Deutscher Bundestag Drucksache 18/1595 18. Wahlperiode 30.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Jan Korte, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1430 – Förderung überregionaler Einrichtungen der Elly-Heus-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fördert im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) überregionale Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes. Im Bundeshaushalt sind dafür jährlich Haushaltsmittel eingestellt. Der Bund unterstützt die Arbeit der Elly-HeusKnapp -Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk (Müttergenesungswerk) durch Zuschüsse zu Bau- und Umbaumaßnahmen bei einzelnen Einrichtungen. Die Entscheidung darüber, was gefördert wird, trifft das BMFSFJ. Für die verwaltungsmäßige Umsetzung ist das BVA zuständig. Welche Kriterien der Entscheidung , welche Einrichtungen Zuwendungen erhalten, zugrunde liegen, ist unklar. Die Fragesteller interessiert auch, inwieweit das Deutsche Müttergenesungswerk hierbei ein Mitspracherecht hat. 1. Wie viele überregionale Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes wurden im Zeitraum von 2009 bis 2014 gefördert, und wie viel Mittel standen hierfür im Bundeshaushalt zur Verfügung (bitte in Jahresscheiben und jeweilige Anzahl der Einrichtungen angeben)? 2. Welche Einrichtungen wurden in diesem Zeitraum in welcher Höhe gefördert (bitte mit Bezeichnung des Projektes, der Träger, des Bundeslandes, des Förderungsbeginns , der Laufzeit und der Gesamtzuwendung)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Zeitraum von 2009 bis 2014 wurden 28 überregionale Einrichtungen des Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutschen Müttergenesungswerkes mit insgesamt 34 Einzelmaßnahmen neu gefördert . Differenzen der jährlichen Förderung zum Titelansatz ergeben sich aufgrund kassenwirksam gewordenen Verpflichtungsermächtigungen von Förderungen der Vorjahre. Drucksache 18/1595 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2009: 18 Fördermaßnahmen Gesamtförderung 4 092 650 Euro davon in 2009 1 859 950 Euro 2010: 18 Fördermaßnahmen Gesamtförderung 4 467 124 Euro davon in 2010 1 875 299 Euro 2011: 15 Fördermaßnahmen Gesamtförderung 1 487 707 Euro davon in 2011 1 208 707 Euro 2012: 13 Fördermaßnahmen Gesamtförderung 1 053 080 Euro davon in 2012 1 053 080 Euro 2013: 10 Fördermaßnahmen Gesamtförderung 2 920 719 Euro davon in 2013 1 544 363 Euro Im Jahr 2014 wurden aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung bislang keine neuen Maßnahmen gefördert. Die detaillierte Aufstellung ist der Anlage 1 zu entnehmen. 3. Welche Bau- und Umbaumaßnahmen werden gefördert, und auf welcher Grundlage? Es werden Bau – und Umbaumaßnahmen gefördert, die zum Erhalt und Fortbestand der MGW-Kliniken (MGW = Müttergenesungswerk) erforderlich sind. Hierzu zählen z. B. energetische Sanierungen, Anpassungen des Gebäudebestandes an behördliche Auflagen (z. B. Brandschutz) und an gültige DIN-Normen , Herstellung von Barrierefreiheit, Erfüllung von Auflagen aus den Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen sowie räumliche Anpassungen an veränderte pädagogische Konzepte. Grundlage für eine Förderung sind § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Entwurfes einer Verwaltungsvereinbarung über das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben sowie die Zweckbestimmung des in Kapitel 17 03 befindlichen Titels 893 24 „Zuschüsse für überregionale Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes“ i. V. m. §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Die Umsetzung der Baumaßnahme muss im besonderen Interesse des Bundes liegen. Zu den Aufgaben der Familienpolitik gehört es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Eltern in die Lage versetzen, ihre vielfältigen, täglichen Herausforderungen zu bewältigen. Bei der Förderung des Müttergenesungswerks geht es um den Erhalt ihrer Erziehungsverantwortung bzw. ihrer Verantwortung gegenüber zu betreuenden und zu pflegenden Familienangehörigen. Mutter-/VaterKind -Maßnahmen stellen wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Prävention und Rehabilitation dar. 4. Wie viele Zuwendungsanträge wurden im Zeitraum von 2009 bis 2014 gestellt , wie viele Anträge wurden abgelehnt, und warum? Wer ist jeweils der Antragsteller? Werden Anträge über die Träger oder über das Deutsche Müttergenesungswerk eingereicht? Seit dem Jahr 2009 wurden 34 Förderanträge gestellt und positiv beschieden. Fragen zur grundsätzlichen Förderfähigkeit wurden jeweils im Vorfeld der Antragstellung geklärt. Die Antragstellung erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Trägerverband durch den jeweiligen Einrichtungsträger oder die Ein- richtungsträgerin. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1595 5. Welche Voraussetzungen müssen überregionale Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes für die Inanspruchnahme von Fördermitteln erfüllen? Was bedeutet in dem Zusammenhang, dass vor jeder Baumaßnahme die Häuser nach Maßgabe der Qualitätsanforderungen der Krankenkassen und des Deutschen Müttergenesungswerkes geprüft werden (vgl. Erläuterungen zum Haushaltsplan des Bundes 2014 „Zuschüsse für überregionale Einrichtungen des Müttergenesungswerkes“)? Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind neben dem Nachweis einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage und der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung die Anerkennung als Einrichtung des Müttergenesungswerkes. Das Deutsche Müttergenesungswerk und die Krankenkassen setzen bestimmte Mindeststandards hinsichtlich Leistungen und Ausstattung voraus, die durch die Einrichtungen zu erfüllen und in den Qualitätskriterien des Deutschen Müttergenesungswerks festgehalten sind. Vor der Bewilligung ist eine schriftliche Erklärung des Deutschen Müttergenesungswerkes erforderlich, mit der die Einhaltung der Qualitätskriterien und die Zugehörigkeit zum Müttergenesungswerk bestätigt wird. 6. Nach welchen Kriterien entscheidet das BMFSFJ, und wer entscheidet im BMFSFJ, was gefördert wird? Inwieweit hat das Deutsche Müttergenesungswerk ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Häusern, die gefördert werden sollen? Die Vertreterinnen und Vertreter der Trägerverbände stellen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) einmal im Jahr die beabsichtigten Maßnahmen in den jeweiligen Einrichtungen vor. An dieser Besprechung nehmen auch die Vertreterinnen des Deutschen Müttergenesungswerks teil. Nach grundsätzlicher Billigung der Projektentwürfe im BMFSFJ (vgl. Antwort zu Frage 3) wird die Einrichtung des Müttergenesungswerks unter Berücksichtigung des Fachkonzeptes und nach Durchführung des Koordinierungsgespräches gefördert. Das Koordinierungsgespräch ist gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsmaßnahmen (RZ Bau) vorgeschrieben. 7. Inwieweit und wann erfolgt eine Überprüfung über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel? Mussten in der Vergangenheit Fördermittel von überregionalen Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes zurückgezahlt werden, und wenn ja, warum? Der Zuwendungsempfänger hat gemäß § 44 BHO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO nach Abschluss der geförderten Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen, in dem sämtliche Kosten, aufgeteilt nach Kostengruppen und sämtliche Einnahmen , differenziert aufgeführt werden. Anhand dieses Nachweises erfolgt eine umfassende, vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der bewilligten Bundesmittel durch das BVA. Aufgrund von Feststellungen zuwendungs- und vergaberechtlicher Verstöße im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wurden in Einzelfällen Erstattungs- ansprüche des Bundes geltend gemacht. Drucksache 18/1595 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Müssen Fördermittel zurückgezahlt werden, wenn Einrichtungen aus dem Verbund des Deutschen Müttergenesungswerkes austreten bzw. ihre Mitgliedschaft beenden? Wenn ja, was ist in dem Zusammenhang darunter zu verstehen, dass die Gelder in der Regel 25 Jahre an den Zweck, für den sie gewährt wurden, gebunden sind (www.bva.bund.de „Müttergenesungswerk“)? Entsprechend der Zweckbestimmung des Haushaltstitels werden ausschließlich vom Deutschen Müttergenesungswerk anerkannte überregionale Einrichtungen gefördert. Der Austritt aus dem Verbund des Deutschen Müttergenesungswerkes bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung nicht mehr vorliegen. In diesem Falle sind die gewährten Fördermittel anteilig zu erstatten. Für die Zuwendung besteht regelmäßig eine Zweckbindung von 25 Jahren nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme von Gebäuden, für bewegliche Teile (Ausstattung ) beträgt die Zweckbindung zehn Jahre (Nebenbestimmung der Zuwendung ). Sofern die Einrichtung vorher aufgegeben oder einer anderen Nutzung zugeführt wird, entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Bundes in Höhe der gezahlten Zuwendung , wobei eine Abschreibung von 4 v. H. auf Gebäude und 10 v. H. auf bewegliche Teile zugelassen wird. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1595 Drucksache 18/1595 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1595 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333