Deutscher Bundestag Drucksache 18/1445 18. Wahlperiode 20.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1142 – Ausgestaltung des Kalifusionsvertrages vom 13. Mai 1993 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der so genannte Kalifusionsvertrag (Rahmenvertrag) vom 13. Mai 1993 zwischen der Treuhandanstalt, der Kali und Salz AG und der Mitteldeutschen Kali (MDK) AG regelt unter anderem die Freistellung der aus Kali und Salz AG und Mitteldeutscher Kali AG hervorgegangenen Kali und Salz GmbH von ökologischen Altlasten bzw. den Kosten für deren Beseitigung. Damit bildet er eine Grundlage des „Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen“, mit dem der Bund und der Freistaat Thüringen abschließend die zukünftige Finanzierung der Sanierung von Altlasten aus DDR-Zeiten in Thüringen regelten. Der Freistaat Thüringen ist in der Sache und hinsichtlich der praktischen Auswirkungen des Kalifusionsvertrages nachweislich das am stärksten betroffene Bundesland. 1. In welcher Art und Weise waren und wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Treuhandanstalt, Bundesbehörden und die Vertreter der betroffenen ostdeutschen Bundesländer, insbesondere der Freistaat Thüringen, an der Erarbeitung und dem Abschluss des Kalifusionsvertrages beteiligt? An der Erarbeitung und der vertraglichen Gestaltung des Kalifusionsvertrages waren die Vertreter und Beauftragten der Vertragsparteien Kali und Salz AG, Treuhandanstalt (THA) und Mitteldeutschen Kali AG (MdK) beteiligt. Dem Abschluss haben im Rahmen der Befassung der Gremien der THA der Vorstand, der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt sowie das Bundesministerium der Finanzen zugestimmt. 2. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt erteilten der Bund bzw. nach Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Kenntnis der Bundesregierung ggf. die beteiligten Bundesländer, insbesondere Thüringen, zum Rahmenvertrag (Kalifusionsvertrag) ihre Zustimmung Drucksache 18/1445 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zum Verhandlungsergebnis bzw. erteilten notwendige Genehmigungen, damit der Vertrag wirksam werden konnte? Nachdem der Vorstand der THA bereits am 8. Dezember 1992 seine Zustimmung erteilt hatte, stimmte am 9. Dezember 1992 der Verwaltungsrat der THA einstimmig der Privatisierung der MdK im Wege der Zusammenfassung mit den Kali- und Salzaktivitäten der Kali und Salz AG in einer gemeinsamen Gesellschaft im Grundsatz zu und nahm die mit der Kali und Salz Beteiligungs AG ausgehandelten wesentlichen Eckdaten der Privatisierung zustimmend zur Kenntnis. Auf dieser Grundlage wurde in der Folgezeit das Vertragswerk zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt; der Vorstand der THA und der Verwaltungsrat genehmigten am 6. April 1993 bzw. am 23. April 1993 die Privatisierung. Die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgte am 6. Juli 1993, die Zustimmung des Vorstandes der THA zu dem Kaufvertrag über das Bergwerkseigentum am 13. Juli 1993 und die Zustimmung der EG-Kommission zur Fusion am 14. Dezember 1993. Die beihilferechtliche Genehmigung der EGKommission erfolgte am 31. Dezember 1993. 3. Durch welche Funktionsträger (Ministerien, Minister usw.) bzw. Personen oder Beauftragte verhandelten der Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder, insbesondere Thüringen, mit Blick auf diese Zustimmung bzw. Genehmigungen (bitte einzeln aufführen)? Zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat der THA gehörten diesem Gremium u. a. als Vertreter der Landesregierungen der ostdeutschen Bundesländer die jeweiligen Ministerpräsidenten sowie Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft an. 4. Welche Rechtswirkung hat nach Ansicht der Bundesregierung die Zustimmung zum Kalifusionsvertrag für die Beteiligten? Durch die Zustimmung zum Kalifusionsvertrag durch die genannten Gremien trat die Wirksamkeit des zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen Vertrages ein. 5. Wie erfolgte die Ratifizierung des Kalifusionsvertrages? Die Antwort ergibt sich aus der Antwort zu den Fragen 2 bis 4. 6. Wie konnten die freistellungsrechtlichen Regelungen des Rahmenvertrages , die – soweit ersichtlich – eine (Mit-)Finanzierungspflicht des Bundes und von Bundesländern, insbesondere Thüringen, an der Altlastenfreistellung nach sich zogen, rechtswirksam werden – vor allem mit Blick auf die Rechtsverbindlichkeit gegenüber den ostdeutschen Bundesländern, insbesondere Thüringen –, wenn keine Einbeziehung in die Erarbeitung bzw. den Abschluss/die Ratifizierung des Rahmenvertrages und/oder keine Zustimmung zum Rahmenvertrag durch den Bund und/oder die Bundesländer, insbesondere Thüringen, erfolgt sein sollte? Die freistellungsrechtlichen Regelungen in Artikel 16 und Artikel 17.4 des Kalifusionsvertrages beinhalten ausschließlich Verpflichtungen der THA gegen- über dem Gemeinschaftsunternehmen. (Mit-)Finanzierungsverpflichtungen für den Bund oder die Bundesländer, insbesondere Thüringen, resultieren daraus Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1445 nicht. Im Rahmen des am 24. Februar 1999 geschlossenen „Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen“ (Generalvertrag) hat sich der Freistaat Thüringen in § 6 des Generalvertrages u. a. dazu verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen der THA/ Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) gegenüber der Kali und Salz GmbH aus Artikel 16 und Artikel 17.4 des Kalifusionsvertrages gegen eine entsprechende finanzielle Abgeltung zu übernehmen. 7. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Rechtsverbindlichkeit des Kalifusionsvertrages? Die Antwort ergibt sich aus den Antworten zu den Fragen 2 bis 4. 8. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eigene Interessen und Rechtspositionen des Bundes und/oder von ostdeutschen Bundesländern, die mit Blick auf die von den Vertragsparteien vereinbarte Geheimhaltungsklausel im Rahmenvertrag als gleich- bzw. höherrangig zu bewerten sein könnten, insbesondere mit Blick auf die Pflicht zum verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Mitteln und dem verfassungsrechtlich abgesicherten Budgetrecht des Deutschen Bundestages und der Landtage? Die im Kalifusionsvertrag geschlossene Geheimhaltungsklausel bindet die Vertragsparteien unmittelbar und lässt ohne die Zustimmung der anderen Vertragsparteien keine einseitigen Abweichungen zu. Wie in der Antwort zu Frage 6 ausgeführt , ist die Frage nach anzuwendendem höherrangigen Recht nicht einschlägig , da aus dem Kalifusionsvertrag selbst (Mit-)Finanzierungsverpflichtungen für den Bund oder die Bundesländer, insbesondere Thüringen, nicht resultieren. 9. Welche Teile des Rahmenvertrages (Kalifusionsvertrages) – eingeschlossen ggf. auch „Komplettexemplare“ – wurden nach Kenntnis der Bundesregierung dem Freistaat Thüringen im Zuge der Erarbeitung des Vertrages zur Erteilung der Zustimmung zu den freistellungsrechtlichen Regelungen in diesem Vertrag und im Zuge der Erarbeitung des „Generalvertrages Ökologische Altlasten“ – insbesondere von welchen Bundesministerien der Bundesregierung oder diesen nachgeordneten Bundesbehörden – zur Verfügung gestellt? An der Erarbeitung des Kalifusionsvertrages war der Freistaat Thüringen nicht beteiligt. Der Bundesregierung ist darüber hinaus nicht bekannt, ob dem Freistaat Thüringen – über die Unterlagen zur Befassung des Verwaltungsrats der THA hinaus – diesbezüglich weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Generalvertrages wurden dem Freistaat Thüringen die entsprechenden Auszüge aus dem Kalifusionsvertrag (Artikel 16 und Artikel 17.4) von der BvS zur Verfügung gestellt. 10. Wann haben Stellen des Bundes (vgl. Frage 9) Exemplare des Rahmenvertrages oder Teile dieses Vertrages auf welche Art und Weise an welche öffentlichen Stellen in Thüringen zu welchem Zweck gegeben (bitte einzeln aufführen)? Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Generalvertrages wurden dem Umweltministerium des Freistaates Thüringen Auszüge aus dem Kalifusionsvertrag (Artikel 16 und Artikel 17.4) zur Verfügung gestellt. Welche Teile des Kalifu- sionsvertrages darüber hinaus dem Freistaat Thüringen zur Verfügung gestellt wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Drucksache 18/1445 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Vertraulichkeit wurde zu welchen Exemplaren bzw. Auszügen dieses Vertrages mit welcher Begründung in den unter den Fragen 9 und 10 angesprochenen Punkten von wem mit welchen Stellen in Thüringen vereinbart (bitte einzeln aufführen)? Hierzu konnte die Bundesregierung keine Erkenntnisse gewinnen. 12. Inwiefern schlossen Festlegungen zur Vertraulichkeit (vgl. Frage 11) nach dem Willen der an der Vereinbarung Beteiligten Informationen an den Deutschen Bundestag bzw. den Thüringer Landtag durch die Bundes - bzw. Landesregierung über den Rahmenvertrag bzw. Auszüge davon – trotz ggf. bestehender Haushaltsrelevanz der inhaltlichen Festlegungen – aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 13. Wie rechtfertigten die Beteiligten – abgesehen vom formalen Verweis auf die Geheimhaltungsklausel – nach Kenntnis der Bundesregierung den Informationsausschluss (vgl. Frage 12) gegenüber den genannten Parlamenten (bitte Rechtsauffassung begründen)? Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung wäre rechtswidrig und dürfte neben gravierenden Schadenersatzforderungen Vertrauensschäden zur Folge haben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Antwort Ausgestaltung des Kalifusionsvertrages vom 13. Mai 1993