Deutscher Bundestag Drucksache 18/159 18. Wahlperiode 12.12.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/39 – Aktivitäten der Bundesregierung zur Aufklärung der NSA-Ausspähmaßnahmen und zum Schutz der Grundrechte Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Reaktionen der Bundesregierung auf die inzwischen nicht mehr bestrittene Abhörattacke auf das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel standen und stehen in deutlichem Kontrast zum Regierungshandeln in den Monaten Juni bis Ende Oktober 2013. Die lange Zeit der öffentlichen Verharmlosung („Mir ist nicht bekannt, dass ich abgehört wurde“ – Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 14. Juli 2013), des demonstrativ verbreiteten Vertrauens in die ungeprüften oder nicht überprüfbaren Erklärungen der US-amerikanischen Regierung („Nein. Um jetzt noch einmal klar etwas dazu zu sagen, was wir über angebliche Überwachungen auch von EU-Einrichtungen und so weiter gehört haben: Das fällt in die Kategorie dessen, was man unter Freunden nicht macht.“ Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 19. Juli 2013), gipfelte in der Erklärung des Chefs des Bundeskanzleramtes Ronald Pofalla am 12. August 2013 nach einer Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Vor laufenden Kameras erklärte der für die Aufklärung zuständige Bundesminister: „Die Vorwürfe sind vom Tisch (…) Die NSA und der britische Nachrichtendienst haben erklärt, dass sie sich in Deutschland an deutsches Recht halten. (…) Der Datenschutz wurde zu einhundert Prozent eingehalten.“ (Alle Zitate nach Süddeutsche Zeitung vom 24. Oktober 2013). Am 19. August 2013 zog der Bundesminister des Innern, Hans-Peter Friedrich, nach und erklärte, dass „alle Verdächtigungen, die erhoben wurden, (…) ausgeräumt (sind).“ Bis dahin hatte die Bundesregierung Fragebögen an die US-Regierung, die britische Regierung und die großen Telekommunikationsunternehmen geschrieben . Die Antworten trugen nichts zur Klärung bei, ebenso wenig wie die Gespräche der hochrangigen Delegation unter Führung des Bundesinnenministers in den USA am 11. und 12. Juli 2013 Fakten lieferten. Der BundesinnenDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. minister Hans-Peter Friedrich erklärte bei seiner Rückkehr: „Bei meinem Besuch in Washington habe ich die Zusage erhalten, dass die Amerikaner die Geheimhaltungsvorschriften im Hinblick auf PRISM lockern und uns zusätzliche Informationen geben. Dieser sogenannte Deklassifizierungsprozess läuft. Ich habe bei meinen Gesprächen das Thema Industriespionage angesprochen. Die Amerikaner haben klipp und klar zugesichert, dass ihre Geheimdienste Drucksache 18/159 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode keine Industriespionage betreiben“. Der Deklassifizierungsprozess ergab dann im September 2013, dass PRISM ein System sei, das Inhalte von Kommunikation speichere und auswerte, aber nicht flächendeckend ausspähe (www.bmi.bund.de/SharedDocs/Interviews/DE/2013/09/ bm_tagesspiegel.html). Bisher gibt es keinerlei Hinweise auf eigene Erkenntnisse der Bundesregierung , die als Ergebnis einer systematischen Aufklärungsarbeit bezeichnet werden könnten – weiterhin bleiben die aus dem Fundus des Whistleblowers Edward Snowden stammenden Dokumente die einzigen harten Fakten. Offensichtlich hat innerhalb der Bundesregierung nach dem Bekanntwerden der Ausspähung des Handys der Bundeskanzlerin und der vermuteten Überwachung nicht nur des deutschen Regierungsviertels durch US-Dienste eine vollkommene Umwertung der bisherigen US-Erklärungen stattgefunden. Angesichts des seit dem Jahr 2002 laufenden Lauschangriffs auf das Handy der Bundeskanzlerin, der mittlerweile u. a. auch von der Vorsitzenden des Geheimdienstausschusses der Kongresskammer, Dianne Feinstein, bestätigt wurde, will die Bundesregierung – so lautet die Sprachregelung jetzt – allen bisherigen Erklärungen der US-Regierung und des Geheimdienstes NSA noch einmal auf den Grund gehen. Nach einer Sondersitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 24. Oktober 2013 sagte der Chef des Bundeskanzleramtes Ronald Pofalla, alle mündlichen und schriftlichen Aussagen der NSA in der Geheimdienst-Affäre würden erneut überprüft und dieser Schritt sei bereits veranlasst. Wie die „New York Times“ (1. November 2013) unter Berufung auf einen früheren Mitarbeiter der NSA meldet, war der Lauschangriff auf die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel allerdings nur die Spitze des Eisbergs: Auch die Mobiltelefone anderer deutscher Spitzenpolitiker, darunter offenbar auch die kompletten Oppositionsführungen , und ranghoher Beamter waren demnach im Visier des US-Geheimdienstes . Es ist gut, dass die Bundesregierung nun endlich wenigstens teilweise öffentlich Handlungsbedarf erkennt, aber auch bezeichnend, dass dies in dieser Form erst nach eigener Betroffenheit der Bundeskanzlerin geschieht und nicht aufgrund der bereits länger bekannten massenhaften Ausspähung von Kommunikationsdaten im In- und Ausland von Bürgerinnen und Bürgern in der Bundesrepublik Deutschland. Das macht sie und die bisher Erklärungen der USRegierung blind vertrauende Bundesregierung nicht gerade zur glaubwürdigen Verfechterin von Datenschutz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung . Zudem bleiben für die Öffentlichkeit weiterhin die entscheidenden Fragen unbeantwortet : Welche eigenen Erkenntnisse und Aktivitäten hat die Bundesregierung bis zum Oktober 2013 zu den offiziellen Erklärungen veranlasst, es sei alles rechtens, was die US-amerikanischen und britischen Dienste auf deutschem Boden unternähmen ? Schließlich gibt es keinerlei verwertbare Informationen dazu, was die Bundesregierung bisher unternommen hat und in Zukunft unternehmen wird, um die wahrscheinlich millionenfachen Grundrechtsverstöße der „besten Freunde“ zu beenden. Unklar bleibt auch, welche Konsequenzen sie daraus für Rechtsgrundlagen und Praxis der deutschen Sicherheitsbehörden und ihrer Kooperation mit ausländischen Diensten ziehen wird. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es ist nicht zutreffend, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller konstatiert, dass die Bundesregierung zu Maßnahmen der Internet- und Telekommunikationsüberwachung US-amerikanischer Nachrichtendienste keine Ergebnisse aus eigener, systematischer Aufklärungsarbeit vorweisen kann. Vielmehr ist es so, dass die von der Bundesregierung eingeleitete Sachverhaltsaufklärung zu den in den Medien erhobenen Vorwürfen, die auf Dokumente von Edward Snowden zurückgehen, in diversen Zusammenhängen ergeben hat, dass der jeweils in Rede stehende Sachverhalt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsgrund- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/159 lagen steht. Andere Sachverhalte bedürfen weiterer Aufklärung, die die Bundesregierung weiterhin konsequent betreibt. Die Maßnahmen der Bundesregierung stützen sich auf verschiedene Pfeiler. Die Fortführung der Sachverhaltsaufklärung ist dabei weiterhin ein wesentlicher Aspekt, um Schlussfolgerungen auf der Grundlage belastbarer Erkenntnisse ziehen zu können. Außerdem gilt es, möglichen unrechtmäßigen Maßnahmen effektiv vorzubeugen. Beides wird vom Acht-Punkte-Programm der Bundeskanzlerin umfasst. Die aktuelle Diskussion verdeutlicht auch, dass das Bewusstsein für die Anwendung von IT-Sicherheitsmaßnahmen teilweise verbessert und dem adäquaten Schutz von Daten im Internet ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss, von Privatpersonen und der Wirtschaft ebenso wie seitens der Verwaltung. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes vorgelegt, das wesentliche Eckpfeiler zur Verbesserung des Schutzes auch der Deutschen Wirtschaft vor Angriffen aus dem Cyberraum beinhaltet. Bei der Sachverhaltsaufklärung arbeitet die Bundesregierung mit der US-Regierung und US-Behörden zusammen. Dazu werden die begonnenen Gespräche auf Expertenebene fortgesetzt. Ebenso wird der Deklassifizierungsprozess, den die US-Behörden eingeleitet haben, intensiv begleitet. Über den Sachstand ihrer Aufklärungsarbeit berichtet die Bundesregierung u. a. dem für die Kontrolle der nachrichtendienstlichen Arbeit zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremium regelmäßig. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung in vollständig offener Form nicht erfolgen kann. Folgende Erwägungen führten zu Einstufungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit den entsprechend bezeichneten Geheimhaltungsgraden: Die Beantwortung der Fragen 8 und 48 kann nicht offen erfolgen. Sie enthalten Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte aufgrund des Einblicks in Methoden der Informationsgewinnung durch Nachrichtendienste des Bundes für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Die Antworten zu diesen Fragen können deswegen nicht veröffentlicht werden. Sie sind gemäß der VSA mit „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antworten zu den Fragen 9, 16 und 23 sind gemäß der VSA mit „VS-VERTRAULICH “ eingestuft. Die Einstufung erfolgte, weil eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung operative Fähigkeiten und Methoden nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Hinblick auf die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Partnerdiensten offenlegen würde. Deren Kenntnisnahme durch Unbefugte könnte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Auch die Beantwortung der Fragen 22 und 23 kann nicht vollständig offen erfolgen . Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden des Bundesnachrichtendienstes (BND) stehen. Der Schutz insbesondere der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung des BND einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten dazu würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichten- diensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Drucksache 18/159 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft. Eine weitere Teilantwort zu den Fragen 22 und 23 ist gemäß der VSA ebenfalls mit „VS-GEHEIM“ eingestuft. Die Einstufung erfolgte, weil eine Antwort der Bundesregierung in offener Form Informationen zur Spionageabwehr durch Nachrichtendienste des Bundes offenlegen würde, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. Die zu der Frage 61 erbetenen Auskünfte sind schließlich unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden als Folge eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen nicht mehr übermittelt oder deren Anzahl und Qualität wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland durch den BND. Die künftige Aufgabenerfüllung des BND würde damit stark beeinträchtigt . Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft. Zur Wahrung der Informationsrechte der Abgeordneten wird auf die Hinterlegung der eingestuften Antworten bzw. Antwortteile in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages verwiesen. 1. Wann, und in welcher Weise haben Bundesregierung, Bundeskanzlerin, Bundeskanzleramt, die jeweiligen Bundesministerien sowie die ihnen nachgeordneten Behörden und Institutionen (z. B. Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV, Bundesnachrichtendienst – BND, Militärischer Abschirmdienst – MAD, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI, Cyber-Abwehrzentrum) jeweils von der Ausforschung oder Überwachung von (Tele-)Kommunikation der Bundeskanzlerin durch den US-amerikanischen Geheimdienst NSA oder andere „befreundete Dienste“ erfahren, und wie haben sie im Einzelnen und konkret darauf reagiert? Der Bundesregierung wurde durch das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ ein Dokument, das dort als Beleg für die mögliche Ausforschung oder Überwachung von (Tele-)Kommunikation der Bundeskanzlerin bewertet wird, kurz vor den entsprechenden Medienveröffentlichungen zugeleitet. Die zuständigen Sicherheitsbehörden wurden umgehend informiert und nahmen eine Evidenzprüfung des Dokuments vor. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 24. Oktober 2013 mit einem Schreiben an den Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland , John Emerson, um eine Erklärung gebeten. Auf dieses Schreiben liegt noch keine Antwort vor. Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, bestellte am 24. Oktober 2013 Botschafter John Emerson in das Auswärtige Amt ein und drückte ihm gegenüber in aller Deutlichkeit das Unverständnis der Bundesregierung bezüglich der jüngsten Abhörvorgänge aus. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/159 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung wann veranlasst, davon auszugehen , dass das Handy der Bundeskanzlerin über Jahre hinweg ausgeforscht wurde? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche eigenen Untersuchungen, Recherchen und Überprüfungen durch deutsche Sicherheitsbehörden hat die Bundesregierung veranlasst, um die seit Juli 2013 schwelenden Gerüchte über die Überwachung der Bundeskanzlerin und weiterer Regierungsmitglieder und des Parlaments aufzuklären , und welche Ergebnisse haben diese Arbeiten im Detail erbracht? 4. Welche eigenen Untersuchungen, Recherchen und Überprüfungen hat die Bundesregierung seit September konkret veranlasst, deren Ergebnisse jetzt dazu geführt haben, allen bisherigen Erklärungen der US-Regierung und des Geheimdienstes NSA noch einmal auf den Grund gehen zu müssen? 5. Welche Erklärungen (bitte der Antwort beilegen) sind im Einzelnen damit gemeint? Die Fragen 3, 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Seit Bekanntwerden der Vorwürfe hat die Bundesregierung zahlreiche Gespräche auf verschiedenen Ebenen mit der US-amerikanischen und der britischen Seite geführt, um die Aufklärung der Sachverhalte intensiv voranzutreiben. Auch angesichts der aktuellen Vorwürfe setzt die Bundesregierung ihre Aufklärungsaktivitäten unvermindert fort. Weiterhin wird geprüft, ob an US-amerikanischen Auslandsvertretungen in Deutschland statuswidrige Aktivitäten stattfinden , die im Gegensatz zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (vgl. Artikel 41 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen – WÜD) stehen. Überdies haben die Sicherheitsbehörden mögliche Bedrohungen der eigenen Kommunikationssysteme analysiert und diese Systeme erneut auf mögliche Anhaltspunkte für Ausspähmaßnahmen überprüft. Dies schließt das Regierungsnetz sowie die Systeme zur elektronischen Übermittlung und Verarbeitung von Daten nach VSA mit ein. Im BfV wurde eine Sonderauswertung „Technische Aufklärung durch US-amerikanische , britische und französische Nachrichtendienste mit Bezug zu Deutschland“ eingerichtet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle von Ausforschung oder Überwachung von (Tele-)Kommunikation deutscher Spitzenpolitiker und ranghoher Beamter durch den US-amerikanischen Geheimdienst NSA oder andere „befreundete Dienste“, und welche Konsequenzen hat sie jeweils daraus gezogen (bitte aufschlüsseln nach Betroffenen, Art und Dauer der Bespitzelung und Reaktion der Bundesregierung)? Der Bundesregierung liegen über den in der Antwort zu Frage 1 erläuterten Sachverhalt hinaus keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Sachverhaltsaufklärung dauert an (vgl. Antwort zu den Fragen 3 bis 5). 7. Welche weiteren, über die auf Bundestagsdrucksache 17/14739 gemachten Angaben hinausgehenden Maßnahmen hat die Bundesregierung nach Be- kanntwerden der Handy-Spionage der Bundeskanzlerin im und rund um das Drucksache 18/159 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Regierungsviertel ergriffen, um dort tätige oder sich aufhaltende Personen vor der Erfassung und Ausspähung durch Geheimdienste zu schützen? Die Bundesregierung verfügt über ein besonders abgesichertes internes Kommunikationsnetz . Dieses Netz ist gegen Angriffe aus dem Internet einschließlich Spionage umfassend geschützt. Die Daten- und Sprachkommunikation erfolgt verschlüsselt. Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überprüft regelmäßig die Sicherheit dieses Netzes. Außerdem wird dieses Netz aufgrund der sich verändernden Gefährdungen sicherheitstechnisch ständig weiterentwickelt. Für die mobile Kommunikation stehen den Bundesbehörden u. a. vom BSI zugelassene Verschlüsselungslösungen wie etwa sichere Smartphones zur Verfügung . 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu privaten Firmen, die im Auftrag der NSA im Bereich der Geheimdienstarbeit tätig sind und ggf. an Spionage- und Überwachungsaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt sind (vgl. stern, 30. Oktober 2013)? a) Wie viele dieser Firmen sind in Berlin ansässig und wie viele davon im Regierungsviertel? b) Welche davon sind seit wann im Visier der deutschen Spionageabwehr? c) Welche deutschen Sicherheitsfirmen arbeiten seit wann mit diesen Firmen zusammen? d) Welche Behörden sind hierzu mit Ermittlungen oder Recherchen befasst ? Spionageabwehr ist – abgesehen von den besonderen Zuständigkeiten des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes – Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Zu den angesprochenen privaten Firmen und ihrer angeblichen Einbindung in geheimdienstliche Aktivitäten der NSA liegen bislang über Hinweise aus Presseveröffentlichungen hinaus keine Erkenntnisse vor. e) Inwiefern und mit welchem Inhalt haben welche Behörden hierzu mit welchen zuständigen Stellen in den USA Kontakt aufgenommen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf den „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.* 9. Welche Aktivitäten haben das BfV und seine zuständige Abteilung für Spionageabwehr sowie die für Spionage zuständige Staatsschutzabteilung des Bundeskriminalamtes (BKA) angesichts der Enthüllungen seit Juni 2013 zu welchem Zeitpunkt eingeleitet, und zu welchen konkreten Ergebnissen haben sie jeweils bisher geführt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-VERTRAULICH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.** * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/159 10. Wie viele Fälle von Wirtschaftsspionage, insbesondere durch US-amerikanischen Behörden oder Unternehmen, wurden durch die entsprechenden Abteilungen des BfV seit dem Jahr 2000 mit welchem Ergebnis bearbeitet (bitte pro Jahr und, wenn möglich, nach Herkunftsland des Angreifers auflisten)? Der Forschungs- und Industriestandort Deutschland steht seit Jahren im Fokus konkurrierender Unternehmen und fremder Nachrichtendienste. Diese versuchen , sich einen Wissensvorsprung für ihr wirtschaftspolitisches Handeln zu verschaffen oder technologischen Rückstand durch Ausspähung zu verringern. Auch Einzelpersonen wie ausländische Gastwissenschaftler oder Praktikanten können versuchen, durch Know-how-Diebstahl ihr eigenes berufliches Fortkommen im Heimatland zu sichern. Die Enttarnung professionell durchgeführter Wirtschaftsspionage ist äußerst schwierig. Zahlreiche Hinweise auf mögliche Sachverhalte lassen sich nicht eindeutig klären. Zudem besteht bei den betroffenen Unternehmen aus Sorge vor einem möglichen Imageverlust ein sehr restriktives Anzeigeverhalten. Auch eine Differenzierung, ob tatsächlich Wirtschaftsspionage (für eine fremde Macht) oder Konkurrenzausspähung (Ausspähung durch ein anderes Unternehmen ) vorliegt, lässt sich häufig nur schwer treffen. Das Dunkelfeld im Bereich der Wirtschaftsspionage ist somit sehr groß. Belastbare statistische Fallzahlen durch Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung liegen der Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht vor. Im Rahmen des Forschungsprogramms „Forschung für die Zivile Sicherheit II“ sollen daher insbesondere auch Forschungsprojekte zur Aufhellung des Dunkelfeldes in diesem Bereich gefördert werden. 11. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu ausgespähten Wirtschaftsverbänden , und wenn ja, wie viele Fälle wurden durch die entsprechenden Abteilungen des BfV seit dem Jahr 2000 mit welchem Ergebnis bearbeitet (bitte pro Jahr auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Aufgrund welcher eigenen Erkenntnisse konnte der Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich die Aussage der US-Regierung bestätigen, die NSA betreibe in Deutschland keine Wirtschaftsspionage, und welche Behörden waren in eine Aufklärung dieser Aussage eingebunden? Es bestand damals kein Anlass, an den entsprechenden Aussagen von USRegierungs - und Behördenvertretern zu zweifeln. 13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu durch die NSA oder andere ausländische Geheimdienste ausgespähten Journalisten, Medien etc., und wenn ja, wie viele Fälle wurden durch die entsprechenden Abteilungen des BfV oder anderer Behörden seit dem Jahr 2000 mit welchem Ergebnis bearbeitet (bitte pro Jahr auflisten)? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche Ausspähung der Redaktion und sonstigen Mitarbeiter des Magazins „DER SPIEGEL“? b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die mögliche Ausspähung von Redaktion und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ARD-Hauptstadtstudios? Ausländische Nachrichtendienste decken einen Großteil ihres Informationsbedarfs aus offenen Quellen. Dadurch gewinnen sie Hintergrundinformationen, die Drucksache 18/159 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ihnen helfen, konspirativ beschaffte Informationen einzuordnen und zu bewerten . Gerade Journalisten und sonstige Medienvertreter können hierbei interessante Zielpersonen sein. Auch eine verdeckte Führung solcher Kontaktpersonen mit gezielten Beschaffungsaufträgen ist denkbar. Konkrete Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die vermutete Existenz von Spionage- und Abhöreinrichtungen in den Botschaften und Konsulaten der USA und Großbritanniens in der Bundesrepublik Deutschland? Im Zusammenhang mit der andauernden Sachverhaltsaufklärung (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3 bis 5) wird auch geprüft, ob an US-amerikanischen und britischen Auslandsvertretungen in Deutschland statuswidrige Aktivitäten stattfinden, die im Gegensatz zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (vgl. Artikel 41 WÜD) stehen. 15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu durch die NSA oder andere ausländische Geheimdienste ausgespähten Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Parteien? Nein. 16. Wie viele Spionagefälle insgesamt wurden mit welchem Ergebnis von den entsprechenden Abteilungen des BfV seit 2000 bearbeitet (bitte pro Jahr und, wenn möglich, nach Herkunftsland des Angreifers auflisten)? Es gibt zahlreiche Hinweise auf mögliche Spionage, denen nachgegangen wird. Viele dieser Hinweise führen zu Verdachtsfällen. Seriöse und belastbare Fallzahlen können jedoch nicht angegeben werden, da ein eindeutiger Nachweis häufig nicht möglich ist. Bei eindeutigen Belegen für Aktivitäten fremder Nachrichtendienste gegen deutsche Sicherheitsinteressen prüft die Spionageabwehr eine Übermittlung der Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden. Solche Abgaben sind mehrfach eigeninitiativ oder in Zusammenarbeit mit einer Landesbehörde für Verfassungsschutz erfolgt und führten z. B. im Zeitraum 2009 bis Oktober 2013 zu rund 60 Ermittlungsverfahren. Im gleichen Zeitraum wurden zwölf Personen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit verurteilt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-VERTRAULICH “ eingestuften Antwortteil verwiesen.* 17. Wie viele Spionagefälle insgesamt wurden mit welchem Ergebnis von der Staatsschutzabteilung des BKA seit 2000 bearbeitet (bitte pro Jahr auflisten )? Von der Staatsschutzabteilung des Bundeskriminalamts (BKA) wurden seit dem Jahr 2000 die nachfolgend aufgelisteten Fälle bearbeitet. Der Ausgang der Verfahren , ist, soweit beim BKA bekannt, dargestellt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/159 2000 Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesverfassungsgericht (GBA) wurden 29 Spionageverfahren beim BKA bearbeitet. In 24 Fällen erging eine Einstellung gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), drei Fälle wurden gemäß § 153c StPO und zwei Fälle nach § 153d StPO eingestellt. 2001 Der GBA leitete 23 Ermittlungsverfahren im Spionagebereich ein, die beim BKA bearbeitet wurden. 18 Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO, ein Verfahren nach § 153 a StPO und drei Verfahren nach § 153 d StPO eingestellt. 2002 Der GBA beauftragte das BKA mit der Bearbeitung von 22 Ermittlungsverfahren im Spionagebereich. 19 dieser Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO, zwei gemäß § 153 d StPO und eines gemäß § 205 StPO eingestellt. 2003 Von zwölf durch den GBA eingeleiteten und beim BKA bearbeiteten Spionageverfahren kam es in zehn Fällen zur Einstellung gemäß § 170 Absatz 2 StPO und in einem Fall zur Einstellung nach § 153 a StPO. Es erfolgte außerdem eine Verurteilung wegen Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe. 2004 Von elf dem BKA übertragenen Ermittlungsverfahren wurden fünf gemäß § 170 Absatz 2 StPO und zwei nach § 153 StPO eingestellt. In einem Fall kam es im Jahr 2004 zu einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Landesverrats (§ 94 Absatz 1 StGB), die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 2005 Der GBA beauftragte das BKA in 23 Spionagefällen mit der Durchführung der Ermittlungen. Elf Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO entschieden, drei Verfahren nach § 205 StPO und ein Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt . Außerdem erfolgten Verurteilungen wegen Verstoßes gegen § 99 StGB (geheimdienstliche Agententätigkeit): eine zu einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe , eine weitere zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, eine in Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zwei zu Freiheitsstrafen von je 15 Monaten. Darüber hinaus erfolgte eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von 3,5 Mio. Euro. 2006 Von den durch den GBA übertragenen 14 Ermittlungsverfahren im Spionagebereich wurden sieben gemäß § 170 Absatz 2 StPO und eines gemäß § 205 StPO eingestellt. In einem weiteren Fall erfolgte die Einstellung gemäß § 153 d StPO. Im vorgenannten Jahr ergingen zwei Verurteilungen in Höhe von je sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 StGB. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgestellt. Außerdem erfolgte eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das AWG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie des Verfalls von 90 000 Euro. Drucksache 18/159 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2007 Der GBA beauftragte das BKA in 18 Spionagefällen mit der Durchführung der Ermittlungen. Von diesen wurden zehn Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO und eines nach § 205 StPO eingestellt. Des Weiteren wurden drei Freiheitsstrafen wegen Verstoßes gegen § 99 StGB verhängt, und zwar zu zwei Jahren und sechs Monate, zu einem Jahr und zehn Monaten sowie zu 18 Monaten. 2008 Der GBA beauftragte das BKA mit der Durchführung der Ermittlungen in 15 Spionagefällen. Acht dieser Fälle wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt . Ein weiteres Verfahren wurde gemäß § 205 StPO eingestellt. Es erfolgten außerdem zwei Verurteilungen, und zwar zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu zwölf Monaten. Die zwölfmonatige Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 2009 Der GBA übertrug dem BKA 16 Ermittlungsverfahren im Spionagebereich. Zwölf dieser Fälle wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Wegen Verstoßes gegen § 99 StGB kam es zu folgenden Verurteilungen: drei Freiheitsstrafen in Höhe von fünf, neun und elf Monaten. Darüber hinaus erging eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr. Alle Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. 2010 Der GBA leitete zehn Verfahren ein, die dem BKA übertragen wurden. Drei dieser Fälle wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. In einem Fall wurde eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 14 Monaten plus Anordnung des Verfalls in Höhe von 2 200 Euro sowie Übernahme der Kosten verhängt . In einem weiteren Fall erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 150 Euro. 2011 Der GBA leitete neun weitere Spionageverfahren ein, die er dem BKA übertrug. Von diesen wurde eines gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. In einem anderen Fall erging eine Freiheitsstrafe zu drei Jahren und drei Monaten wegen Verstoßes gegen § 99 StGB. 2012 Von den eingeleiteten acht Verfahren fand eines seinen Abschluss durch Verurteilung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat der Betroffene die entstandenen Kosten zu tragen. Es wurden darüber hinaus zwei Personen verurteilt, deren Ermittlungsverfahren bereits im Jahr 2011 eingeleitet worden waren. Die Betroffenen erhielten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit Freiheitsstrafen in Höhe von sechs Jahren und sechs Monaten bzw. von fünf Jahren und sechs Monaten. 2013 Die eingeleiteten sechs Spionageverfahren befinden sich noch in Bearbeitung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/159 18. Welchen Inhalt hat der „Beobachtungsvorgang“ der Generalbundesanwaltschaft wegen des „Verdachts nachrichtendienstlicher Ausspähung von Daten“ durch den US-Geheimdienst NSA und den britischen Geheimdienst Government Communications Headquarters (GCHQ)? a) Welche britischen oder US-Behörden wurden hierzu wann und mit welchem Ergebnis kontaktiert? Im Rahmen des Prüfvorganges wird geklärt, ob ein in die Zuständigkeit des GBA fallendes Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Durch den GBA wurden im Rahmen des Prüfvorganges keine britischen oder US-Behörden kontaktiert. b) Welchen Inhalt haben entsprechende Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes , des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Auswärtigen Amts, der deutschen Geheimdienste und des BSI zu dem „Beobachtungsvorgang “? Den genannten Behörden liegen keine tatsächlichen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen des GBA vor. 19. Welche Abteilungen des BKA und des BSI wurden wann mit welchen genauen Aufgaben in die Aufklärung der in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe der fortgesetzten, massenhaften und auf Dauer angelegten Verletzungen der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Integrität kommunikationstechnischer Systeme eingeschaltet, und welche Ergebnisse hat das bisher gebracht? In Reaktion auf die ersten Medienberichterstattungen hat das BMI das BSI zur Prüfung des in seine Zuständigkeit fallenden Regierungsnetzes aufgefordert. Hierbei ergaben sich keine sicherheitskritischen Hinweise. Eine Befassung des BKA erfolgte bisher nicht, da es nicht nach § 4 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) – etwa vom GBA – beauftragt wurde und auch gemäß den §§ 4, 4a BKAG keine Befugnis zur Durchführung von Ermittlungen hat. 20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass es auch Angriffe und Ausspähaktionen von Datenbanken deutscher Sicherheitsbehörden durch US-amerikanische und andere ausländische Dienste gab und gibt? Wenn ja, welche sind das (bitte konkret auflisten)? Wenn nein, kann sie ausschließen, dass es zu entsprechenden Angriffen und Ausspähaktionen gekommen ist (bitte begründen)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse oder Anhaltspunkte im Sinn der Fragestellung . Für die Informationssysteme deutscher Sicherheitsbehörden sind gemäß dem jeweiligen Schutzbedarf hohe Sicherheitsstandards implementiert (z. B. Betrieb in abgeschotteten, mit dem Internet nicht verbundenen Netzen), mit denen sie zuverlässig vor Angriffen geschützt werden. 21. Wann wurden nach den ersten Enthüllungen im Juni 2013 die Datenanlieferungen deutscher Nachrichtendienste – einschließlich des MAD – bzw. anderer Sicherheitsbehörden an Nachrichtendienste der USA oder der NATO im Rahmen der üblichen Kooperationen (bitte dazu die Rechtsgrundlagen auflisten) a) eingestellt, b) durch wen genau kontrolliert, Drucksache 18/159 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) jetzt, im Nachhinein unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsverstoßes ausgewertet? Allgemeine Befugnisgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten durch das BfV ist vor allem § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG,) der nach § 11 Absatz 1 des MAD-Gesetzes und § 9 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) auch für MAD und BND gilt. Die in der Frage angesprochene Presseberichterstattung hat keinen Anlass gegeben, die sich im Gesetzesrahmen vollziehende Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten einzustellen. Die Zusammenarbeit dient insbesondere auch dem Schutz Deutscher vor terroristischen Anschlägen und trägt dazu wesentlich bei. Zu Übermittlungen des BfV an US-Stellen hat der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sich bei einem Beratungs- und Kontrollbesuch im BfV am 31. Oktober 2013 einen Überblick verschafft. Datenübermittlungen des BND an Nachrichtendienste der USA oder Nachrichtendienste anderer NATO-Partner erfolgen gesetzeskonform auf Grundlage der Übermittlungsvorschriften des BNDG und des Artikel 10-Gesetzes. Die Arbeit der Nachrichtendienste des Bundes – und damit auch die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen – unterliegt insbesondere der Kontrolle durch die dafür vorgesehenen parlamentarischen Gremien. Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich auch in jüngster Vergangenheit wiederholt hiermit befasst. Der MAD übermittelt anlassbezogen im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten und NATO-Dienststellen personenbezogene Daten auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 des MAD-Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 2 und Absatz 3 des BVerfSchG sowie im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung zur „Einsatzabschirmung“ nach § 14 des MAD-Gesetzes . Diese – nicht an die NSA oder den GCHQ gerichteten Übermittlungen – werden durch die aktuelle Diskussion nicht berührt und sind nicht eingestellt worden. 22. Liefern der BND, das BfV und der MAD auch nach den Medienberichten und Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden weiterhin Daten an ausländische Geheimdienste wie die NSA aus der Überwachung satellitengestützter Internet- und Telekommunikation? a) Wenn ja, aus welchen Gründen, in welchem Umfang, und in welcher Form? b) Wenn nein, warum nicht, und seit wann geschieht dies nicht mehr? Soweit deutsche Nachrichtendienste Informationen aus einer Überwachung satellitengestützter Internet- und Telekommunikation gewinnen, bestehen die rechtliche Zulässigkeit und die fachliche Notwendigkeit solcher Maßnahmen oder einer Übermittlung hieraus gewonnener Erkenntnisse unabhängig von der Medienberichterstattung. Sie hat daher keinen Einfluss auf die betreffenden Entscheidungen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-GEHEIM“ eingestuften Antwortteil verwiesen.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/159 23. Welchen Umfang hatten die Datenanlieferungen der deutschen Nachrichtendienste bzw. anderer Sicherheitsbehörden an Nachrichtendienste der USA oder der NATO im Rahmen der üblichen Kooperationen seit dem Jahr 2000 (bitte monatlich aufschlüsseln nach Nachrichtendienst/Sicherheitsbehörde , Empfänger und Datenumfang)? Im Hinblick auf US-amerikanische und britische Zusammenarbeitspartner des MAD wird auf den Inhalt des die Aufgabenerfüllung des MAD betreffenden Antwortteils zur Beantwortung der Fragen 42 und 43 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD „Abhörprogramme der USA, Bundestagsdrucksache 17/14560, verwiesen. Es wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegten „VS-GEHEIM“ sowie den „VS-VERTRAULICH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*, ** 24. Wann und mit welcher Zielsetzung wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in die Überprüfung der bisherigen Erklärungen der USA eingeschaltet? Der BfDI hat sich bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2013 an das BMI eigeninitiativ in die Erörterung der Fragen eingebracht. 25. Hat die Bundesregierung eine vollständige Sammlung der SnowdenDokumente ? Wenn nein, a) was hat sie unternommen, um in ihren Besitz zu kommen, b) von welchen Dokumenten hat sie Kenntnis, und ist das nach Kenntnis der Bundesregierung der komplette Bestand der bisher veröffentlichten Dokumente? Der Bundesregierung sind die im Rahmen der Medienberichterstattung veröffentlichten Dokumente bekannt. Kenntnisse von weiteren Dokumenten, insbesondere dem gesamten Umfang der Edward Snowden zur Verfügung stehenden Dokumente, hat sie nicht. 26. Welche Behörden bzw. welche Abteilungen welcher Behörden und Institutionen analysieren die Dokumente seit wann, und welche Ergebnisse haben sich bisher konkret ergeben? Die Dokumente werden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeiten analysiert. Da die bislang veröffentlichten Informationen lediglich Bruchstücke des Sachverhalts wiedergeben, hält die Bundesregierung weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich, um belastbare Ergebnisse zu erzielen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/159 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Gab oder gibt es angesichts der Hacking- bzw. Ausspähvorwürfe gegen die USA Überlegungen oder Pläne, das Cyberabwehrzentrum mit Abwehrmaßnahmen zu beauftragen? a) Wenn ja, wie sehen diese Überlegungen oder Pläne aus? b) Wenn nein, warum nicht? Das Nationale Cyber-Abwehrzentrum arbeitet unter Beibehaltung der Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Behörden auf kooperativer Basis und wirkt als Informationsdrehscheibe. Jede beteiligte Behörde entwickelt aus der CyberSicherheitslage die zu ergreifenden Maßnahmen. Im Rahmen der Koordinierungsaufgabe findet regelmäßig eine Befassung des Cyberabwehrzentrums statt. Eine Übertragung von polizeilichen und/oder nachrichtendienstlichen Befugnissen ist nicht vorgesehen. 28. Wurde seit den jüngsten Enthüllungen der Cybersicherheitsrat oder ein vergleichbares Gremium einberufen? a) Wenn ja, wann geschah dies, und welche Themen und Fragen wurden konkret mit welchen Ergebnissen beraten? b) Wenn nein, warum nicht? Der Nationale Cyber-Sicherheitsrat (Cyber-SR) wurde am 5. Juli 2013 zu einer Sondersitzung einberufen. Der präventiven Ausprägung des Cyber-SR entsprechend stand nicht die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit von Nachrichtendiensten im Mittelpunkt der Erörterung, sondern die Frage der Sicherheit der öffentlichen Netze und der Schutz vor Wirtschaftsspionage. Die reguläre Sitzung des CyberSR hat am 1. August 2013 mit der schwerpunktmäßigen Erörterung des „AchtPunkte -Programms zum besseren Schutz der Privatsphäre“ der Bundeskanzlerin stattgefunden. 29. Welche Antworten liegen der Bundesregierung seit wann auf die Fragenkataloge des BMI vom 11. Juni 2013 an die US-Botschaft und vom 24. Juni 2013 an die britische Botschaft zu den näheren Umständen rund um die Überwachungsprogramme PRISM und TEMPORA vor, und welche Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus angesichts der neuesten Erkenntnisse? Auf den Fragenkatalog an die US-Botschaft vom 11. Juni 2013 liegen keine Antworten vor. Das BMI hat zuletzt mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 an den Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland an die Beantwortung dieser Fragen erinnert. Die britische Botschaft hatte bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2013 geantwortet , dass zu nachrichtendienstlichen Angelegenheiten keine öffentliche Stellungnahme erfolge und auf die Sachverhaltsaufklärung auf Ebene der Nachrichtendienste verwiesen. Diese dauert weiter an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. 30. Welche Antworten liegen der Bundesregierung seit wann auf die Fragenkataloge des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 12. Juni 2013 an den United States Attorney General Eric Holder und vom 24. Juni 2013 an den britischen Justizminister Christopher Grayling und die britische Innenministerin Theresa May zu den näheren Umständen rund um die Überwachungsprogramme PRISM und TEMPORA vor, und welche Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/159 Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus angesichts der neuesten Erkenntnisse? Der Bundesregierung liegt bislang keine Antwort des United States Attorney General Eric Holder auf den Fragenkatalog vor. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 hat der britische Lordkanzler und Justizminister, Chris Grayling, auf den Fragenkatalog geantwortet. Dieses Schreiben stellt einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung dar. Die Bundesministerin der Justiz, Sabine LeutheusserSchnarrenberger , hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 an Herrn Holder an die gestellten Fragen erinnert. 31. Sofern immer noch keine Mitteilungen Großbritanniens und der USA hierzu vorliegen, wie wird die Bundesregierung auf eine Beantwortung drängen? Auf die Antwort zu den Fragen 29 und 30 wird verwiesen. 32. Wie kann und wird die Bundeskanzlerin über die notwendigen politischen Konsequenzen entscheiden, obwohl sie sich bezüglich der Details für unzuständig hält, wie sie im Sommerinterview in der Bundespressekonferenz vom 19. Juli 2013 mehrfach betont hat? Die Bundesregierung hat sich von Anfang an für eine umfassende Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe eingesetzt. In diesem Zusammenhang soll die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit den USA durch den Abschluss einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung auf eine neue Basis gestellt werden . 33. Inwieweit treffen die Berichte der Medien und des Whistleblowers Edward Snowden bezüglich der heimlichen Überwachung von Kommunikationsdaten durch US-amerikanische und britische Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung zu? Angesichts der andauernden Sachverhaltsaufklärung kann die Bundesregierung nicht abschließend beurteilen, ob bzw. inwieweit die Berichte zutreffen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 wird verwiesen. 34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung derzeit darüber, wie die NSA das Internet überwacht und konkret a) über das Projekt PRISM, mit dem die NSA bei Google, Microsoft, Facebook, Apple und anderen Firmen auf Nutzerdaten zugreifen soll, b) über das NSA-Analyseprogramm Xkeyscore, mit dem sich Datenspeicher durchsuchen lassen sollen, c) über das TEMPORA-Programm, mit dem der britische Geheimdienst GCHQ u. a. transatlantische Glasfaserverbindungen anzapfen soll, d) über das unter dem Codename ‚Genie‘ von der NSA offenbar kontrollierte Botnet, e) über das MUSCULAR-Programm, mit dem sich die NSA Zugang zu den Clouds bzw. den Benutzerdaten von Google und Yahoo verschaffen soll? f) wie die NSA offenbar Onlinekontakte von Internetnutzern kopiert, Drucksache 18/159 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) wie die NSA offenbar das für den Datenaustausch zwischen Banken genutzte SWIFT-Kommunikationsnetzwerk anzapft? Der Bundesregierung liegen angesichts der weiter andauernden Sachverhaltsaufklärung keine abschließenden Erkenntnisse zu konkreten Aufklärungsprogrammen ausländischer Sicherheitsbehörden vor (auf die Vormerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 wird verwiesen). Zu XKeyScore wird auf die Bundestagsdrucksache 17/14560, insbesondere auf die Antwort zu den dortigen Fragen 76 und 83 im Abschnitt IX, verwiesen. 35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung derzeit darüber, wie die NSA Telefonverbindungen ausspäht, und ob davon auch deutsche Bürgerinnen und Bürger in welchem Umfang betroffen sind? Section 215 des Patriot Acts (Umsetzung als 50 USC § 1861 FISA) stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Telekommunikations-Metadaten durch US-Sicherheitsbehörden zur Auslandsaufklärung und Terrorismusabwehr bei den jeweiligen Telekommunikationsprovidern dar. Dabei werden folgende Informationen zu den Metadaten gezählt: Anschlüsse der Teilnehmer sowie Datum, Zeitpunkt und Dauer eines Telefonats. Inhaltsdaten werden nicht erfasst. 50 USC § 1861 FISA wurde durch den US Patriot Act am 26. Oktober 2001 in den Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) eingeführt. Die Befugnis war zunächst bis zum 31. Dezember 2005 begrenzt, wurde aber mehrmals verlängert, zuletzt im Jahr 2011. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. 36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung derzeit darüber, wie die NSA gezielt Verschlüsselungen umgeht? a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Bullrun-Projekt , mit dem die NSA die Web-Verschlüsselung SSL angreifen soll und Hintertüren in Software und Hardware eingepflanzt haben soll? b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die NSA offenbar Standards beeinflusst und sichere Verschlüsselung angreift? Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. 37. Hat sich im Lichte der neuen Erkenntnisse die Einschätzung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14739) bezüglich der Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Whistleblower Edward Snowden nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen (Satz 1) oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (Satz 2) geändert, und wird das BMI vom § 22 AufenthG Gebrauch machen, um Edward Snowden eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland anzubieten und ggf. erteilen zu können, auch um ihn hier als Zeugen zu den mutmaßlich strafbaren Vorgängen im Rahmen möglicher Strafverfahren oder parlamentarischer Untersuchungen vernehmen zu können? Wenn nein, prüft die Bundesregierung alternative Möglichkeiten zur Vernehmung bzw. Anhörung des sachkundigen Zeugen Edward Snowden, z. B. durch eine Befragung an seinem derzeitigen Aufenthaltsort im Ausland (bitte begründen)? Die Einschätzung des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums des Innern zu einer Aufnahme von Edward Snowden in Deutschland hat sich nicht Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/159 geändert. Die Bundesregierung prüft derzeit Möglichkeiten einer Anhörung von Edward Snowden im Ausland. 38. Welche der im Acht-Punkte-Katalog zum Datenschutz, den die Bundeskanzlerin am 19. Juli 2013 vorgestellt hat, aufgeführten Vorhaben wurden wann wie umgesetzt, bzw. wann ist ihre Umsetzung wie geplant? Das Auswärtige Amt hat durch Notenaustausch die Verwaltungsvereinbarungen aus den Jahren 1968/1969 zum Artikel 10-Gesetz mit den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien am 2. August 2013 sowie mit Frankreich am 6. August 2013 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Die Bundesregierung hat die im Acht-Punkte-Plan enthaltene Idee eines Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwischenzeitlich weiter geprüft und mit anderen Staaten und der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte Kontakt aufgenommen. Dies hat zu einer intensiven Diskussion geführt. Die Bundesregierung hat als ersten Schritt zur Stärkung des Rechts auf Privatheit in der digitalen Kommunikation gemeinsam mit Brasilien eine Resolutionsinitiative im 3. Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergriffen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 43). Die Bundesregierung beteiligt sich intensiv und aktiv an den Verhandlungen über die europäische Datenschutzreform. Vor dem Hintergrund der Berichterstattungen zu PRISM hat sie sich wiederholt für die schnellstmögliche Veröffentlichung des von der EU-Kommission angekündigten Evaluierungsberichts zu Safe Harbor ausgesprochen, auf eine Überarbeitung der Regelungen zu Drittstaatenübermittlungen in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung gedrängt und Vorschläge für die Regelung einer Melde- und Genehmigungspflicht von Unternehmen bei Datenweitergabe an Behörden in Drittstaaten (neuer Artikel 42a) sowie zur Verbesserung des Safe Harbor-Modells in die Verhandlungen in der EU-Ratsarbeitsgruppe DAPIX eingebracht. Nach Artikel 42a bis 42e sollen Datenübermittlungen an Behörden in Drittstaaten entweder den strengen Verfahren der Rechts- und Amtshilfe unterliegen oder den Datenschutzbehörden gemeldet und von diesen vorab genehmigt werden. Ziel des Vorschlags zu Safe Harbor ist es, in der Datenschutz-Grundverordnung einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem festgelegt wird, dass von Unternehmen, die sich Modellen wie Safe Harbor anschließen, angemessene Garantien zum Schutz personenbezogener Daten als Mindeststandards übernommen werden müssen, diese Garantien wirksam kontrolliert und Verstöße gebührend sanktioniert werden. Für die Entwicklung gemeinsamer Standards für die Zusammenarbeit der Auslandsnachrichtendienste der EU-Mitgliedstaaten erarbeitet der BND einen entsprechenden Vorschlag zum Verfahren und hat inzwischen Vertreter der EUPartnerdienste zu einer ersten Besprechung eingeladen. Die Bundesregierung wird Eckpunkte für eine IKT-Strategie erarbeiten und diese in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen. Das BMWi hat dazu bereits Kontakt mit der zuständigen EU-Kommissarin aufgenommen, um Themen zu konkretisieren und hat erste Treffen auf Expertenebene durchgeführt. Erste Ergebnisse werden im Rahmen der Arbeit des Nationalen IT-Gipfels diskutiert und vorgestellt. Das „Acht-Punkte-Programm zum besseren Schutz der Privatsphäre“ der Bundeskanzlerin sah unter Punkt 7 die Einberufung eines Runden Tischs „Sicherheitstechnik im IT-Bereich“ zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die in Deutschland tätige IT-Sicherheitswirtschaft vor. An der Sitzung des Runden Tischs haben am 9. September 2013 unter der Leitung der Bundesbeauftragten für Informationstechnik, Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe ca. 30 Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verbänden teilgenommen. Drucksache 18/159 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In Umsetzung des „Acht-Punkte-Programms“ wird die Bundesregierung die Sensibilisierungsarbeit des Vereins „Deutschland sicher im Netz e. V.“ (DsiN) unterstützen. Das BMI hat bereits im Jahr 2007 die Schirmherrschaft für DsiN übernommen und wird die Kooperation künftig intensivieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 39. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine zügige Verabschiedung EU-weit geltender Datenschutzstandards mit hohem Schutzniveau einsetzen, und wenn ja, wird dies unter anderem a) einen Einsatz für hohe Transparenzvorgaben sowie verständliche und leicht zugängliche Informationen über Art und Umfang der Datenverarbeitung in prägnanter Form, b) die Stärkung der Betroffenenrechte unter Berücksichtigung der Langlebigkeit und Verfügbarkeit digitaler Daten, insbesondere der Rechte auf Datenlöschung und Datenübertragbarkeit sowie c) die Stärkung bestehender Verbraucher- und Datenschutzinstitutionen beinhalten? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die Verhandlungen über die Datenschutz -Grundverordnung voranzubringen. Dabei tritt sie für die Sicherung eines hohen Datenschutzniveaus basierend auf den in Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten, auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit , der Datensicherheit und Risikominimierung, der klaren Verantwortlichkeiten und der Transparenz ein. Die Bundesregierung hat eine Reihe konkreter Vorschläge gemacht, um die Datenschutz-Grundverordnung zu verbessern und die hohen deutschen Datenschutzstandards auf EU-Ebene zu verankern. Umfassende Transparenz der Datenverarbeitung ist – insbesondere im Internet bzw. bei Online-Diensten – die Voraussetzung dafür, dass die Betroffenen ihre Rechte überhaupt wahrnehmen können. Neben der Umsetzung des Transparenzgrundsatzes tritt die Bundesregierung dabei auch für eine Stärkung der Betroffenenrechte ein. Dies gilt insbesondere für Löschungs-, Informations- und Auskunftsrechte . Im Hinblick auf die allgemeine Verfügbarkeit von Daten sind zudem die Grundrechte der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit zu berücksichtigen . Gleichzeitig setzt sich Deutschland für eine starke Datenschutzaufsicht und entsprechende Kontrollrechte ein. 40. Inwieweit treffen Medienberichte zu, wonach der BND eine Anordnung an den Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. bzw. einzelne Unternehmen versandte, die Unterschriften aus dem BMI und dem Bundeskanzleramt trägt und in der 25 Internet-Service-Provider aufgelistet sind, von deren Leitungen der BND am Datenknotenpunkt De-Cix in Frankfurt einige anzapft (SPIEGEL ONLINE, 6. Oktober 2013)? Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz werden gemäß § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes durch das BMI angeordnet. Die G10-Kommission entscheidet vor deren Vollzug über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen, § 15 Absatz 5, 6 des Artikel 10-Gesetzes . Die G10-Anordnungen werden dann über den BND an die verpflichteten Telekommunikationsprovider versandt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/159 41. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es sich bei dem Datenverkehr über Systeme der Unternehmen 1&1, Freenet, Strato, QSC, Lambdanet und Plusserver vorwiegend um innerdeutschen Datenverkehr handelt? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Datenführung der genannten Unternehmen. 42. Inwieweit trifft es, wie vom Internetverband berichtet, zu, dass die vierteljährlichen Abhöranordnungen immer wieder verspätet eintrafen, der Verband im letzten Quartal sogar damit gedroht habe, „die Abhörleitungen zu kappen, weil die Papiere um Wochen verspätet waren“? Aufgrund einer in Abstimmung mit den verpflichteten Providern erfolgten Überarbeitung der Verfahrensabläufe kam es im genannten Quartal im Einzelfall zu Verzögerungen bei der Übersendung bestehender G10-Anordnungen. Nach Konkretisierung des neuen Verfahrens sind derartige Verzögerungen zukünftig nicht mehr zu erwarten. Zu jedem Zeitpunkt erfolgte die Umsetzung von Beschränkungsmaßnahmen durch den BND rechtskonform auf Grundlage einer bestehenden G10-Anordnung nach §§ 5, 10, 15 des Artikel 10-Gesetzes. 43. Wie kam die Initiative der Bundeskanzlerin und der brasilianischen Präsidentin Dilma Rousseff zustande, eine UN-Resolution gegen die Überwachung im Internet auf den Weg zu bringen, und seit wann existieren hierzu entsprechende Diskussionen? Deutschland und Brasilien waren Mitinitiatoren einer Podiumsdiskussion zum Recht auf Privatheit, die am 20. September 2013 in Genf am Rande des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen stattfand. Die gemeinsame Initiative für eine Resolution der VN-Generalversammlung ist auch ein Ergebnis der dort geführten Diskussion. 44. Inwiefern liegen der Bundesregierung nunmehr genügend „gesicherte Kenntnisse“ oder andere Informationen vor, um die Vereinten Nationen anrufen zu können und die Spionage der NSA förmlich verurteilen und unterbinden zu lassen, und welche Schritte ließ sie hierzu in den letzten sechs Wochen durch welche Behörden „sorgfältig prüfen“ (Bundestagsdrucksache 17/14739)? Im Rahmen der Vereinten Nationen hält die Bundesregierung die Initiative für eine Resolution der VN-Generalversammlung (vgl. Antwort zu Frage 43) für eine angemessene Maßnahme in Anbetracht der bisher bekannt gewordenen Informationen . 45. Was ist der konkrete Inhalt der Resolution? Inwieweit wäre die Resolution nach ihrer Abstimmung auch für die Verhinderung der nach Auffassung der Fragesteller gegenwärtigen ausufernden Spionage westlicher Geheimdienste geeignet, da diese stets behaupten , sie hielten sich an bestehende Gesetze? Der gemeinsam von Brasilien und Deutschland sowie weiteren 55 Staaten eingebrachte und am 26. November 2013 im 3. Ausschuss der VN-Generalversammlung im Konsens angenommene Resolutionsentwurf (VN-Dokument A/ C.3/68/L.45/Rev. 1) bekräftigt das in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche Drucksache 18/159 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und zivile Rechte enthaltene Recht auf Privatheit, ruft Staaten zur Achtung und Umsetzung dieses Rechts auf und enthält eine Berichtsanforderung an die VNHochkommissarin für Menschenrechte, u. a. zum potenziell negativen Einfluss verschiedener Formen von extraterritorialer Überwachung auf die Ausübung der Menschenrechte. Die Resolution ist nicht unmittelbar rechtlich bindend. Sie kann jedoch eine politische Bindungswirkung entfalten und damit das Handeln der Staaten beeinflussen. 46. Welche rechtlichen Verpflichtungen ergäben sich nach einer Verabschiedung der Resolution für die Geheimdienste der UN-Mitgliedstaaten? Wird sich die Bundesregierung, sofern die verabschiedeten Regelungen nicht verpflichtend sind, für einen Beschluss im Sicherheitsrat und dabei auch für die Zustimmung von Großbritannien und den USA einsetzen? Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen. Deutschland ist derzeit nicht Mitglied im VN-Sicherheitsrat. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Gegenstand der derzeitigen Resolutionsinitiative eine Materie für den 3. Ausschuss der VNGeneralversammlung . 47. Über welche neueren, über die Angaben auf Bundestagsdrucksache 17/14788 hinausgehenden Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, ob und in welchem Umfang US-amerikanische Geheimdienste im Rahmen des Spionageprogramms PRISM oder anderer mittlerweile bekannt gewordener , ähnlicher Werkzeuge auch Daten von Bundesbürgern auswerten ? Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. 48. xInwieweit und mit welchem Ergebnis wurde dieses Thema auch beim Treffen deutscher Geheimdienstchefs mit US-amerikanischen Diensten am 6. November 2013 in den USA erörtert? Das in Rede stehende Thema ist wesentliches Element der andauernden Sachverhaltsaufklärung der Bundesregierung, zu der auch das Treffen der Präsidenten des BND und des BfV mit US-amerikanischen Nachrichtendiensten am 6. November 2013 zählt. Abschließende Ergebnisse insbesondere zu konkreten Maßnahmen und Programmen liegen noch nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 34). Es wird außerdem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Antwortteil verwiesen.* 49. Inwieweit ergeben sich aus dem Treffen und den eingestuften US-Dokumenten , die laut der Bundesregierung deklassifiziert und „sukzessive“ bereitgestellt würden (Bundestagsdrucksache 17/14788) hierzu weitere Hinweise ? Die bisher veröffentlichten Dokumente erläutern u. a. Maßnahmen nach Section 215 US Patriot Act und Befugnisse nach Section 702 FISA. Sie sind zum allgemeinen Verständnis der FISA-Befugnisse von Interesse. Konkreten Deutschlandbezug weisen die bislang veröffentlichten Dokumente allenfalls mittelbar auf. Auf die Antwort zu Frage 35 wird insoweit verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/159 50. Inwieweit geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass „im Zuge des Deklassifizierungsprozesses ihre Fragen abschließend von den USA beantwortet werden“ (Bundestagsdrucksache 17/14602), und welcher Zeithorizont wurde hierfür von den entsprechenden US-Behörden jeweils konkret mitgeteilt? Im Zuge des laufenden Deklassifizierungsprozesses stellen die USA verabredungsgemäß weitere Dokumente zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Prozess aufgrund der mit der Deklassifizierung verbundenen verwaltungsinternen Prüfungen auf US-Seite eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. 51. Mit wem haben sich der außenpolitische Berater der Bundeskanzlerin, Christoph Heusgen, sowie der Geheimdienst-Koordinator Günter Heiß bei ihrer Reise im Oktober 2013 in die USA getroffen, und welche Themen standen bei den Treffen jeweils auf der Tagesordnung? a) Inwieweit und mit welchem Inhalt oder Ergebnis wurde dabei auch das Spionagenetzwerk „Five Eyes“ thematisiert? b) Wie bewertet die Bundesregierung den Ausgang der Gespräche? Das Treffen fand mit verschiedenen hochrangigen Vertretern der amerikanischen Regierung statt. Beide Seiten haben beraten, wie der Dialog über die künftige Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und über die Aufarbeitung dessen, was in der Vergangenheit liegt, geführt werden soll. Dabei wurde auch die Notwendigkeit einer neuen Grundlage für die Zusammenarbeit der Dienste thematisiert . Die Gespräche werden fortgesetzt. 52. Wie viele Kryptohandys hat die Bundesregierung zur Sicherung ihrer eigenen mobilen Kommunikation mittlerweile aus welchen Mitteln angeschafft , und wer genau wurde damit wann ausgestattet (bitte nach Auftragnehmer , Anzahl, Modell, Verschlüsselungssoftware, Kosten und Datum der Aushändigung an die jeweiligen Empfänger aufschlüsseln)? Es wurden bisher ca. 12 000 Mobiltelefone/Smartphones mit Kryptofunktion (Sprache und/oder Daten) für die Bundesverwaltung beschafft. Für den Einsatz der Smartphones/Mobiltelefonie sind die Ressorts jeweils eigenverantwortlich. Auskünfte darüber, welche Mitglieder oder Mitarbeiter der Bundesregierung entsprechend ausgestattet sind, werden nicht erteilt, da diese Informationen zum innersten Kernbereich exekutiven Handelns gehören. Aus entsprechenden Angaben ließe sich nicht nur ableiten, in welchem Ausmaß die Bundesregierung ggf. zu geheimhaltungsbedürftigen Inhalten kommuniziert. Sie ließen zudem ggf. Rückschlüsse auf das Kommunikations-, Abstimmungsund Entscheidungsverhalten der Bundesregierung zu, das parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbar ist. Zudem gebietet auch der Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, dass die konkrete Arbeitsweise von Mitgliedern oder Mitarbeitern der Bundesregierung nicht für jedermann öffentlich einsehbar ist. Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen einer Abwägung das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Interesse der Bundesregierung an der Funktionsfähigkeit exekutiven Handelns zurücktreten. 53. Wie lauten die Anwendungsvorschriften zur Benutzung von Kryptohandys bei der Bundesregierung, bei den Bundesministerien und Behörden, und wie viele Fälle von missbräuchlichem oder unkorrektem Gebrauch sind der Bundesregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Bundesminis- Drucksache 18/159 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode terien, Behörden und der Bundesregierung, Anzahl bekanntgewordener Verstöße und jeweiligen Konsequenzen)? Das Bundesministerium des Innern hat eine Verschlusssachenanweisung (VSA) erlassen, die sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen richtet, die mit Verschlusssachen (VS) arbeiten und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben. Nach den Regelungen der VSA müssen in der Regel so genannte Kryptohandys genutzt werden, wenn VS mit Hilfe von Mobiltelefonen übertragen werden. In Ausnahmefällen ist jedoch auch eine unkryptierte Übertragung gestattet. Das setzt u. a. voraus, dass zwischen Absender und Empfänger keine Kryptiermöglichkeit besteht und eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde. Weitere Regelungen zur Nutzung von Kryptohandys sind in den mit diesen Kommunkationsmitteln arbeitenden Ministerien und Behörden vorhanden. Fälle von missbräuchlichem oder unkorrektem Gebrauch von Kryptohandys sind der Bundesregierung nicht bekannt. 54. Wird sich die Bundesregierung, wie vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar und dem Verbraucherzentrale Bundesverband gefordert, auf europäischer und internationaler Ebene dafür einsetzen, dass keine umfassende und anlasslose Überwachung der Verbraucherkommunikation erfolgt ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 55. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Aussetzung und kritische Bestandsaufnahme der Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Verbraucherdaten an Drittstaaten, wie das Safe-Habor-Abkommen oder das SWIFT-Abkommen und das PNR-Abkommen, einsetzen ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Es war und ist Aufgabe der Europäischen Kommission zu klären, ob die in der Presse erhobenen Vorwürfe zutreffen, dass die NSA unter Umgehung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP-Abkommen, auch SWIFT-Abkommen genannt) direkten Zugriff auf den Server des Anbieters von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten SWIFT nimmt. Die Kommission ist nach Abschluss ihrer Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die USA gegen das TFTP-Abkommen verstoßen haben. Ein Anlass dafür, das Abkommen auszusetzen, liegt daher derzeit nicht vor. Personenbezogene Daten dürfen – außer mit Einwilligung der Betroffenen – nur dann in Drittstaaten übermittelt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder die Voraussetzungen eines entsprechenden Abkommens erfüllt sind. Die Bundesregierung setzt sich für eine Verbesserung des Safe-Harbor- Modells und eine Überarbeitung der Regelungen zur Drittstaatenübermittlung in der Datenschutz-Grundverordnung (Kapitel V) ein. Sie hat sich wiederholt für Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/159 die schnellstmögliche Veröffentlichung des von der Kommission angekündigten Evaluierungsberichts zum Safe Harbor-Abkommen ausgesprochen und in den Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe DAPIX einen Vorschlag zur Verbesserung des Safe Harbor-Modells gemacht. Am 27. November 2013 hat die Europäische Kommission nunmehr eine Analyse zu Safe Harbor veröffentlicht, in der sie sich ebenfalls für eine Verbesserung des Safe Harbor-Modells und gegen die Aufhebung der Safe Harbor-Entscheidung ausspricht. Die Bundesregierung wird sich zum Schutz der EU-Bürger weiterhin für ihren Vorschlag einsetzen, in der Datenschutz-Grundverordnung einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem festgelegt wird, dass von Unternehmen, die sich Modellen wie Safe Harbor anschließen, angemessene Garantien zum Schutz personenbezogener Daten als Mindeststandards übernommen werden müssen, dass diese Garantien wirksam kontrolliert und Verstöße gebührend sanktioniert werden. Artikel 23 des PNR-Abkommens zwischen der Europäischen Union und den USA, das im Jahr 2012 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Parteien dieses Abkommens dessen Durchführung ein Jahr nach Inkrafttreten und danach regelmäßig gemeinsam überprüfen. Zudem legt Artikel 23 fest, dass die Parteien das Abkommen vier Jahre nach seinem Inkrafttreten gemeinsam evaluieren. Die erste Überprüfung der Durchführung des Abkommens hat im Sommer 2013 stattgefunden. Im Überprüfungsteam haben auf EU-Seite nicht nur Vertreter der Europäischen Kommission teilgenommen, sondern u. a. auch ein Vertreter des BfDI. Die Europäische Kommission führt in ihrem Prüfbericht vom 27. November 2013 aus, dass das US-Heimatschutzministerium (DHS) das Abkommen im Einklang mit den darin enthaltenen Regelungen umsetzt. Es besteht somit auch kein Anlass, das PNR-Abkommen auszusetzen. Würde es aus Anlass der Überprüfung zu Streitigkeiten über die Durchführung des Abkommens kommen, müssten im Übrigen zunächst Konsultationen mit den USA aufgenommen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, die es den Vertragsparteien ermöglicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe zu schaffen (Artikel 24 Absatz 1). Erst wenn das nicht gelingen würde, könnte das Abkommen ausgesetzt werden (Artikel 24 Absatz 2). Eine Kündigung ist zwar grundsätzlich jederzeit möglich (Artikel 25 Absatz 1), auch hier wären die Vertragsparteien aber zu Konsultationen verpflichtet, die ausreichend Zeit für eine einvernehmliche Lösung lassen. 56. Plant die Bundesregierung, die Verhandlungen zum Freihandelsabkommen mit den USA auszusetzen, bis der NSA-Skandal vollständig mithilfe von US-Behörden aufgedeckt und verbindliche Vereinbarungen getroffen sind, die ein künftiges Ausspähen von Bürgerinnen und Bürgern und Politikerinnen und Politikern etc. in Deutschland und der EU verhindern? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP). Die transatlantischen Beziehungen und die Verhandlungen über die TTIP sind für Deutschland von überragender politischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Ein Aussetzen der Verhandlungen wäre aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführend, um die im Raum stehenden Fragen im Bereich NSA-Abhörvorgänge und damit verbundene Fragen des Datenschutzes zu klären. 57. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob, und wenn ja, in welchem Umfang, die USA und das Vereinigte Königreich die Kommunikation der Bundesministerien und des Deutschen Bundestages – analog zur Ausspä- Drucksache 18/159 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hung von EU-Institutionen – mithilfe der Geheimdienstprogramme PRISM und TEMPORA ausgespäht, gespeichert und ausgewertet hat? Auf die Antwort zu den Fragen 1, 3 bis 5 und 34 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 58. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem im Jahr 2009 erfolgten erfolgreichen Angriff auf den GSM-Algorithmus gezogen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/1072, Frage 2)? Der Bundesregierung ist bewusst, dass GSM-basierte Mobilfunkkommunikation grundsätzlich angreifbar ist. Die Anwendung von Kryptohandys ist eine Konsequenz hieraus (vgl. Antwort zu Frage 53). 59. Wie bewertet die Bundesregierung heute die in den geleakten NSA-Dokumenten erhobene Behauptung, der BND habe „daran gearbeitet, die deutsche Regierung so zu beeinflussen, dass sie Datenschutzgesetze auf lange Sicht laxer auslegt, um größere Möglichkeiten für den Austausch von Geheimdienst-Informationen zu schaffen“ (vgl. hierzu SPIEGEL ONLINE vom 20. Juli 2013), und ist sie diesem Vorwurf mit welchen Ergebnissen nachgegangen? Wenn nein, warum nicht? Die in der Frage enthaltene Behauptung ist unzutreffend. An dieser Bewertung hat sich nichts geändert. 60. Sind der Bundesregierung die Enthüllungen des „Guardian“ vom 1. November 2013 bekannt, in denen mit Bezug auf die Snowden-Dokumente von einer Unterstützung des GCHQ für den BND bei der Umdeutung und Neuinterpretation bestehender Überwachungsregeln, mit denen nach Auffassung der Fragesteller u. a. das G10-Gesetz gemeint sein dürfte, berichtet wird? Wenn ja, wie bewertet sie diese, und hat sie sich diesbezüglich um eine Aufklärung bemüht? Eine „Neuinterpretation“ oder Umdeutung des Artikel 10-Gesetzes oder der TKÜV erfolgte nicht. Der BND wird ausschließlich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen tätig. 61. Wie bewertet die Bundesregierung Enthüllungen des „Guardian“ vom 1. November 2013, wonach das GCHQ jahrelang auf die Dienste und die Expertise des BND beim Anzapfen von Glasfaserkabeln zurückgriff, da die diesbezüglichen technischen Möglichkeiten des BND einem GCHQ-Dokument zufolge bereits im Jahr 2008 einem Volumen von bis zu 100 GBit/s entsprochen hätten, während die Briten sich damals noch mit einer Kapazität von 10 GBit/s hätten abfinden müssen, vor dem Hintergrund, dass der BND eine solche Zusammenarbeit bislang abstritt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den „VS-GEHEIM“ eingestuften Antwortteil wird verwiesen.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.