Deutscher Bundestag Drucksache 18/1439 18. Wahlperiode 19.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1179 – Europäische Ermittlungsanordnung für grenzüberschreitende polizeiliche und juristische Zwangsmaßnahmen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Februar 2014 hat das EU-Parlament eine weitreichende Richtlinie über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ (EEA) beschlossen, um die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen (Sitzung am 27. Februar 2014 in Straßburg). Der Erlass der Richtlinie war 2009 im Fünfjahresplan „Stockholmer Programm“ festgeschrieben worden. Vorausgegangen war ein erstaunlich kurzes Verfahren: Nach informellen Gesprächen des Rates, des Parlaments und der Kommission wurde in erster Lesung eine Einigung erzielt. Nun muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter seine formale Zustimmung geben. Wie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird die EEA dann vom Ministerrat gebilligt. Danach haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Im Gegensatz zu Irland und Dänemark will sich auch Großbritannien anschließen. Der Gesetzentwurf der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ (2010/0817 (COD)) regelt die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen. Definiert wird die Umsetzung einer polizeilichen oder justiziellen Maßnahme eines Mitgliedstaats („Anordnungsstaat“) zur Durchführung in einem anderen Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“). Ziel ist die Erlangung von Beweisen in einem Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen müssen „unverzüglich“, spätestens aber 90 Tage nach Erlass umgesetzt werden. Dabei kann es einerseits darum gehen, gegen eine verdächtige oder beschuldigte Person Repressalien zu verhängen. Andererseits können aber auch Justizbehörden angewiesen werden, bereits erlangte Beweismittel herauszugeben. Geregelt wird aber auch die „zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen“, die Vernehmung per Video- oder Telefonkonferenz oder die Nutzung des Europäischen Haftbefehls, um Personen (auch zeitweise) an Gerichte zu überstellen . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Eine EEA soll zunächst im „Anordnungsstaat“ von einer Justizbehörde, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt validiert werden. Sofern die Maßnahme im „Vollstreckungsstaat“ eine richterliche Genehmi- Drucksache 18/1439 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gung erfordert, muss diese ebenfalls eingeholt werden. Die anordnende Behörde soll eine Beschreibung der strafbaren Handlung sowie die „anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats“ vorlegen. Die ausführende „Vollstreckungsbehörde“ muss eine an sie übermittelte EEA nun „ohne jede weitere Formalität“ anerkennen. Ihre Umsetzung muss unter denselben Modalitäten erfolgen, „als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden“. Eine EEA kann aber zurückgewiesen werden, wenn bei den betroffenen Personen „Immunitäten oder Vorrechte bestehen“. Auch wenn die „Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“ tangiert sind, darf abgelehnt werden. Das Gleiche gilt für eine Gefährdung von „nationalen Sicherheitsinteressen “ oder wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten herausgegeben werden müssten. Die Richtlinie enthält auch Angaben zur Übernahme anfallender Kosten. Diese müssen in der Regel vom „Vollstreckungsstaat“ übernommen werden. Lediglich wenn dieser erklärt, dass die Ausgaben „außergewöhnlich hoch“ seien, kann nachverhandelt werden. Kosten würden dann geteilt oder die jeweilige EEA entsprechend geändert. Zu den in der EEA geregelten Zwangsmaßnahmen gehört die Überwachung der Telekommunikation sowie die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten . Als „Vollstreckungsmethode“ kann die anordnende Behörde zwischen „unmittelbare Weiterleitung „ oder „Aufzeichnung und anschließende Weiterleitung “ wählen. Es darf auch „eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung“ der Aufzeichnung angefragt werden. Hier greift die einzige Ausnahme zur Kostenregelung: Der anordnende Staat soll selbst dafür zahlen. Auch die Ausspähung von Finanztransaktionen ist in der EEA geregelt. Nun können Daten bei einer „Bank oder einem Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors “ grenzüberschreitend abgefragt werden. Diese Finanzabfrage sei laut der Richtlinie „weit auszulegen“. Nicht nur verdächtige oder beschuldigte Personen dürfen ausgeforscht werden, sondern „alle anderen Personen“, sofern die zuständigen Behörden etwaige Informationen „für notwendig erachten“. Eine EEA kann die Mitteilung sämtlicher „Überweisungs- und Empfängerkonten “ beinhalten. Jeder Mitgliedstaat soll „die erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen , damit die Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen“. In Artikel 29 der Richtlinie ist die Zusammenarbeit im Rahmen von verdeckten Ermittlungen geregelt. Ein „Vollstreckungsstaat“ kann veranlasst werden, Polizeiangehörige mit falschen Papieren für die Erlangung von Beweisen einzusetzen . Großbritannien und Deutschland hatten im Vorfeld eine Eingabe gemacht , dass die EEA den Einsatz von Beamten unter „falscher Identität“ ausspart (vergleiche die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/7279). Im Ergebnis konnten sich die Länder nicht komplett durchsetzen. Jedoch sind die Versagungsgründe für verdeckte Ermittlungen nun großzügiger ausgelegt als bei den übrigen Maßnahmen. Die Entscheidung soll „unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren“ im Einzelfall getroffen werden. Wenn „keine Einigung“ über die Ausgestaltung erzielt werden kann, darf der „Vollstreckungsstaat“ ablehnen. Damit kann Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern, wenn deutsche Ermittlerinnen und Ermittler, die mit falschen Papieren auftreten, in dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aussagen müssten . Es ist fraglich, ob die EEA auch mehr Rechtssicherheit bei polizeilichem Fehlverhalten gewährt. Hierzu heißt es, dass Beamte des Anordnungsstaats bei der Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats diesen gleichgestellt sind. Dies gilt im strafrechtlichen wie im zivilrechtlichen Sinne. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, kann mitunter aber nicht eingefordert werden . Im Falle der Spitzelaktivitäten des britischen Expolizisten Mark Kennedy in Deutschland ist nach wie vor unklar, in wessen Auftrag er jahrelang in Berlin tätig war. Sowohl die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, BadenWürttemberg als auch das Bundeskriminalamt haben dem Abgeordneten Andrej Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1439 Hunko hierzu keine Auskunft geben können. Zwei Nachfragen beim britischen Home Office wurden mit dem Hinweis beantwortet, das deutsche Bundesministerium des Innern habe hierzu bereits alle Details geliefert. Dies ist aber nicht der Fall. So kann nicht untersucht werden, ob Mark Kennedy wie in Großbritannien sexuelle Beziehungen mit Zielpersonen unterhielt. Im Gegensatz zu Großbritannien ist dies in Deutschland rechtswidrig. Während in Großbritannien Klagen auf Schadensersatz verhandelt werden, ist dies deutschen Betroffenen vor britischen Gerichten verwehrt. 1. Welche Erwartungen setzen die Bundesregierung und ihre Ermittlungsbehörden in eine „Europäische Ermittlungsanordnung“? Die Bundesregierung erwartet, dass die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (im Folgenden: EEA) dazu beitragen wird, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der grenzüberschreitenden Beweisgewinnung weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen . Die Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in diesem Bereich werden insbesondere durch die Regelung von klaren Voraussetzungen und von Zurückweisungsgründen sowie durch die künftige Nutzung von Formularen vereinheitlicht und auch transparenter gestaltet. Die beteiligten Behörden sind gehalten, innerhalb bestimmter Fristen zu agieren und bei Unklarheiten miteinander zu kommunizieren. Der zu erwartende Beschleunigungseffekt wird sich auch zugunsten von Personen auswirken, die Beschuldigte eines Strafverfahrens sind. Entlastende Beweise könnten künftig zügiger grenzüberschreitend erlangt werden, wodurch sich die Dauer eines persönlich belastenden Strafverfahrens insgesamt verkürzen lässt. 2. Inwieweit hält die Bundesregierung die Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung “ mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar? a) Wie begründet die Bundesregierung diese Position? Die Bundesregierung hält die EEA mit europarechtlichen Vorgaben für vereinbar . Rechtsgrundlage für die Richtlinie bildet Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 1 Absatz 4 EEA stellt ausdrücklich klar, dass die Richtlinie zur Wahrung der europäischen Grundrechte und der Rechtsgrundsätze aus Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einschließlich der Verteidigerechte verpflichtet . Hierauf wird in der Regelung zu den Zurückweisungsgründen gleich doppelt Bezug genommen, nämlich im Chapeau von Artikel 11 Absatz 1 EEA sowie in dem Zurückweisungsgrund aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f EEA. b) Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine „Europäische Ermittlungsanordnung “ für notwendig (bitte etwaige Defizite kurz erläutern )? Die Bundesrepublik Deutschland gehört nicht zu den Initiatoren der EEA. Die Bundesregierung hatte mit der seinerzeitigen Entscheidung, die EEA nicht als Mit-Initiator zu unterstützen, zum Ausdruck gebracht, die EEA nicht für zwingend notwendig zu erachten, zumal der ursprüngliche Richtlinienentwurf aus Sicht der Bundesregierung Kritikpunkte aufwies, beispielsweise mit Blick auf die mangelnde Reichweite der Zurückweisungsgründe. Diese inhaltlichen Kritikpunkte konnten im Laufe der Verhandlungen zur EEA jedoch zufriedenstellend behoben werden, so dass die Bundesregierung nach Unterrichtung des Deutschen Bundestages den Richtlinientext schließlich mittragen konnte. Zu den Vorteilen für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der grenzüber- Drucksache 18/1439 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode schreitenden Beweisgewinnung, die die EEA erwartungsgemäß mit sich bringen wird, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Grenzen legt der europäische Rechtsrahmen nach Auffassung der Bundesregierung fest, damit der Schutz der Privatsphäre sowie die Achtung der Rechte, Freiheiten und Garantien gewährleistet sind? Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen. 4. Wie wird sich die Bundesregierung im Ausschuss der Ständigen Vertreter und im Ministerrat zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ positionieren ? Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat den im Trilog ausgehandelten Text der EEA am 12. März 2014, der Rat hat den Text am 14. März 2014 angenommen . Die Bundesrepublik Deutschland hat der Annahme der EEA in beiden Gremien zugestimmt. 5. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf für eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ vorzulegen? Die EEA wurde am 1. Mai 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet . Nach Verkündung haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit zur innerstaatlichen Umsetzung. Die Bundesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf der Umsetzungsfrist einen Gesetzentwurf vorlegen. a) Wo soll dieser diskutiert und erstellt werden? Der Gesetzentwurf wird im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellt und im Rahmen der üblichen Verfahren diskutiert, die eine Ressort -, Länder- und Verbändeabstimmung ebenso umfassen wie die Beratungen im förmlichen Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat und im Deutschen Bundestag . b) Was sollen nach derzeitigem Stand die Eckpunkte einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“ sein? Die Arbeiten an einem Gesetz zur Umsetzung der EEA haben noch nicht begonnen . Eckpunkte des Umsetzungsgesetzes stehen deshalb noch nicht fest. Welche europarechtlichen Vorgaben der EEA einer nationalen Umsetzung bedürfen, bleibt im Zuge der Umsetzungsarbeiten zu prüfen. c) Bei welchen Straftaten soll eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ greifen? Der Anwendungsbereich der EEA ist – entsprechend den bisherigen Instrumenten der Rechtshilfe oder der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der sogenannten sonstigen Rechtshilfe – nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1439 6. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung zum Rechtsschutz der Betroffenen und zu den Unterrichtungspflichten geboten? Diese Fragen werden im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen sein. Sie lassen sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. 7. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden auch ohne eine „Europäische Ermittlungsanordnung “ die in ihr geregelten Zwangsmaßnahmen bislang angeordnet bzw. erbeten? Die justizielle Rechtshilfe unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung richtet sich bislang vor allem nach dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und seinem Zusatzprotokoll sowie nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) und seinen Zusatzprotokollen , soweit diese ratifiziert sind. 8. In welchen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände ist es aus Sicht der Bundesregierung ohne eine Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung “ nicht möglich, die in ihr geregelten Maßnahmen einzuleiten? Aus Sicht der Bundesregierung bestehen auch ohne die EEA keine rechtlichen Defizite bei der justiziellen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die EEA kann die Zusammenarbeit allerdings weiter vereinfachen und beschleunigen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 9. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfolge ihrer Behörden bei der Bekämpfung bzw. strafrechtlichen Verfolgung von Kriminalität vor Einführung der „Europäischen Ermittlungsanordnung“? Die Bundesregierung bewertet die Erfolge ihrer Behörden im Allgemeinen als gut. 10. Welche Gründe haben in Fällen, in denen ein bilaterales Ersuchen zur Anordnung von Ermittlungen gestellt wurde, für eine Ablehnung gesorgt? Der Bundesregierung liegen hierzu aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern keine abschließenden Erkenntnisse vor. Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union obliegt im Grundsatz der Zuständigkeit der Länder. Es wird keine bundesweite Rechtshilfestatistik im Bereich der sonstigen Rechtshilfe geführt. Allgemein lässt sich sagen, dass die Bundesrepublik Deutschland insbesondere auf der Grundlage des in der tradierten Rechtshilfe verankerten „ordre public“-Vorbehalts Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen ablehnt, die mit wesentlichen deutschen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar sind. 11. Inwiefern war das Fehlen einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“ maßgeblich für die Ablehnung? Das Fehlen der EEA war nicht maßgeblich für bisherige Zurückweisungen. Drucksache 18/1439 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie bewertet die Bundesregierung alternative Rechtsgrundlagen zur grenzüberschreitenden Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen? Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen. 13. Wie viele Rechtshilfeersuchen haben Bundesbehörden seit dem Jahr 2009 an welche anderen EU-Mitgliedstaaten gestellt, und wie vielen wurde nicht entsprochen (bitte für das jeweilige Jahr darstellen)? Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union obliegt im Grundsatz der Zuständigkeit der Länder. Es wird keine bundesweite Rechtshilfestatistik im Bereich der sonstigen Rechtshilfe geführt. Auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt im Rahmen seiner Zuständigkeiten keine eigenständige Statistik über ein- und ausgehende Rechtshilfeersuchen. 14. Welche Initiativen zur Ausgestaltung der nun als Gesetzesentwurf verabschiedeten Richtlinie zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hat die Bundesregierung unternommen? Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der EEA liegt noch nicht vor, siehe die Antwort zu Frage 5. Die Bundesregierung hat sich insbesondere in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe COPEN intensiv an den Beratungen zu dem Richtlinienvorschlag beteiligt und unter anderem eine Vielzahl von schriftlichen Textvorschlägen vorgelegt, vgl. die offiziellen Ratsdokumente DS 1623/10, 15047/10 COPEN 222, 8410/11 COPEN 64, 8555/11 COPEN 74, 9927/11 COPEN 103, 11113/11 COPEN 145, 17282/11 COPEN 335, 17671/11 COPEN 344 und DS 2029/13. 15. Wie wurden diese von den übrigen Mitgliedstaaten aufgenommen? Die deutschen Vorschläge sind in die Beratungen und auf verschiedene Weise auch in die Textfassung der EEA eingeflossen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommen wurde und die auch von der Bundesregierung mitgetragen werden konnte. Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen. 16. Gegen welche Vorschläge anderer Mitgliedstaaten hatte die Bundesregierung einen Prüfvorbehalt oder ein Veto eingelegt, und wie schlägt sich dies in der nun als Gesetzesentwurf verabschiedeten Richtlinie nieder? Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Beratungen zu dem Richtlinienvorschlag nicht gezielt gegen Textvorschläge anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewandt, sondern sie hat sich intensiv an den gemeinsamen Arbeiten der Mitgliedstaaten an dem Richtlinienvorschlag beteiligt, um zu sachgerechten Ergebnissen zu finden. Auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 wird verwiesen. 17. Was ist der Bundesregierung zu den Gründen Großbritanniens bekannt, sich ebenfalls der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ anzuschließen? Der Bundesregierung sind die Beweggründe von Großbritannien, an der EEA teilzunehmen, nicht bekannt. Sie wurden im Zuge der Notifikation Großbritanniens nicht mitgeteilt, siehe Ratsdokument 12661/10 COPEN 164. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1439 18. Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung im „Anordnungsstaat“ validiert werden? Die Ausgestaltung des Validierungsverfahrens obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat , wobei Erwägungsgrund 11 zur EEA zu beachten ist. Aussagen dazu, ob das Validierungsverfahren für die Bundesrepublik Deutschland als Anordnungsstaat praktische Relevanz erlangen wird, lassen sich aufgrund des frühen Stadiums noch nicht treffen. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. 19. Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür in den Mitgliedstaaten jeweils zuständig (bitte soweit möglich eine Übersicht anfügen bzw. auf eine entsprechende Fundstelle verweisen)? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 18 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen zum Umsetzungsstand in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Erkenntnisse vor. 20. Wie sollte eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung im „Vollstreckungsstaat“ validiert werden? Eine Validierung ist lediglich für die Anordnung einer EEA vorgesehen und erfolgt damit im Anordnungsstaat, nicht im Vollstreckungsstaat. a) Aus welchen konkreten Gründen soll eine „Europäische Ermittlungsanordnung “ aus Sicht der Bundesregierung zurückgewiesen werden können? Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. b) Welche „Immunitäten oder Vorrechte“ wären nach deutschem Recht geeignet, eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ abzulehnen? Die Begriffe „Immunitäten und Vorrechte“ werden im Regelungsteil der EEA nicht definiert; Erwägungsgrund 20 zur EEA macht jedoch Vorgaben für ihre Auslegung. Im Übrigen ist diese Frage im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. c) Wie interpretiert die Bundesregierung die Bestimmungen zu „Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien“, wonach eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ ebenfalls abgelehnt werden dürfte? Auf die Antwort zu Frage 20b wird verwiesen. d) Wie will die Bundesregierung gegenüber den EU-Mitgliedstaaten „nationale Sicherheitsinteressen“ definieren, nach denen eine „Europäische Ermittlungsanordnung“ ebenfalls abgelehnt werden kann? Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. Drucksache 18/1439 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) In welchen Fällen soll eine Ablehnung nach deutschem Recht auch möglich sein, wenn Verschlusssachen von Geheimdiensten herausgegeben werden müssten? Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. 21. Wie soll die Übernahme anfallender Kosten im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ hinsichtlich der unterschiedlichen Zuständigkeit von Bund und Ländern geregelt werden? Die Frage ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. 22. Welche Kosten würden aus Sicht der Bundesregierung als „außergewöhnlich hoch“ betrachtet werden können, um diese dann mit dem „Anordnungsstaat “ zu teilen? Vorgaben zur Auslegung des Begriffes „außergewöhnlich hoch“ enthält Erwägungsgrund 23 zur EEA. Im Übrigen ist auch diese Frage im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. 23. Wie soll eine Überwachung der Telekommunikation im Falle der Zuständigkeit von Bundesbehörden technisch umgesetzt werden? a) Auf welche Weise soll eine Verarbeitung von „Verkehrs- und Standortdaten “ in Echtzeit erfolgen können? b) Sofern die anordnende Behörde eine „unmittelbare Weiterleitung“ fordert , welche Abteilungen von Bundesbehörden wären hierfür jeweils technisch und organisatorisch verantwortlich? c) Wie werden dabei Belange des Datenschutzes umgesetzt? d) Wie soll eine sichere Übertragung einer Übermittlung in Echtzeit gewährleistet werden? e) Sofern die Weiterleitung zum Schutz der Daten verschlüsselt vorgenommen werden soll, wie wird mit der dafür benötigten hohen Rechenleistung umgegangen, die eine Übermittlung in Echtzeit ausschließt? g) Welche Abteilungen welcher Bundes- oder Landesbehörden könnten mit Fragen zur technischen Umsetzung der „unmittelbaren Weiterleitung “ beauftragt werden bzw. haben einen entsprechenden Auftrag bereits erhalten? Die Fragen 23a bis 23e und 23g werden gemeinsam beantwortet. Die Umsetzung der Regelungen in der EEA zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs wird sich erwartungsgemäß an der Umsetzung der Vorläuferregelungen aus den Artikeln 17 ff. EU-RhÜbk orientieren. Die Fragen sind im Einzelnen aber im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. Sie lassen sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1439 f) Was ist nach Ansicht der Bundesregierung damit gemeint, dass die „Vollstreckungsbehörde“ auch eine „Dekodierung oder eine Entschlüsselung “ von Aufzeichnungen verlangen kann? Die Anordnungsbehörde kann gemäß Artikel 30 Absatz 7 EEA um eine Transkription , Dekodierung oder Entschlüsselung bitten. Voraussetzung dafür ist, dass dies nach dem innerstaatlichen Recht der Anordnungsbehörde zulässig ist (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EEA) und die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde darlegt, worum ersucht wird (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e EEA und Anhang A, Abschnitt H7 Absatz 3 zur EEA). Die Vollstreckungsbehörde muss gemäß Artikel 30 Absatz 7 EEA zustimmen. Im Übrigen bleiben die besonderen Zurückweisungsgründe aus Artikel 30 Absatz 5 EEA auch hier unberührt . 24. Inwiefern und in welchen Gremien wird die Bundesregierung Gespräche mit deutschen Telekommunikationsanbietern führen, damit diese die sie betreffenden Regelungen zur „Europäischen Ermittlungsanordnung“ umsetzen ? Die Frage wird im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen sein; sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antworten zu Frage 23 wird Bezug genommen. 25. Inwiefern bzw. wo werden die Regelungen der „Europäischen Ermittlungsanordnung “ nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf EU-Ebene mit Telekommunikationsanbietern besprochen oder verhandelt, damit diese über die sie betreffenden Regelungen informiert werden bzw. mitarbeiten , etwa wenn der Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt und der dortige Provider wie festgelegt informiert werden muss oder sich die betroffene Person in einem anderen Land aufhält als dort, wo ihr eingerichteter Anschluss abgehört wird? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse dazu vor, ob auf EU-Ebene Gespräche mit Telekommunikationsanbietern geführt werden. 26. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzentwurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ davon die Rede ist, die Ausspähung von Finanztransaktionen sei „weit auszulegen “? Der Regelungsteil der EEA enthält die zitierte Formulierung nicht. Lediglich Erwägungsgrund 27 zur EEA appelliert an die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit der Kontenabfrage weit auszulegen. Der Erwägungsgrund bezieht sich auf Artikel 26 der EEA. Eine „Ausspähung von Finanztransaktionen“ ist nicht Regelungsgehalt des Artikels. 27. Inwiefern könnten nach Interpretation der Bundesregierung im Rahmen der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ außer verdächtigen oder beschuldigten Personen auch weitere Betroffene ins Visier von Ermittlungen geraten, und um welche handelt es sich dabei? Gemäß Artikel 1 EEA dient die EEA der Durchführung von grenzüberschreiten- den Beweiserhebungen im Zuge von Verfahren, die in Artikel 4 EEA genannt Drucksache 18/1439 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden. Die EEA erweitert die nationalen Ermittlungsbefugnisse nicht, sondern setzt diese notwendig voraus, siehe Artikel 6 Absatz 1 EEA. a) Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzentwurf zur Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ davon die Rede ist, auch über „alle anderen Personen“ müssten Bankdaten weitergegeben werden? Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bereits mit der Ratifikation des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ZP-EU-RhÜbk (BGBl. II 2005, S. 661) – verpflichtet, entsprechende Kontenabfragen zu ermöglichen. § 24c des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sieht ein automatisiertes Kontenabrufverfahren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von bei den Kreditinstituten vorzuhaltenden Kontenstammdaten vor, das neben der automatisierten Abfrage von Kontenstammdaten bezüglich des Kontoinhabers auch die Abfrage des „wirtschaftlich Berechtigten“ unter den Voraussetzungen des § 24c KWG ermöglicht. Sogenannte Bewegungsdaten (z. B. Umsätze und einzelne Transaktionen) können jedoch nicht abgefragt werden. b) In welchen Fällen würden Bundesbehörden diese Informationen „für notwendig erachten“? Die Frage der Notwendigkeit ist grundsätzlich durch die Anordnungsbehörde zu entscheiden. Für deutsche Behörden, die im Wege einer EEA um grenzüberschreitende Beweiserhebung ersuchen, gilt insoweit das nationale Recht, insbesondere die Strafprozessordnung. c) In welchen Fällen sollte eine Mitteilung an die Inhaberinnen und Inhaber von „Überweisungs- und Empfängerkonten“, wie in der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ festgelegt, unbedingt geheim bleiben (bitte nicht nur auf Fundstellen verweisen, sondern kurz skizzieren)? Artikel 19 Absatz 4 EEA entspricht inhaltlich Artikel 4 des ZP-EU-RhÜbk. Die Bunderepublik Deutschland hat sich mit der Ratifikation des ZP-EU-RhÜbk bereits zu einer entsprechenden Vertraulichkeitsregelung verpflichtet (BGBl. II 2005, S. 661). Zur Auslegung der Norm wird auf die Denkschrift zum Vertragsgesetz Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 15/4230, S. 12 f.). d) Welche „erforderlichen Maßnahmen“ wird die Bundesregierung ergreifen , damit Banken „die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen“? Auf die Antwort zu Frage 27c wird verwiesen. Im Übrigen ist auch diese Frage im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen. 28. Inwiefern hält die Bundesregierung den Artikel 29 der „Europäischen Ermittlungsanordnung “ für geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen von verdeckten Ermittlungen zukünftig zu regeln (bitte auch mitteilen, sofern bestimmte Passagen als ungeeignet aufgefasst werden)? Die verdeckten Ermittlungen sind in Artikel 29 EEA geregelt. Die Bundesregierung hat den Text mitgetragen. Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1439 29. Welchen Fortgang nahm die Forderung Großbritanniens und Deutschlands , Einsätze unter falscher Identität aus der „Europäischen Ermittlungsanordnung “ auszunehmen? Auf die Antwort zu den Fragen 15 und 28 wird verwiesen. 30. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung gemeint, wenn im Gesetzentwurf zur Richtlinie über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ davon die Rede ist, die Anordnung verdeckter Ermittlungen würde im Einzelfall getroffen? Auf die Antwort zu Frage 30b wird verwiesen. a) Wie, von wem und auf welche Weise wird dies geprüft? Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA, die auf grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen gerichtet ist, obliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 EEA den zuständigen (Rechtshilfe -)Behörden des Vollstreckungsstaats, die auf der Grundlage ihres nationalen Rechts entscheiden. b) Inwiefern weicht diese Prüfung von dem sonstigen Procedere von Maßnahmen der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ ab? Die Regelung in Artikel 29 Absatz 2 EEA ist sprachlich so gefasst, dass sie zum Ausdruck bringt, dass den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaates bei der Frage, ob eine EEA, die auf grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen gerichtet ist, anerkannt und vollstreckt werden soll, ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Die Formulierung orientiert sich an Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 EU-RhÜbk. c) Inwieweit könnten nach Ansicht der Bundesregierung zur Anbahnung oder Vorbereitung eines Einsatzes mit falschen Papieren im Rahmen einer „Europäischen Ermittlungsanordnung“ auch Strukturen informeller internationaler Netzwerke wie die „European Cooperation Group on Undercover Activities“ (ECG) oder die „International Working Group on Undercover Activities“ (IWG) genutzt werden? Die EEA ist ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit und legt insoweit die verantwortlichen Behörden fest. Anordnungsbehörde muss eine justizielle Behörde sein. Sofern dies nicht der Fall ist, muss eine Validierung der EEA durch eine Justizbehörde erfolgen. Ob und wieweit sich die verantwortlichen Behörden durch die nationalen Polizeibehörden unterstützen lassen und im Zuge dessen auch auf Unterstützung informeller internationaler Netzwerke zurückgreifen können, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht des Anordnungsstaats . Die EEA schafft insoweit keine von Artikel 14 EU-RhÜbk abweichende Rechtslage. d) Welche weiteren nationalen oder internationalen Netzwerke oder Einrichtungen würden hierzu genutzt? Auf die Antwort zu Frage 30c wird verwiesen. Drucksache 18/1439 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Welche Fälle könnten nach Ansicht der Bundesregierung dazu führen, dass „keine Einigung“ über die Ausgestaltung der Einsätze erzielt wird (bitte jeweils kurz skizzieren)? Diese Frage wird im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen sein. Sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. 32. Inwiefern wird Deutschland beispielsweise eine Anordnung verweigern, wenn mit falschen Papieren ausgestattete deutsche Beamtinnen oder Beamte in dem anordnenden Land unter ihrer echten Identität vor Gericht aussagen müssten? Die Frage der möglichen Zurückweisung einer Anerkennung und Vollstreckung einer EEA in dem genannten Fall ist im Zuge der Arbeiten an einem Umsetzungsgesetz zu prüfen; sie lässt sich derzeit noch nicht beantworten. Auf die Antwort zu Frage 5b wird Bezug genommen. 33. Um welche Länder handelt es sich dabei? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. 34. Inwiefern regelt die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung auch Einsätze ausländischer Spitzel in Deutschland? Die Verfahren, für die eine EEA erlassen werden kann, sind in Artikel 4 EEA aufgeführt. Die EEA regelt keine Einsätze „ausländischer Spitzel“ in Deutschland. Sofern die Fragesteller mit dem Begriff „Spitzel“ Verdeckte Ermittler meinen sollten, weist die Bundesregierung allgemein auf Folgendes hin: Der verdeckte Einsatz in- und ausländischer Polizeibeamter war in den vergangenen drei Jahren Gegenstand einer Vielzahl parlamentarischer Fragen. Der auf staatlicher Seite betroffene Personenkreis wurde von Fragestellern dabei wiederholt als „Spitzel“ oder „Polizeispitzel“ bezeichnet. Die Bundesregierung hat zuletzt in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. vom 31. Oktober 2011 (Bundestagsdrucksache 17/7567) sowie vom 23. Mai 2012 (Bundestagsdrucksache 17/9756) darauf hingewiesen, dass diese Bezeichnung nicht sachgerecht ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung denkbar, dass ein Mitgliedstaat über die „Europäische Ermittlungsanordnung“ den Einsatz eigener Spitzel in Deutschland anordnen könnte? Soweit mit der Bezeichnung „ausländischer Spitzel“ verdeckte Ermittler gemeint sein sollten, gilt: Die verdeckten Ermittlungen sind in Artikel 29 EEA geregelt. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die auf grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen gerichtet ist, obliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 EEA den zuständigen deutschen Behörden, die auf der Grundlage des nationalen Rechts entscheiden. Auf die Antworten zu Frage 30 wird Bezug genommen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1439 b) Falls ja, wie wäre die Leitung der Maßnahme geregelt, und wer erhielte Berichte? Soweit mit der Bezeichnung „ausländischer Spitzel“ verdeckte Ermittlungen gemeint sein sollten, gilt: Nach Artikel 29 Absatz 4 EEA obliegt die Leitung der verdeckten Ermittlungen und die Kontrolle der Maßnahmen den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats. c) Inwieweit wurden auch Bundesbehörden von der britischen National Public Order Intelligence Unit oder anderen Partnerbehörden, die mit verdeckten Ermittlungen betraut sind, über die Einbettung des britischen Spitzels Mark Kennedy in linke Bewegungen informiert, wie es nun über Frankreich berichtet wird (Le Monde, 12. März 2014) und dort dazu führte, dass Mark Kennedy auf bestimmte Personen angesetzt wurde? Das Bundeskriminalamt (BKA) wurde durch die britische National Public Order Intelligence Unit über den Einsatz dortiger Verdeckter Ermittler in linken Bewegungen informiert. Eine namentliche Kenntnis der Personalie Mark Kennedy (Tarnname Mark Stone) erfolgte erst im Nachgang zur Enttarnung. Das BKA verweist hierzu auf die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30). Die in dieser Sitzung von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, und dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, getätigten Aussagen und Bewertungen , mit denen die Frage erschöpfend behandelt wurde, haben weiterhin uneingeschränkt Bestand. 35. Inwiefern könnte die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung zu mehr Rechtssicherheit bei der Verfolgung polizeilichen Fehlverhaltens führen? Sofern polizeiliches Fehlverhalten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem Verfahren gemäß Artikel 4 EEA geahndet wird und eine grenzüberschreitende Beweisgewinnung erforderlich wird, kommt eine Anwendung der EEA in Betracht. 36. Welche Defizite hatte die Bundesregierung hierzu bezüglich im Vorfeld festgestellt? Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen. Drucksache 18/1439 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Inwiefern wäre die „Europäische Ermittlungsanordnung“ nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, Fälle wie jenen des britischen Expolizisten Mark Kennedy in Deutschland aufzuklären, der unter falscher Identität Straftaten beging, eventuell illegalerweise Sexualität mit Ziel- oder Kontaktpersonen praktizierte und es den Fragestellern trotz zahlreicher weiterer Schreiben an Landes- und Bundeskriminalämter, britische Innenpolitiker und das zuständige Home Office sowie durch mehrere parlamentarische Initiativen weiterhin unmöglich ist, seine Auftraggeber für jahrelange Missionen in Berlin und womöglich weitere Straftaten ausfindig zu machen (siehe die Bundestagsdrucksachen 17/7567, 17/9844, 17/5736, 17/5370)? Die Anwendung der EEA kommt im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 4 EEA, in dem eine grenzüberschreitende Beweisgewinnung erforderlich wird, in Betracht . Gesamtherstellung: H. 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