Deutscher Bundestag Drucksache 18/1404 18. Wahlperiode 13.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1154 – Überprüfung der Sondersanktionen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das besondere Sanktionsrecht für unter 25-Jährige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das durch die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der 16. Wahlperiode mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundestagsdrucksache 16/1410) eingeführt wurde, wird seit langem kritisiert, wie unter anderem eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 6. Juni 2011 (Ausschussdrucksache 17(11)538) belegt. Es wurde dabei nicht nur als verfassungsrechtlich bedenklich , sondern auch in seiner Wirkung als kontraproduktiv eingestuft. Die Gruppe der unter 25-Jährigen wird bei Pflichtverletzungen häufiger, aber auch intensiver sanktioniert als ältere Leistungsberechtigte. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir wollen die weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-Jährige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen …“ (S. 71). 1. Wie hoch ist der jährliche Bestand a) von Leistungsberechtigten, b) von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren, c) von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, d) von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II in den Jahren 2007 bis 2013 (bitte nach GeDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schlecht sowie alten und neuen Bundesländern aufschlüsseln)? Im Jahresdurchschnitt 2013 gab es laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Deutschland rund 6,13 Millionen Leistungsberechtigte nach dem Zwei- Drucksache 18/1404 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), davon waren rund 2,40 Millionen oder 39 Prozent unter 25 Jahren. Leistungsberechtigte können unterschieden werden in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nEf). Im Jahr 2013 gab es jahresdurchschnittlich rund 4,42 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, davon waren rund 750 000 oder 17 Prozent unter 25 Jahren. Differenzierte Darstellungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach Geschlecht sowie Westdeutschland und Ostdeutschland seit dem Jahr 2007 können Tabelle 1 der Anlage entnommen werden. 2. Wie hoch ist der jährliche Bestand a) von Leistungsberechtigten, b) von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren, c) von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, d) von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II in den Jahren 2007 bis 2013 mit mindestens einer Sanktion (bitte nach Geschlecht sowie alten und neuen Bundesländern aufschlüsseln )? In der Berichterstattung der Statistik der BA werden nur Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ausgewiesen. Im Jahr 2013 betrug der jahresdurchschnittliche Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion rund 147 000, davon waren rund 37 000 oder 25 Prozent unter 25 Jahren. Differenzierte Darstellungen nach Geschlecht sowie Westdeutschland und Ostdeutschland seit dem Jahr 2007 können Tabelle 2 der Anlage entnommen werden. 3. Wie hoch ist die jährliche Anzahl der von neu festgelegten Sanktionen Betroffenen in den Jahren 2007 bis 2013 (bitte nach Art der Sanktion, d. h. Meldeversäumnisse, sowie die entsprechenden Arten der Pflichtverletzung aufschlüsseln) a) insgesamt, b) der unter 25-jährigen Personen, c) der unter 25-jährigen Personen mit Totalsanktionen, d) der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, e) der unter 25-jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Totalsanktionen , f) der unter 25-jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten? Aus dem in der Antwort zu Frage 2 dargelegten Grund sind auch die Angaben zu neu festgelegten Sanktionen auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte beschränkt . Im Jahr 2013 wurden laut Statistik der BA insgesamt rund 1,01 Millionen neue Sanktionen ausgesprochen, mit 72 Prozent waren Meldeversäumnisse der häufigste Grund. Eine weitere Unterscheidung nach Alter ist bei den Sanktionsgründen nicht möglich. Der in der Frage verwendete Begriff der Totalsanktion ist im SGB II nicht definiert. Informationen zu in der Statistik als so genannte vollsanktioniert erfasste Personen können nur in der Bestandsstatistik ausgewiesen werden (vgl. Antwort zu Frage 4). Als vollsanktionierte Personen werden in der Statistik der BA die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten identifiziert , bei denen die Sanktion den laufenden Leistungsanspruch übersteigt. Differenzierte Darstellungen nach den Sanktionsgründen seit dem Jahr 2007 können Tabelle 3 der Anlage entnommen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1404 4. Wie hoch ist der jährliche Anteil der unter 25-Jährigen mit Totalsanktionen, welche einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nach § 31a Absatz 3 SGB II gestellt haben sowie darunter der Anteil derjenigen, deren Antrag bewilligt wurde (bitte nach Jahr, alten und neuen Bundesländern sowie Geschlecht aufschlüsseln)? Im Jahresdurchschnitt 2013 gab es im Bestand rund 8 900 so genannte vollsanktionierte Personen, davon waren rund 5 000 oder 56 Prozent unter 25 Jahren. Informationen über Anträge nach § 31a Absatz 3 SGB II dieses Personenkreises liegen nicht vor. Eine Zeitreihe zu vollsanktionierten Personen und Informationen nach Westdeutschland und Ostdeutschland und Geschlecht sind Tabelle 4 der Anlage zu entnehmen. 5. In welchem Umfang wird der von den Jobcentern seit dem Jahr 2013 angebotene freiwillige und kostenfreie SMS-Termin-Erinnerungsservice der Jobcenter in Anspruch genommen a) von unter 25-jährigen Leistungsberechtigten, b) von über 25-jährigen Leistungsberechtigten, und welche Erkenntnisse liegen über die Wirkung des Services hinsichtlich der Entwicklung der Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II vor? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter sind bemüht, Leistungsberechtigte vor Meldeversäumnissen zu bewahren, etwa durch Erinnerungsanrufe. Mittlerweile bieten die Agenturen für Arbeit und Jobcenter auch eine kostenlose SMS-Terminerinnerung mit dem Ziel der Verminderung von Meldeversäumnissen an. Leistungsberechtigte, die dies wünschen, erhalten dann vor ihrem Termin eine automatische Benachrichtigung per SMS. Eine differenzierte statistische Erfassung der Terminerinnerungen nach Rechtskreisen und Empfängern erfolgt nicht. Insgesamt werden monatlich mehrere hunderttausend SMS-Terminerinnerungen (im Monat März 2014 knapp 483 500) erfolgreich per SMS zugestellt. 6. Wie begründet die Bundesregierung das schärfere Sanktionsinstrumentarium des SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren a) hinsichtlich seiner Zielsetzung, b) hinsichtlich des verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes , c) hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ? Die aufgeworfene Fragestellung wurde für die geltende Rechtslage bereits mit den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 17 bis 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD „Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Sanktionen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 31 bis 32 SGB II) und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe (§§ 26 und 39a SGB XII)“ auf Bundestagsdrucksache 17/6833 beantwortet. Hierauf wird Bezug genommen. Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD will die Bundesregierung die weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-Jährige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 7. Wie begründet die Bundesregierung die Beschränkung der Möglichkeit der Verkürzung der Dauer der Sanktionen bei erwerbsfähigen Leistungsberech- Drucksache 18/1404 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tigten unter 25 Jahren auf die Höhe der Bedarfe (§ 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II) unter Ausschluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung? Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden in der ersten Minderungsstufe die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter erbracht. Im Falle weiterer Sanktionen gegenüber diesen Personen greift die Bestimmung des § 31a Absatz 2 Satz 2 SGB II, wonach das Arbeitslosengeld II vollständig entfällt. Erklären sich diese Personen jedoch nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen gewähren, § 31a Absatz 2 Satz 4 SGB II. An die Stelle der Möglichkeit der Verkürzung des Minderungszeitraumes auf sechs Wochen nach § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II tritt also die im Einzelfall für den Leistungsberechtigten günstigere gesetzliche Möglichkeit, die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab sofort wieder in vollem Umfang zu erbringen. 8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Totalsanktionierung im Einklang mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Regelsatz und dem dort formulierten „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ vereinbar ist? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Die aufgeworfenen Fragestellungen wurden für die geltende Rechtslage bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Sanktionen bei Hartz IV und Leistungsvergabe nach § 31a Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Sachleistungen und geldwerte Leistungen“ auf Bundestagsdrucksache 17/11459 sowie mit der Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD „Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Sanktionen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 31 bis 32 SGB II) und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe (§§ 26 und 39a SGB XII)“ auf Bundestagsdrucksache 17/6833 beantwortet. Hierauf wird Bezug genommen. 9. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gegenwärtige Sanktionspraxis für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren ihren ursprünglich intendierten Zweck erfüllt (bitte begründen)? Die Sanktionsregelungen nach §§ 31 ff. SGB II sind zentrale Normen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da sie die Schnittstelle zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstellen und die allgemeinen sowie speziellen Mitwirkungsverpflichtungen der Leistungsberechtigten flankieren. Die „Sanktionspraxis “ hat ihre Funktion im Eingliederungsprozess. Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD will die Bundesregierung die weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-Jährige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1404 10. Teilt die Bundesregierung die von Fachleuten geäußerte Sorge (vgl. Ausschussdrucksache 17(11)538, S. 11), dass infolge häufigerer und intensiverer Sanktionen für unter 25-jährige Leistungsberechtigte die Gefahr besteht , dass sich im Vergleich zu über 25-Jährigen damit das Risiko a) eines vorübergehenden oder dauerhaften Kontaktabbruchs und/oder b) einer Betätigung im kriminellen Bereich (inklusive Schwarzarbeit) und/oder c) von Verschuldung und/oder d) von Obdachlosigkeit und/oder e) des Verlustes des Krankenversicherungsschutzes bzw. des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung und/oder f) einer Verschlechterung der Teilhabechancen am Arbeitsmarkt insge- samt erhöhen kann? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Die aufgeworfenen Fragen wurden für die geltende Rechtslage bereits mehrfach in parlamentarischen Anfragen gestellt und durch die Bundesregierung ausführlich beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine repräsentativen Erkenntnisse darüber vor, ob bzw. ggf. in welchem Ausmaß Jugendliche in Folge von Sanktionen in Schwarzarbeit, Gelegenheitsjobs oder Kleinkriminalität „abtauchen “. Nach Ansicht der Bundesregierung ist es nicht angemessen, einzelne Fälle ohne Berücksichtigung des jeweils spezifischen Hintergrundes zu verallgemeinern . Es ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen auch während einer Sanktion Anspruch auf umfassende Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit und die Träger weiterhin die Verpflichtung haben, alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen. Dabei ist auch eine gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) entscheidend. Auch hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller nicht. Hierzu wird auf die umfänglichen Erläuterungen im Rahmen der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu TOP 3 „Vorhaben der Bundesregierung zur Reform der Sanktionen bei Hartz IV und in der Sozialhilfe – Konsequenzen aus der Petition Sanktionen abschaffen“ in der 9. Sitzung am 2. April 2014 (vgl. Protokoll Nr. 18/9) verwiesen. 11. Welche wissenschaftlichen qualitativen wie quantitativen Studien sind der Bundesregierung bekannt a) hinsichtlich der intendierten Wirkungen von Sanktionen, b) hinsichtlich nichtintendierter Wirkungen von Sanktionen, c) hinsichtlich der Wirkungen von Sanktionen mit besonderem Blick auf die Gruppe der unter 25-Jährigen, und welche Schlüsse zieht sie daraus? 12. Inwiefern sieht die Bundesregierung Forschungslücken und Forschungsbedarf im Hinblick auf die Wirkungen und Folgen von Sanktionen in der Grundsicherung, und inwieweit gibt es Bestrebungen, diese Lücken zu schließen? Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Drucksache 18/1404 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung bezieht ihre Erkenntnisse über die Wirkungen von Sanktionen aus den allgemein zugänglichen, in der Fachöffentlichkeit publizierten Studien. Die Studienlage zu Sanktionen ist dadurch gekennzeichnet, dass hinsichtlich der methodischen Vorgehensweise, der untersuchten Anzahl von Sanktionen betroffener Personen, der untersuchten Wirkungen und Personenkreise sowie hinsichtlich der Einbeziehung von Vergleichsgruppen in die Betrachtung große Unterschiede bestehen und die getroffenen Ableitungen deshalb insgesamt nur teilweise valide sind. Die Studien lassen darauf schließen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte infolge einer Sanktion schneller eine Erwerbsarbeit aufnehmen und den Leistungsbezug beenden. Sie weisen darauf hin, dass Sanktionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu bewegen, mit den Fachkräften in den Jobcentern zu kooperieren. Bezüglich der in der Frage angeführten „nicht intendierten Wirkungen“ weisen einige Studien darauf hin, dass sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte aufgrund einer Sanktionierung häufiger (zumindest vorübergehend) aus dem Erwerbsleben zurückziehen. Ferner weisen diese Studien nach, dass Sanktionen teils zu deutlichen Einschränkungen der Lebensqualität führen können. Die genannten intendierten und nicht intendierten Wirkungen wurden auch für unter 25-Jährige nachgewiesen. Eine Studie zeigt für unter 25-Jährige, dass sich Sanktionen, in denen das Arbeitslosengeld II aufgrund von anderen Pflichtverstößen als Meldeversäumnissen vollständig entfällt, deutlich stärker in Form eines verstärkten Abgangs in Erwerbsarbeit auswirken als Sanktionen wegen Meldeversäumnissen. Offen ist allerdings bislang, ob sich unter 25-Jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte aufgrund einer Sanktionierung häufiger aus dem Erwerbsleben zurückziehen. Die Bundesregierung erwartet weitere Erkenntnisse aus den beim Institut für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung (IAB) laufenden und geplanten Forschungsvorhaben zu dem Thema Sanktionen. 13. Wie weit ist die Überprüfung der speziellen Sanktionierungspraxis für unter 25-Jährige fortgeschritten, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart wurde, und wann sind konkrete Maßnahmen geplant? Hierzu wird auf die Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu TOP 3 „Vorhaben der Bundesregierung zur Reform der Sanktionen bei Hartz IV und in der Sozialhilfe – Konsequenzen aus der Petition Sanktionen abschaffen“ in der 9. Sitzung am 2. April 2014 (vgl. Protokoll Nr. 18/9) verwiesen. 14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Umfang an Mitteln, die aufgrund von Sanktionen im Sinne des SGB II nicht zur Auszahlung gekommen sind, a) insgesamt, b) bei Berücksichtigung von unter 25-jährigen Personen, c) bei Berücksichtigung aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, d) bei Berücksichtigung aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren, seit Einführung des SGB II? Die Statistik der BA gibt Auskunft darüber, wie hoch in der Jahressumme die Sanktionsbeträge waren. Demnach kamen im Jahr 2013 aufgrund von ausge- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1404 sprochenen Sanktionen insgesamt etwa 190 Mio. Euro nicht zur Auszahlung. Eine Auflistung der Jahre bis 2013 ist Tabelle 5 der Anlage zu entnehmen. Der Ausweis ist erst ab dem Jahr 2007 möglich. Zu weiteren Differenzierungen, wie in den Fragen 14b, 14c und 14d gewünscht, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Drucksache 18/1404 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1404 Drucksache 18/1404 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1404 Drucksache 18/1404 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333