Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Oktober 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13702 18. Wahlperiode 23.10.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13485 – Verstärkte Spionageaktivitäten der Türkei und Verfolgung von Erdoğan-Kritikern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang April 2017 hatte die Zeitung „STUTTGARTER NACHRICHTEN“ über ein Netzwerk berichtet, das der türkische Nachrichtendienst MIT, die Union Europäisch-Türkischer Demokraten (UETD), Islamisten, die rechtsextremistischen Grauen Wölfe sowie die rockerähnliche Gruppierung Osmanen Germania im Südwesten Deutschlands aufgebaut haben (www.stuttgarternachrichten .de/inhalt.die-uetd-im-suedwesten-das-netz.89dd4ced-bd1d-4d1aadf 2-b99323665e52.html). Auch der Bundesregierung liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der türkische Nachrichtendienst MIT seine Spionagearbeit in Deutschland im Zuge des Putschversuchs ausgeweitet und intensiviert hat (Bundestagsdrucksache 18/10739). Gegnerinnen und Gegner der türkischen Regierungspartei AKP und von Recep Tayyip Erdoğan in Deutschland sollen bekämpft und es soll für den nationalistisch-islamistischen Kurs in der Türkei geworben werden (www.welt.de/politik/deutschland/article148771570/Eine-tuerkische- Pegida-mitten-in-Deutschland.html). Traditionell entfaltet der MIT seine stärksten Auslandsaktivitäten in den Staaten der Europäischen Union (EU), da dort Millionen türkische Migrantinnen und Migranten leben, die für die Türkei enorme Bedeutung haben. 1 bis 2 Prozent aller türkischen Wahlberechtigten leben im Ausland. „Besonders interessant sind für die AKP Länder wie Deutschland und Holland, weil hier eine starke Migration aus der ersten Generation lebt, die aus eher ländlichen Gegenden und konservativen Milieus kommt und AKP-nah denkt […] Mit drei von fünf Millionen Auslandstürken ist Deutschland dabei das größte und wichtigste Land.“ (www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/03/interview-tuerkei-referendumuslucan .html). Wichtig sind aber auch viele politische Exilanten, die durch den MIT überwacht und unter Kontrolle gehalten werden sollen (www.handelsblatt.com/politik/ international/tuerkischer-geheimdienst-mit-erdogan-is-watching-us/12914932. html). Letzteres hat nach dem Putschversuch im Juli 2016 noch an Brisanz gewonnen . Allerdings konnte die Bundesregierung nicht bestätigen, dass für den MIT in Deutschland bis zu 6 000 Mitarbeiter und Informanten arbeiteten (Bundestagsdrucksache 18/8581). Noch vor dem Putschversuch soll das MIT-Budget für 2016 um 47 Prozent auf rund 1,6 Mrd. Türkische Lira (TRY) (ca. 500 Mio. Drucksache 18/13702 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Euro) angehoben worden sein, wobei 100 Mio. TRY für neues Personal und etwa 200 Mio. TRY für die Luftüberwachung, etwa mit Drohnen, bestimmt gewesen sein sollen (www.handelsblatt.com/politik/international/tuerkischergeheimdienst -mit-erdogan-is-watching-us/12914932.html). Dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan geht es nicht allein darum, mit gut organisierten Unterstützern, auch in zwielichtigen Milieus, Einfluss auf die politische Debatte in Deutschland zu nehmen (www.tagesspiegel.de/themen/ agenda/einfluss-der-tuerkei-erdogans-lobby-in-deutschland/13695612.html). Vielmehr bedient sich der türkische Staat bei der Verfolgung seiner Gegner im Ausland und jener, die er dafür hält, auch der Hilfe von INTERPOL, wie jetzt im Fall des Schriftstellers Doğan Akhanli, der wie der schwedische Schriftsteller und Regierungskritiker Hamza Yalçin wegen eines türkischen Haftbefehls in Spanien festgenommen wurde. Bei INTERPOL lag eine sogenannte Red Notice vor, ein Vermerk, der die spanischen Beamten veranlasste, gegen den Mann bei der Passkontrolle am Flughafen vorzugehen (www.sueddeutsche.de/politik/ tuerkei-langer-arm-und-harte-hand-wie-erdoan-auf-interpol-setzt-1.3633913). Nicht neu ist, dass der „türkische Geheimdienst MIT ziemlich ungeniert, gestützt auf diplomatische Einrichtungen der Türkei, in Deutschland sein Unwesen treibt“ (www.welt.de/politik/deutschland/article166732068/Tuerkei-willgezielt -Spitzel-im-Verfassungsschutz-platzieren.html). Nach Institutionen wie DITIB, Millî Görüş, die UETD oder der Islamischen Föderation (Bundestagsdrucksachen 18/9399, 18/9635) haben allerdings die Versuche seitens der Türkei, den Verfassungsschutz zu infiltrieren „eine ganz neue Qualität“, da sich der MIT nicht mehr darauf beschränkt, „von den bundesdeutschen Diensten genutzte Dolmetscher als Zuträger zu rekrutieren“, sondern nun auch versucht, „seine Spitzel direkt im Verfassungsschutz unterzubringen“ (www.welt.de/politik/ deutschland/article166732068/Tuerkei-will-gezielt-Spitzel-im-Verfassungsschutzplatzieren .html). Doch auch in anderen deutschen Sicherheitsbehörden versucht der türkische Geheimdienst, Mitarbeiter anzuwerben. Im Falle einer hessischen Beamtin sahen die Verantwortlichen offenbar weg (www.welt.de/politik/ deutschland/article167166583/Deutsche-Polizistin-als-tuerkische-Agentinverdaechtigt .html). 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit wurden in den letzten fünf Jahren mit Bezug zu welchen Staaten geführt (bitte entsprechend den Jahren auflisten)? 2. In wie vielen Fällen der in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten führt(e) der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof das Ermittlungsverfahren? 3. Wie viele der in Frage 1 erfragten Ermittlungsverfahren wurden wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit für türkische Geheimdienste in den letzten fünf Jahren geführt (bitte entsprechend den Jahren auflisten ), und in wie vielen Fällen führt(e) der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof das Ermittlungsverfahren? 4. Wie viele der aufgeführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit für türkische Geheimdienste wurden nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt? 5. In wie vielen der aufgeführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit für türkische Geheimdienste wurde gegen wie viele Angeklagte Anklage wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit erhoben, und in wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13702 Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 des Strafgesetzbuches (StGB) fallen gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in die originäre Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof (GBA). Der GBA hat in den Jahren 2012 bis 2017 insgesamt 75 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit eingeleitet (Stichtag: 31. August 2017). Die Verfahrenseinleitungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Jahre: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 7 15 11 12 9 21 In den letzten fünf Jahren sind 19 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit für türkische Geheimdienste geführt worden . Davon sind vier Verfahren im Jahr 2013, drei Verfahren im Jahr 2014, eines im Jahr 2016 und elf im Jahr 2017 eingeleitet worden. In zwei der aufgeführten Ermittlungsverfahren ist Anklage gegen insgesamt vier Angeklagte erhoben worden . In keinem der Verfahren ist es (bisher) zu einer Verurteilung gekommen. Von den beiden Gerichtsverfahren ist eines noch nicht abgeschlossen. Weitergehende Auskünfte zu den Ermittlungsverfahren der letzten fünf Jahre, insbesondere zu den sonstigen betroffenen Staaten, können nicht erteilt werden, da diese Informationen Rückschlüsse auf zum Teil noch verdeckt geführte Ermittlungsverfahren zuließen und damit Ermittlungen beeinträchtigen könnten. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interesse der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung begrenzt. Das Frage- und Informationsrecht des Parlaments muss in diesem konkreten Fall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zurückstehen. 6. Wie viele Rechtshilfeersuchen wurden zum aktuellen Stand im Jahr 2017 seitens der Türkei an das Bundesamt für Justiz (BfJ) gestellt? Im Jahr 2017 (Stichtag: 6. September 2017) sind im Bundesamt für Justiz (BfJ) 162 eingehende türkische Ersuchen um sonstige Rechtshilfe und 57 Ersuchen der Türkei um Auslieferungen erfasst worden. 7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Entwicklung der Zahl der Ersuchen um Zustellung, Vernehmung von Zeugen, Beschuldigten und Sachverständigen in den letzten fünf Jahren und insbesondere nach dem Putschversuch im Juli 2016, die entsprechend dem Verbalnotenaustausch vom 4./7. November 1974 zwischen den Regierungen der Türkei und Deutschlands auf direktem Weg von den türkischen Generalkonsulaten an die deutschen Justizbehörden übermittelt wurden und deren Rücksendung nach Erledigung auf gleichem Wege erfolgte (Bundestagsdrucksache 18/11375)? Derartige Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Hinblick auf die fehlende statistische Erfassung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11375 vom 2. März 2017 verwiesen. Drucksache 18/13702 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Seit wann liegt nach Kenntnis der Bundesregierung welcher zuständigen Behörde eine Red Notice gegen den deutschen Staatsbürger Doğan Akhanli bei INTERPOL vor? Am 21. Oktober 2013 erhielt das Bundeskriminalamt (BKA) als Nationales Zentralbüro für INTERPOL (Interpol Wiesbaden) eine so genannte „Red Notice Diffusion “ der Türkei zu dem betroffenen deutschen Staatsbürger. Am 21. November 2013 wurde von INTERPOL eine entsprechende „Red Notice“ der Türkei übermittelt . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Interpol und der Fall Dogan Akhanli“ auf Bundestagsdrucksache 18/13652 vom 27. September 2017 verwiesen . 9. Inwieweit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakt zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und Doğan Akhanli bezüglich der bei INTER- POL vorliegenden Red Notice zum Beispiel in Form einer entsprechenden „Gefährdetenansprache“ insbesondere auch bezüglich möglicher Reisen ins Ausland? Nachdem das BKA als nationales Interpol-Büro ein Festnahmeersuchen (so genannte „Red Notice Diffusion“) der Türkei zu dem betroffenen deutschen Staatsangehörigen erhalten und gemäß § 15 Absatz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) in Verbindung mit Nummer 13 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und dem Auswärtigen Amt (AA) vorgelegt und BfJ und AA Bedenken gegen eine Erledigung des Ersuchens mitgeteilt hatten, übermittelte das BKA dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) diese Entscheidung unter Beifügung der o. a. „Red Notice Diffusion “ und „Red Notice“ und bat das LKA NRW um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung, da der Betroffene zum damaligen Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen wohnhaft war. Erkenntnisse darüber, ob das LKA NRW den Betroffenen über das Fahndungsersuchen unterrichtet hat, liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Gefährdetenansprache von Herrn Akhanli durch Behörden des Bundes ist nicht erfolgt. Kontakte zwischen dem BKA und dem Betroffenen oder seinem Anwalt gab es nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln als insoweit örtlich zuständige Behörde (§ 18 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG) hat daraufhin das türkische Fahndungsersuchen als Auslieferungsersuchen qualifiziert und auf Grundlage dieser Annahme ein Auslieferungsverfahren eingeleitet. Eine sonst übliche Beteiligung des BfJ am Auslieferungsverfahren ist nicht erfolgt. Ebenso wenig wurde eine in § 28 Absatz 1 IRG vorgesehene Anhörung des Betroffenen durchgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat den Vorgang dem Oberlandesgericht (OLG) Köln zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Auslieferung mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft für unzulässig erklärt. Der Beschluss des OLG Köln wurde dem Betroffenen nicht bekannt gemacht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13702 Sodann wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft (StA) Köln zur Prüfung der Einleitung eines deutschen Ermittlungsverfahrens wegen der im türkischen Festnahmeersuchen erhobenen Tatvorwürfe zugeleitet. Am 28. Januar 2014 erhielt das BKA über eine Nachricht des LKA NRW Kenntnis von der Prüfung der Einleitung eines Inlandsverfahrens der StA Köln. Mit Schreiben vom 23. August 2017 hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass die StA Köln von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe. Eine Anhörung des Betroffenen sei nicht erfolgt, weil aus der damaligen Presseberichterstattung bekannt gewesen sei, dass dieser bereits über das türkische Verfahren und den Haftbefehl informiert gewesen sei. 10. Inwieweit hat die Bundesregierung, angesichts dieses offensichtlichen Missbrauchs des INTERPOL-Systems durch türkische Sicherheitsbehörden zur politischen Verfolgung von Betroffenen, deutsche Staatsangehörige von der dadurch für sie bestehenden Gefahr informiert? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13659 vom 29. September 2017 wird verwiesen. 11. Inwieweit hat Spanien nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorwürfe, die die Türkei gegen den Kölner Schriftsteller Doğan Akhanli erhebt, hinreichend bezüglich der Vorschriften der INTERPOL-Statuten – insbesondere des Artikels 3, der INTERPOL jegliche Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters untersagt (Bundestagsdrucksache 18/11375) – vor dem Hintergrund geprüft, dass die erhobenen Vorwürfe „nach politischer Verfolgung geradezu riechen“ (dpa vom 21. August 2017)? 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob Doğan Akhanli in Deutschland und in Spanien durch türkische Sicherheitsbehörden überwacht wurde? 13. Wie und durch wen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die spanische Polizei auf den Aufenthalt von Doğan Akhanli in Spanien und die gegen ihn vorliegende Red Notice bei INTERPOL aufmerksam gemacht? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der von türkischen Behörden an INTERPOL gerichteten Ausschreibungen (Red Notice, Ersuchen um Festnahme oder vorläufige Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung )? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bei INTERPOL mit Stand vom 5. September 2017 575 „Red Notices“ der türkischen Behörden aktiv. 15. Wie viele INTERPOL-Fahndungsersuchen wurden in den letzten fünf Jahren vor der nationalen Umsetzung gemäß § 15 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geprüft (bitte entsprechend den Jahren auflisten)? Das BKA prüft gemäß § 15 BKAG alle INTERPOL-Fahndungsersuchen vor einer nationalen Umsetzung. Zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Juli 2017 Drucksache 18/13702 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wurden 78 791 ausländische INTERPOL-Ersuchen zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung im BKA bearbeitet. Sie verteilen sich auf die Jahre 2012 bis 2017 wie folgt: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 9.522 10.622 12.632 16.215 18.700 11.100 16. Wie viele Ersuchen von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung wurden dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Auswärtigen Amt zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt (bitte entsprechend den Jahren auflisten)? Die statistische Erfassung von Vorlagen im Sinne der Fragestellung wurde erst im Laufe des Jahres 2013 begonnen. Die Zahlen für 2013 sind daher nicht vollständig . Bis zum 31. Juli 2017 erfolgten 11 558 Vorlagen solcher Ersuchen mit besonderer Bedeutung. Sie verteilen sich auf die Jahre 2013 bis 2017 wie folgt: 2013 2014 2015 2016 2017 359 1.876 3.032 4.150 2.141 17. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass von der Türkei Reisepässe von 60 000 vermeintlichen Gülen-Anhängern in das INTERPOL-System eingespeist wurden (www.welt.de/debatte/kommentare/ article167875758/Die-Praxis-von-Interpol-muss-auf-den-Pruefstand.html)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass ca. 73 000 von der Türkei in die INTER- POL-Datenbank „Stolen and Lost Travel Documents“ (SLTD) eingestellte Datensätze durch das INTERPOL-Generalsekretariat (IPSG) gelöscht wurden. Diese Zahl wurde auf der 85. Generalversammlung von INTERPOL im November 2016 auf Bali genannt. Zum Hintergrund der Datensätze liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. 18. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Türkei über INTERPOL Auskünfte über 700 deutsche Firmen einholen wollte, die sie verdächtigt, Terror zu unterstützten (www.sueddeutsche.de/politik/tuerkeilanger -arm-und-harte-hand-wie-erdoan-auf-interpol-setzt-1.3633913)? INTERPOL Ankara hat dem BKA am 3. Mai 2017 eine Liste mit insgesamt 681 Einträgen von Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland übermittelt, zu denen die türkischen Behörden um weitere Auskünfte gebeten hatten. Laut Mitteilung der türkischen Behörden sollten die genannten Einrichtungen in Geschäftsbeziehungen zu in der Türkei ansässigen Unternehmen stehen, gegen die Ermittlungen im Zusammenhang mit angeblicher Terrorismusfinanzierung geführt würden. Die Bundesregierung ist diesem Auskunftsersuchen nicht nachgekommen , auch da die darin enthaltenen Angaben und Vorwürfe unkonkret und nicht belastbar waren. Unterdessen hat die türkische Seite das Auskunftsersuchen zurückgezogen und die Liste für hinfällig erklärt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 des Abgeordneten Özcan Mutlu auf Bundestagsdrucksache 18/13255 vom 4. August 2017 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13702 19. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass infolge der Datenübermittlung von rund 60 000 vermeintlichen Verdächtigen in Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei, türkische Sicherheitsbehörden von der Datenbank „Interpol Global Communication System 24/7“ ausgeschlossen haben soll (https://turkishpress.de/news/panorama/06- 07-2017/interpol-schliesst-tuerkei-aus)? Das INTERPOL-Generalsekretariat (IPSG) informierte Anfang September 2016 alle Mitgliedstaaten darüber, dass der Türkei der (schreibende) Zugriff auf die Datenbank „Stolen and Lost Travel Documents Database“ (SLTD) temporär entzogen wurde. Hintergrund war der durch das IPSG und mehrere Mitgliedstaaten nach dem Putschversuch in der Türkei im Juli 2016 festgestellte starke Anstieg von für ungültig erklärten türkischen Reisedokumenten, welche durch die Türkei in der SLTD eingestellt worden waren. Nach einer rechtlichen Bewertung des IPSG hinsichtlich der Einhaltung der Statuten und der „Rules on the Processing of Data“ (RPD) von INTERPOL wurden die türkischen Einträge bezüglich des Putschversuchs in der Türkei im Juli 2016 aus der SLTD gelöscht. Auf der 85. Generalversammlung von INTERPOL im November 2016 bestätigte das Exekutivkomitee die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des IPSG, dass die Eingabe der türkischen Daten in die SLTD im Zusammenhang mit dem Putschversuch als Verstoß gegen Artikel 3 der INTER- POL-Statuten (politische Neutralität) gewertet wurde. Das IPSG hat Ende Juni 2017 alle Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass diese temporären Maßnahmen weiterhin Bestand haben und die Nutzung des Interpol- Kanals bezüglich des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht gestattet ist. Gleichwohl wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Türkei INTERPOL in allen anderen polizeilichen Belangen weitest möglich nutzen kann. 20. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass vermeintliche Verdächtige, die unter anderem mit dem INTERPOL-Label „Blue Notice “ in der Datenbank abgelegt sind, durch die türkischen Sicherheitsbehörden nicht verfolgt oder deren Ziel und Aufenthalt entsprechend bei Einreise oder Polizeikontrolle nicht eingepflegt werden können bzw. kann (https:// turkishpress.de/news/panorama/06-07-2017/interpol-schliesst-tuerkei-aus)? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass türkische Sicherheitsbehörden Informationen über die Bewegung und den Aufenthaltsort unter anderem der gesuchten ehemaligen Staatsanwälte Zekeriya Öz, Fikret Seçen und Celal Kara, über türkische Soldaten, die im NATO-Kontingent waren und seither im Exil leben, oder über Politiker und Journalisten abgefragt und erhalten haben (https://turkishpress.de/news/panorama/06-07-2017/interpolschliesst -tuerkei-aus)? Der Bundesregierung ist die fragegegenständliche Medienberichterstattung bekannt . Ihr liegen aber keine Erkenntnisse vor, inwieweit türkische Stellen Informationen im Sinne der Fragestellung in den einschlägigen INTERPOL-Datenbanken abgefragt bzw. aus diesen erhalten haben. Drucksache 18/13702 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Inwieweit wird sich die Bundesregierung in den entsprechenden Gremien dafür einsetzen, dass die Mitgliedschaft der Türkei bei INTERPOL auf den Prüfstand gestellt wird? Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, sich dafür einzusetzen, die Mitgliedschaft der Türkei bei INTERPOL auf den Prüfstand zu stellen. Im Rahmen von INTERPOL arbeiten 190 Mitgliedstaaten zusammen. Etwaige Konflikte werden untereinander oder über das IPSG in den INTERPOL-Gremien gelöst. Zugleich setzt sich die Bundesregierung dafür ein, Möglichkeiten für eine weitere Stärkung der Mechanismen zur Sicherung der Fahndungsdatenbanken vor politisch motivierten Ersuchen zu prüfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 23. Inwieweit steht die Türkei auf der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), die die Staaten enthält, in denen besondere Sicherheitsrisiken für Personen zu besorgen sind, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind? 24. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Türkei in die Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG aufzunehmen? 25. Inwieweit sieht die Bundesregierung in den politischen Verhältnissen und der Rechtsordnung in der Türkei sowie insbesondere aufgrund von Erkenntnissen und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst [BND], Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV], Militärischer Abschirmdienst [MAD]) z. B. über nachrichtendienstliche Gefährdung der Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen, der Arbeitsweisen der Nachrichtendienste der Türkei und der nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Grundlage für die Aufnahme der Türkei in die Staatenliste (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3772)? 26. Inwieweit ist die NATO-Mitgliedschaft ein ausreichendes Kriterium für eine Nichtaufnahme bzw. Herausnahme der Türkei in die bzw. aus der Staatenliste ? Die Fragen 23 bis 26 werden gemeinsam beantwortet. Die Zusammensetzung der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) unterliegt einer regelmäßigen Prüfung . Die Republik Türkei steht nicht auf dieser Liste. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13702 27. In wie vielen Fällen haben bei Sicherheitsüberprüfungen in den letzten fünf Jahren a) bei der Bundespolizei, b) im BKA, c) beim Bundesamt für Verfassungsschutz, d) beim Bundesnachrichtendienst und e) beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, die eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche türkischer Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (bitte entsprechend den Jahren auflisten)? Bei der Bundespolizei und beim BKA gab es keine Fälle im Sinne der Fragestellung . Im Hinblick auf Sicherheitsüberprüfungen bei den Nachrichtendiensten des Bundes (BfV, BND, MAD) ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der genannten Fragen in offener Form nicht erfolgen kann. Eine Veröffentlichung der Antworten zu den Sicherheitsüberprüfungen bei den Nachrichtendiensten des Bundes kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Das Bekanntwerden von Ergebnissen der Sicherheitsüberprüfungen einschließlich etwaiger konkreter Zahlen könnte Rückschlüsse auf das Sicherheitsüberprüfungsverfahren für Einstellungen bei den Nachrichtendiensten des Bundes, insbesondere über veränderte Bewertungsmaßstäbe zulassen. Soweit es in der Vergangenheit Versuche türkischer Nachrichtendienste gegeben hat, Nachrichtendienste des Bundes zu infiltrieren, könnten türkische Dienste nun erkennen, ob Bewerber letztlich an der Sicherheitsüberprüfung gescheitert sind oder andere Gründe für die Nichteinstellung vorgelegen haben müssen. Diese Erkenntnisse könnten türkische Nachrichtendienste bei zukünftigen Infiltrationsversuchen zum Nachteil der Nachrichtendienste des Bundes verwenden. Die Antwort der Bundesregierung zu dieser Frage wird daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft .* In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Unterwanderungsversuche des türkischen Geheimdienstes beim Verfassungsschutz“ auf Bundestagsdrucksache 18/13353 vom 18. August 2017 hingewiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/13702 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über den Fall der Hauptkommissarin Döndü Yazgan/Dede, gegen die nach Kenntnis der Fragesteller laut erweiterter Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HSÜG) tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen haben sollen, die „eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste oder krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit , begründen“ (www.welt.de/politik/deutschland/article167166 583/Deutsche-Polizistin-als-tuerkische-Agentin-verdaechtigt.html)? 29. Inwieweit hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Kenntnis, dass ein ehemaliges hochrangiges Mitglied des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland, der frühere Frankfurter Generalkonsul Ilhan Saygili (2008 bis 2012), in engem Kontakt mit Döndü Yazgan/Dede stand (www. heise.de/tp/features/Tuerkischer-Geheimdienst-infiltriert-auch-Deutschlands- Polizei-3798603.html)? 30. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass Döndü Yazgan/Dede in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vertreten war, die sich mit der rockerähnlichen Organisation Osmanen Germania befasst hat, und wenn ja, mit welcher Aufgabe war sie darin von wem betraut? 31. Inwieweit hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Kenntnis, dass die Hauptkommissarin auch Kontakte zum ehemaligen JITEM- Mitarbeiter Abdullah Ağar gehabt und sich unter anderem mit diesem am 22. Juli 2017 in Bremen getroffen haben soll (www.heise.de/tp/features/ Tuerkischer-Geheimdienst-infiltriert-auch-Deutschlands-Polizei-3798603. html)? 32. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass die Chefs des hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Robert Schäfer, und des Hessischen Landeskriminalamtes, Sabine Thurau, im Fall der Hauptkommissarin Döndü Yazgan/Dede Druck auf die Geheimschutzbeauftragte ausgeübt haben, die Einschätzung aus der ersten Sicherheitsüberprüfung zu revidieren, wonach tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche türkischer Nachrichtendienste , insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (www.welt.de/politik/deutschland/article167166583/Deutsche-Polizistin-alstuerkische -Agentin-verdaechtigt.html)? Die Fragen 28 bis 32 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind die in Bezug genommenen Medienberichterstattungen bekannt. Eigene Erkenntnisse zu dem betreffenden Sachverhalt liegen der Bundesregierung nicht vor. Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes Hessen fällt. Soweit in den einschlägigen Medienberichterstattungen den konkret genannten Angehörigen hessischer Sicherheitsbehörden der Vorwurf einer Verwicklung in geheimdienstliche Agententätigkeiten oder eine unzulässige Intervention in das betreffende Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemacht wird, ist es Sache des Landes Hessen bzw. der zuständigen Strafverfolgungsbehörden , diesem Vorwurf nachzugehen. Die Bundesregierung nimmt daher zum Vorliegen oder Nichtvorliegen entsprechender Verdachtsmomente in Bezug auf diese Personen grundsätzlich keine Stellung. Zu Frage 30 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ein Treffen im Sinne der Frage 31 ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13702 33. Welche (auch nachrichtendienstlichen) Kenntnisse, hat die Bundesregierung über die Zahl der für den MIT in Deutschland arbeitenden Mitarbeiter/-innen sowie Informantinnen und Informanten vor dem Hintergrund, dass sie die Zahl von bis zu 6 000 Mitarbeitern und Informanten des MIT in Deutschland nicht bestätigen kann (Bundestagsdrucksache 18/8581)? Über die Anzahl inoffizieller Mitarbeiter des MIT in Deutschland liegen der Bundesregierung bzw. den Bundesicherheitsbehörden weiterhin keine verlässlichen Angaben vor. Jedwede Angaben hierüber bewegen sich im Bereich des Spekulativen . Insofern kann die Bundesregierung die in den Medien kolportierten Mutmaßungen über die Anzahl von etwa 6 000 Mitarbeitern und Informanten des MIT in Deutschland nach wie vor nicht bestätigen. Auf die in diesem Zusammenhang bereits erteilte Antwort der Bundesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Die sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit der Türkei“ auf Bundestagsdrucksache 18/8581 vom 30. Mai 2016 sowie zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Türkei in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/10739 vom 21. Dezember 2016 wird verwiesen. Den dort erteilten Antworten hat die Bundesregierung nichts hinzuzufügen. 34. Inwieweit erfolgt aktuell nach wie vor die verstärkte Beobachtung von Aktivitäten des türkischen Nachrichtendienstes MIT in Deutschland im Bundesamt für Verfassungsschutz, insbesondere durch eine ressourcenmäßig aufgestockte Bearbeitung im Rahmen einer Sonderauswertung (Bundestagsdrucksache 18/11492)? 35. Durch welche finanziellen und personellen Maßnahmen erfolgt die ressourcenmäßig aufgestockte Bearbeitung im Rahmen einer Sonderauswertung beim BfV? Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet. Das BfV setzt seine verstärkte Bearbeitung des türkischen Nachrichtendienstes im Rahmen der sogenannten 360-Grad-Bearbeitung in der Spionageabwehr weiterhin fort und geht allen Hinweisen auf eine statuswidrige Tätigkeit des türkischen Nachrichtendienstes unvermindert nach. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Türkei in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/10739 vom 21. Dezember 2016 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 7b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Unterwanderungsversuche des türkischen Geheimdienstes beim Verfassungsschutz auf Bundestagsdrucksache 18/13353 vom 18. August 2017 hingewiesen. 36. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele in Deutschland stationierte türkische Soldaten nach dem Putschversuch im Juli 2016 Asyl erhalten haben? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt keine statistischen Erhebungen zu individuellen Asylgründen durch. Daher liegen keine Informationen vor, wie viele Antragsteller aus der Türkei die Tatsache, dass sie Angehörige der türkischen Streitkräfte sind, als Asylgrund genannt haben. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333