Deutscher Bundestag Drucksache 18/1427 18. Wahlperiode 15.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1246 – Industrieausnahmen bei der EEG-Umlage Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 8. April 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verabschiedet. Die weiteren Industrieausnahmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) hat sie aufgrund der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission vorerst nicht vom Bundeskabinett beschlossen, Eckpunkte einer mit der Europäischen Kommission erzielten Einigung wurden vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, jedoch der Presse vorgestellt. Nur einen Tag später, am 9. April 2014, hat die Europäische Kommission die Beihilfeleitlinien für Umwelt und Energie für die Jahre 2014 bis 2020 verabschiedet . Damit können zukünftig 68 Branchen von der EEG-Umlage teilbefreit werden sowie alle weiteren Unternehmen, die eine Energieintensität von 20 Prozent und eine Handelsintensität mit Staaten inner- und außerhalb der Europäischen Union von mehr als 4 Prozent aufweisen. Sowohl durch die Äußerungen des Bundeswirtschaftsministers als auch auf Basis der EU-Beihilfeleitlinie zeichnet sich ab, dass künftig noch mehr Industriestrom im EEG begünstigt werden wird. Die BesAR würde damit Privathaushalte und Mittelstand zusätzlich belasten. Erste Schätzungen, etwa des Öko-Instituts e. V. (siehe http://t.co/AewipamZc9), sprechen von bis zu 2,5 Mrd. Euro Mehrbelastungen für Haushaltskunden und nichtprivilegierte Unternehmen. Auch der EU-Kommissar für Energie, Günther Oettinger, hat eine vergleichbare Mehrbelastung aufgezeigt. 1. Wie sieht der weitere Zeitplan für die Novellierung der Besonderen Ausgleichsregelung im Rahmen der EEG-Novelle aus? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung vorgelegt, der vom Kabinett am 7. Mai 2014 beschlossen wurde. Damit wird die EEG-Novelle um die Besondere Ausgleichsregelung er- Drucksache 18/1427 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gänzt. Die beiden Gesetzentwürfe befinden sich nunmehr im parlamentarischen Verfahren. 2. Anhand welcher konkreten Schwellenwerte (Strom- und Außenhandelsintensität ) definiert die Bundesregierung „besonders energieintensive Industrien“ (siehe Pressekonferenz von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel, abrufbar unter www.bmwi.de/DE/Mediathek/videos,did=634298.html)? Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthält eine Liste der Branchen, denen Unternehmen , die eine Begrenzung der Umlage nach der geänderten Besonderen Ausgleichsregelung erhalten wollen, angehören müssen. Dies beruht auf den Vorgaben der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission . Sie identifizieren die Branchen, die in Anbetracht ihrer Stromkosten- und Handelsintensität bei voller EEG-Umlagepflicht einem Risiko für ihre internationale Wettbewerbssituation ausgesetzt wären. 3. Wird die Bundesregierung die Möglichkeit nutzen, über die Beihilfeleitlinien hinaus weniger als die von der Europäischen Kommission beschlossenen 68 Branchen zu befreien, da sie nach Ansicht der Bundesregierung entweder nicht im internationalen Wettbewerb stehen oder nicht energieintensiv genug sind, und falls ja, um welche Branchen handelt es sich? Die Liste in der Anlage des Gesetzentwurfs entspricht den Listen in den Annexen 3 und 5 der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. 4. Wird die Bundesregierung die Möglichkeit nutzen, über die Beihilfeleitlinien hinaus weitere als die von der Europäischen Kommission beschlossenen 68 Branchen zu befreien, und falls ja, welche werden dies sein? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass der Braunkohletagebau zukünftig von der BesAR profitiert? Der Braunkohletagebau steht nicht auf den Listen antragsberechtigter Branchen in der Anlage des Gesetzes. Er kann die neu geregelte Besondere Ausgleichsregelung daher nicht in Anspruch nehmen. Möglich ist eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung, nach der Unternehmen , die für das Kalenderjahr 2014 in der Besonderen Ausgleichsregelung privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, ab dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage zahlen. 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Schreiben der Ministerpräsidenten von Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit der Aufforderung an die Bundeskanzlerin , sich für die Befreiung des Braunkohletagebaus von der EEG-Umlage einzusetzen (siehe dpa-Meldung „Protest aus dem Osten bei Merkel gegen Braunkohle-Benachteiligung“ vom 8. April 2014), und steht der Braunkohlentagebau nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb? 7. Wird die Bundesregierung der Forderung der vier ostdeutschen Ministerpräsidenten nachkommen und sich bei der Europäischen Kommission für Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1427 eine Aufnahme des Braunkohletagebaus in die Liste der Branchen einsetzen , die gemäß der Beihilfeleitlinie von der EEG-Umlage befreit werden können, bzw. eigene Ausnahmeregelungen für die Braunkohle schaffen, und wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Die Europäische Kommission hat die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien am 9. April 2014 beschlossen. Der Braunkohletagebau gehört nicht zu den Branchen, welche die Europäischen Kommission bei Belastung mit der vollen EEGUmlage als in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gefährdet identifiziert hat. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. 8. Wie haben sich die Industriestrompreise in Deutschland in den letzten zehn Jahren entwickelt, und wie ist vor diesem Hintergrund die Aussage von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel zu verstehen, wonach die Industrie am stärksten unter den steigenden Strompreisen leidet (siehe Äußerung von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel „da wo die EEG-Umlage zum größten Problem geworden ist, nämlich bei der Belastung von Wirtschaft und Industrie“, abrufbar unter www.bmwi.de/DE/ Mediathek/videos,did=634298.html)? Dem zweiten Monitoring-Bericht der Bundesregierung „Energie der Zukunft“ lässt sich entnehmen, dass die Strompreise für nichtbegünstigte Gewerbe- und Industriekunden (mit einem Jahresverbrauch zwischen 160 und 20 000 MWh) von rund 8 Cent/kWh im Jahr 2003 auf rund 15 Cent/kWh im Jahr 2013 gestiegen sind (Quelle: BDEW). Dies entspricht nahezu einer Verdoppelung. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Gewerbe- und Industriekunden sehr unterschiedliche Strompreise zahlen. Sie hängen z. B. von der Abnahmemenge und der Kontinuität der Abnahme ab und werden in der Regel zwischen Stromversorger und Stromverbraucher individuell ausgehandelt. Abnahmemenge und Kontinuität beeinflussen wiederum die Befreiung und Entlastung von verschiedenen Umlagen und Entgelten, die besonders stromintensiven und im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen gewährt werden können. Vor diesem Hintergrund war die Abbildung von Industriestrompreisen in den letzten Jahren Gegenstand verschiedener Modellierungen und Berechnungen, die im Einzelnen in ihren Annahmen variieren. Ein großer Teil der Industrie ist nicht von Umlagen und Entgelten befreit bzw. wird nicht begünstigt. Außerdem hängt die Höhe der Netzentgelte, die in die Gesamtkosten der Stromversorgung einfließen , u. a. von der Spannungsebene ab, aus der Strom entnommen wird. 9. Welche Schlussfolgerungen zieht diesbezüglich die Bundesregierung aus dem VIK-Strompreisindex (abrufbar unter http://vik.de/tl_files/downloads/ public/strompreisindex/VIK_Index_Daten_Version1.pdf), der ein günstiges Strompreisniveau für die Industrie, wie vor zehn Jahren, sieht? Der VIK-Index basiert auf den Großhandelspreisen der EEX und den Mittelspannungsnetzentgelten . Er beinhaltet keine Steuern, Abgaben oder sonstigen Umlagen. Damit spiegelt er zwar das gegenwärtig niedrige Preisniveau an der Strombörse wider, gibt jedoch keine Auskunft über die faktischen Strompreise für die jeweiligen Industrieabnehmer. Drucksache 18/1427 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie haben sich die Strompreise für Privathaushalte in den letzten zehn Jahren entwickelt, und schätzt die Bundesregierung die Kostensteigerungen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern geringfügiger oder stärker ein, als bei der Industrie? Dem zweiten Monitoring-Bericht „Energie der Zukunft“ ist zu entnehmen, dass der durchschnittliche Strompreis für Haushaltskunden vom Jahr 2003 bis 2013 um rund 60 Prozent von 17,19 Cent/kWh auf 28,84 Cent/kWh gestiegen ist (Quelle: BDEW). Darüberhinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Auf welcher Berechnungsgrundlage (bitte konkret aufschlüsseln) kommt die Bundesregierung zum Ergebnis, dass zukünftig „ca. 1 600 Unternehmen “ weiter durch die BesAR befreit sein werden (siehe Pressekonferenz von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel, abrufbar unter www.bmwi.de/DE/Mediathek/videos,did=634298.html)? Die Abschätzungen basieren im Wesentlichen auf der aus dem Antragsverfahren bekannten Charakteristik der zum heutigen Zeitpunkt von der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigten Unternehmen. Das Ergebnis ist naturgemäß mit Unsicherheit behaftet. 12. Auf welcher Berechnungsgrundlage (bitte konkret aufschlüsseln) kommt die Bundesregierung zum Ergebnis, dass die „Verbraucher mit 40 Euro im Jahr mehr belastet werden und dafür hundertausende Arbeitsplätze in der Industrie in Deutschland aufs Spiel gesetzt werden“ (siehe Pressekonferenz von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel, abrufbar unter www.bmwi.de/DE/Mediathek/videos,did=634298.html)? Die Entlastung der Wirtschaft innerhalb des EEG beläuft sich im Jahr 2014 auf rund 5,1 Mrd. Euro, was einem Strompreisanteil von rund 1,35 ct/kWh für nichtprivilegierte Endverbraucher entspricht. Umgelegt auf den jährlichen Stromverbrauch eines Zweipersonendurchschnittshaushaltes von 2 850 kWh (Quelle: Energieagentur NRW) ergeben sich hieraus Mehrbelastungen von rund 38 Euro. In der energieintensiven Industrie (Baustoffe, Chemie, Glas, Nichteisenmetalle, Papier und Stahl) sind nach Verbandsangaben insgesamt knapp 800 000 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Angaben der Unternehmen, die 2014 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gestellt haben, betrug deren Anzahl der Arbeitnehmer etwa 650 000. Berücksichtigt man die Verknüpfung über Wertschöpfungsketten und somit die von der energieintensiven Industrie indirekt abhängenden Arbeitsplätze, so erhöht sich die Zahl der gefährdeten Arbeitsplätze nochmals deutlich. 13. Wird es künftig noch einen Schwellenwert für den Mindeststromverbrauch geben, um von der BesAR zu profitieren, und wenn ja, wie hoch wird dieser sein? Die bisherige Voraussetzung, dass an der zu begünstigenden Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine umlagepflichtige und selbst verbrauchte Mindeststrommenge von einer Gigawattstunde durch das Unternehmen nachgewiesen werden muss, soll im EEG 2014 beibehalten werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1427 14. Setzt das Kriterium der Stromkostenintensität von 20 Prozent an der Bruttowertschöpfung nach Auffassung der Bundesregierung den Anreiz, Arbeitsplätze abzubauen und ggf. durch Leiharbeiter zu ersetzen, um den höheren Schwellenwert zu erreichen? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht bei der Novellierung der Besonderen Ausgleichsregelung vor, dass die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abweichend von der Definition des Statistischen Bundesamtes) ohne Abzug der Position „Kosten für Leiharbeitnehmer“ zu berechnen ist. Somit werden bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung künftig die Kosten für Leiharbeitnehmer wie Personalkosten behandelt, sie werden also zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht abgezogen. Gleiches gilt in Fällen, in denen zwei Unternehmen zwar formal einen Werkvertrag geschlossen haben, nach der tatsächlichen Vertragspraxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ). In der Vergangenheit bestand dagegen für Unternehmen auf der Basis der Definition der Bruttowertschöpfung des Statistischen Bundesamtes die Möglichkeit, durch Anpassung ihrer Personalstruktur (Ersatz von dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen durch Leiharbeitnehmer) ihre Bruttowertschöpfung zu verkleinern. Diese Möglichkeit wird mit der im Entwurf der Gesetzesänderung vorgeschlagenen Regelung ausgeschlossen. Gewöhnliche Werkverträge mit Dritten sind nicht betroffen. 15. Vertritt die Bundesregierung weiterhin die Auffassung, dass durch die Neuregelung der BesAR eine Reduktion der Industrieausnahmen und damit eine Entlastung für nichtprivilegierten Stromkunden von 1 Mrd. Euro erreicht wird (siehe www.tagesschau.de/wirtschaft/kritik-eeg-reform106.html), und falls nein, von welcher Entlastung für die nichtprivilegierten Stromkunden geht die Bundesregierung nun aus? Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, Ausmaß und Geschwindigkeit des Kostenanstiegs für die nichtprivilegierten Stromkunden spürbar zu bremsen und die Kosten auf einem vertretbaren Niveau zu stabilisieren. Eine konkrete Zielvorgabe zur Höhe des Entlastungsvolumens hat sie sich nicht zu eigen gemacht . Aufgrund der zahlreichen Unabwägbarkeiten (z. B. Entwicklung von Börsenstrompreis und Konjunktur) wäre eine solche Prognose zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht möglich. 16. Beabsichtigt die Bundesregierung die Klage gegen das laufende Beihilfeprüfverfahren aufrechtzuerhalten? Wenn nein, warum nicht? Wenn dies noch offen sein sollte, wann ist mit der Entscheidung zu rechnen? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, die Ende Februar 2014 eingereichte Klage zurückzunehmen. 17. Wie erklärt die Bundesregierung die unterschiedlichen Begünstigungen von Industrie (15 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage) und Schienenbahnen (20 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage) angesichts der Tatsache , dass die Schienenbahnen im intermodalen Wettbewerb zu Auto, Fernbus und Lkw stehen? Eine Begrenzung der EEG-Umlage wird durch die Besondere Ausgleichsregelung sowohl Unternehmen des produzierenden Gewerbes als auch Schienen- bahnen gewährt. Für Schienenbahnen ist Zielsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung wie auch bisher der Erhalt ihrer intermodalen Wettbewerbs- Drucksache 18/1427 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode fähigkeit. Die in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien festgelegten Regelungen , wie z. B. der Selbstbehalt von 15 Prozent der EEG-Umlage, finden im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe keine Anwendung für Schienenbahnen . Der Kreis der nunmehr bei der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigungsfähigen Schienenbahnen wird durch den vorgelegten Gesetzentwurf deutlich ausgeweitet. So werden künftig Schienenbahnen bereits ab einem Jahresstromverbrauch von 2 Gigawattstunden statt wie bisher 10 Gigawattstunden antragsberechtigt sein. Dies senkt die Belastung kleinerer Schienenbahnunternehmen und stärkt damit den Wettbewerb im Schienenverkehr. Gleichzeitig wird durch die Regelungen zur Höhe und Fälligkeit der EEGUmlage bei den Strommengen aus bahneigenen Kraftwerken der Jahre 2009 bis 2013 Rechtssicherheit geschaffen. In einer Gesamtsicht wird damit also das Begünstigungsvolumen ausgeweitet. Diese Ausweitung wird durch die Anhebung der jeweils von den begünstigten Schienenbahnen anteilig zu zahlenden EEGUmlage kompensiert. Insgesamt wird mit dieser Regelung im Interesse der übrigen Stromverbraucher eine angemessene Beteiligung der Schienenbahnen an der EEG-Umlage erreicht, ohne jedoch die Schienenbahnen – und damit letztendlich die Verbraucher als Nutzer der Schienenbahnen – übermäßig zu belasten . Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333