Deutscher Bundestag Drucksache 18/1385 18. Wahlperiode 09.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Golze, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1230 – Förderung der Jugendverbände der politischen Parteien Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Förderung von Jugendverbänden der politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland hat eine lange Tradition. Eine Schlüsselfunktion kommt hierbei dem Ring der politischen Jugend (RPJ) zu, in dem sich die Jugendverbände der politischen Parteien zusammengeschlossen haben. Eine der zentralen Aufgaben des RPJ ist die Verteilung der Fördermittel für die Jugendverbände der politischen Parteien. Diese gingen traditionell an die Jugendverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien. Einzig der Jugendverband der PDS und späteren Partei DIE LINKE. erhielt keine Förderung. Im Dezember 2007 scheiterte ein Aufnahmeantrag in den RPJ des neuen Jugendverbandes linksjugend['solid] der Partei DIE LINKE. am Widerstand der Jungen Union. Der Jugendverband linksjugend['solid] hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Nachdem diese Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich war, wurde im März 2012 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass der Förderung der Jugendorganisationen die Rechtsgrundlage fehle und dies eine verdeckte Parteienfinanzierung sei. Damit war der Weg der traditionellen Förderung der Parteijugenden hinfällig (siehe dazu u. a. www.spiegel.de/schulspiegel/gericht-kippt-finanzierung-derjugendorganisationen -der-parteien-a-821413.html) Die Bundesregierung reagierte mit einer Ergänzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz ) und fügte dem bestehenden § 83 einen zweiten Satz hinzu, mit dem „überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit“ eine Förderung ermöglicht wird. Auf die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27 der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Abgeordneten Diana Golze antwortete die Bundesregierung am 31. Oktober 2013, dass die Kriterien zur Förderung in einer eigenen Richtlinie bestimmt werden sollen, die zum 1. Januar 2014 in Kraft treten solle. In dieser Richtlinie sollen demnach zentrale Merkmale einer Förderungsfähigkeit definiert sein, Drucksache 18/1385 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wie beispielsweise Mindestmitgliederzahlen im Jugendverband, Durchführen von Jugendarbeit, Anerkennung als Jugendorganisation von einer Bundespartei , demokratische Wahl einer Verbandsleitung, eigenständige Geschäftsführung auch bezüglich der Verwendung finanzieller Mittel sowie Vorhandensein fachlicher Voraussetzungen zur Durchführung entsprechender Maßnahmen . Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Bundestagsdrucksache 18/700) wird die Förderung nach § 83 SGB VIII nun erstmals etatisiert und für das Jahr 2014 1,275 Mio. Euro für den RPJ bereitgestellt. Zuvor betrug die Förderung des RPJ lediglich 905 000 Euro (Aussage der Bundesregierung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 11. April 2014 anlässlich der Anberatung des Haushaltsentwurfes 2014). Für die Förderung der Parteijugenden stehen folglich über 40 Prozent mehr zur Verfügung als in den vergangenen Haushaltsjahren. Dieser besondere Aufwuchs wirft zahlreiche Fragen auf. 1. Auf welcher Grundlage wurde der Ansatz im Haushaltsentwurf in Höhe von 1,275 Mio. Euro ermittelt, und wie begründet die Bundesregierung diesen Ansatz? Die Höhe des Ansatzes im Haushaltsentwurf 2014 wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung an die Jugendorganisationen politischer Parteien gewährten Zuwendungen bestimmt. Es erfolgt eine Übertragung der Haushaltsmittel aus dem Kapitel 17 02 Titel 684 01, Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Länder, Träger und für Aufgaben der freien Jugendhilfe – Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP). 2. Wie begründet die Bundesregierung eine Steigerung um über 40 Prozent gegenüber den Vorjahren in der Verbandsförderung der Jugendverbände der politischen Parteien? Es gibt gegenüber den Vorjahren keine Veränderung bei der Förderung der Jugendorganisationen politischer Parteien; eine Erhöhung der Zuwendungen ist im Zweiten Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2014 nicht enthalten. 3. Haben lediglich Parteijugenden von im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien Zugriff auf die Fördermöglichkeit nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII? Wenn nein, welche weiteren Parteijugenden haben Zugriff, und auf welcher Grundlage? Einen Antrag auf Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII können Jugendorganisationen politischer Parteien stellen, sofern sie überregionale Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendarbeit wahrnehmen. 4. Ist eine Beantragung der Mittel nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII ausschließlich über den RPJ möglich? Antragsberechtigt sind Jugendorganisationen politischer Parteien. Der Ring politischer Jugend (RPJ) ist kein Zuwendungsempfänger. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1385 5. Haben lediglich im RPJ vertretene Jugendorganisationen der politischen Parteien Anspruch auf Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII? Nein. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Nach welchem Schlüssel werden die 1,275 Mio. Euro zwischen den Parteijugenden aufgeteilt, und welche Rolle spielen dabei die Anzahl der Mitglieder sowie die jeweiligen Wahlergebnisse und die Repräsentanz im Deutschen Bundestag bzw. in den Landesparlamenten (bitte detailliert aufführen )? Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel an die politischen Jugendorganisationen obliegt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Sie richtet sich, auf der Grundlage von Planungen der Organisationen, nach Art und Qualität der beantragten Maßnahmen der Jugendbildungsarbeit sowie nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel . 7. Wo ist die Förderrichtlinie zur Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII veröffentlicht? Eine Förderrichtlinie zur Förderung der Jugendorganisationen politischer Parteien nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII befindet sich im Abstimmungsprozess und ist daher noch nicht veröffentlicht. 8. Welche Aktivitäten bzw. Tätigkeiten der Jugendverbände der politischen Parteien können gefördert werden, und wie hoch ist der ggf. vorhandene jeweilige Eigenanteil (bitte detailliert aufführen)? Durch die Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien soll deren überregionale Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendarbeit als Teil der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII angeregt und gefördert werden. Im Einzelnen richtet sich gegenwärtig die Förderung analog nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendplan des Bundes KJP). 9. Welche Vorhaben der Parteijugenden sind bislang im Haushaltsjahr 2014 gefördert worden (bitte detailliert aufführen und aufgeschlüsselt nach Jugendverband, Beschreibung des Vorhabens, Zeitraum, Zielgruppe und erreichten Teilnehmern und Teilnehmerinnen angeben)? Für das Haushaltsjahr 2014 wurden beim BMFSFJ Anträge auf Förderung von der Jungen Union Deutschlands, den Jungen Sozialisten in der SPD, der Grünen Jugend Bundesverband sowie von den Jungen Liberalen vorgelegt und im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2014 bewilligt. Die Anträge umfassen jeweils Vorhaben im nationalen als auch internationalen Kontext und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2014. Ein Antrag der Linksjugend solid e. V. konnte wegen zum Teil noch fehlender Angaben bisher nicht bewilligt werden. Drucksache 18/1385 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche Definition legt die Bundesregierung dem Begriff „Jugendarbeit“ zugrunde (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27), um eine Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu gewähren? Die Grundlage des Begriffs „Jugendarbeit“ ist in § 11 SGB VIII niedergelegt. 11. Welche Definition legt die Bundesregierung dem Begriff „fachliche Voraussetzung für die Durchführung geeigneter Maßnahmen“ zugrunde (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27), um eine Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu gewähren ? Die von der antragstellenden Organisation eingereichten Unterlagen sowie ihre bisherige Jugendbildungsarbeit sowie Mittelverwendung müssen erkennen lassen, dass sie mit ihren Strukturen dazu in der Lage ist, die in den geltenden Förderrichtlinien und ggf. Vereinbarungen vorgegebenen Ziele ordnungsgemäß zu erreichen. 12. Wie überprüft die Bundesregierung die Mindestmitgliedergrenze in Höhe von 4 000 Mitgliedern laut Satzung (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27) vor dem Hintergrund unterschiedlicher Regelungsmöglichkeiten von Mitgliedschaften und dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Die antragstellende Jugendorganisation gibt ihre Mitgliederzahlen nach einer überprüfbaren Quelle an. Die Angaben müssen grundsätzlich nachprüfbar und plausibel sein sowie von der antragstellenden Jugendorganisation schriftlich und durch verbindliche Unterschrift bestätigt werden. 13. Wie überprüft die Bundesregierung die Eigenständigkeit in der Geschäftsführung bzgl. der Mittelverwendung (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27)? Den Nachweis der Eigenständigkeit in der Geschäftsführung und in der Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel legen die Jugendorganisationen bei der Antragstellung durch die Übermittlung ihrer Satzung bzw. Ordnung und weiterer Unterlagen vor. Dies wird jährlich überprüft. 14. Ist eine Evaluation bezüglich der Mittelverwendung, der Förderungshöhe, der Förderrichtlinie etc. geplant? Wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Eine Evaluation der Mittelverwendung sowie Höhe der Fördermittel der Jugendorganisationen findet bei jeder Verwendungsnachweisprüfung statt. Soweit sich die Frage auf die Förderrichtlinie zur Förderung der Jugendorganisationen politischer Parteien nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII bezieht, wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1385 15. Wie viele Jugendliche sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt im RPJ organisiert, und wie hoch ist die Förderungshöhe pro Mitglied auf der Grundlage des Haushaltsansatzes 2014? Wie viele Mitglieder stehen nach Kenntnis der Bundesregierung dem insgesamt gegenüber im Deutschen Bundesjugendring (DBJR), und wie hoch ist die Förderungshöhe pro Mitglied dort auf Grundlage des Haushaltsansatzes 2014? Jugendliche engagieren sich einzeln und in Gruppen in unterschiedlichen Jugendorganisationen bzw. Verbänden. Der Status der Mitgliedschaft in den Verbänden und Organisationen unterliegt unterschiedlichen Kennzeichen und Verbindlichkeitsgraden. Viele der Verbände und Organisationen sind Mitglieder des Deutschen Bundesjugendring e. V. bzw. im Ring politischer Jugend zusammengeschlossen . Das BMFSFJ fördert die Infrastruktur und Maßnahmen der Jugendbildung der Verbände und Organisationen, die Mittelvergabe ist nicht als Förderhöhe pro Mitglied anzusehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333