Deutscher Bundestag Drucksache 18/1400 18. Wahlperiode 15.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/996 – Kosten und Auswirkungen der Präsenz ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Präsenz ausländischer Truppen in Deutschland verursacht jährlich Kosten in Millionenhöhe, die zu einem sehr großen Teil vom Steuerzahler übernommen werden. Zu diesen rein materiellen Belastungen kommen gravierende Schädigungen der Umwelt sowie Einschränkungen der Lebensqualität von Anwohnerinnen und Anwohnern durch Schäden an Natur und Infrastruktur und vieles mehr. Die rechtlichen Grundlagen für die Präsenz legen das NATOTruppenstatut aus dem Jahr 1951 und das Aufenthaltsabkommen aus dem Jahr 1954 und zusätzliche Vereinbarungen, wie das Zusatzprotokoll zum NATOTruppenstatut . Die Nachvollziehbarkeit der Folgekosten der Anwesenheit der NATO-Truppen ist nach wie vor nicht gegeben, umso weniger weil seit dem Jahr 2004 Kosten für die Stationierung, Baumaßnahmen und Verteidigungsfolgekosten auf verschiedene Einzelpläne des Haushalts des Bundes verteilt werden. Bis heute gibt es keine umfassende regelmäßige Unterrichtung der Bundesregierung über den Aufenthalt, die Folgen und die Tätigkeiten ausländischer Streitkräfte in Deutschland sowie über die gewährten Sonderrechte, obwohl große Teile der in direkter Nachbarschaft von Liegenschaften lebenden Bevölkerung von den ausländischen Truppen gewährten Sonderrechten und Privilegien negativ betroffen sind. In Großbritannien haben Abgeordnete Gesetzesvorlagen zu einer schärferen Kontrolle der US-Basen im Land eingebracht, weil solche Einrichtungen widerrechtlich für Drohnenangriffe und Datensammlungen genutzt worden sein sollen (www.luftpost-kl.de vom 14. Februar 2014, Ausgabe 27/14). Dass in Deutschland eine Kontrolle der Tätigkeiten ausländischer Militärs zu fehlen scheint, wurde u. a. durch die NSA-Affäre (NSA = National Security Agency) und die Frage von Folterflügen unter Nutzung von US-Militärbasen deutlich. Auch nach Bekanntwerden der Beteiligung in Deutschland befindlicher LieDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. genschaften an Kriegen weltweit ist keine Initiative der Bundesregierung erkennbar , die Aktivitäten ausländischer Streitkräfte auf ihre Konformität mit geltendem deutschen und internationalem Recht oder auf die Vereinbarkeit mit den Interessen der Zivilbevölkerung hin regelmäßig zu überprüfen. Die Statio- Drucksache 18/1400 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nierung nuklearer Waffen sowie deren als Modernisierung kommunizierte geplante Gefechtstauglichmachung in Büchel setzen die benachbarten Bevölkerung unkalkulierbaren Gefahren aus. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zu Erkenntnissen der Bundesregierung über mögliche Lagerorte von Nuklearwaffen können keine detaillierten Angaben gemacht werden, da sich die Informationspolitik der Bundesregierung in Bezug auf die Nuklearstreitkräfte der NATO aus Sicherheitsgründen ganz an den Geheimhaltungsregelungen des Bündnisses ausrichtet. Daher werden, der entsprechenden Praxis aller Bundesregierungen folgend, Aussagen, Behauptungen und auch in den Medien geäußerte Spekulationen zu Lagerung, Anzahl und Beschaffenheit von Nuklearwaffen weder bestätigt noch dementiert oder kommentiert. 1. Truppen welcher Staaten sind in welcher Stärke in der Bundesrepublik Deutschland stationiert? Aus folgenden Staaten sind Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland stationiert : a) Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Stationierung ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland? b) Auf welcher rechtlichen Grundlage lagern Atomwaffen auf ausländischen Militärbasen in der Bundesrepublik Deutschland? Die Fragen 1a und 1b werden im Zusammenhang beantwortet. Rechtsgrundlage für die Stationierung der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253, Aufenthaltsvertrag) zwischen Deutschland und acht Vertragsstaaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika). Der Aufenthaltsvertrag gilt nach Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl. 1990 II S. 1317 (Zwei-plus-Vier-Vertrag), weiter (dazu Notenwechsel vom 25. September 1990, BGBl. 1990 II S. 1390 und vom 16. November 1990, BGBl. 1990 II S. 1696). In diesen Verträgen hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit dem Verbleib ausländischer Streitkräfte einverstanden erklärt. Dies umfasst auch deren Waffen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Staat Soldaten Stand Vereinigte Staaten von Amerika 42 450 Stand 07/13. Großbritannien 13 400 Stand 03/14. Frankreich 1 623 Stand 01/14. Kanada 140 Stand 03/14. Belgien 105 Stand 01/14. Niederlande 477 Stand 03/13. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1400 2. Wie viele Truppen welcher Stärke werden an welchen Orten in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts stationiert ? Eine dauerhafte Stationierung ausländischer Truppen erfolgt nur auf Grundlage des genannten Aufenthaltsvertrags. Die Bundesregierung kann aber dem vorübergehenden Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in ihrem Hoheitsgebiet im jeweiligen Einzelfall zustimmen, etwa zur Teilnahme an Übungen und Manövern mit Verbänden der Bundeswehr. 3. Sieht die Bundesregierung sich in der Pflicht, die Aktivitäten ausländischer Militärs in Deutschland zu beobachten und zu kontrollieren? Die Bundesregierung führt regelmäßig Gespräche mit den Regierungen der Verbündeten , bei denen die Bundesregierung die Pflicht zur Einhaltung deutschen Rechts nachdrücklich betont. 4. Verzichtet die Bundesregierung auf eine Kontrolle der Militärbasen, weil es sich bei den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen um Verbündete handelt? Wenn ja, was ist die politische und rechtliche Begründung hierfür? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Inwiefern sind Soldaten ausländischer Militärmächte mit Präsenz in der Bundesrepublik Deutschland zum Tragen ihrer Waffen auch außerhalb von Stützpunkten ermächtigt? Wenn ja, unter welchen Umständen? Nach Artikel VI des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190, NATO-Truppenstatut) können Mitglieder einer Truppe Waffen tragen, sofern sie durch ihre Dienstanweisung dazu befugt sind. 6. Über welche nicht zu den ausländischen Basen gehörenden Gebiete haben ausländische Truppen die Kontrolle und die Befugnis, Zivilisten den Zutritt zu verwehren? a) Haben Abgeordnete von Länderparlamenten und des Deutschen Bundestages das Recht, militärische Liegenschaften ausländischer Truppen zu besichtigen? b) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Einschränkungen ? Die Fragen 6 bis 6b werden im Zusammenhang beantwortet. Artikel 53 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218, Zusatzabkommen zum NATOTruppenstatut ) regelt die Benutzung von Liegenschaften, die einer Truppe zur ausschließlichen Nutzung überlassen wurden. bis Absatz (4 ) des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erlaubt den Behörden auf Bundes-, Länder- und Drucksache 18/1400 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kommunalebene im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit das Betreten der Liegenschaften, die den in Deutschland stationierten Truppen zur Benutzung überlassen wurden. Dabei gewähren die Behörden einer Truppe den zuständigen deutschen Behörden auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung , in Eilfällen und bei Gefahr im Verzug auch den sofortigen Zutritt ohne vorherige Anmeldung. Die Behörden der NATO-Truppen können die deutschen Behörden begleiten. Bei jedem Zutritt sind die Erfordernisse der militärischen Sicherheit zu berücksichtigen, insbesondere die Unverletzlichkeit von Räumen und Schriftstücken, die der Geheimhaltung unterliegen. Abgeordnete sind als Teil der Legislative keine Behörden. Mit Zustimmung der Behörden einer Truppe können sie Liegenschaften betreten, die einer Truppe zur ausschließlichen Nutzung überlassen wurden. 7. Welche von ausländischen Militärbasen ausgehenden Verstöße gegen internationales oder bundesdeutsches Recht sind eine Verletzung des Rechts zum Aufenthalt, welche sind Verletzungen des Rechts des Aufenthalts? a) Welche Durchsetzungsmöglichkeiten hinsichtlich von Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen des Aufenthalts ausländischer Truppen haben deutsche Behörden angesichts der „völkerrechtlichen Immunität der Gaststreitkräfte?“ b) Wie oft haben ausländische Truppen gegen das Recht des Aufenthalts verstoßen? c) In welcher Form, wann, wer und wo? d) In welcher Form und wie oft sind Institutionen dagegen vorgegangen? e) In welchen Fällen und weshalb wurde auf eine Verfolgung der Verstöße verzichtet? h) Wer ist haftbar, wenn die Militärbasen oder andere Stützpunkte ausländischer Streitkräfte für völkerrechtswidrige Aktivitäten genutzt werden? Die Fragen 7 bis 7e und 7h werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu solchen Rechtsverstößen vor. Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab. Artikel II des NATO-Truppenstatuts verpflichtet in der Bundesrepublik Deutschland stationierte NATO-Streitkräfte, das deutsche Recht zu achten. Die Entsendestaaten müssen die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Pflichten sind strafbewehrt. Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppe und ihr ziviles Gefolge genießen keine völkerrechtliche Immunität , sondern unterliegen der ausschließlichen deutschen Gerichtsbarkeit, wenn sie in Deutschland eine Handlung ausüben, die nur nach deutschem Recht und nicht nach Recht ihres Entsendestaates strafbar ist, Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b und c des NATO-Truppenstatuts. f) In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung die Einsetzung von Kontrollorganen zur Überwachung der von den Militärbasen ausgehenden Aktivitäten auf ihre Vereinbarkeit mit deutschem und internationalem Recht? g) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1400 8. Haben in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppen das Recht zur Überwachung von Post-, Fernmelde- und Datenverkehr? a) In welchem Ausmaß? Die Fragen 8 und 8a werden im Zusammenhang beantwortet: In Deutschland stationierte ausländische Truppen haben deutsches Recht zu achten. In Artikel II des NATO-Truppenstatuts ist dies auch völkervertraglich bekräftigt. Das somit auch von ausländischen Truppen zu beachtende deutsche Recht gewährt ihnen keine Rechte zur Überwachung von Post-, Fernmelde- und Datenverkehr, insbesondere ist ihnen wie jedermann eine Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach Maßgabe der §§ 201 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) verboten. b) Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der NSA-Affäre Anlass , die mögliche Überwachung von Post-, Fernmelde- und Datenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland durch ausländische Truppen zu beschränken und die Einhaltung von beschränkenden Regelungen zu überprüfen? Sofern zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ist die zuständige Staatsanwaltschaft nach § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) zur Sachverhaltserforschung verpflichtet. c) Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung in Deutschland befindlicher Infrastruktur im Rahmen sog. Rendition Flights durch die USA? Auf den Bericht der Bundesregierung für das Parlamentarische Kontrollgremium vom 20. Februar 2006 auf Bundestagsdrucksache 16/800 sowie den Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Legislaturperiode auf Bundestagsdrucksache 16/13400 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu im Übrigen keine neuen Erkenntnisse vor. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat sich über ihre Botschaft in Berlin in einer Stellungnahme vom 15. November 2013 von Folter und Entführungen distanziert. Der Präsident Barack Obama unterschrieb in den ersten Tagen seiner ersten Amtszeit eine Verfügung, dass die CIA alle „Geheimgefängnisse“ schließen und Folterpraktiken beenden müsse. d) Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Einbindung von Militärbasen als Relaisstationen im Drohnenkrieg? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Wie viele Garnisonen betreibt die US-Army nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland? Was ist die rechtliche Grundlage der Präsenz der Garnisonen? Die US-Heeresstreitkräfte (U.S. Army) betreiben in Deutschland fünf Garnisonen , die teilweise mehrere Standorte umfassen (www.eur.army.mil/organization/ garrisons.htm). Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 18/1400 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Weshalb sieht die Bundesregierung von einer unter Einhaltung einer Zweijahresfrist möglichen Beendigung des Aufenthaltsvertrags ab? Die in Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte leisten seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit Europas . Für Deutschland sind die amerikanischen Streitkräfte auch ein wichtiges Bindeglied in den transatlantischen Beziehungen sowie ein bedeutender Wirtschaftsfaktor vor Ort. 11. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zur Installation eines Kontrollmechanismus über die von ausländischen Militärbasen ausgehenden Aktivitäten, z. B. bei möglicherweise von Basen in Deutschland ausgehenden völkerrechtswidrigen Einsätzen sowie der Sammlung von Daten und der Steuerung von Drohnenangriffen? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wie kontrolliert die Bundesregierung, ob die rechtlich nur zu NATOVerteidigungszwecken bestehenden ausländischen Militärbasen sich auch tatsächlich auf diese Aufgabe beschränken? Zur Beantwortung der Fragen 11 bis 11b wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen . Die amerikanische Regierung hat der Bundesregierung wiederholt versichert , dass amerikanisches Personal das geltende Recht einhalte. c) Wie viele Fälle rechtswidriger Nutzung ausländischer militärischer Liegenschaften sind der Bundesregierung nach dem Jahr 1989 bekannt geworden? d) Welcher Art waren diese Nutzungen? e) In welcher Form sind solche Verstöße von deutschen Behörden geahndet worden? f) In wie vielen Fällen wurden Ermittlungen aufgenommen? Im Hinblick auf die Fragen 11c bis 11f liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. g) Dürfen ausländische Streitkräfte auf ihren Militärstützpunkten völkerrechtlich geächtete Waffen lagern? Die die Stationierung ausländischer Truppen regelnden Verträge sollen auch sicherstellen, dass auf oder von deutschem Boden keine mit dem Völkerrecht nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel II des NATO-Truppenstatuts verpflichtet in der Bundesrepublik Deutschland stationierte NATOStreitkräfte , das deutsche Recht zu achten. Die Entsendestaaten müssen die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen. h) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass auch chemische oder biologische Kampfstoffe auf ausländischen Basen in Deutschland gelagert bzw. vorgehalten werden? Alle Staaten, die auf deutschem Hoheitsgebiet Truppen stellen bzw. Militärbasen unterhalten, sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot chemischer Waffen von 1993 und des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen von 1972. Beide Übereinkommen verbieten ausnahmslos die Entwicklung, Herstellung, die Lagerung, den Erwerb, die Zurückbehaltung und die Weitergabe chemischer und biologischer Kampfstoffe und verpflichten die Vertragsstaaten, diese Waffen vollständig zu vernichten. Eine Lagerung oder Vorhaltung dieser Kampfstoffe ist damit ausgeschlossen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1400 12. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2000 wurde der zivile Luftverkehr durch die Implementierung von Luftsperrgebieten bzw. Gebieten mit Flugbeschränkung zum Zwecke des Betriebs von Luftfahrzeugen durch ausländische Streitkräfte eingeschränkt? Der Bundesregierung sind Implementierungen von Flugsperrgebieten bzw. Gebieten mit Flugbeschränkungen zum Zwecke des Betriebs von Luftfahrzeugen durch ausländische Luftfahrzeuge nicht bekannt. Flugbeschränkungsgebiete stehen grundsätzlich allen militärischen Luftraumnutzern zur Erfüllung des militärischen Auftrages zur Verfügung. Dabei findet die Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung eingeschränkt Anwendung. 13. Wie viele Manöver haben seit dem Jahr 1989 in und wie viele außerhalb von Liegenschaften der ausländischen Truppen stattgefunden (bitte unter Angabe von Ort, Jahr, Art und Größe der beteiligten Truppen sowie Nationalität )? Gemäß Artikel 45 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut haben die Stationierungsstreitkräfte, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung, das Recht, außerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften Manöver und andere Übungen in dem Umfang durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich sind. Damit müssen die Stationierungsstreitkräfte nur für Übungen außerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften um Zustimmung bitten. Die entsprechenden Anträge für derartige Übungen finden sich für die Zeit ab dem Jahr 2006 in der Anlage 1. 14. Wer ist für die Wiedergutmachung von durch ausländische Truppen verursachte Schäden an Mensch, Infrastruktur bzw. Natur verantwortlich? Wer ist der Ansprechpartner für die Bevölkerung zur Regulierung solcher Schadensfälle? Die Entsendestaaten haften auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts, dort Artikel VIII Absatz 2 (Vertragsparteischäden) und Absatz 5 (Drittschäden), und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dort Artikel 41, für Schäden, die von Mitgliedern der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates verursacht werden. Die für die Regulierung zuständige Stelle ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben . Ansprechpartner für betroffene Bürgerinnen und Bürger sind die bei der Bundesanstalt gebildeten drei Schadensregulierungsstellen, die die Schadensersatzansprüche auf der Grundlage deutschen Rechts regeln, die von ihnen festgesetzten Entschädigungsbeträge an die Geschädigten auszahlen und anschließend bei den Streitkräften die völkerrechtlich geschuldeten Erstattungen anfordern. Drucksache 18/1400 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wie viele Verkehrsunfälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1989 durch in der Bundesrepublik Deutschland stationierte Angehörige ausländischer Streitkräfte verursacht worden? a) In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Verletzte oder Todesopfer? b) Welche Unfälle fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Manövern oder sonstigen militärischen Aktivitäten statt? c) In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Entschädigungszahlungen gezahlt? d) In welchem Ausmaß trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Versicherungspolicen für Kraftfahrzeuge für in der Umgebung von Militärbasen lebende Fahrzeughalter aufgrund von Unfallhäufungen in diesen Gegenden überdurchschnittlich hoch sind? Der Bundesregierung liegen in Bezug auf die Fragen 15 bis 15d keine Erkenntnisse vor, da in der Polizeilichen Kriminalstatistik – mit Ausnahme der §§ 315, 315b StGB sowie von § 22a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) – keine Verkehrsdelikte erfasst werden. 16. Wie viele schwere Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Angehörigen ausländischer Streitkräfte seit dem Jahr 1989 begangen? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden in der Gruppe der nicht deutschen Tatverdächtigen die Stationierungsstreitkräfte und ihre Angehörigen erfasst. Allerdings kann zu den schweren Straftaten innerhalb der kurzen Frist lediglich die Anzahl der Tatverdächtigen, die den Stationierungsstreitkräften angehören, ausgewiesen werden und nicht die Anzahl der Fälle. Als schwere Straftat im Sinne der Fragesteller werden folgende Straftaten aufgefasst: Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Raubdelikte, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche und schwere Körperverletzung, Brandstiftung, Straftaten gegen das Sprengstoff-, Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz sowie Rauschgiftdelikte. Insofern erfolgt die Beantwortung der Frage zu diesen Delikten in der angehängten Tabelle (Anlage 2). Berücksichtigt wurden die Fallzahlen von 1989 bis 2012, sofern die jeweiligen PKS-Schlüssel in der heutigen Form ab dem Zeitpunkt ausgewiesen wurden. Zu den PKS-Schlüsseln 020000 (Totschlag und Tötung auf Verlangen), 111000 (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung), 222000 (Gefährliche und schwere Körperverletzung), 641000 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr) liegen die erfragten Daten erst ab dem Jahr 1999 vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Daten erst ab dem Jahr 1993 die gesamte Bundesrepublik Deutschland umfassen. a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten von lokalen Behörden verhandelt? b) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Verantwortlichkeit von der US-Militärgerichtsbarkeit übernommen? c) Wie geht die Bundesregierung mit Fällen um, in denen in Deutschland verbotene Strafen, wie z. B. die Todesstrafe, verhängt wird? d) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung solche Fälle bisher, wenn ja, wie viele, und wie wurde dabei verfahren? Die Fragen 16a bis 16d werden im Zusammenhang beantwortet. Zu den Fragen 16a und 16b, die sich auf Tätigkeiten der jeweils örtlich zustän- digen Justiz bzw. der US-Militärgerichtsbarkeit beziehen, hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1400 Nach Artikel VII Absatz 7 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts können Todesurteile durch die Behörden des Entsendestaates nicht in der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat vollstreckt werden, da das Recht der Bundesrepublik Deutschland diese verbietet (Artikel 102 des Grundgesetzes – GG). Nach Artikel 18A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut unterrichten die Behörden eines Entsendestaates die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich, falls sie beschließen, in Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach Artikel VII des NATO-Truppenstatuts Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen , die zur Verhängung der Todesstrafe führen können. Deutsche Ermittlungsergebnisse können für ein ausländisches Strafverfahren nur zur Verfügung gestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Ermittlungsergebnisse nicht zum Zweck der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden . Fälle der Verhängung der Todesstrafe durch die US-Militärgerichtsbarkeit in Deutschland sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. Darüber hinaus sieht die US-Seite mit Rücksicht auf die deutsche Verfassungsrechtslage (Artikel 102 GG) grundsätzlich davon ab, Militärgerichtsverfahren mit der möglichen Rechtsfolge Todesstrafe in Deutschland durchzuführen. 17. In welchen Haushaltsposten/Einzeltiteln wurden seit einschließlich dem Jahr 2005 Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte aufgeführt, und wie hoch waren diese Kosten (bitte nach Jahr, Einzelplan und Höhe der jeweiligen Posten aufschlüsseln)? Die Verteidigungsfolgelasten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland entstehen und nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vom Bund zu tragen sind, finden sich nach Ausgabetiteln differenziert im Bundeshaushalt im heutigen Kapitel 08 02 „Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bzw. Abzug von ausländischen Streitkräften“. Die hier seit dem Jahr 1989 entstandenen Kosten sind der als Anlage 3 beigefügten Übersicht zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19g verwiesen. a) Aus welchem Grund entfiel ab einschließlich dem Jahr 2005 die Zusammenfassung von „Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte“ im Bundeshaushalt? Die Zusammenfassung der Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte im Bundeshaushalt ist ab dem Jahr 2005 nicht entfallen. Bis einschließlich 2004 wurden die Ausgaben für Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte im Einzelplan 60 – Kapitel 60 09 – veranschlagt. Ab dem Haushaltsjahr 2005 werden diese Ausgaben im Einzelplan 08 – Kapitel 08 14 (ab 2013: Kapitel 08 02) – unter der Kapitelbezeichnung „Lasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bzw. Abzug von ausländischen Streitkräften“ veranschlagt. b) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die Anwesenheit ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland generierten Einnahmen seit einschließlich dem Jahr 2005? Beim heutigen Kapitel 08 02 werden auch die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte erzielten Einnahmen im Rahmen der Verteidigungsfolgelasten erfasst. Die seit 2005 in den jeweiligen Einnahmetiteln zugunsten des Bundeshaushalts vereinnahmten Beträge sind in der als Anlage 4 beigefügten Übersicht zusammengefasst. Drucksache 18/1400 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die Anwesenheit ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland verursachten Kosten seit einschließlich dem Jahr 2005? Auf die Darstellung der Kosten in Anlage 3 wird verwiesen. d) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit dem Jahr 1989 die Verteidigungsfolgekosten jeweils, die durch die Präsenz ausländischer Truppen entstanden sind? Auf die Darstellung der Kosten in Anlage 3 wird verwiesen. e) Welche Kosten der Präsenz ausländischer Truppen sind die Bundesländer grundsätzlich verpflichtet, selbst zu tragen? Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen keine finanziellen Verpflichtungen der Länder. 18. Welche Bau- und Infrastrukturmaßnahmen ausländischer Truppen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1990 aus den Länderhaushalten zusätzlich finanziert? Wie bemisst sich der Anteil der Kosten, die auf diesem Umweg vom Bund getragen werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es nur in einem Fall eine freiwillige Kostenbeteiligung von Ländern im Zusammenhang mit einer Maßnahme der ausländischen Streitkräfte gegeben. Es handelt sich um eine Beteiligung am „Verlegungsprogramm/RMTP“ im Rahmen der Verlegung der Rhein-Main Air Base Frankfurt nach Ramstein und Spangdahlem. 19. In welcher Höhe hat die Bundesregierung sich seit dem Jahr 2004 darüber hinaus finanziell an sogenannten Verteidigungsfolgekosten beteiligt, in Form von: a) Ausgaben für Unterstützungsleistungen an zivile Arbeitskräfte der Entsendestaaten, die infolge des Truppenabbaus freigesetzt wurden, b) Aufwendungen für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der von den Streitkräften im Bundesgebiet genutzten Liegenschaften, c) Zahlungen für die Abgeltung von Schäden, die in Ausübung des Dienstes entstanden sind, d) Zahlungen zum Ausgleich von Umwelt- und Belegungsschäden an freigegebenen Liegenschaften, e) Ausgaben zur Beschaffung von Liegenschaften zur Deckung des militärischen Bedarfs, f) Erstattung von Restwerten (Vermögenswerten), die die Streitkräfte mit eigenen Mitteln geschaffen haben, Die Fragen 19a bis 19f werden zusammen beantwortet. Alle Ausgaben für die genannten Leistungen sind in den Ausgabetiteln des Kapitels 08 02 erfasst. Auf die Darstellung der Kosten in Anlage 3 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1400 g) Bauherren- und Planungskosten der Bauverwaltungen der Länder? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 19g in Bezug auf die Baumaßnahmen der ausländischen Streitkräfte im Zusammenhang beantwortet . Entsprechend dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sowie den mit den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften bilateral abgeschlossenen Vereinbarungen (Auftragsbautengrundsätze – ABG 1975) werden die Baumaßnahmen der Streitkräfte (Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Bauunterhalt) grundsätzlich von der Bundesrepublik Deutschland für die Streitkräfte durchgeführt. So kann sichergestellt werden, dass bei diesen Baumaßnahmen die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Die Baukosten der Baumaßnahmen werden vollständig von den Streitkräften getragen , zudem entschädigen die Streitkräfte den Bund für die Durchführung der Baumaßnahmen. Diese Entschädigung (durchschnittlich 6 Prozent der Baukosten) deckt aber nicht die tatsächlichen Kosten der Planungs- und Bauherrenleistungen, die der Bund den Ländern für die Tätigkeit der organbeliehenen Länderbauverwaltungen erstattet. Der so erforderliche Finanzierungsbeitrag des Bundes ist im Einzelplan BMUB (früher BMVBS) etatisiert. Seit dem Jahr 2004 wurden folgende Kosten vom Bund aufgebracht (gemittelt, Angabe in T€): 20. In welcher Höhe wurden nach dem Jahr 1989 an die Truppenstellerstaaten Zahlungen für den Restwert von Investitionen an zurückgegebenen Standorten geleistet (bitte nach Jahren und Standorten aufschlüsseln)? Wegen der gezahlten Restwertentschädigungen wird auf die Darstellung der Ausgaben in Anlage 3 – hier Titel 896 01 – verwiesen. Eine Aufteilung der Restwertentschädigungen auf die einzelnen Standorte kann mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht vorgenommen werden. 21. Wie wichtig sind in den Augen der Bundesregierung die ausländischen Streitkräfte für den Umsatz von Konsumgütern und die Wirtschaftsleistung in den Gastgeberkommunen? Grundsätzlich hängt die Bedeutung von Militärstützpunkten für die lokale Wirtschaft insbesondere von der Größe des Stützpunktes, der Dauer der Stationierung der Militärkräfte sowie der Einbindung in das lokale Wirtschaftsgeschehen ab. Weitere Einflussgrößen sind die Größe und Struktur des regionalen Umfeldes . Da diese Faktoren je nach Einzelfallsituation stark variieren, kann die Frage nicht pauschal beantwortet werden. a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Zufluss von Geldern in die Bundesrepublik Deutschland durch die sich hier aufhaltenden ausländischen Streitkräfte durch Konsum etc. (bitte nach Jahren und wenn möglich Standort aufschlüsseln)? b) Bis wann und in welcher Höhe wurden die Entsendestaaten von in der 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Gesamt 130 166 82 322 109 024 81 825 90 956 93 621 79 415 94 613 71 075 66 480 899 497 Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in Drucksache 18/1400 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Form eines finanziellen Ausgleiches für den Zufluss von Geldern durch Angehörige ausländischer Streitkräfte in die Bundesrepublik Deutschland entschädigt? c) Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen den Fakten, dass Kaiserslautern gleichzeitig einer der größten Gastgeber für ausländische Truppenpräsenzen und eine der Kommunen mit der höchsten Pro-Kopf-Verschuldung Deutschlands ist? Zu den Fragen 21a bis 21c liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 22. Wie viele Wohneinheiten mit wie vielen Quadratmetern außerhalb der Liegenschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Stationierungsorten durch Angehörige ausländischer Streitkräfte bewohnt ? Außerhalb von Kasernenanlagen stehen den ausländischen Streitkräften insgesamt ca. 29 500 Wohneinheiten zur Verfügung, die sich auf über 180 Städte und Gemeinden verteilen. Die Bundesregierung verfügt über keine zusammenfassende Aufstellung der jeweiligen Wohnungsgrößen. a) Wie viele Wohneinheiten bzw. Liegenschaften (bitte Größe angeben) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung unentgeltlich überlassen? Den Streitkräften sind ca. 21 200 Wohneinheiten auf ca. 1 500 ha im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung überlassen. b) Zu welchem Zweck? Die Wohneinheiten dienen der Wohnunterbringung der Mitglieder der Streitkräfte und ihrer Angehörigen. c) Wie viele Wohneinheiten bzw. Liegenschaften (bitte Größe angeben) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vermietet bzw. verpachtet ? Zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs der ausländischen Streitkräfte haben der Bund bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ca. 8 300 Wohnungen angemietet. Den Mietzins für diese Wohneinheiten im Dritteigentum tragen die Streitkräfte. d) Zu welchem Zweck? Die Wohneinheiten dienen der Wohnunterbringung der Mitglieder der Streitkräfte und ihrer Angehörigen. e) Welchen Einfluss hat die Vermietung an die Streitkräfte auf die durchschnittliche Miethöhe vor Ort? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1400 23. Inwieweit ist die auf ausländischen Militärbasen vorhandene Infrastruktur nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend für eine autarke Selbstversorgung der ausländischen Truppen, auch mit Konsumgütern? Auf einer Vielzahl der den ausländischen Streitkräften überlassenen Liegenschaften befinden sich Versorgungseinrichtungen für die Soldatinnen und Soldaten und deren Angehörige. Neben Einkaufseinrichtungen, Schulen, Sportanlagen , Hotels und Restaurants betreiben die Streitkräfte auch Theater, Kinos und Kirchen. Inwieweit diese Einrichtungen auf allen oder einzelnen Liegenschaften für eine vollständig autarke Versorgung genügen, kann die Bundesregierung nicht beurteilen . Die Aussagen betroffener Kommunen über den Verlust von Wirtschaftskraft , der durch den Rückzug von Gaststreitkräften entsteht, lassen allerdings darauf schließen, dass die Streitkräfte ihren Bedarf nicht nur in den eigenen Einrichtungen, sondern in erheblichem Umfang auch bei örtlichen Gewerbetreibenden decken. 24. Wie viel Kraftfahrzeug- und Benzinsteuer gehen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich durch die Ausnahme von ausländischen Militärpräsenzen von diesen Steuern verloren? 25. In welcher Höhe entgehen der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Steuern aufgrund von Vereinbarungen in den gesetzlichen Grundlagen und Vereinbarungen im Rahmen der Präsenz ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland? Die Fragen 24 und 25 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Energiesteuerentlastung nach § 105a der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes betrug im Jahr 2012 ca. 108 Mio. Euro. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten über Steuermindereinnahmen im Zusammenhang mit der Präsenz ausländischer Truppen in der Bundesrepublik Deutschland vor. 26. Welche Areale können nach Kenntnis der Bundesregierung von ausländischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei genutzt werden bzw. werden zur kostenfreien Nutzung überlassen? Kosten in welcher Höhe fielen normalerweise bei kostenpflichtiger Nutzung dieser Areale an? Neben den in der Antwort zu Frage 22a genannten Wohnungen ist den Streitkräften insgesamt eine Fläche von ca. 66 000 ha zur ausschließlichen militärischen Nutzung unentgeltlich überlassen worden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kasernen, Camps, Truppen- und Standortübungsplätze, Flugplätze , Schießstände und Munitionsdepots. Die Bundesregierung liegen hierüber keine Angaben vor, da aufgrund der völkerrechtlichen Vereinbarung die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaften verpflichtend ist. Drucksache 18/1400 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. In welchen Fällen haben die Herkunftsländer der ausländischen Truppen nach Kenntnis der Bundesregierung Entschädigungen an Kommunen, Länder oder den Bund für von ihnen verursachte Schäden an Umwelt oder Infrastruktur geleistet (bitte nach Art der Schäden und Höhe der Entschädigung aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen haben Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung Landesregierungen die Begleichung von infolge ausländischer Truppenpräsenz entstandenen Schäden eingefordert? Bei Liegenschaften im Eigentum Dritter, hier Länder und Kommunen, die der Bund bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Nutzung für die Gaststreitkräfte vertraglich sichergestellt hat, richtet sich die Schadensabwicklung nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Eigentümern. Die von der Bundesrepublik Deutschland bei Vertragsbeendigung an die Eigentümer zu leistenden Entschädigungszahlungen werden von den Gaststreitkräften nach den völkerrechtlichen Regelungen erstattet. Bei der Regulierung von Schäden an Liegenschaften im Eigentum Dritter, hier Länder und Kommunen, die nicht den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, sog. Drittschäden im Sinne von Artikel VIII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts , leisten die Streitkräfte die völkerrechtlich geschuldete Erstattung der von der Bundesrepublik Deutschland an die Dritten gezahlte Entschädigung (vgl. Antwort zu Frage 14). Die Erstattungen der Gaststreitkräfte werden im Bundeshaushalt bei Kapitel 08 02 Titel 286 01 verbucht. Auf die Darstellung der dortigen Einnahmen in Anlage 4 wird verwiesen. Die Bundesregierung verfügt über keine Aufstellung nach Schadensfällen und -höhen. Schäden an Liegenschaften des Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden gegenüber den Gaststreitkräften im sog. Restwerterstattungsverfahren , das sich an die Rückgabe einer Liegenschaft anschließt, geltend gemacht und mit Ansprüchen der Gaststreitkräfte verrechnet. Die Bundesrepublik Deutschland macht ausnahmslos alle Ansprüche geltend, die ihr völkerrechtlich zustehen und geht davon aus, dass auch die Länder etwaige Ansprüche verfolgen. Die Bundesregierung verfügt über keine zusammenfassende Aufstellung der von ihr oder etwa von den Ländern geltend gemachten Ansprüche. 28. In wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verstöße gegen die Umweltschutz- und Lärmschutzbestimmungen durch ausländische Truppen festgestellt bzw. geahndet? In welcher Form? Auf den den Streitkräften überlassenen Liegenschaften gilt nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen das deutsche Recht, insbesondere das Umweltrecht. Die Überwachung der Einhaltung des Umweltrechts obliegt auch auf den Liegenschaften der ausländischen Truppen den Behörden der Länder und Kommunen, soweit nicht aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in Verbindung mit § 59 und § 60 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung – 14. BImSchV) das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen zuständig sind (siehe Antwort zu Frage 28b). Diese Behörden haben ein völkerrechtlich vereinbartes Zutrittsrecht, so dass sie ihrer Aufgabe nachkommen können. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1400 Die Bundesregierung verfügt über keine Statistik, die Aufschluss über die Anzahl etwaiger Verstöße gibt, die von den zuständigen Behörden festgestellt wurden . Nach den Erfahrungen der Bundesregierung kommen die ausländischen Truppen ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des deutschen Umweltrechts nach. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen auf den Liegenschaften der Gaststreitkräfte führen diese regelmäßig in enger Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden durch. a) Wie viel Waldfläche wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1989 in Verbindung mit Bauvorhaben, Manövern etc. geschädigt , wie viel wurde abgeholzt, wie viel wurde enteignet, und wie viele zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten bzw. Nationalparks gehörende Flächen wurden dadurch beeinträchtigt? Seit 1989 wurden ca. 100 Hektar Waldfläche durch die militärische Inanspruchnahme geschädigt und ca. 235 Hektar Waldfläche im Zusammenhang mit Baumaßnahmen abgeholzt. Natur- und Landschaftsschutzgebiete bzw. Nationalparks waren davon nicht betroffen. Alle Eingriffe und Schädigungen wurden ordnungsgemäß nach den forst- und naturschutzrechtlichen Vorgaben ausgeglichen . Enteignungen von Waldflächen sind nicht bekannt. b) Wie viele Beschwerden von Anwohnern über Ruhestörungen und Umweltschäden durch die Präsenz oder Aktivitäten ausländischer Truppen haben die zuständigen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung erhalten? Der Öffentlich-rechtlichen Aufsicht der Bundeswehr für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften (ÖrABw) wurden in den letzten zehn Jahren 71 Beschwerden von Anwohnern über Ruhestörungen/(Schieß-)Lärm (ohne Fluglärm, s. u.) durch ausländische Truppen gemeldet. Der ÖrABw liegen für diesen Zeitraum keine Beschwerden von Anwohnern zu Umweltschäden vor. Beschwerdestatistik über von den Gaststreitkräften verursachten Fluglärm im Zeitraum 2011 bis 2013: Gütersloh 2011 1 2012 2 2013 3 Spangdahlem 2011 6 2012 23 2013 5 Ramstein/Landstuhl 2011 475 (364 von 5 Petenten) 2012 699 (482 von 5 Petenten) 2013 808 (605 von 5 Petenten) Wiesbaden 2011 27 (12 von 2 Petenten) 2012 176 (92 von 5 Petenten) 2013 394 (158 von 6 Petenten) Drucksache 18/1400 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ansbach 2011 940 (248 von 3 Petenten) 2012 229 (94 von 3 Petenten) 2013 319 (133 von 3 Petenten) Illesheim, Markt Erlbach 2011 280 (247 von 2 Petenten) 2012 55 (52 von 2 Petenten) 2013 149 (114 von 2 Petenten) Grafenwöhr 2011 19 2012 10 2013 2 Hohenfels 2011 1 2012 0 2013 0 Geilenkirchen 2011 2 2012 5 2013 2. c) Erkennt die Bundesregierung es als Problem an, dass eine Landnahme von US-Militärbasen Gewerbeansiedlungen in solchen Gegenden verhindern ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Insbesondere ist nicht bekannt, dass eine zunehmende Landnahme von US-Militärbasen festzustellen sein soll. Insofern kann auch keine Aussage darüber getroffen werden, ob und ggf. inwieweit hierdurch Gewerbeansiedlungen an Standorten von USMilitärbasen verhindert werden. d) Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung hierzu zu tun? Ungeachtet der Antwort zu Frage 28c weist die Bundesregierung darauf hin, dass die strukturpolitische Verantwortung für die Bewältigung der Konversionsfolgen vorrangig bei den Ländern liegt, die dabei vom Bund im Rahmen der Regionalpolitik unterstützt werden. Zu den auch für die Konversion nutzbaren Förderprogrammen des Bundes gehört die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Die GRW stellt ihre Mittel auch für spezifische Infrastrukturmaßnahmen im Zuge der Wiedernutzbarmachung und Revitalisierung von ehemals militärisch genutzten Liegenschaften (Konversionsflächen) für Industrie- und Gewerbeflächen zur Verfügung . Die Auswahl und Durchführung der zu fördernden Projekte liegt dabei ausschließlich bei den Ländern. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1400 29. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie, obwohl die ausländischen Truppen die Kosten ihrer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen offiziell grundsätzlich selbst zu tragen haben, die Mitfinanzierung des Neubaus eines US-Militärkrankenhauses in Weilerbach mit 127 Mio. Euro finanziert? Entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Bund und den ausländischen Streitkräften werden die Baukosten von den Streitkräften getragen. Für die Planung entschädigen die Streitkräfte den Bund. Diese Entschädigung deckt aber nicht die tatsächlich erforderlichen Planungskosten (Kosten der Bauverwaltung und der freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieure). Der hieraus resultierende Finanzierungsbeitrag des Bundes beträgt beim Neubau der USKlinik Weilerbach nach aktuellem Stand 127 Mio. Euro. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19g verwiesen. 30. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch den Neubau des USMilitärkrankenhauses Weilerbach und die damit verbundenen Rodungen von Reichswaldgebieten die Trinkwasserqualität der umliegenden Gemeinden erheblichen Schaden nimmt? An wen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe und von wem Entschädigungen für den Verlust des dort gerodeten Reichswaldes geleistet? Für den Neubau der US-Klinik in Weilerbach wurde entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Die zuständige obere Wasserbehörde war an diesem Verfahren beteiligt. Zur Kontrolle der Wasserqualität wird ein umfangreiches Grundwassermonitoring durchgeführt. Der geplante Neubau des US-Hospitals macht die Inanspruchnahme einer Waldfläche von ca. 55 ha erforderlich. Diese Fläche befindet sich im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz und war mit Rechten der Reichswaldgenossenschaft belegt. Zur Sicherung der Flächen für das geplante Vorhaben wurde zwischen dem Land und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie im Einvernehmen mit der betroffenen Reichswaldgenossenschaft ein Flächentausch vereinbart . Auf diese Weise wurde der Reichswaldgenossenschaft der Flächenverlust wieder vollständig ausgeglichen. 31. Wie vielen ausländischen Unternehmen wurden seit Februar 2011 Vergünstigungen auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eingeräumt? Beinhalten Vergünstigungen für diese Unternehmen Einschränkungen von Arbeitnehmerrechten, wie z. B. des Rechts auf gewerkschaftliche Organisierung ? Seit Februar 2011 wurden amerikanischen Unternehmen auftragsbezogen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt. Grundlage dafür sind neben Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind (geändert 2001, 2003, 2009, BGBl. 1998 II S. 1199, 2001 II S. 1029, 2003 II S. 437, 2010 II S. 5), und die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 29. Juni 2001 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes- republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame- Drucksache 18/1400 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rika beauftragt sind (geändert 2003 und 2005, BGBl. 2001 II S. 1018, 2003 II S. 1540, 2005 II S. 1115). Im Bereich Truppenbetreuung wurden seit Februar 2001 für 79 Aufträge Befreiungen und Vergünstigungen gewährt, im Bereich analytischer Tätigkeiten für 63 Aufträge. Die entsprechend der Rahmenvereinbarung ergangenen Notenwechsel befreien die betroffenen Unternehmen auftragsbezogen nach Artikel 72 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe, etwa von Vorschriften zu Handels- und Gewerbezulassung und Preisüberwachung. Andere Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon unberührt und sind einzuhalten. Insoweit bleibt es bei dem in Artikel II des NATO-Truppenstatuts verankerten Grundsatz, dass das Recht des Aufnahmestaates, in Deutschland mithin deutsches Recht, zu achten ist. Außerdem wurden einem britischen Wirtschaftsunternehmen Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt. Ferner wurden drei nichtwirtschaftlichen britischen Organisationen Vergünstigungen und Befreiungen nach Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt. 32. Wie viele Arbeitsplätze sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Schließung von ausländischen militärischen Liegenschaften verloren gegangen bzw. entstanden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. a) Wie viele in der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Arbeitnehmer sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Truppenpräsenz bei zivilen, militärischen, ausländischen oder deutschen Unternehmen – besonders im Rahmen der Truppenbetreuung – beschäftigt? Der Bundesregierung liegen hierüber keine statistischen Zahlen vor. b) Wie viele Zivilbeschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Einrichtungen ausländischer Militärpräsenzen? Insgesamt sind bei den ausländischen Streitkräften aktuell 17 171 zivile Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beschäftigt. Die zahlenmäßigen Angaben zu den zivilen Arbeitnehmern beruhen auf den monatlichen Meldungen der für die Berechnung und Auszahlung der Löhne und Gehälter zuständigen deutschen Behörden (Lohnstellen). Danach teilen sich die Beschäftigtenzahlen wie folgt auf die ausländischen Streitkräfte auf (Stand: März 2014): Ausländische Streitkraft Zahl der Beschäftigten US-Streitkräfte 14 255 Britische Streitkräfte 2 733 Französische Streitkräfte 130 Kanadische Streitkräfte 47 Belgische Streitkräfte 2 Niederländische Streitkräfte 4 Anzahl gesamt 17 171 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1400 Die derzeitigen Beschäftigtenzahlen bei den einzelnen Streitkräften – differenziert nach Standorten – sind in nachstehenden Tabellen abgebildet. Zahl der zivilen Arbeitnehmer (AN) i. S. d. Artikels 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Aufgliederung nach ausländischer Streitkraft und Standorten (Stand: März 2014): Amerikanische Streitkräfte Standort Land gesamt Standort Land gesamt Ansbach BY 376 Kaiserslautern RP 2 606 Auerbach BY 7 Kalkar NW 1 Bamberg BY 303 Kitzingen BY 2 Baumholder RP 539 Köln NW 2 Bitburg RP 58 Landstuhl RP 386 Böblingen BW 98 Mainz RP 5 Bremerhaven BR 30 Mannheim BW 67 Bruchmühlbach-Miesau RP 129 München BY 1 Büchel RP 1 Oberammergau BY 46 Darmstadt HE 2 Pfullendorf BW 1 Dexheim RP 4 Pirmasens RP 308 Eschenbach BY 10 Ramstein-Miesenbach RP 2 064 Frankfurt HE 17 Schweinfurt BY 477 Garmisch-Partenkirchen BY 224 Sembach RP 119 Geilenkirchen NW 13 Siegenburg BY 7 Germersheim RP 445 Spangdahlem RP 676 Gießen HE 350 Stuttgart BW 484 Grafenwöhr BY 1 519 Vilseck BY 755 Grünstadt RP 314 Wackernheim RP 50 Hanau HE 2 Weilerbach RP 3 Heidelberg BW 69 Wiesbaden HE 873 Hohenfels BY 678 Wilhelmshaven NS 1 Illesheim BY 133 Arbeitnehmer gesamt 14 255 Drucksache 18/1400 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Britische Streitkräfte Französische Streitkräfte Kanadische Streitkräfte Belgische Streitkräfte Standort Land gesamt Standort Land gesamt Arsbeck NW 1 Hohne NS 254 Bad Fallingbostel NS 259 Kiel SH 29 Bad Hindelang BY 3 Linnich NW 12 Berlin B 6 Mönchengladbach NW 91 Bielefeld NW 327 Münster NW 3 Celle NS 2 Niederkrüchten-Elmpt NW 235 Detmold NW 9 Oberstdorf BY 48 Dülmen NW 243 Osnabrück NS 1 Gütersloh NW 234 Paderborn NW 610 Haltern NW 22 Ramstein RP 7 Hameln NS 108 Rinteln NS 16 Hannover NS 11 Viersen NW 5 Herford NW 169 Wulfen NW 28 Arbeitnehmer gesamt 2 733 Standort Land gesamt Donaueschingen BW 90 Faßberg NS 2 Müllheim BW 36 Ramstein RP 2 Arbeitnehmer 130 Standort Land gesamt Geilenkirchen NW 37 Koblenz RP 10 Arbeitnehmer 47 Standort Land gesamt Köln NW 2 Arbeitnehmer 2 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1400 Niederländische Streitkräfte c) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung dieser Zahl über die vergangenen zehn Jahre einzuschätzen? Die Entwicklung des Personalstandes der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivilen Arbeitnehmer seit 2005 bis heute ist in nachstehender Tabelle abgebildet. Entwicklung der Personalstärke der zivilen Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 2005 bis heute: * Stand jeweils zum 30.09. ** Zahlen auf Grundlage der Jahresmeldung der für die Berechnung und Auszahlung der Löhne und Ge- hälter zuständigen deutschen Behörden (Lohnstellen). Die Übersicht zeigt, dass die Personalstärke der zivilen Beschäftigten bei den ausländischen Streitkräften ab dem Jahr 2005 bis März 2014 um rund 35 Prozent zurückgegangen ist. Gegenüber der aktuellen Beschäftigtenzahl von 17 171 im März 2014 hat sich das Personal seit dem Jahr 2005 um insgesamt 9 255 zivile Arbeitnehmer verringert. d) Welche Entwicklungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung schon heute durch die geplante Reduzierung der US-Truppen absehbar? Gemäß den der Bundesregierung von den US-Streitkräften vorgelegten Unterlagen werden von der (Teil-)Schließung der US-Standorte Ansbach, Bamberg, Bitburg, Germersheim, Kaiserlautern und Schweinfurt aktuell ca. 1 000 Stellen für zivile Arbeitnehmer bei den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland betroffen sein. Die Anzahl der betroffenen Stellen ist nicht zwangsläufig identisch mit der Anzahl der betroffenen Beschäftigten (z. B. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb der US-Streitkräfte an einem anderen Standort Land gesamt Münster NW 3 Seedorf NS 1 Arbeitnehmer 4 Jahr * Anzahl Beschäftigte ** Differenz zum Vorjahr 2005 26 426 2006 25 562 – 864 2007 24 432 –1 130 2008 23 610 – 822 2009 22 709 – 901 2010 22 306 – 403 2011 21 226 –1 080 2012 19 875 –1 351 2013 17 888 –1 987 März 2014 17 171 – 717 Arbeitsort, freiwillige Auflösungsvereinbarungen, Ausscheiden wegen Bezugs der Altersrente). Drucksache 18/1400 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Es ist aufgrund von Entscheidungen der Vereinigten Staaten von Amerika nicht auszuschließen, dass die Zahl der Arbeitsplätze für die zivilen Arbeitnehmer bei den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin rückläufig sein wird, so dass in den betroffenen Regionen auch mit Kaufkraftverlusten gerechnet werden kann. e) Wer bezahlt nach Kenntnis der Bundesregierung die Zivilbeschäftigten , bzw. über wen wird der Lohn abgerechnet? Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivilen Arbeitnehmer sind die jeweiligen Entsendestaaten der ausländischen Streitkräfte. Sie zahlen aus ihren Haushalten auch die Löhne und Gehälter. Die Arbeitsentgelte werden durch die jeweils zuständige Lohnstelle berechnet und an die zivilen Arbeitnehmer ausgezahlt (vgl. Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 10 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Die obersten Behörden der Streitkräfte stellen den Lohnstellen die monatlichen Ausgabemittel für Löhne und Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung. Die Lohnabrechnung und -auszahlung für die US-Stationierungsstreitkräfte und die französischen Streitkräfte führt die Lohnstelle für die ausländischen Streitkräfte bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes RheinlandPfalz in Kaiserslautern durch. Die Lohnstelle des Kreises Soest führt die Lohnabrechnung und -auszahlung für die Zivilbeschäftigten bei den britischen, kanadischen , niederländischen und belgischen Stationierungsstreitkräften durch. 33. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung der Gefährdungslage, besonders für die Umgebung Ramsteins, vor dem Hintergrund ein, dass Ramstein im Rahmen unterschiedlicher militärischer Initiativen (Raketenabwehrschild etc.) eine zentrale Rolle einnimmt? Sowohl Ramstein als auch das dortige Umland werden vornehmlich im Zusammenhang mit den dort stationierten NATO- bzw. US-Streitkräften in Verbindung gebracht. Daraus ergibt sich eine grundsätzlich anzunehmende abstrakte Gefährdung aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität. Den Bundessicherheitsbehörden liegen aktuell keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung vor. 34. Wie gefährdet sind die Umgebungen von NATO-Militärpräsenzen im Rahmen zunehmender Konfrontationen der NATO mit Russland? Welche Vorkehrungen für Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall und im Falle atomarer Auseinandersetzungen hat die Bundesregierung getroffen? Der Bundesregierung liegen hinsichtlich einer konkreten Gefährdung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung hat aktuell keine besonderen Vorkehrungen für die Umgebungen von NATO-Militärpräsenzen getroffen. Die für den Zivilschutz (Schutz der Bevölkerung, ihrer Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtiger ziviler Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie des Kulturgutes vor Kriegseinwirkungen) und die Katastrophenhilfe der vom Bund vorgehaltenen Strukturen, Mechanismen und Ressourcen stehen jederzeit zur Verfügung. Darüber hinaus bedient sich der Bund für den Zivilschutzfall im Wege der Bundesauftragsverwaltung der von den Ländern für den Katastrophenschutz vorgehaltenen Ressourcen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/1400 35. Welche ausländischen Militärbasen sind auf dem Gebiet der „alten“ Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 1990 geschlossen worden, und für welche Standorte ist die Schließung geplant? Seit dem Jahr 1990 bis heute wurden von den ausländischen Streitkräften insgesamt eine Fläche von rund 82 000 ha sowie rund 114 000 Wohnungen freigegeben . Von den Freigaben waren mehrere hundert Standorte betroffen. Die Bundesregierung verfügt über keine Übersichten der seit 1990 geschlossenen Standorte. Wegen der geplanten Schließungen wird auf die Beantwortung der Frage 35a verwiesen. a) Welche Standorte werden komplett freigegeben? Die britischen Streitkräfte beabsichtigen, sich bis zum Jahr 2020 nahezu vollkommen aus Deutschland zurückzuziehen. Betroffen sind die Garnisonen Rheine, Gütersloh, Paderborn und Bergen-Hohne. Der Verbleib eines Verbindungselementes in Deutschland wird derzeit geprüft. Bei den amerikanischen Streitkräften befinden sich derzeit die Standorte Mannheim und Heidelberg in der Abwicklung. Zusätzlich werden bis voraussichtlich 2015 die Standorte Schweinfurt und Bamberg zurückgegeben. Die französischen Streitkräfte geben die Standorte Donaueschingen und Villingen -Schwenningen bis Ende dieses Jahres auf. b) Welche Präsenz ausländischer Streitkräfte wird auch nach dem Abzug fortbestehen, und auf welcher Grundlage? In der Hauptsache werden nach den dargestellten Abzugsplänen nach dem Jahr 2020 nur noch die amerikanischen Streitkräfte in Deutschland vertreten sein. Die Grundlage für deren Aufenthalt bilden weiterhin die genannten völkerrechtlichen Grundlagen. c) Welche Informationen hat die Bundesregierung über den genauen Zeitplan des Abzugs der britischen Streitkräfte aus Deutschland? Im Rahmen des Strategic Defence and Security Review 2010 hat die britische Regierung entschieden, bis zum Jahr 2020 alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen abzuziehen und in Großbritannien selbst neu zu stationieren bzw. aufzulösen. Großbritannien plant, die Rückverlegung in zwei Phasen durchzuführen. Bis zum Jahr 2015 sollen mindestens 50 Prozent der britischen Streitkräfte aus der Bundesrepublik Deutschland abgezogen werden, die restliche Rückverlegung soll schon im Jahr 2019, und damit früher als zunächst geplant, abgeschlossen sein. Die britischen Streitkräfte haben nachfolgende Freigabezeitpunkte in Aussicht gestellt: 1. Standort Detmold: Ende 2014 2. Standorte Hameln und Rinteln: Ende 2014 3. Standort Herford: Ende 2015 4. Garnison Bergen-Hohne (einschließlich Fallingbostel): Ende 2015 5. Gütersloh, Princess-Royal-Kaserne inkl. Flugplatz: Ende 2016 6. Garnison Paderborn (einschließlich Sennelager): nicht vor 2017 Drucksache 18/1400 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Standort Bielefeld: nicht vor 2017 8. Gütersloh, Mansergh-Kaserne: nicht vor 2017. Konkrete Freigabeerklärungen zu einzelnen Liegenschaften liegen noch nicht vor. Der Gesamtabzug soll nach Aussage der Streitkräfte spätestens 2020 abgeschlossen sein. Auf die Antwort zu Frage 30a wird verwiesen. d) Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Verlegung von mehreren Tausend britischen Militärfahrzeugen in die Ayrshire Barracks in Mönchengladbach (www.theguardian.com vom 16. Februar 2012 „British tanks to be sent to Germany for storage so army can sell land in UK“)? Im Zusammenhang mit der Information über die Freigaben ihrer militärisch genutzten Liegenschaften haben die britischen Streitkräfte im Jahr 2013 mitgeteilt, dass sie in Erwägung ziehen, in der Ayrshire-Kaserne in Mönchengladbach Fahrzeuge abzustellen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Informationen vor. e) Wie lässt sich die Präsenz der Fahrzeuge mit einem britischen Abzug vereinbaren? Die Liegenschaft ist den britischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung für die Dauer ihres militärischen Bedarfs überlassen. Damit können sie diese auch im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarungen in eigener Verantwortung in dem von ihnen für erforderlich erachteten Umfang nutzen. f) Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen einer weiteren militärischen Nutzung des britischen Truppenübungsplatzes Senne durch die Bundeswehr nach dem Abzug der britischen Streitkräfte auf die Chancen der Einrichtung eines „Nationalparks Senne“? Der Truppenübungsplatz Senne ist den britischen Streitkräften auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden. Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen des britischen Verteidigungsministeriums über den zeitlichen Rahmen des Abzugs der britischen Streitkräfte aus Deutschland enthalten keine Aussagen zum Truppenübungsplatz Senne. Eine mögliche Nachnutzung des Geländes des Truppenübungsplatzes Senne durch die Bundeswehr sowie deren naturschutzfachliche Auswirkungen können erst nach formaler Freigabe durch die britischen Streitkräfte geprüft und entschieden werden. g) Welche Standorte werden nach Kenntnis der Bundesregierung von Bundeswehr oder Polizei übernommen? Der Bundesregierung sind derzeit nur Bedarfsanforderungen der Bundeswehr am Standort Donaueschingen bekannt. Weiterer Bedarf ist nicht bekannt. h) Wer übernimmt unter diesen Umständen die Finanzierung der Sanierung der Standorte? Die Finanzierung der Standortsanierung wird einzelfallabhängig mit den betroffenen Nutzerressorts abgestimmt; wegen des Rückgriffs bei den Streitkräften wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1400 36. In welcher Form werden Kommunen, aus denen ausländische Streitkräfte abgezogen werden, aus Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung aus Landeshaushalten entschädigt? Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. 37. Entwickelt die Bundesregierung für freizuziehende Immobilien Pläne zur zivilen Konversion? Die Kommunen verfügen aufgrund ihrer Planungshoheit über das wesentliche Instrument zur Steuerung der Umnutzungsplanungen. Als Planungsträger haben sie es in der Hand, selbst oder mit Unterstützung des Bundes, der Länder und von Investoren Nutzungsvorstellungen zu entwickeln und in Planungsrecht umzusetzen , das die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Region einbezieht. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bundesanstalt) hat als Immobiliendienstleisterin des Bundes den gesetzlichen Auftrag, nicht betriebsnotwendige Liegenschaften wirtschaftlich zu verwerten, d. h. nach Abzug der ausländischen Streitkräfte die Liegenschaften in eine zivile Nachnutzung zu überführen. Die Bundesanstalt bietet in diesem Zusammenhang den Kommunen den Abschluss von Konversionsvereinbarungen an. In enger partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den Kommunen – gegebenenfalls unter Einbeziehung privater Investoren – werden mögliche Nutzungsalternativen gesucht. Mit diesen Überlegungen wird in aller Regel bereits vor der tatsächlichen Freigabe der Liegenschaften begonnen, um eine zügige Anschlussnutzung u. a. im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region zu erreichen. Die Bundesanstalt führt darüber hinaus selbst notwendige Voruntersuchungen durch (z. B. Dokumentation des Gebäudebestands und -zustands , Altlastenerkundung). a) Wer trägt für die Sanierung ehemaliger Standorte die Kosten? b) In welcher Form werden Altlasten erfasst? Die Fragen 37a und 37b werden im Zusammenhang beantwortet. Die ausländischen Streitkräfte unternehmen bereits in der Nutzungsphase ggf. nach deutschem Recht notwendige Erkundungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen . Nach der Rückgabe der Liegenschaft erfasst die Bundesanstalt systematisch im Rahmen des Altlastenmanagements alle an die Bundesanstalt übergehenden Grundstücke mit Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), die zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe noch Gefahrenabwehroder Sanierungsverpflichtungen aufweisen. Die Bundesanstalt ergreift regelmäßig nach Übergang in ihre Zuständigkeit intern und mit den zuständigen Behörden abgestimmt die ggf. noch erforderlichen Maßnahmen (Gefährdungsabschätzung , Sanierungsuntersuchung und Sanierung), um den Verpflichtungen des BBodSchG zur Beseitigung schädlicher Bodenverunreinigungen zu entsprechen . Die Kosten werden im Außenverhältnis von der Bundesanstalt als Eigentümerin übernommen; wegen des Rückgriffs bei den Streitkräften wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Drucksache 18/1400 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Mittel beabsichtigt die Bundesregierung in den kommenden Jahren für die Sanierung und zivile Konversion ehemaliger bzw. freizuziehender ausländischer Militärbasen bereitzustellen? Der in den kommenden Jahren erforderliche Mittelbedarf für die Sanierung von Konversionsliegenschaften der ausländischen Streitkräfte kann nur anhand von noch durchzuführenden Verfahren zur Erkundung von Altlasten ermittelt werden . Die strukturpolitische Verantwortung für die zivile Konversion liegt nach der föderalen Aufgabenverteilung des Grundgesetzes vorrangig bei den betroffenen Ländern und Gemeinden. Länder und betroffene Kommunen in Fördergebieten konnten bisher auch vom Bund mitfinanzierte Förderinstrumentarien der Europäischen Union einsetzen und dabei regionale Schwerpunkte und Prioritäten setzen. Dabei kamen insbesondere die GRW und die Mittel aus dem Europäischen Strukturfonds (Europäischer Sozialfonds und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in Betracht. Ob und inwieweit dies auch in der kommenden Förderperiode möglich sein wird, lässt sich derzeit im Hinblick auf den Stand der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission nicht absehen. Die Förderung der Erschließung von Industrie und Gewerbegelände wird aber auch in der neuen Förderperiode möglich sein. Auch z. B. die Wiedernutzung von innerstädtischen Brachflächen durch Stadtumbaumaßnahmen in den von Konversion betroffenen Gebieten ist förderfähig. Die Bundesanstalt fördert im Übrigen die Baureifmachung von Konversionsliegenschaften u. a. durch die finanzielle Beteiligung an Markt- und Potenzialanalysen oder Nutzungskonzepten bis hin zur Bauleitplanung und beteiligt sich an einzelnen Standortentwicklungsmaßnahmen. Ferner führt sie selbst verkaufsfördernde Planungs-, Erschließungs- und Entwicklungsinvestitionen durch. d) Welche konkreten Entwicklungspotentiale sieht die Bundesregierung durch die Konversion ehemaliger Militärstandorte? Der mit der Aufgabe von Militärstützpunkten verbundene Truppenabbau führt gerade in ohnehin strukturschwachen Regionen zu weiteren Belastungen der lokalen Wirtschaftskraft und Beschäftigungslage. Durch die Nutzbarmachung von ehemals militärisch genutzten Liegenschaften für gewerbliche Zwecke, d. h. als Industrie- und Gewerbestandorte, können Vorhaben mit besonders erheblichen Arbeitsplatzeffekten realisiert und dadurch Wachstumsimpulse gesetzt werden. Die Förderregeln der GRW lassen besondere Förderanreize durch erhöhte Sätze in Fällen von besonderer struktureller Bedeutung (z. B. bei Maßnahmen in besonders betroffenen Konversionsstandorten) zu. Die Gemeinschaftsaufgabe trägt hier dazu bei, in den strukturschwachen Regionen den Strukturwandel zu flankieren und die Wachstumskräfte zu aktivieren. e) Welche Planungen bestehen für die Konversion hinsichtlich der Endnutzung (z. B. Naturschutz- oder Erholungsgebiete, Industrieansiedlungen etc.)? Für die Dauer der militärischen Nutzung waren die Liegenschaften dem kommunalen Planungsrecht entzogen und unterlagen dem Fachplanungsrecht des Bundes nach § 37 des Baugesetzbuches. Die zivile Anschlussnutzung durch Dritte muss von den Kommunen als Trägerinnen der Planungshoheit genehmigt werden. Die Bundesanstalt nimmt dazu frühzeitig – in der Regel weit vor Frei- gabe – Gespräche mit den Kommunen auf, damit diese insbesondere die stadtplanerischen Prozesse als Voraussetzung für die zivile Nachnutzung einleiten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1400 können. Das konkrete Entwicklungspotenzial, das sich durch die Konversion der Militärstandorte ergibt, liegt in den Handlungsspielräumen, die sich für die Länder und Kommunen eröffnen, wenn sie nach Aufgabe der militärischen Nutzung ihre Planungshoheit über diese Areale zurückerlangen. Welche planerischen Zielvorstellungen Länder und Kommunen konkret verwirklichen wollen und wie sie die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Regionen einbeziehen, fällt in deren ausschließliche Zuständigkeit. Kraft ihrer Planungshoheit verfügen sie über das wesentliche Instrument zur Steuerung der Umnutzungsplanungen. 38. Wie werden die ehemaligen sowjetischen Standorte im Osten Deutschlands inzwischen genutzt, welche wurden saniert, und wer hat die Sanierungskosten getragen? Der Bund hatte den neuen Ländern zur Förderung ihres wirtschaftlichen Aufbaus angeboten, alle entbehrlichen Flächen der ehemaligen Westgruppe der russischen Truppen (WGT) unentgeltlich zu übertragen, wenn die Länder im Gegenzug das Altlastenrisiko übernehmen. Dieses Angebot haben die Länder Brandenburg, Sachsen und Thüringen angenommen. Für die übrigen ehemaligen WGT-Flächen, die seinerzeit nicht von den Ländern übernommen, sondern von der ehemaligen Bundesvermögensverwaltung bzw. Bundesanstalt einer Verwertung zugeführt worden sind, gilt für Umweltschutzmaßnahmen , Beräumung etc. allgemein, dass der Bund seinen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen aufgrund bestehender Rechtsvorschriften (z. B. BBodSchG, sonstige Umweltgesetze, allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht der Länder) nachkommt. Angaben zur Art der jetzigen Nutzung dieser Liegenschaften sind nicht möglich, da – sollten keine befristet vereinbarten kaufvertraglichen Verpflichtungen von der Bundesanstalt zu überwachen sein – die weitere Entwicklung und Nutzung der Liegenschaften nach dem Eigentumsübergang von der Bundesanstalt nicht mehr beobachtet wird. 39. Wann werden welche Garnisonen der US-Army in Deutschland geschlossen ? Die amerikanischen Streitkräfte planen, ihre der Garnison Ansbach zugehörigen Standorte in Bamberg und Schweinfurt frühestens Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 zu schließen. Drucksache 18/1400 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage 1 zu Parl Sts bei der Bundesministerin der Verteidigung Grübel 1880022-V25 vom 14. Mai 2014 ANMELDUNGEN FÜR ÜBUNGEN DER STATIONIERUNGSSTREITKRÄFTE AUSSERHALB DER IHNEN ZUR AUSSCHLIESSLICHEN NUTZUNG ÜBERLASSENEN LIEGENSCHAFTEN 2006 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 0 0 0 0 FRA 19 SL (Saarburg), BW (Villingen, Rottweil, Lindau, Ulm) - Feldeinsatzübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten 25 - 1000 GBR 76 BY (Oberallgäu, Traunstein, Wertach, Winterberg, Regen, Obersdorf) NW (Medebach, Munster, Paderborn) NI (Hameln, Pyrmont, Herford, Lippe, Gütersloh) ST (Altengrabow, Klietz) - Truppenübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten 20 - 400 NLD 72 NI (Rothenburg/Wümme, Lauenbrück, Tarmstedt, Heeslingen, Buxtehude, Lingen) NW (Winterberg) RP (Hermeskeil) ST (TrÜbPl Altmark, Altengrabow) BB (TrÜbPl Lehnin) - Sportliche Aktivitäten - FTX - Durchschlageübungen - Truppenübungen 12 - 800 USA 179 BY (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Grafenwöhr, Wildflecken, AmbergSulzbach ) HE (Darmstadt, Gießen, Kassel) NW (Detmold, Düsseldorf, Köln, Munster, Arnsberg) - Fallschirmsprungdienste - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen 18 – 1350 BW (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Böblingen) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/1400 RP (Alzey-Worms, Donnersbergkreis, Wöllstein, Bad Kreuznach) 2007 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 1 BW (Bruchsal) - Lehrübung 80 FRA 3 SL (Saarburg, Beurig) Bw (Breisach/Rhein) - Orientierungsmärsche - Gefechtsübung 140, 150, 240 GBR 64 BY (Wertach, Sonthofen, Ruhpolding, Oberstdorf, Garmisch-Partenkirchen) NI (Soltau-Fallingbostel, Cuxhaven, Goslar, Osterode/Harz, LüchowDannenberg , Stadthagen, Uelzen, Salzgitter, Celle, Bergen, Eschede, Hameln, Pyrmont, Rinteln) NW (Paderborn, Soest, Warstein, Arnsberg, Winterberg) ST (Quedlinburg, Wernigerode) - Geländeerkundungen - Truppenübungen - Gefechtsübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten 8 - 750 NLD 20 RP (Speyer) NI (Lauenburg, Salzwedel, Lüneburg, Soltau, Bleckede, Hitzacker) NW (Siedlinghausen, Winterberg, Paderborn) HE (Wolfhagen, Volkmarsen) - Brückenbau - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Durchschlageübungen - Ausbildung Bergrettung 16 - 135 USA 177 BY (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Grafenwöhr, Hohenfels Wildflecken, Amberg-Sulzbach, Schönsee, Pfreimd, Tischenreuth) HE (Darmstadt, Gießen, Kassel) - Fallschirmsprungdienste - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Orientierungsmärsche 18 – 1800 NW (Detmold, Düsseldorf, Köln, Munster, Arnsberg) Drucksache 18/1400 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BW (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Böblingen) RP (Alzey-Worms, Donnersbergkreis, Wöllstein, Bad Kreuznach) 2008 2008 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 0 0 0 0 FRA 5 BB (Rathenow) BW (Hartheim) SL (Saarbrücken, Saarburg) ST (TrÜbPl Altmark, Gardelegen, Klietz) - Orientierungsmärsche - Truppenübungen 100 - 604 GBR 78 BY (Traunstein, Wertach, Garmisch-Partenkirchen, Winterberg, Obersdorf, Penzing, Mittelfranken) NW (Medebach, Munster, Paderborn, Herford, Gütersloh, Bielefeld) NI (Celle, Lippe, SoltauFallingbostel , Hildesheim, Hameln, Goslar, Rinteln, Holzminden) RP (Nordheim) ST (Klietz) TH (Bad Salzungen) - Gefechtsübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten - Geländebesprechungen 16 - 450 NLD 33 NW (Siedlinghausen, Winterberg, Coesfeld, Kalkar, Emmerich am Rhein) RP (Daun, Schwarzenborn) NI (Lingen, Lüneburg, Uelzen, Dannenberg, Lüchow, Bleckede) HE (Bad Arolsen) SH (Seedorf) ST (Klietz) MV (Lübtheen) - Taktische Übungen - Ausbildung Bergrettung - Truppenübungen - Feldeinsatzübungen - Sportliche Aktivitäten 20 - 200 USA 92 BY (Mittelfranken, - Fallschirmsprungdienste 18 - 370 Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/1400 Schwaben, Bad-Kissingen, Hirschau, Bayreuth, Amberg-Sulzbach, Speichersdorf, Schweinfurt, Wiesau, Schirmitz, Pfreimd, Tischenreuth) HE (Darmstadt, Gießen, Kassel) NW (Detmold, Düsseldorf, Köln, Munster, Arnsberg) BW (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Böblingen) RP (Alzey-Worms, BadDürkheim , Grünstadt, Kaiserslautern, Marnheim, Baumholder) - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Orientierungsmärsche 2009 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 0 0 0 0 FRA 3 RP (Saarburg) SL (Strasbourg, Rehlingen) Bw (Iffezheim) - Orientierungsmärsche - Gefechtsübungen 15, 120, 382 GBR 64 BY (Wertach, Sonthofen, Ruhpolding, Oberstdorf, Garmisch-Partenkirchen) NI (Soltau-Fallingbostel, Cuxhaven, Uelzen, Celle) NW (Paderborn, Soest, Warstein, Coesfeld, Herford) ST (Quedlinburg, Wernigerode) SH (Brunsbüttel) RP (Bad Neuenahr-Ahrweiler) - Geländeerkundungen - Truppenübungen - Gefechtsübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten 6 – 750 NLD 20 RP (Speyer) NI (Rotenburg/Wümme, Soltau, Hameln) NW (Siedlinghausen, Winterberg, Paderborn) HE (Wolfhagen, - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Sportliche Aktivitäten 16 - 135 Schwarzenborn) BY (Sulzberg) Drucksache 18/1400 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode USA 143 BY (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Neustadt, Amberg-Sulzbach) HE (Darmstadt, Gießen, Kassel) NW (Düsseldorf, Köln, Munster, Arnsberg) BW (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart) RP (Kaiserslautern, Donnersbergkreis) - Fallschirmsprungdienste - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Orientierungsmärsche 18 – 500 2010 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 0 0 0 0 FRA 2 RP (Landau, Bad Bergzabern, Neustadt/Weinstraße) - Orientierungsmärsche 57, 100 GBR 80 BY (Wertach, Blaichach, Garmisch-Partenkirchen) NI (Soltau-Fallingbostel, Göttingen, Salzgitter, Celle) NW (Paderborn, Soest, Lemgo, Münster, Viersen, Coesfeld, Herford) TH (Nordhausen) - Geländeerkundungen - Truppenübungen - Gefechtsübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten 13 – 250 NLD 26 BY (Sonthofen) SN (Oberlausitz) ST (Klietz, Altengrabow) RP (Baumholder) NI (Altmark) NW (Erndtebrück) TH (TrÜbPl Ohrdruf) - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Pionierausbildungen 12 – 1100, eine Großübung mit 4000 USA 146 BY (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, - Fallschirmsprungdienste - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer - Feldeinsatzübungen 18 – 600 Schwaben, Scharndorf, Regensburg, Neustadt, Amberg-Sulzbach) - Truppenübungen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1400 RP (Kusel, Bitburg, Kaiserslautern, Donnersbergkreis) BW (Stuttgart, Tübingen, Aalen) 2011 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 0 0 0 0 FRA 0 0 0 0 GBR 60 BY (Lindau, Königssee, Wertach, Blaichach, Garmisch-Partenkirchen, Ruhpolding) RP (Klotten, Senheim, Mesenich) NI (Göttingen, Salzgitter, Osnabrück) NW (Mönchengladbach, Düsseldorf, Münster, Coesfeld) ST (Wernigerode) TH (Nordhausen) - Geländeerkundungen - Truppenübungen - Gefechtsübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten 12 – 500 NLD 46 NI (Dannenberg/Elbe, Munster, Uelzen, Altmark, Hameln, Bergen, Stade) NW (Siedlinghausen) HB (Bremerhaven) - FTX - Truppenübungen 23 – 500, drei Groß- übungen mit 3500, 3500 und 4000 USA 118 BY (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, München, Garmisch-Partenkirchen, Ruhpolding Hammelburg, Scharndorf, Regensburg, Miesbach, Starnberg, Tischenreuth) RP (Kusel, Bitburg, Kaiserslautern, Donnersbergkreis) - Fallschirmsprungdienste - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen 10 - 500 SL (Saarpfalz, Neunkirchen, St. Wendel, MerzigWadern ) Drucksache 18/1400 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BW (Stuttgart, Tübingen, Aalen) 2012 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 0 0 0 0 FRA 1 NW (Solingen) - Fernmeldeübung 42 GBR 42 BY (Oberallgäu, Ostallgäu, Wertach) NI (Herford, Lippe) TH (Bad Salzungen) - Gebirgsübungen - Sportliche Aktivitäten - Orientierungsmärsche - Durchschlageübungen 7 – 660 eine Großübung 4768 NLD 39 SN (TrÜbPl Oberlausitz) NI (Rotenburg/Wümme, Lüneburg, Bergen, Minden) NW (Wesel, Hürtgenwald, Siedlingshausen, Winterberg) ST (Klietz) BY (Reichswald, Hammelburg) - Gebirgsübungen - Sportliche Aktivitäten - Pionierübungen - Truppenübungen 25 - 1087 USA 133 RP (Alzey-Worms, Donnersbergkreis, Kusel) BW (Stuttgart, Tübingen, Aalen) BY (Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Bamberg) SL (Saarburg, Sankt-Wendel, Saarpfalz) - Fallschirmsprungdienste - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer 50 - 415 2013 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 4 NW (Münster) - Infanterieübungen 9 - 130 NI (Celle) - Feldeinsatzübungen FRA 0 0 0 0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/1400 GBR 29 BY (Oberallgäu, Ostallgäu, Amberg) BW (Stuttgart) NW (Rüthen, Warstein, Münster, Paderborn, Herford, Gütersloh) NI (Hameln, Celle) - Truppenübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten - Feldeinsatzübungen 19 – 1490 eine Großübung 3000 NLD 54 BW (Ebenweiler) HE (Wettesingen, Bad Elmstal) NW (Diemelstadt, Neuenkirchen) RP (Gerolstein, Oberweiler) - Truppenübungen - Orientierungsmärsche - Sportliche Aktivitäten - Feldeinsatzübungen - Schießübungen 15 - 750 USA 170 BW (Stuttgart, Tübingen, Rottenburg) RP (Alzey-Worms, Donnersbergkreis, Kusel) BY (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Bamberg) SL (Sankt Wendel, Saarpfalz) HE (Darmstadt, Gießen) - Fallschirmsprungdienste - Feldeinsatzübungen - Truppenübungen - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer 8 - 500 2014 Nation Anzahl der Übungen Übungsbereich Art der Übung Anzahl der Teilnehmer BEL 1 BY (Theisseil) - Truppenübung 9 FRA 0 0 0 0 GBR 14 NI (Osnabrück, Göttingen, Hildesheim, Northeim, Lippe) NW (Steinfurt , Ibbenbüren, Gütersloh, Lemgo) BY (Oberallgäu, Füssen, Traunstein, Ruhpolding) - Orientierungsübung - Sportliche Aktivitäten 10 – 100 Eine Großübung 3580 NLD 11 BY (Reichswald, Grafenwöhr) NW (Kleve, Hamminkel, Lembeck) NI (Lüneburg) - Truppenübung - Orientierungsmärsche - Feldeinsatzübungen 8 - 180 RP (Gerolstein) Drucksache 18/1400 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode USA 46 BW (Stuttgart, Böblingen) BY (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Bamberg) HE (Darmstadt) RP (Alzey – Worms, Bad Dürkheim, Annweiler) SL (Sankt Wendel, Saarpfalz) - Fallschirmsprungdienste - Feldeinsatzübungen - Fliegerische Ausbildung für Flugzeugführer 10 - 250 BW Baden-Württemberg BY Freistaat Bayern BE Berlin BB Brandenburg HB Bremen HH Hamburg HE Hessen MV Mecklenburg-Vorpommern NI Niedersachsen NW Nordrhein-Westfalen RP Rheinland-Pfalz SL Saarland SN Freistaat Sachsen ST Sachsen-Anhalt SH Schleswig-Holstein TH Thüringen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/1400 Anlage 2 zu Parl Sts bei der Bundesministerin der Verteidigung Grübel 1880022-V25 vom 14. Mai 2014 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Mord § 211 StGB darunter: 1989 X 12 Mord § 211 StGB darunter: 1989 M 10 Mord § 211 StGB darunter: 1989 W 2 Mord § 211 StGB darunter: 1990 X 8 Mord § 211 StGB darunter: 1990 M 7 Mord § 211 StGB darunter: 1990 W 1 Mord § 211 StGB darunter: 1991 W 1 Mord § 211 StGB darunter: 1991 M 18 Mord § 211 StGB darunter: 1991 X 19 Mord § 211 StGB darunter: 1992 X 14 Mord § 211 StGB darunter: 1992 W 2 Mord § 211 StGB darunter: 1992 M 12 Mord § 211 StGB darunter: 1993 M 11 Mord § 211 StGB darunter: 1993 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 1993 X 11 Mord § 211 StGB darunter: 1994 X 7 Mord § 211 StGB darunter: 1994 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 1994 M 7 Mord § 211 StGB darunter: 1995 X 1 Mord § 211 StGB darunter: 1995 M 1 Mord § 211 StGB darunter: 1995 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 1996 X 5 Mord § 211 StGB darunter: 1996 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 1996 M 5 Mord § 211 StGB darunter: 1997 M 5 Mord § 211 StGB darunter: 1997 X 5 Mord § 211 StGB darunter: 1997 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 1998 X 2 Mord § 211 StGB darunter: 1998 M 2 Mord § 211 StGB darunter: 1998 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 1999 M 3 Mord § 211 StGB darunter: 1999 X 3 Mord § 211 StGB darunter: 1999 W 0 Drucksache 18/1400 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mord § 211 StGB darunter: 2000 X 6 Mord § 211 StGB darunter: 2000 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2000 M 6 Mord § 211 StGB darunter: 2001 X 2 Mord § 211 StGB darunter: 2001 M 1 Mord § 211 StGB darunter: 2001 W 1 Mord § 211 StGB darunter: 2002 M 9 Mord § 211 StGB darunter: 2002 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2002 X 9 Mord § 211 StGB darunter: 2003 M 2 Mord § 211 StGB darunter: 2003 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2003 X 2 Mord § 211 StGB darunter: 2004 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2004 M 1 Mord § 211 StGB darunter: 2004 X 1 Mord § 211 StGB darunter: 2005 X 5 Mord § 211 StGB darunter: 2005 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2005 M 5 Mord § 211 StGB darunter: 2006 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2006 X 1 Mord § 211 StGB darunter: 2006 M 1 Mord § 211 StGB darunter: 2007 M 1 Mord § 211 StGB darunter: 2007 X 2 Mord § 211 StGB darunter: 2007 W 1 Mord § 211 StGB darunter: 2008 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2008 X 2 Mord § 211 StGB darunter: 2008 M 2 Mord § 211 StGB darunter: 2009 X 1 Mord § 211 StGB darunter: 2009 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2009 M 1 Mord § 211 StGB darunter: 2010 M 0 Mord § 211 StGB darunter: 2010 W 0 Mord § 211 StGB darunter: 2010 X 0 Mord § 211 StGB darunter: 2011 W 0 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Mord § 211 StGB darunter: 2011 M 2 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/1400 Mord § 211 StGB darunter: 2011 X 2 Mord § 211 StGB darunter: 2012 M 1 Mord § 211 StGB darunter: 2012 X 1 Mord § 211 StGB darunter: 2012 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 1999 X 4 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 1999 M 4 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 1999 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2000 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2000 M 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2000 X 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2001 M 3 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2001 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2001 X 3 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2002 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2002 M 1 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2002 X 1 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2003 X 4 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2003 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2003 M 4 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2004 W 1 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2004 X 8 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2004 M 7 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2005 W 0 Drucksache 18/1400 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2005 X 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2005 M 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2006 X 3 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2006 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2006 M 3 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2007 X 4 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2007 M 3 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2007 W 1 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2008 M 1 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2008 X 1 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2008 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2009 M 8 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2009 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2009 X 8 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2010 M 4 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2010 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2010 X 4 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2011 M 2 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2011 X 2 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2011 W 0 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 2012 W 0 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige 213, 216 StGB Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/1400 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2012 M 1 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 2012 X 1 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 1999 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 1999 M 31 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 1999 X 31 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2000 X 35 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2000 W 1 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2000 M 34 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2001 X 43 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2001 W 1 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2001 M 42 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2002 X 23 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2002 M 23 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2002 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2003 X 31 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2003 M 31 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2003 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2004 M 34 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2004 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2004 X 34 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 2005 W 0 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: Drucksache 18/1400 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2005 X 31 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2005 M 31 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2006 X 36 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2006 M 35 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2006 W 1 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2007 M 38 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2007 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2007 X 38 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2008 M 34 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2008 X 34 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2008 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2009 M 23 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2009 X 24 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2009 W 1 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2010 M 29 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2010 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2010 X 29 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2011 M 21 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2011 W 1 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2011 X 22 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 2012 M 27 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/1400 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2012 W 0 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB davon: 2012 X 27 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1989 X 193 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1989 M 188 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1989 W 5 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1990 M 209 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1990 W 2 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1990 X 211 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1991 X 197 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1991 M 185 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1991 W 12 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1992 M 143 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1992 W 3 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1992 X 146 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1993 M 100 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1993 W 3 Drucksache 18/1400 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1993 X 99 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1994 X 88 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1994 M 83 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1994 W 5 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1995 X 39 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1995 W 6 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1995 M 33 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1996 W 2 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1996 X 38 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1996 M 36 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1997 X 48 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1997 M 47 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1997 W 1 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1998 W 2 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1998 M 52 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/1400 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1998 X 54 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1999 W 0 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1999 X 32 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 1999 M 32 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2000 X 38 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2000 M 37 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2000 W 1 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2001 X 29 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2001 W 1 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2001 M 28 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2002 W 3 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2002 X 34 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2002 M 31 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2003 X 39 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2003 W 2 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Drucksache 18/1400 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2003 M 37 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2004 X 47 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2004 W 2 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2004 M 45 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2005 W 1 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2005 M 44 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2005 X 45 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2006 M 44 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2006 X 46 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2006 W 2 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2007 X 37 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2007 M 37 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2007 W 0 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2008 W 1 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2008 M 12 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/1400 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2008 X 13 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2009 X 17 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2009 W 0 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2009 M 17 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2010 X 14 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2010 M 14 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2010 W 0 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2011 M 17 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2011 X 17 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2011 W 0 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2012 X 13 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2012 W 0 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB darunter: 2012 M 13 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 1999 M 2 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 1999 X 2 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 1999 W 0 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige StGB Drucksache 18/1400 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2000 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2000 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2000 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2001 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2001 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2001 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2002 M 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2002 W 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2002 X 2 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2003 M 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2003 X 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2003 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2004 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2004 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2004 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2005 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2005 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2005 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2006 M 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2006 X 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 2006 W 0 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige StGB Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/1400 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2007 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2007 X 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2007 M 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2008 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2008 M 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2008 X 1 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2009 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2009 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2009 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2010 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2010 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2010 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2011 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2011 W 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2011 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2012 M 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2012 X 0 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 2012 W 0 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 1999 W 25 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 1999 X 281 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 1999 M 256 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige 224, 226, 231 StGB darunter: Drucksache 18/1400 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2000 X 292 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2000 W 25 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2000 M 267 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2001 M 345 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2001 W 36 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2001 X 381 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2002 M 394 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2002 W 24 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2002 X 418 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2003 M 387 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2003 X 429 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2003 W 42 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2004 X 403 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2004 M 370 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2004 W 33 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2005 X 473 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2005 M 450 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2005 W 23 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2006 M 389 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2006 W 28 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 2006 X 417 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige 224, 226, 231 StGB darunter: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/1400 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2007 X 382 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2007 M 353 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2007 W 29 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2008 M 286 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2008 W 29 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2008 X 315 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2009 W 26 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2009 M 287 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2009 X 313 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2010 M 264 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2010 W 29 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2010 X 293 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2011 X 266 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2011 M 230 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2011 W 36 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2012 X 227 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2012 W 21 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226, 231 StGB darunter: 2012 M 206 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 1999 M 5 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 1999 X 6 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Drucksache 18/1400 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 1999 W 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2000 W 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2000 M 3 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2000 X 4 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2001 X 2 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2001 W 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2001 M 2 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2002 X 2 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2002 W 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2002 M 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2003 M 6 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2003 W 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2003 X 7 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2004 W 3 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2004 M 0 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/1400 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2004 X 3 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2005 W 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2005 M 6 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2005 X 7 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2006 X 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2006 M 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2006 W 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2007 M 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2007 X 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2007 W 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2008 M 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2008 X 1 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2008 W 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2009 W 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2009 M 3 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Drucksache 18/1400 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2009 X 3 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2010 W 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2010 M 8 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2010 X 8 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2011 W 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2011 X 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2011 M 0 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2012 M 4 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2012 X 6 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2012 W 2 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2006 W 5 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2006 X 59 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2006 M 54 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2007 W 6 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2007 M 60 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2007 X 66 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2008 W 1 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/1400 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2008 X 40 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2008 M 39 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2009 X 58 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2009 M 57 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2009 W 1 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2010 W 1 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2010 M 46 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2010 X 47 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2011 M 38 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2011 X 44 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2011 W 6 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2012 W 2 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2012 X 40 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffenund das Kriegswaffenkontrollgesetz davon: 2012 M 38 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1989 X 844 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1989 M 748 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1989 W 96 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1990 X 723 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1990 W 62 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1990 M 661 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit an- 1991 W 70 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige derer Schlüsselzahl erfasst) davon: Drucksache 18/1400 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1991 M 591 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1991 X 661 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1992 M 410 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1992 W 38 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1992 X 448 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1993 X 276 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1993 W 29 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1993 M 247 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1994 W 26 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1994 M 269 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1994 X 295 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1995 X 169 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1995 W 12 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1995 M 157 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1996 M 285 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1996 X 313 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1996 W 28 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1997 X 297 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1997 M 271 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1997 W 26 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit an- 1998 M 296 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige derer Schlüsselzahl erfasst) davon: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/1400 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1998 W 33 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1998 X 329 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1999 M 392 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1999 X 436 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 1999 W 44 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2000 X 412 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2000 M 372 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2000 W 40 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2001 M 367 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2001 X 401 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2001 W 34 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2002 M 408 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2002 X 438 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2002 W 30 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2003 X 436 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2003 W 52 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2003 M 384 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2004 M 339 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2004 W 45 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2004 X 384 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit an- 2005 W 40 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige derer Schlüsselzahl erfasst) davon: Drucksache 18/1400 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2005 M 456 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2005 X 496 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2006 M 413 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2006 X 459 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2006 W 46 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2007 X 352 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2007 W 28 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2007 M 324 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2008 M 284 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2008 W 30 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2008 X 314 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2009 M 226 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2009 X 247 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2009 W 21 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2010 X 235 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2010 M 213 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2010 W 22 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2011 X 134 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2011 M 119 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2011 W 15 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit an- 2012 M 114 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige derer Schlüsselzahl erfasst) davon: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/1400 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2012 X 136 Rauschgiftdelikte (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) davon: 2012 W 22 Straftat Jahr Sexus Stationierungsstreitkräfte und Angehörige Drucksache 18/1400 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A nl ag e 3 zu P ar l S ts b ei d er B un de sm in is te rin d er V er te id ig un g G rü be l 18 80 02 2- V 25 v om 1 4. M ai 2 01 4 g Zw ec kb e- st im m un g H j. 19 89 H j. 19 90 H j. 19 91 H j. 19 92 H j. 19 93 H j. 19 94 H j. 19 95 H j. 19 96 H j. 19 97 H j. 19 98 H j. 19 99 H j. 20 00 H j. 20 01 H j. 20 02 H j. 20 03 H j. 20 04 H j. 20 05 H j. 20 06 H j. 20 07 H j. 20 08 H j.2 00 9 H j.2 01 0 H j. 20 11 H j. 20 12 H j. 20 13 �� �� �� � �� �� � � � �� �� �� �� �� � �� �� �� � �� ��� �� � � �� �� �� � �� � �� � � �� �� ��� � �� ��� � - - � - - � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 0 9 02 �� ��� � �� �� � � �� � � � � �� �� �� �� �� �� � �� �� �� �� �� � !� "� �" # !� #� "" � !$ %� "# & "' '� $" & !� $� &( ( "% �� �' $ (( �! #� (� �& #' �� �& $" !! �& �� "� �% �! $# �! %# $! �( '" $$ �( #( #� &( � &� "' & (� "# ' �� %� ! �� �# ! (� #! � $� �" '& $$ �� '' $$ �' &' $! �" %! $� �% #� ) �� �� �� �� � � �� � !( �' �& !# �( �� "� �' &� $& �% #� $� �' '$ %� #( " � � � � � � � � � � � � � � � � � � - *� � ��� �� �� �� � � �� � + �� � �� �� �� , +� � �� � � � -� �� � $� �� !# '� &� � '� !" 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Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/1400 An la ge 3 Zw ec kb e- st im m un g H j. 19 89 H j. 19 90 H j. 19 91 H j. 19 92 H j. 19 93 H j. 19 94 H j. 19 95 H j. 19 96 H j. 19 97 H j. 19 98 H j. 19 99 H j. 20 00 H j. 20 01 H j. 20 02 H j. 20 03 H j. 20 04 H j. 20 05 H j. 20 06 H j. 20 07 H j. 20 08 H j.2 00 9 H j.2 01 0 H j. 20 11 H j. 20 12 H j. 20 13 Ve rt ei di gu ng sl as te n de s B un de s (h eu tig es K ap ite l 0 80 2) A us ga be n - in 1 .0 00 € - �� �� � �� � � �� � � � 4 �� �� �� �� � �� � �� � �� � � � * �� 4 � �� �; � , = �� � � � * �� �� � �� 2 �� �� � � � �� � � �� �� � �� � �� �� 1� �� �� �� �5 �� �4 �� �� �� � �� 1 &� %! ! !� �� � !� #% % $� %� % '� $ �& � !# ! �$ ' "� "% " !� $" $ "� %! & "� �& ! $� �$ # $� !# ! � #& � � � � !� � � "� ( � � -� �� � �� �� � �� �� �� �� � � �� � > 4� �� ��� � � � �� �� �� �� �� �� � �� � 8 �� � �� �� �� �� � 4 � �� � � � �5 �� �� �� � �� �� �� � � � � "� &" $ $� !� ' "% �� #$ $� �� (! !# �$ $' (! �� &' �� �# #% (( �& "$ !� �$ &' "# �� !" $' �� "$ "& �" &( !# �# '� !� �" %& !� �" �! 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M ai 2 01 4 Ti te l Zw ec kb est im m un g Hj . 2 00 5 Hj . 2 00 6 Hj . 2 00 7 Hj . 2 00 8 Hj .2 00 9 Hj .2 01 0 Hj . 2 01 1 Hj . 2 01 2 Hj . 2 01 3 11 9 99 V er m is ch te E in na hm en 53 8 3. 37 6 92 68 55 0 16 9 12 6 14 6 27 7 12 4 01 E in na hm en a us V er m ie tu ng , V er pa ch tu ng u nd N ut zu ng 2. 82 2 2. 88 9 3. 39 8 1. 73 7 1. 42 6 1. 21 3 1. 26 0 1. 15 3 1. 02 7 13 2 01 E rlö se a us d er V er äu ße ru ng v on be w eg lic he n S ac he n 70 8 25 9 31 4 10 40 29 41 51 0 15 3 01 Zi ns en v on D ar le he n 12 11 9 8 7 6 25 3 -2 50 0, 23 17 3 01 T ilg un g vo n D ar le he n 74 58 60 68 51 47 25 20 5 4, 52 28 1 01 S on st ig e E rs ta ttu ng en 10 0 15 1. 23 2 15 3 93 3 0 28 6 01 E in na hm en im Z us am m en ha ng m it de r A bg el tu ng v on S ch äd en 10 .2 61 12 .8 44 9. 35 0 8. 36 2 8. 65 9 11 .4 43 8. 86 0 9. 28 6 4. 60 5 34 1 01 E in na hm en im Z us am m en ha ng m it In ve st iti on en 13 10 10 10 6 6 6 5 1 34 2 01 Za hl un ge n vo n D rit te n zu m A us gl ei ch vo n W er te rh öh un ge n an ih re n V er m ög en sg eg en st än de n 1. 10 6 1. 51 0 1. 77 0 16 2 68 50 4 31 2 2. 72 2, 66 73 3 38 1 01 E rs ta ttu ng en v on B un de sb eh ör de n so w ie L ei st un ge n D rit te r 0 0 69 17 4 17 1 44 1 10 2 86 0 Ve rte id ig un gs la st en d es B un de s (h eu tig es K ap ite l 0 80 2) Ei nn ah m en - in 1 .0 00 € - Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333