Deutscher Bundestag Drucksache 18/1382 18. Wahlperiode 09.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1202 – Drohnen im Einsatzspektrum der Bundeswehr Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung plant, die Bundeswehr mit weiteren Drohnen bzw. UAV (Unmanned Aerial Vehicles) auszustatten. In dem am 16. Dezember 2013 unterzeichneten Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (www.cdu.de/ sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf) heißt es dazu: „Unbemannte Luftfahrzeuge spielen bereits heute beim Bundeswehr-Einsatz in Afghanistan bei der Aufklärung und dem Schutz unserer Soldatinnen und Soldaten eine wichtige Rolle. Auch künftig wird die Bundeswehr auf derartige Fähigkeiten angewiesen sein. Die Koalition wird eine europäische Entwicklung für unbemannte Luftfahrzeuge voranbringen. […] Vor einer Entscheidung über die Beschaffung qualitativ neuer Waffensysteme werden wir alle damit im Zusammenhang stehenden völker- und verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen und ethischen Fragen sorgfältig prüfen. Dies gilt insbesondere für neue Generationen von unbemannten Luftfahrzeugen, die über Aufklärung hinaus auch weitergehende Kampffähigkeiten haben.“ Die Koalitionspartnerin SPD bemühte sich, ihren Wählerinnen und Wählern vor der Unterzeichnung des Koalitionsvertrages weiszumachen, eine Anschaffung von Kampfdrohnen stehe in der laufenden Wahlperiode nicht zur Diskussion (www.sueddeutsche.de/ politik/neue-regierung-was-sie-ueber-den-koalitionsvertrag-wissen-muessen- 1.1829140-6). Bereits der zitierte Koalitionsvertrag belegt das Gegenteil. Seit Jahresbeginn häufen sich nun Medienberichte über eine geplante Ausstattung der Bundeswehr mit bewaffneten Reaper-, Predator- oder Heron-Drohnen. Das Bundesministerium der Verteidigung bestätigt die Meldungen insoweit, als es einräumt, dass die Anschaffung bewaffnungsfähiger unbemannter Reaper- (Predator B-) und Heron-Systeme weiterhin geprüft wird (www.luftwaffe.de/ portal/a/luftwaffe/!ut/p/c4/Ncm5DoAgEEXRP2KwMWjnUmirhUuHSswkCG YyauPHC4XvJbc5MEO40zfumtE7bWGEacV8eYR9YIi6GbF6ZziWjWMM3 UmzJ3F6YhvlIgoicINJJnUpU_kvebOmavpMKVW3ZQfncRQftTjvtA!!/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Verteidigungspolitiker der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD befürworten inzwischen zudem eine Fortsetzung des von ihnen im letzten Jahr kurz vor der Bundestagswahl, u. a. in einem eigens eingerichteten Untersuchungsausschuss , noch heftig kritisierten Euro-Hawk-Projekts – selbst zu Drucksache 18/1382 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode noch deutlich höheren Kosten, als bereits im Sommer 2013 veranschlagt (www.spiegel.de/politik/ausland/krim-und-nato-bundesregierung-will-osteuropamilitaerisch -unterstuetzen-a-962811.html; www.gea.de/nachrichten/politik/ eurohawk+vor+moeglichem+neustart.3644191. htm). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Über die bereits in Betrieb befindlichen ferngesteuerten fliegenden Systeme bei der Bundeswehr hinaus gibt es derzeit keine Entscheidungen im Hinblick auf eine künftige Entwicklung und/oder Beschaffung weiterer solcher Systeme für die Bundeswehr. Für die Bundesregierung gilt weiterhin und uneingeschränkt die Aussage des Koalitionsvertrages: „Vor einer Entscheidung über die Beschaffung qualitativ neuer Waffensysteme werden wir alle damit im Zusammenhang stehenden völker- und verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen und ethischen Fragen sorgfältig prüfen. Dies gilt insbesondere für neue Generationen von unbemannten Luftfahrzeugen, die über Aufklärung hinaus auch weitergehende Kampffähigkeiten haben.“ 1. Über welche UAV/Drohnen a) verfügt die Bundeswehr derzeit, b) hat sie in der Vergangenheit verfügt, und c) welche davon werden oder wurden wann in welchen Einsatzgebieten eingesetzt (bitte jeweils nach – Typenbezeichnung, – Eigentumsverhältnissen an den UAV, – HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP, – Reichweiten, – Art der Aufklärungssensorik, – Bewaffnungsfähigkeit, – ggf. Art der Bewaffnung, – Einsatzbeginn, – Einsatzspektrum, – bisherigen und ursprünglich vorgesehenen Einsatzszenarien, – Stationierungsorten, – bisherigen Einsatzorten, – Art und Anzahl der Einsätze differenzieren)? Die Bundeswehr verfügt derzeit über die Drohnentypen ALADIN, KZO, LUNA, MIKADO (AIRROBOT 100) sowie HERON 1, die auch in den Einsatzgebieten der Bundeswehr verwendet werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1382 Typenbezeichnung: MIKADO (AIRROBOT 100) (Mikroaufklärungsdrohne für den Ortsbereich) Eigentumsverhältnisse an den UAV: Eigentum der Bundeswehr HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP: Mini-UAV Reichweite: 500 m radial bzw. ca. 30 min. Art der Aufklärungssensorik: elektrooptisch, Farbvideo, Echtzeit Bewaffnungsfähigkeit: nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung: entfällt Einsatzbeginn: ISAF: 2011 KFOR: 2012 Einsatzspektrum: allgemeine Lageaufklärung bisherige und ursprünglich vorgesehene Einsatzszenarien: Lageaufklärung im Einsatzgebiet Stationierungsorte: Afghanistan: Kunduz, Feyzabad, OP-North, Mazar-e Sharif Kosovo: Prizren bisherige Einsatzorte: je nach taktischer Notwendigkeit im mandatierten Einsatzgebiet der Bundeswehr Art und Anzahl der Einsätze: ISAF: 1 590 allgemeine Lageaufklärung KFOR: 121 allgemeine Lageaufklärung (Stand 24. April 2014) Typenbezeichnung: ALADIN (abbildende luftgestützte Aufklärungsdrohne im Nächstbereich) Eigentumsverhältnisse an den UAV: Eigentum der Bundeswehr HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP: taktisches UAS (Unmanned Aircraft System) Reichweite: 5 km radial bzw. ca. 45 min. Art der Aufklärungssensorik: elektrooptisch, Farbvideo, Echtzeit, Tag/Nacht Bewaffnungsfähigkeit: nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung: entfällt Einsatzbeginn: ISAF: 2003 KFOR: 2008 EUFOR RD Kongo: 2006 Einsatzspektrum: allgemeine Lageaufklärung bisherige und ursprünglich vorgesehene Einsatzszenarien: Lageaufklärung im Einsatzgebiet Stationierungsorte: Afghanistan: Kunduz, Feyzabad, OP-North, Mazar-e Sharif, Kabul Kosovo: Prizren Dem. Republik Kongo: Kinshasa bisherige Einsatzorte: je nach taktischer Notwendigkeit im mandatierten Einsatzgebiet der Bundeswehr Art und Anzahl der Einsätze: ISAF: 2 047 allgemeine Lageaufklärung KFOR: 231 allgemeine Lageaufklärung RD Kongo: 15 allgemeine Lageaufklärung (Stand 24. April 2014) Drucksache 18/1382 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Typenbezeichnung: LUNA (Luftgestützte unbemannte Nahaufklärungsausstattung) Eigentumsverhältnisse an den UAV: Eigentum der Bundeswehr HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP: taktisches UAS Reichweite: 80 km radial bzw. > 6 h Art der Aufklärungssensorik: elektrooptisch, Farbvideo, Infrarot, Radar, Echtzeit, Tag/Nacht Bewaffnungsfähigkeit: nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung: entfällt Einsatzbeginn: AMBER FOX Mazedonien: 2001 ISAF: 2003 KFOR: 2000 Einsatzspektrum: Lageaufklärung bisherige und ursprünglich vorgesehene Einsatzszenarien: Lageaufklärung im Einsatzgebiet Stationierungsorte: Afghanistan: Kunduz, OP-North, Mazar-e Sharif, Kabul Kosovo: Prizren bisherige Einsatzorte: je nach taktischer Notwendigkeit im mandatierten Einsatzgebiet der Bundeswehr Art und Anzahl der Einsätze: Mazedonien: 139 allgemeine Lageaufklärung ISAF: 3 908 allgemeine Lageaufklärung KFOR: 1 199 allgemeine Lageaufklärung (Stand 24. April 2014) Typenbezeichnung: KZO (Kleinfluggerät Zielortung) Eigentumsverhältnisse an den UAV: Eigentum der Bundeswehr HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP: taktisches UAS Reichweite: 100 km radial bzw. < 6 h Art der Aufklärungssensorik: elektrooptisch, Farbvideo, Infrarot, Echtzeit, Tag/Nacht Bewaffnungsfähigkeit: nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung: entfällt Einsatzbeginn: ISAF: 2009 Einsatzspektrum: allgemeine Lageaufklärung bisherige und ursprünglich vorgesehene Einsatzszenarien: Lageaufklärung im Einsatzgebiet Stationierungsorte: Afghanistan: Kunduz bisherige Einsatzorte: je nach taktischer Notwendigkeit im mandatierten Einsatzgebiet der Bundeswehr Art und Anzahl der Einsätze: ISAF: 1 019 allgemeine Lageaufklärung (Stand 24. April 2014) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1382 Die Bundeswehr verfügt über einen sog. Full Scale Demonstrator des UAV EURO HAWK. Dabei handelt es sich um einen Prototypen. Die Bundeswehr verfügte bis Ende 2009 über die Drohne CL 289. Diese wurde ausgesondert. Typenbezeichnung: HERON 1 Eigentumsverhältnisse an den UAV: Leasing (Vertrag Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr <> Fa. CASSIDIAN/Israel Aerospace Industries) HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP: MALE-UAV Reichweite: > 400 km radial bzw. ca. 24 h Art der Aufklärungssensorik: elektrooptisch, Farbvideo, Infrarot, Echtzeit, Tag/Nacht Bewaffnungsfähigkeit: nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung: entfällt Einsatzbeginn: ISAF: 2010 Einsatzspektrum: allgemeine Lageaufklärung bisherige und ursprünglich vorgesehene Einsatzszenarien: Lageaufklärung im Einsatzgebiet Stationierungsorte: Afghanistan: Mazar-e Sharif bisherige Einsatzorte: je nach taktischer Notwendigkeit im mandatierten Einsatzgebiet der Bundeswehr Art und Anzahl der Einsätze: ISAF: 1 683 allgemeine Lageaufklärung (Stand 24. April 2014) Typenbezeichnung: EURO HAWK (als Full Scale Demonstrator) Eigentumsverhältnisse an den UAV: EuroHawk GmbH HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP: HALE Reichweite: 15 000 km Art der Aufklärungssensorik: Integrated Signal Intelligence (SIGINT) System (ISIS) Bewaffnungsfähigkeit: nicht gegeben Typenbezeichnung: CL 289 Eigentumsverhältnisse an den UAV: ehemalig Bundeswehr HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP: Taktische Drohne Reichweite: 150 km Art der Aufklärungssensorik: Tageslicht-Reihenbildkamera, Infrarotkamera Bewaffnungsfähigkeit: nicht gegeben Drucksache 18/1382 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, über welche UAV/ Drohnen die Kräfte welcher weiteren NATO-Staaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in welchen Einsatzgebieten der Bundeswehr verfügen und verfügten (bitte jeweils nach – Typenbezeichnung, – Eigentumsverhältnissen an den UAV, – HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP, – Reichweiten, – Art der Aufklärungssensorik, – Bewaffnungsfähigkeit, – ggf. Art der Bewaffnung, – Einsatzbeginn, – Einsatzspektrum, – bisherigen und ursprünglich vorgesehenen Einsatzszenarien, – Stationierungsorten, – bisherigen Einsatzorten, – Art und Anzahl der Einsätze differenzieren)? Die Bundeswehr erhebt keine Daten über den Einsatz unbemannter Flugsysteme der EU-Mitgliedstaaten oder der NATO-Partner in den Einsatzgebieten der Bundeswehr . 3. Über welche anderen NATO- oder EU-Mitgliedstaaten zuzuordnenden UAV/Drohnen kann oder konnte die Bundeswehr in welchen Einsatzgebieten wann und in welcher Form verfügen? Auf welche anderen NATO- oder EU-Mitgliedstaaten zuzuordnenden UAV/Drohnen hatten welche deutschen Kräfte mit Bezug auf Einsätze unter welchen Umständen Zugriff (bitte jeweils nach – Typenbezeichnung, – Eigentumsverhältnissen an den UAV, – HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP, – Reichweiten, – Art der Aufklärungssensorik, – Bewaffnungsfähigkeit, – ggf. Art der Bewaffnung, – Einsatzbeginn, – Einsatzzeitraum, – Einsatzspektrum, – Stationierungsorten, – bisherigen Einsatzorten, – Einsatzszenarien, – Art und Anzahl der Einsätze differenzieren)? Die Bundeswehr erhebt keine Daten über den Einsatz unbemannter unbewaffneter und bewaffneter Flugsysteme der EU-Mitgliedstaaten oder der NATO-Partner , die zur Unterstützung deutscher Soldatinnen und Soldaten in den Einsatz- gebieten der Bundeswehr verwendet wurden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1382 4. Welche Überlegungen gibt es derzeit bezüglich einer künftigen Ausstattung von Bundeswehrkontingenten und ggf. für welche in Erwägung gezogenen oder bereits in einer Realisierungsphase befindlichen Mandate – mit UAV/ Drohnen (bitte nach – Typenbezeichnung, – Eigentumsverhältnissen an den UAV – HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP – Reichweiten, – Art der Aufklärungssensorik, – Bewaffnungsfähigkeit, – ggf. Art der Bewaffnung, – Einsatzspektrum, – in Erwägung gezogenem Einsatzbeginn, – in Erwägung gezogenem Einsatzzeitraum, – in Erwägung gezogenen Stationierungsorten, – in Erwägung gezogenen Einsatzorten, – in Erwägung gezogenen Einsatzszenarien differenzieren)? Die Bundeswehr plant auch weiterhin die Nutzung der Drohnentypen HERON 1, MIKADO (AIRROBOT 100) und ALADIN in den Einsatzgebieten der Bundeswehr . Typenbezeichnung HERON 1 Eigentumsverhältnisse an den UAV Leasing (Vertrag Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr <> Fa. CASSIDIAN/Israel Aerospace Industries) HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP MALE-UAV Reichweite > 400 km radial bzw. ca. 24 h Art der Aufklärungssensorik elektrooptisch, Farbvideo, Infrarot, Echtzeit, Tag/Nacht Bewaffnungsfähigkeit nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung entfällt Einsatzspektrum allgemeine Lageaufklärung in Erwägung gezogener Einsatzbeginn entfällt, bereits im Einsatz in Erwägung gezogener Einsatzzeitraum Vertragslaufzeit bis April 2015 (bei weiterem Einsatz im Rahmen der „Resolute Support Mission“ Vertragsverlängerung bis 2016) in Erwägung gezogene Einsatzorte Afghanistan: Mazar-e Sharif in Erwägung gezogene Einsatzszenarien allgemeine Lageaufklärung im Einsatzgebiet Drucksache 18/1382 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Wie viele Drohneneinsätze in der Verantwortlichkeit der Bundesregierung bzw. der Bundeswehr gab es bislang wann und in welchen Einsatzgebieten der Bundeswehr? Mit dem Stand vom 24. April 2014 ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Zahlen für die Einsätze der Drohnentypen. Typenbezeichnung MIKADO (AIRROBOT 100) Eigentumsverhältnisse an den UAV Eigentum der Bundeswehr HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP Mini-UAV Reichweite 500 m radial bzw. ca. 30 min. Art der Aufklärungssensorik elektrooptisch, Farbvideo, Echtzeit Bewaffnungsfähigkeit nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung entfällt Einsatzspektrum allgemeine Lageaufklärung in Erwägung gezogener Einsatzbeginn entfällt, bereits im Einsatz in Erwägung gezogener Einsatzzeitraum ISAF: bis Ende 2014 KFOR: bis Ende Einsatz Deutsche Einsatzkompanie KFOR in Erwägung gezogene Einsatzorte Afghanistan: Mazar-e Sharif; Einsatz im RC-North Kosovo: Prizren; Einsatz im KFOR-Einsatzgebiet in Erwägung gezogene Einsatzszenarien allgemeine Lageaufklärung im Einsatzgebiet Typenbezeichnung ALADIN Eigentumsverhältnisse an den UAV Eigentum der Bundeswehr HALE- bzw. MALE-UAV, MAV, WABEP taktisches UAS Reichweite 5 km radial bzw. ca. 45 min. Art der Aufklärungssensorik elektrooptisch, Farbvideo, Echtzeit, Tag/ Nacht Bewaffnungsfähigkeit nicht gegeben ggf. Art der Bewaffnung entfällt Einsatzspektrum allgemeine Lageaufklärung in Erwägung gezogener Einsatzbeginn entfällt, bereits im Einsatz in Erwägung gezogener Einsatzzeitraum ISAF: bis Ende 2014 KFOR: bis Ende Einsatz Deutsche Einsatzkompanie KFOR in Erwägung gezogene Einsatzorte Afghanistan: Mazar-e Sharif; Einsatz im RC-North Kosovo: Prizren; Einsatz im KFOR-Einsatzgebiet in Erwägung gezogene Einsatzszenarien allgemeine Lageaufklärung im Einsatzgebiet Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1382 6. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele Drohneneinsätze es in der Verantwortlichkeit welcher anderen EU-Mitgliedstaaten oder NATO-Partner bislang wann und in welchen Einsätzen, an denen die Bundeswehr beteiligt war, gab? Die Bundeswehr erhebt keine Daten über den Einsatz unbemannter Flugsysteme der EU-Mitgliedstaaten oder der NATO-Partner. 7. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele und welche der in Frage 6 genannten Drohneneinsätze von Militärkräften welches NATO- oder EU-Mitgliedstaates angeordnet wurden? 8. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele und welche der in Frage 6 genannten Drohneneinsätze von Militärkräften ausgeführt wurden? 9. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele und welche der in Frage 6 genannten Drohneneinsätze durch Angehörige von Nachrichtendiensten angeordnet wurden? 10. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele und welche der in Frage 6 genannten Drohneneinsätze durch Angehörige von Nachrichtendiensten ausgeführt wurden? 11. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, bei wie vielen der in den Fragen 6 bis 10 genannten Drohneneinsätze es irgendeine Art von Kooperation zwischen Angehörigen von Nachrichtendiensten und Militärkräften gab? 12. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, welche Aktivitäten dabei jeweils in den Verantwortungs- und/oder Handlungsbereich von Militärkräften fielen, und welche in den Verantwortungs- und/oder Handlungsbereich der Angehörigen von Nachrichtendiensten? Die Fragen 7 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 13. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele Menschen im Zusammenhang mit Einsätzen, in die die Bundeswehr entsandt wurde, innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes der Bundeswehr im Zuge von Angriffen mit bewaffneten UAV/Drohnen oder in deren Folge getötet worden sind? Der Bundesregierung liegen Informationen über zwei Fälle des Einsatzes be- KFOR 2000 bis 2014 1 551 (MIKADO, ALADIN, LUNA) (zum Einsatz CL 289 liegen keine Informationen vor) ISAF 2003 bis 2014 10 247 (MIKADO, ALADIN, LUNA, KZO, HERON 1) AMBER FOX Mazedonien 2001 bis 2002 139 (LUNA) EUFOR RD Kongo 2006 15 (ALADIN) Gesamt 2000 bis 2014 11 952 waffneter UAV zur Unterstützung von deutschen Truppen und zwei weitere Fälle zur Unterstützung von verbündeten Streitkräften innerhalb des deutschen Drucksache 18/1382 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verantwortungsbereichs im Regionalkommando Nord in Afghanistan vor. Über diese Fälle wurde bereits im Rahmen der Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD vom 17. Oktober 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/13655 vom 29. Mai 2013 berichtet. Am 8. Juni 2009 wurde durch Waffeneinsatz eines unbemannten US-Luftfahrzeugs eine behelfsmäßige Sprengvorrichtung (IED/Improvised Explosive Device ) zerstört. Personenschäden konnten bei diesem Einsatz nicht festgestellt werden. Am 11. November 2010 erfolgte ein Waffeneinsatz eines unbemannten USLuftfahrzeugs gegen ein legitimes militärisches Ziel im ISAF-Einsatz in Afghanistan . Dabei wurden vermutlich vier Aufständische getötet. Zivile Opfer wurden nicht festgestellt. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen ereigneten sich zwei kinetische Einsätze von US-Drohnen im Regionalkommando Nord in Afghanistan im Jahr 2012 am 3. April 2012 (für 37th US Infantry Brigade Combat Team) sowie am 8. August 2012 (für norwegische Task Force-F) jeweils in der Provinz Faryab. Beide Einsätze richteten sich gegen laufende Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte gegen ISAF-Kräfte und führten im Ergebnis zu deren Beendigung. Angaben über Personenschäden zu diesen Einsätzen liegen nicht vor. Darüber hinausgehende Informationen liegen nicht vor. Die Bundeswehr erhebt keine Daten über den Einsatz unbemannter Flugsysteme der EU-Mitgliedstaaten oder der NATO-Partner. 14. Wie viele der bei diesen Drohnenangriffen (s. Frage 13) Getöteten waren – jünger als 10 Jahre, – 10 bis 13 Jahre, – 14 oder 15 Jahre, – 16 bis 18 Jahre, – 19 bis 21 Jahre, – 22 bis 25 Jahre, – 26 bis 30 Jahre, – 31 bis 35 Jahre, – 36 bis 40 Jahre, – 41 bis 50 Jahre, – 51 bis 60 Jahre, – 61 bis 70 Jahre, – 71 bis 80 Jahre alt bzw. – älter als 81 Jahre, und wie viele davon waren jeweils männlichen, wie viele weiblichen Geschlechts (bitte auch diese Angabe der Altersstruktur zuordnen)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 15. Bei wie vielen der Getöteten (s. Frage 13) handelte es sich um Zielpersonen bewaffneter Drohnenangriffe? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1382 16. Wie viele dieser Zielpersonen (s. Frage 15) waren – jünger als 10 Jahre, – 10 bis 13 Jahre, – 14 oder 15 Jahre, – 16 bis 18 Jahre, – 19 bis 21 Jahre, – 22 bis 25 Jahre, – 26 bis 30 Jahre, – 31 bis 35 Jahre, – 36 bis 40 Jahre, – 41 bis 50 Jahre, – 51 bis 60 Jahre, – 61 bis 70 Jahre, – 71 bis 80 Jahre alt bzw. – älter als 81 Jahre, und wie viele davon waren jeweils männlichen, wie viele weiblichen Geschlechts (bitte auch diese Angabe der Altersstruktur zuordnen)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 17. Bei wie vielen der Getöteten (s. Frage 13) handelte es sich um Personen, die bei einem Drohnenangriff oder in dessen Folge getötet wurden, ohne ursprünglich Zielpersonen des Angriffs gewesen zu sein? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 18. Wie viele dieser Personen (s. Frage 17) waren – jünger als 10 Jahre, – 10 bis 13 Jahre, – 14 oder 15 Jahre, – 16 bis 18 Jahre, – 19 bis 21 Jahre, – 22 bis 25 Jahre, – 26 bis 30 Jahre, – 31 bis 35 Jahre, – 36 bis 40 Jahre, – 41 bis 50 Jahre, – 51 bis 60 Jahre, – 61 bis 70 Jahre, – 71 bis 80 Jahre alt bzw. – älter als 81 Jahre, und wie viele davon waren jeweils männlichen, wie viele weiblichen Geschlechts (bitte auch diese Angabe der Altersstruktur zuordnen)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Drucksache 18/1382 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wie kam es zur Tötung der Personen (s. Frage 17), die ursprünglich nicht Zielpersonen eines Angriffs gewesen waren? 20. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele Menschen in Zusammenhang mit Einsätzen, in die die Bundeswehr entsandt wurde, innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes der Bundeswehr im Zuge von Angriffen mit bewaffneten UAV/Drohnen oder in deren Folge verletzt worden sind (bitte nach – Art der Verletzungen, – Schwere der Verletzungen differenzieren)? 21. Wie viele der bei diesen Drohnenangriffen (s. Frage 20) Verletzten waren – jünger als 10 Jahre, – 10 bis 13 Jahre, – 14 oder 15 Jahre, – 16 bis 18 Jahre, – 19 bis 21 Jahre, – 22 bis 25 Jahre, – 26 bis 30 Jahre, – 31 bis 35 Jahre, – 36 bis 40 Jahre, – 41 bis 50 Jahre, – 51 bis 60 Jahre, – 61 bis 70 Jahre, – 71 bis 80 Jahre alt bzw. – älter als 81 Jahre, und wie viele davon waren jeweils männlichen, wie viele weiblichen Geschlechts (bitte auch diese Angabe der Altersstruktur zuordnen)? 22. Bei wie vielen der Verletzten (s. Frage 20) handelte es sich um Zielpersonen bewaffneter Drohnenangriffe? 23. Wie viele dieser Zielpersonen (s. Frage 22) waren – jünger als 10 Jahre, – 10 bis 13 Jahre, – 14 oder 15 Jahre, – 16 bis 18 Jahre, – 19 bis 21 Jahre, – 22 bis 25 Jahre, – 26 bis 30 Jahre, – 31 bis 35 Jahre, – 36 bis 40 Jahre, – 41 bis 50 Jahre, – 51 bis 60 Jahre, – 61 bis 70 Jahre, – 71 bis 80 Jahre alt bzw. – älter als 81 Jahre, und wie viele davon waren jeweils männlichen, wie viele weiblichen Geschlechts (bitte auch diese Angabe der Altersstruktur zuordnen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1382 24. Bei wie vielen der Verletzten (s. Frage 20) handelte es sich um Personen, die bei einem Drohnenangriff oder in dessen Folge verletzt wurden, ohne ursprünglich Zielpersonen des Angriffs gewesen zu sein? 25. Wie viele dieser Personen (s. Frage 24) waren – jünger als 10 Jahre, – 10 bis 13 Jahre, – 14 oder 15 Jahre, – 16 bis 18 Jahre, – 19 bis 21 Jahre, – 22 bis 25 Jahre, – 26 bis 30 Jahre, – 31 bis 35 Jahre, – 36 bis 40 Jahre, – 41 bis 50 Jahre, – 51 bis 60 Jahre, – 61 bis 70 Jahre, – 71 bis 80 Jahre alt bzw. – älter als 81 Jahre, und wie viele davon waren jeweils männlichen, wie viele weiblichen Geschlechts (bitte auch diese Angabe der Altersstruktur zuordnen)? 26. Wie kam es zur Verletzung der Personen (s. Frage 20), die ursprünglich nicht Zielpersonen eines Angriffs gewesen waren? 27. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele der Personen , die bei einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 13 oder in dessen Folge getötet wurden, Zivilistinnen oder Zivilisten waren? 28. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele der Personen , die bei einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 20 oder in dessen Folge verletzt wurden, Zivilistinnen oder Zivilisten waren? Die Fragen 19 bis 28 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 29. Welche – tatsächlichen und rechtlichen – Kriterien legt die Bundesregierung der Einschätzung zugrunde, wann es sich bei einer mit militärischen Mitteln angegriffenen Person um ein (militärisches oder sonstiges) „legitimes Ziel“ eines Angriffs im Sinne des (Kriegs-)Völkerrechts und des jeweiligen nationalen Rechts handelt? Nach dem Recht des internationalen bewaffneten Konflikts sind Kombattanten zulässige militärische Ziele, dürfen also bekämpft werden, während Zivilpersonen grundsätzlich nicht bekämpft werden dürfen (Artikel 48, 51 Absatz 2 des I. Zusatzprotokolls aus dem Jahr 1977 zu den Genfer Abkommen des Jahres 1949 [ZP I]). Kombattanten sind Angehörige der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals. Zivilpersonen sind soweit wie praktisch möglich vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zu schützen (Artikel 51, 57 ZP I), sofern und solange sie nicht selbst unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. In letzterem Fall verlie- Drucksache 18/1382 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ren sie ihren Schutz (Artikel 51 Absatz 3 ZP I). Deshalb müssen sich Kombattanten grundsätzlich auch durch Uniform oder ein anderes bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen von der Zivilbevölkerung unterscheiden (Artikel 4 A Nummer 2 des III. Genfer Abkommens aus dem Jahr 1949). Im Zweifelsfall gilt die betreffende Person als Zivilperson (Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 ZP I). Im Gegensatz zum internationalen bewaffneten Konflikt kennt das Recht des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts den Status des Kombattanten nicht. Hier gilt, dass Personen, solange sie auf Seiten einer nichtstaatlichen Konfliktpartei unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, ihren Schutz als Zivilpersonen verlieren und mit militärischen Mitteln bekämpft werden können. Dies betrifft zum einen Personen für die Dauer ihrer Beteiligung an einer spezifischen Handlung, die als Teilnahme an den Feindseligkeiten zu qualifizieren ist. Daneben sind Personen umfasst, die sich aufgrund ihrer Rolle und Funktion bei den gegnerischen Kräften dauerhaft an den Feindseligkeiten beteiligen (continuous combat function) und damit auch außerhalb der Teilnahme an konkreten Feindseligkeiten zulässiges militärisches Ziel sind. 30. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele der Personen , die bei einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20 oder in dessen Folge getötet oder verletzt wurden, Zivilistinnen oder Zivilisten waren, die zur Zeit des Angriffs nicht unmittelbar an feindlichen Handlungen beteiligt waren? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 31. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, welche – tatsächlichen und rechtlichen – Kriterien der Bewertung der Angriffsstaaten zugrunde gelegt wurden, ob es sich bei den bei einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20 oder in dessen Folge Getöteten oder Verletzten um Zivilistinnen oder Zivilisten handelte? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 32. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, anhand welcher (personenbezogenen) Daten oder Erkenntnisse in den jeweiligen Einzelfällen ermittelt wurde, ob es sich bei einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20 oder in dessen Folge Getöteten oder Verletzten um Zivilistinnen oder Zivilisten handelte? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 33. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, von wie vielen der bei einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20 oder in dessen Folge Getöteten oder Verletzten die Namen und/oder weitere Personalien bekannt sind? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1382 34. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, von wie vielen der bei einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20 oder in dessen Folge Getöteten oder Verletzten die Namen und die weiteren Personalien bereits vor dem Angriff bekannt waren, von dem sie betroffen wurden ? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 35. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie in den Fällen der Fragen 33 und 34 die Namen und weiteren Personalien ermittelt worden waren? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 36. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, bei wie vielen der Menschen, die von einem Drohnenangriff im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20 nicht nur „mitbetroffen“ wurden, sondern dessen Zielpersonen waren, es sich um Zivilistinnen oder Zivilisten handelte? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Weitere Informationen liegen hierzu nicht vor. 37. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wie viele – Wohngebäude, – Wirtschaftsgebäude, – Schulgebäude, – Krankenhäuser, – öffentliche Gebäude, – öffentliche Räume durch Drohnenangriffe im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20 zerstört oder erheblich beschädigt wurden (bitte für jedes Jahr separat darstellen)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 38. Was ist der Bundesregierung zu einer Traumatisierung – etwa im Sinne der die Situation im Nordwesten Pakistans evaluierenden Studie „Living under drones: Death, Injury, and Trauma to Civilians from US Drone Practices in Pakistan“ (Stanford International Human Rights and Conflict Resolution Clinic and Global Justice Clinic at NYU School of Law; 2012; www.livingunderdrones.org/wp-content/uploads/2013/10/Stanford-NYULiving -Under-Drones.pdf) – der Menschen bekannt, die in Regionen leben, in denen sich wiederholt UAV im Luftraum befunden und Drohnenangriffe stattgefunden haben? Die Bundesregierung hat keinen Zugang zu den von Drohneneinsätzen betroffenen Stammesgebieten (Federal Administrated Tribal Areas, FATA) in Pakistan. Zugangsberechtigungen (sogenannte Non-Objection Certificates) werden von den pakistanischen Behörden unter Berufung auf Sicherheitserwägungen nicht erteilt. Eine eigene Einschätzung sozialer oder psychologischer Auswirkungen des Drohneneinsatzes kann die Bundesregierung deshalb nicht vornehmen. Drucksache 18/1382 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Was ist der Bundesregierung zur Zerstörung der Sozialstruktur sowie wichtiger Infrastruktureinrichtungen – etwa im Sinne der die Situation im Nordwesten Pakistans evaluierenden Studie „Living under drones: Death, Injury, and Trauma to Civilians from US Drone Practices in Pakistan“ (Stanford International Human Rights and Conflict Resolution Clinic and Global Justice Clinic at NYU School of Law; 2012; www.livingunderdrones.org/wp-content/uploads/2013/10/Stanford-NYULiving -Under-Drones.pdf) – in Regionen, in denen sich wiederholt UAV im Luftraum befunden und Drohnenangriffe stattgefunden haben, bekannt ? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 40. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, in wie vielen Einsätzen bewaffneter Drohnen im Sinne von Frage 13 bzw. Frage 20, die Angriffe auf Zielpersonen zum Ziel oder zur Folge hatten, Einsätze von Aufklärungsdrohnen bzw. unbewaffneten Drohnen vorausgingen, die – unabhängig davon, ob bei der Einsatzplanung bereits ein Waffeneinsatz beabsichtigt war – den Einsatz der bewaffneten Drohnen vorbereiteten, flankierten oder vorbereiten bzw. flankieren sollten? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333