Deutscher Bundestag Drucksache 18/1596 18. Wahlperiode 30.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1401 – Rüstungsexporte – Ausfuhr von Herstellungsausrüstung und Technologie zur Herstellung von Kleinwaffen und leichten Waffen und von Munition Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland exportiert nicht nur Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter, sondern auch Ausrüstung zur Herstellung von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Die Ausfuhr dieser Güter muss von der Bundesregierung genehmigt werden. Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Technologie und Herstellungsausrüstung erklärt die Bundesregierung in ihren jährlich erscheinenden Rüstungsexportberichten : „Bei der Ausfuhr von Technologie und Herstellungsausrüstung werden grundsätzlich keine Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eröffnung neuer Herstellungslinien für Kleinwaffen und Munition in Drittländer erteilt.“ (Rüstungsexportbericht der Bundesregierung 2012, S. 13). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit zur Genehmigung von Herstellungsausrüstung für kleine und leichte Waffen sowie Munition bereits ausführlich Stellung genommen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Ausfuhren von Kleinwaffen und Produktionsanlagen zur Herstellung von Kleinwaffen“ (Bundestagsdrucksache 17/7926) wird verwiesen. 1. Welche Ausfuhrgenehmigungen hat die Bundesregierung für Güter der Ausfuhrlistenposition 0018 für die Herstellung von kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen) und leichten Waffen sowie von Munition an Drittländer Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Empfängerland, Jahr und Wert und jeweils unter Angabe der Bezeichnung des Ausrüstungsgegenstandes bzw. „Bestandteiles“ gemäß Ausfuhrantrag bzw. gemäß Genehmigungsbescheides sowie der Zuordnung zu Ausfuhrlistenposition 18 Buchstabe a oder Drucksache 18/1596 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18 Buchstabe b sowie Bezeichnung/Spezifikation der Waffe bzw. Munition, für die die Herstellungslinie geeignet ist, sowie genaue Zuordnung der genehmigten Ausfuhren zur Kriegswaffenliste Teil B, z. B. I.12., aufschlüsseln )? In der Ausfuhrlistenposition 18 werden besonders konstruierte Herstellungsausrüstung (a) und besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen (b) erfasst. Die Listenposition umfasst daher nicht nur Herstellungsausrüstung für kleine und leichte Waffen sowie Munition. Sie umfasst darüber hinaus eine weitere Vielzahl an Herstellungsausrüstung z. B. für mittel- und großkalibrige Rohrwaffen sowie zugehörige Munition, Kampfpanzer und gepanzerte Fahrzeuge, Panzermotoren, Panzergetriebe, Hubschraubergetriebe, Kampfflugzeugtriebwerke , U-Boote oder Flugkörper. Es ist elektronisch nicht möglich, die einzelnen Verwendungszwecke auszuwerten . Eine händische Auswertung der seit dem Jahr 2000 erteilten Genehmigungen würde eine umfangreiche, zeit- und personalintensive Prüfung erfordern, welche in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage gesetzten Frist nicht möglich ist. 2. Welche Reexportgenehmigungen hat die Bundesregierung für Güter der Ausfuhrlistenposition 0018 für die Herstellung von kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen) und leichten Waffen sowie von Munition an Drittländer seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Erstimporteur, Empfängerland, Jahr und Wert und jeweils unter Angabe der Bezeichnung des Ausrüstungsgegenstandes bzw. „Bestandteiles“ gemäß Ausfuhrantrag bzw. gemäß Genehmigungsbescheides sowie der Zuordnung zu Ausfuhrlistenposition 18 Buchstabe a oder 18 Buchstabe b sowie Bezeichnung/Spezifikation der Waffe bzw. Munition, für die die Herstellungslinie geeignet ist, sowie genaue Zuordnung der genehmigten Ausfuhren zur Kriegswaffenliste Teil B, z. B. I.12., aufschlüsseln)? Angaben über Reexportgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter werden erst seit Einführung der elektronischen Antragstellung im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umfassend statistisch erfasst. Daher sind keine Angaben zu Vorgängen aus der Zeit vor dem Jahr 2011 möglich. Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2011 keine Zustimmungen für Reexporte von Gütern der Ausfuhrlistenposition 0018, die für die Herstellung von sogenannten kleinen und leichten Waffen geeignet sein könnten, erteilt. 3. Welche Ausfuhrgenehmigungen hat die Bundesregierung für Güter der Ausfuhrlistenposition 0016 für die Herstellung von kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen) und leichten Waffen sowie von Munition an Drittländer seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Empfängerland, Jahr und Wert und jeweils unter Angabe der Bezeichnung des Gutes gemäß Ausfuhrantrag bzw. gemäß Genehmigungsbescheides, oder falls das nicht möglich ist, sonstige Spezifikation sowie Bezeichnung des Gutes, für das es konstruiert wurde, und wenn es sich um eine Kriegswaffe handelt, dann ebenfalls bitte dessen Zuordnung zur Kriegswaffenliste Teil B, z. B. I.12. sowie unter Angabe der Ausfuhrlistenposition, für das es besonders konstruiert wurde, aufschlüsseln )? In der Ausfuhrlistenposition 16 werden diverse unfertige Erzeugnisse erfasst. Die Listenposition umfasst daher nicht nur unfertige Erzeugnisse für die Entwicklung , Herstellung oder Verwendung von kleinen und leichten Waffen sowie Munition. Sie umfasst darüber hinaus eine weitere Vielzahl an unfertigen Er- zeugnissen z. B. für mittel- und großkalibrige Rohrwaffen sowie zugehörige Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1596 Munition, Kampfpanzer und gepanzerte Fahrzeuge, militärische Luftfahrzeuge, Flugkörper, U-Boote, militärische Brücken. Es ist elektronisch nicht möglich, die einzelnen Verwendungszwecke auszuwerten . Eine händische Auswertung der seit dem Jahr 2000 erteilten Genehmigungen würde eine umfangreiche, zeit- und personalintensive Prüfung erfordern, welche in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage gesetzten Frist nicht möglich ist. 4. Welche Ausfuhrgenehmigungen hat die Bundesregierung für Güter der Ausfuhrlistenposition 0021 für die Herstellung von kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen) und leichten Waffen sowie von Munition an Drittländer seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Empfängerland, Jahr und Wert und jeweils unter Angabe der Beschreibung der Technologie sowie der Zuordnung zu Ausfuhrlistenposition 21 Buchstabe a bis 22 Buchstabe c sowie Bezeichnung der Waffe bzw. Munition, für die die Software geeignet ist/im Zusammenhang steht, sowie genaue Zuordnung der genehmigten Ausfuhren zur Kriegswaffenliste Teil B, z. B. I.12., falls diese Software im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. dem Betrieb einer Kriegswaffe steht, aufschlüsseln)? In der Ausfuhrlistenposition 21 wird „Software“ erfasst. Die Listenposition umfasst daher nicht nur Software, die mit der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Handfeuerwaffen oder leichten Waffen in Verbindung steht. Sie umfasst darüber hinaus eine weitere Vielzahl an Software, z. B. für Panzergetriebe , Schiffsausrüstung von Korvetten, Flugkörper sowie Prüfstände für Hubschraubergetriebe. Es ist elektronisch nicht möglich, die einzelnen Verwendungszwecke auszuwerten . Eine händische Auswertung der seit dem Jahr 2000 erteilten Genehmigungen würde eine umfangreiche, zeit- und personalintensive Prüfung erfordern, welche in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage gesetzten Frist nicht möglich ist. 5. Welche Reexportgenehmigungen hat die Bundesregierung für Güter der Ausfuhrlistenposition 0021 für die Herstellung von kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen) und leichten Waffen sowie von Munition an Drittländer seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Erstimporteur, Empfängerland, Jahr und Wert und jeweils unter Angabe der Beschreibung der Software sowie der Zuordnung zu Ausfuhrlistenposition 21 Buchstabe a bis 22 Buchstabe c sowie Bezeichnung der Waffe bzw. Munition, für die die Software geeignet ist/im Zusammenhang steht, sowie genaue Zuordnung der genehmigten Ausfuhren zur Kriegswaffenliste Teil B, z. B. I.12., falls diese Software im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. dem Betrieb einer Kriegswaffe steht, aufschlüsseln)? Angaben über Reexportgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter werden erst seit Einführung der elektronischen Antragstellung im BAFA umfassend statistisch erfasst. Daher sind keine Angaben zu Vorgängen aus der Zeit vor dem Jahr 2011 möglich. Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2011 keine Zustimmungen für Reexporte von Gütern der Ausfuhrlistenposition 0021, die für die Herstellung von sogenannten kleinen und leichten Waffen geeignet sein könnten, erteilt. 6. Welche Ausfuhrgenehmigungen hat die Bundesregierung für Güter der Ausfuhrlistenposition 0022 für die Herstellung von kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen) und leichten Waffen sowie von Munition an Drittländer Drucksache 18/1596 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Empfängerland, Jahr und Wert und jeweils unter Angabe der Beschreibung der Technologie sowie der Zuordnung zu Ausfuhrlistenposition 22 Buchstabe a oder 22 Buchstabe b Nummer 1 bis 5 sowie Bezeichnung der Waffe bzw. Munition, für die die Technologie geeignet ist/im Zusammenhang steht, sowie genaue Zuordnung der genehmigten Ausfuhren zur Kriegswaffenliste Teil B, z. B. I.12., falls diese Technologie im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. dem Betrieb einer Kriegswaffe steht, aufschlüsseln)? In der Ausfuhrlistenposition 22 wird „Technologie“ erfasst. Die Listenposition umfasst daher nicht nur Technologie, die mit der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Handfeuerwaffen oder leichten Waffen in Verbindung steht. Sie umfasst darüber hinaus eine weitere Vielzahl an Technologie, z. B. für Gussteile , Kettenverbindungsteile, spezielle Formkabel, Multifunktionszünder, Tauchgeräte, Nachtsichtgeräte, Radare, Sonare, mittel- und großkalibrige Rohrwaffen sowie zugehörige Munition, Kampfpanzer und gepanzerte Fahrzeuge, Panzermotoren, Panzergetriebe, Hubschraubergetriebe, Kampfflugzeugtriebwerke , militärische Brücken, U-Boote, Torpedos, Täuschkörperwurfanlagen, Flugkörperwarnsysteme oder Flugkörper. Es ist elektronisch nicht möglich, die einzelnen Verwendungszwecke auszuwerten . Eine händische Auswertung der seit dem Jahr 2000 erteilten Genehmigungen würde eine umfangreiche, zeit- und personalintensive Prüfung erfordern, welche in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage gesetzten Frist nicht möglich ist. 7. Welche Reexportgenehmigungen hat die Bundesregierung für Güter der Ausfuhrlistenposition 0022 für die Herstellung von kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen) und leichten Waffen sowie von Munition an Drittländer seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Erstimporteur, Empfängerland, Jahr und Wert und jeweils unter Angabe der Beschreibung der Technologie sowie der Zuordnung zu Ausfuhrlistenposition 22 Buchstabe a oder 22 Buchstabe b Nummer 1 bis 5 sowie Bezeichnung der Kriegswaffe, für die die Technologie geeignet ist, sowie genaue Zuordnung der genehmigten Ausfuhren zur Kriegswaffenliste Teil B, z. B. I.12., falls diese Technologie im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. dem Betrieb einer Kriegswaffe steht, aufschlüsseln)? Angaben über Reexportgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter werden erst seit Einführung der elektronischen Antragstellung im BAFA umfassend statistisch erfasst. Daher sind keine Angaben zu Vorgängen aus der Zeit vor dem Jahr 2011 möglich. Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2011 keine Zustimmungen für Reexporte von Gütern der Ausfuhrlistenposition 0022, die für die Herstellung von sogenannten kleinen und leichten Waffen geeignet sein könnten, erteilt. 8. Welche Reexportgenehmigungen für welche kleinen Waffen (i. S. v. Handfeuerwaffen ) und leichten Waffen sowie für Munition, die in Lizenzproduktion in anderen Ländern gefertigt wurden, hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2000 erteilt (bitte nach Empfängerland und unter Angabe Jahr, Stückzahl , Wert, ggf. Auflagen sowie ausführendes Land aufschlüsseln)? Angaben über Reexportgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter werden erst seit Einführung der elektronischen Antragstellung im Jahr 2011 im BAFA umfassend statistisch erfasst. Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2011 keine Zustimmungen für Reexporte von in Lizenz gefertigten kleinen und leichten Waffen erteilt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1596 9. Unter welchen weiteren Ausfuhrlistenpositionen werden Bestandteile/ Komponenten zum Aufbau und Betrieb einer Herstellungslinie zur Produktion von Kriegswaffen und Rüstungsgütern ggf. noch erfasst? Über die Ausfuhrliste hinaus kommt für die Herstellung von Kriegswaffen und Rüstungsgütern die in Anhang I der Verordnung (EG) 428/2009 (Dual-use-Güterliste ) genannte Ausrüstung in Betracht. Hierzu gehören insbesondere auch universell verwendbare Werkzeugmaschinen, die in der Kategorie 2 (Werkstoffbearbeitung ) unter den Positionen 2B001, 2B002 und 2B201 erfasst sind. 10. Seit wann werden Reexportgenehmigungen für Kriegswaffen systematisch erfasst, und a) welche Daten bzw. Merkmale sind Gegenstand der derzeitigen Erfassung , und b) welches Erfassungssystem stand dem genehmigenden Bundesministerium in der Zeit davor zur Verfügung, und welche Daten bzw. Merkmale wurden wie archiviert? Reexportgenehmigungen für Kriegswaffen werden seit dem 2. Dezember 2013 in einer gesonderten Akte „Reexportgenehmigungen“ des Aktenplans des BMWi-Fachreferates erfasst. Zuvor wurden die entsprechenden Genehmigungen lediglich in der – sehr umfangreichen – Grundakte „Allgemeiner Schriftverkehr im Rahmen des Kriegswaffenkontrollgesetzes“ geführt. In den Akten befinden sich jeweils der Antrag, der in dem Zusammenhang geführte Schriftverkehr und die abschließende Entscheidung. Diese Schriftstücke werden auch jeweils archiviert. 11. Welche Herstellungslinien für Kleinwaffen und Kleinwaffenmunition gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen MENA-Staaten (MENA: Staaten Nordafrikas und des Nahen und Mittleren Ostens), und wie heißen die Unternehmen, die diese Fabriken betreiben/besitzen, und handelt es sich jeweils und staatseigene Betriebe oder privatwirtschaftlich tätige Unternehmen (bitte unter Angabe des Jahres und wann die Produktion aufgenommen wurde)? Die Bundesregierung betrachtet bei der Beantwortung dieser Frage folgende Länder und Gebiete als zur MENA-Region gehörig: Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Palästinensische Gebiete, Saudi-Arabien, Syrien, Tunesien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Bundesregierung hat keine genaue Kenntnis darüber, welche Herstellungslinien für Kleinwaffen und Kleinwaffenmunition es in den MENA-Staaten gibt. Aus Antragsverfahren sind der Bundesregierung in Ägypten, Algerien, Israel, Saudi-Arabien, Tunesien und den Vereinigten Arabischen Emiraten Unternehmen bzw. Stellen bekannt, die Kleinwaffen und bzw. oder Munition herstellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333