Deutscher Bundestag Drucksache 18/1414 18. Wahlperiode 14.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1263 – Sprengstoffbesitz von Neonazis (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/465) Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 10. Februar 2014 – Bundestagsdrucksache 18/465 – auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. u. a. mitgeteilt, dass die Beantwortung der gestellten Fragen aus verschiedenen Gründen für den angefragten Zeitraum nur in begrenztem Umfang möglich sei. So könnten Erkenntnisse zu Straftaten im Bereich der PMK-rechts mit Bezügen zum Tatmittel Sprengstoff aus der insoweit relevanten Datei LAPOS (Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten) erst beginnend ab Einrichtung des KPMD-PMK im Jahr 2001 recherchiert werden, sofern diesbezügliche Informationen durch die örtlich zuständigen Beamten mitgeteilt wurden. Zudem handele es sich bei der Datei LAPOS um eine Datei, die keine einzelfallbezogenen Daten enthalte. Tatsächlich jedoch führt das Bundeskriminalamt (BKA) in seiner Abteilung ZD32 bereits seit den 70er-Jahren mit der Zentralen Datei für Spreng- und Brandvorrichtungen (Tatmittelmeldedienst – TMD) eine umfassende Datei, in welcher neben den der Meldung jeweils zugrunde liegenden Spreng- und Brandvorrichtungen, deren technischer Aufbau und Funktionsweise sowie Informationen zu den Umständen des Einsatzes des Tatmittels, den (vermuteten ) Motiven der Tatverdächtigen sowie deren Zielrichtung eingetragen wird. Zweck der zentral auch für Auskünfte an die Landeskriminalämter und Landespolizeien zur Verfügung stehenden Datei ist es, Spreng- und Brandvorrichtungen nicht nur anhand der technischen oder chemischen Zusammensetzungen sondern bspw. auch anhand des Tatobjektes (bspw. Anschläge gegen Einrichtungen und Fahrzeuge der Bundeswehr) vergleichen zu können, um so alle in Betracht kommenden Ermittlungsansätze aus anderen Ermittlungsverfahren nutzbar zu machen. So verfügte die Tatmittelmeldedatei im Jahr 2009 über ca. 15 000 verschiedene Einträge, zu denen auch solche über die mutDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. maßlichen Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe zählten (Quelle: Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, 2. Untersuchungsausschuss, Protokoll Nr. 36 vom 25. Oktober 2012, Aussagen der Zeugen Jürgen Maurer und Ernst Setzer vom Drucksache 18/1414 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BKA). Nach Angaben des Zeugen Ernst Setzer lassen die 229 Datenfelder auch eine Recherche unter dem Schwerpunkt Tatobjekt oder Tätermotivation zu. Leider findet diese Datei und die hierdurch gegebene Informationsmöglichkeit in der Antwort der Bundesregierung keine Erwähnung. Ebenso ist in der Antwort der Bundesregierung nicht zu entnehmen, dass die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den nach §§ 7, 8, 8a, 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) erforderlichen behördlichen Auskünften für die Erlaubnis oder einen Befähigungsschein für den beruflichen Umgang mit Sprengstoffen berücksichtigt worden wären, da insoweit allein auf die Angaben in der Datei KPMD-PMK Bezug genommen wird. Darüber hinaus sind den Ermittlungsbehörden mit dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2437) und dabei insbesondere dem § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) tatsächlich weitreichende Befugnisse bei der Verfolgung von Vorbereitungshandlungen in die Hand gegeben worden, die auch auf Organisationen und Aktivitäten der rechtsextremen Szene abzielen (Bundestagsdrucksache 16/12428, S. 1; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch -Kommentar, 28. Auflage 2010, § 89a, Rn. 1). Hier besteht eine grundsätzliche Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwaltes im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit i. S. d. Artikels 96 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) (Maunz/Düring/Jachmann, Grundgesetz-Kommentar, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 96, Rn. 56 f.). Allerdings geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 7. März 2011 – Bundestagsdrucksache 17/4988 – auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. hervor, dass bis zum damaligen Zeitpunkt Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes wegen Straftaten nach § 89a StGB allein gegen mutmaßliche Angehörige des Phänomenbereichs Islamismus gerichtet gewesen seien. Dies ist angesichts der in der Antwort der Bundesregierung vom 10. Februar 2014 – Bundestagsdrucksache 18/465 – genannten Beispielfälle (dort S. 5 f.) nicht nachvollziehbar. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Seitens der Fragesteller wird im Rahmen der Vorbemerkung auf den Tatmittelmeldedienst für Spreng- und Brandvorrichtungen (TMD) Bezug genommen. Dieser ist aus Sicht der Bundesregierung im Vergleich zum Kriminalpolizeilichen Meldedienst „Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) jedoch keine hinreichend belastbare Erkenntnisquelle für Auskünfte im Sinne der Fragestellung . Im Gegensatz zur Zuordnung des Merkers „rechtsradikal“ in der Zentralen Datei für Spreng- und Brandvorrichtungen handelt es sich im KPMD-PMK um eine durch die zuständigen Staatsschutzdienststellen überprüfte und damit qualitätsgesicherte Bewertung, die eine valide Datenbasis liefert. Im Einzelnen: Im TMD werden keine Ermittlungsvorgänge, sondern lediglich im Rahmen polizeilicher Ermittlungsverfahren erhobene Erkenntnisse zu Tatmitteln von Spreng- und Brandvorrichtungen vorgehalten. Dies dient vorrangig als Grundlage für Auswertungen hinsichtlich Spreng- und Brandvorrichtungen. Zusätzlich können Erkenntnisse zur Aberkennung/Tatmotivation auf Basis einer Erstbewertung der Tat bzw. des fraglichen Ereignisses aufgenommen werden. Im Rahmen dieser Erstbewertung kann der Merker „rechtsradikal“ vergeben werden . Ereignisse werden jedoch bereits dann als „rechtsradikal“ beschrieben, wenn aufgrund der Tatumstände eine rechte Tatgesinnung vermutet werden kann. Darüber hinaus werden geänderte Erkenntnisse zur Tatmotivation häufig im Rahmen des TMD nicht nachgemeldet. Vor dem Hintergrund, dass Erkenntnisse zu verwendeten Tatmitteln/Vorrichtungen die Grundlage des TMD bilden, beziehen sich Nachtragsmeldungen zu einem Ereignis im TMD in der Regel auf Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1414 neue Erkenntnisse zu den verwendeten Tatmitteln/Vorrichtungen. Diese erfolgen in der Regel nicht durch Staatsschutz-, sondern durch kriminaltechnische Dienststellen. Im Rahmen des KPMD-PMK übermitteln die Polizeien der Länder dem Bundeskriminalamt Erkenntnisse zu Politisch motivierten Straftaten, die dort in der Datei LAPOS (Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten) verzeichnet werden. Die Tatmotivation ist dabei zentrales Element. Im Gegensatz zur Erfassung der Tatmotivation im TMD wird im Rahmen des KPMD-PMK durch eine entsprechende Meldung an die für die Bearbeitung von Staatsschutzdelikten zuständige Staatsschutzdienststelle im jeweiligen Land sichergestellt, dass eine abschließende Bewertung der Einzelsachverhalte durch eine Staatsschutz -Fachdienststelle erfolgt. Wird das zu bewertende Delikt auch dort als Straftat der PMK-rechts gewertet, erfolgt eine Meldung an das Bundeskriminalamt . Sofern im Zuge der Ermittlungen Tatsachen bekannt werden, die eine Änderung der ursprünglichen Motivationsbewertung erfordern, sind diese dem BKA im Rahmen einer Nachtrags- bzw. Abschlussmeldung zu übermitteln. Ein valides Beauskunften kann demnach nur auf Basis des KPMD-PMK erfolgen . Darüber hinaus ist der Tatmittelmeldedienst nicht darauf ausgelegt, komplexe statistische Anfragen automatisiert zu beantworten. Somit könnten detaillierte Fragestellungen, u. a. nach der Verwendung/dem Besitz von Brand- und Sprengmitteln im Zusammenhang mit Straftaten der PMK-rechts unter Aufschlüsselung nach Land, Art und Menge der Spreng- und Brandstoffe bzw. der Sprengund Zündvorrichtungen, Datum der Ereignismeldung nur über zeit- und personalintensive Fallauswertungen beantwortet werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Bewertung der Tatmotivation um nicht überprüfte Erstbewertungen handelt, wäre eine valide Auskunft auch nach Durchführung entsprechend aufwändiger Fallauswertungen nicht möglich. Entsprechende Maßnahmen wären überdies angesichts begrenzter Personalressourcen im BKA und wegen erheblicher Arbeitsauslastung auch nicht leistbar. Der Tatmittelmeldedienst für Spreng- und Brandvorrichtungen enthält, wie der KPMD-PMK auch, keine Angaben zum Ausgang von Ermittlungsverfahren. Die Ausführungen der Fragesteller zur Zuständigkeit der Ermittlungsbehörden für die Verfolgung von Straftaten nach § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) bedürfen der Klarstellung, dass entgegen der Ansicht der Fragesteller insoweit keine „grundsätzliche Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts“ besteht. Vielmehr ist die Verfolgung von Straftaten nach § 89a StGB grundsätzlich Sache der Justizbehörden der Länder, es sei denn, der Generalbundesanwalt übernimmt die Verfolgung gemäß § 74a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wegen der besonderen Bedeutung des Falles (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 3, 2. Auflage 2012, § 89a, Redner. 89). Drucksache 18/1414 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei Tatmittelmeldedienst zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim BKA gespeicherten Ermittlungsvorgänge im Hinblick auf die Verwendung der sichergestellten Tatmittel im Bereich von Straftaten der PMK-rechts (bitte nach Bundesland, Art und Menge der Spreng- und Brandstoffe bzw. der Sprengund Zündvorrichtungen, Datum der Ereignismeldung im TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)? Im Tatmittelmeldedienst sind national mit Stand 30. April 2014 insgesamt 323 Ereignisse im Zusammenhang mit der Aberkennung „rechtsradikal“ erfasst. Die in der Fragestellung aufgeführte Begrifflichkeit „Verwendung“ wird im TMD unter den Katalogbegriffen „Anschlag“, „Benutzung“, „Explosion“, „Herstellung “, „Übersendung“, „Zünden“, und „Umgang“ erfasst. Im TMD erfasste Ereignisse im Sinne der Fragestellung mit Bezug „rechtsradikal“: ● Anschlag: 109 Ereignisse ● Benutzung: 27 Ereignisse ● Explosion: 2 Ereignisse ● Herstellung: 8 Ereignisse ● Übersendung: 6 Ereignisse ● Zünden: 12 Ereignisse ● Umgang: 4 Ereignisse. Da im TMD im Feld „Tätigkeit“ ein Sachverhalt auch mit mehreren Katalogbegriffen belegt werden kann, kann es bei den genannten Zahlen zu Überschneidungen kommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei Tatmittelmeldedienst zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim BKA gespeicherten Ermittlungsvorgänge im Hinblick auf den Besitz der sichergestellten Tatmittel durch Personen aus dem Bereich der PMK-rechts (bitte nach Bundesland, Art und Menge der Spreng- und Brandstoffe bzw. der Sprengvorrichtung , Datum der Ereignismeldung in den TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)? Auf den Besitz kann im TMD über eine Recherche der Begriffe „Sicherstellung“ und „Fund“ geschlossen werden. Im TMD erfasste Ereignisse im Sinne der Fragestellung mit Bezug „rechtsradikal“: ● Sicherstellung: 168 Ereignisse ● Fund: 14 Ereignisse. Auch hier besteht die Möglichkeit der Mehrfacherfassung eines Katalogbegriffes , so dass es zu Überschneidungen bei den Fallzahlen kommen kann. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aufgrund von Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Sicherheitsbehörden nach dem SprengG über die Erteilung oder die Ablehnung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen zum beruflichen Umgang mit Sprengmitteln durch Personen aus der neonazistischen oder extrem rechten Szene? Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem SprengG liegen in der Zuständigkeit der Länder. Gemäß § 8a Absatz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Nummer 2, 3 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 SprengG ist durch die zu- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1414 ständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen , d. h. der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz. Weitergehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 4. In wie vielen Fällen sind Erlaubnisse oder Befähigungsscheine zum beruflichen Umgang mit Sprengmitteln infolge von Ermittlungsverfahren gegen Personen aus der neonazistischen oder extrem rechten Szene widerrufen worden? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes im Zusammenhang mit Brand- und Sprengvorrichtungen eingeleitet ? Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) am 4. August 2009 wurde dem Bundeskriminalamt im Rahmen des KPMD-PMK für den Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts eine Straftat gemäß § 89a StGB im Zusammenhang mit Brand- und Sprengvorrichtungen gemeldet. Im Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus sind im Zusammenhang mit Brand- und Sprengvorrichtungen vier Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB eingeleitet worden. In den übrigen Phänomenbereichen des polizeilichen Staatsschutzes wurden bisher keine Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB eingeleitet . Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) erfasst nicht gesondert statistisch Ermittlungsverfahren, die einen Zusammenhang zu Brandund Sprengvorrichtungen aufweisen. Auch bei Durchsicht der Akten könnte die Frage nicht verlässlich beantwortet werden. Bei den in § 89a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StGB vorgesehenen Tathandlungen ist ein Zusammenhang mit Spreng- und Brandvorrichtungen nur eine von verschiedenen Varianten. Insbesondere bei der Tathandlung des Ausbildens und des Sich-Ausbilden-Lassens im Sinne von § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB wird sich häufig nicht feststellen lassen, ob sich die Ausbildung außer auf Waffen auch auf Spreng- und Brandvorrichtungen erstreckt. Was Ermittlungsverfahren in den Ländern angeht, liegen der Bundesregierung dazu keine Erkenntnisse vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ erfasst die Daten nicht differenziert nach einzelnen Tatbeständen und damit auch nicht nach besonderen Fallgruppen einzelner Delikte. 6. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten bzw. richten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige des Phänomenbereichs Rechtsextremismus (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 7. In wie vielen der Fälle der in der Frage 6 genannten Ermittlungsverfahren wurde zugleich wegen Straftaten nach den §§ 129, 129a StGB ermittelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Zu der in der Antwort zu Frage 5 verzeichneten Straftat gemäß § 89a StGB wurden dem BKA seitens der Polizei des Landes Saarland bislang zwei Tat- Drucksache 18/1414 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode verdächtige übermittelt. Ermittlungen nach §§ 129, 129a StGB erfolgten in diesem Fall nicht. Der GBA hat kein Ermittlungsverfahren wegen § 89 a StGB gegen „Angehörige des Phänomenbereich Rechtsextremismus“ eingeleitet. Was Ermittlungsverfahren in den Ländern angeht, liegen der Bundesregierung dazu keine Erkenntnisse vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ erfasst die Daten nicht differenziert nach einzelnen Tatbeständen und damit auch nicht nach einzelnen Phänomenbereichen. Gesamtherstellung: H. 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