Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Oktober 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13705 18. Wahlperiode 24.10.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13677 – Tätigkeit von Dokumenten- und Visumberatern im Ausland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der fragestellenden Fraktion liegt ein Schreiben der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 25. August 2017 an das Bundespolizeipräsidium in Potsdam vor, das auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige enthält und zur Kenntnis unter anderem an das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt gegangen sein soll. Darin geht es um die als willkürlich und rechtswidrig empfundene Annullierung gültiger Visa von sechs eingeladenen afrikanischen Gästen durch einen Dokumenten- und Visumberater (DVB) in Johannesburg am 18. August 2017. Die Reise sollte im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs innerhalb einer über 20 Jahre alten Partnerschaft zwischen einem Kirchenkreis in Brandenburg mit drei Dörfern in Simbabwe erfolgen. Wie in den Jahren zuvor haben demnach für alle eingeladenen Personen finanzielle Verpflichtungserklärungen vorgelegen, die Flugtickets für die Gäste waren vom Kirchenkreis übernommen worden. Alle wichtigen Unterlagen hätten die Betroffenen im Original bei sich gehabt (Einladung, Kostenübernahmeerklärung , Verpflichtungserklärung, Flugtickets, Krankenversicherungsnachweise usw.). Ein Bundespolizeibeamter, ein so genannter Dokumenten- und Visumberater (DVB), habe die gültigen Visa nach einer Befragung in Johannesburg annulliert und die Betroffenen so zur Rückreise gezwungen. Der Beamte habe den einladenden Pfarrer und Präses der Kreissynode unter der angegebenen Festnetznummer nicht erreicht, die Ansage des Anrufbeantworters habe die Kontaktinformation aber bestätigt. Als Begründung für die Visaannullierung sei angegeben worden, dass der Reisezweck unglaubhaft, die Gruppe aufgrund äußerer Merkmale (Kleidung, Gepäck) „verdächtig“ und die Dokumente vermutlich gefälscht gewesen seien. Drucksache 18/13705 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die beiden unterzeichnenden Pfarrer sprechen in ihrem Schreiben an das Bundespolizeipräsidium von einem „einzigartigen“ und „ungeheuerlichen Vorfall“. Nie habe es in der Vergangenheit Probleme mit der Rückreise eingeladener Personen gegeben. Dem Kirchenkreis sei ein Schaden von ca. 10 000 Euro entstanden . Die Pfarrer erwarten eine „Regulierung des Schadens“ und eine „dokumentarische Rehabilitierung unserer simbabwischen Partner, so dass ihnen auch in Zukunft alle Reisemöglichkeiten offenstehen“. Die Fragesteller haben keinen Anlass, an der Richtigkeit der glaubhaften und detaillierten Angaben der beiden unterzeichnenden Pfarrer, dem Superintendenten des Kirchenkreises und dem Präses der Kreissynode, in dem genannten Schreiben zu zweifeln. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Am 18. August 2017 hat die Deutsche Lufthansa (DLH) den Dokumenten- und Visumberater (DVB) der Bundespolizei (BPOL) in Pretoria um Beratung zu einem möglichen Beförderungsausschluss von sechs Reisenden simbabwischer Staatsangehörigkeit gebeten. Die simbabwischen Staatsangehörigen befanden sich im Transit aus Victoria Falls/Simbabwe am Boarding Gate des Flughafens Johannesburg/Südafrika zur Weiterreise nach Frankfurt/Main. Die Personen wiesen sich mit gültigen simbabwischen Nationalpässen und mit durch die deutsche Botschaft in Harare ausgestellten Schengenvisa der Kategorie C aus. Der DVB hat die vorgelegten Dokumente einer Echtheitsüberprüfung unterzogen; es konnten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Lediglich ein Reisender führte aufgegebenes Reisegepäck mit, die anderen Personen verfügten lediglich über Handgepäck in geringem Umfang. Ebenso verfügte nur ein Reisender über eine Reisehistorie (im Nationalpass). Alle sechs Personen gaben an, in Simbabwe arbeitslos und ohne Einkommen zu sein. Finanzielle Mittel oder Kreditkarten wurden nicht mitgeführt. Im Rahmen von weiteren Einzelbefragungen zum Reisezweck, -ziel und -modalitäten konnte keine der Personen plausible Aussagen gegenüber dem DVB treffen. Versuche des DVB, den im Einladungsschreiben genannten kirchlichen Vertreter in Deutschland telefonisch zu erreichen , blieben erfolglos. Der DVB hat ferner die visaausstellende Deutsche Botschaft in Harare/Simbabwe eingebunden. Im Ergebnis der Würdigung der Gesamtumstände bestanden Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der simbabwischen Reisegruppe sowie daran, dass die Einreisevoraussetzungen für das Schengengebiet nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) erfüllt werden würden. Auf der Grundlage der Beratung des DVB im Rahmen seines Auftrags hat die DLH die Reisegruppe von der Beförderung ausgeschlossen. 1. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis von dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Schreiben, wie bewertet sie den Vorgang, und welche Reaktionen hat es bislang von welcher Stelle gegeben – gegenüber den Einsendern bzw. intern (bitte so genau wie möglich darlegen)? Beim Bundespolizeipräsidium (BPOLP) ging mit Schreiben vom 31. August 2017 der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige ein. Das BPOLP hat die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet, und hat dies der Evangelischen Kirche mit Schreiben vom 11. September 2017 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte dem BPOLP Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13705 mit Schreiben vom 27. September 2017 mit, dass der Vorgang an die Staatsanwaltschaft Fulda abgegeben wurde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann erst nach abschließender Behandlung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft beschieden werden. Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Walter J. Lindner, hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 dem Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises geantwortet und die Unannehmlichkeiten bedauert. 2. Kann die Bundesregierung den Inhalt des Schreibens bestätigen, bzw. in welchen Punkten hat sie gegebenenfalls andere Kenntnisse oder eine andere Bewertung des Vorgangs (bitte so genau wie möglich darlegen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welchen genauen Stand haben die Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige in Bezug auf den handelnden Beamten (bitte darlegen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Sieht die Bundesregierung insbesondere ein Fehlverhalten seitens des Dokumenten - und Visumberaters (DVB), der die Visa annulliert hat, und wenn ja, welches, wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Unter welchen Umständen ist es zulässig, gültige Visa zu annullieren, bei denen die Versagungsgründe ja bereits bei der Erteilung geprüft wurden, und ist es insbesondere zulässig, den angegebenen und bereits überprüften Reisezweck aufgrund äußerer Merkmale (Kleidung, Gepäck) nachträglich in Zweifel zu ziehen (bitte ausführen)? Gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Visakodexes wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren. Voraussetzung für eine Visumannullierung ist, dass es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Dasselbe gilt auch, wenn das Visum durch unrichtige und unvollständige Angaben erschlichen wurde. Ein abweichender Reisezweck und fehlende finanzielle Mittel, um die Reise, so wie im Visumantrag angegeben, durchzuführen, können Gründe für eine Visumannullierung darstellen . Auch bei Drittstaatsangehörigen, die mit Visum einreisen, werden im Rahmen der Einreisekontrolle die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes (SGK)überprüft. Dies umfasst insbesondere auch den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes sowie ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Der bloße Besitz eines Visums berechtigt gemäß Artikel 30 des Visakodexes nicht automatisch zur Einreise. Drucksache 18/13705 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche Vorgaben und Kriterien gelten hinsichtlich der Frage, ob vorliegende Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks usw. als gefälscht angesehen werden, welche Anhaltspunkte für eine solche Annahme müssen vorliegen , welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen müssen Beamte in einem nach Erteilung eines gültigen Visums im Nachhinein entstehenden Zweifelsfall vornehmen (bitte konkret darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Im Rahmen von Kontrollen an den Außengrenzen können sich die eingesetzten Kontrollbeamten Belege zur Überprüfung des Reisezweckes nach Artikel 6 (3) Schengener Grenzkodex (SGK) vorlegen lassen. 7. War das konkrete Vorgehen des DVB in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Fall rechtmäßig und sachgerecht, etwa die händische Annullierung des gültigen Visums (Durchstreichen) ohne amtlichen Stempel und ohne dass eine schriftliche Begründung (Standardformular) oder eine Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden wäre, inwieweit war dies insbesondere mit dem Visakodex (VK) der EU vereinbar (insbesondere mit Artikel 34 Absatz 5 und 6, bitte konkret ausführen) bzw. mit Artikel 14 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex (bitte begründen)? Eine Visumannullierung hat gemäß Artikel 34 Absatz 5 des Visakodexes durch das Aufbringen eines Stempels mit den Worten „Annulliert“ zu erfolgen, das optisch variable Merkmal der Visummarke, der Kippeffekt und der Begriff Visum werden durch Durchstreichen ungültig gemacht. Das Durchstreichen der Sicherheitsmerkmale erfolgte korrekt. Da dem DVB kein entsprechender amtlicher Stempel zur Verfügung stand, ist das Ausweichen auf eine Annullierung per Hand sachgerecht. Es ist sicherzustellen, dass die Annullierung eindeutig zu erkennen ist. Dies ist ebenfalls durch einen händischen Vermerk auf der Visummarke durch den DVB vorgenommen worden. Die Entscheidung über die Annullierung und deren Begründung ist dem Antragsteller gemäß Artikel 34 Absatz 6 des Visakodexes unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitzuteilen. Dies ist hier nicht erfolgt. Das Auswärtige Amt hat bereits angeboten, die Visummarken neu auszustellen. Die Entscheidung über eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 Absatz 2 SGK wird erst an der Außengrenze bei der Einreise ins Bundesgebiet getroffen und gehört nicht zu den Aufgaben eines DVB im Ausland. 8. Inwieweit hat es inzwischen gegebenenfalls eine Entschuldigung für den Vorfall gegenüber den Betroffenen bzw. gegenüber dem einladenden Kirchenkreis gegeben, und wenn nicht, warum nicht? Am 21. September 2017 hat ein persönliches Gespräch zwischen dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums und dem Konsistorialpräsidium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz stattgefunden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 9. Inwieweit hat oder wird es eine finanzielle Entschädigung gegenüber den Betroffenen bzw. gegenüber dem einladenden Kirchenkreis geben, und wenn nicht, warum nicht? Der Beförderungsausschluss erfolgte durch die Fluggesellschaft. Eine Entschädigung ist nicht vorgesehen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13705 10. Inwieweit wird konkret dafür Vorsorge getragen, dass die Betroffenen aus diesem Vorfall künftig keine Nachteile bei weiteren Reisen oder Visabeantragungen haben werden; welche Informationen zu dem Vorgang wurden in welchen nationalen und EU-Datenbanken gespeichert bzw. inzwischen wieder gelöscht oder korrigiert (bitte im Einzelnen darlegen)? Es wurden keine Daten zu dem Vorgang in nationalen oder schengenweiten Datenbanken gespeichert. 11. Welche Schlussfolgerungen wurden aus diesem Vorfall gegebenenfalls gezogen , damit sich entsprechende Vorfälle generell nicht wiederholen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den Fragen 1 und 8 wird verwiesen. 12. Auf welcher Rechtsgrundlage genau agieren die DVB der Bundespolizei, was sind ihre Aufgaben und Einsatzgebiete? Für die DVB als Angehörige der Auslandsvertretung gelten auf Grundlage einer Ressortvereinbarung das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), die Geschäftsordnung für die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (GOV), das Gesandtschaftsrecht sowie die einschlägigen Regelungen des Bundespolizeigesetzes (BPolG) und die dienstrechtlichen Regelungen der BPOL zum Einsatz der DVB. Weitere Rechtsgrundlagen für den Einsatz der Dokumentenund Visumberater ergeben sich maßgeblich aus den §§ 2, 8 und 65 BPolG. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 13 verwiesen. 13. Wie viele DVB sind aktuell an welchen Standorten mit welchen Aufgaben betraut, und wie viele DVB waren jeweils zum Jahresende in den letzten zehn Jahren wo im Einsatz? Die Anzahl der DVB und Standorte können der nachstehenden Tabelle (Stand: 11. Oktober 2017) entnommen werden. Hinsichtlich der Aufgaben wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Land Ort Anzahl der zum Jahresende eingesetzten DVB '08 '09 '10 '11 '12 '13 '14 '15 '16 '17 Ägypten Kairo 1 1 2 2 2 2 3 3 2 3 Äthiopien Addis Abeba 1 1 1 Algerien Algier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Albanien Tirana 1 1 1 China Guangzhou 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 China Hongkong 1 1 1 1 1 1 China Peking 1 2 1 2 2 2 2 2 2 2 China Shanghai 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 Ghana Accra 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Indien Chennai 1 1 1 1 1 1 1 Indien Mumbai 1 1 1 1 1 1 1 Indien Neu Delhi 1 1 1 1 2 2 2 3 2 2 Drucksache 18/13705 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Ort Anzahl der zum Jahresende eingesetzten DVB '08 '09 '10 '11 '12 '13 '14 '15 '16 '17 Iran Teheran 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 Irak Erbil 1 1 Jordanien Amman 1 1 1 2 2 2 2 3 3 2 Katar Doha 1 1 1 1 1 1 Kosovo Pristina 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Libanon Beirut 1 1 1 Malaysia Kuala Lumpur 1 1 1 1 1 1 Nigeria Lagos 3 3 1 3 3 3 2 2 2 2 Pakistan Islamabad 1 1 1 1 1 1 1 1 1 russ. Föderation Moskau 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 russ. Föderation St. Petersburg 1 1 1 1 1 1 1 1 Sri Lanka Colombo 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Südafrika Pretoria 1 1 2 2 1 2 2 2 3 2 Südkorea Seoul 1 1 Syrien Damaskus 1 1 1 1 Thailand Bangkok 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Türkei Ankara 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Türkei Istanbul 1 1 1 1 1 2 2 3 4 4 Ukraine Kiew 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Verein. Arab. Emirate Abu Dhabi 1 1 1 Verein. Arab. Emirate Dubai 1 1 1 2 2 1 1 2 2 2 Vietnam Hanoi 1 1 1 1 1 1 Weißrussland Minsk 1 1 1 1 Anzahl Länder 18 20 19 18 20 20 20 23 25 25 Anzahl Standorte 21 23 24 25 27 27 25 30 32 32 Anzahl DVB 24 27 28 35 38 39 38 47 49 48 Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333