Deutscher Bundestag Drucksache 18/1535 18. Wahlperiode 26.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Friedrich Ostendorff, Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1391 – Schlachtung tragender Kühe Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Rund 10 Prozent der weiblichen Rinder, die in Deutschland geschlachtet werden , sind trächtig, überwiegend in einem fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium . Pro Jahr sind dies in etwa 180 000 Tiere. Das geht aus einer Studie von Rhien et. al. (2011) hervor, die Daten aus 53 Schlachtbetrieben in Deutschland auswertet. Aus Tierschutzgründen ist dies nicht hinnehmbar. Einerseits gibt es gravierende Probleme, wenn tragende Muttertiere zum Schlachthof transportiert werden, da die Tierschutzbestimmungen für den Transport auf nicht tragende Tiere ausgelegt sind. Andererseits erleiden die Föten je nach Fortschritt der Trächtigkeit einen qualvollen Tod, wenn die Versorgung des Fötus nach Tötung des Muttertieres aussetzt. Dies trifft nach Ansicht von Tierärzten besonders auf Föten im letzten Trächtigkeitsdrittel zu (vgl. z. B. www.amtstieraerzte.de, „Erkenntnisse zur Schlachtung gravider Rinder“), die schon sehr weit entwickelt sind. Die Bundestierärztekammer hat sich angesichts der neuen Erkenntnisse für ein grundsätzliches Verbot der Schlachtung tragender Kühe und Färsen ausgesprochen und auch für eine Anpassung der Folgeverordnungen zum Tierschutzgesetz , um den Schutz der Föten sicherzustellen. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Schlachtung gravider Rinder in Deutschland vor? Auf Bitte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat das Friedrich-Loeffler-Institut am 28. Oktober 2013 eine Stellungnahme zu einem möglichen Empfindungsvermögen und der Lebensfähigkeit von entwickelten Feten erstellt. Hiernach weisen wissenschaftliche Untersuchungen aus Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 23. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. jüngerer Zeit darauf hin, dass die Schlachtung trächtiger Tiere in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten (EU = Europäische Union) kein Einzelphänomen darstellt. Zudem liegen wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vor, dass Feten zumindest ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung des Muttertieres bis zu ihrem Tod infolge von Sauerstoffmangel Schmerzen und Leiden empfinden. Drucksache 18/1535 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Um wie viele Kühe handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr, die bei der Schlachtung tragend sind? Eine amtliche Statistik zur Schlachtung trächtiger Tiere wird nicht geführt. In der Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts wird unter Bezugnahme auf verschiedene, in Deutschland durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen und Befragungen der Anteil an trächtigen Tieren bei Rinderschlachtungen in Deutschland zwischen 0,2 bis 15 Prozent angegeben. Die Bundestierärztekammer geht auf Grundlage einer dieser Studien1 unter Annahme eines Anteils an trächtigen Tieren bei Rinderschlachtungen von etwa 10 Prozent nach eigener Schätzung davon aus, dass etwa 180 000 tragende Rinder jährlich in Deutschland geschlachtet werden. Nach Erhebungen des Verbandes der Fleischwirtschaft e. V. jeweils in den ersten Quartalen des Jahres 2013 und 2014 wurden bei ca. 3,5 Prozent der geschlachteten weiblichen erwachsenen Rinder Trächtigkeiten festgestellt (1 531 von insgesamt 43 141 untersuchten Kühen und Färsen). Die unterschiedliche Methodik der zuvor genannten Studien und Erhebungen lässt weder einen Vergleich der erfassten Daten zu, noch lassen diese Zahlen Rückschlüsse auf die tatsächliche Situation für das gesamte Bundesgebiet zu. Repräsentative Daten zur Zahl der trächtig geschlachteten Kühe in Deutschland liegen nicht vor. 3. Falls die Bundesregierung keine eigenen Daten hat, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus den Zahlen der Studie von Riehn et. al. (2011)? Nachdem aus verschiedenen Studien wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass Feten zumindest ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung des Muttertieres bis zu ihrem Tod infolge von Sauerstoffmangel Schmerzen und Leiden empfinden und die Schlachtung trächtiger Tiere in der EU kein Einzelphänomen darstellt, hat Deutschland die Problematik des Schlachtens trächtiger Tiere im Rahmen der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. April 2014 in Brüssel vorgetragen . Die Europäische Kommission hat zugesagt, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Mandat zur Klärung der offenen Fragen hinsichtlich der EU-weiten Dimension und der Ursachen der Problematik sowie der Möglichkeiten zur Reduzierung der Anzahl hochträchtig geschlachteter Tiere zu erteilen. In diesem Rahmen sollte auch die Notwendigkeit von Regelungen zu Betäubungs- und Tötungsverfahren für Feten in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung geprüft werden, weil hochträchtige Tiere auch aus anderen Gründen geschlachtet oder getötet werden (z. B. im Rahmen von Notschlachtungen oder Bestandsräumungen). 4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Trächtigkeitsstadium sich die Kühe befinden, die bei der Schlachtung tragend sind? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Nach der Studie von Riehn et al. befanden sich 90 Prozent der tragend geschlachteten Tiere im mittleren und letzten Drittel der Trächtigkeit, nach den in Frage 2 genannten Erhebungen des Verbandes der Fleischwirtschaft e. V. waren es 56 Prozent (858 von insgesamt 1 531 erfassten trächtigen Rindern); gemessen an der Gesamtzahl 1 Riehn, K., Domel G., Einspanier A., Gottschalk J., Hildebrandt G., Luy J. u. Lücker E. (2010): Schlachtung gravider Rinder – ethische und rechtliche Aspekte. Fleischwirtschaft 90 (8), 100–106. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1535 aller im Jahr 2014 untersuchten weiblichen Schlachtrinder befanden sich dabei 0,8 Prozent der Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit (279 von insgesamt 33 957 untersuchten Tieren). 5. Plant die Bundesregierung, sich mit eigenen Erhebungen dem Problem zu widmen? Wenn nein, warum nicht? Nach Auffassung der Bundesregierung reicht die derzeit verfügbare Erkenntnislage nicht aus, um valide Rückschlüsse zur Dimension und zu den Ursachen des Schlachtens trächtiger Tiere in Deutschland ziehen zu können. Vielmehr sollten repräsentative Erkenntnisse zum Anteil von Trächtigkeiten bei geschlachteten Tieren unter Berücksichtigung der verschiedenen Tier- und Nutzungsarten erfasst und die Ursachen ermittelt werden. Derzeit wird geprüft, wie ein solches Projekt realisiert werden kann. 6. Plant die Bundesregierung darüber hinaus Regelungen zu einer regelmäßigen Weitergabe von Daten zur Trächtigkeit zwischen Landwirten, Transportunternehmen und Schlachthöfen sowie den Behörden? Wenn ja, wie, und mit welchen Initiativen? Wenn nein, warum nicht? Um die Zahl trächtig geschlachteter Tiere wirksam zu reduzieren, wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Regelung zur Weitergabe von Daten zur Trächtigkeit von weiblichen Schlachttieren zwischen Landwirten, Transportunternehmern , Schlachthöfen und Behörden nicht ausreichend. Eine derartige Regelung könnte nur in Verbindung mit entsprechenden Bestimmungen über ein etwaiges grundsätzliches Abgabeverbot und ein Transportverbot hochträchtiger Tiere zum Zwecke der Schlachtung Wirkung entfalten. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu den Fragen 12, 15 und 16 verwiesen. 7. Welche Tierschutzprobleme gibt es aus Sicht der Bundesregierung jeweils in den drei Trächtigkeitsdritteln bei den Föten, wenn das Muttertier getötet wird? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. In der Vergangenheit wurde unterstellt , dass Feten während der gesamten intrauterinen Phase kein Wahrnehmungs - und Empfindungsvermögen aufweisen. Diese wissenschaftliche „Nullhypothese “ zur Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit von Feten wird durch neuere wissenschaftliche Arbeiten zunehmend in Frage gestellt. Es mehren sich wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte, dass Feten zumindest ab dem letzten Drittel der Trächtigkeit bei der Schlachtung des Muttertieres bis zu ihrem Tod infolge von Sauerstoffmangel Schmerzen und Leiden empfinden. Aus diesem Grund wurden in der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere Feten von Säugetieren in die tierschutzrechtlichen Regelungen einbezogen mit der Begründung, dass sie im letzten Drittel des Zeitraums ihrer Entwicklung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Schmerzen, Leiden und Ängste zu empfinden (Erwägungsgrund 9 zu dieser Richtlinie). Drucksache 18/1535 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Sieht die Bundesregierung vor allem im letzten Drittel der Trächtigkeit eine erhebliche Empfindungsfähigkeit des Fötus als gegeben, und kann das Überschreiten des 187. Trächtigkeitstages als absolutes Schlachtuntauglichkeitskriterium dienen? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 wird verwiesen. Aus tierschutzfachlicher Sicht kann das Schlachten hochträchtiger Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich nicht mehr hingenommen werden. Allerdings ist es nicht vermeidbar, dass hochträchtige Tiere in Einzelfällen geschlachtet oder getötet werden (z. B. im Rahmen von Notschlachtungen oder Bestandsräumungen) oder versehentlich hochträchtige Tiere der Schlachtung zugeführt werden, weil der Trächtigkeitsstatus falsch beurteilt wurde. Auch aus diesen Gründen besteht nach Auffassung der Bundesregierung Regelungsbedarf zum tierschutzgerechten Umgang mit hochträchtigen Tieren im Hinblick auf die Feten. Regelungen zu Betäubungs- und Tötungsverfahren für Feten müssten in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung getroffen werden (siehe Antwort zu Frage 10). 9. Welche Zielkonflikte gibt es aus Sicht der Bundesregierung zwischen der tierschutzgerechten Tötung der Föten und den ökonomischen Interessen an der Verwertung des Fleisches auch vor dem Hintergrund, dass lebensmittelrechtliche Bestimmungen eine Narkotisierung der Föten faktisch ausschließen? Es dürfte für Tierhalter kaum einen Grund geben, wissentlich tragende Tiere einer Schlachtung zuzuführen. Auch aus wirtschaftlichen Gründen kann dies nicht im Interesse des Tierhalters liegen. 10. Welche Lösungsansätze gibt es im Hinblick auf eine tierschutzgerechte Behandlung der Föten aus Sicht der Bundesregierung? Die derzeitige Rechtslage sieht keine gesonderte Tötung von Feten bei der Schlachtung trächtiger Tiere vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung eröffnet den Mitgliedstaaten auch keine Möglichkeit, für die tierschutzgerechte Tötung von Feten innerhalb von Schlachthöfen nationale Regelungen zu erlassen. Vielmehr wären Betäubungsund Tötungsverfahren von Feten in der insoweit abschließenden Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu regeln. Hierzu wird derzeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der vorgenannten EU-Verordnung eine Stellungnahme der EFSA eingeholt . Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Nach hiesiger Kenntnis wird die Problematik des Schlachtens trächtiger Tiere bei der EFSA auch im Rahmen des Treffens des Tiergesundheits- und Tierschutzgremiums (Animal Health and Welfare AHAW Panel) vom 11. bis 12. Juni 2014 diskutiert werden. Im Hinblick auf etwaige Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der zur Schlachtung kommenden trächtigen Tiere wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 15 und 16 verwiesen. Diese Maßnahmen setzen ein entsprechendes Betriebsmanagement im Herkunftsbetrieb (u. a. Feststellung und Dokumentation von Trächtigkeiten und ihrer Stadien vor der Selektion von Schlachttieren) sowie eine entsprechende Ermittlung und Dokumentation des Trächtigkeitsstadiums bei entwickelten Feten im Schlachthof voraus. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1535 11. Sind die Bestimmungen der Tierschutzschlachtverordnung nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, um eine tierschutzgerechte Tötung tragender Kühe sicherzustellen? Wenn nein, welche Änderungen plant die Bundesregierung? Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und in der nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung getroffenen tierschutzrechtlichen Anforderungen ausreichend, um den Tierschutz bei der Schlachtung im Hinblick auf die Kühe sicherzustellen. Die in den vorgenannten Verordnungen geregelten zulässigen Betäubungsverfahren zur tierschutzgerechten Tötung von Kühen sollen eine bis zum Tod anhaltende Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit der Kühe sicherstellen. Im Hinblick auf die Feten wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Plant die Bundesregierung ein Verbot der Schlachtung tragender Kühe und Färsen, und wenn nein, warum nicht? Die Anforderungen an den Tierschutz beim Schlachten oder Töten von Tieren in Schlachthöfen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung abschließend geregelt . Deshalb sind keine nationalen Regelungen zum Schlachten tragender Tiere in Schlachthöfen möglich. Zudem weisen wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die Schlachtung trächtiger Kühe auch in anderen EU-Mitgliedstaaten kein Einzelphänomen ist, so dass auch mit Blick auf den Binnenmarkt und den Tierschutz EU-weit einheitliche Maßnahmen angezeigt sind. Hinsichtlich der diesbezüglichen Initiativen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 13. Welche Tierschutzprobleme gibt es aus Sicht der Bundesregierung beim Transport tragender Kühe? Anforderungen an den Tierschutz beim Transport trächtiger Kühe sind in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen geregelt. Hiernach gelten trächtige Tiere, die sich im fortgeschrittenen Gestationsstadium (90 Prozent oder mehr) befinden, als nicht transportfähig. Weiterhin ist trächtigen Rindern beim Transport auf dem Seeweg 10 Prozent mehr Raum bereitzustellen. Derzeit sind der Bundesregierung weder Untersuchungen zur Befindlichkeit von Rinderfeten während des Transports trächtiger Kühe noch Hinweise auf vermehrte Verkalbungen im Zusammenhang mit dem Transport bekannt. Tragende Zuchtfärsen unterliegen jedoch bei langen Transporten einem höheren Risiko eines Energiedefizits bis hin zu Stoffwechselstörungen (Ketose), da sie restriktiv gefüttert auf den Transport geschickt werden2. 14. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Transportdauer von Rindern zu deutschen Schlachthöfen? Geht die Bundesregierung davon aus, dass die durchschnittliche Transportdauer auch auf tragende Kühe zutrifft? Wie beurteilt die Bundesregierung dies aus Tierschutzsicht? 2 Marahrens, M., Richtofen, I., Schmeiduch, S. und Hartung, J. (2003): Special problems of long-distance road transports of cattle. Dtsch. tierärztl. Wschr., 110, 120–125. Drucksache 18/1535 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Über die durchschnittlichen Transportzeiten von Rindern zu deutschen Schlachthöfen werden keine Statistiken geführt. Es ist unstrittig, dass Tiere insbesondere bei langen Beförderungen besonderen Belastungen ausgesetzt sein können. Aus diesem Grund ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Transport von Schlachttieren über große Entfernungen so weit wie möglich vermieden und Langzeittransporte von Schlachttieren durch Fleischtransporte ersetzt werden sollten. 15. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den Transport tragender Kühe zu vermeiden? Sind aus Sicht der Bundesregierung Änderungen der rechtlichen Bestimmungen nötig, und wenn ja, welche? 16. Setzt sich die Bundesregierung für eine Beschränkung (z. B. zeitlich oder je nach Fortschritt der Trächtigkeit) oder ein Verbot des Transports tragender Kühe ein? Wenn ja, mit welcher Initiative hat sie dies vorgebracht? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Auf die in der Antwort zu Frage 3 genannten Initiativen der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung setzt zunächst, auch im Hinblick auf die EU-weite Bedeutung des Themas, auf den Fortgang der seitens der Europäischen Kommission zu ergreifenden Maßnahmen. Abhängig vom weiteren Fortschritt der Initiativen auf EU-Ebene wird die Bundesregierung prüfen, inwieweit es nationalen Spielraum gibt, die Abgabe hochträchtiger Tiere zum Zwecke der Schlachtung oder deren Transport zu beschränken. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333