Deutscher Bundestag Drucksache 18/1509 18. Wahlperiode 20.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Karin Binder, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1301 – Engagement der Bundesregierung für mehr Rechte von Klimaflüchtlingen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Klimawandel sorgt weltweit für einen Anstieg von Extremwetterereignissen und Naturkatastrophen. Eine soziale Folge sind durch globale Erwärmung verursachte Migrations- und Flüchtlingsbewegungen. Schätzungen gehen von bis zu 200 Millionen Klimaflüchtlingen bis zum Jahr 2050 aus. Bereits heute sind Millionen Menschen unmittelbar von klimawandelbedingten Überschwemmungen , Stürmen, Waldbränden und Fluten in ihren existentiellen Lebensgrundlagen bedroht und gezwungen Haus und Hof aufzugeben, im eigenen Land als Binnenflüchtling zu leben oder ihre Heimat ins Klimaexil zu verlassen . Ganze Nationen sind vom Anstieg des Meeresspiegels bedroht, Inselstaaten versinken im Ozean, Küstenregionen werden unbewohnbar oder versalzen. Der Verlust von Biodiversität nimmt Fischern den Fang und Jägern die Beute. Das Abschmelzen von Gletscherformationen, in 20 Jahren sind etwa die natürlichen Wasserreservoirs in den südamerikanischen Anden zu 100 Prozent abgetaut, stellt die Trinkwasserversorgung und Landwirtschaft ganzer Regionen vor weitreichende Herausforderungen. Ressourcenkonflikte um klimabedingt knapper werdende Güter (Wasser, fruchtbares Land, Wald, Biodiversität ) und exportorientierte Konkurrenznutzungen (fossile Brennstoffgewinnung , Bergbau, Monokulturen) können Auslöser interner Konflikte, Bürgerkriege und zwischenstaatlicher Kriege sein. Die Lasten des Klimawandels sind ungleich verteilt. Den größten Schaden tragen Staaten und Bevölkerungen im globalen Süden. Diese trifft zumeist annähernd so gut wie keine Klimaschuld. Aufgrund ihres historisch geringen ProKopf -Ausstoßes klimaschädlicher Emissionen haben sie im Vergleich zu Deutschland und anderen Industriestaaten einen kleinen Klimafußabdruck. Doch sind die Folgen des Klimawandels für Mensch und Umwelt gerade in diesen Weltregionen besonders unverhältnismäßig, ihre Gesellschaften können die ungewöhnliche Last zumeist nicht aus eigener Kraft bewältigen. Auch der Fünfte Sachstandsbericht des Weltklimarates (IPCC) verweist erneut auf den Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Zusammenhang von Klimawandel und Migration und mahnt zugleich die fehlende Forschung und Datenlage zu Klimawandelfolgen im globalen Süden an. Klimaflüchtlinge sind auf Hilfe und Solidarität der internationalen Staatenwelt angewiesen. Die Verantwortung des Handelns liegt bei den Industriestaaten, Drucksache 18/1509 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über die Klimaveränderungen (UNFCCC) erklären, dass sie „bei der Bekämpfung der Klimaveränderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen die Führung übernehmen“ (vgl. Artikel 3 UNFCCC). Klimaflüchtlinge können sich mangels rechtlicher Regeln jedoch weder auf internationales Flüchtlingsrecht noch auf internationales Menschenrecht berufen . Bietet die Binnenflüchtlingskonvention der Vereinten Nationen (UN) Flüchtlingen im eigenen Land einen rechtlichen Schutzstatus, so besteht besonders eine „ernsthafte Lücke bezüglich katastrophenbedingter, grenzüberschreitender Bewegungen“ (vgl. Nansen-Initiative 2014). Statusfragen zu Aufnahme , Aufenthalt und Grundrechte bleiben in diesem rechtlichen Vakuum zum Nachteil der Klimaflüchtlinge ungeklärt. Die Türen des Nordens bleiben verschlossen. Wem die Flucht gelingt, droht Abschiebung. Internationalen Behörden und Organisationen fehlt bei grenzüberschreitenden Klimafolgeerscheinungen zudem ein Mandat für Hilfeleistungen an Klimaflüchtlinge, sowohl bei Binnenflüchtlingen als auch über nationale Grenzen hinweg. CrossBorder -Mechanismen zur Bereitstellung von Hilfeleistungen zwischen nationalen und internationalen Akteuren sind nicht gegeben, so dass die Hilfe erschwert wird, etwa in solchen Fällen, wenn die Notlage auf beiden Seiten eines Grenzgebietes akut ist, etwa nach einem Unwetter, und sich Klimaflüchtlinge ins Nachbarland geflüchtet haben. Ungeklärt bleibt bis heute eine einheitliche, internationale Definition des Begriffs Klimaflüchtling, wobei der Gesandte der Präsidentschaft der Nansen-Initiative, Walter Kälin, beklagt, dass „es zu viel Widerstand in der internationalen Gemeinschaft gibt, die sich gegen eine Erneuerung rechtlicher Abkommen auf diesem Gebiet stellen“ (vgl. Interview Deutsche Welle, 29. Januar 2013), weil diese einen verstärkten Zustrom in ihre Gesellschaften befürchten würden. Die Politik muss ihrer globalen Verantwortung gerecht werden. Die Bundesregierung erklärt im Koalitionsvertrag, sich verstärkt „für die Entwicklung internationaler Instrumente bei dem zunehmend wichtigen Thema der Klimaflüchtlinge “ zu engagieren (vgl. Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, 2013). In einem Antrag zu Menschenrechten und Klimaflüchtlingen forderte die damalige SPD-Oppositionsfraktion von der schwarz-gelben Bundesregierung „sich für Maßnahmen und geeignete Instrumente zum menschenrechtskonformen Umgang mit klimabedingter Flucht und Migration einzusetzen“ sowie sich „stärker als zuvor in die Nansen-Initiative einzubringen“ (Bundestagsdrucksache 17/13755, 2013). Auch wurde gefordert, die „Auslegungsspielräume der bestehenden Regelungen für eine Aufnahme von Menschen, die aufgrund von Klimaveränderungen fliehen müssen, auszuschöpfen und gemeinsam mit den Partnern in der Europäischen Union (EU) zu prüfen, ob umweltspezifische Schutznormen des nationalen Rechts einzelner EU-Mitgliedsstaaten (wie Finnland und Schweden) Vorbild für europäische Regelungen sein könnten“ (ebd., S. 3). 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des IPCC, derzufolge Migrationsbewegungen als die bedeutendste Einzelfolge des Klimawandels gelten (vgl. IPCC 1990)? Die Bundesregierung stützt sich bei der Einschätzung der Klimafolgen auf die Aussagen des 5. Sachstandsberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) von 2013/2014, der den aktuellen Stand der Klimawissenschaft zusammenträgt. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Klimawandels Migrationsund Flüchtlingsbewegungen im 21. Jahrhundert zunehmen werden. Der IPCC weist ebenfalls darauf hin, dass quantitative Prognosen zur Änderung von Migrationsströmen aufgrund komplexer und multikausaler Zusammenhänge nur mit geringer Sicherheit gemacht werden können. Die Bundesregierung sieht da- her davon ab, Migrationsbewegungen als „bedeutendste Einzelfolge“ zu be- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1509 zeichnen. Der zweite Teilbericht des 5. IPCC-Sachstandberichts unterstreicht, dass neben Mensch und Wirtschaft auch einzigartige Ökosysteme von den Folgen des Klimawandels bedroht sind. 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des IPCC, derzufolge die durch Klimawandel verursachten Extremwetterereignisse und damit die Schäden für Mensch, Natur und Wirtschaft in Zukunft weiter zunehmen (vgl. IPCC 2014)? Die Bundesregierung teilt die Auffassung des 5. IPCC-Sachstandsberichts, dass je stärker die Zwei-Grad-Obergrenze überschritten wird, desto gravierender die Folgen für Mensch, Natur und Wirtschaft sein werden. Verstärkt sich der Klimawandel in den kommenden Jahrzehnten weiter, nehmen die Risiken durch Extremereignisse wie Starkniederschläge, Hitze- oder Trockenperioden voraussichtlich zu und führen zu stärkeren negativen Folgen für Gesellschaften und Ökosysteme. Es steigt außerdem die Gefahr von abrupten, unumkehrbaren Klimaänderungen mit sehr hohem Risiko (sogenannte Kipppunkte). Mit einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf unter zwei Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau könnten viele Risiken des Klimawandels noch einigermaßen beherrscht werden. Hierfür sind ambitionierte und rasche Klimaschutzmaßnahmen sowie ausreichende Anpassungsmaßnahmen notwendig. 3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Internationalen Roten Kreuzes und der Rothalbmond-Bewegung, derzufolge durch Umwelt- und Klimakatastrophen mehr Menschen gezwungen sind ihre Heimat zu verlassen als durch Krieg (vgl. Internationales Rotes Kreuz 2001)? Nach Angaben der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRK) im „World Disaster Report 2001“ waren weltweit von 1990 bis 2000 durchgängig ca. siebenmal so viele Menschen durch Klimaveränderung betroffen wie durch Konflikte. Dieses Verhältnis setzt sich bis zum Jahr 2013 fort (IFRK, World Disaster Report 2013). Allerdings liegen keine verlässlichen Angaben darüber vor, wie viele Menschen durch Klimaveränderungen zum Verlassen ihres Heimatortes veranlasst wurden bzw. in ein anderes Land fliehen mussten. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei Migrationsbewegungen verschiedene Ursachen zusammenwirken können. 4. Besteht laut Kenntnis der Bundesregierung ein wissenschaftlich belegter Nexus zwischen anthropologischem Klimawandel, Migration und Flucht, und wenn ja: ● Welche direkten Zusammenhänge zwischen Klimawandel, Migration und Flucht sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Zusammenhänge zwischen anthropogenem Klimawandel, Migration und Flucht bestehen. Diese sind aber bisher nur unzureichend untersucht. Die meisten Studien deuten darauf hin, dass Umweltveränderungen Auslöser, aber nicht alleinige Ursache von Migrationsentscheidungen sind. Migrationsrisiken betreffen vor allem Menschen in Entwicklungsländern mit niedrigem Einkommen, wenn sie durch zunehmenden Klimawandel vermehrt Extremwetterereignissen ausgesetzt sein werden. Zur Veränderung von Migrationsströmen führen neben Extremwetterereignissen auch langfristige Klimaveränderungen und -variabilitäten. Quantitative Aussagen zum Zusammenhang zwischen Klimawandel und Migration sind aufgrund komplexer und multikausaler Zusammenhänge nur mit geringer Sicherheit möglich. Drucksache 18/1509 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ● Auf welche Studien beruft sie sich dabei? Die Bundesregierung beruft sich auf die Publikationen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) sowie die ihnen zugrunde liegende Literatur. ● Wie hoch ist der CO2-Emissionsausstoß (in Tonnen CO2 pro Kopf) in Deutschland aktuell? Die Treibhausgasemissionen in Deutschland lagen im Jahr 2012 bei 940 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente. Pro Kopf der Bevölkerung sind das etwa 11,5 Tonnen im Jahr. Nur auf das Treibhausgas CO2 bezogen, liegen die ProKopf -Emissionen bei etwa 10 Tonnen. ● Welche besondere Verantwortung erwächst aus der deutschen Klimaschuld für die Bundesregierung bezüglich ihres Regierungshandelns für die Verbesserung der Lebenslage der vom Klimawandel betroffenen Gesellschaften und Rechte von Klimaflüchtlingen in anderen Weltregionen ? Die Bundesregierung bekennt sich zu den Pflichten, die im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change – UNFCCC) für alle Staaten bzw. für Industrieländer vereinbart wurden, zur Genfer Flüchtlingskonvention sowie zu den international vereinbarten Prinzipien humanitärer Hilfe. Die Begriffe „Klimaschuld“ und „Klimaflüchtlinge“ sind nicht Bestandteile dieser internationalen Vereinbarungen . ● Auf Grundlage welcher völkerrechtlicher Rechtsvorschriften und/oder Rahmenabkommen leitet sich die globale Verantwortung Deutschlands für die Vermeidung, Bekämpfung und Anpassung an den Klimawandel ab? Die völkerrechtlichen Rechtsvorschriften, aus denen sich die Verantwortung Deutschlands für die Vermeidung, Bekämpfung und Anpassung an den Klimawandel ableitet, sind das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zu diesem Rahmenübereinkommen (Kyoto-Protokoll). Mit den sich zurzeit auf EU-Ebene und in Deutschland in der Ratifizierung befindlichen sogenannten Doha-Änderungen des Kyoto-Protokolls wurde ein zweiter Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 mit völkerrechtlich verbindlichen Reduktionsverpflichtungen auch für Deutschland eingeführt. ● In welche nationalen Rechtsvorschriften hat die globale Verantwortung Deutschlands für die Vermeidung, Bekämpfung und Anpassung an den Klimawandel bisher Eingang gefunden (Auflistung der Bundesgesetze seit dem Jahr 1990)? Aus Sicht der Bundesregierung ist es angesichts des Klimawandels erforderlich, Maßnahmen zur Verminderung des Treibhausgasausstoßes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu treffen, um die negativen Folgen des Klimawandels zu verringern, zu denen auch das zunehmende Risiko klimabedingter Migrationsbewegungen zu rechnen ist. Seit dem Jahr 1990 haben die jeweiligen Bundesregierungen eine Vielzahl von nationalen Maßnahmen beschlossen, die auf die Reduktion von Treibhausgas- emissionen zielten, und dabei deutliche Erfolge erreicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1509 Da der Klimawandel jedoch ein globales Problem darstellt, sollten die entsprechenden Maßnahmen vorrangig auf internationaler Ebene durchgeführt werden. Aus diesem Grund setzt sich die Bundesregierung bei den internationalen Klimaverhandlungen in den Vereinten Nationen dafür ein, bis zum Jahr 2015 ein umfangreiches und verbindliches Klimaabkommen mit Beteiligung aller Staaten abzustimmen. Darüber hinaus beteiligt sich die Bundesregierung an internationalen Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Auf europäischer Ebene hat sich die Bundesregierung für die Einführung eines EU-weiten Emissionshandelssystems eingesetzt, das seit mittlerweile neun Jahren die Emissionen der großen Emittenten aus den Sektoren Energieerzeugung und Industrie erfasst. ● In welche nationalen Rechtsvorschriften hat der Schutz von Umweltund Klimaflüchtlingen bisher Eingang gefunden (Auflistung der Bundesgesetze seit dem Jahr 1990)? Deutsche Rechtsvorschriften im Sinne der Fragestellung bestehen nicht. Zu den verwendeten Begrifflichkeiten wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 5. Schließt sich die Bundesregierung der Bewertung des Gesandten der Präsidentschaft der Nansen-Initiative Walter Kälin an, demzufolge „es zu viel Widerstand in der internationalen Gemeinschaft gibt, welche sich gegen eine Erneuerung rechtlicher Abkommen auf diesem Gebiet stellt“ (vgl. Interview Deutsche Welle, 29. Januar 2013), was dieser mit der Sorge der Industriestaaten vor einem verstärkten Zuzug von Migrantinnen und Migranten erklärt? Worauf gründet sich aus Sicht der Bundesregierung dieser Widerstand und welche Staaten der internationalen Gemeinschaft stellen sich laut Kenntnis der Bundesregierung auf der Ebene der Vereinten Nationen (UN) gegen die rechtliche Erneuerung zum Schutz von Klimaflüchtlingen? Welche Staaten sind die stärksten Unterstützer einer solchen Initiative? Bei den meisten Staaten besteht Zurückhaltung, das bestehende System des Flüchtlingsschutzes zu erneuern, d. h. um die Gruppe Klimavertriebener zu erweitern . Rechtlich könnte eine Erweiterung über ein (zweites) Zusatzprotokoll zur Flüchtlingskonvention erfolgen, das dann in einem langwierigen Prozess von allen Staaten verhandelt und anschließend ratifiziert werden müsste. Der kurz- bis mittelfristige Zugewinn an Schutz für die Betroffenengruppe wäre gering , selbst wenn die internationale Gemeinschaft sich bei der bestehenden Schwierigkeit der eindeutigen, justiziablen Abgrenzung zwischen politischer, klimatischer oder wirtschaftlicher Motivation auf einen Text einigen könnte. Die Anliegen der Migrantinnen und Migranten unter Druck des Klimawandels werden international besonders durch die neu geschaffene Nansen-Initiative unterstützt , deren Ziel es ist, einen regionalen Diskurs über Klimawandelfragen anzustoßen und dieses Thema in allen relevanten globalen und regionalen Foren prominent zu verankern. Das langjährige Klimaengagement der Bundesregierung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/6737 vom 3. August 2011), auch in der humanitären Hilfe, führte unter anderem dazu, dass Deutschland die Nansen-Initiative für grenzüberschreitende, klimainduzierte Vertreibung von Anfang an begrüßt hat und sich für eine breite Aufstellung der Initiative über die Erörterung rechtlicher Rahmenfragen hinaus eingesetzt hat. Die Steuerungsgruppe der Nansen-Initiative besteht neben den Initiatoren, der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Norwegen, aus Deutschland, der Volksrepublik Drucksache 18/1509 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bangladesch, der Republik Kenia, der Republik Costa Rica, den Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Republik der Philippinen. 6. Was waren laut Kenntnis der Bundesregierung Anlass und Entscheidungsgründe für den Schritt der schwarz-gelben Bundesregierung im Mai 2013 der Nansen-Initiative beizutreten, nachdem der damalige Staatsminister Michael Link (FDP) in einer Antwort auf eine Schriftliche Frage im Deutschen Bundestag am 10. Dezember 2012 noch geantwortet hatte, es sei aus Sicht der Bundesregierung „nicht angebracht, dass Deutschland als weiteres westeuropäisches Land“ eine Position im Gremium anstrebe (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/11906)? Die Nansen-Initiative, die von der Schweiz und Norwegen initiiert wurde, zielte auf eine regional inklusive Kerngruppe aktiver Staaten (Steering Group) ab. Hier war Europa zunächst ausreichend repräsentiert, allerdings ohne die Europäische Union bzw. ihre Mitgliedstaaten. Nachdem nun alle Weltregionen vertreten sind, hat die Bundesregierung beschlossen, ihr Engagement auch formell zu verdeutlichen und damit weiter zu stärken. 7. Beteiligt sich die Bundesregierung personell und finanziell an der NansenInitiative , und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Haushaltsjahren, Titelnummer , Geschäftsbereich, Zahl der Planstellen ab dem Jahr 2007 aufschlüsseln )? Die Bundesregierung beteiligt sich personell und finanziell aktiv an der NansenInitiative . Beispielsweise ist sie über ihren Anteil an der Finanzierung EU-geförderter Projekte an der Förderung eines von der Nansen-Initiative beantragten Projekts mit einem Gesamtumfang von 2 Mio. Euro beteiligt, welches Regionalkonsultationen und Forschung umfasst. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung im Rahmen einer personellen Förderung (sogenanntes Secondment) die südostasiatischen Regionalkonsultationen 2014/2015 der Nansen-Initiative. Zudem finanziert Deutschland einen Workshop der Nansen-Initiative zugunsten westafrikanischer Kooperation am Rande der Klimarahmenkonventions-Sitzung der Vereinten Nationen im Juni 2014 in Bonn, eine regionale Vorbereitungskonferenz in Suva (Republik Fidschi) sowie eine wissenschaftliche Studie in Kooperation mit der Universität der Vereinten Nationen. Deutschland unterstützt die Nansen-Initiative des Weiteren durch durchgängige aktive Mitarbeit in den Gremien der Initiative, einschließlich der Steuerungsgruppe, in der die Deutsche Ständige Vertretung bei dem Büro der Vereinten Nationen mitwirkt, sowie bei den anderen internationalen Organisationen in Genf. 8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung nach der Notwendigkeit , verbindliche Klimaschutzziele zur Erreichung der Reduktionsziele in Deutschland rechtlich zu kodifizieren, um die globale Erderwärmung zu bremsen und Klimaflucht zu vermeiden? Wenn ja, wäre ein derartiges nationales Klimaschutzgesetz geeignet, um die globale Verantwortung Deutschlands stärker zu berücksichtigen und Regelungen zu formulieren, um Klimaflüchtlingen mittelfristig einen Anspruch auf Klimaasyl zu gewährleisten? Die Bundesregierung geht davon aus, dass zur Erreichung der anspruchsvollen Klimaschutzziele Deutschlands für das Jahr 2020 zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak- torsicherheit hat in diesem Zusammenhang am 28. April 2014 Eckpunkte für ein Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1509 „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ vorgelegt, das die Erreichung des deutschen Klimaschutzziels für das Jahr 2020 sicherstellen soll. Darüber hinaus will die Bundesregierung im Jahr 2016 einen nationalen Klimaschutzplan 2050 verabschieden . Darin sollen Zwischenziele für die Zeit nach 2020 zum Erreichen des langfristigen Klimaschutzziels, konkrete nächste Reduktionsschritte und ein Maßnahmenprogramm zum Erreichen der nächsten Reduktionsschritte enthalten sein. Eine glaubwürdige Umsetzung der eigenen Klimaschutzziele schafft Verlässlichkeit und Planungssicherheit für alle Akteure und ist eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchsetzung deutscher Verhandlungsinteressen bei den internationalen Klimaschutzverhandlungen. 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klima- bzw. Umweltflüchtlinge als Menschen, die „aufgrund von menschlicher natürlich bedingter oder durch menschliche Aktivität verursachte Umweltzerstörung , die ihre Existenz gefährdet und/oder ernsthaft ihre Lebensqualität beeinträchtigt, gezwungen sind, zeitweilig oder dauerhaft ihren Lebensraum zu verlassen“ (vgl. El-Hinnawi 1985), legt sie diese Definition ihrem nationalem und internationalen Regierungshandeln zugrunde, und wenn nein, warum nicht? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klima- bzw. Umweltflüchtlinge als Menschen, die „ihr angestammtes Milieu verlassen, weil ihr Leben aufgrund von natürlichen und anthropogenen – das heißt durch menschliche Aktivitäten verursachte – Umweltschäden sowie aufgrund von ökologischer Überlastung durch Überbevölkerung erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wurde“ (vgl. Wöhlcke 1992), legt sie diese Definition ihrem nationalen und internationalen Regierungshandeln zugrunde , und wenn nein, warum nicht? 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klima- bzw. Umweltflüchtlinge als Menschen, welche „aufgrund von Trockenheit, Bodenerosion , Desertifikation, Entwaldung und anderen Umweltproblemen (zusammen mit verknüpften Problemen wie Bevölkerungsdruck und schwerer Armut) in ihren Heimatländern keine Möglichkeit mehr haben für einen gesicherten Lebensunterhalt zu sorgen“ (vgl. Myers 1993, 2003), legt sie diese Definition ihrem nationalen und internationalen Regierungshandeln zugrunde, und wenn nein, warum nicht? 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Definition für Klimaflüchtlinge als „Gruppen von Menschen, deren gewöhnliche Heimat, unter Anlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, als Effekt des Klimawandels zeitweilig oder dauerhaft unbewohnbar geworden ist“ (vgl. Hodgkinson), wobei als Wahrscheinlichkeitsmaßstab eine Umweltveränderung angelegt wird, die zu 90 Prozent auf den menschengemachten Klimawandel zurückzuführen ist, legt sie diese Definition der Climate Change Displaced Persons (CCDPs) ihrem nationalen und internationalen Regierungshandeln zugrunde, und wenn nein, warum nicht? 13. Mit welcher konkreten Definition von Klima- bzw. Umweltflüchtlingen hat die Bundesregierung in der Vergangenheit gearbeitet, und mit welcher Definition gedenkt die Bundesregierung im nationalen und internationalen Regierungshandeln zu arbeiten, und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beruht diese, unter Auflistung entsprechender Studien? Die Fragen 9 bis 13 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Begriff „Klima- bzw. Umweltflüchtling“ ist bisher nicht einheitlich defi- niert. Unbestritten ist, dass Umwelt- und Klimaveränderungen verstärkt dazu beitragen, dass Personen ihre angestammte Heimat verlassen müssen und mi- Drucksache 18/1509 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode grieren. Aufgrund der Gefahr der Verwechslung mit Personen, die unter den anerkannten Flüchtlingsbegriff im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention fallen, wird im Folgenden der Terminus „Klimavertriebene“ genutzt. Flüchtlinge sind im allgemeinen Sprachgebrauch Personen, die von dem „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention ) und dem „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 31. Januar 1967 besonders geschützt sind, die insbesondere a) eine internationale Grenze überschritten haben und b) in ihrem Herkunftsland verfolgt sind im Sinne der Genfer Flüchtlingskonven- tion und c) von diesem keine Hilfe erwarten können, weil der Herkunftsstaat nicht willig oder in der Lage hierzu ist. Andere darüber hinausgehende Fluchtgründe sind bisher völkerrechtlich nicht anerkannt. Flucht oder Vertreibung aus Gründen des Klimawandels liegen somit außerhalb des Schutzbereichs der Genfer Flüchtlingskonvention. Da verschiedene VN-Organisationen und auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Benutzung des Begriffs „Flüchtling“ in diesem Zusammenhang für inadäquat erachten, spricht u. a. die Nansen-Initiative von klimabedingter, grenzüberschreitender Vertreibung (climate-induced cross-border displacement ) und nicht von Flucht bzw. Flüchtlingen. 14. Auf Grundlage welcher folgender Berechnungen und Prognosen zur Zahl der vom Klimawandel bedingten Klimaflüchtlinge- und Migrantinnen und Migranten richtet die Bundesregierung ihre Bemühungen für einen besseren Schutz für Klimaflüchtlinge aus, welche der Studien hält sie für zutreffend , mit einzelnen erläuternden Bewertungen zu den im Folgenden aufgeführten Studien und Prognosen, ● Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen Bonn: mindestens 50 Millionen Umweltflüchtlinge im Jahr 2010 (vgl. UNO-EHS 2006), ● Weltmigrationsbericht: 42 Millionen vertriebene Menschen wegen Naturkatastrophen , davon 38 Millionen aus klimatischen Gründen im Jahr 2010 (IOM 2011), ● Stern-Report: rund 200 Millionen klimabedingte Migranten bis 2050 (vgl. 2006), ● Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern: weltweite Abwanderung von 135 Millionen Menschen wegen Desertifikation bis 2030, davon 60 Millionen Menschen aus der afrikanischen Sub-Sahara nach Nordafrika und Europa (vgl. UNCCD 2011), ● Nicholls et al.: Abwanderung von bis zu 187 Millionen Menschen bis Ende des Jahrhunderts infolge ansteigender Meeresspiegel (vgl. 2011), Die Bundesregierung richtet ihre aktiven Bemühungen zugunsten von Klimavertriebenen nicht an den Zahlen einer bestimmten Studie aus. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die oben aufgeführten Studien sind der Bundesregierung bekannt. Die dort aufgeführten Zahlen sind allerdings nicht miteinander vergleichbar, da es sich teilweise um Hochrechnungen, teilweise um Schätzungen handelt. Zudem bleibt in einigen Fällen unklar, ob die Zahlen sowohl nationale (Binnen-) als auch grenzüberschreitend Vertriebene beinhalten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1509 15. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung einiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge , Working Paper 45, 2012), derzufolge es bisherigen Schätzungen über die Zahl von Klimaflüchtlingen an empirischer Grundlage mangeln würde und diese nur veröffentlicht wurden, um mediale Aufmerksamkeit für das Thema Klimawandel zu erlangen? Angesichts der nicht abschließend geklärten Definition einerseits (vgl. Antwort zu Frage 13) und den komplexen kausalen Zusammenhängen bei Migration und Vertreibung andererseits (vgl. Antwort zu Frage 4) nimmt die Bundesregierung hierzu keine Bewertung vor. 16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der weltweit Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen (2008 bis 2014), aufgeschlüsselt nach Anzahl der Vertriebenen (in Millionen) und Grund der Vertreibung (klimabezogene Katastrophen wie Überschwemmungen und Fluten, geophysikalische Ereignisse wie Erdbeben, Vulkanausbrüche)? Der Bundesregierung liegen noch keine Zahlen für die Jahre 2013 und 2014 vor. Für die Jahre 2008 bis 2012 hat das Internal Displacement Monitoring Centre in Genf, auf dessen Zahlen sich auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) stützt, in seinem Bericht „Global Estimates 2012 – People Displaced By Disasters“ im Mai 2013 folgende Schätzungen zur Anzahl der von Naturkatastrophen vertriebenen Menschen (in Mio., gerundet) veröffentlicht: Die Schätzungen beruhen auf den Daten von 125 Ländern und beziehen Dürren und Epidemien nicht mit ein. Zu den wetterbezogenen (und damit möglicherweise klimabedingten) Ereignissen zählen Fluten, Stürme, Wald- und Buschbrände sowie Hitze- und Kältewellen, zu den geophysikalischen (nicht klimabedingten ) Ereignissen Erdbeben, Tsunamis und Vulkanausbrüche. Für den Zeitraum 2008 bis 2012 haben die wetterbezogenen Ereignisse einen Anteil von 83 Prozent an den geschätzten Vertreibungen durch Naturkatastrophen. Die Schätzungen unterteilen nicht nach Binnenvertriebenen und grenzüberschreitend Vertriebenen. 17. Welche Weltregionen sind laut Kenntnis der Bundesregierung am stärksten von Extremwetterereignissen, die durch den Klimawandel hervorgerufen sind, betroffen? Und welche Gebietstypen sind der Bundesregierung bekannt, auf die der Klimawandel die negativsten Auswirkungen hat? Die Klimawissenschaft geht davon aus, dass der Klimawandel die Häufigkeit, die Intensität, die Dauer und das räumliche Ausmaß von Extremwetterereignissen beeinflusst (Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 2012: „Managing the Risks of Extreme Events and Disasters to Advance Climate Change Adaptation“). Je nach Art des Extremwetterereignisses sind Regionen jedoch unterschiedlich betroffen. Zudem gibt es, weil extreme Ereignisse defi- Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 Wetterbezogener Auslöser 19,3 15,3 38,3 15,3 31,7 Geophysikalischer Auslöser 16,7 1,5 4,0 1,1 0,7 Gesamtzahl der Vertriebenen 36,1 16,7 42,3 16,4 32,4 nitionsgemäß selten auftreten, z. B. hinsichtlich Fluten oder tropischen Stürmen, keine klaren regionalen Trends. Lediglich bei Dürren geht der IPCC in obigem Drucksache 18/1509 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sondergutachten mit mittlerer Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sie besonders in Südeuropa und Westafrika länger und stärker auftraten. Die Frage nach der stärksten regionalen Betroffenheit lässt sich daher nicht generell beantworten. Bezüglich der Gebietstypen, die vom Klimawandel besonders negativ betroffen sind, wird auf Aussagen in der Studie „Klimamigration, Definitionen, Ausmaß und politische Instrumente in der Diskussion“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von 2012 verwiesen, die sich auf zwei wissenschaftliche Aufsätze stützend folgende fünf Gebietstypen identifiziert: a) Küstengebiete, die anfällig sind für Überschwemmungen und Sturmfluten, bedingt durch den Meeresspiegelanstieg; b) Flusstäler und Flussdeltas, die durch Uferflutungen negativ beeinflusst wer- den; c) niedrig gelegene Inselstaaten, insbesondere Atolle, die durch den Meeres- spiegelanstieg, die Erwärmung der Erdoberfläche und extreme Wetterereignisse besonders gefährdet sind; d) semiaride und aride Gebiete, in denen Dürren und der Zugang zu Wasser bereits zu Problemen führen. Diese werden eine Verschärfung des Wassermangels erfahren. Außerdem sind diese Regionen meist gerade diejenigen, die derzeit ein sehr schnelles Bevölkerungswachstum erleben (z. B. Sahelzone ); e) Gebiete der höheren Breiten (z. B. Polarregionen, Tundra) und in großen Höhen (Gebirge). Sie sind beispielsweise wegen abschmelzender Gletscher, Erosion oder des Auftauens von Permafrostböden gefährdet. 18. Mit welchen konkreten Instrumenten des internationalen Rechts auf UNEbene und ihrer Verbesserung gedenkt die Bundesregierung die rechtliche Position von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen in den von klimawandelbedingten Extremwetterereignissen betroffenen Staaten zu stärken, und welche bestehenden internationalen Abkommen hält sie für geeignet? Bisher existiert kein verbindlicher rechtlicher Rahmen für den Umgang mit Vertreibung im Kontext von Klimaveränderungen (vgl. Antwort zu Frage 13). Im Rahmen der von der Bundesregierung unterstützten Nansen-Initiative soll bis zum Jahr 2015 eine Rahmenleitlinie zum Schutz von Klimavertriebenen formuliert werden. Die breite Akzeptanz eines solchen Instruments würde den Schutz von Klimavertriebenen weltweit stärken. 19. Sollte der Status Umwelt- bzw. Klimaflüchtling nach Einschätzung der Bundesregierung Eingang in die UN-Flüchtlingskonvention finden? Wenn ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung auf UN-Ebene, um einer rechtlichen Verankerung im Völkerrecht einen Schritt näherzukommen ? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 13 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1509 20. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass Klima- bzw. Umweltflüchtlinge nicht in ihre Heimatländer abgeschoben werden sollten? Wenn ja, was hat sie veranlasst, um diese Verbesserung für Klima- bzw. Umweltflüchtlinge in laufenden und künftigen Asylverfahren zu stärken? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung teilt nicht die Ansicht, dass es sich bei Migranten, die ihren Herkunftsstaat infolge von Klima- und Umweltereignissen verlassen haben, um „Flüchtlinge“ im Rechtssinne handle. Der Flüchtlingsbegriff ist nach derzeit geltendem Recht auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zu definieren. In diesem Sinne ist klimainduzierte Migration von der Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden, da die Genfer Flüchtlingskonvention und ihre Zusatzprotokolle bzw. regionale Flüchtlingsübereinkommen, wie die Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit oder die lateinamerikanische Cartagena-Erklärung, einen menschlichen Verfolger voraussetzen. Ein solcher ist bei klimainduzierter Migration nicht vorhanden. Die Frage, ob klimabedingte Zuwanderer ausreisepflichtig sind oder, soweit sie ggf. nicht freiwillig ausreisen, abgeschoben werden sollten, hängt davon ab, ob und welche Aufenthaltstitel für sie nach dem deutschen Aufenthaltsrecht in Betracht kommen. 21. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass das australische Zuwanderungsgesetz Vorbildcharakter hat bezüglich der Möglichkeit für Einwanderungsbehörden, Menschen Aufenthalt zu gewähren, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass sie Vertriebene aufgrund einer klimabedingten Katastrophe sind? Wenn ja, was unternimmt sie in Richtung derartiger Stärkung der Rechte von Klimaflüchtlingen in deutschen Bestimmungen, oder plant sie derartige Änderungen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat sich mit dem australischen Zuwanderungsrecht im Hinblick auf Klimavertriebene bisher nicht befasst. 22. Welche bestehenden rechtlichen Regelungen eignen sich für eine mögliche Aufnahme und als Hinderungsgrund für Abschiebungen von Menschen , die aufgrund von Umwelt- bzw. Klimaveränderungen fliehen müssen , mit der Nennung der Rechtsgrundlage im deutschen Recht, EU-Recht und Völkerrecht? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass grundsätzlich alle grenzüberschreitenden Migranten durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind. Darüber hinaus sind Menschen, die sich durch eine Naturkatastrophe zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen sehen, durch die sog. Guiding Principles on Internal Displacement geschützt. Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass das geltende Völkerrecht eine Vielzahl staatlicher Verpflichtungen bereithält, die für zahlreiche Aspekte der Prävention und Bewältigung von klimainduzierter Migration herangezogen werden können. Diese Vorschriften sind jedoch nicht nur in den verschiedenen Bereichen des Völkerrechts verstreut, sondern wurden regelmäßig auch mit einem anderen Zweck als der Erfassung der klimainduzierten Migration erlassen. Die Bundesregierung erkennt daher an, dass es eines Dialogs über eventuelle Regelungslücken im Völkerrecht bedarf, welche einzelne Aspekte betreffen, die in Ergänzung zu bestehenden Schutznormen Standards für den Umgang mit klimabedingter Vertreibung und Migration festlegen. Kli- Drucksache 18/1509 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mainduzierte Migration – sowohl interne als auch externe – wird vermutlich sehr unterschiedliche Formen annehmen und bedarf daher sehr unterschiedlicher Antworten auf nationaler, sub-regionaler, regionaler und internationaler Ebene, um die Eigenarten der jeweiligen Situationen zu adressieren. Aber auch Rechtssetzung , Politik und Institutionen sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. 23. Von welchen Weisungen von Bundesbehörden (Bundesministerium des Innern, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und/oder Entscheidungen von Bundesgerichten hat die Bundesregierung Kenntnis, bei denen die Auslegungsspielräume der in vorgestellter Antwort genannten, bestehenden Regelungen zu Ungunsten von Umwelt- bzw. Klimaflüchtlingen ausgelegt worden sind (bitte nach Behörde, Gericht, Urteil bzw. Jahr auflisten )? Inwiefern können bestehende Auslegungsspielräume für mehr Schutz für Umwelt- und Klimaflüchtlinge – wie in der Einleitung der Anfrage erwähnt – nach Ansicht der Bundesregierung weiter ausgeschöpft werden? Von Weisungen oder Gerichtsentscheidungen der seitens der Fragesteller genannten Art hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Die Bundesregierung geht davon aus, dass alle einschlägigen behördlichen Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen und geltender Rechtslage unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgen. 24. Welche umweltspezifischen Schutznormen des nationalen Rechts einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Finnland und Schweden für Flüchtlinge (mit Nennung der Gesetzesstellen in englischer Sprache) sind der Bundesregierung bekannt, und welche dieser Schutznormen betrachtet die Bundesregierung als vorbildhaft und geeignet, in nationales Recht, EU-Recht oder Völkerrecht übernommen zu werden? Die Bundesregierung hat sich mit dem einschlägigen nationalen Recht einzelner EU-Mitgliedstaaten bislang nicht befasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 25. Welche Bundesministerien, Ressorts und andere Bundesbehörden haben den Themenbereich Umwelt- und Klimaflüchtlinge bisher bearbeitet, und welche sind es künftig? Wie hoch ist die Finanz- und Personalausstattung der genannten Bundesbehörden (bitte nach Haushaltsjahr, Titelnummer, Geschäftsbereich, Zahl der Planstellen ab dem Jahr 1992 aufschlüsseln)? Der genannte Themenbereich wird von folgenden Bundesressorts bearbeitet: Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern (einschließlich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (einschließlich Umweltbundesamt – UBA), Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Eine – auch rückwirkende – Bezifferung von Anteilen an Planstellen und Finanzausstattung, die dem Themenfeld klimainduzierter Migration zuzuordnen sind, ist administrativ nicht möglich. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1509 26. Mit welchen Mitteln gedenkt die Bundesregierung die öffentliche Wahrnehmung über globale Folgen des Klimawandels, insbesondere auf klimabedingte Migration und Flucht aufmerksam zu machen, zu stärken, und welche Maßnahmen wurden bereits getroffen (bitte Auflistung der Maßnahmen mit jeweiliger Zuweisung im Bundeshaushalt ab dem Jahr 2007)? Die Bundesregierung fördert die öffentliche Wahrnehmung globaler Folgen des Klimawandels, einschließlich der Aspekte klimabedingter Migration, durch Gespräche , Veranstaltungen und Studien. Ihre Zahl ist zu umfangreich, als dass sie einzeln aufgelistet werden könnten. Beispielhaft sei der Energie- und Klimafonds der Bundesregierung erwähnt, aus dem seit dem Jahr 2011 Projekte gefördert werden, die sich speziell mit den globalen Folgen des Klimawandels beschäftigen. Parallel dazu hat sich die Bundesregierung erfolgreich dafür eingesetzt , dass globale Folgen des Klimawandels nicht nur im Rahmen der Verhandlungen für ein globales Klimaabkommen angesprochen werden, sondern auch in wichtigen anderen Gremien wie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Kreis der EU-Außenminister. Im Jahr 2011 hat die Bundesregierung zudem eine internationale Konferenzreihe zu Fragen von Klimawandel und Sicherheit angestoßen, auf der ebenfalls das Thema klimabedingter Migration thematisiert wird. Die Bundesregierung wird diese Anstrengungen fortsetzen. 27. Welche Studien haben die Bundesregierung und die ihr angegliederten Bundesministerien zur Analyse von Migration und Flucht durch Klimawandel , Klimawandelvulnerabilität und Entwicklung von Anpassungsstrategien in Auftrag gegeben, und welche Studien sind in diesen Bereichen in Planung (bitte tabellarisch aufgeschlüsselt mit Nennung der Auftraggeber , Auftragnehmer, geordnet nach regionalem Schwerpunkt der Untersuchung in Afrika, Asien, Australien, Europa, Lateinamerika und Karibik, Nordamerika, Polargebiete ab dem Jahr 2007 angeben)? Von der Bundesregierung bzw. den Bundesministerien und Bundesstellen aus ihrem Geschäftsbereich in Auftrag gegebene Studien zu Migration und Flucht durch Klimawandel sind in Anlage 1 aufgeführt, soweit ermittelbar, einschließlich der hierfür aufgewendeten Haushaltsmittel. Die Erstellung einer Übersicht der in Auftrag gegebenen Studien zu Klimawandelvulnerabilität und zur Entwicklung von Anpassungsstrategien ist dagegen aufgrund der thematischen Breite nicht möglich. Beispielhaft seien erwähnt: a) UBA 2014: Handbuch zur Guten Praxis der Anpassung an den Klimawandel. Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: Kompetenzzentrum für Klimaschutz und Klimaanpassung (CliMA), Universität Kassel/adelphi) b) UBA 2013: Adaptation to climate change for peace and stability. Strengthening of approaches and instruments as well as promotion of processes to reduce the security risks posed by climate change in the context of climate change adaptation. Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: adelphi) c) UBA 2013: Methode einer integrierten und erweiterten Vulnerabilitätsbewertung . Konzeptionell-methodische Grundlagen und exemplarische Umsetzung für Wasserhaushalt, Stromerzeugung und energetische Nutzung von Holz unter Klimawandel. Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK)/Forschungszentrum Jülich) d) UBA 2011: Ökonomische Aspekte der Anpassung an den Klimawandel. Dessau -Roßlau. (Forschungsnehmer: Ecologic Institut/INFRAS/Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI) e) UBA 2011: Synergien und Konflikte von Strategien und Maßnahmen zur An- passung an den Klimawandel. Dessau-Roßlau. (Forschungsnehmer: Helmholtz -Zentrum für Umweltforschung – UFZ) Drucksache 18/1509 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) BMZ 2013: Strategie der entwicklungsfördernden und strukturbildenden Übergangshilfe (ESÜH) – Resilienz stärken – Übergänge schaffen. Bonn. g) BMZ 2012: Katastrophenvorsorge und Anpassung an den Klimawandel – Erfahrungen aus der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Bonn. h) BMZ 2010: Katastrophenvorsorge – Beiträge der deutschen Entwicklungszusammenarbeit . Bonn. Ergänzend sei auf die zahlreichen regional- oder länderspezifischen Berichte im Auftrag der deutschen Entwicklungszusammenarbeit hingewiesen (vgl. Publikationsdatenbank der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), http://star-www.giz.de/starweb/giz/pub/servlet.starweb?path=giz/pub/pub.web). 28. Wie hoch sind die durch die Bundesregierung aufgewendeten Finanzmittel für die in vorgestellter Antwort genannten Studien (bitte tabellarisch aufgeschlüsselt nach Nennung der Auftraggeber, Auftragnehmer, geordnet nach regionalem Schwerpunkt der Untersuchung in Afrika, Asien, Australien, Europa, Lateinamerika und Karibik, Nordamerika, Polargebiete ab dem Jahr 2007 angeben)? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 29. Welche Strategien entwickelt die Bundesregierung auf UN-Ebene mit und stößt diese aktiv an, um Menschen zu helfen, die gezwungen sind, aufgrund der Zunahme extremer Wetterereignisse ihre Heimat zu verlassen? Die Bundesregierung unterstützt die internationale Nansen-Initiative, die sich mit klimabedingter Migration beschäftigt (vgl. Antworten zu den Fragen 5 bis 7). Parallel dazu unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen im Rahmen der Klimarahmenkonvention wie den internationalen Mechanismus zum Umgang mit Schäden und Verlusten durch Klimawandel (vgl. Antwort zu den Fragen 31 und 32). Zudem unterstützt die Bundesregierung die Umsetzung des Hyogo-Rahmenaktionsplans für Katastrophenvorsorge sowie die Ausgestaltung der Nachfolgevereinbarung im Jahre 2015. 30. Welche finanziellen und personellen Verbesserungen für den Schutz von Klima- bzw. Umweltflüchtlingen plant die Bundesregierung im Rahmen der humanitären Katastrophenvorsorge des Auswärtigen Amts (bitte nach den drei Hauptelementen Risikoanalyse, Katastrophenvorbeugung und Vorbereitung auf den Katastrophenfall – Preparedness – aufschlüsseln), und welche Haushaltsmittel sind dafür eingeplant (bitte aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahr, Titelnummer, Geschäftsbereich, Zahl der Planstellen ab dem Jahr 1992 angeben)? Mangels einer einheitlichen Definition klimabedingter Vertreibung lassen sich die Haushaltsmittel der humanitären Hilfe und Katastrophenvorsorge des Auswärtigen Amts nicht nach der Art der Vertreibung bzw. Flucht aufschlüsseln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1509 31. Werden laut Kenntnis der Bundesregierung finanzielle Mittel aus dem internationalen Green Climate Fonds (GCF) für die im Jahr 2013 auf der Weltklimakonferenz COP 19 in Warschau vereinbarte Loss and Damage Vulnerable Countries Initiative zur Bekämpfung der Folgen des Klimawandels in betroffenen Staaten für spezielle Programme bereitgestellt, die Klima- bzw. Umweltflüchtlingen in ihren Heimatländern und in Flüchtlinge aufnehmenden Staaten direkte, kurz und langfristige Hilfe ermöglichen ? Wenn ja, ● um was für Programme handelt es sich dabei, ● wie hoch sind die finanziellen Mittel für derartige Programme, ● wie hoch ist der vereinbarte Finanzierungsanteil Deutschlands am GCF insgesamt, ● wie viel wurde von Deutschland bereits in den GCF eingezahlt (bitte um Auflistung nach Betrag und Jahr, Zeitraum 2012 bis heute), und ● wie viel wird Deutschland künftig einzahlen (bitte um Auflistung nach Betrag/Jahren)? Wenn nein, ● setzt sich die Bundesregierung für derartige spezielle Programme für die Klima- bzw. Umweltflüchtlingshilfe durch den GCF ein, und ● welche Programme hält die Bundesregierung für geeignet? 32. Schließt sich die Bundesregierung dem Vorschlag zahlreicher Länder des Südens an, Risikogruppen von Klimakatastrophen und Extremwetterereignissen in Entwicklungsländern über den GCF bzw. die Loss and Damage Vulnerable Countries Initiative zu versichern, so dass diese die Möglichkeit haben, für durch den Klimawandel verursachte Schäden (Sachschäden an Privateigentum, landwirtschaftliche Schäden, Einnahmeausfälle ) finanzielle Entschädigungen zu erhalten? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 31 und 32 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf der 19. UNFCCC-Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2013 wurde ein Mechanismus zum Umgang mit Schäden und Verlusten im Zusammenhang mit dem Klimawandel (Warsaw International Mechanism for loss and damage) vereinbart (Entscheidung 2/CP.19). Er zielt darauf ab, Informationen zum Thema aufzubereiten sowie den Austausch von Erfahrungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu fördern. Die Erstellung eines Arbeitsplans durch das neu gebildete Exekutivkomitee des Mechanismus ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Der Green Climate Fonds (GCF) hat zur Aufgabe, einen Paradigmenwechsel hin zu einer emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung zu fördern. Dazu soll der GCF entsprechende Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungs- und Schwellenländern finanzieren. Das GCF-Direktorium hat sich daher auf eine Förderpolitik geeinigt, die auf Maßnahmen mit besonders großer Klimawirkung und großer Breitenwirkung ausgerichtet ist. Das Direktorium hat vorläufige Interventionsbereiche des Fonds festgelegt (u. a. Energieeffizienz in Gebäuden und Industrieprozessen, emissionsarme Elektrizitätserzeugung, Verminderung der durch Entwaldung verursachten Emissionen, nachhaltiges Landnutzungsmanagement zur Unterstützung von Anpassung und Anpassungsmaßnahmen zur Verringerung von klimabezogenen Vulnerabilitäten). Als zentrales Prinzip für die Mittelverteilung wurde Ergebnisorientierung und transformative Wir- kung festgehalten. Drucksache 18/1509 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der GCF befindet sich in der Aufbauphase. Daher hat der GCF bisher noch keinen Aufruf zum Einreichen von Programm- oder Projektvorschlägen veröffentlicht . Einen solchen Aufruf wird der GCF nicht vor einer Erstkapitalisierung starten können. Aus diesem Grund kann die Bundesregierung keine Aussagen zu Programmen oder Projekten des GCF machen. Die Bundesregierung setzt sich im Direktorium des GCF dafür ein, dass die während der Oktobersitzung des Direktoriums 2013 in Paris festgelegten, notwendigen Voraussetzungen für eine Erstkapitalisierung mit Priorität im Direktorium behandelt werden und nach Möglichkeit auf der anstehenden Direktoriumssitzung im Mai 2014 entschieden werden können. In einem nächsten Schritt wird die Bundesregierung sich konstruktiv in die Verhandlungen zur Erstkapitalisierung einbringen. Darüber hinaus tritt die Bundesregierung im Direktorium des GCF für eine ambitionierte und faire Mittelallokation ein. In seiner Sitzung im Februar 2014 hat das Direktorium des GCF diesbezüglich entschieden, dass die notwendige Balance zwischen Anpassung an den Klimawandel und Minderung von Treibhausgasemissionen durch eine jeweils hälftige Mittelallokation sichergestellt werden soll. Besonders verwundbare Länder sollen mindestens 50 Prozent der Mittel im Anpassungsbereich erhalten. Damit Entwicklungs- und Schwellenländer in die Lage versetzt werden, Projekte des GFC umzusetzen, hat die Bundesregierung bereits Mittel in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro für GCF-Vorbereitungs-(„Readiness“)-Maßnahmen bereitgestellt. Diese Mittel werden sowohl durch bilaterale als auch multilaterale Vorhaben umgesetzt. Von den 60 Mio. Euro hat die Bundesregierung 15 Mio. Euro direkt dem GCF für solche Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus leistet die Bundesregierung einen Beitrag in Höhe von 2 Mio. Euro für den Verwaltungshaushalt des GCF. 33. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Forderung von Ländern wie Bolivien zur Schaffung eines Internationalen Gerichtshofes für Klimaund Umweltfragen auf UN-Ebene, und wenn ja, wie bewertet sie den Vorschlag , Staaten, Unternehmen und Privatpersonen für Schäden an Klima und Umwelt nach dem Vorbild des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC) völkerrechtlich belangen zu können? Die im Jahr 2010 vom Plurinationalen Staat Bolivien vorgebrachte Forderung nach einem zusätzlichen internationalen Gerichtshof für Umwelt- und Klimafragen ist der Bundesregierung als solche bekannt. Eine Bewertung dieser Forderung wäre erst möglich, wenn Details zu Zuständigkeit, Ausgestaltung, Verfahren und Kompetenzen eines solchen Gerichtshofes bekannt wären. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1509 e zu d en F ra ge n 27 u nd 2 8 St ud ie n zu r A na ly se v on M ig ra tio n un d Fl uc ht d ur ch K lim aw an de l St ud ie A uf tra gg eb er A uf tra gn eh m er Fi na nz ie lle M itt el Li nk u nd R eg io na ls ch w er pu nk t at e C ha ng e an d M ig ra - S tu dy o f t he c lim at e ad ap - n- m ig ra tio n ne xu s a nd le fo r d ev el op m en t c oo pe - n“ (2 01 1) Se kt or vo rh ab en K lim as ch ut zpr og ra m m fü r E nt w ic kl un gs - lä nd er d er D eu ts ch en G es el lsc ha ft fü r T ec hn is ch e Zu sa m - m en ar be it (G TZ ), im A uf tra g de s B un de sm in is te riu m s f ür w irt sc ha ftl ic he Z us am m en - ar be it un d En tw ic kl un g (B M Z) C ec ili a Ta co li, In te rn at io na l In st itu te fo r E nv iro nm en t a nd D ev el op m en t ( II ED ), Lo nd on 88 0 00 E ur o w w w 2. gt z. de /d ok um en te / bi b- 20 11 /g iz 20 11 -0 29 8e ncl im at ech an ge -m ig ra tio n. pd f Lä nd er sc hw er pu nk te : B ol iv ie n, Se ne ga l, Ta ns an ia w ic kl un g vo n m en sc he n- sb as ie rte n A ns ät ze n zu ss un gs m aß na hm en in d en en F ol ge n de s K lim a - el s b et ro ff en en p az ifi - n In se ls ta at en u nd B an gl ah “ (2 01 1) B M Z N ic ht re gi er un gs or ga ni sa tio n „D is pl ac em en t S ol ut io ns “, Sc hw ei z 20 0 00 0 Eu ro ht tp :// di sp la ce m en ts ol ut io ns .o rg / Lä nd er sc hw er pu nk te : B an gl a- de sc h, p az ifi sc he In se ls ta at en am ig ra tio n, D ef in iti on en , aß u nd p ol iti sc he In st ru - e in d er D is ku ss io n“ 2) B un de sa m t f ür M ig ra tio n un d Fl üc ht lin ge (B A M F) B A M F ha us in te rn e Er st el lu ng w w w .b am f.d e/ Sh ar ed D oc s/ A nl ag en /D E/ Pu bl ik at io ne n/ W or ki ng Pa pe rs /w p4 5- kl im am ig ra tio n. ht m l oh ne re gi on al en S ch w er pu nk t A nl ag „C lim tio n. ta tio th e r o ra tio „E nt re ch t A np a vo n d w an d sc he de sc „K lim A us m m en t (2 01 Drucksache 18/1509 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode w ic kl un g vo n Vo rs ch lä ge n ec ht ss te llu ng u nd re ch t - n B eh an dl un g vo n U m - lü ch tli ng en “( 20 10 ) U m w el tb un de sa m t Lu dw ig B ol tz m an n In st itu t f ür M en sc he nr ec ht e, W ie n un d U ni ve rs itä t W ie n, R ec ht sw is - se ns ch af tli ch e Fa ku ltä t, A bt ei - lu ng V öl ke rr ec ht u nd In te rn at i- on al e B ez ie hu ng en 45 0 00 E ur o w w w .u m w el tb un de sa m t.d e/ si te s/ d ef au lt/ fil es /m ed ie n/ 46 1/ pu bl ik at io ne n/ 40 35 .p df oh ne re gi on al en S ch w er pu nk t aw an de l u nd U m w el t- at io n in h is to ris ch er ek tiv e (C lim at es o f M ig - n) “ B un de sm in is te riu m fü r B ild un g un d Fo rs ch un g (B M B F) U ni ve rs itä t D ui sb ur gEs se n un d Lu dw ig -M ax im ili an sU ni ve rs itä t M ün ch en 1, 07 4 M io . 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