“, die die entsprechende Garantie unterzeichnen müssten? Die entsprechenden Garantien sind vom jeweils fachlich zuständigen Ressort zu unterzeichnen. 5. In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium der Finanzen in den letzten zwölf Jahren seine Zustimmung zu einem Erlass der Einkommensteuer bzw. zu einer Festsetzung eines Pauschbetrags nach § 50 Absatz 4 EStG erteilt? Das Bundesministerium der Finanzen hat in den letzten zwölf Jahren insgesamt in 13 Fällen seine Zustimmung zu einem Erlass der Einkommensteuer bzw. zu einer Festsetzung eines Pauschbetrags nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG (bzw. § 50 Absatz 7 EStG a. F.) erteilt. a) Mit welchen Begründungen wurde die Einkommensteuer jeweils erlassen bzw. ein Pauschbetrag festgesetzt? Die Einkommensteuer kann durch die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. b) Welchen Veranstaltungen, Veranstalterinnen und Veranstaltern kam ein Erlass der Einkommensteuer bzw. die Festsetzung eines Pauschbetrags nach § 50 Absatz 4 EStG zugute? Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung (AO) lässt es nicht zu, die Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu offenbaren. Es kann deshalb keine Auskunft darüber gegeben werden, welchen Veranstaltungen, Veranstalterinnen und Veranstaltern ein Erlass der Einkommensteuer nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG zugute kam. c) Wie hoch waren die jeweiligen Steuermindereinnahmen bzw. die festgesetzten Pauschbeträge in den in Frage 5 aufgelisteten Fällen? d) Falls für Einzelfälle das Steuergeheimnis entgegensteht, wie hoch waren die erlassenen Steuern aufgrund ähnlicher Garantien bzw. nach § 50 Absatz 4 EStG insgesamt in diesem Zeitraum? Die Fragen 5c und 5d werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13672 6. Auf Grundlage welcher Verordnung oder welcher Gesetze könnten, wie in den Garantien gefordert, UEFA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter bevorzugt Arbeitserlaubnisse, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen nach bevorzugter Prüfung erhalten? Die Grundlage für die Erteilung erforderlicher nationaler Visa (für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen) und Aufenthaltstitel ist § 18 des Aufenthaltsgesetzes. Die nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes hierfür grundsätzlich erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist u. a. für UEFA-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1der Beschäftigungsverordnung entbehrlich. Die Grundlage für die Erteilung von Schengenvisa für Aufenthalte bis zu 90 Tage pro 180 Tage an UEFA-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), soweit diese nach Artikel 1 i. V. m. Anhang I und II sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung) und § 17 der Aufenthaltsverordnung i. V. m. § 30 der Beschäftigungsverordnung visumpflichtig sind. 7. Welche der geforderten Garantien oder Punkte einzelner Garantien hält die Bundesregierung für nicht mit aktuellem deutschen Recht vereinbar? Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, erfolgt die Abgabe der Garantieerklärungen ausschließlich im Rahmen der geltenden Rechtslage. a) Plant die Bundesregierung, deutsches Recht vor Abgabe der Garantien dementsprechend zu ändern? Entsprechend der Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung sind Anpassungen der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen. b) Befindet die Bundesregierung sich in Gesprächen mit dem DFB und/oder der UEFA, um die Garantien entsprechend deutschem Recht anzupassen? Im Rahmen der Koordinierung der Regierungsgarantien innerhalb der Bundesregierung sind auch Vertreter des DFB beteiligt, um Fragestellungen, die sich bei der Prüfung der Mustergarantieinhalte ergeben, zu erörtern. Es ist auch vorgesehen , Vertreter der UEFA zu einem späteren Zeitpunkt zu diesen Gesprächen einzuladen . 8. Planen die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden die Garantien zu unterzeichnen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 18/13672 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Auf welcher Grundlage können die Bundesregierung, einzelne Bundesministerien oder nachgeordnete Behörden die in zahlreichen Garantien geforderten Personen oder Teams bereitstellen, die innerhalb der Behörden die Anliegen der UEFA unentgeltlich vertreten (z. B. Guarantee for intellectual property rights 2 „[…] will appoint a dedicated set of examiners to administer all registrations related to UEFA EURO 2024 […]“, Customs Guarantee, Immigration/visa/work permits etc.)? Die Bundesregierung, einzelne Bundesministerien oder nachgeordnete Behörden begleiten in Deutschland stattfindende Sportgroßveranstaltungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten mit dem dafür erforderlichen Personal. Dies würde für eine mögliche Europameisterschaft 2024 in Deutschland genauso gelten wie für vergleichbare Sportgroßveranstaltungen. 10. Wie kann es nach Auffassung der Bundesregierung gelingen, dass der DFB sich im April 2018 für die Austragung der Fußballeuropameisterschaft der Männer 2024 bewirbt, während der Bundesregierung voraussichtlich erst ab dem Frühjahr 2018 der exakte Wortlaut der Garantien, die dafür zu geben sind, vorliegt? Die Prüfung der Mustergarantien einschließlich deren Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht findet zurzeit statt. In diesem Zusammenhang werden bereits Textvorschläge erarbeitet und, soweit erforderlich, mit den Ländern abgestimmt. Sobald abgestimmte Texte vorliegen, werden diese, voraussichtlich im Februar 2018, gegebenenfalls erneut einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Anschließend, voraussichtlich im März 2018, soll die Zeichnung der Erklärungen durch die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister erfolgen, sodass der endgültige Wortlaut mit der Unterzeichnung im Frühjahr 2018 feststeht und er mithin rechtzeitig vor dem 27. April 2018 (Termin zur Abgabe der Bewerbung durch den DFB) vorliegen würde. 11. Welche Konsequenzen hätte es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Bewerbung des DFB für die Fußballeuropameisterschaft der Männer 2024 in Deutschland, wenn die Bundesregierung einzelne Garantien nicht oder nur in Teilen unterzeichnet? Die Bewerbungen werden durch die UEFA bewertet. Die Abgabe der Regierungsgarantien stellt einen Baustein der Bewerbung dar. Sofern Garantieerklärungen nicht abgegeben werden oder nicht vollständig dem Mustertext entsprechen , fließt dies entsprechend in die Bewertung ein. Welche Konsequenzen dies letztendlich hat, kann durch die Bundesregierung nicht beurteilt werden. 12. Inwiefern ist die Bundesregierung in Gesprächen mit dem DFB und der UEFA bezüglich der Garantien, bzw. welche Gespräche hat es zwischen Bundesregierung und DFB und UEFA bereits gegeben (bitte mit Auflistung nach Datum und mit Angabe der Teilnehmer)? Bezüglich der Regierungsgarantien wurden auf Leitungsebene bislang folgende Gespräche geführt: • 3. Juni 2015 – Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und DFB-Präsident Wolfgang Niersbach, • 11. April 2017 – Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und DFB-Präsident Reinhard Grindel. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13672 13. Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Abschaffung dieser umfangreichen Garantien ein? Wenn nein, warum nicht? Veranstaltern von sportlichen Großereignissen (wie im vorliegenden Fall die UEFA als Veranstalter der Fußballeuropameisterschaft) steht es frei, Garantieerklärungen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens von den potentiellen Ausrichtern und den staatlichen Stellen zu erbitten; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Hierbei hat es sich in der Vergangenheit gezeigt, dass deutsche Sportverbände auch mit Garantien, die nicht vollständig den Wünschen der Veranstalter entsprachen , den Zuschlag zur Ausrichtung der Sportveranstaltung erhalten haben. Insofern erscheint es auch nicht zwingend erforderlich, auf europäischer Ebene grundsätzlich auf die Abschaffung dieser umfangreichen Garantien hinzuwirken. 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass derart umfangreiche Steuerbefreiungen , wie im UEFA Bid Dossier Template vom 20. April 2017 gefordert , moralisch vertretbar sind? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Prüfung der steuerlichen Garantien ist noch nicht abgeschlossen. Daher kann auch noch keine Aussage zum tatsächlichen Umfang der beabsichtigten Garantieerklärung abgegeben werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag an der Abfassung und Abgabe der Garantieerklärung zu beteiligen, und a) wenn ja, welcher Zeitpunkt und welches Beteiligungsverfahren sind hierfür vorgesehen? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 15 bis 15b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Abgabe von (Regierungs-)Garantien ist eine exekutive staatliche Handlung, die schon von ihrer Bezeichnung her der Bundesregierung obliegt. Einer Einbindung oder Beteiligung des Deutschen Bundestages bedarf es hierfür nicht. Drucksache 18/13672 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Gegen welche amtierenden oder ehemaligen Funktionäre des UEFA-Exekutivkomitees oder anderer UEFA-Gremien wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland oder in anderen Staaten strafrechtlich ermittelt , und welche Haltung hat die Bundesregierung grundsätzlich in Bezug auf Vereine, Verbände oder Organisationen aus anderen Staaten, gegen deren amtierende oder ehemalige Funktionäre strafrechtlich ermittelt wird? Die Frage zu möglichen Ermittlungsverfahren im Inland und im Ausland kann nicht beantwortet werden. Zuständig für Ermittlungen wären die Staatsanwaltschaften der Länder. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Die Weitergabe von Informationen zu möglicherweise im Ausland geführten Ermittlungsverfahren könnte geeignet sein, die vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit zu beeinträchtigen. Im Übrigen bleibt das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen abzuwarten. 17. Gegen welche amtierenden oder ehemaligen Funktionäre des DFB wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland oder in anderen Staaten strafrechtlich ermittelt, und welche Haltung hat die Bundesregierung grundsätzlich in Bezug auf Vereine, Verbände oder Organisationen in Deutschland, gegen deren amtierende oder ehemalige Funktionäre strafrechtlich ermittelt wird? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Befürwortet die Bundesregierung nach den zahlreichen Skandalen der jüngsten Zeit im Internationalen Verband des Association Football und DFB, welche laufende Verfahren wegen Steuerhinterziehung zur Folge hatten, und auch den aktuellen Korruptionsfällen im Internationalen Olympischen Komitee sowie im Internationalen Leichtathletikverband grundsätzlich die Gewährung von Steuererleichterungen sowie Regierungsgarantien? Die aktuellen Korruptionsfälle im Internationalen Olympischen Komitee sowie im Internationalen Leichtathletikverband sind eigenständige Vorgänge, die in keinem Zusammenhang mit dem DFB oder der UEFA stehen, sodass diese bei der Bewertung der Bundesregierung keine Berücksichtigung finden. Die in Rede stehenden Skandale der FIFA und des DFB stehen ebenfalls in keinem direkten Zusammenhang mit dem aktuellen DFB-Präsidium. Insofern sollte dem neuen DFB-Präsidium auch ohne das abschließende Ergebnis der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zur Fußballweltmeisterschaft 2006 die Möglichkeit einer Bewerbung gegeben werden. 19. Inwiefern unterscheiden sich die Entwürfe der aktuell vorliegenden Regierungsgarantien der UEFA von den für die Fußballweltmeisterschaft 2006 gegebenen Regierungsgarantien? Nach Auffassung der Bundesregierung können Vergleichsmaßstab für die zur Fußballweltmeisterschaft 2006 abgegebenen Garantien nicht die Mustererklärungen der UEFA, sondern letztlich nur die endgültig von der Bundesregierung abgegeben Regierungsgarantien sein. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Bundesministerium des Innern als koordinierendem Ressort jedoch noch keine solchen Entwürfe von Regierungsgarantien vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13672 Insofern ist ein Vergleich mit den für die WM 2006 abgegebenen Garantien zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. 20. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Steuermehraufkommen durch die mögliche Austragung der Fußballeuropameisterschaft der Männer 2024 in Deutschland ein? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Berechnungen vor. Aufgrund der vielen möglichen, zum Teil gegenläufigen Einflussfaktoren wäre eine Quantifizierung der Effekte einer Fußballeuropameisterschaft auf das Steueraufkommen auch mit sehr hoher Unsicherheit verbunden. 21. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuermindereinnahmen durch Steuerentlastungen im Rahmen der vorliegenden Garantien ein? Die Höhe des Volumens aus dem Verzicht auf zusätzliche Steuereinnahmen lässt sich nicht abschätzen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333