Deutscher Bundestag Drucksache 18/145 18. Wahlperiode 09.12.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/80 – Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 und weiterer gentechnisch veränderter Maislinien für den Anbau in der Europäischen Union und Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen wird sowohl in Deutschland als auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Bevölkerung mehrheitlich abgelehnt (vgl. dimap-Umfrage: Freistellung von Landwirten zum Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen von Juni 2013). Kommt es in den Gremien des Rats der Europäischen Union zur Abstimmung, findet sich unter den Mitgliedstaaten jedoch regelmäßig weder eine qualifizierte Mehrheit für noch eine qualifizierte Mehrheit gegen die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen. In diesem Fall obliegt es der Europäischen Kommission, innerhalb einer gewissen Frist die Zulassung auszusprechen. Äußerst umstritten ist dabei die vorgeschaltete Risikoprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die EFSA ist in den vergangenen Jahren wiederholt durch Interessenkonflikte leitender Mitarbeiter und eine übergroße Nähe zu Lobbyorganisationen der Biotechnologie-Industrie in die Schlagzeilen geraten (vgl. Pressemitteilung von „Corporate Europe Observatory“ vom 23. Oktober 2013). Darüber hinaus basieren die Risikobewertungen der EFSA im Wesentlichen nicht auf eigenen Untersuchungen oder unabhängigen Studien Dritter, sondern auf Studien, die von den Antragstellern, also den Agrochemie-Konzernen , beauftragt, durchgeführt und eingereicht werden. Diese Studien bleiben häufig unveröffentlicht und sind damit der Kontrolle des wissenschaftlichen Begutachtungssystems entzogen. Werden nach erfolgter Zulassung neue wissenschaftliche Erkenntnisse publiziert, die ein Risiko für Umwelt oder Gesundheit vermuten lassen, können die einzelnen Mitgliedstaaten auf Grundlage des Vorsorgeprinzips vorübergehend den Anbau untersagen. Von dieser Möglichkeit haben im Fall der Maislinie MON 810, der einzigen derzeit in der Europäischen Union zum Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Maislinie, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Dezember 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bisher neun Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. In größerem Umfang wird MON 810 aktuell nur in Spanien angebaut. Die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 der Agrochemie-Konzerne DuPont Pioneer und Dow Agrosciences enthält wie MON 810 von Monsanto ein Gen Drucksache 18/145 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Bakteriums Bacillus thuringiensis (Bt), welches dazu führt, dass die Pflanze in allen Teilen Bt-Toxin produziert, das vor allem für bestimmte Insekten giftig ist. In Deutschland soll mit dieser Methode insbesondere der Maiszünsler bekämpft werden, ein Schmetterling, dessen Raupen sich von der Maispflanze ernähren . Inwieweit dieses Vorgehen Risiken für andere Insekten und Gliederfüßer über und unter der Erde, für mit Bt-Mais gefütterte Nutztiere und letztlich für den Menschen birgt, ist umstritten. Im Vergleich zu MON 810 enthält 1507 eine andere, kaum untersuchte Variante des Bt-Toxins in zudem deutlich höheren Konzentrationen (vgl. Stellungnahme von Testbiotech e. V. zum Antrag auf Marktzulassung von gentechnisch verändertem Mais 1507, 2010, S. 12). Gleichzeitig besitzt 1507 noch eine zweite gentechnische Veränderung: Das sogenannte pat-Gen bewirkt, dass die Maispflanzen eine Behandlung mit dem Totalherbizid Glufosinat des deutschen Agrochemie-Konzerns Bayer AG weitgehend schadlos überstehen, während alle Beikräuter ausnahmslos zugrunde gehen. Glufosinat wurde in der Erstbewertung durch den zuständigen EU-Berichterstatterstaat Schweden als Embryo schädigend und reproduktionstoxisch erkannt und in der Folge in der Europäischen Union mit strikten Anwendungsbeschränkungen versehen. In den USA dagegen weitet Bayer AG die Produktionskapazitäten für Glufosinat gerade massiv aus (vgl. Meldung auf www. topagrar.com vom 16. Mai 2013), um der gestiegenen Nachfrage zu entsprechen , die sich überwiegend aus dem Anbau von glufosinattoleranten, gentechnisch veränderten Nutzpflanzen ergibt. Die Maislinie 1507 befindet sich seit über zehn Jahren im Zulassungsverfahren. Immer wieder wurden neue Zweifel an der Sicherheit der gentechnischen Veränderungen laut. Nach der sechsten Bewertung durch die EFSA weigerten sich die Antragsteller schließlich, weitere Auflagen der Europäischen Kommission zu erfüllen und reichten erfolgreich eine Untätigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Am 6. November 2013 hat die Europäische Kommission deshalb beschlossen, dem Umweltministerrat der Europäischen Union am 13. Dezember 2013 einen Entscheidungsvorschlag für die Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 vorzulegen. Gleichzeitig soll die Frage der Möglichkeit dauerhafter nationaler Anbauverbote erneut diskutiert werden. Dieser Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2010 war im Jahr 2012 im Umweltministerrat vorläufig gescheitert, da die Positionen der Mitgliedstaaten zu weit auseinander gingen. Eine Zulassung von 1507 könnte zudem mindestens fünf weitere Anbauzulassungen wahrscheinlicher machen, deren Zulassungsverfahren in einem ähnlichen Stadium ist. Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren trotz des Verbots von MON 810 nach Auffassung der Fragesteller keine eindeutige Position zum Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Deutschland und der Europäischen Union bezogen . Eine Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 würde jedoch auch in Deutschland massive Konsequenzen für die Landwirtschaft, die Ernährungswirtschaft und nicht zuletzt die Verbraucherinnen und Verbraucher nach sich ziehen. Deshalb stellt sich die Frage, welche Kenntnisse die Bundesregierung zur möglichen Anbauzulassung der Maislinie 1507 sowie weiterer gentechnisch veränderter Maislinien besitzt, welche Positionen sie vertritt oder zu vertreten plant und welche Aktivitäten sie in diesem Zusammenhang bereits entwickelt hat oder gerade entwickelt. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) setzen sich zusammen aus unabhängigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die an Universitäten, Forschungseinrichtungen und nationalen Lebensmittelsicherheitsbehörden tätig sind. Die Arbeit der EFSA-Gremien basiert auf der Überprüfung wissenschaftlicher Informationen und Daten von Antragstellern, von öffentlich verfügbaren Forschungsarbeiten aus Universitäten und sonstigen Forschungsinstitutionen, sowie eigenständigen Modellie- rungen. Die Gremien arbeiten unabhängig, offen und transparent. Sie unterstüt- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/145 zen durch ihre wissenschaftliche Beratung auf hohem Niveau die Entscheidungen der Europäischen Kommission und der Regierungen der Mitgliedstaaten. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Interessenkonflikte und fachliche Einseitigkeit in der Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen und Pflanzenschutzmitteln“ vom 23. Juli 2012 verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/10373). Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 und weiterer gentechnisch veränderter Maislinien für den Anbau in der Europäischen Union 1. Welche Position vertritt die Bundesregierung in Bezug auf die anstehende Abstimmung auf der Ebene der Europäischen Union über die Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 von DuPont Pioneer und Dow Agrosciences für den Anbau in der Europäischen Union, und wie begründet sie ihr geplantes Abstimmungsverhalten? 2. Liegt der neue Entscheidungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 bereits vor? Wenn ja, a) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Entscheidungsvorschlag, b) welche Veränderungen im Vergleich zum Vorschlag aus dem Jahr 2009 wurden eingearbeitet, und c) welchen weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf sieht die Bundesregierung ? Wenn nein, d) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem im Jahr 2009 ohne Ergebnis abgestimmten Entscheidungsvorschlag , e) welche Änderungen bzw. Ergänzungen sollten aus Sicht der Bundesregierung im neuen Vorschlag enthalten sein? 3. Was ist der Bundesregierung über den weiteren zeitlichen Ablauf in Bezug auf die Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 bekannt ? a) Ist eine Abstimmung im EU-Umweltrat am 13. Dezember 2013 wahrscheinlich , unwahrscheinlich oder auszuschließen? b) Wann ist – vor dem Hintergrund des Urteils der Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2013 (erfolgreiche Untätigkeitsklage von DuPont Pioneer gegen die Europäische Kommission) – nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung frühesten bzw. spätestens mit einer Abstimmung im Rat und letztlich einer Entscheidung der Kommission zu rechnen? c) Welche Fristen müssen dabei von der Kommission eingehalten werden, und muss die neue Vorlage vor dem Umweltrat noch im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit behandelt werden? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 26. September 2013 entschieden , dass die Europäische Kommission gegen Artikel 18 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG verstoßen hat, weil sie dem Rat keinen Vorschlag vor- gelegt hat, ob die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 des Unternehmens Drucksache 18/145 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Pioneer Hi-Bred International zum Anbau zugelassen werden soll. Um diesem Urteil nachzukommen, hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Anbauzulassung dieser Maislinie vom 6. November 2013 dem Rat vorgelegt. Gegenüber dem Anbauvorschlag der Europäische Kommission aus dem Jahr 2009 wurden im EU-Kommissionsvorschlag vom 6. November 2013 die Bedingungen für den Anbau verstärkt. Dabei wurde insbesondere der Insektenresistenzmonitoringplan konkretisiert, um mögliche Resistenzbildungen bei den Zielschädlingen zu minimieren. Darüber hinaus wurde betont, dass die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 nicht gewerblich als glufosinattolerante Pflanze verwendet werden darf. Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Anwendung dieses Herbizids in der Europäischen Union stark eingeschränkt wurde. Der Antrag aus dem Jahr 2001 ist gemäß den Ausführungen des EuG in seiner Urteilsbegründung noch nach „altem Recht“, also dem Komitologieverfahren, das vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon galt, zu entscheiden. Daher ist der Vorschlag nicht dem Berufungsausschuss, sondern dem Rat vorzulegen. Die Europäische Kommission ist im vorliegenden Fall zudem rechtlich dazu verpflichtet , die Zulassung zu erteilen, wenn sich im Rat keine qualifizierte Mehrheit für oder gegen die Zulassung findet bzw. auch dann, wenn sich der Rat überhaupt nicht mit dem Vorschlag befasst (Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Artikel 30 Absatz 2 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und Artikel 5 Absatz 2 und 6 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG). Der Rat hat nun gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2001/ 18/EG i. V. m. Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG drei Monate Zeit, um über den Vorschlag abzustimmen. Nach Angabe der Europäischen Kommission endet diese Frist am 8. Februar 2014. Eine erneute Erörterung des Vorschlags im Regelungsausschuss vor der Ratsbefassung ist nicht vorgesehen. Eine Behandlung des Kommissionsvorschlags unter litauischer Präsidentschaft ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung nicht vorgesehen. Eine Behandlung im Umweltrat am 13. Dezember 2013 ist daher unwahrscheinlich. Das Vorgehen der griechischen Präsidentschaft bleibt abzuwarten. Bei ihrem Vorschlag stützt sich die Europäische Kommission unter anderem auf den Bewertungsbericht der zuständigen spanischen Behörde, auf insgesamt fünf Stellungnahmen der EFSA und die Abstimmung im Regelungsausschuss, bei der es weder eine qualifizierte Mehrheit für noch gegen den Vorschlag gab. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine Bewertung des Anbauvorschlags der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2009 vorzunehmen. Sie wird ihre Position zum Anbauvorschlag der Europäische Kommission vom 6. November 2013 rechtzeitig vor einer Abstimmung im Rat festlegen. 4. Befand bzw. befindet sich die Bundesregierung zur Frage der Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 im inhaltlichen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union? Wenn ja, a) mit welchen Mitgliedstaaten hat ein solcher Austausch bereits stattgefunden bzw. ist geplant, und b) welche Position vertrat bzw. vertritt die Bundesregierung dabei? Zum Vorschlag der Europäischen Kommission für den Anbau der gleichen Maislinie vom 6. November 2013 hat seitens der Bundesregierung bisher kein Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/145 formaler Austausch mit anderen Mitgliedstaaten stattgefunden. Informelle Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten haben stattgefunden. 5. Was ist der Bundesregierung bezüglich des weiteren zeitlichen Ablaufs der anstehenden Anbauzulassungen der gentechnisch veränderten Maislinien 59122, Bt11, MON 88017, Nk603 und GA21 bekannt sowie der Wiederzulassung von MON 810, für die bereits Sicherheitsbewertungen durch die EFSA vorliegen? Es ist Sache der Europäischen Kommission zu entscheiden, wann sie die zuständigen EU-Gremien mit Vorschlägen für die Anbauzulassung der genannten gentechnisch veränderten Maislinien befasst. Der EU-Kommissionsvorschlag zur Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie Bt11 wurde bereits im Februar 2009 im zuständigen Regelungsausschuss diskutiert. Im Rahmen dieser Diskussion wurden Änderungen am Vorschlag vorgenommen. Im Anschluss hieran wurde über den geänderten Vorschlag abgestimmt. Die Abstimmung ergab wie beim im Ausschuss geänderten Anbauvorschlag für die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 keine qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Vorschlag . Anbau der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Deutschland 6. Wann wäre nach Einschätzung der Bundesregierung und vor dem Hintergrund bereits erfolgter Sortenprüfungen in Spanien frühestens damit zu rechnen, dass für einen Anbau der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Deutschland geeignetes Saatgut zur Verfügung steht? Die nationale Sortenzulassung für die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 in Spanien wird erst nach Vorliegen der Anbauzulassung für diese Maislinie erteilt. Grundsätzlich werden Pflanzensorten, das gilt auch für gentechnisch veränderte Sorten, nach der Sortenzulassung in einem Mitgliedstaat in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Arten aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt kann Saatgut dieser Pflanzensorten in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Für den Anbau und die Verwertung der Ernteprodukte gelten die Vorgaben des Gentechnikrechts sowie die Vorgaben der gentechnikrechtlichen Zulassung. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass nach einer möglichen Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie noch im Jahr 2014 Saatgut für diese Maislinie in Deutschland so rechtzeitig auf den Markt kommt, dass es noch für den Anbau im Jahr 2014 genutzt werden könnte. 7. Welche Position vertritt die Bundesregierung in Bezug auf einen möglichen Anbau der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Deutschland? Die Bundesregierung wird ihre Position über den Anbauvorschlag der Europäischen Kommission zur gentechnisch veränderten Maislinie 1507 rechtzeitig vor einer möglichen Abstimmung im EU-Ministerrat festlegen. 8. Liegt der Bundesregierung bereits ein überarbeiteter Vorschlag zum Opt-out (Möglichkeit nationaler Anbauverbote für gentechnisch veränderte Nutzpflanzen ) vor? Wenn ja, welche Veränderungen im Vergleich zum Vorschlag aus dem Jahr 2012 wurden eingearbeitet? Drucksache 18/145 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Befindet sich die Bundesregierung zum Opt-out im inhaltlichen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten? Wenn ja, a) mit welchen Mitgliedstaaten hat ein solcher Austausch bereits stattgefunden bzw. ist geplant, und b) was ist der Bundesregierung zur Positionierung der anderen Mitgliedstaaten bekannt, und welche Mehrheitsverhältnisse ergeben sich daraus ggf. auf der Ebene der Europäischen Union? Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der „Opt-out“-Vorschlag wurde bisher unter belgischer, ungarischer, polnischer und dänischer Präsidentschaft behandelt. Der letzte überarbeitete Kompromissvorschlag wurde unter dänischer Präsidentschaft mit Datum vom 2. März 2012 vorgelegt. Ein erneut überarbeiteter Entwurf liegt nicht vor. Informelle Gespräche mit anderen Mitgliedstaaten zum „Opt-out“-Vorschlag haben zuletzt im November 2013 stattgefunden. Bisher hat kein Mitgliedstaat die Bundesregierung davon unterrichtet, dass sich seine Position zum „Opt-out“-Vorschlag geändert hat. 10. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass geeignete konventionelle Maßnahmen (Stoppelbearbeitung, tiefes Pflügen, Fruchtfolge, biologischer und chemischer Pflanzenschutz) zur Verfügung stehen, um den Maiszünsler zu bekämpfen und seine Ausbreitung in Deutschland einzudämmen , und welchen Beitrag könnten entsprechende verpflichtende Maßnahmen in Befallsgebieten leisten (Beispiel Maiswurzelbohrer)? Der Maiswurzelbohrer lässt sich nach bisherigen Erkenntnissen gut über eine geeignete Fruchtfolge eingrenzen. Die Fruchtfolge ist bereits verpflichtende Maßnahme bei den Regulierungen zur Eingrenzung und Ausrottung des Maiswurzelbohrers , die wegen seines Status als Quarantäneorganismus notwendig sind. Für die Bekämpfung des Maiszünslers stehen zugelassene Pflanzenschutzmittel zur Verfügung. Auch eine mechanische Bearbeitung von Maisstoppeln kann zu einer Befallsreduktion führen. Ein breiteres Spektrum von Pflanzenschutzmitteln mit unterschiedlichen Wirkungsmechanismen wäre für Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes allerdings wünschenswert. Aufgrund der annähernd bundesweiten Verbreitung des Maiszünslers schränken verpflichtende Maßnahmen das Spektrum verfügbarer Bekämpfungsmöglichkeiten eher ein und führen nicht zu einem besseren Bekämpfungserfolg. Risiken und Monitoring des Anbaus gentechnisch veränderter Nutzpflanzen 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass sich die Antragsteller im Zulassungsverfahren der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 geweigert haben, Vorschläge für das von der Europäischen Kommission auf Grundlage der jüngsten Bewertung der EFSA als notwendig erachtete zusätzliche fallspezifische Monitoring sowie für Risikominderungsmaßnahmen einzureichen , um mögliche Risiken für Nicht-Ziel-Organismen besser zu überwachen (vgl. Urteil des EUGH vom 26. September 2013 zum Fall T-164/10, Punkte 66 bis 69), ohne dass die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG für Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/145 diesen Fall Sanktionierungsmöglichkeiten von Seiten der Kommission vorsieht? Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zur Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) werden von der EFSA hinsichtlich der Risiken eines GVO für Mensch, Tier und Umwelt bewertet. Diese Risikobewertung , in die auch zusätzlich vom Antragsteller angeforderte wissenschaftliche Unterlagen einfließen, wird von der EFSA veröffentlicht und dient als Basis für einen eventuellen Zulassungsvorschlag der Europäischen Kommission. Der EUKommissionsvorschlag für die Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 sieht in Artikel 4 vor, dass der Inhaber der schriftlichen Zustimmung der zuständigen spanischen Behörde zum Anbau sicherstellt, den Monitoringplan anzupassen. Dieser wird nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn diese Konsolidierung erfolgt ist. Die Position der Bundesregierung zur Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 wird auf Grundlage des Vorschlags der Europäischen Kommission erarbeitet. Bei Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse werden diese in die Prüfung mit einbezogen. 12. Sind aus Sicht der Bundesregierung im Entscheidungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 ausreichend konkrete Maßgaben zur Vermeidung der Resistenzentwicklung beim Maiszünsler getroffen? Aus Sicht der Bundesregierung sind im Entscheidungsvorschlag die wesentlichen Eckpunkte für ein Resistenzmanagement berücksichtigt, die die Entwicklung einer Insektenresistenz minimieren. Siehe im Übrigen auch die Antwort zu den Fragen 1 bis 3. 13. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass in der Entscheidungsvorlage der Europäischen Kommission zur Anbauzulassung der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 eine Beschränkung des Anbaus auf Regionen, wo im Vorjahr tatsächlich ein Maiszünslerbefall über der Schadschwelle festgestellt wurde und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zum Einsatz kamen, vorgeschrieben oder möglich gemacht wird? Der Entscheidungsvorschlag der Europäischen Kommission vom 6. November 2013 liegt dem EU-Ministerrat nunmehr vor. Der Rat kann dem Vorschlag zustimmen oder ihn ablehnen. Ob in der Entscheidungsvorlage eine Beschränkung des Anbaus auf Regionen, wo im Vorjahr tatsächlich ein Maiszünsler-Befall über der Schadschwelle festgestellt wurde und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zum Einsatz kamen, vorgeschrieben oder möglich gemacht werden kann, wäre zu prüfen. 14. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung in Bezug auf die im Vergleich zur gentechnisch veränderten Maislinie MON 810 um ein Vielfaches höhere Konzentration des Bacillus thuringiensis(Bt)-Toxins in den verschiedenen Pflanzenteilen der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 (vgl. Studien von Mendelsohn et al. 2003, EPA 2001, USDA 2004), und wie will die Bundesregierung im Falle des Anbaus eine Schädigung von Drucksache 18/145 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nicht-Ziel-Organismen – insbesondere auch im Boden – ausschließen bzw. die ökologischen Auswirkungen überwachen? Die Konzentration des Bt-Proteins in der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 weist je nach Pflanzenteil unterschiedliche Werte gegenüber der gentechnisch veränderten Maislinie MON 810 auf (z. B. höhere Werte in Pollen und niedrigere Werte in Blättern). Über die gesamte Pflanze gemittelt ist die Konzentration an Bt-Protein in Mais 1507 um den Faktor 2 bis 3 geringer als in Mais MON 810. Das Risiko einer Schädigung von Nichtzielorganismen beim Anbau von Mais 1507 wurde von der EFSA allerdings nicht alleine auf der Basis von Informationen über die Konzentrationen des Bt-Proteins in verschiedenen Pflanzenteilen ermittelt. Bei der Risikoabschätzung wurden neben Informationen über die Intensität und die Spezifität der Wirkung des Bt-Proteins in Mais 1507 auch die spezifischen Bedingungen der Exposition von Nichtzielorganismen beim Anbau von Mais 1507 berücksichtigt. Als Ergebnis der Risikoabschätzung befürwortet die EFSA in ihren Stellungnahmen zum Anbau von Mais 1507 die Aufnahme von Managementmaßnahmen zur Reduktion der Exposition bestimmter Nichtzielarten (Schmetterlinge), die in der Entscheidungsvorlage der Europäischen Kommission allerdings nicht vollständig aufgegriffen werden. 15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der Aussagekraft der Bewertung der EFSA bezüglich möglicher Effekte des Anbaus der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 auf die Bodenökologie vor dem Hintergrund, dass nur eine einzige der drei veröffentlichten Untersuchungen unter Freilandbedingungen durchgeführt wurde, keine veröffentlichten Daten zum Toxingehalt der Wurzeln von 1507 vorliegen und die EFSA weitgehend auf Basis von Analogieschlüssen zu anderen Bt-Toxinen negative Effekte auf Böden und das Bodenleben pauschal ausschließt (vgl. Stellungnahme Testbiotech zur Maislinie 1507, 2010, S. 15/16)? Nach Einschätzung der Bundesregierung liegen generell ausreichende Daten und Kenntnisse über den Verbleib von Bt-Proteinen im Boden vor, z. T. auch speziell für Mais 1507. Die Daten stammen aus Veröffentlichungen und aus unveröffentlichten Studien, die in Genehmigungsverfahren vorgelegt wurden. Die EFSA leitet daraus ab, dass sich im Kontext des insgesamt umfangreichen Kenntnisstandes über den Verbleib von Bt-Proteinen im Boden allgemein keine Hinweise auf schädliche Auswirkungen des Anbaus von Mais 1507 auf das Bodenleben und die Bodenfunktionen ergeben. 16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die EFSA in ihrer Risikobewertung nach Kenntnis der Fragesteller eine Studie nicht berücksichtigt hat, welche eine sehr hohe Empfindlichkeit der Schmetterlingsart Große Wachsmotte gegenüber dem Toxin der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 aufzeigt (Hanley et al. 2003) und damit eine Gefährdung auch anderer Nicht-Ziel-Organismen nahelegt , die noch nicht überprüft wurde? Die in der Frage genannte Studie wurde von der EFSA in ihrer Risikobewertung berücksichtigt. In dem entsprechenden Kapitel der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA werden die Unterschiede in der Empfindlichkeit verschiedener Schmetterlingsarten gegenüber dem Bt-Protein aus Mais 1507 beschrieben und bewertet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/145 17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in der Sicherheitsbewertung der EFSA die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 die Bacillus thuringiensis-Gene Cry1F (1507) und Cry1Ab (MON 810) beziehungsweise die daraus gebildeten Toxinvarianten in einem Analogieschluss weitgehend gleichgesetzt wurden und folglich Ergebnisse zu Cry1Ab genutzt wurden, um ökologische Unbedenklichkeit von Cry1F zu belegen, obwohl sich die Produkte der beiden Gene deutlich unterscheiden und die Studie von Henley et al. (2003) eine deutliche erhöhte Toxizität von Cry1F für bestimmte europäische Schmetterlingsarten aufgezeigt hat (vgl. Stellungnahme Testbiotech zur Maislinie 1507, 2010, S. 11)? Die EFSA zieht in ihrer Sicherheitsbewertung des gentechnisch veränderten Mais 1507 auch Daten des Mais MON 810 bzw. des in dieser Pflanze gebildeten Cry1Ab-Proteins als Beitrag zur Bewertung heran. Die Daten werden nicht in einem Analogieschluss gleichgesetzt. Ein zur Bestimmung des möglichen Schadens bzw. der Wirksamkeit von verschiedenen Maßnahmen zur Minimierung von möglichen Schäden angewandtes mathematisches Modell wird von der EFSA für empfindliche Schmetterlingsarten vorgeschlagen. Es orientiert sich an einer großen Bandbreite von Empfindlichkeiten (fünf Klassen) der Schmetterlingsarten gegenüber dem Bt-Protein. 18. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 ausreichend geprüft ist, um Risiken für die Gesundheit unserer Nutztiere, an die der Mais im Falle des Anbaus in Deutschland in voraussichtlich deutlich größeren Mengen als bisher verfüttert werden soll, sicher ausschließen zu können? Aus der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 gewonnene Futtermittel dürfen seit dem Jahr 2006 in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden. Die Risikobewertung der EFSA hat unter Berücksichtigung der Bewertungen der Mitgliedstaaten ergeben, dass nach derzeitiger Kenntnis der zugrundeliegenden wissenschaftlichen Grundlagen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Risiken für Mensch, Tier und Umwelt bestehen. Entsprechend hat die Europäische Kommission am 3. November 2005 eine positive Entscheidung zum Inverkehrbringen der Maislinie 1507 als bzw. in Futtermitteln getroffen (2005/772/EG). Mit der Entscheidung 2011/365/EU wurde die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Futtermitteln aus 1507 Mais, die bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1829/2003 in der Europäischen Union auf dem Markt waren, am 17. Juni 2011 erneuert. Die Entscheidung stützte sich unter anderem auf eine erneute Stellungnahme der EFSA, in der die Behörde unter Berücksichtigung neuer Informationen und neuer wissenschaftlicher Literatur ihre bisherige Bewertung der Sicherheit von 1507 Mais als Futtermittel bekräftigt. 19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung niederländischer und österreichischer Risikobewertungsbehörden, die die Interpretation der EFSA bzw. die Aussagekraft der ihr zugrundeliegenden Fütterungsstudien in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Frage stellen (vgl. Stellungnahme Testbiotech e. V. zu 1507, S. 18f)? Die EFSA hat die in der Testbiotech-Stellungnahme genannten Kommentare Belgiens und Österreichs zu den vom Antragsteller vorgelegten 90-Tage-Ratten- fütterungsstudien bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2009 berücksichtigt. Sie hat dazu festgestellt, dass diese Kommentare keine neuen In- Drucksache 18/145 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode formationen hinsichtlich der toxikologischen Bewertung von 1507 Mais enthalten , die ihre frühere Feststellung der Futtermittelsicherheit von 1507 Mais ändern. 20. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die wissenschaftliche Überprüfung der Ergebnisse einer vom Antragsteller eingereichten Fütterungsstudie (MacKenzie et al. 2007) im Gegensatz zur Interpretation durch die EFSA signifikante Anzeichen für gesundheitliche Veränderungen wie abweichende Werte bei Leberenzymen, verkleinerte Nieren sowie die Abnahme bestimmter Arten von roten und weißen Blutkörperchen festgestellt hat (vgl. Dona Arvanitoyannis 2009)? 21. Lassen sich solche gesundheitlichen Risiken aus Sicht der Bundesregierung auch für den menschlichen Konsum der Produkte von mit der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 gefütterten Tieren und ggf. der Maisprodukte direkt sicher ausschließen? Die Fragen 20 und 21 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die EFSA hat die Ergebnisse der o. g. Fütterungsstudie bei der Sicherheitsbewertung berücksichtigt und festgestellt, dass die gefundenen statistisch signifikanten Unterschiede keinerlei Hinweise auf eine Toxizität von Mais 1507 darstellen . Einsatz des Totalherbizids Glufosinat auf die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 22. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Toleranz der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 (Markenname „HERCULEX I“) gegen das reproduktionstoxische Totalherbizid Glufosinat (pat-Gen) im EU-Zulassungsverfahren als „Markergen“ bezeichnet wird, während DuPont Pioneer und Dow Agrosciences in den USA mit dieser Eigenschaft ihres Produkts (LibertyLink trait) bei Landwirtinnen und Landwirten explizit Werbung machen? 23. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den völligen Verzicht der EFSA und der Europäischen Kommission auf eine Überprüfung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken des in der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 enthaltenen pat-Gens, welches die Pflanze tolerant gegen das reproduktionstoxische Totalherbizid Glufosinat macht bzw. der damit verbundenen Möglichkeit der Glufosinatanwendung auf die gentechnisch veränderte Maislinie 1507 – mit dem Hinweis auf die angebliche „Markereigenschaft“ der pat-Gens –, obwohl die heute gültigen europäischen Zulassungsrichtlinien vorschreiben, dass im Rahmen der Risikobewertung gentechnisch veränderter Nutzpflanzen auch die Auswirkungen solcher Pflanzenschutzmittel zu überprüfen sind, gegenüber denen die betroffene transgene Linie eine Toleranz aufweist? 24. Wie will die Bundesregierung zusätzlich zur im November 2013 in Kraft getretenen Anwendungsbeschränkung von Glufosinat sicherstellen, dass im Falle eines Anbaus der gentechnisch veränderten Maislinie 1507 in Deutschland keine Glufosinat-basierten Totalherbizide (z. B. BASTA) auf 1507 zum Einsatz kommen? a) Welche Kontrollen sind konkret vorgesehen, um die Einhaltung der Anwendungsbeschränkungen in der Praxis zu überprüfen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/145 b) Welche Konsequenzen erwarten einen Landwirt bzw. eine Landwirtin, der bzw. die trotzdem Glufosinat, nach deutschem Recht, einsetzt? Die Fragen 22 bis 24 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Antragsteller hat angegeben, dass die gewerbliche Verwendung des Produkts als glufosinattolerante Pflanze in der Europäischen Union nicht Gegenstand des Antrags ist. Eine Anbaugenehmigung für 1507 Mais würde daher diesen Verwendungszweck nicht umfassen. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Basta (Wirkstoff Glufosinat, Zulassungsnummer 043570-00) für bestimmte Anwendungsgebiete zum 13. November 2013 widerrufen . Darunter fallen auch Anwendungen an Mais. Hintergrund war die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glufosinat durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 vom 22. April 2013. Die ordnungsgemäße Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts beim eventuellen Anbau von 1507 Mais und die Sanktionierung eventueller Verstöße liegen in der Zuständigkeit der Landesbehörden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333