Deutscher Bundestag Drucksache 18/1394 18. Wahlperiode 12.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1228 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2014 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei tatsächlich inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2013 bei 39,3 Prozent – und das, obwohl Flüchtlinge, z. B. aus Serbien oder Mazedonien, zu nahezu 100 Prozent abgelehnt wurden. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte: Im Jahr 2013 erwiesen sich etwa 13 Prozent aller Klagen gegen ablehnende Asylbescheide als begründet, bei Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Iran lag die Erfolgsquote im Gerichtsverfahren sogar bei etwa 40 Prozent. Das heißt, dass im Ergebnis bei etwa der Hälfte aller Asylsuchenden, deren Asylantrag inhaltlich geprüft wird, ein Schutzbedürfnis festgestellt wird. Bei einem Drittel aller Asylsuchenden war das BAMF im Jahr 2013 der Auffassung , dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die Asylprüfung zuständig sei, im vierten Quartal 2013 war dies sogar zu 51,9 Prozent der Fall. Übernahmeersuchen wurden vor allem an Polen gerichtet (39,4 Prozent), danach folgte Italien (16,5 Prozent). Den 35 280 Ersuchen im Jahr 2013 standen jedoch nur 4 741 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 13,4 Prozent. Bei Ländern wie Italien, Bulgarien, Malta oder Zypern betrug dieser Anteil sogar nur zwischen 7 und 1 Prozent. Viele Betroffene wehren sich erfolgreich auf gerichtlichem Wege gegen eine Überstellung – wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Besonderheiten – oder aber sie tauchen im Zweifelsfall lieDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Mai 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ber unter, als dass sie gegen ihren Willen in ein Land überstellt werden, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Das Dublin-System produziert somit eine große Zahl von rechtlosen, illegalisierten Schutzsuchenden und erreicht nicht Drucksache 18/1394 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sein vorgebliches Ziel, allen Asylsuchenden in der EU Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu verschaffen. Innerhalb des BAMF werden trotz der im Endeffekt nur geringen Verteilungswirkung für die zum Teil sehr aufwändigen Dublin-Verfahren zunehmend Personalressourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnten. Bei Asylanhörungen wird – mutmaßlich zur Verfahrensbeschleunigung – immer häufiger gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Person, die einen Asylsuchenden angehört hat, auch die entsprechende Asylentscheidung treffen und begründen sollte. Wegen der großen Bedeutung der persönlichen Glaubwürdigkeit des individuellen Asylvortrags wird diese Identität zwischen Anhörer und Entscheider vom BAMF grundsätzlich angestrebt. In der Praxis ist dies jedoch häufig nicht der Fall, bei Asylsuchenden aus den Westbalkanländern zum Beispiel nur zu 60 Prozent. Die Zahl der Anerkennungen eines Schutzstatus durch die Gerichte ist bei Asylsuchenden aus Serbien, Mazedonien oder Bosnien -Herzegowina höher als die Zahl der Anerkennungen durch das BAMF – was sehr außergewöhnlich ist und ein Indiz für eine mangelhafte Prüfpraxis des BAMF sein könnte. Eine Möglichkeit zur Optimierung der Arbeitskapazitäten im BAMF wäre es, auf massenhafte Widerrufsverfahren zu verzichten. Im Zeitraum von 2005 bis 2010 gab es fast ebenso viele Asylwiderrufe (38 500) wie Anerkennungen (41 000). Im Jahr 2013 wurden 13 633 Widerrufsverfahren betrieben, nur noch in jedem 20. Fall kam es dabei zu einer Aberkennung des zuvor gewährten Flüchtlingsstatus. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind die Verfahren dennoch sehr belastend und für Behörden und Gerichte arbeitsaufwändig. In der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2013 im Durchschnitt 7,2 Monate, im vierten Quartal 2013 6,1 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien , ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen und vorgezogener Entscheidungen bedeutend kürzer und beträgt etwa zwei Monate . Umso länger dauern die Verfahren bei Flüchtlingen aus Ländern mit hohen Anerkennungschancen, im Jahr 2013 dauerte es bei den Herkunftsländern Afghanistan, Pakistan, Eritrea und Somalia 14 bis 17 Monate bis zu einer Entscheidung . Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland eingereist sind, ist über die letzten Jahre relativ stabil geblieben, im Jahr 2013 waren es 3 879 Personen. Der zuvor oftmals beschworene „Pull-Effekt“ durch die Aussetzung der Überstellungen nach Griechenland ist nicht eingetreten, Grenzsicherungsmaßnahmen erschweren eine Weiterflucht von Griechenland in ein anderes Land der EU. Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2013 972 Asylsuchende betroffen, unter ihnen 322 syrische und 114 afghanische Flüchtlinge sowie 180 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde gerade einmal 48 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet “ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 35,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2013 waren Kinder. 2,3 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 45,9 und 61 Prozent lag. Ausgerechnet die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2013 mit durchschnittlich 11,2 Monaten besonders lange. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1394 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach § 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2014, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals 2013 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die zehn wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen sowie für jedes dieser zehn Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele einen internationalen Flüchtlingsstatus, wie viele einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existenzielle Gefahren – sowie schließlich die Verteilung von subsidiärem Schutz auf nationaler bzw. europäischer Rechtsgrundlage darstellen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen, bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor differenzieren)? Die sogenannten Gesamtschutzquoten im Sinne der Frage 1a sowie die Quoten im Sinne von Frage 1b können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1.Quartal 2014 Art 16 GG, § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 5.668 16,9 1.925 5,7 448 1,3 8.041 23,9 43,5 darunter Syrien 2.831 61,1 1.304 28,2 10 0,2 4.145 89,5 99,7 Serbien 1 0,0 4 0,1 9 0,2 14 0,3 0,5 Afghanistan 459 22,8 75 3,7 209 10,4 743 36,9 63,1 Albanien 2 0,3 7 1,0 10 1,4 19 2,7 3,1 Mazedonien 1 0,0 5 0,2 4 0,2 10 0,5 0,7 Bosnien- Herzegowina 0 0,0 2 0,1 5 0,3 7 0,4 0,7 Somalia 151 11,4 59 4,5 36 2,7 246 18,6 75,2 Russische Föderation 46 1,6 11 0,4 41 1,4 98 3,4 22,8 Kosovo 2 0,2 0 0,0 10 0,8 12 1,0 2,1 Irak 638 56,9 3 0,3 20 1,8 661 58,9 76,2 Drucksache 18/1394 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1.Quartal 2014 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 472 1,4 2,6 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylVfG) 5.196 15,5 28,1 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylVfG 36 0,1 0,2 § 4 I Nr. 2 AsylVfG 816 2,4 4,4 § 4 I Nr. 3 AsylVfG 970 2,9 5,2 § 4 I AsylVfG Familienschutz 103 0,3 0,6 Summe subsidiärer Schutz 1.925 5,7 10,4 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 77 0,2 0,4 § 60 VII AufenthG 371 1,1 2,0 Summe Abschiebungsverbot 448 1,3 2,4 Gesamtschutz 8.041 23,9 43,5 4.Quartal 2013 Art 16 GG, § 60,1 AufenthG Subsidiärer Schutz Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 3.196 12,2 1.800 6,9 4.996 19,1 34,4 darunter Serbien 0 0,0 4 0,1 4 0,1 0,1 Syrien 1.343 49,6 1.158 42,8 2.501 92,4 99,7 Mazedonien 4 0,1 2 0,1 6 0,2 0,3 Eritrea 117 64,6 14 7,7 131 72,4 99,2 Afghanistan 343 25,7 255 19,1 598 44,8 63,1 Somalia 101 21,0 35 7,3 136 28,2 63,3 Bosnien-Herzegowina 0 0,0 11 0,7 11 0,7 1,1 Russische Föderation 39 0,9 29 0,7 68 1,6 26,7 Iran 414 52,8 19 2,4 433 55,2 73,9 Kosovo 1 0,1 2 0,2 3 0,2 0,5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1394 Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2013 wird der subsidiäre Schutz nicht mehr im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sondern in § 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) geregelt. c) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “ bei serbischen, mazedonischen, bosnischen, albanischen und montenegrinischen Asylsuchenden (soweit oben noch nicht angegeben)? Für montenegrinische Asylbewerber wurde keine positive Entscheidung getroffen , die übrigen Herkunftsländer können der ersten Tabelle zu den Fragen 1a und 1b entnommen werden. d) Wie lauten die Quoten der Anerkennung von internationalem Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz (bitte differenzieren) bei syrischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2014 bzw. im vorherigen Quartal 2013 bzw. im Gesamtjahr 2013 (bitte auch jeweils nach Bundesländern differenziert angeben), und falls es regional deutlich unterschiedliche Verteilungen von Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz geben sollte, wie erklärt dies die Bundesregierung, bzw. wie erklären dies fachkundige Bedienstete des BAMF, auch vor dem Hintergrund, dass der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder auf eine Mündliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke erklärt hat, dass es diesbezüglich keinerlei ermessensleitende Vorgaben gebe (Plenarprotokoll 18/25, S. 1995, Anlage 19), und wie lauten gegebenenfalls interne Vorgaben oder Dienstanweisungen im BAMF zu dieser Frage, die nicht ermessensleitend sind (bitte ausführen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 4.Quartal 2013 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Asylberechtigung 317 1,2 2,2 Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2.879 11,0 19,8 Subsidiärer Schutz nach § 60 II AufenthG 1.346 5,1 9,3 § 60 III AufenthG 15 0,1 0,1 § 60 V AufenthG 0 0,0 0,0 § 60 VII Satz 1 AufenthG 401 1,5 2,8 § 60 VII Satz 2 AufenthG 17 0,1 0,1 § 4 I AsylVfG 21 0,1 0,1 Summe nationaler subsidiärer Schutz 401 1,5 2,8 Summe europäischer subsidiärer Schutz 1.399 5,4 9,6 Gesamtschutz 4.996 19,1 34,4 Drucksache 18/1394 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2014 Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Gesamt- Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungs- verbot schutz (Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I nach § 60 V/VII Familienasyl) AsylVfG AsylVfG AufenthG absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent BadenWürttemberg 17 3,6 244 51,0 125 26,2 2 0,4 388 81,2 Bayern 61 8,7 450 63,9 165 23,4 2 0,3 678 96,3 Berlin 25 10,7 101 43,2 73 31,2 1 0,4 200 85,5 Brandenburg 5 12,2 14 34,1 13 31,7 1 2,4 33 80,5 Bremen 2 1,4 111 76,0 17 11,6 0 0 130 89,0 Hamburg 10 4,7 68 31,6 65 30,2 0 0 143 66,5 Hessen 24 7,9 120 39,6 127 41,9 0 0 271 89,4 1. Quartal 2014 Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Gesamt- Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungs- verbot schutz (Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I nach § 60 V/VII Familienasyl) AsylVfG AsylVfG AufenthG absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Mecklenburg - Vorpommern 2 2,2 22 24,7 49 55,1 0 0 73 82,0 Niedersachsen 52 9,8 327 61,7 102 19,2 0 0 481 90,8 NordrheinWestfalen 37 5,0 446 60,5 204 27,7 1 0,1 688 93,4 RheinlandPfalz 2 0,6 178 55,6 127 39,7 0 0 307 95,9 Saarland 9 4,7 74 38,5 81 42,2 1 0,5 165 85,9 Sachsen 7 3,8 148 81,3 19 10,4 1 0,5 175 96,2 SachsenAnhalt 7 4,5 84 53,8 40 25,6 0 0 131 84,0 SchleswigHolstein 8 5,5 75 51,4 52 35,6 1 0,7 136 93,2 Thüringen 13 8,6 88 58,3 45 29,8 0 0 146 96,7 gesamt 281 6,1 2.550 55,1 1.304 28,2 10 0,2 4.145 89,5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1394 4. Quartal 2013 Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Familienasyl) Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG Abschiebungsverbot nach §60 II, III, V, VII AufenthG Gesamtschutz absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent BadenWürttemberg 21 8,4 81 32,3 128 51,0 230 91,6 Bayern 14 4,4 168 52,8 119 37,4 301 94,7 Berlin 19 19,6 45 46,4 31 32,0 95 97,9 Brandenburg 1 5,0 7 35,0 12 60,0 20 100,0 Bremen 6 8,2 59 80,8 5 6,8 70 95,9 Hamburg 7 6,4 46 41,8 39 35,5 92 83,6 Hessen 11 4,7 68 28,8 148 62,7 227 96,2 MecklenburgVorpommern 1 1,0 21 21,9 52 54,2 74 77,1 Niedersachsen 20 6,8 126 43,2 110 37,7 256 87,7 NordrheinWestfalen 40 7,5 263 49,1 213 39,7 516 96,3 Rheinland-Pfalz 2 1,3 64 42,7 80 53,3 146 97,3 Saarland - - 42 28,4 95 64,2 137 92,6 Sachsen 1 0,9 85 79,4 10 9,3 96 89,7 Sachsen-Anhalt 6 7,2 36 43,4 30 36,1 72 86,7 Schleswig-Holstein 4 4,8 35 41,7 39 46,4 78 92,9 Thüringen 3 3,0 41 41,4 47 47,5 91 91,9 gesamt 156 5,8 1.187 43,8 1.158 42,8 2.501 92,4 Jahr 2013 Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Familienasyl) Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG Abschiebungsverbot nach §60 II, III, V, VII AufenthG Gesamtschutz absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent BadenWürttemberg 31 3,5 183 20,7 616 69,5 830 93,7 Bayern 31 3,2 284 29,6 613 64,0 928 96,9 Berlin 32 11,7 85 31,1 143 52,4 260 95,2 Brandenburg 11 9,6 30 26,1 68 59,1 109 94,8 Bremen 10 6,1 84 51,5 66 40,5 160 98,2 Hamburg 11 4,4 78 31,5 132 53,2 221 89,1 Hessen 23 3,0 121 15,9 595 78,0 739 96,9 MecklenburgVorpommern 2 1,2 33 19,3 107 62,6 142 83,0 Niedersachsen 31 2,4 407 32,0 733 57,7 1.171 92,1 NordrheinWestfalen 111 5,0 647 29,2 1.356 61,3 2.114 95,6 Rheinland-Pfalz 14 2,3 145 23,7 433 70,9 592 96,9 Saarland 0 0 62 19,6 238 75,3 300 94,9 Sachsen 4 1,6 124 49,0 111 43,9 239 94,5 Sachsen-Anhalt 10 3,0 114 33,9 159 47,3 283 84,2 Schleswig-Holstein 12 3,4 85 23,9 242 68,0 339 95,2 Thüringen 7 2,4 85 29,1 183 62,7 275 94,2 gesamt 340 3,7 2.567 27,8 5.795 62,8 8.702 94,2 Drucksache 18/1394 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entscheidungen über einen Asylantrag basieren stets auf einer Prüfung im Einzelfall . Hierbei handelt es sich um gebundene Entscheidungen, in denen kein Ermessen besteht. Ermessensleitende Vorgaben sind daher nicht möglich. Die Steuerung des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt über verschiedene Instrumente, wie Dienstanweisungen und Arbeitsanleitungen. Dazu gehören auch amtsinterne Orientierungshilfen für die wesentlichen Herkunftsländer der Asylbewerber in Form von Leitsätzen. Die Leitsätze bieten Orientierung für die Entscheider. Sie sorgen dafür, dass innerhalb der Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten eine einheitliche Lageeinschätzung erfolgt (z. B. inländische Fluchtalternative, Gruppenverfolgung, Sippenhaft usw.). Die Leitsätze ersetzen jedoch nicht eine individuelle Prüfung und Bewertung der Asylanträge. Aufgrund der seit Ende Januar 2012 eskalierten Gewalt in Syrien geht das BAMF von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt aus und stellt deshalb regelmäßig bei allen syrischen Asylantragstellern subsidiären Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylVfG fest. Die Flüchtlingseigenschaft wird dann zuerkannt, wenn der Antragsteller die in § 3 Absatz 1 AsylVfG genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. individuelle Verfolgungsgründe glaubhaft vorträgt (z. B. Entziehung nach Einberufung zum Wehrdienst). Grundlage einer Flüchtlingsanerkennung ist jedoch immer die Einzelfallprüfung des vorgetragenen Verfolgungsschicksals. Unterschiedliche Entscheidungen in Asylverfahren bzw. durch die Verwaltungsgerichte sind Ergebnis dieser Einzelfallprüfungen. Statistische Unterschiede bei den Asylentscheidungen zwischen den Bundesländern sind daher der Normalfall. 2. Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im ersten Quartal 2014 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1394 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2014 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum Vergleich bitte auch die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren sowie die jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich die jeweiligen Vorjahreswerte nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG darunter: 1. Quartal 2014 Familienflüchtlingsschutz nach § 26 IV AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung Herkunftsländer gesamt 5.196 1.076 3.007 74 1.089 86 darunter: Syrien 2.550 239 1.977 21 320 2 Serbien 1 0 0 0 1 1 Afghanistan 429 86 42 0 298 23 Albanien 2 0 0 0 2 1 Mazedonien 1 0 0 0 1 0 Bosnien- Herzegowina 0 0 0 0 0 0 Somalia 150 94 0 0 56 28 Russische Föderation 45 21 23 1 1 1 Kosovo 2 0 0 0 2 1 Irak 637 421 16 10 196 10 Drucksache 18/1394 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2014 angelegte Widerrufs- prüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 2.502 5.041 75 1,5 64 1,3 24 0,5 4.878 96,8 Irak 828 1.103 1 0,1 39 3,5 1 0,1 1.062 96,3 Iran 430 937 1 0,1 1 0,1 - - 935 99,8 Afghanistan 259 703 1 0,1 2 0,3 8 1,1 692 98,4 Türkei 156 379 17 4,5 3 0,8 - - 359 94,7 Somalia 110 217 - - - - - - 217 100,0 Syrien 109 314 - - 1 0,3 1 0,3 312 99,4 Eritrea 69 176 3 1,7 1 0,6 - - 172 97,7 Russische Föderation 67 224 - - 2 0,9 1 0,4 221 98,7 Kosovo 62 158 32 20,3 3 1,9 - - 123 77,8 Pakistan 60 67 - - - - - - 67 100,0 4.Quartal 2013 angelegte Widerrufs- prüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 4.724 3.873 44 1,1 53 1,4 11 0,3 3.765 97,2 Irak 1.599 1.499 - - 27 1,8 5 0,3 1.467 97,9 Iran 805 675 - - 3 0,4 - - 672 99,6 Afghanistan 472 357 - - 2 0,6 3 0,8 352 98,6 Türkei 266 343 24 7,0 3 0,9 - - 316 92,1 Syrien 230 202 2 1,0 - - 2 1,0 198 98,0 Somalia 220 105 - - 1 1,0 - - 104 99,0 Eritrea 148 67 - - - - - - 67 100,0 Sri Lanka 142 28 4 14,3 2 7,1 - - 22 78,6 Russische Föderation 115 52 - - - - - - 52 100,0 Pakistan 84 95 1 1,1 1 1,1 - - 93 97,9 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1394 4. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im ersten Quartal 2014 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen Quartals 2013 nennen), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren), und wie will das BAMF die in der Koalitionsvereinbarung als Ziel gesetzte maximal dreimonatige Verfahrensdauer erreichen (bitte detailliert nach Einzelmaßnahmen und Zeitplanung aufführen )? Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für das bisherige Jahr 2014 nicht vor. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2013 angelegte Widerrufs- prüfverfahren insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 13.633 11.125 258 2,3 184 1,7 84 0,8 10.599 95,3 Irak 4.753 4.338 13 0,3 90 2,1 12 0,3 4.223 97,3 Iran 2.004 1.377 6 0,4 9 0,7 1 0,1 1.361 98,8 Afghanistan 1.259 873 1 0,1 2 0,2 11 1,3 859 98,4 Türkei 1.048 909 148 16,3 20 2,2 7 0,8 734 80,7 Syrien 646 420 5 1,2 9 2,1 2 0,5 404 96,2 Somalia 538 387 - - 1 0,3 2 0,5 384 99,2 Russische Föderation 449 192 1 0,5 4 2,1 1 0,5 186 96,9 Sri Lanka 410 169 14 8,3 5 3,0 9 5,3 141 83,4 Eritrea 405 370 - - 6 1,6 - - 364 98,4 Pakistan 243 225 2 0,9 1 0,4 - - 222 98,7 Drucksache 18/1394 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 6,6 darunter: Syrien 4,9 Serbien 2,8 Afghanistan 11,0 Albanien 2,8 Mazedonien 3,8 Bosnien-Herzegowina 2,7 Somalia 8,3 Russische Föderation 7,5 Kosovo 4,7 Irak 8,7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 6,1 darunter: Serbien 2,0 Syrien 4,3 Mazedonien 2,2 Eritrea 14,7 Afghanistan 12,8 Somalia 11,0 Bosnien-Herzegowina 2,3 Russische Föderation 6,0 Iran 12,6 Kosovo 3,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2014 Gesamt 6,6 davon Erstanträge 6,9 Folgeanträge 4,9 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1394 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2013 Gesamt 6,1 davon Erstanträge 6,5 Folgeanträge 3,7 1. Quartal 2014 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten. Herkunftsländer gesamt 10,2 darunter: Afghanistan 14,4 Syrien 5,1 Somalia 10,1 Ägypten 9,0 Marokko 5,2 Irak 9,9 Pakistan 19,2 Guinea 11,5 Eritrea 7,4 Serbien 5,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jahr 2013 Herkunftsländer gesamt 11,9 darunter: Serbien 6,8 Syrien 7,2 Afghanistan 22,0 Mazedonien 6,9 Russische Föderation 8,6 Irak 13,3 Iran 18,3 Bosnien-Herzegowina 5,6 Kosovo 10,3 Pakistan 19,8 Drucksache 18/1394 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, dass die Verfahrensdauer bis zum Erstentscheid drei Monate nicht übersteigen soll. Das BAMF soll daher personell ausreichend ausgestattet werden, damit angesichts steigender Asylbewerberzahlen auch weiterhin zügige und rechtsstaatliche Asylverfahren gewährleistet sind. Mit dem Bundeshaushalt 2014 wurden im Einzelplan 06 insgesamt 300 neue Stellen für das BAMF eingebracht. Es sind aber vorerst die parlamentarischen Beratungen für den Haushalt 2014 abzuwarten. 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im ersten Quartal 2014 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EurodacTreffern basierenden angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die zehn am stärksten angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jahr 2013 Gesamt 11,9 davon Erstanträge 12,3 Folgeanträge 9,6 Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitglied- staaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asyler- stanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODACTreffer 1. Quartal 2014 32.949 8.470 25,7 62,7 4. Quartal 2013 34.904 18.127 51,9 70,6 1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 4. Quartal 2013 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent Somalia 946 11,2 Russ. Föderation 4.627 25,5 Russ. Föderation 886 10,5 Somalia 1.537 8,5 Afghanistan 872 10,3 Georgien 1.124 6,2 Syrien 750 8,9 Afghanistan 1.071 5,9 Iran 416 4,9 Kosovo 876 4,8 Eritrea 356 4,2 Syrien 728 4,0 Georgien 320 3,8 Pakistan 651 3,6 Kosovo 316 3,7 Serbien 604 3,3 Serbien 315 3,7 Eritrea 518 2,9 Pakistan 260 3,1 Iran 514 2,8 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1394 b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim BAMF nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten Kategorien erfasst: 1. Quartal 2014 Übernahmeersuchen 4. Quartal 2013 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 2.363 27,9 Polen 4.876 26,9 Polen 867 10,2 Italien 4.138 22,8 Ungarn 833 9,8 Belgien 1.556 8,6 Belgien 650 7,7 Ungarn 1.532 8,5 Bulgarien 626 7,4 Schweiz 1.026 5,7 Frankreich 601 7,1 Frankreich 954 5,3 Schweiz 471 5,6 Schweden 928 5,1 Schweden 466 5,5 Österreich 582 3,2 Spanien 426 5,0 Spanien 492 2,7 Österreich 262 3,1 Niederlande 346 1,9 Malta 142 1,7 Bulgarien 226 1,2 Zypern 11 0,1 Malta 251 1,4 Griechenland 0 0,0 Zypern 42 0,2 Griechenland 0 0,0 1. Quartal 2014 4. Quartal 2013 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 2.393 2.081 davon Ablehnungen nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 11 10 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 2 nach Artikel 7 Dublin II 5 1 nach Artikel 9 Dublin III 11 nach Artikel 15 Dublin II 9 24 nach Artikel 16 Absatz. 1 Dublin III 12 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 9.740 8.384 davon Zustimmungen nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II 77 60 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 31 nach Artikel 20 Absatz 5 Dublin III 18 nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 5 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 2 nach Artikel 7 Dublin II 5 0 nach Artikel 9 Dublin III 3 nach Artikel 8 Dublin II 9 1 nach Artikel 10 Dublin III 3 nach Artikel 15 Dublin II 3 0 nach Artikel 16 Abs. 1 Dublin III 16 Drucksache 18/1394 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnungen wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn , Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2014 Überstellungen 4. Quartal 2013 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.237 gesamt 975 darunter: darunter: Russ. Föderation 618 50,0 Russ. Föderation 692 71,0 Afghanistan 61 4,9 Georgien 25 2,6 Somalia 47 3,8 Afghanistan 23 2,4 Kosovo 45 3,6 Mazedonien 20 2,1 Pakistan 44 3,6 Pakistan 18 1,8 Georgien 42 3,4 Kosovo 15 1,5 Serbien 35 2,8 Marokko 15 1,5 Mazedonien 33 2,7 Somalia 14 1,4 Marokko 27 2,2 Iran 12 1,2 Albanien 21 1,7 Syrien 12 1,2 1. Quartal 2014 Überstellungen 4. Quartal 2013 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.237 gesamt 975 darunter: darunter: Polen 515 41,6 Polen 617 63,3 Belgien 217 17,5 Belgien 100 10,3 Frankreich 93 7,5 Italien 60 6,2 Italien 85 6,9 Österreich 38 3,9 Österreich 76 6,1 Frankreich 33 3,4 Schweden 57 4,6 Schweiz 25 2,6 Schweiz 55 4,4 Spanien 22 2,3 Niederlande 26 2,1 Schweden 21 2,2 Spanien 23 1,9 Ungarn 20 2,1 Ungarn 23 1,9 Norwegen 11 1,1 Malta 8 0,6 Bulgarien 5 0,5 Bulgarien 0 0,0 Malta 2 0,2 Zypern 0 0,0 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 1. Quartal 2014 78 4. Quartal 2013 103 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1394 d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-II-Verfahren bzw. -Überstellungen in den genannten Zeiträumen? Im ersten Quartal 2014 hat die Bundespolizei in sieben Fällen das Dublin-Verfahren auf Grundlage von bilateralen Verwaltungsvereinbarungen (Dänemark, Österreich, Schweiz und Tschechische Republik) eingeleitet und vier Überstellungen vollzogen (viertes Quartal 2013: elf gestellte Ersuchen an andere Staaten, elf vollzogene Überstellungen). Die Erstellung des Überstellungsbescheides erfolgt nach Änderung des § 34a AsylVfG ausschließlich durch das BAMF. Eine alleinige Zuständigkeit der Bundespolizei im Sinne der Fragestellung ist seitdem insofern nicht mehr gegeben. e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung zuständig gewesen wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 27a AsylVfG) davon Einstellungen davon kein weite- res Verfahren durchzuführen 1. Quartal 2014 33.585 10.437 10.152 135 150 4. Quartal 2013 26.171 7.257 6.897 218 142 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 329 darunter: Afghanistan 124 Syrien 104 Pakistan 35 Iran 12 Somalia 10 Libanon 7 Irak 6 Marokko 6 sonstige asiatische Staatsangehörige 5 Staatenlos 4 Drucksache 18/1394 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Wie beurteilt die Bundesregierung die Effizienz bzw. Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems angesichts des Umstands, dass zwar immer mehr Personal des BAMF für Dublin-Verfahren eingesetzt wird, dass aber zugleich die Zahl der tatsächlichen Überstellungen im Vergleich zu den Übernahmeersuchen oder zu den Zustimmungen zur Rückübernahme vergleichsweise gering ist (bitte begründen)? Die Zahl der Asylanträge ist im Jahr 2013 stark angestiegen. Die Bearbeitung der Asylanträge erforderte einen verstärkten Personaleinsatz. Dies hatte zugleich einen Anstieg der Dublin-Übernahmeersuchen von Deutschland an andere Mitgliedstaaten zur Folge. Die Quote der Überstellungen von Deutschland in andere Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Zustimmungen ist im Jahr 2013 gesunken. Der Hauptgrund hierfür ist, dass die Zahl der Übernahmeersuchen und Zustimmungen ab September 2013 stark angestiegen ist und für diese Verfahren die Überstellungen bis Ende des Jahres 2013 noch nicht stattgefunden hatten. Des Weiteren ist nach der neugefassten Dublin-Verordnung die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Dublin-Überstellungen ins AsylVfG aufgenommen worden (einstweilige Aussetzung aufgrund Eilantrags). Weitere Gründe für die Überstellungsquote sind: stattgebende Gerichtsentscheidungen, das Einlegen von Petitionen, das Untertauchen oder die Reiseunfähigkeit infolge Krankheit der Betroffenen. Diese Gründe geben keinen Anlass zur Änderung des bestehenden Systems. Sie würden auch bei anderen Verfahren, wie z. B. der oft geforderten Verteilung anhand von Quoten, bestehen bleiben. Auch bei einer Verteilung nach Quoten würden die Betroffenen dieselben Anstrengungen unternehmen, um in den von ihnen bevorzugten Staat zu gelangen und in ihm bleiben zu können. Bei Erreichen der Quote würden erforderliche Überstellungen in andere Mitgliedstaaten vergleichbaren Schwierigkeiten begegnen. h) Wie beurteilt die Bundesregierung die Effizienz bzw. Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems angesichts des Umstands, dass in den Jahren 2010 bis 2012 seine reale Verteilungswirkung für Deutschland bei gerade einmal etwa 1 500 Asylsuchenden weniger pro Jahr lag (Überstellungen durch Deutschland abzüglich Überstellungen nach Deutschland; vgl. Bundestagsdrucksache 17/14432, Antwort zu Frage 16)? Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 4. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 692 darunter: Afghanistan 249 Syrien 175 Pakistan 58 Iran 43 Irak 29 Somalia 23 Eritrea 12 Algerien 10 Nigeria 9 Ungeklärt 6 Ziel des Dublin-Verfahrens ist nicht, eine reale Verteilungswirkung zu erreichen. Ziel des Dublin-Verfahrens ist vielmehr, den für die Durchführung des Asylver- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1394 fahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Grundgedanke ist dabei, dass der Staat zuständig sein soll, der für die Einreise des Asylbewerbers verantwortlich ist. Denn die Errungenschaft der Reisefreiheit im gesamten Schengenraum ohne Binnengrenzen gründet auf der Verantwortungsbereitschaft aller Teilnehmerstaaten . Zur Frage der Änderungsbedürftigkeit wird auf die obigen Ausführungen in der Antwort zu Frage 5g verwiesen. i) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2013 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren ; vgl. Bundestagsdrucksache 17/14432, Antwort zu Frage 16)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr 2013 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Über- nahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Über- stellungen Übernahme - ersuchen Zustimmungen erfolgte Über- stellungen Österreich 1.259 700 192 155 123 49 Belgien 2.831 2.150 674 281 238 93 Bulgarien 334 150 14 28 12 4 Schweiz 1.635 627 213 548 432 242 Zypern 74 26 1 1 1 Tschechische Republik 71 42 6 22 20 16 Dänemark 343 118 29 201 163 98 Estland 8 6 9 9 2 Spanien 865 505 136 79 62 35 Finnland 88 22 6 634 365 85 Frankreich 1.741 960 172 560 507 398 Kroatien 7 7 1 4 1 1 Ungarn 2.441 1.497 197 10 5 4 Irland 13 6 4 4 3 1 Island 5 1 3 Italien 5.827 2.330 414 22 15 1 Liechtenstein 1 3 2 Litauen 172 97 29 2 3 2 Luxemburg 115 38 5 36 28 17 Lettland 61 45 7 Malta 332 205 13 2 1 Niederlande 582 290 56 277 258 122 Norwegen 443 190 67 238 193 84 Polen 13.902 11.058 2.234 42 40 35 Portugal 68 40 11 1 1 2 Rumänien 140 61 18 2 1 2 Schweden 1.525 614 201 1.014 950 509 Slowenien 72 38 4 7 3 1 Slowakische Republik 179 65 13 13 4 1 Großbritannien 146 54 24 187 163 97 Gesamt 35.280 21.942 4.741 4.382 3.603 1.904 Drucksache 18/1394 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Welche Maßnahmen zur „Verfahrensoptimierung“ in Hinblick auf Überstellungen tschetschenischer Asylsuchender nach Polen wurden auf einer diesbezüglichen Bund-Länder-Besprechung im letzten Jahr besprochen , erarbeitet bzw. empfohlen, und inwieweit verstößt die hieran anknüpfende Info Nr. 44/2013 des Brandenburgischen Innenministeriums vom 24. Juli 2013 („Ausländerrecht: Beschleunigung des Dublin-Verfahrens im Hinblick auf Polen“), in der es z. B. heißt: „keine Nennung/ Ankündigung des konkreten Überstellungstermins“ gegen das Prinzip, wonach eine freiwillige Ausreise stets Vorrang vor einer Abschiebung bzw. Überstellung haben soll, und inwieweit gilt nach Auffassung der Bundesregierung dieses Prinzip bzw. gelten auch ganz grundsätzlich andere Regelungen der EU-Rückführungsrichtlinie bei Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung (bitte ausführen)? Die Dublin-Verordnung und die Rückführungsrichtlinie haben unterschiedliche Regelungsgegenstände. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Rechtsakte auf unterschiedliche Kompetenzbestimmungen stützen, aber auch aus der unterschiedlichen Zielsetzung. Die Dublin-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, also wo im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Asylantragsteller verbleiben darf, bis über seinen Flüchtlingsschutz oder seine Ausreisepflicht rechtskräftig entschieden ist. Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird als Konsequenz mitgeregelt. Die Rückführungsrichtlinie regelt hingegen die Beendigung des illegalen Aufenthalts und die damit verbundene Rückkehr aus dem Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten in einen Drittstaat. Demnach gelten für die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausschließlich die Regelungen der Dublin-Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnung. Nach Artikel 7 der Dublin-Durchführungsverordnung erfolgt die Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung des Asylbewerbers. Der Vorrang der freiwilligen Ausreise ergibt sich weder aus den Regelungen der Dublin- noch aus denen der Dublin-Durchführungsverordnung . Besprechungsinhalt der Bund-Länder-Besprechung am 10. Juni 2013 unter dem Punkt „Verfahrensoptimierung im Hinblick auf den starken Anstieg der Asylantragszahlen 2013“ waren die stark angestiegene Zahl russischer Asylbewerber sowie Maßnahmen zur Verfahrensoptimierung bei Überstellungen nach Polen. Neben Vorschlägen zur Intensivierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches mit den polnischen Behörden wurden praktische Fragen zur Durchführung von Dublin-Überstellungen besprochen. k) Inwieweit wird bei Asylsuchenden aus den Westbalkanländern vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch gemacht (bitte entsprechende absolute und relative Größen nennen), wie wird dies begründet, inwieweit soll dies der Verfahrensbeschleunigung dienen , und was sagt dies über die Sinnhaftigkeit des Dublin-Systems aus (bitte darlegen)? Im ersten Quartal 2014 wurde bei Antragstellern aus dem Westbalkan nur in einem Fall vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch gemacht . Die Entscheidung diente nicht der Verfahrensbeschleunigung, sondern der Familienzusammenführung. Zur Sinnhaftigkeit des Dublin-Verfahrens wird auf die obige Antwort zu den Fragen 5g und 5h verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1394 6. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2014 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die sog. Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2014 bei 66 Prozent (viertes Quartal 2013: 57,5 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 50,6 Prozent (viertes Quartal 2013: 40,6 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 26,4 Prozent (viertes Quartal 2013: 17,1 Prozent). Die sogenannte bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2014 bei 72 Prozent (viertes Quartal 2013: 61 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 49,4 Prozent (viertes Quartal 2013: 45,9 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 43,2 Prozent (viertes Quartal 2013: 30,5 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 AsylVfG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist. 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im ersten Quartal 2014 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 1.Quartal 2014 4.Quartal 2013 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen ge- samt absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 32.949 34.904 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 11.040 33,5% 11.379 32,6% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 9.830 29,8% 10.096 28,9% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 205 0,6% 203 0,6% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylVfG 1.089 3,3% 783 2,2% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 1.210 3,7% 1.283 3,7% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 609 1,8% 654 1,6% Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Drucksache 18/1394 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2014 Herkunftsländer gesamt 814 darunter Afghanistan 239 Syrien 128 Somalia 96 Eritrea 70 Ägypten 35 Guinea 28 Irak 27 Serbien 13 Algerien 13 Marokko 13 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2014 Bundesländer gesamt 814 davon Baden-Württemberg 59 Bayern 158 Berlin 52 Brandenburg 11 Bremen 3 Hamburg 106 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2014 Hessen 127 Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen 59 Nordrhein-Westfalen 149 Rheinland-Pfalz 12 Saarland 41 Sachsen 8 Sachsen-Anhalt 11 Schleswig-Holstein 17 Thüringen 1 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/1394 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2014 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch nach den einzelnen Bundespolizeidirektionen differenzieren, und soweit diese unbegleitete Minderjährige unter 16 bzw. unter 18 Jahren getrennt erfasst haben, dies gesondert angeben)? Die Angaben für das erste Quartal 2014 können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei nur Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG erfasst werden: Entscheidungen über Erstanträge* insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a u. Familienasyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylVfG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG 1. Quartal 2014 331 2 105 50 35 darunter Afghanistan 101 1 33 7 23 Syrien 69 - 44 23 - Somalia 28 - 3 13 3 Eritrea 7 - 5 2 - Ägypten 20 - - - - Guinea 8 - 2 - 1 Irak 11 - 7 - 1 Serbien 7 - - - 1 Algerien 3 - - - 1 Marokko 12 - - - - * Etwaige Quoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einzelentscheidungen zu allen Entscheidungen. Drucksache 18/1394 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2014 nach Grenze Anzahl davon zurückge- wiesen davon zurückge- schoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 161 0 1 158 Österreich 64 0 0 63 Frankreich 48 0 0 48 Belgien 17 0 0 17 Schweiz 12 0 0 12 Niederlande 9 0 1 8 Dänemark 5 0 0 5 Flughäfen 3 0 0 3 Tschechische Republik 2 0 0 2 Polen 1 0 0 0 1. Quartal 2014 nach Staatsangehörigkeit Anzahl davon zurückge- wiesen davon zurückge- schoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 65 0 1 63 Somalia 27 0 0 27 Eritrea 20 0 0 20 Marokko 18 0 0 18 Algerien 8 0 0 8 1. Quartal 2014 nach Bundespolizeidirektion Anzahl davon zurückge- wiesen davon zurückge- schoben davon Übergabe an Jugendämter BPOLD München 66 0 0 65 BPOLD Stuttgart 32 0 0 32 BPOLD Sankt Augustin 26 0 1 25 BPOLD Koblenz 19 0 0 18 BPOLD Bad Bramstedt 14 0 0 14 BPOLD Hannover 3 0 0 3 BPOLD Pirna 1 0 0 1 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1394 9. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2014 bzw. im vorherigen Quartal 2013 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben, differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2014 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? 1.Quartal 2014 Ablehnung insgesamt davon: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 10.444 7.681 davon Syrien 12 6 Serbien 3.089 2.901 Afghanistan 435 28 Albanien 595 505 Mazedonien 1.333 1.214 Bosnien-Herzegowina 1.008 926 Somalia 81 9 Russische Föderation 331 99 Kosovo 560 443 Irak 206 20 4.Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt davon: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 9.522 7.169 davon Serbien 3.141 2.956 Syrien 8 0 Mazedonien 1.716 1.627 Eritrea 1 0 Afghanistan 349 4 Somalia 79 6 Bosnien-Herzegowina 1.008 888 Russische Föderation 187 57 Iran 153 5 Kosovo 624 540 Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Drucksache 18/1394 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Gesamtjahr 2013 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/705, Antwort zu Frage 11 darstellen, jedoch, wenn möglich, zusätzlich nach internationalem bzw. subsidiärem Schutz differenzieren), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen sich machen? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei Daten für eine zusätzliche Differenzierung nach subsidiären Schutzformen nur für Gerichtsentscheidungen möglich ist: 1. Quartal 2014 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt Düsseldorf 46 19 0 0 Frankfurt 126 107 15 0 Summe 172 126 15 0 1. Quartal 2014 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt Syrien 42 35 0 0 Afghanistan 29 23 0 0 Somalia 19 17 0 0 Iran 15 12 0 0 Pakistan 14 10 0 0 Kamerun 11 2 10 0 China 8 6 0 0 Kongo 5 0 0 0 Georgien 3 3 0 0 Irak 3 3 0 0 Nigeria 3 0 2 0 Summe 172 126 15 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Frankfurt/Main Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offensichtlich unbegründet eingestellt Unbegleitete Antragsteller unter 18 Jahre 1.Quartal 2014 22 20 0 0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1394 Erst- und Folgeanträge Jahr 2013 eingelegte Klagen, Berufun- gen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechts -mittel Art. 16a / Flücht- lingsschutz / subsidiärer Schutz Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknah- men) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 39.509 31.075 4.032 12,9 9.425 30,3 17.637 56,8 36.454 darunter Russische Föderation 7.347 1.698 37 2,2 201 11,8 1.460 86,0 6.465 Serbien 7.142 7.592 40 0,5 2.225 29,3 5.327 70,2 5.640 Mazedonien 3.976 4.018 27 0,6 1.303 32,5 2.688 66,9 3.261 Afghanistan 3.186 3.638 1.545 42,4 715 19,7 1.378 37,9 3.827 Syrien 2.532 1.819 579 31,8 232 12,8 1.008 55,4 1.770 Kosovo 1.842 1.703 57 3,3 708 41,6 938 55,1 1.534 BosnienHerzegowina 1.564 1.366 17 1,2 337 24,7 1.012 74,1 1.266 Irak 1.387 1.308 155 11,9 788 60,2 365 27,9 1.583 Iran 1.295 1.233 481 39,0 303 24,6 449 36,4 1.349 Pakistan 1.180 995 361 36,2 305 30,7 329 33,1 1.355 Erst- und Folgeanträge Gerichtsentscheidungen Jahr 2013 subsidiärer Schutz (Abschiebungsverbote nach § 60 II/III/V/VII AufenthG) internationaler Schutz nach § 60 II/III AufenthG Abschiebungsverbot nach § 60 V/VII AufenthG absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 116 0,4 1.451 4,7 darunter Russische Föderation 0 0,0 25 1,5 Serbien 0 0,0 40 0,5 Mazedonien 0 0,0 17 0,4 Afghanistan 78 2,1 906 24,9 Syrien 0 0,0 4 0,2 Kosovo 0 0,0 46 2,7 .Bosnien-Herzegowina 0 0,0 17 1,2 Irak 2 0,2 94 7,2 Iran 0 0,0 21 1,7 Pakistan 1 0,1 22 2,2 Drucksache 18/1394 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Quartal 2014 bzw. im vorherigen Quartal 2013 (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass es im Jahr 2013 insgesamt nur 46 409 Anhörungen bei über 100 000 Asylgesuchen bzw. fast 81 000 Entscheidungen gab (bitte ausführen; welche Regelungen gelten beispielsweise für die – getrennte – Anhörung von Kindern)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Widerrufsverfahren Jahr 2013 eingelegte Klagen, Berufun- gen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a / Flüchtlingseigen - schaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigun - gen (z.B. Rück- nahmen) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 269 422 157 37,2 118 28,0 147 34,8 460 darunter Türkei 110 182 51 28,0 70 38,5 61 33,5 130 Irak 47 40 20 50,0 7 17,5 13 32,5 97 Kosovo 22 22 15 68,2 1 4,5 6 27,3 24 Afghanistan 19 63 22 34,9 15 23,8 26 41,3 48 Sri Lanka 17 24 9 37,5 11 45,8 4 16,7 19 Iran 8 16 6 37,5 4 25,0 6 37,5 15 Syrien 6 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 12 Russische Föderation 4 4 0 0,0 0 0,0 4 100,0 15 Serbien 3 3 0 0,0 1 33,3 2 66,7 4 Togo 2 10 5 50,0 2 20,0 3 30,0 9 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jahr 2013 9,4 27,9 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/1394 Die Anzahl der Anhörungen liegt verfahrensbedingt deutlich unter der Anzahl der Entscheidungen, da begleitete Minderjähre nur im Bedarfsfall und begleitete Minderjährige unter 12 Jahren generell nicht angehört werden. Darüber hinaus kann nach § 71 Absatz 3 Satz 3 AsylVfG im Asylfolgeverfahren von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus u. a. Altverfahren aus den Jahren 2011 und früher entschieden, die ganz überwiegend bereits angehört worden waren. Anhörungen 1. Quartal 2014 Anzahl Herkunftsländer gesamt 14.693 darunter Syrien 2.766 Serbien 2.249 Afghanistan 861 Albanien 1.122 Mazedonien 1.038 Bosnien-Herzegowina 782 Somalia 289 Russische Föderation 495 Kosovo 665 Irak 308 Anhörungen im 4. Quartal 2013 Anzahl Herkunftsländer gesamt 12.696 darunter Serbien 2.805 Syrien 2.121 Mazedonien 1.605 Eritrea 285 Afghanistan 570 Somalia 235 Bosnien-Herzegowina 768 Russische Föderation 302 Iran 401 Kosovo 561 Drucksache 18/1394 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im ersten Quartal 2014 bzw. im vorherigen Quartal 2013? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: 14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten Februar, März und April 2014 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen ), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden (Daten zum Monat April 2014 liegen noch nicht vor): Herkunftsland 1. Quartal 2014 4. Quartal 2013 Schutzgesuche Gesamtschutz Schutzgesuche Gesamtschutz Erstanträge Folgeanträge absolut In Prozent Erstanträge Folgeanträge absolut In Prozent Ägypten 213 17 19 9,5 973 5 22 26,5 Libyen 152 5 11 11,2 144 2 7 13,5 Marokko 409 13 2 0,5 364 16 0 0 Syrien 5.160 367 4.145 89,5 4.097 337 2.501 92,4 Tunesien 168 18 1 0,4 198 6 4 5,4 Asylanträge Februar 2014 Entscheidungen über Asylanträge Februar 2014 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträ - ge insgesamt Anerkennungen als Asyl- berechtigte (Art. 16a und Fa- mil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVfG Gewährung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renserledigungen Albanien 833 823 10 178 - - 5 - 131 42 dar. Roma 22 21 1 16 - - - - 15 1 Bosn.-Herzeg. 446 298 148 603 - - - 4 371 228 dar. Roma 273 147 126 454 - - - 2 254 198 Montenegro 39 27 12 34 - - - - 10 24 dar. Roma 23 13 10 28 - - - - 8 20 Mazedonien 661 432 229 653 - 1 - 2 415 235 dar. Roma 469 278 191 515 - 1 - 2 333 179 Serbien 1.305 893 412 1.704 - - - 1 988 715 dar. Roma 1.173 774 399 1.602 - - - 1 915 686 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/1394 15. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und welche unterstützenden Sondermaßnahmen , insbesondere im Bereich Asyl, und wie ist die Bilanz der bisherigen Versuche, das Personal im Bereich der Asylprüfung vorübergehend respektive dauerhaft aufzustocken? Aktuell werden Asylanträge aus dem Herkunftsland Syrien und Folgeanträge aus den Herkunftsländern Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Montenegro prioritär bearbeitet. Im Jahr 2014 erfolgten bisher 27 Einstellungen für den Bereich Asyl. Zum 1. April 2014 waren beim BAMF im Bereich Asyl-/Dublinverfahren etwa 310 Stellen mit Sachbearbeitern und etwa 400 Stellen mit Bürosachbearbeitern besetzt. Davon waren etwa 180 Stellen mit befristet eingestellten Mitarbeitern besetzt. Darüber hinaus wird das BAMF neben 41 Beschäftigten aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung weiterhin durch 49 Beschäftigte der Bundespolizei vorübergehend unterstützt (Stand: April 2014). Die Verstärkung des Entscheiderbereichs in den Außenstellen des BAMF durch Personal des gehobenen Dienstes aus anderen Arbeitsbereichen des Hauses wird weiter fortgesetzt. In Anbetracht der mit dem Haushaltsgesetz 2014 vorgesehenen 300 neuen Stellen für den Asyl-/Dublinbereich werden bereits jetzt alle erforderlichen Vorkehrungen für die umfangreiche Personalgewinnung und damit für eine möglichst zügige Besetzung der neuen Stellen nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2014 getroffen. Eine Bilanzierung der dauerhaften Aufstockung des Personals im Bereich der Asylprüfung kann erst nach Stellenzuweisung an das BAMF und Abschluss der in Vorbereitung befindlichen Einstellungsmaßnahmen getroffen werden. Asylanträge März 2014 Entscheidungen über Asylanträge März 2014 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträ - ge insgesamt Anerkennungen als Asyl- berechtigte (Art. 16a und Fa- mil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylVfG Gewährung von subsi diärem Schutz gem § 4 I AsylVfG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfah- renserledigungen Albanien 710 690 20 417 - 1 2 3 380 31 dar. Roma 73 73 - 19 - - - - 19 - Bosn.-Herzeg. 676 527 149 591 - - 2 1 313 275 dar. Roma 428 303 125 476 - - - 1 231 244 Montenegro 141 96 45 48 - - - - 27 21 dar. Roma 97 56 41 38 - - - - 22 16 Mazedonien 574 404 170 730 - - 5 2 394 329 dar. Roma 427 281 146 508 - - 5 2 251 250 Serbien 1.386 912 474 1.544 - - - 7 853 684 dar. Roma 1.244 796 448 1.446 - - - 7 791 648 Drucksache 18/1394 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich, bitte auch nach Ländern differenzieren)? Es wird auf die unverändert fortgeltende Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/705 vom 5. März 2014 verwiesen. 17. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass die Zahl der Anerkennungen eines Schutzstatus durch die Verwaltungsgerichte bei Asylsuchenden aus Serbien, Mazedonien oder Bosnien im Jahr 2013 höher lag als die Zahl der Anerkennungen eines Schutzstatus durch das BAMF – ganz anders als im Durchschnitt –, und inwieweit könnte dies ein Indiz für unzureichende Asylprüfungen durch das BAMF bei diesen Herkunftsländern sein (bitte darlegen), bzw. welche sonstigen Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung? Im Jahr 2013 lag die Quote der Anerkennungen eines Schutzstatus durch die Verwaltungsgerichte bei Asylsuchenden aus Serbien, Mazedonien und BosnienHerzegowina bei 0,65 Prozent. Die Entscheidungen des BAMF wurden also fast durchgehend bestätigt, was ein eindeutiges Indiz dafür ist, dass die Asylanträge sehr sorgfältig geprüft worden sind. Bei den positiven Entscheidungen handelt es sich überwiegend um Fälle, in denen wegen eines im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attests oder Gutachtens ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. 18. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, im ersten Quartal 2014 gegenüber dem vorherigen Quartal 2013 entwickelt, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? Die Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden , die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug im ersten Quartal 2014 durchschnittlich 8,1 Monate und im vierten Quartal 2013 durchschnittlich 8,7 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 64,5 Prozent im ersten Quartal 2014 und 62,4 Prozent im vierten Quartal 2013. 19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die geplante Einordnung der Länder Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als „sichere Herkunftsländer“ kaum Beschleunigungen im Behörden- oder Gerichtsverfahren bringen wird, weil Asylanträge von Asylsuchenden aus diesen Ländern jetzt schon zu über 90 Prozent als „offensichtlich unbegründet “ abgelehnt werden (bitte ausführen)? Durch die Einstufung der Westbalkanstaaten Serbien, Mazedonien und BosnienHerzegowina als sichere Herkunftsstaaten ist mit einem Rückgang der Zugangszahlen zu rechnen, der zu nicht unerheblichen Entlastungen führen dürfte. Dieser Entlastungseffekt wird durch ein Beispiel aus Frankreich verdeutlicht: Dort wurde Albanien im Dezember letzten Jahres als sicherer Herkunftsstaat eingestuft. Daraufhin sind dort die Asylbeantragungen von Albanern stark zurückgegangen , während sie in Deutschland stark angestiegen sind. Der Gesetz- entwurf ist daher auch als klares Signal an diejenigen gedacht, die offensichtlich unbegründete Asylanträge stellen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1394 Für die zu entscheidenden Asylanträge der Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten geht das BAMF von einer Verkürzung der Bearbeitungsdauer um jeweils ca. 10 Minuten aus. Der angestrebte Entlastungseffekt entsteht daher ganz überwiegend durch eine Verringerung der Zahl der gestellten Anträge. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333