Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Oktober 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13704 18. Wahlperiode 23.10.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Dr. Alexander S. Neu, Sevim Dağdelen, Niema Movassat und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13676 – Rolle der US-Basis Ramstein und anderer deutscher US-Basen bei der Lieferung von US-Rüstungsgütern nach Syrien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medien in Deutschland und Südosteuropa sowie die Vereinten Nationen haben seit Ende des Jahres 2015 wiederholt über Waffenlieferungen der USA über die US-Militärbasis im rheinland-pfälzischen Ramstein berichtet (u. a. www. sueddeutsche.de/politik/us-waffenlieferungen-heikle-fracht-aus-ramstein-1.3663 289). Trotz dieser Erkenntnisse hat die Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 15 auf Bundestagsdrucksache 18/11365 und 12 auf Bundestagsdrucksache 18/12441 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele sowie auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Heike Hänsel auf Bundestagsdrucksache 18/13667 angegeben, über „keine Erkenntnisse“ bzw. „keine gesicherten eigenen Erkenntnisse“ zu diesem mutmaßlichen Waffenlieferungen zu verfügen. 1. Ist der Bundesregierung ein Bericht der serbischen Tageszeitung „Večernje Novosti“ vom Dezember 2015 bekannt, nach dem Waffen und Munition über die US-Basis in Ramstein nach Syrien verbracht wurden? Der Bundesregierung ist ein Bericht der serbischen Tageszeitung Večernje Novosti vom Dezember 2015 über Rüstungslieferungen durch US-Airforce-Flugzeuge aus Ramstein bekannt; Syrien wird in dem Zeitungsbericht nicht erwähnt. 2. Hat die Bundesregierung Transitgenehmigungen erlassen, die für entsprechende Lieferungen hätten gelten können? Nein. Keine der von der Bundesregierung erteilten Genehmigungen für Durchfuhren nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurden für Durchfuhren mit dem Endbestimmungsland Syrien erteilt. Drucksache 18/13704 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wenn keine passenden Transitgenehmigungen vorlagen, was hat die Bundesregierung gegenüber der US-Regierung und/oder US-Behörden unternommen , um den Sachverhalt aufzuklären? Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen Austausch mit ihren US- Partnern zu Fragen, die die US-Streitkräfte in Deutschland betreffen und hat sie mehrfach aufgefordert, die in Deutschland geltenden Ein- und Ausfuhrbedingungen für Waffen einzuhalten. Die Bundesregierung setzt den Austausch mit ihren US-Partnern in geeigneter Weise fort. 4. Wurde die Bundesregierung aus den USA über einen etwaigen Waffentransit über US-Militärbasen in Deutschland im Zuge des CIA-Trainings- und Rüstungsprogramms Timber Sycamore oder Folgeprogramme der USA für bewaffnete Akteure in Syrien unterrichtet? Das für die US-Militärbasen in Deutschland zuständige US-Verteidigungsministerium hat erklärt, dass es weder Waffen noch Munition zur Lieferung nach Syrien auf US-Basen in Deutschland lagert oder über diese umschlägt, und es versichert , sich an deutsches Recht gehalten zu haben und es auch weiterhin zu befolgen . 5. Was hat die Bundesregierung seit den Schriftlichen Fragen 15 auf Bundestagsdrucksache 18/11365 und 12 auf Bundestagsdrucksache 18/12441 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele unternommen, um eigene Erkenntnisse zu mutmaßlichen Waffenlieferungen aus Osteuropa nach Syrien über Deutschland zu erlangen, oder, wenn keine eigenen Erkenntnisse eingeholt wurden, weshalb nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Wie viele Transitgenehmigungen staatlicher oder privater Akteure für den Transport von Rüstungsgütern nach Syrien sind bei der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eingegangen, und wie wurden sie beschieden (bitte detailliert aufführen)? Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den Bundestag über abschließende , positive Genehmigungsentscheidungen sowie Eckdaten eines Ausfuhrgeschäfts . Die Bundesregierung sieht von weiteren Ausführungen ab. Dies betrifft auch Angaben zu abgelehnten oder zurückgezogenen Anträgen sowie zu den dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallenden Willensbildungsprozessen . Im angefragten Zeitraum wurden keine Genehmigungen für Durchfuhren mit dem Endbestimmungsland Syrien nach dem KrWaffKontrG sowie der AWV erteilt. 7. Wird die Bundesregierung auf Basis der genannten Medienberichte beim zuständigen US-Kommando für Spezialoperationen (Socom) erfragen, ob im Jahr 2016 und Anfang 2017 für Syrien bestimmte Waffen auf US-Stützpunkten in Deutschland gelagert wurden oder über diese nach Syrien verbracht wurden? Die Bundesregierung steht im regelmäßigen Kontakt mit ihren US-Partnern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13704 8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Zuge des Konfliktes in der Ostukraine – spätestens nach einem zwischen den Konfliktparteien vereinbarten Waffenstillstand im Februar 2015 – Waffen aus ehemals staatlichen Beständen im Zuge geheimdienstlicher Programme aufgekauft und nach Syrien verbracht wurden, dies vor allem angesichts des Umstandes, dass der Small Arms Survey (www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/T-Briefing- Papers/SAS-BP3-Ukraine.pdf) eine solche Proliferation von Kleinwaffen konstatiert? Der Bundesregierung ist das zitierte Small Arms Survey bekannt. Sie verfügt darüber hinaus über keine gesicherten eigenen Erkenntnisse. 9. Was hat die Bundesregierung seit dem 2015er Bericht der United Nations Office on Drugs and Crime (www.unodc.org/documents/firearms-protocol/ UNODC_Study_on_Firearms_WEB.pdf), in dem eine mangelnde Datenlage zum Thema beklagt wird, unternommen, um den Schmuggel mit Rüstungsgütern durch kriminelle Akteure oder auch im Rahmen verdeckter Aktionen ausländischer Akteure zu unterbinden? Die Bundesregierung unterstützt mit Mitteln des beim Auswärtigen Amt geführten Abrüstungstitels Projekte zur Aufklärung illegaler Waffenströme in einigen der am stärksten von illegalem Handel betroffenen Regionen der Welt: So werden etwa in Partnerschaft mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung („United Nations Office on Drugs and Crime“ – UNODC) überregional angelegte Projekte in Nordafrika und in Südosteuropa gefördert. Weitere aktuelle Beispiele sind die Förderung eines Projekts der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Bekämpfung des illegalen, grenzüberschreitenden Waffenhandels entlang der ukrainischen Westgrenze sowie eines Projekts des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen („United Nations Development Program“ – UNDP) zur Bekämpfung des illegalen, grenzüberschreitenden Waffenhandels an den Außengrenzen von Bosnien und Herzegowina . Das Bundeskriminalamt geht bei Wahrnehmung seiner kriminalpolizeilichen Zentralstellenaufgaben und seiner originären Zuständigkeit zur Bekämpfung des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen, Munition und Sprengstoffen in vielfältiger Weise gegen illegalen Waffen- und Rüstungsgüterhandel vor, insbesondere durch fortlaufende Sonderauswertungen und strafrechtliche Ermittlungen. Weiterhin koordiniert das BKA in Kooperation mit den Landeskriminalämtern die Bekämpfung der Waffenkriminalität auf nationaler Ebene und ist im Rahmen von Schwerpunktsetzungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Waffenkriminalität auch an mehreren Maßnahmen auf EU-Ebene unmittelbar beteiligt. Drucksache 18/13704 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche Genehmigungsverfahren sind nach Auffassung der Bundesregierung für Transporte von Rüstungsgütern über deutsche US-Basen gemäß Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS); § 74 Absatz 1 Nummer 16 oder andere entsprechende Bestimmungen notwendig ? Für Transporte von Rüstungsgütern über deutsche US-Basen sind in rüstungsexportkontrollrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Vorschriften und ggf. entsprechende Genehmigungsverfahren nach der AWV und – soweit Kriegswaffen betroffen sein sollten – dem KrWaffKontrG maßgeblich. Welche Genehmigungsverfahren konkret zur Anwendung kommen, ist vom Einzelfall abhängig. Das NATO-Truppenstatut nebst Zusatzabkommen enthält keine eigene Regelung zu Waffenein- und -ausfuhren. 11. Haben die deutschen Verbindungsoffiziere in Ramstein oder anderen deutschen US-Militärbasen zu dem Thema nachgefragt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis; wenn nein, warum nicht? 12. Haben die Verbindungsoffiziere eigene Erkenntnisse zur Verbringung von Rüstungsgütern über Ramstein oder anderen deutschen US-Militärbasen? Die Fragen 11 und 12 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 13. Erstellt die deutsche Botschaft in Serbien Pressemappen für das Auswärtige Amt, und wenn ja, war dies auch im Jahr 2015 der Fall? Die deutsche Botschaft in Belgrad erstellt keine regelmäßige Presseschau. 14. Gibt es Vorgaben vom Auswärtigen Amt an deutsche Botschaften in EU- Mitglied- oder -Anwärterstaaten, Pressemappen zur Berichterstattung im jeweiligen Land zu erstellen? 15. Aus welchen EU-Mitglied- oder -Anwärterstaaten mit deutschen diplomatischen Vertretungen gehen dem Auswärtigen Amt Pressemappen zu? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Dem Auswärtigen Amt gehen seitens deutscher Auslandsvertretungen in den Hauptstädten der EU-Mitgliedstaaten und aus der Türkei Berichte über die Schwerpunkte der Presseberichterstattung im jeweiligen Gastland zu. Darüber hinaus erfolgt die regelmäßige Berichterstattung aller deutschen Auslandsvertretungen vor allem anlassbezogen und schließt in diesem Zusammenhang auch eine Auswertung der Medien im Gastland ein. 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Ausschreibungen der US-Regierung für Waffen und Munition für den Krieg gegen den sogenannten Islamischen Staat, die den Ausschreibungen zufolge über Deutschland, etwa das Munitionsdepot in Miesau, abgewickelt werden sollten? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über derartige Ausschreibungen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13704 17. Wenn keine Erkenntnisse über diesen Sachverhalt vorliegen: Ist der Bundesregierung das Federal Procurement Data System (FDPS) bekannt, und wann wurde dies zuletzt von deutscher Seite nach Aufträgen mit Bezug zu Deutschland durchsucht, wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht? Das Federal Procurement Data System (FDPS) ist ein privatwirtschaftlich ausgelegtes Ausschreibungsinstrument und wird nicht von der Bundesregierung eingesehen . 18. Welche Rolle spielt Ramstein nach Auffassung der Bundesregierung für den Drohnenkrieg der USA derzeit, und welche wird sie bei einer etwaigen Einbindung anderer US-Basen im europäischen Ausland spielen? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/11023 vom 25. Januar 2017), auf die Antworten des Staatsministers Michael Roth auf die Mündliche Frage 16 des Abgeordneten Andrej Hunko (Plenarprotokoll 18/205 vom 30. November 2016), auf die Antworten der Staatsministerin Maria Böhmer auf die Mündliche Frage 11 des Abgeordneten Andrej Hunko, die Mündlichen Fragen 12 und 13 des Abgeordneten Niema Movassat sowie die Mündliche Frage 14 des Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu (Plenarprotokoll 18/208 vom 14. Dezember 2016) und die Antwort der Staatsministerin Maria Böhmer auf die Mündliche Frage 10 des Abgeordneten Niema Movassat (Plenarprotokoll 18/233 vom 17. Mai 2017). Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine neuen Erkenntnisse vor. 19. Ist die Lieferung von Rüstungsgütern an ausländische Staaten nach Ansicht der Bundesregierung mit geltendem Völkerrecht vereinbar, vor allem angesichts des Artikels 2, Absätze 1 und 7 der UN-Charta? Artikel 2 Absätze 1 und 7 der Charta der Vereinten Nationen normieren die souveräne Gleichheit der Staaten sowie das Interventionsverbot für die Organe der Vereinten Nationen vorbehaltlich des Kapitels VII der Charta. Verbote für Rüstungsexporte werden hier nicht ausgesprochen. 20. Welche Waffen und Munition wurden nach Erkenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 auf dem Landweg an US-Basen in Deutschland geliefert, woher kamen sie, und wer waren die Endnutzer? Für Stationierungskräfte der USA gelten gemäß § 27 KrWaffKontrG in Verbindung mit dem NATO-Truppenstatut und dem Vertrag über den Aufenthalt von Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Genehmigungen als erteilt, soweit diese einen Bezug zu den jeweils in Deutschland stationierten Truppenteilen dieser Länder haben. Aus dem Aufkommen aus den kriegswaffenkontrollrechtlichen Genehmigungsverfahren liegen der Bundesregierung daher keine Erkenntnisse über mögliche Lieferungen auf dem Landweg an US-Basen in Deutschland vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333