Deutscher Bundestag Drucksache 18/1739 18. Wahlperiode 12.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1407 – Nachverhandlungen des deutsch-amerikanischen Abkommens zum Austausch von DNA- und Fingerabdruckdaten Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundeskriminalamt (BKA) könnte diesen Sommer mit dem automatisierten Austausch von Fingerabdrücken und DNA-Profilen mit den USA beginnen (Bundestagsdrucksache 18/1198). Die Maßnahme basiert auf dem deutschamerikanischen „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“. Direkter Kooperationspartner ist zwar mit dem FBI eine Polizeibehörde. Allerdings könnten auch andere US-amerikanische Stellen auf die Daten zugreifen, darunter Grenzbehörden und Geheimdienste. Das Abkommen war bereits im Jahr 2009 verabschiedet worden und trat im Jahr 2011 in Kraft. Die technische Umsetzung des Datenaustausches hatte sich jedoch weiter verzögert. Notwendig war ein „Administrative and Technical Implementation Agreement“, das erst im Jahr 2012 vereinbart worden war. Noch immer hat der „Wirkbetrieb“ jedoch nicht begonnen. Zwar habe das BKA laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1198 die „technischen Komponenten für den automatisierten Datenabgleich “ eingerichtet. Eine „Entwicklung und Installation“ der notwendigen Software dauere aber noch an. Ein Ende „technischer und fachlicher Tests“ sei nicht vor Mitte des Jahres 2014 zu erwarten. Ab Sommer 2014 könnten also Fingerabdrücke und DNA-Profile automatisiert abgefragt werden. Dies geschieht im sogenannten Hit/no-hit-Verfahren: Zunächst wird „abgeklopft“, ob überhaupt Daten zu einem Profil vorliegen. Falls ja, werden die entsprechenden persönlichen Informationen angefordert. Hierzu gehören nicht nur Meldedaten, sondern unter Umständen auch weitere polizeiliche Erkenntnisse, darunter „politische Anschauungen“, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Angaben zur Gesundheit oder zum Sexualleben. Selbst die Verarbeitung von Informationen zu „Rasse oder ethnische Herkunft“ sowie „sonstige ÜberzeugunDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Juni 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gen“ ist geregelt. Dies hatte heftige Kritik auch bei den Justizministern einiger Bundesländer hervorgerufen, die dem Gesetz zunächst nicht zustimmen wollten . So empfahl Baden-Württembergs damaliger Justizminister und stellvertretender Ministerpräsident Ulrich Goll (FDP), der Bundesrat möge den Vermittlungsausschuss anrufen (Pressemitteilung des Justizministeriums von BadenWürttemberg , 3. Juli 2009). Denn aus Deutschland übermittelte Daten dürften Drucksache 18/1739 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in den USA in Strafverfahren verwendet werden, in denen die Todesstrafe verhängt werden könne. Ulrich Goll kritisierte auch, dass Daten an Dritte weitergegeben werden könnten. Auch Hamburgs damaliger Justizsenator Till Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hatte das Abkommen kritisiert und vor seinem Ausscheiden immerhin durchgesetzt, dass die Bundesregierung „nachverhandeln “ solle (Pressemitteilung der Behörde für Justiz und Gleichstellung, 10. Juli 2009). Die damalige Bundesministerin der Justiz Sabine LeutheusserSchnarrenberger (FDP) versprach demnach, die Ausführungsbestimmungen entsprechend zu ändern. Das „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ basiert auf dem „Vertrag von Prüm“, der im Jahr 2005 zunächst unter einigen EU-Mitgliedstaaten geschlossen worden war. Im Eiltempo konnte der damalige Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble durchsetzen, dass der „Vertrag von Prüm“ in den Rechtsrahmen der EU überführt wurde (Pressemitteilung zur Tagung des Rates Justiz und Inneres, 13. Juni 2007). Das CDU-geführte BMI machte sich dabei die deutsche EU-Ratspräsidentschaft 2007 zunutze. Dr. Wolfgang Schäuble hatte nach seinem Amtsantritt persönlich dafür gesorgt, den Datenaustausch mit den USA auf eine neue Ebene zu hieven. So geht es aus mehreren Botschaftsdepeschen hervor, die seinerzeit von WikiLeaks öffentlich gemacht wurden (https://wikileaks.org/cable/2006/09/06BERLIN2785.html). Vor Gesprächen in Washington habe der Bundesinnenminister seinen Stab angewiesen , dass nun ein „wirklicher Fortschritt“ erzielt werden solle. Es war auch Dr. Wolfgang Schäuble, der den USA bei dem geplanten Abkommen mit Deutschland zur Kopie des „Prümer Vertrages“ riet und hierfür sogar eine eigentlich nicht öffentliche EU-Kopie mitbrachte (https://wikileaks.org/cable/ 2006/09/06BERLIN2654.html). Zuvor hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) den „Vertrag von Prüm“ bereits bei einem Besuch des Heimatschutz-Staatssekretärs Stewart Baker auf die Tagesordnung gesetzt – zu einem Zeitpunkt also, als dieser noch nicht auf EU-Ebene angesiedelt war (http://wikileaks.org/cable/2006/10/06BERLIN 3173.html). Stewart Baker hatte sich in Berlin mit ranghohen Verantwortlichen von Polizeien und Geheimdiensten getroffen, darunter dem Staatssekretär beim BMI August Hanning und dem Geheimdienstkoordinator Klaus-Dieter Fritsche. Der „Vertrag von Prüm“ enthält eigentlich zahlreiche Regelungen zum Datenschutz oder zu Auskunftsrechten. Die galten dem von Deutschland und den USA geplanten Abkommen aber als störend (https://wikileaks.org/cable/2009/ 12/09BERLIN1590.html): Während die Regelungen über den Austausch personenbezogener Daten weitgehend übernommen wurden, blieb das dort festgelegte Datenschutzregime außen vor. Nun dürfen die DNA-Daten sehr allgemein zur „Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerwiegender Kriminalität“ genutzt werden. Dies schließt die Abfrage zum Zweck der „Gefahrenabwehr “ ein. Es entfällt der sogenannte Zweckbindungsgrundsatz, wonach personenbezogene Daten nur für „bereichsspezifisch und präzise festgelegte Zwecke“ gespeichert und verwendet werden dürfen. Hierauf hatte das Justizministerium Baden-Württemberg aufmerksam gemacht. Auch verfügten die Betroffenen über keine Datenschutzrechte; Höchstspeicherfristen seien ebenfalls nicht festgelegt. Nach erfolgreicher Unterzeichnung und Verabschiedung im Deutschen Bundestag stand der US-Vertrag Pate für weitere US-Abkommen mit anderen EUMitgliedstaaten . Mittlerweile haben nach US-Angaben 20 europäische Regierungen ein sogenanntes Preventing and Combating Serious Crime Agreement (PCSC) nach Vorbild des deutschen Abkommens unterzeichnet (www.dhs.gov/ news/2011/12/06/testimony-assistant-secretary-david-heyman-office-policyhouse -committee-judiciary). Das geschah nach Ansicht der Fragesteller keinesfalls aus freien Stücken, denn die USA hatten dies zur Bedingung für die weitere Teilnahme am „Visa Waiver-Programm“ gemacht, das eine visafreie Einreise in die USA ermöglicht. Im Jahr 2011 hatte Österreich „unter Drohge- bärden“ der USA ein PCSC-Abkommen unterzeichnet (Die Presse, 23. November 2011), ein Jahr später folgte die Schweiz unter ähnlichen Bedingungen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1739 (www.eda.admin.ch/eda/de/home/recent/media/single.html?id=45147). Österreich ist für die USA dabei von besonderem Interesse: Das Land verfügt über eine der weltweit größten DNA-Datenbanken. Ausweislich einer anderen Botschaftsdepesche hatte die damalige Innenministerin Österreichs Maria Fekter (ÖVP) wie ihr Amtskollege Dr. Wolfgang Schäuble für den schnellen Abschluss des PCSC-Vertrages gesorgt. Eine Beschwerde gegen das deutsch-amerikanische Abkommen beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof war letztlich erfolglos. Geklagt hatte ein deutscher Staatsangehöriger, dessen Abgabe von Fingerabdrücken im Zusammenhang mit dem Protest gegen einen NPD-Bundesparteitag erzwungen worden war. Der Kläger befürchtete, im Fall einer Einreise in die USA Nachteile zu erleiden. Möglich seien die Aufnahme in „Terrorverdachtslisten, Flugverbotslisten , Finanzsperrlisten“ oder weitere Überwachungsmaßnahmen, ohne dass er davon unterrichtet würde. Die ähnliche Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht war aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil der beauftragte Paketdienst diese falsch ausgeliefert hatte und die Beschwerdefrist um einen Tag versäumt worden war. Im Januar 2014 hat es nun auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ohne nähere Begründung abgelehnt, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen (www.daten-speicherung.de/index.php/klage-gegen-us-zugriff-auf-deutschefingerabdrucke -und-dna/). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Die wirksame Bekämpfung der schwerwiegenden Kriminalität und insbeson- dere des Terrorismus erfordert eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit . Vor diesem Hintergrund haben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika am 1. Oktober 2008 in Washington D. C. ein Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unterzeichnet (im Folgenden: Abkommen). Das Vertragsgesetz trat am 5. September 2009 in Kraft. Die Ratifikation des Abkommens erfolgte am 19. April 2011. Die Regelungen des Abkommens traten damit – mit Ausnahme des Abgleichs von DNA-Mustern (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung unter Nummer 3) – in Kraft. Ziel des Abkommens ist es, einen Zugriff auf die nationalen Fingerabdruckdatenbanken und DNA-Datenbanken im Einzelfall und zur Verfolgung bzw. Verhinderung schwerwiegender Kriminalität zu gestatten sowie im Einzelfall Gefährderdaten zur Verhinderung terroristischer Straftaten zu übermitteln. Ein anlassloser, massenhafter Abgleich von Fingerabdrücken bzw. DNAMustern (z. B. aller Personen, die in die USA einreisen) ist nicht zulässig. 2. Das Abkommen ist inhaltlich an die Regelungen des am 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich geschlossenen Prümer Vertrages angelehnt, ohne ihn zu kopieren. Es bleibt schon in seinem Anwendungsbereich deutlich hinter den Regelungen des Prümer Vertrages zurück. Übereinstimmungen zwischen dem Abkommen und den Regelungen des Prümer Vertrages gibt es insbesondere bei folgenden Aspekten: ● Automatisierter Abgleich von Fingerabdruck- und DNA-Daten im so ge- nannten Hit/No-Hit-Verfahren Die anfragende Stelle erhält hierbei lediglich die anonymisierte Information , ob eine mögliche Übereinstimmung im Datenbestand des anderen Staates festgestellt wurde sowie ggf. weitere Begleitinformationen, die eine abschließende Verifizierung des möglichen Treffers ermöglichen. Drucksache 18/1739 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine Abgleich von Fingerabdrücken nach dem Abkommen darf zudem nur im Einzelfall erfolgen. So ist insbesondere eine Verwendung der Daten zum Zweck der allgemeinen Einreisekontrolle nicht zulässig. Dies wird ergänzend durch die Festlegung einer Höchstzahl möglicher Abfragen pro Tag sichergestellt. ● Austausch weiterer personenbezogener Daten im Wege der allgemeinen Rechtshilfe Nur im Trefferfall schließt sich ein Austausch weiterer Daten an. Wird von einer Vertragspartei im Anschluss an einen Treffer um die Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten ersucht, gelten nach Artikel 5 des Abkommens die auch ansonsten für den Informationsaustausch mit den USA geltenden rechtlichen Voraussetzungen der allgemeinen Rechtshilfe. Die Zulässigkeit einer Übermittlung von Daten in die USA wird dabei in jedem Einzelfall überprüft. ● Durchführung des Abkommens über eine (oder mehrere) nationale Kontaktstellen Nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens benennt jede Vertragspartei eine (oder mehrere) nationale Kontaktstellen für die Durchführung der Datenübermittlung . Das sind für die USA das Departement of Homeland Security (DHS) sowie das Department of Justice (FBI) und für Deutschland das Bundeskriminalamt (BKA). ● Austausch von Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten Artikel 10 des Abkommens ist an Artikel 16 des Prümer Vertrages angelehnt und sieht die Spontanübermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten vor. „Terroristische Strafteten“ sind in Artikel 10 der zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Gemeinsamen Durchführungserklärung vom 20. Juni 2012 (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung unter Nummer 4) im Einzelnen definiert. ● Zweckbindungsgrundsatz zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten Artikel 13 des Abkommens enthält wie Artikel 35 des Prümer Vertrages den Grundsatz der Zweckbindung. Demnach darf die empfangende Vertragspartei die Daten nur für ihre strafrechtlichen Ermittlungen, für damit in direktem Zusammenhang stehende nicht strafrechtliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit verarbeiten. Sollen die Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, bedarf dies der Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei (Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens). Zustimmungsbedürftig ist insbesondere auch die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten (Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens). ● Regelungen zur Datensicherheit (Artikel 16 des Abkommens), zur Protokollierung des Datenaustausches (Artikel 15 des Abkommens) Auch hinsichtlich dieser Regelungsgegenstände kam es zu einer (teilweisen ) Übernahme der entsprechenden Regelungen des Prümer Vertrages (vgl. die Artikel 38, 39 des Prümer Vertrages). Abweichungen zwischen dem Abkommen und dem Prümer Vertrag ergeben sich im Wesentlichen im Anwendungsbereich sowie in den materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Datenabgleich. Während der Prümer Vertrag über den Abgleich von DNA- und Fingerabdruckdaten hinaus umfassend die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (u. a. auch gemeinsame grenzüberschreitende Einsatzformen, automatisierter Abruf von Daten aus Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1739 Fahrzeugregistern, Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern etc.) regelt, beschränkt sich das Abkommen auf die Informationsübermittlung durch den Abgleich von Fingerabdruck-/DNA-Daten. Im Rahmen des Prümer Vertrages sind Datenabgleiche zur Verhinderung und Verfolgung (jeglicher) Kriminalität zulässig, während das Abkommen diese nur zur Verhinderung oder Verfolgung schwerwiegender Kriminalität vorsieht. 3. Ein Abgleich von DNA-Daten findet zurzeit nicht statt. Die Artikel 7 bis 9 des Abkommens, die den automatisierten DNA-Abgleich regeln, treten erst nach dem in Artikel 24 des Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft, d. h.: ● Das Recht beider Vertragsparteien muss den Abgleich von DNA-Daten nach den Artikeln 7 bis 9 des Abkommens erlauben, ● die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs des DNA-Abgleichs sind in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarung (en) geregelt, ● es ist ein diplomatischer Notenwechsel erfolgt, mit dem festgestellt wird, dass jede Vertragspartei in der Lage ist, das Verfahren der Artikel 7 bis 9 des Abkommens auf Basis der Gegenseitigkeit durchzuführen. Keine dieser beschriebenen Voraussetzungen ist bisher erfüllt, insbesondere verfügt die US-Seite derzeit nicht über die notwendigen Rechtsgrundlagen für einen DNA-Austausch. 4. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2009 zum Ratifizierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 16/13123) darum gebeten, „bei der Durchführung des Abkommens auf die Einhaltung eines hohen Datenschutzniveaus hinzuwirken“ und u. a. Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ sowie „terroristische Straftaten“ geäußert. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund zusätzlich zum Abkommen zusammen mit einigen interessierten Bundesländern (u. a. mit der Freien und Hansestadt Hamburg) eine Gemeinsame Durchführungserklärung entworfen und mit der US-Seite verhandelt. Diese konkretisiert und ergänzt das Abkommen durch: ● Definitionen zu den Begriffen „Schwerwiegende Kriminalität“ und „Ter- rorismus“, ● Regelungen zur Verarbeitung besonders geschützter personenbezogener Daten nach Artikel 12 des Abkommens, ● Konkretisierungen zu Artikel 13 des Abkommens (Verarbeitungsbe- schränkungen), ● Konkretisierung von Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten nach Artikel 14 des Abkommens, ● Vereinbarung von regelmäßigen Erörterungen zur Speicherungsdauer von aufgrund des Abkommens übermittelten Daten. Die Gemeinsame Durchführungserklärung wurde am 20. Juni 2012 von beiden Seiten unterzeichnet (siehe Anlage 1). 1. Welche Behörden der USA könnten nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des deutsch-amerikanischen „Abkommens zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ bzw. entsprechender Ausführungsbestimmungen auf Daten zugreifen, die aus Deutschland übermittelt werden (bitte nach Polizei- und Grenzbehörden sowie Geheimdiensten auflisten)? Drucksache 18/1739 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der automatisierte Abgleich von Fingerabdruckdaten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zentral durch nationale Kontaktstellen vorgenommen. Darüber hinaus existieren sowohl für Deutschland als auch für die Vereinigten Staaten keine organisatorischen Festlegungen, welche innerstaatlichen mit der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung betrauten Behörden die auf der Grundlage des Abkommens übermittelten Daten verwenden dürfen. Einschränkungen ergeben sich aber aus der Zweckbindung des Artikels 13 des Abkommens. Ergänzend wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Welche Regelungen trifft das Abkommen zur technischen Umsetzung des Datenaustausches? Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen zu regeln. Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens legt dies ebenfalls für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen fest. Artikel 14 des Abkommens befasst sich mit der Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten; Artikel 15 mit der Dokumentation und Artikel 16 des Abkommens mit Fragen der Datensicherheit. 3. Welchen Inhalt hat das „Administrative and Technical Implementation Agreement “, und wieso wurde es erst im Jahr 2012 vereinbart? Im Administrative and Technical Implementation Agreement (ATIA) sind – ergänzend zu dem eigentlichen Abkommen – die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten und von DNA-Profilen beschrieben. Der Unterzeichnung des ATIA gingen Verhandlungen und aufwändige inhaltliche Prüfungen und Abstimmungen auf deutscher und amerikanischer Seite voraus. Nachdem Konsens zur inhaltlichen Ausgestaltung erzielt worden war, wurde es am 25. Juni 2012 unterzeichnet . 4. Wer ist auf deutscher Seite mit der Einrichtung der technischen Infrastruktur sowie der „Entwicklung und Installation“ der für den Datenaustausch notwendigen Software beauftragt, und welche Kosten fallen hierfür an (bitte, soweit bekannt, auch etwaige Subunternehmen angeben)? Die für den Austausch von Fingerabdruckdaten benötigten technischen Komponenten werden durch die IT-Zulieferer Morpho, VMware und HP geliefert. Aufbauend auf den Zulieferungen dieser Firmen werden die technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch durch das BKA geschaffen. Hierfür sind insgesamt Kosten in Höhe von 1,8 Mio. Euro angefallen. Ein Verfahren für den Austausch von DNA-Daten im Rahmen des in Rede stehenden Abkommens wird zurzeit noch nicht geplant. Auf Nummer 4 der Vorbemerkung wird verwiesen . a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wer auf US-Seite mit der Einrichtung der technischen Infrastruktur sowie der „Entwicklung und Installation“ der für den Datenaustausch notwendigen Software beauftragt ist? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1739 b) Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass die US-Unternehmen Booz Allen Hamilton Inc. und CSC Solutions oder deren Tochterfirmen entsprechende Arbeiten übernehmen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 5. Welche Erläuterungen kann die Bundesregierung zum sogenannten Hit/nohit -Verfahren machen, auf dessen Grundlage der Datenaustausch vonstatten geht? Im Hit/No-Hit-Verfahren sendet der ersuchende Staat – soweit zur Verhinderung /Verfolgung von schwerer Kriminalität/Terrorismus gehandelt wird – Fingerabdruckdaten, d. h. ein Bild des Fingerabdruckes und teilweise ergänzend dessen Verformelung, zusammen mit einer Referenznummer und Verwaltungsdaten an das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) des angefragten Staates. Die übermittelten Daten lassen zum Zeitpunkt der Übermittlung keine Rückschlüsse auf die Identität einer Person zu. Das angefragte AFIS führt eine automatisierte Recherche durch und sendet im Trefferfall (Hit) den entsprechenden Fundstellendatensatz an den anfragenden Staat. Kann vom angefragten AFIS kein relevanter Datensatz ermittelt werden, erfolgt eine abschließende No-Hit-Meldung ohne Fingerabdruckdaten. Der im Trefferfall übermittelte Fundstellendatensatz enthält wiederum lediglich Fingerabdruckdaten, eine Referenznummer und Verwaltungsdaten, aus denen ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Identität derjenigen Person gezogen werden können, deren Fingerabdruckdaten getroffen wurden. Wird der Fundstellendatensatz durch Fingerabdruckexperten des anfragenden Staates im Rahmen der Verifizierung als Treffer bestätigt (manueller Arbeitsschritt ) und soll um die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten ersucht werden, müssen entsprechende Ersuchen im Wege der internationalen Rechtshilfe durch die ermittlungsführende Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Solche Folgeersuchen sind also nicht Gegenstand des in Rede stehenden Abkommens. a) Mit welchen Angaben kann geprüft werden, ob überhaupt Daten zu einem Profil vorliegen? Im daktyloskopischen Hit/No-Hit-Verfahren kann lediglich mittels daktyloskopischer Abdrücke geprüft werden, ob im Datenbestand des angefragten Staates möglicherweise identische Abdrücke einliegen. Hinsichtlich des DNA-Verfahrens sollen sich gemäß Artikel 7 des Abkommens beide Vertragsparteien jeweils Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Datenbanken gewähren. Diese Fundstellendatensätze sollen ausschließlich das DNA-Muster, d. h. ein DNA-Identifizierungsmuster, und die zugehörige einzigartige nationale Kennziffer , also keinerlei weitere Daten, welche die betroffene Person unmittelbar identifizierbar machen, beinhalten. Derzeit erfolgt kein Austausch von DNADaten ; auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) Inwiefern sind für eine erste Abfrage im „Hit/no-hit-Verfahren“ auch Name und Vorname oder Meldedaten einer Person ausreichend? Im daktyloskopischen „Hit/No-Hit-Verfahren“ ist keine Anfrage mittels Personalien oder Meldedaten möglich, auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Das gilt auch für den – bisher nicht realisierten – DNA-Abgleich. Drucksache 18/1739 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele bzw. welche Loci werden im Rahmen einer „Hit/no-hit-Verfahren “ miteinander verglichen? Da zum Bereich des Austauschs von DNA-Daten bislang noch keine Durchführungsvereinbarung existiert, können hierzu keine Aussagen getroffen werden. Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) Welche Loci werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der CODISDatenbank der USA archiviert, und inwiefern ist diese ähnlich strukturiert wie die entsprechende BKA-Datenbank? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 6. Inwiefern ist geplant, bei Inbetriebnahme des Datenaustausches oder auch regelmäßig einen automatischen Abgleich von DNA-Profilen vorzunehmen , und welche Verabredungen zum weiteren Verfahren sind hierzu getroffen worden? Auf Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Inwiefern ist das „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ reziprok ausgelegt? Das Abkommen basiert auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Ausdrücklich ist dieses Prinzip zum Beispiel in Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens für den Abgleich von DNA-Profilen festgelegt. Dadurch soll klargestellt werden, dass (auch) im Rahmen des noch nicht umgesetzten DNA-Abgleichs keine Vertragspartei in „Vorleistung“ treten muss. a) Inwiefern existieren unterschiedliche Regelungen zur Datenabfrage aus Deutschland bzw. aus den USA? b) Inwiefern existieren unterschiedliche Regelungen zu einer Datenlieferung aus Deutschland bzw. aus den USA? Es bestehen keine Unterschiede zwischen den für Deutschland und die USA geltenden Regelungen in dem Abkommen, der Gemeinsamen Durchführungserklärung und der technischen Durchführungsbestimmung. 8. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung, wie aus den von WikiLeaks veröffentlichten Botschaftsdepeschen hervorgeht, zu, dass das „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ auf dem „Vertrag von Prüm“ basiert? In der Präambel zum Abkommen wird auf den Vertrag von Prüm ausdrücklich Bezug genommen. Auf die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. a) Inwiefern trifft es zu, dass der damalige Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble den USA bei ersten Gesprächen zu dem geplanten Abkommen mit Deutschland zur Kopie des „Prümer Vertrages“ riet, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1739 und, soweit der Bundesregierung dazu nichts bekannt ist, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den entsprechenden Veröffentlichungen von WikiLeaks? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung mit den USA in Sicherheitsfragen seit vielen Jahrzehnten eng zusammen. Im Übrigen sieht die Bundesregierung keinen Anlass, interne Stellungnahmen und Einschätzungen der USA zu kommentieren. b) Welche Teile des „Vertrags von Prüm“ waren dabei maßgeblich, und welche wurden vernachlässigt oder wurden nach weiteren Verhandlungen ausgenommen? Auf die Nummern 2 und 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der damalige Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble vor Gesprächen in Washington seinen Stab angewiesen habe, dass bezüglich eines Ausbaus des polizeilichen Datenaustausches nun ein „wirklicher Fortschritt“ erzielt werden solle, und, soweit ihr dazu nichts bekannt ist, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den entsprechenden Veröffentlichungen von WikiLeaks? d) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der damalige Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble hierfür sogar eine eigentlich nicht öffentliche EU-Kopie mitbrachte, und, soweit ihr dazu nichts bekannt ist, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den entsprechenden Veröffentlichungen von WikiLeaks? Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen. e) Inwiefern trifft es zu, dass das BMI den „Vertrag von Prüm“ als mögliche Blaupause für ein Abkommen mit den USA bereits bei einem Besuch des Heimatschutz-Staatssekretärs Stewart Baker auf die Tagesordnung gesetzt hatte, also noch bevor der Vertrag in den EU-Rechtsrahmen überführt worden war? f) Welche ranghohen Verantwortlichen von Polizeien und Geheimdiensten der Bundesregierung haben Stewart Baker oder seinem Stab hierzu welche Vorschläge unterbreitet? Der damalige US-Staatssekretär Stewart Baker hat sich am 16. Oktober 2006 mit dem ehemaligen Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Dr. August Hanning, getroffen. Gegenstand des Gesprächs war die Einrichtung einer deutsch-amerikanischen Arbeitsgruppe zur Intensivierung des Informationsaustausches. Vereinbarungen zur (rechtlichen) Form einer Zusammenarbeit wurden nicht getroffen. Der Prümer Vertrag wurde als Beispiel einer Grundlage für einen Informationsaustausch genannt. 9. Aus welchem Grund wurden die Regelungen des „Vertrags von Prüm“ zum Datenschutz oder zu Auskunftsrechten im von Deutschland und den USA geschlossenen Abkommen nicht übernommen? Das Abkommen sieht ein verbindliches Datenschutzregime vor. Aufgenommen wurden insbesondere Regelungen über die zulässige Verwendung übermittelter Daten und ihre vertrauliche Behandlung, die Berichtigung unrichtiger und die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten sowie Informationspflichten über die Drucksache 18/1739 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weiterverarbeitung. Zusammen mit den entsprechenden Bestimmungen der Gemeinsamen Durchführungserklärung sowie den Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. I S. 2998) ist ein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet. a) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung auf den sogenannten Zweckbindungsgrundsatz für übermittelte Daten verzichtet? Artikel 13 des Abkommens enthält wie Artikel 35 des Prümer Vertrages den Grundsatz der Zweckbindung. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung auf die Festlegung von Höchstspeicherfristen verzichtet? Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens dürfen personenbezogene Daten solange aufbewahrt werden, wie dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit dem Abkommen bereitgestellt oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist. Dies entspricht dem Erforderlichkeitsprinzip. Darüber hinaus kann die jeweilige Übermittlung von personenbezogenen Daten mit einer Bedingung nach Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens versehen werden , in der eine bestimmte Löschfrist für das jeweilige Datum vorgegeben werden kann. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. c) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung auf die Festschreibung von Auskunftsrechten, wie sie bei deutschen Behörden existieren, verzichtet ? Anders als der Prümer Vertrag kennt das Abkommen keine unmittelbaren datenschutzrechtlichen Ansprüche des von der Datenverarbeitung Betroffenen auf Berichtigung, Sperrung, Löschung und Auskunft. Dieser Anspruch wurde allerdings in § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. I S. 2998) umgesetzt. Auf die Nummern 1, 2 und 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird ergänzend verwiesen. 10. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland übermittelte Daten in den USA in Strafverfahren verwendet werden, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann? Die im Rahmen des automatisierten Hit/No-Hit-Verfahrens übermittelten anonymisierten Daten sind nicht zur Verwendung in Strafverfahren geeignet. Wird als Folge eines Datenabgleichs auf der Grundlage des Abkommens um die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten ersucht, gelten die Regeln der Rechtshilfe in Strafsachen. Im Rahmen von Rechtshilfeersuchen knüpft die Bundesregierung die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die USA regelmäßig an die Bedingung, dass die Daten nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen, das mit der Verhängung der Todes- strafe enden könnte. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1739 11. Inwiefern und unter welchen Umständen können übermittelte Daten von den USA nach Kenntnis der Bundesregierung an Dritte weitergegeben werden? Eine Weitergabe von Daten, die nach dem Abkommen bereitgestellt wurden, ist nur mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat, zulässig (Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens). Auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Wann hat die Bundesregierung erstmals davon erfahren, dass der mit Deutschland geschlossene US-Vertrag (bzw. dessen Ausführungsbestimmungen ) Pate für weitere US-Abkommen mit anderen EU-Mitgliedstaaten stand? Mit Schreiben vom 23. September 2009 an den damaligen Bundesminister des Innern und die damalige Bundesministerin der Justiz erklärten der amerikanische Justizminister und die Ministerin für Innere Sicherheit, dass sie das Abkommen als Modell für die internationale Zusammenarbeit im Strafrecht ansehen würden, welches sie in der Folge ähnlich auch mit elf anderen europäischen Mitgliedstaaten abgeschlossen hätten. Weitere amtliche Informationen von USSeite über die einzelnen Vertragsgestaltungen und die Reihenfolge der Vertragsabschlüsse liegen der Bundesregierung allerdings nicht vor. a) Inwiefern hat sie dies selbst unterstützt? Die Bundesregierung hat den Abschluss entsprechender Abkommen nicht unterstützt . b) Mit welchen EU-Mitgliedstaaten haben welche Behörden der Bundesregierung hierzu einen entsprechenden Austausch gepflegt oder Beratungen gewährt? Die Bundesregierung hat sich mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Intensität in allgemeiner Form zu Themen des Abkommens ausgetauscht. Dazu gehörten Frankreich, die Niederlande, Spanien, Belgien, Österreich und Polen. Der Austausch geschah in der Regel sporadisch und war nicht auf eine begleitende „Beratung“ der EU-Mitgliedstaaten ausgelegt. c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der Abschluss eines PCSC-Abkommens die Voraussetzung dafür ist, weiter am „Visa Waiver-Programm“ teilzunehmen? Dem verhandlungsführenden Bundesministerium des Innern liegen keine Information vor, wann durch die US-Regierung gegebenenfalls mündlich oder informell erstmals über eine Verbindung des Abkommens mit dem Visa Waiver Program informiert wurde. Die USA bzw. das United States Government Accountability Office haben im Mai 2011 eine Studie mit dem Titel „DHS Has Implemented the Electronic System for Travel Authorization, but Further Steps Needed to Address Potential Program Risks“ veröffentlicht, die eine entsprechende Forderung enthielt. Diese Studie hat dem Bundesministerium des Innern (BMI) vorgelegen. Die USA haben sich darüber hinaus am 19. Januar 2012 mit einer diplomatischen Note unmittelbar an das BMI und das BMJ gewandt. Darin wird Deutschland aufgefordert , das Abkommen – auch mit Blick auf die weitere Teilnahme Deutschlands am Visa Waiver Program – umzusetzen. Drucksache 18/1739 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der Abschluss eines PCSC-Abkommens mit Österreich und der Schweiz nur „unter Drohgebärden“ der USA zustande kam? Hierüber liegen der Bundesregierung keine vertieften Kenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 12 Buchstabe b wird verwiesen. 13. Inwiefern hält es die Bundesregierung für möglich, dass die Weitergabe von DNA- oder Fingerabdruckdaten aus Deutschland bei einer Einreise in die USA zu Nachteilen führen kann? Ziel des Abkommens ist es, einen Zugriff auf die nationalen Fingerabdruckdatenbanken im Einzelfall und zur Verfolgung/Verhinderung schwerwiegender Kriminalität zu gestatten. Eine Verwendung der Daten zum Zweck der allgemeinen Einreisekontrolle ist nicht zulässig und auch nicht möglich, siehe Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung. a) Welche Regelungen trifft das Abkommen zur Aufnahme betreffender Personen in „Terrorverdachtslisten“ bzw., soweit hierzu keine Regelungen getroffen werden, inwieweit und unter welchen Umständen hält die Bundesregierung eine Listung für möglich? b) Welche Regelungen trifft das Abkommen zur Aufnahme betreffender Personen in „Flugverbotslisten“ bzw., soweit hierzu keine Regelungen getroffen werden, inwieweit und unter welchen Umständen hält die Bundesregierung eine Listung für möglich? c) Welche Regelungen trifft das Abkommen zur Aufnahme betreffender Personen in „Finanzsperrlisten“ bzw., soweit hierzu keine Regelungen getroffen werden, inwieweit und unter welchen Umständen hält die Bundesregierung eine Listung für möglich? Das Abkommen trifft hierzu keine Regelungen und gibt damit keinen Anlass für Mutmaßungen über die Organisation der Gefahrenabwehr/Strafverfolgung anderer Staaten. 14. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung für geboten, in ihren polizeilichen Datensammlungen unter den persönlichen Informationen zu Betroffenen auch „politische Anschauungen“, „sonstige Überzeugungen“, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Angaben zur Gesundheit oder zum Sexualleben sowie zu „Rasse oder ethnische Herkunft“ zu speichern? Die genannten personenbezogenen Daten sieht der Gesetzgeber als besonders schützenswert an; § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Deren Speicherung und Verwendung erfolgt nach den jeweils einschlägigen spezialgesetzlichen Befugnisnormen vielmehr nur, soweit sie im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der Polizeien erforderlich ist, zum Beispiel zur Abwehr/Aufklärung von politischen Straftaten, Hasskriminalität, Sexualdelikten etc. a) Welche Angaben zum „Sexualleben“ können dabei erfasst werden, bzw. welche Kategorien existieren hierzu? Angaben zum Sexualleben können im Einzelfall der Ermittlungsunterstützung dienen und dann in geeigneter Form (z. B. durch den Hinweis „Sexualstraftäter “) gespeichert und genutzt werden. Eine entsprechende Konkretisierung und Kategorisierung von zulässigen Datenspeicherungen erfolgt beispielsweise für das BKA nach den Regelungen der Verordnung über die Art der Daten, die nach Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1739 den §§ 8, 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716 ff.). Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage vom 10. Juni 2008 (Bundestagsdrucksache 16/9534) wird im Übrigen verwiesen. b) Welche Angaben zur „Rasse oder ethnische Herkunft“ können dabei erfasst werden, bzw. welche Kategorien existieren hierzu? Auf die Antwort zu Frage 14a wird verwiesen. 15. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung für geboten, persönliche Informationen zu Betroffenen über „politische Anschauungen“, „sonstige Überzeugungen“, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Angaben zur Gesundheit oder zum Sexualleben sowie zu „Rasse oder ethnische Herkunft “ an US-Behörden weiterzugeben? 16. Anhand welcher Beispiele kann die Bundesregierung plausibel machen, dass die Weitergabe der Daten zur „Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ beitragen können? a) Wie könnten demnach Angaben zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zur „Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität “ beitragen? b) Wie könnten demnach Angaben zum Sexualleben zur „Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ beitragen? c) Wie könnten demnach Angaben zu „Rasse oder ethnische Herkunft“ zur „Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ beitragen? Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an US-Behörden unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und setzt insbesondere eine Prüfung der Erforderlichkeit der Übermittlung voraus. Eine Übermittlung von besonders geschützten Daten kann nur dann in Frage kommen, wenn diese Daten für den Einzelfall besonders relevant sind, d. h., ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Information und einem wichtigen Aspekt der Ermittlungen besteht (vgl. Nummer V.1. der Gemeinsamen Durchführungserklärung) und eine Verhinderung einer terroristischen Straftat ohne Kenntnis des betreffenden Datums erheblich erschwert wäre. Gerade im Bereich der Hasskriminalität, des Völkermordes , der Sexualdelikte und der politisch motivierten Delikte können Konstellationen auftreten, in denen die genannten Angaben einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung/Verhinderung von schweren Straftaten darstellen. Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1b bis 1f der Kleinen Anfrage vom 10. Juni 2008 (Bundestagsdrucksache 16/9534) wird im Übrigen verwiesen . 17. Inwiefern teilte bzw. teilt die Bundesregierung die Forderung des Bundesrates , dass das Abkommen hinsichtlich einer Verbesserung des Datenschutzniveaus z. B. im Hinblick auf Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche geändert werden sollte? Die Bundesregierung hat die Empfehlungen und Bitten des Bundesrates aufgenommen und daraufhin – zusammen mit einigen Bundesländern – die Gemeinsame Durchführungserklärung abgeschlossen. Auf Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 18/1739 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Inwiefern hat die Bundesregierung, wie von Hamburg gefordert, Nachverhandlungen über das Datenabkommen aufgenommen? Auf Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. a) Welchen Inhalt hatten die Gespräche, und wie haben die USA auf die jeweiligen Forderungen reagiert? Die Gespräche mit der US-Seite waren konstruktiv. Sie orientierten sich an der gemeinsam vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesministerium der Justiz entworfenen Gemeinsamen Durchführungserklärung. Der Entwurf wurde nach intensiven Gesprächen in mehreren Verhandlungsrunden finalisiert. b) Mit welchem Ergebnis wurden die Nachverhandlungen abgeschlossen ? c) Inwiefern sind die Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und „terroristische Straftaten“ mittlerweile verbindlicher definiert? Auf Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) Inwiefern sind die Datenkategorien zur Gewerkschaftsmitgliedschaft, zur Gesundheit und zum Sexualleben, wie von Hamburg gefordert, mittlerweile überarbeitet worden? Bei den in Artikel 12 des Abkommens genannten Kategorien handelt es sich um einen Standardkatalog, der sich so oder ähnlich in zahlreichen nationalen und internationalen Rechtstexten wiederfindet, beispielsweise in § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Artikel 11 des USA-Eurojust-Kooperationsabkommens und Artikel 6 des USA-Europol-Abkommens. Diese Kataloge orientieren sich an dem Diskriminierungsverbot des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Artikel 12 des Abkommens sowie Nummer V.1. der Gemeinsamen Durchführungserklärung stellen die genannten Datenkategorien unter besonderen Schutz. Eine weitere Anpassung der Kategorien ist vor diesem Hintergrund nicht vorgenommen worden. 19. Welche Regelungen sind zur Verbesserung des Datenschutzniveaus sowie zu den in Frage 18 genannten Kategorien in den Ausführungsbestimmungen getroffen worden? Auf Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 20. Welchen Umfang haben die deutschen polizeilichen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken , und wie hat sich die Anzahl der Einträge nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 verändert? Der aktuelle Umfang des deutschen AFIS sowie deren Entwicklung kann der folgenden Grafik entnommen werden: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1739 Aktuell (Stand: 30. April 2014) beinhaltet die deutsche DNA-Analyse-Datei insgesamt 1 062 483 DNA-Datensätze. Die Entwicklung der DNA-Analyse-Datei jeweils zum Ende des entsprechenden Jahres kann folgenden Angaben entnommen werden: 31. Dezember 2010: 895 941 31. Dezember 2011: 948 867 31. Dezember 2012: 998 661 31. Dezember 2013: 1 048 771. 21. Wie fächern sich die DNA- und Fingerabdruckdatenbanken des BKA in Deliktbereiche auf, um nachvollziehen zu können, inwiefern die Treffer etwas über die Aufklärung der jeweiligen Straftat oder über den Anlass der Speicherung aussagt? Die im AFIS gespeicherten Daten sind nicht nach Deliktbereichen getrennt. a) Wie fächern sich die Deliktbereiche auf in Altersgruppen? Altersgruppen werden im DNA- und Fingerabdruckbereich nicht statistisch gesondert erfasst. 0 500000 1000000 1500000 2000000 2500000 3000000 3500000 Personenbestand Gesamt 2782607 2803813 2943814 3001053 Bestand ungelöster Tatortspuren Spuren 383968 407710 427100 419265 2011 2012 2013 2014* Jahr Drucksache 18/1739 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie fächern sich die Deliktbereiche auf in Geschlecht? Die Datensätze im AFIS und in der DNA-Analyse-Datei sind nicht nach dem Geschlecht auswertbar. c) Wie unterteilen sich die derzeit 811 030 Personendatensätze (www.bka. de) in „Kapitalverbrechen“ und alle anderen Kriminalitätsformen, die als „Wiederholungstat“ deklariert worden sein müssen, um die Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils überhaupt zu ermöglichen? Nach § 81g Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) dürfen einem Beschuldigten – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Körperzellen entnommen und diese untersucht werden, wenn er einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen. Die Aufgliederung der Personendatensätze in der DNA-Analyse-Datei nach Deliktbereichen (Stand: 30. April 2014) ist als Anlage 2 beigefügt. d) Wie viele DNA-Profile wurden von Betroffenen erst nach richterlicher Anordnung abgegeben? e) Wie viele DNA-Profile wurden von Betroffenen ohne richterliche Anordnung „freiwillig“ abgegeben? In der DNA-Analyse-Datei ist keine Angabe zu freiwilliger Probenabgabe oder richterlicher Anordnung enthalten. 22. Wie hat sich die Bundesregierung zur Diskussion um die Frage positioniert , ob die EU-Grundrechteagentur zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen tätig werden darf (Kommissionsdokument COM(2013) 271 final)? In welchen Ratsarbeitsgruppen hat sie hierzu welche Vorschläge vorgetragen , und wie wurden diesen von anderen Mitgliedstaaten begegnet? Im Bericht der EU-Kommission aus dem Jahr 2012 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Ratsdokument COM(2013) 271 final) wird auf den Seiten 4 und 5 der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013 bis 2017 (KOM(2011) 880 endg.) in Bezug genommen. In diesem Vorschlag hatte die EU-Kommission für den Mehrjahresrahmen, der die inhaltlichen Themenbereiche absteckt, in denen die Agentur arbeiten kann, auch Themen aus den Politikbereichen Justiz und Inneres vorgesehen. Die Bundesregierung unterrichtete den Deutschen Bundestag über diesen Vorschlag mit Berichtsbogen vom 21. Dezember 2012 und umfassender Bewertung vom 8. Februar 2013. In der umfassenden Bewertung vom 8. Februar 2013 führte die Bundesregierung aus: „Die Bundesregierung hat ein grundsätzliches Interesse, dass die Agentur in den Grenzen ihres Mandats in allen vom AEUV abgedeckten Bereichen – und damit auch im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit – tätig wird.“ Dieses grundsätzliche Interesse an einem Tätigwerden der Agentur im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit hat die Bundesregierung während der gesamten Verhandlungen vertreten. Diese Verhandlungen wurden in der Ratsarbeitsgruppe Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit (FREMP) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1739 geführt. Die entsprechenden Drahtberichte über deren Sitzungen zu diesem Vorschlag im ersten Halbjahr 2012 wurden dem Deutschen Bundestag gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2a des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EuZBBG) zugeleitet. Vorschläge zur Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Agentur für die Politikbereiche Justiz und Inneres unterbreitete die Bundesregierung in den Verhandlungen nicht. 23. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung in der Diskussion in EURatsarbeitsgruppen zur Frage, inwiefern die Datensammlung „Stolen and Lost Travel Documents“ (SLTD) bei Interpol stärker genutzt werden könnte? Aus Sicht der Bundesregierung ist die ASF-SLTD-Datenbank bei INTERPOL ein hilfreiches und zweckdienliches Fahndungshilfsmittel. Sie erlaubt eine weltweite Recherche nationaler Fahndungsausschreibungen zu gestohlenen oder sonst verlustig geratenen Reisedokumenten für sämtliche ASF-SLTD-Teilnehmer . Gestohlene oder sonst verloren gegangene Reisedokumente, vor allem nicht individualisierte Blankodokumente, werden für eine Vielzahl illegaler Aktivitäten genutzt. Oft stellen sie ein „Schlüsselwerkzeug“ für organisierte Gruppen auf dem Gebiet der Schleusung, des Drogenschmuggels, des Terrorismus, der Wirtschaftskriminalität und der Kreditkartenfälschung dar. Eine stärkere Nutzung der ASF-SLTD, insbesondere im Grenzabfertigungsbetrieb, kann einen zusätzlichen Sicherheitsgewinn mit sich bringen. Die deutsche Polizei implementiert daher derzeit Zug um Zug eine vollautomatisierte Recherchemöglichkeit in der ASF-SLTD über das nationale Informationssystem der deutschen Polizeien (INPOL). Verschiedene Polizeien von Bund und Ländern nutzen diese Möglichkeit bereits im Wirk- bzw. Testbetrieb. a) Welche Defizite würden aus Sicht der Bundesregierung dadurch beseitigt ? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, ob und wie die Datenbanken SLTD und SIS II (Schengener Informationssystem der zweiten Generation) miteinander verknüpft und effizienter genutzt werden könnten? Aus Sicht der Bundesregierung ist diese Frage durch Artikel 55 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) abschließend geregelt. c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Nutzung jener Daten mit bzw. durch Drittstaaten, darunter auch der USA? Die Nutzung der Daten in der ASF-SLTD ist ausschließlich Ermittlungsbehörden der ASF-SLTD-Teilnehmer erlaubt, und nur im Einklang mit den INTERPOL-Statuten, INTERPOLs „Rules on the Processing of Data“ (RPD) und den von INTERPOL erstellten „Standard Operating Procedures and Policies “ (SOPP) zur ASF-SLTD zulässig. In diesem Rahmen befürwortet die Bundesregierung die Nutzung. Drucksache 18/1739 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage 1 �5M5@R`)O5z 15\z 15Yz �5jb`0=J)P1z jP1z 35]z 15Yz "f))b5RzoTRz�O5Y@E)z sjYz 15az�+HTMO5PaznTMz z�EbV+5Yz����zsq@`0=5Pz15Yz 15Yz �5jf`0;J)P3zlP1z15Yz 35Yz #b))f5PzoVPz�M5Y@H)zy+5Yz1>5z 15Yz(ja)MM5R)Y+5>bz+5@z15[z jP1z �Y@M@P)J@bvbz d��ɘ ƴ����� ��ɘ ��ɘ A � � ��¯ �(®9ɘ d�&$���(�� ɘ S� ɘ ��ɘ Ƶ����� ��ɘ,��ɘ?���u�ħ����ɘ I���$�7ɘ-1�ɘ0��±�9�|ɘ ����ɘQ��17 ��ɘ���� ɘ���������®���ɘƾ�o���S�� ɘɁ� ɘ �����ɘQ����� ���"�ɘNSɘ�����ɘ -��$��"���ɘ… ����������$ɘ��ɘ ]��_"ɘ�����ɘ ��æ�²æ����� �ɘ]������(��E�ɘ ɂ� ɘ $���1�� $� �L�ɘ }�"����7ïɘ ���ɘ ��ɘ \�C�E� ��ōɘ � �ɘ ��ɘ�����������ɘ0� �����&����ɘ���ɘ ��ɘQ�9{�_"S��ɘ‰17ɘ ���/�oæ����� ��ɘ ]������F��E�ɘ�����ɘ����(�� ��ɘ�1((��ɘS� ɘ ���ɘ ��ɘ91�9��4�ɘ0o�ɘ&� ɘ m�� �ɘ ��ɘs �����������ɘ ���ɘ��ɘ ��ɘ?1������ɘ�����ɘ"�������(�����ɘ }� �(Ī �×�"� 1�Ǐ�&��ɘ� ��������ɘ�1((½ɘ ��ɘ ��ɘA� ������Ŏɘ ��ɘŽ�Ú1@���ɘ‰1�ɘƒ¾ɘ ĕ9�1���ɘ� ���N/������ɘ ��ɘ P����� ��ɘ���ɘ AS7�� ��y&�(�9ɘd�S$ ��)��«ɘ ��ɘ8��ɘ P����țS��ɘ ��ɘ?�������ȴ��ɘI$��ȵ��ɘɉ1�ɘ 0����9�ɘ ‚���ɘ ��ɘ?�ȭ��"&��ɘ,��ɘs �����������ɘNj��ɘ ��ɘ?����� �±&��ɘ � ɘ A�CE�¯" ��ɘ ��/�Ȱ����7 ��ɘĔ��@���(�4{$óɘ ��ɘ ��ɘĖ9$1���ɘ� �� ��ɘm�������1�ɘ �$��ç������$ɘ/ � �ɘ ɏĿ � ɘ0�91���7ŀõɘ 7E���ɘ· ɘ�±ǻ{ ȶ���ɘ � ɘ @—Ƀ �$Ɏ��ñɘ ��9({���ɘ��@������ſɘ Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1739 ��z oTRz �)\b5@5R�z ʂ�ɘ ��ɘs/��C�ɘ ����� ɑɘ ����������ɘ ¤�C)è� ��ɘ5� � ���ɘ ��ɘŁK�M����êɘ ��ɘ ?�´����•�������ɘ ��ɘ:5CȍX����ºɘ  �üɘ ��ɘP����� ��ɘ ��ɘQ ������• ���Cɘ ơ� ���”(�� ɘ � ɘ���ɘP����� ��ɘ �³ɘ?�����ˆ����ɘ>������ɘ-1�ɘ:����~� ɘ ���z �\AMAR)J@gvbzhR1z$5\\T\AaMhaz ƒűɘ d��ɘĘ�Ȟ�����ɘ-��������ɘ ����ɘ ��ɘ A����"“ɘë���/��Z����R �ɘ]���������E�łɘ �Xɘ I����ɘ-1�ɘ:�#ˆC��ɘ�� ��ɘ:5C#��‡��ȷ��ƀɘ Ĝÿɘ >ȸ�Ĝe#����ɘ Ę���1���Ɓɘ c ?Š(~���<%�Ƈɘ H ď<Ǽ���ćɘ Ř T1� Ĉɘ c ę<�������ɘ � ɘ ����ɘ-���S� ���ɘ>���“�����òɘ c T���������� �(öɘ ¤��"ɗ”� ��|ɘ ����)�����ɘ ńS����ɘ�� �Ȝ�Xɘ >~(�-���u÷ɘ ř ?����/�)#�� ��ɘ�1/��ɘ�� ���ɘƣ<�X��ɘ���/�ȝ��ɘ��Ĺ �)Ǿ��ɘ rŠ��� ��ôɘ ��Ĺ �)��ɘ: �^�ķ# ��ɘ-1�ɘ Ì�� ���ɘ � ɘ ]�� ��•1��1���e��ƈɘ H ̊²•��-�����˜ ��ɘ � Ŷ1 ��ɘĚE����”~���÷ɘ ��ɘ ��ɘ:5�����ɘ1 ��ɘ���ɘ �°ɘ Đ<���ɘ �����ɘ���/����ɘ?�İ(��N ��ɘĞ��ɘ����<ǘ“����ɘ K���<�ŏɘ � ��ɘ[ �ɘ r������)ɘ -<�ɘ?<)������C ������X���ɘ � ɘ…� ���ɘ ��ɘ�u��Xɘ���†"���”�������ɘ \������ ���-�ȥ��%��ŷ>ȹ��e-�²"�����Äɘ H sS�E�����ˆɘ1���ɘ: ��� � ��ɘ-<�ɘ K�<���� ��Ȯ��Ɖɘ 5Àɘ >���e�†���ɘ ��ɘI���Ⱥɘ c ����1����ˆ��”�ɘI��džĢ����Őɘ /ˆ�ɘ ����ɘ r Ȇ���ɘ �����“�����)���Äɘ c ?����Š™�ɘ�����ɘ?rŚP��1) ��<���ɘ ‚5��ɘ ��ɘQ)<�C��� ��ɘä<�ɘ?���œ���ɘ � ɘ ��ɘ?���<�ɘ-<�ɘĚį†��†+�v<���ɘ ���ǂS�LJȇ�������ɘX��ɘ5�<�1�������őɘ ����W�����ɘ< ��ɘ� C��†���ɘ>#<"“��Ɗɘ H I��1�†��ɘ ì þ�Āɘ >�51����ɘ-1�ɘ?�³#�� �Ǡ ����v������ ����ɘ< ��ɘ���(� � ��ɘ-<�ɘ Tv�������¢ɘ Ŝ >�İ�"-����4Ǖǽķ��ƌɘ H T����� ɘ1 ��ɘ:��#�‡# ��ɘN �ɘ T����� ƍɘ Drucksache 18/1739 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c Ê�F��L�.p����ɘ-��ɘ�����ɘ}������ɘi,��ɘ ��/���ɘ �!,��Ɍ�����ɘ ��ɘ �R!���4����u�L��ɘP���4ɘa���������Ǝɘ � ɘ m�‡"��,�F�94�Ƃɘ ŝ �^�D���FW�Lɘi,��ɘ/������ȁW��ɘ-��‚^��ɘ >��.��/�"a�!,��W94�|ɘ .�4��ɘ��,���Ûɘ ���������ɘƤ��,�FƏɘ c �^�����F��Lɘ�,��ɘ/D�p��4FW��ɘ-��‚�4�ɘ I���"��4�!ɘ��4ɘ ǁ�"e�R��4�����ɘ�,��ɘ >_��!��#�‡"�!Åɘ c -��,��Ǵ�pɘę����!ɘ��!��ɘm�a"�ɘu�ɘ,��ɘŽ^�����Œɘ ,ǫ���ɘm�aa�ɘN.ɘ-��/�R,��Ɛɘ H ?�ȱ�R .��ɘ�,��ɘ.!���L4�EɕD���ɘ A����Nɘ-i!ɘ^�i���������íɘ R.9F����!Œɘ ����W����!ɘiǐ��ɘ�*�������ɘ T�����-�������SR�p/�"aÓĭÆɘ H Ë������F.��½ɘ ©�������^�ɘ�,��ɘ A���4Nɘ-��ɘ ©�ǜ��ɘN.�ɘŽ.������.��ɘ.!,ɘ ?�����W4.��ɘ-�RɘP�,®��9��-��E�Ƒɘ ,ýɘ lD�^�4����Ş .�,ɘ c \DR��.�L,u�����LFÆɘ ş ƶ�.^¢ɘ H ���/��Ó%ɘ P�ĸ^ćɘ c A�p����.!�õɘ �.��ɘ-��ɘ?iF������9��p^����Ó�ɘ�,��ɘs�.���ɘW!ɘ�D���ɘ ����"�����������ɘ \ɘ��ɘW4��ɘ.!ɘ��-�ɘÝ"�Lɘ���Ÿ>���"-�ɘ�"�Lɘ���Äɘ c Î�4���¢ɘ Š \�_����Ʉ!�ɘ.�,ā�,��ɘ I��4N���,��_����.��îɘ �.��ɘ-�!ɘ ?��F�4���9.����������ɘ1,��ɘ…�.���ɘ ��ɘ�v!�Ûɘ�4��a���L����L�Rɘ \Ý��4�F���-�ȟe�����āI���e-�ÝǙ����!Çɘ H }�� /ļ����Çɘ H ���/���ɘ£���.��š .�,ɘ ĐE���ǦɅ��� �F�9��ƒɘ H ���ɋ���ɘ ÊEF��ɘ-��ɘm������L@.���Fɘ�,��ɘ-i!ɘ r����L�.R�Çɘ H }�F "{������Ɠɘ H d���������,��vC��|ɘ d���p���Fɘ��4ɘm�a"��|ɘ A�!,��,D������ǿƔɘ H ¥����±��ƕɘ �Ųɘ >��/�³�ɘ H Ʀ�-Lj³Ú�L���D���!ɘ-��ɘ�,��ɘ Ē�x,��ɘ�Ǭ4ɘ A��{.�����D#���R|ɘ �j��^!��_"����#D���ɘ.ĭ,ɘ¯�ĺ���4��_�!ɘ I4i"‡��ɘ ĸ�,ɘT����.�!�øɘ Ţ £��W�˜ɘ�,��ɘ £��v�Nɘ��ɘ,��ɘ :�pW��4ɘ ��ɘƿ��9�.a�ɘ -��ɘ£��E.^.!��ÛD44�Ȁ�øɘ ����.�!�p_a�����W��!ɘ .�,ɘ_�ĺ������_�Gɘ I4*aa�!ɘi,��ɘ T����.�!�žɘ �.���!����Rɘä�!ɘ9��D���ɘT�����½ɘ «��ɘ ���Lɘv�R���4���F��L��ɘP��L4ɘ R��L4ɘ���ɘ���/���ɘI���"���ɘ�W��Æɘ Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1739 " ɘ ţ A��� �$�Ģ ��ĉɘ Ť A*���������){��ĉɘ H …���$k�Ķ��ɘZ���‰*F���ɘ* ��ɘ���*� ���ɘ�� � ������ɘ e��� ��ɘ \����$ ��Ɩɘ H Í���{&��b��Ĉɘ H ���Z���ɘ Î�Z��$��b�"��$��Åɘ H ���Z���ɘƞ*�_ $������"$����ƅɘ ��ɘ����ɘ ��ɘ ���������$������ɘ ¨����ɘ ��ɘ��� "�� ��ɘ Ʋ�M��ɘ��ɘ Ëk������šɘ�­�ɘ����bɘÉȠ����w������"�ɘå*�ɘ��� ������ɘ Ü��ɘƨ�����ɘ * ��ɘ����ɘ�� �*��ɘ�w� ųɘ ��� d��ɘ §�bà����ɘ‰��������ɘ ��ɘA����""ɘë���b*���$�����ɘ I���e�����êɘ @ɘÍ����ɘå*�ɘ 0ȯw9��ɘ �� � ��ɘ:�9*�����ɘZ��ɘ"*)�$Ɔɘ �ÿɘ ¥�� ) ����öɘ ��ɘ��$ɘ�Z���ɘå���&� ��ɘ��� ɘ*«��ɘ ��ɘ�� �°��ɘm����ɘ Tǖ�����������œɘ ?���k����Z����ɘ���jɘ ē�"���ĵ� 9$ �ɘ��"E�� ��ɘ � ɘ���ɘ ����ɘ � "�� � ɘ�����ɘ0��ɘ � ɘ w����ɘ Ĕ*���ɍ���ɘ������$��$��ɘ�S� ɘ [6ɘ ��ɘ:x�����ɘ ���Ȼ���¼ɘ ���ɘ���ɘ�u�ɘÔ*)��� ��ɘs�����ɘ��������ɘZ�� ��Ćɘ Ĩũɘ Èw����‚�����&��ɘ* ��ɘ rk$�� x�ɘ�����ɘA�‰k)9�� ��Åɘ Ūɘ È�����‚����ȡ ��Ŕɘ …Z���ɘ* ��ɘrk$�� ��ɘ�����ɘ P����� ��ɘ* ��ɘ ���������*�����ɘĕ�������$u*�ŕɘ T�™������ɘĻ&ɘ$��""��ɘ* ��ɘ· ɘ �� ɇ�$��)�����Ɨɘ * ��ɘ ���Ŵɘ �������"$�ɘ d���������­��&��ɘ* ��ɘ…���$œ�&��ɘ�b � ����� ��ɘ_*�®�������Œɘ ä�Ü"���&��������(�����žɘ ZwM����Õ�������ɘ* ��ɘ�*Ļw�)�ȢɘI��&9$ ���ɘ�����ɘ ƭ�� ��ɘ* ��ɘ�����ɘ����ȣ����*�����ɘĖ�������$�*�Ƙɘ �ûɘ ¥�� � ����Œɘ ��ɘ �Ȋɘ���ȼ�� ��ɘh������$�*�����ɘ�������9é�"ĵ��ɘç �ɘ ƺ�bb*b��� ���9è�_e ��ɘ&� ɘ ǭ�ɘ��$�¯������ �ȌɘƳb*$*9*F���ɘ����ɘI$��"��$ɘ ���$�Ȃ���ɘ � ɘ�)�ɘ�*����ɘ �"����Mɘ��� Ŗɘ �*Z���ɘ ���ɘ��ɘ P���$ɘ ��ɘ¸���Ȉ�$��)� ��ɘ K�M��ɘ&�����$˜$ɘ�w� ƙɘ * ��ɘ �ŵɘ ��ɘ ��ɘ0M�9��ɘƒɘ �0����˜ɘ �� A&���$���ɘ�ɘ&�«ɘ �ɘ ��ɘ0�9*�����ɘ"�����(��$��ɘ Ë�� ( ����žɘ ��ɘ��$ɘ ��ɘ ¥�� ) ����ɘ����ɘ�ɘ * ��ɘ�ɘ ��ɘǃ&����������ɘ �$����ɘ&� ɘ ��ɘ����ɘ������$���(�����ɘ P����ɘ�)�ɘ A�����Ô�ɘ* �°ɘ?�����Zk� ��ɘ ˜ �ɘA����&��ɘ$���*����������ɘÍ���Õ�����ɘ��běÕ���ɘ��� ¾ɘ Drucksache 18/1739 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ÂŨɘ Q� ��ɘK��'� �;ɘ���� �f#�O��ʼnɘ ��ɘ� �ɘ >'��Ô�� ' 336����ɘ ��� ɘÙ�/� )ǪO�;ɘ ��' ���(��ɘP��Ø' ɘ 3ɘm�Ț'�6#ɘ@�'[á'� )�7Ŋɘ � �ɘ6�'��ɘ�h�ɘ ¦6@@���ɘ � �� � ��ɘ ��� B�))�7ūɘ żŬɘ ƥ 'ɘ� ;�ɘãg7ɘ�� ���ɘ K��à���7ɘ���ɘ:6BB� 6��ðɘ �� ɘ� ��ɘ���ɘYg;ɘ���ɘÙ�/� ) ɘ �7�����ɘ K�o'� ɘq���3 ##�)¶�;ɘƹ#��B�� 'h33ȿ7O��ɘ���¬'ɘ ɀ7'��ɘ�­�ɘ��ɘ ���ɘ ¦Ķ33���ɘ ����� g���ɘ � ����������'��ɘ l�) +#�ɘBE)(#ñɘ 67'��� ‘�#�'ɘ ��ɘ���ɘ �7����ɘ K��#� ɘ f���é���ýɘ A� ��ɘ K�M� �;ɘ '����;ɘ� ��ɘ� �â�ș;�f3( ���ɘƫk ��ɘ�;þɘ ��� �¬'ɘ� ;�ɘ���ɘ Ʊ�M����ɘhXɘÈ 7[�(B�(ɘ���ɘ� ���ɘ>'��Bß�ȳŋɘ ���ɘ����#ɘ ;ɘ��7ɘ ¦á�ȅ���ɘ ����� ����ɘ ����6BO�Bq��#ɘ 'òɘ â�Ĭɘ����3ɘ É�)(ɘ ��z��z �������ɘ Ì� @ ;�h'›#ɘ�6 »ɘ ���� ��'Ĩ�'ɘ �óɘ ���ɘ�;����ɘ K�IJ��ɘN6ɘ +�� 6('����;ŭɘ Q� ��ɘ K�ȫ� ��ɘ '�����ɘ��7�ɘ� 7ã������) ‘ǥ�ɘ Ƭk 67�ɘ��Ůɘ ���YhP1_vbt5z15_z)mbTM)bC_D5Yb5Pz�)b5P)+Yh8_zP)0;z15Pz�^bDE5JSz�zhP1z��15_z �-HUMM5P_z Q� ��ɘ K��ß� ��ɘ���� ��' O��¼ɘ -��ɘ���ɘ �6'�@��h ��'��ɘ l�'�����6Bɘ����ɘ:o¶ +�(ɘÃɘ �� ɘ:�+g@3�� ɘ6��ɘ;��Øɘ�� �;ɘ );+��B##��#�7ɘ���fɘ:´ +�(Ċɘ�� ɘ:�+��@�; ɘ;6�ɘ }����6�¬ɘ[ ɘ��‘���|ɘ /���ɘ�� g�����ɘ'�# ›‘�h�f�ɘ Ƽ@ '›;��ɘ �ɘA�[6�ɘ�6Bɘ� ��ɘ �� ' @3'�ɘK�� g�ɘ:�(Dž ɘO����ɘ[6ɘ 6�'�� 6���ȋ¼ɘ ��ɘ� ��ɘ>'��B#�'ɘO�3›ɔɘ���ɘ ůɘ r6@����ɘ ��� �6;�ɘ ��������O��O��ɘz6���ɘ ìl�#�����6Bɘ���fɘċM +�Žɘ á7�ɘ�OBúɘ:�# +�)Ċɘ ����ɘ��O��O�;ɘz�����ɘ �)ɘ ŃĎ�#�7���6Bɘ�6�ɘ��‘fɘ :IJ�+�(ɘžŅŰɘ �%�z �Y8T^35YJB0;H5>Kz15Yz Q����ɘ K�o¶���;ɘ��+�›���ɘhf��ɘQ��� ' �f�B'ôɘ 7ɘ��;ɘ Ʃg� 6'�'�����ɘO�3Ešɘ:Ȭ�+�(ɘ��� �� ɘ:�+g33�7 ɘ� �ɘ Ư�'/��� �+�h'ɘ� ;��ɘ/� ¶���;ɘ>ȏǔ�Ǎf��67Oɘã�7ɘ�6ğOį6Ĭ�ɘ�� ɘ :�+g���� ɘ¹���@ ß'�(#�;ɘƠ�'��ɘ[6ɘ ��kM���ùɘ % z hR3z oTRz �)b5Pz -5_TP35^5^z >Mz#>PP5znTPz�YbBE5Jz �z15_z�+FTMM5P_z �� l��ɘ K��ij� ��ɘ���� �f# O��Ōɘ�� ɘy�� 1��7��[���7�ɘĎ�#�;ɘ���ɘ�;ɘ:M�+�(ɘ ��Ğ� ɘ :�+g33�� ɘ����7;'��ɘ]�'����h��ɘBé�ɘ� �ɘsz��+�ɘ �� ɘ:NJ+g�3�� ɘľ�� �7��� ɘ Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/1739 j�J�Y��#Ľɘ U�ɘ >����ɘɈ��ɘ0M�+�)ƒĄɘ0� ��[ɘ ɘ 8� ɘ05+����G ɘ ���ɘ <����ŗɘ /�G�ɘ���ɘ /� ��#)��Ǥ�%ɘs ����G����ɘN/�`����ɘ8�%ɘ ē�B�%���ǧ�Gɘ G�ɘ�����ɘ/��������ɘ : Ȑ�C�ɘ��%ɘ \%�U��� x���ɘ�� #��#Ÿɘ Ąùɘ 0( ɘ����ɘI�� �–Y�%+�¬% !�ɘ��ɘ IǮ���ɘY�Gɘ0M�+�(ɘ ąɘ :5`��çɘ„ɘ�� ɘ:5dz<�@�x`ɘ �j9(Ej�!ɘ ��U8�ɘ ư�ı����ɘ����ɘ0ª ����‹ɘ �� ɘ� �ɘ©����%Y�%�%���# ��ɘY��ɘ y�% �����N���!�!ɘ l����ɘ�� �G��%�%ɘ]�����%���ɘ ��ɘ >U���ɘYi�ɘ0o��C�Jɘ Ăąɘ 0� �#Nɘ ¡ɘ �� ɘ0�+�@��! ɘ� %ɘ�%"�J���ɘ �J�ņɘ /���ɘ���ɘ U�ɘ ¦ ���%ɘ?Ā ɘ ��!���#��ɘ ?�j� ��[ !��!ɘY�Ü(UǑ���úɘ %��z P).F5J �z15_z�+ETMM6P_z ăûɘ >�%�Ǘȑ����)ĥ���ɘ \%����Ƕ G��GɘU�ɘ>�ȉ��ɘY��ɘ0M�C�)ɘ ¡Âɘ0� ��Nɘ ɘ ƛ �× ����ɘ�ɘ8� ɘ :5CȎ����`ɘ ��J�!ɘ ���ɘ� `��(ǰ�™ȃ���ɘ� "ɘ ��ɘ \%�U��) �O��ɘ !8ɘ�UÐ��ɘ�&Bɘ�� ɘ đ� y#Y�Ƚ�Ø=��ɐ��[�����¾ɘ đ�� Ǩ���J ��ɘ8�%ɘ?�oz�!8 ��ɘ-��ɘ� ǚ�� � ��`� ɘ :5C<���� ɘN �ɘ?�Ȧq� ��ɘ�� ��JǷ���ɘ d���Gɘ �J ɘ A�z�� ��#��Jɘ ������ɘ �����ɘ §��à����ɘA�· �ɘ� Ǜɘ8��ɘA� '��� ���xɘ8� ɘƚȧ�+�J ɘ źɘ0� ��–ɘƒɘ Q �� #��ɘ�ɘ�� ɘ 0�+����x ¿ɘ „ťɘ Ɯ����ɘ K�M� �!ɘ�%+�E%�Gɘ ��j�ɘ Q�%�U� ���B�ºɘ ���ɘ����� ��# �ɘ%����@ļ™��ɘ��ɘ P��@��ɘ8�%ɘ�Gɘ0M�C��„Áɘ �� ɘ0+�X@�G ɘ����G����ɘ ]�� ����U�!��ɘ¸�%ɘ�J��ɘ ÉE(J�ɘ[ ɘ ��"�%Ȅ��%��Ňɘ �Gɘ����!ɘ���ɘ Q� #��� ���!ɘ�� ɘċM�+�J ɘ ăÂɘ 0� ��–ɘ ¡ɘ Ɲ ��`��5�ɘ�ɘĝ� ɘ0�+�@@�� ɘ����/�����ɘɊSȒ��!Àɘ &���z hP1z nUPz �)d5PzP).;z�Yb?E5J �z15_z �-GTMM5P`z ƒŦɘ Ʒ����ɘ §�M����ɘ ª��ª`�����O�� �� �� ɘ \% Ð���ɘ����%ɘ §�Ȩ��ɘ �ɘ]�%%�+# %‹ɘ Ƹy�%Į !�ɘ���%ɘƮŠ`�� ��ɘY�!ɘ l�#�GɘUXɘ >����ɘY��ɘ0´�~�(ɘ ¡Ãɘ:5`�'·ɘ �� �� ɘ 0�C����� ɘ Y�!ɘ ��ɘ���ǒ%�Gɘ K�=#��ɘ ǯ�ɘ��%��� � �� ��ɘX�#ɘ�U� �Xɘ0M�+�(ɘ �Š�J�Ð� �ɘ �Y�%–¸�J���ɘ �oBq))�ɘz�%8��ɘ`<Ī��xÀɘ č�� ɘ �J�ɘ� �Ĥɘğ¸%ɘ T�ɒ��Ĥ��!ɘ!���ɘ 0Įij�+�(ɘ ŹÃɘ 0ª �#–ɘ�� G ɘŻɘĝ� ɘ0�+����ī ɘ��)���ŧɘ ��� Q����ɘ K�ȩ����ɘ �%~JEj��ɘ����ɘ A�%��� ���B�Œɘ `��×ɘ�����`�����ɘ%���)@E™�ǣɘ ��ɘ P�����ɘ ��ɘ��ɘŽ%#�ĩ�Jɘ„Áɘ�� ɘ0�+����� ɘ��G�!!��!ɘ ]�! J�����G�īɘ��%q��ȓɘN ɘ ĥ�B�%X��%��»ɘ /�(���ɘ ~�!ĩ%����ɘ T�š�����!ɘȲ��ɘ�) ɘ ¨��+����ɘ� "ɘ�U�ɘ \° ���!ɘ Drucksache 18/1739 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode �Ȕɘ��8����ɘ ė�=���ɘ&3ɘ ]��=�C�&=‹ɘ >y���&��ɘ�8�ȕɘƪœ2��&��ɘâ�nɘ d�'�!ɘ�=�ȖDĠ‡��ɘ ��5��Œɘ �8ɘq5�=ɘ ��ɘ ¤=t�5��22�ɘ ��2��ɘ T�š!��3�nüɘ %����z �TQ_iJb*b>TQ4QzQ)/=z�Ye>F4Jz��z24_z�+FTMN5Q_z � � � Č��8�ɘ ė�´����ɘ5��52���µV���‹ɘ 2V��ɘ+&�—ɘ !���ɘ05��&’ɘ�V��2ɘƧ����2ɘ����ɘ Ǹ�+��’€µ��Þ��ɘ8�2ɘ05+�33��2ɘ&�8ɘ8�����ɘ=���ǹ3EšD�ɘ�3ɘĒV�5���Cɘ� ’ɘ ��ɘ l&=��’ɖ�j&��ɘ �2ɘ05+�33�n2ɘN&ɘ+��2&�Ĵ��=Ò!Ÿɘ ]��2&��������!ɘ2D� ɘÏ&��ɘ DŽ&Ġ�=&�8ɘ 5�2�� ���jɘ Î32Þè�8�ɘ 3œ�����Ÿɘ ��� Q�� �ɘ K�Ȫ�D�nɘ5��52V�������íɘ �D���Ñ��ɘ5�Dɘ ��ɘ ]��2Ⱦ(€�€D����ɘ3œ��Vnj�2€ɘ &3"�22��8ɘq5�=ɘ8V�ɘDZ�/�ħ�V��ɘƟ&=��ġq�=&�tɘ8�2ɘŽ5C�33��2ɘN&ɘ���V�����ɘ ! ɘ 8�=ɘ}����2�WĴ�ɘ8�5�Vîɘ 2�ġ���ɘ‰�Ȥ¹tlj��žɘ 2���Ħ2�Ħ2���ɘ č���nɘ—&�ɘ?�="qt&��ɘ[&ɘ 2��Ǻ��n¿ɘ d��2�ɘt�3��n2Ï3�ɘ ¤�C�E=&��ɘ/V� ɘV�ɘ—/��ɘ ƻ�2��ȗV’Þ�nňɘ Dz�8�ɘ D�ɘ8�&µ2����ɘ ! ɘ ����V2���=ɘ >y�����ïɘ &n#�=—�������‹ɘ /�5�DɘÙ� �=ɘ©�ı�ě&#ɘt������Ș3Ïɓ��ɘ-�=5��Ñ����ɘ �2€Ÿɘ Q��J��»ɘ ��ɘ������ ���� „ÁÄɘ ď¹=ɘ ��ɘ¨����= �tɘ8ɘ Č&�8�2��y&5�ǩ+ɘ lɘ &ɘ ǀ�2���t€�!ðɘ ��ɘ ��� Ƣ¹=ɘÑ�Òɘ ¨��D�= ��ɘ �=ɘƽ��Ǔ����µ��ɘ >���€Ò�ɘ-*�ɘ03�=�C�ɘ ����� Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1739 Anlage 2 Anzahl der Personendatensätze in der DNA-Analyse-Datei mit belegtem Deliktsdaten- feld / Oberbegriffe (unbelegte Oberbegriffe sind hierbei nicht aufgeführt) (Stand: 30. April 2014) Gesamtdatenbestand Personen DNA-Analyse-Datei 813.781 Straftat gegen das Leben 24.296 Sexualdelikte 117.330 Diebstahlsdelikte 211.738 Raub/Erpressung 98.487 Straftat gegen die persönliche Freiheit 14.230 Körperverletzung 131.673 Betrug/Untreue 24.596 Gemeingefährliche Straftaten 12.700 Sachbeschädigung (Abschnitt) 7.429 Straftat gegen die öffentliche Ordnung 5.764 Beleidigung (Abschnitt) 4.225 Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 931 Widerstand gegen die Staatsgewalt 5.285 Geld- und Wertzeichenfälschung 2.365 Falsche uneidliche Aussage/Meineid 290 Falsche Verdächtigung 272 Straftat in Bezug auf Religion/Weltanschauung 68 Straftat gegen Personenstand/Ehe/Familie 287 Begünstigung/Hehlerei 6.616 Urkundenfälschung 3.823 Insolvenzstraftaten 32 Strafbarer Eigennutz 137 Straftat gegen die Umwelt 72 Straftaten im Amt 63 Verletzung des pers. Lebens-/Geheimbereiches 436 Sonstiges StGB 4.658 Abgabenordnung 205 Arzneimittelgesetz 500 Asylverfahrensgesetz 147 Aufenthaltsgesetz 4.833 Betäubungsmittelgesetz 123.239 Kriegswaffenkontrollgesetz 386 Sprengstoffgesetz 265 Tierschutzgesetz 73 Waffengesetz 4.963 Verstoß gegen. das Versammlungsgesetz 40 Sonstige Nebengesetze 1.306 Hinweis: Die Summe aus den einzelnen Deliktsbereichen ist geringer als der Gesamtdatenbestand, da nicht in allen Datensätzen das Deliktsdatenfeld belegt ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333