Deutscher Bundestag Drucksache 18/1727 18. Wahlperiode 11.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1387 – Aussetzung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven – Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit und Stabilität der Lebensversicherungen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ausweislich des Koalitionsvertrages (S. 45) beabsichtigen die Koalitionsfraktionen der CDU, CSU und SPD, „Lösungsvorschläge zum Umgang mit den Folgen eines lang anhaltenden Niedrigzinsumfeldes [zu] erarbeiten und generationengerecht im Interesse der Versichertengemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit und Stabilität der Lebensversicherungen [zu] treffen“. Anfang März 2014 kündigte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister, die Kürzung der hälftigen Beteiligung ausscheidender Versicherter an den Bewertungsreserven von Lebensversicherern an. Laut Medienberichten solle ein Gesetzespaket neben der Kürzung der Beteiligung von Versicherten an den Bewertungsreserven weitere Maßnahmen , etwa eine Absenkung des Garantiezinses, eine Deckelung der Vermittlerprovisionen , eine höhere Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen und Dividendenausschüttungsverbote umfassen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 12. März 2014, S. 25). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juni 2014 übermittelt, und mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ergänzt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/1727 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Ergebnisse hat die Bundesregierung bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit und Geeignetheit von Maßnahmen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit und Stabilität der Lebensversicherungen mittlerweile erzielt (vgl. die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Steffen Kampeter vom 19. März 2014 auf die Mündliche Frage 28 der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Plenarprotokoll 18/22, S. 1736), und wann wird die Bundesregierung einen diesbezüglichen Gesetzentwurf vorlegen? Das bestehende Niedrigzinsumfeld birgt ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität der deutschen Lebensversicherer. Im Jahresverlauf 2013 ist die Rendite öffentlicher Anleihen des Bundes auf durchschnittlich 1,6 Prozent gesunken. Gleichzeitig bleiben die Verpflichtungen der Versicherer zur Bedienung der Altverträge relativ hoch, denn der Garantiezins im Bestand der Lebensversicherer beträgt im Durchschnitt 3,2 Prozent. Derzeit liegen die durchschnittlichen Kapitalerträge der Lebensversicherer noch über diesem Garantiezins , aber die Erträge werden bei gleichbleibend niedrigen Kapitalmarktzinsen in den kommenden Jahren abnehmen. Die Bundesregierung schlägt daher ein ausbalanciertes Paket von Maßnahmen zur Stabilisierung des gesamten Lebensversicherungssektors in Deutschland vor. Ziel ist es, ungerechtfertigte Mittelabflüsse aus dem Vermögen der Lebensversicherer zu unterbinden und so sicherzustellen , dass die Mittel weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 4. Juni 2014 beschlossen . 2. Welche Bundesministerien sind an der Er- und Bearbeitung eines solchen Gesetzentwurfs beteiligt, und hat die diesbezügliche ressortübergreifende Abstimmung bereits stattgefunden? Der vom Bundesministerium der Finanzen erarbeitete Gesetzentwurf ist mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz , dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. 3. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven entsprechend § 56a Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – Entwurf (VAG-E) in der Fassung des SEPA-Begleitgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/11395, S. 4), sprich, dass für Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere in Höhe eines sogenannten Sicherungsbedarfs eine Ausschüttungssperre gilt, d. h. im Ergebnis künftig nur darüber hinausgehende derartige Bewertungsreserven an Versicherungsnehmer ausgezahlt werden? Falls nicht, in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung dann eine Neuregelung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven? Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum SEPA-Begleitgesetz ist das Ziel eine gerechtere Beteiligung der Gesamtheit der Versicherten an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven darf nicht dazu führen, dass an die ausscheidenden Versicherten Mittel ausgezahlt werden, die für die Erfüllung der den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen benötigt werden. Mit einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren ist künftig zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Garantien unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht ausfinanziert sind (Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1727 festverzinslicher Wertpapiere wird auf den Teil der Bewertungsreserven begrenzt , der die ermittelte Finanzierungslücke übersteigt. Steigen die Kapitalmarktzinsen wieder, dann entfällt die Begrenzung. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Inkrafttreten einer gesetzlichen Änderung der Beteiligung ausscheidender Versicherter an den Bewertungsreserven an den Tag des Kabinettsbeschlusses zu knüpfen? Nein. 5. Welche Maßnahmen betreffend die Überschussbeteiligung der Versicherten (insbesondere betreffend die Risikoüberschüsse), die Ausschüttung von Dividenden an Investoren und die Abschluss- und Verwaltungskosten von Versicherern beabsichtigt die Bundesregierung wie umzusetzen? Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen soll von 75 Prozent auf 90 Prozent, dem jetzigen Satz für die Beteiligung an den Kapitalerträgen , angehoben werden. Um dem schwieriger werdenden Kapitalmarktumfeld Rechnung zu tragen, soll es künftig einfacher sein, Finanzierungsdefizite beim Garantiezins mit Risiko- und sonstigen Überschüssen auszugleichen, wenn die Kapitalerträge dazu nicht ausreichen. Die Aktionäre eines Lebensversicherers sollen in dem Maße auf Ausschüttungen verzichten, wie die Garantiezusagen nicht ausfinanziert sind. Durch eine verringerte bilanzielle Anrechenbarkeit der Abschlusskosten sollen Anreize für die Versicherungsunternehmen geschaffen werden, ihre Abschlusskosten zu senken. Die Transparenz der Versicherungsprodukte im Bereich der Abschluss- und Verwaltungskosten soll verbessert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Niedrigzinsphase die asymmetrische Beteiligung an den Bewertungsreserven deutlich macht und gleichzeitig dazu führt, dass die an Bruttobeiträgen ausgerichteten Provisionen einen viel größeren Anteil der Rendite der Versicherten abschöpfen, auch bei den Abschluss- und Vertriebskosten Konsequenzen aus der Niedrigzinsphase gezogen werden? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Wie stellt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das Versprechen der Versicherer, einen gewissen Garantiezins zu zahlen, weder vertraglich noch gesetzlich an Markt- oder Leitzinsen geknüpft ist, sicher, dass die für die Zinsversprechen Verantwortlichen (Management und Eigentümer) zur Verantwortung gezogen werden, falls ihre Unternehmen die abgegebenen Versprechen nicht mehr einhalten können? Die Bundesregierung teilt nicht die Prämisse dieser Frage. Nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) darf bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie der Höchstwert für den Rechnungszins nicht mehr als 60 Prozent des Zinssatzes der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, betragen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 18/1727 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Können ausscheidende Versicherte derzeit die Höhe ihrer Überschussbeteiligung (ggf. unter Zuhilfenahme eines sachverständigen Dritten) nachvollziehen und überprüfen? Ein Versicherungsnehmer kann unter Zuhilfenahme eines sachverständigen Dritten überschlägig die Leistungen aus seinem Lebensversicherungsvertrag überprüfen. Eine genaue Prüfung dieser Leistung wäre nur bei Kenntnis der Berechnungsunterlagen möglich, die aber dem Geschäftsgeheimnis des Versicherers unterfallen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/9327, S. 2 wird Bezug genommen. Um die Transparenz der Überschussermittlung und -verteilung zu verbessern, schlägt die Bundesregierung vor, die Unternehmen zu verpflichten, künftig die wesentlichen Grundlagen der Mindestüberschussbeteiligung zu veröffentlichen. 9. Falls nicht, welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung , um die bestehende Intransparenz hinsichtlich der Überschussbeteiligung inklusive der Beteiligung an den Bewertungsreserven zu beenden vor dem Hintergrund, dass die letzte Bundesregierung einräumte , dass das vorhandene Recht keine vollständige Transparenz herstellt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/9327, S. 2)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsauffassung, wonach die Ende des Jahres 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Neuregelung des § 56a VAG-E im Falle ihres Inkrafttretens verfassungswidrig gewesen wäre, weil sie hinter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer verursachungsgerechten Beteiligung der Kunden an den mit ihren Prämien geschaffenen Vermögenswerten zurückfalle (www.test.de vom 19. März 2013 „Lebensversicherung: Versicherer wollen Leistungen kappen“)? Die Bundesregierung teilt diese Rechtsauffassung nicht. 11. Ist der damaligen Großen Koalition zwischen CDU, CSU und SPD im Jahr 2008 bei der Einführung der Bewertungsreservenbeteiligung ein Fehler insoweit unterlaufen, als dass die Regelung nur die stillen Reserven auf der Aktivseite der Marktwertbilanz berücksichtigt, aber nicht die stillen Lasten auf der Passivseite (sog. Sicherungsbedarf), angesichts der Tatsache , dass nach Auffassung der Fragesteller die Risiken der Regelung in einem Niedrigzinsumfeld doch im Gesetzgebungsverfahren bekannt waren? Auf der Aktivseite der Bilanz im Jahresabschluss auszuweisende Vermögensgegenstände haben die Versicherungsunternehmen nach den §§ 341b und 341c des Handelsgesetzbuchs zu den fortgeführten Anschaffungskosten bzw. zum Nennwert zu bewerten. Die Neuregelung im Jahr 2008 sieht lediglich vor, dass im Anhang zum Jahresabschluss für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen jeweils der Zeitwert anzugeben ist und dass sich der Zeitwert grundsätzlich nach dem Markt- oder Freiverkehrswert ermittelt. Die Bewertung von auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen ist im Jahr 2008 nicht geändert worden. Dafür bestand keine Notwendigkeit, da nach allgemeinen Grundsätzen wie dem Vorsichtsprinzip alle Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1727 Risiken und Verluste, ferner die bereits realisierten Gewinne auszuweisen sind. Sollten dennoch stille Lasten entstehen, bestand damals im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit, die Versicherungsnehmer daran nicht zu beteiligen. 12. Wäre es de lege lata zulässig, dass ein Versicherungsunternehmen im Rahmen einer individuellen Überschussbeteiligungsregelung mit Versicherungsnehmern vereinbart, dass diese bei Vertragsende nur an bestimmten Bewertungsreserven (beispielsweise alle, außer die auf festverzinsliche Wertpapiere) beteiligt werden (vgl. die Formulierung in § 153 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG – „andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden“)? Nein, eine Beteiligung nur an Bewertungsreserven aus bestimmten Anlagen, nicht aus allen Anlagen, wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus § 153 Absatz 1 letzter Halbsatz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); danach kann durch vertragliche Regelungen die Überschussbeteiligung nur „insgesamt“ ausgeschlossen werden. 13. Im Fall, dass es Versicherungsunternehmen künftig möglich sein sollte, Bewertungsreserven auf festverzinsliche Papiere auf der Aktivseite mit stillen Lasten auf der Passivseite verrechnen zu können, sollten Unternehmen dann nicht verpflichtet werden, volle Transparenz über die stillen Lasten zu geben? Falls nicht, wie kann sichergestellt werden, dass Versicherungsnehmer rechtssicher nachvollziehen können, ob stille Lasten die stillen Reserven überschreiten? Über die korrekte Ermittlung eines etwaigen Sicherungsbedarfs wacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Versicherungsunternehmen ab dem Jahr 2016 aufgrund europäischen Rechts verpflichtet sein werden, jährlich einen Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage zur veröffentlichen, der auch Angaben zur Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten muss (vgl. Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG). 14. Sollten sich mündige Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Entscheidung , sich im Rahmen eines Versicherungsvertrages über Jahrzehnte an ein Versicherungsunternehmen zu binden, nach Ansicht der Bundesregierung auch über die finanzielle Solidität eines Lebensversicherungsunternehmens informieren können? Falls nicht, warum nicht? 15. Setzt eine aufgeklärte Entscheidung mündiger Verbraucherinnen und Verbraucher nach Ansicht der Bundesregierung auch die volle Transparenz über alle stille Reserven und stille Lasten der Unternehmen voraus? Falls nicht, warum nicht? Die Fragen 14 und 15 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es das geltende Recht, insbesondere durch bilanzrechtliche Vorgaben ermöglicht, sich ausreichend über die finanzielle Situation von Unternehmen zu informieren. Auf die Antwort zu Frage 13 wird ergänzend Bezug genommen. Drucksache 18/1727 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei den deutschen Lebensversicherungsunternehmen (43 Prozent Marktanteil), die laut Finanzstabilitätsbericht der Deutschen Bundesbank (2013) bis zum Jahr 2023 in einem verschärften Stressszenario mit lang anhaltendem Niedrigzinsumfeld die regulatorischen Eigenmittelanforderungen von Solvency I nicht mehr erfüllen können, um diejenigen, die besonders hohe Bewertungsreserven auf der Aktivseite der Marktwertbilanz haben? Eine Tendenz hinsichtlich der Höhe der Bewertungsreserven ist nach Mitteilung der BaFin bei den Unternehmen nicht festzustellen. 17. In welchem Maße können eine Neuregelung der Bewertungsreservenbeteiligung und Ausschüttungssperren an Eigentümer nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der BaFin zur Entschärfung dieses Problems beitragen? Der Finanzstabilitätsbericht 2013 der Bundesbank macht deutlich, dass mit einer Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven ein signifikanter Effekt zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen und damit zur Erfüllung der den Versicherungsnehmern gegebenen Leistungsversprechen in der Zukunft erzielt würde. 18. Wenn nach den Kriterien der Deutschen Bundesbank bei Beibehaltung der bisherigen Regelung zur Bewertungsreservenbeteiligung mehr als ein Drittel der Unternehmen (43 Prozent Marktanteil) die Eigenmittelanforderung nicht mehr erfüllen könnte, wie viel Prozent der Unternehmen wären gemäß den Bundesbankkriterien nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin nach einer Neuregelung der Bewertungsreservenbeteiligung noch betroffen? Der Finanzstabilitätsbericht 2013 der Bundesbank gibt hierzu keine Einschätzung ab. Die Bundesbank hat keine Daten zu ihrer Studie veröffentlicht, die die Beantwortung der Frage ermöglichen würden. 19. In welchem Umfang ergreifen nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin die in der Frage 18 genannten Unternehmen (die, deren Marktanteil 43 Prozent beträgt) neben der Bildung der Zinszusatzreserve weitere Maßnahmen, um die Eigenmittelanforderungen zu erfüllen? Nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin reagieren die Unternehmen der Lebensversicherungsbranche in ähnlicher Weise. Die folgenden Angaben betreffen daher alle in Deutschland ansässigen Lebensversicherer. Die Unternehmen senken schrittweise die zuzuteilende Überschussbeteiligung der Versicherten und thesaurieren vermehrt Jahresgewinne zum Aufbau von Eigenkapital . Im Geschäftsjahr 2012 haben die Lebensversicherer das Eigenkapital um rund 900 Mio. Euro erhöht. Das Eigenkapital betrug damit Ende 2012 knapp 13 Mrd. Euro (Quelle: BaFin). Mit der Senkung der zuzuteilenden Überschussbeteiligung wird erreicht, dass die eigenmittelfähige ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung (freie RfB) erhalten bleibt bzw. nicht zu stark abschmilzt . Trotz Reduzierung der Überschussbeteiligung ist die freie RfB im Jahr 2012 um 1,3 Mrd. Euro zurückgegangen. Dies liegt u. a. an den hohen Auszahlungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Unternehmen ergreifen noch weitere Maßnahmen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1727 20. Sind diese Maßnahmen und eine Neuregelung der Bewertungsreservenbeteiligung nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der BaFin in der Zusammenschau ausreichend, damit die in der Frage 18 genannten Unternehmen (die, deren Marktanteil 43 Prozent beträgt) den dort genannten Stresstest der Deutschen Bundesbank bestehen? Der Bundesregierung bzw. der BaFin liegen keine Angaben zu der von der Bundesbank verwendeten Methodik der von ihr durchgeführten Szenarioanalyse vor, die eine Beantwortung der Frage ermöglichen würden. 21. In welchem Maße (bitte in Prozent) diente eine Neuregelung der Bewertungsreservenbeteiligung nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin der Auffüllung der fehlenden regulatorischen Eigenmittelanforderungen im oben genannten Stressszenario, und in welchem Maße (bitte in Prozent der Eigenkapitallücke bei Anwendung des adversen Szenarios angeben ) dienten dem sonstige Maßnahmen der Unternehmen? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22. Welcher Anteil der in der Frage 18 genannten Unternehmen (die, deren Marktanteil 43 Prozent beträgt) hat nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin in den letzten beiden Jahren Ausschüttungen an seine Eigentümer vorgenommen? Die Frage kann nur für die Lebensversicherungsbranche insgesamt beantwortet werden. Im Geschäftsjahr 2012 haben 29 Lebensversicherungsaktiengesellschaften an die Aktionäre Dividenden ausgeschüttet. Diese Unternehmen haben einen Marktanteil von 46 Prozent (bezogen auf den Kapitalanlagebestand). 23. Wird die Bundesregierung den in der Frage 18 genannten Unternehmen (die, deren Marktanteil 43 Prozent beträgt) Ausschüttungen an ihre Eigentümer untersagen, solange sie den dort genannten Stresstest nicht bestehen? Falls nicht, warum nicht? Bei dem in Bezug genommen Stresstest handelt es sich nicht um ein Instrument der Versicherungsaufsicht sondern um eine Analyse, die ausschließlich dazu dient, der Bundesbank eine Einschätzung der Risiken und der Widerstandskraft im deutschen Finanzsystem zu ermöglichen. Sie ist daher kein geeignetes Instrument , um konkrete Maßnahmen gegenüber einzelnen Unternehmen zu begründen. Nach dem nun vorliegenden Gesetzentwurf werden die Ausschüttungsmöglichkeiten künftig bei Bestehen eines Sicherungsbedarfs eingeschränkt oder ausgeschlossen. 24. Hält die Bundesregierung in der gegenwärtigen Finanzmarktsituation eine Nutzung des Sicherungsfonds „Protektor“ für problematisch, und wenn ja, warum? Aus Sicht der Bundesregierung sollten in der gegenwärtigen Situation Maßnahmen verabschiedet werden, die zu einer Stabilisierung des Lebensversicherungssektors beitragen. Eine Nutzung von „Protektor“ sollte nur als letztmögliches Mittel erfolgen. Drucksache 18/1727 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Ist „Protektor“ nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin auch für den Fall einer Schieflage eines der größten Lebensversicherer oder mehrerer mittelgroßer Lebensversicherer in der Lage, seine Aufgabe als Sicherungseinrichtung zu erfüllen? 26. Wenn nein, hat die Bundesregierung alternative Notfallpläne für solche Fälle vorgesehen, oder plant sie eine Verbesserung der Sicherungsstruktur für Lebensversicherungsunternehmen? Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zunächst wird dabei auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Wie in der Begründung zum Lebensversicherungsreformgesetz festgehalten, würde ein langanhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen. Sicherungseinrichtungen wie Protektor sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht geeignet, um derartigen strukturellen Herausforderungen wirksam zu begegnen. Die Sicherungseinrichtung für die Lebensversicherer wurde Ende des Jahres 2004 vom Gesetzgeber durch die 6. VAG-Novelle als Schutzeinrichtung für deutsche Lebensversicherungen geschaffen. Mit den Aufgaben und Befugnissen dieser Sicherungseinrichtung hat das Bundesministerium der Finanzen im Mai 2006 die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, beliehen. Die Aufgabe der Sicherungseinrichtung skizziert die Begründung der 6. VAGNovelle wie folgt: Beim Zusammenbruch eines Versicherers sollen die Versicherungsverträge auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auf den Sicherungsfonds übertragen werden, der diese Verträge saniert, indem er die erforderlichen Kapitalanlagen zur Verfügung stellt und die Verträge danach an ein anderes Versicherungsunternehmen weiter überträgt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3418). Dieser Aufgabe würde Protektor zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerecht. Der Sicherungseinrichtung gehören neben der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zum 31. Dezember 2013 93 (im Vorjahr 96) Lebensversicherungsunternehmen und -niederlassungen sowie 21 (im Vorjahr 22) Pensionskassen an. Sofern ein Mitgliedsunternehmen der Sicherungseinrichtung notleidend würde, ordnet die BaFin die Übertragung der Versicherungsverträge auf die Sicherungseinrichtung an. Für die Durchführung der Aufgaben stünde der Sicherungseinrichtung ein Sicherungsvermögen zur Verfügung, das durch jährliche Beiträge aufgebaut wird. Das Zielvermögen beträgt ein Promille der Summe der versicherungstechnischen Nettorückstellungen der Mitglieder (zurzeit ca. 813 Mio. Euro) und wird jährlich neu berechnet. Darüber hinaus können bei Bedarf zusätzlich Sonderbeiträge in gleicher Höhe erhoben werden. Das Vermögen ist seit dem Jahr 2010 vollständig aufgebaut. Ergänzend zur gesetzlichen Sicherungseinrichtung hat die deutsche Lebensversicherungsbranche eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung abgegeben. Sollten die Mittel der gesetzlichen Sicherungseinrichtung für eine erforderliche Sanierung in einem Sicherungsfall nicht ausreichen, stellt die Lebensversicherungsbranche weitere Finanzmittel bereit. Dadurch erhöht sich die Leistungsfähigkeit von Protektor auf rund 8,1 Mrd. Euro. Vor diesem Hintergrund ist Protektor in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Ob die in der Frage skizzierte Situation letztlich von Protektor bewältigt werden kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung und dem Umfang der Krise ab.* * Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ergänzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1727 27. Gibt es vor dem Hintergrund des § 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach Kundinnen und Kunden bei einer ernsthaften Schieflage eines Unternehmens auf Teile ihrer Ersparnisse verzichten müssten, einklagbare Regeln, dass der Kunden-Bail-In auf eine bestimmte Höhe der Kundenguthaben limitiert ist? Gemäß § 81 Absatz 1 VAG nimmt die Aufsichtsbehörde ihre gesetzlichen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Daraus ergibt sich, dass ein einzelner Kunde grundsätzlich keinen auf ein bestimmtes Verhalten (Tun oder Unterlassen ) der Aufsichtsbehörde gerichteten individuellen Anspruch besitzt. 28. Wie wird gewährleistet, dass, bevor Kunden im Rahmen von § 89 VAG auf ihre Ansprüche verzichten müssen, zunächst alle Anteilseigner komplett auf ihre Ansprüche verzichten müssen? Nach § 89 Absatz 1 Satz 1 VAG kann die Aufsichtsbehörde, in dem dort geregelten Fall, dass ein Versicherungsunternehmen für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ergreifen, wenn dies zum Besten der Versicherten geboten erscheint. Welche Maßnahmen dies sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall. 29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bzw. die BaFin über Auswirkungen kurzfristiger Kapitalanlagen in Lebensversicherungen auf das Versichertenkollektiv? Eine strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit ist eines der Risiken, denen vor allem Lebensversicherungen Rechnung tragen müssen. Die angemessene Erfassung dieses Risikos ist eines der wesentlichen Ziele des ab dem Jahr 2016 geltenden neuen Aufsichtsregimes „Solvency II“. 30. Welcher Anteil deutscher Lebensversicherungsunternehmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin in den letzten beiden Jahren das Neukundengeschäft gegen Einmalbeitrag zu einer laufenden Verzinsung über der durchschnittlichen Rendite von Neuanlagen in die Bilanz genommen? Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. Nach von der Assekurata Assekuranz-Rating-Agentur GmbH veröffentlichten Marktstudien zur Überschussbeteiligung für die Jahre 2011 und 2012 bewegten sich die Einmalbeitragsversicherungen in diesen Jahren innerhalb kapitalmarktnaher Konditionen . Laut der Marktstudie für das Jahr 2013 wurden Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag in diesem Jahr zurückhaltender deklariert als Verträge gegen laufenden Beitrag. 31. Kämen die durch die von der Bundesregierung beabsichtigte Neuregelung der Bewertungsreservenbeteiligung einbehaltenen Mittel ausschließlich dem Versichertenkollektiv zugute, vor dem Hintergrund der Zunahme des Geschäfts gegen Einmalbeitrag und angesichts der Tatsache, dass mit den einbehaltenen Mitteln das Neukundengeschäft subventioniert und Zinsarbitrage betrieben werden kann? Die Mittel stehen weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. Drucksache 18/1727 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Wie ist sichergestellt, dass die durch eine Neuregelung der Bewertungsreservenbeteiligung bei den Bewertungsreserven einbehaltenen Mittel ausschließlich dem Versichertenkollektiv zugute kommen und nicht zur Zahlung von Dividenden, Managervergütungen oder Aufbau von Kostenstrukturen genutzt werden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. Generell ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven vorgehalten wird. Aus RfB-Mitteln können keine Dividenden für die Aktionäre oder Managervergütungen gezahlt werden. Auch die Verwendung für den Aufbau von Kostenstrukturen ist ausgeschlossen. 33. Wie hoch wäre nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin die durchschnittliche laufende Verzinsung in den letzten zehn Jahren, wenn es kein Einmalgeschäft gegeben hätte, bzw. wie hoch wäre die Differenz zu den tatsächlichen Zahlen? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Legt man diese Untersuchungen zugrunde, wäre die durchschnittliche Verzinsung so hoch gewesen, wie sie tatsächlich beobachtet wurde. 34. Worin bestanden die „extra Sicherheitsmaßnahmen“, welche die BaFin gegenüber Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einmalgeschäft anordnete (vgl. die Äußerung von Exekutivdirektor Felix Hufeld www.welt.de/finanzen/article127318418/Die-Ungerechtigkeit-schreitfoermlich -zum-Himmel.html)? Die BaFin hat im Jahr 2010 das Rundschreiben R 8/2010 (VA) zu Einmalbeitragsversicherungen herausgegeben. Darin werden Vorgaben gemacht, um zu verhindern, dass mit dem Einmalbeitragsgeschäft die Überschussbeteiligung der Bestandskunden beeinträchtigt wird. Unter anderem hat der Verantwortliche Aktuar eines Lebensversicherers über die Überschussanteile von Einmalbeitragsprodukten dem Vorstand des Versicherers und der Aufsichtsbehörde gegenüber gesondert zu berichten. Für Kapitalisierungsprodukte hat die BaFin mit Sammelverfügung vom 7. September 2010 ferner angeordnet, dass diese Produkte – sofern sie den Charakter einer kurzfristigen Kapitalanlage haben – gesondert abgerechnet werden müssen, wenn ihr Anteil an den Verpflichtungen des Unternehmens nicht kleiner als 3 Prozent ist. Eine vom restlichen Kapitalanlagebestand abweichende Ertragskraft in einer solchen separaten Abteilung des Sicherungsvermögens kann bei der Bemessung der Überschussbeteiligung unmittelbar berücksichtigt werden. 35. Hat die Bundesregierung überprüft, ob diese „extra Sicherungsmaßnahmen “ wirksam umgesetzt wurden? Das Bundesministerium der Finanzen überwacht nach den Grundsätzen seiner Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin im erforderlichen Maße auch die Durchführung der laufenden Aufsicht über die Versicherungsunternehmen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1727 36. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Schaffung gesetzlicher Vorkehrungen betreffend des Geschäftes gegen Einmalbeiträge angezeigt, um zu verhindern , dass Zinsarbitrage durch Einzelne zulasten des Versichertenkollektivs betrieben werden kann? Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. Darüber hinausgehender Handlungsbedarfs des Gesetzgebers ist daher gegenwärtig nicht ersichtlich. 37. Wären aus Sicht der Bundesregierung Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern hinsichtlich kapitalmarktinduzierter Stornoabschläge, die als Erlös dem Versichertenkollektiv zuflössen , geeignet, die mit dem kurzfristigen Abzug von Einmalbeiträgen verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. Schwintowski in: Versicherungsrecht 2010, S. 1126 ff.)? Aus Sicht der Bundesregierung ist § 169 Absatz 5 VVG, der einen Abzug von dem nach § 169 Absatz 3 oder 4 VVG errechneten Betrag nur dann erlaubt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist, sachgerecht; die Regelung findet auch auf kurzfristige Anlagen durch Einmalzahlung, die der in der Frage angeführte Aufsatz behandelt, Anwendung. 38. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Lebensversicherungsunternehmen mittels Funktionsausgliederungsverträgen die Betreuung ihres Bestandes auf eigenständige Unternehmen übertragen? Die Voraussetzungen sind im VAG (insbesondere § 13 Absatz 1a, § 64 Absatz 4 und § 53d) geregelt. Funktionsausgliederungsverträge müssen der Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Änderungen von Funktionsausgliederungsverträgen sind nicht genehmigungspflichtig, die geänderten Verträge sind aber schwebend unwirksam , solange sie der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt worden sind. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen zur Vermeidung oder Beseitigung von Missständen auch gegenüber Unternehmen treffen, auf die der Versicherer Funktionen ausgegliedert hat. Sie kann auch eine örtliche Prüfung auf die Geschäftsräume des Unternehmens, das die Funktionen erfüllt, ausdehnen. Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass diese die Ausführung der ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigen. Die Anforderungen an Einhaltung der organisatorischen Vorgaben des Gesetzes wurden im Jahr 2013 durch das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen verschärft. 39. Wie stellt die BaFin in diesen Fällen sicher, dass die durch Funktionsausgliederungsverträge erreichten Effizienzreserven den Versicherten im Sinne der hälftigen Beteiligung an den Kostenüberschüssen zugute kommen ? Für die Ermittlung der für die Mindestüberschussbeteiligung der Versicherten maßgeblichen Kostenüberschüsse spielt es keine Rolle, ob ein Versicherungsunternehmen eine Funktion selbst wahrnimmt oder auf ein anderes Unternehmen ausgliedert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333