Deutscher Bundestag Drucksache 18/1683 18. Wahlperiode 10.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Harald Petzold (Havelland), Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1004 – Verbliebene Anpassung der steuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der 17. Legislaturperiode eine Gleichstellung zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Einfügung des § 2 Absatz 8 EStG umgesetzt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1306) beabsichtigt die Bundesregierung, den verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern umzusetzen. Trotz bereits vollzogener Gleichstellung im EStG bestehen derzeit im Bereich des elektronischen Verfahrens zur Lohnsteuererhebung Probleme, sodass eine automatisierte Bearbeitung im Besteuerungsprozess nicht in vollem Umfang möglich ist. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner befürchten, dass dadurch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die sexuelle Orientierung der Steuerpflichtigen Kenntnis erlangen. 1. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung nach der Neufassung des Bevölkerungsstatistikgesetzes über den Bestand an eingetragenen Lebenspartnerschaften seit Einführung des Rechtsinstituts (bitte differenziert nach Jahren und Bundesländern angeben)? Das Bevölkerungsstatistikgesetz ist zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Daten zu eingetragenen Lebenspartnerschaften liegen noch nicht vor. 2. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs zur Anpassung steuerlichen Regelungen an die RechtspreDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juni 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. chung des Bundesverfassungsgerichts (Bundestagsdrucksache 18/1306) die vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Bereich der Steuergesetzte erfüllt werden (bitte mit Begründung und Drucksache 18/1683 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gegebenenfalls Darstellung, in welchen Bereichen noch Anpassungsbedarf besteht)? Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Bundestagsdrucksache 18/1306) die vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Bereich des Steuergesetzes hergestellt wird. 3. Warum wird im Gesetzentwurf der § 52 Absatz 2 Nummer 19 der Abgabenordnung (AO), der im Rahmen der Definition von gemeinnützigen Zwecken auf die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie abstellt, nicht um die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft erweitert? Die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie als gemeinnütziger Zweck gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 19 der Abgabenordnung (AO) nimmt Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Zwar ist „Ehe“ im Sinne des Artikels 6 GG auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG ein allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, Rn. 81 unter Verweis auf BVerfGE 105, 313 [345]). Der verfassungsrechtliche Schutz für die Familie als umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen (BVerfGE 10, 59 [66]; 108, 82 [112]), erfasst auch die aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende Gemeinschaft, sofern diese dauerhaft angelegt ist und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird (vgl. BVerfGE 133, 59 [82, Absatz-Nr. 61]). Aktivitäten rund um den Themenbereich „eingetragene Lebenspartnerschaft“ können im Übrigen bereits jetzt über eine Vielzahl der in § 52 Absatz 2 AO bzw. § 53 AO geregelten Zwecke als „gemeinnützig“ organisiert werden. 4. Welche fiskalischen Auswirkungen (volle Jahreswirkung) würden sich ergeben , wenn § 52 Absatz 2 Nummer 19 AO um die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft erweitert würde (bitte differenziert nach Steuerarten und Steuergläubiger angeben)? Die Erweiterung des Förderbegriffs zur Gemeinnützigkeit nach § 52 Absatz 2 Nummer 19 AO auch auf die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft führt zu geringfügigen, nicht bezifferbaren Steuermindereinnahmen bei Gewerbe -, Körperschaft- und Einkommensteuer sowie beim Solidaritätszuschlag. 5. Warum sieht Artikel 4 des Gesetzentwurfs die Anwendung von § 15 und § 263 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzentwurfs erst nach der Gesetzverkündung vor? Bei den genannten Vorschriften gelten die – von der Rechtsprechung entwickelten – allgemeinen Grundsätze zur Anwendung neu eingeführten oder geänderten Verwaltungsverfahrensrechts. Das neue Recht ist danach ab seinem Inkrafttreten sofort in allen offenen Fällen anzuwenden, unabhängig davon, welchen Besteuerungszeitraum die jeweilige Verwaltungsmaßnahme betrifft. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll Verwaltungsmaßnahmen (z. B. Auskunftsersuchen, Bekanntgabe von Steuerbescheiden, Vollstreckungsmaßnahmen ), die vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts nach dem zu diesem Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1683 Zeitpunkt geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig getroffenen wurden, nicht rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen werden. Negative Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Position des betroffenen Steuerpflichtigen sind damit nicht verbunden. 6. Warum sehen die Artikel 7, 9, 10, 11, 14 und 15 des Gesetzentwurfs keine allgemeine rückwirkende Anwendungsvorschrift vor? Zu Artikel 7: Die Durchführungsanweisung zum Bundeskindergeldgesetz vom Dezember 2011 verweist bei gleichlautenden Regelungen des Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und des Kindergelds nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs . Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom 11. Juli 2013 stellt in Abschnitt 63.2.3 Absatz 4 klar, dass § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden ist. Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG wird die Durchführungsanweisung zum Bundeskindergeldgesetz überarbeitet und ein Verweis auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs aufgenommen , der klarstellt, dass auch hier Lebenspartner mit Ehepartnern in allen nicht bestandskräftig entschiedenen Fällen gleichgestellt werden. Gesetzlicher Änderungsbedarf besteht nicht. Zu den Artikeln 9 und 14: Die Regelungen im Wohnungsbau-Prämiengesetz (Artikel 9) und in der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Artikel 14) sind bereits für Lebenspartner anzuwenden. Die Änderungen durch die Artikel 9 und 14 dienen nur der Klarstellung. Eine rückwirkende Anwendungsvorschrift ist daher nicht erforderlich. Zu Artikel 10: Eine gesetzliche Regelung zur rückwirkenden Anwendung der in Artikel 10 geregelten Änderung ist nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit setzt die Regelung bereits derzeit in verfassungsgemäßer Auslegung der Vorschrift um. Zu Artikel 11: Zur Wahrung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entfalten Gesetzesänderungen grundsätzlich Wirkung für die Zukunft. Die steuerrechtliche Begünstigung des § 59 des Energiesteuergesetzes (Artikel 11 des Gesetzentwurfs) soll den diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie ihren Bediensteten und deren Angehörigen zugute kommen. Die Gewährung dieser steuerlichen Privilegien erfolgt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit. Bisher gibt es jedoch nur in sehr wenigen Staaten mit der Ehe gleichgestellten Lebenspartnerschaften , so dass für eine rückwirkende Gleichstellung für die Vergangenheit kein besonderes Bedürfnis besteht. Zu Artikel 15: Im Falle der Übertragung von Altersvorsorgevermögen im Rahmen der externen oder internen Teilung hat der abgebende Anbieter der zentralen Stelle die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen. Da das die interne und externe Teilung regelnde Versorgungsausgleichsgesetz auch die Aufhebung einer Drucksache 18/1683 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Lebenspartnerschaft umfasste, wurde unter den Begriff der Ehezeit bereits in der Vergangenheit die Lebenspartnerschaftszeit subsumiert. Die Neuregelung macht dies nun auch im Gesetzestext deutlich. Aufgrund des nur klarstellenden Charakters war eine rückwirkende Änderung nicht erforderlich. 7. Warum können derzeit Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nicht am Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) teilnehmen ? Grundlage für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind Daten von den Meldebehörden. Die Kommunikationspflicht der Meldebehörden mit der Finanzverwaltung ergibt sich aus § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung . Danach übermitteln die Meldebehörden die erforderlichen und abschließend beschriebenen Daten unverzüglich nach dem jeweiligen Geschäftsvorfall. Im Bundeszentralamt für Steuern werden die Meldedaten tagesaktuell weiterverarbeitet. Im ELStAM-Verfahren werden aus den übermittelten Meldedaten steuerliche Schlussfolgerungen gezogen, z. B. die Bildung der Steuerklassenkombination IV/IV bei einer Heirat. Um für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer Lebenspartnerschaft leben, alle auch bei Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen im ELStAM-Verfahren programmgesteuert bilden zu können, muss zunächst noch die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der benötigten Daten durch die Meldebehörden an die Finanzverwaltung geschaffen werden. Die Meldebehörden dürfen zurzeit noch nicht die steuerliche Identifikationsnummer des Lebenspartners an die Finanzverwaltung übermitteln. Bislang ist dies lediglich für die Identifikationsnummer eines Ehegatten möglich. Die Identifikationsnummer ist aber zwingende Voraussetzung für die Verknüpfung zweier Lebenspartner und damit für die Bildung einer Steuerklassenkombination wie auch bei Ehepartnern. Eine entsprechende Regelung wird zurzeit vorbereitet (auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen). Im Anschluss daran wird die automationstechnische Umsetzung erfolgen. 8. Ab welchem Termin ist spätestens geplant, dass Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Regelfall am ELStAM-Verfahren teilnehmen (bitte mit Begründung)? Eine Planung der automationstechnischen Umsetzung kann erst erfolgen, wenn die erforderlichen gesetzlichen Regelungen geschaffen worden sind. Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 16 wird verwiesen. 9. Wie wird sichergestellt, dass mit Beginn der Teilnahme am ELStAM-Verfahren eine von einer Lebenspartnerin bzw. einem Lebenspartner gemäß § 38b Absatz 3 EStG beantragte und vor Teilnahme am ELStAM-Verfahren bereits angewandte ungünstigere Lohnsteuerklasse beibehalten wird, sodass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine ELStAM mit der Steuerklasse III, IV oder V zum Abruf bereitgestellt werden (bitte mit Darstellung und Begründung)? Bereits jetzt kann sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber keinerlei Hinweise auf eine Ehe oder Lebenspartnerschaft erhält, wenn ein Arbeitnehmer dies nicht wünscht. Ehegatten und Lebenspartner haben das Recht, die Steuerklasse I durch Antrag zu wählen. So ist schon im jetzigen Verfahren sichergestellt, dass dem Arbeitgeber keine ELStAM mit der Steuerklasse III, IV oder V zum Abruf bereitgestellt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1683 Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ist es durch diesen Antrag möglich , bereits bevor sie oder er eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht, die automatisierte Bildung der Steuerklasse IV/IV zu unterdrücken. Dies wird technisch dadurch sichergestellt, dass die Datenübermittlung der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern z. B. zu einer Heirat, im ELStAM-Verfahren nicht dazu führt, dass die bisherige Steuerklasse I mit der Steuerklasse IV überschrieben wird. Die Datenübermittlung der Meldebehörde wird in diesem Fall „ignoriert“ und die Steuerklasse I behält unverändert ihre Gültigkeit. 10. Schließt die Bundesregierung aus, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ziehen kann, wenn der Lohnsteuerabzug für diese oder diesen derzeit außerhalb des ELStAM-Verfahrens erfolgt und die Umstellung auf Nichtanwendung des ELStAM-Verfahrens nach dem 18. Juli 2013 vorgenommen wurde (bitte mit Begründung)? Die derzeit zur Anwendung der Steuerklassen III, IV oder V vom Arbeitgeber benötigte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug enthält keine Angaben aus denen sich ableiten lässt, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, für die oder den diese Bescheinigung ausgestellt worden ist, in einer Lebenspartnerschaft oder einer Ehe lebt. Gleiches gilt für die ELStAM. Ein Rückschluss auf die sexuelle Orientierung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ist daher weder aus der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder den ELStAM, noch im Zusammenhang mit der zukünftigen Umstellung auf das elektronische Verfahren möglich. 11. Inwieweit ergibt sich bei der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs noch Änderungsbedarf, um die Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe sicherzustellen (bitte mit Begründung)? In der aktuellen Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom 11. Juli 2013 sind die notwendigen Folgerungen aus der steuerlichen Gleichstellung der Lebenspartner gezogen worden. So stellt Abschnitt 63.2.3 Absatz 4 der Dienstanweisung klar, dass § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden ist. Diese Regelung ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden . Weitere Änderungen in klarstellender redaktioneller Hinsicht werden in der Neufassung der Dienstanweisung für 2014 vorgenommen. 12. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, untergesetzliche Regelungen , wie z. B. Richtlinien und Verwaltungsanweisungen, zu ändern, um die steuerliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe zu gewährleisten (bitte mit Begründung)? Die von den Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG betroffenen Richtlinien und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (z. B. auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung) sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes zeitnah angepasst werden. 13. Inwieweit kann eine Zusammenveranlagung einer Lebenspartnerschaft, beispielsweise im Rahmen der elektronischen Steuererklärung (ELSTER), bei den Finanzbehörden derzeit in gleichem Ausmaß automatisiert wie bei Drucksache 18/1683 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einer Ehe erfolgen (bitte gegebenenfalls mit Darstellung der Verfahrensschritte , die noch nicht automatisiert erfolgen können)? Die Zusammenveranlagung einer Lebenspartnerschaft zur Einkommensteuer kann bis zur Festsetzung der Einkommensteuer in gleicher Weise automatisiert erfolgen wie bei einer Ehe. Die daraus erstellten maschinellen Steuerbescheide werden derzeit personell nachbearbeitet, weil nach der derzeit gültigen Fassung des § 122 Absatz 7 AO zusammengefasste Steuerbescheide lediglich an Ehegatten bekannt gegeben werden dürfen. Die Versendung der beiden getrennten Steuerbescheide an die jeweilige Lebenspartnerin bzw. den jeweiligen Lebenspartner erfolgt personell. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 122 Absatz 7 AO um Lebenspartner ist in Artikel 3 des Gesetzentwurfs zur Anpassung steuerlichen Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG (Bundestagsdrucksache 18/1306) vorgesehen. 14. Wie sind die Eintragungen auf dem Mantelbogen für Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner in Fällen vor dem Jahr 2013 vorzunehmen, da in diesen Jahren das entsprechende Formular keine Differenzierung zwischen „Lebenspartner A“ und „Lebenspartner B“ vorsieht und diesbezüglich die Anleitung zu dem Formular auch keine Festlegungen trifft (bitte mit Begründung )? Für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2013 haben sich Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft analog der Gestaltung der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2013 in die entsprechenden Zeilen und Spalten der Steuererklärung einzutragen. Die Zuordnung der Lebenspartner(-innen) im Hauptvordruck (sog. Mantelbogen), und dementsprechend auch in allen Anlagen zur Einkommensteuererklärung, erfolgt hiernach analog der in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013 beschriebenen Systematik. Danach hat sich bei Lebenspartnern in den bislang für die steuerpflichtige Person (bzw. bei Eheleuten für den Ehemann) vorgesehenen Zeilen und Spalten die Person einzutragen, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht, bei Namensgleichheit nach alphabetischer Reihenfolge des Vornamens; bei Gleichheit des Vornamens nach dem Alter der Personen (ältere Person). Der oder die andere Lebenspartner(-in) hat sich dementsprechend in die bislang im Rahmen einer Zusammenveranlagung vorgesehenen Zeilen/Spalten der Ehefrau einzutragen. Die vorgegebene Reihenfolge/Bezeichnung ist unter diesen Gesichtspunkten nicht als wertende Rangfolge oder Diskriminierung, sondern einzig als unabdingbare organisatorische Sicherheitsmaßnahme im einkommensteuerlichen Massenverfahren zu verstehen, das im Interesse aller betroffenen Bürgerinnen und Bürger in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringem Aufwand abgewickelt werden muss. 15. Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Umstand, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) die notwendigen Auslagen in allen im Urteil angesprochenen Verfahren zu drei Vierteln von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind (bitte mit Darstellung)? Die Auslagenerstattung erfolgt auf der Grundlage entsprechender Kostenfestsetzungsanträge der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht. In den angesprochenen drei Verfahren haben bisher zwei Beschwerdeführer Kostenfestsetzungsanträge gestellt. Der anteilige Erstattungsbetrag belief sich auf je- weils 1 511,54 Euro. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1683 16. Warum weicht der Gesetzentwurf hinsichtlich des Melderechtsrahmengesetzes , des Bundesmeldegesetzes und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom Referentenentwurf mit dem Bearbeitungsstand 13. März 2014, 10:40 Uhr ab? Die Regelungen zur Anpassung des Bundesmeldegesetzes und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sind wegen der größeren Sachnähe in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (Bundestagsdrucksache 18/1284) bzw. in den Entwurf einer Ablösungsverordnung der bisherigen Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nach dem Melderechtsrahmengesetz aufgenommen worden. Von einer Änderung des Melderechtsrahmengesetzes ist wegen des für die technische Umsetzung erforderlichen zeitlichen Vorlaufs Abstand genommen worden . Das Melderechtsrahmengesetz tritt zum 1. Mai 2015 außer Kraft und wird dann durch das Bundesmeldegesetz abgelöst (Artikel 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl. I S. 1084). Auch die Umsetzung der vorgesehenen Änderung des Melderechtsrahmengesetzes hätte eine Änderung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld erfordert, die mit einem ca. neunmonatigen Vorlauf zum jeweils nächsten Release-Wechsel möglich ist. Dies wäre der 1. Mai 2015, d. h. der Tag, an dem das Melderechtsrahmengesetz außer Kraft tritt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333