Deutscher Bundestag Drucksache 18/1744 18. Wahlperiode 12.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1541 – Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Ezidentum (auch: Yezidentum, Jesidentum) ist eine mit dem Zoroastrismus verwandte, monotheistische Religionsgemeinschaft, die ausschließlich unter Kurdinnen und Kurden existiert. Immer wieder in der Geschichte waren und sind Angehörige des Ezidentums Verfolgung und Gewalt ausgesetzt. Größere ezidische Gemeinschaften bestehen heute noch im Irak, in Syrien, im Iran und im Kaukasus sowie inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland. In der Türkei besitzen Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft im Unterschied zu christlichen und jüdischen religiösen Minderheiten „keinen besonderen rechtlichen Status“. Infolge des Krieges zwischen der türkischen Armee und der kurdischen Guerilla aber auch systematischer Diskriminierung, Vertreibung und Verfolgung dieser Religionsgemeinschaft durch staatliche Kräfte und islamistische Gruppierungen hat die Mehrheit der Ezidinnen und Eziden die Türkei in den letzten 30 Jahren verlassen. Heute beträgt ihre Zahl in der Türkei nach unterschiedlichen, nicht belastbaren Untersuchungen zwischen 400 und 2 000 Personen, die mehrheitlich in den Kreisen Viransehir (Sanliurfa) und Besiri (Batman) leben. Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt es „in Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit lokalen Strukturen, wenn sie versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals kastenmäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen“ (Bundestagsdrucksache 17/ 14259). Der selber der ezidischen Religionsgemeinschaft entstammende frühere Abgeordnete des Landtages von Nordrhein-Westfalen, Ali Atalan, bezeichnet die Weigerung der türkischen Regierung, das Ezidentum offiziell als Glaubensgemeinschaft anzuerkennen, als größtes Hindernis für eine Rückkehr von ezidischen Flüchtlingen in ihre in den 90er-Jahren vom Militär geräumten Dörfer (http://en.firatnews.com/news/news/feasibility-studies-started-for-thereturn -of-yezidis-and-syriacs.htm). In einem vom Ezidischen Bildungs- und Kulturverein OWL e. V. den Fragestellerinnen und Fragestellern übergebenen „Bericht zur Lage der Eziden“ vom März 2014 wird beklagt, dass die ezidische Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Minderheit in der Türkei immer noch nicht die im Rahmen der Kopenhagener Kriterien seitens der Europäischen Union geforderten Minderheitenrechte genieße . Der größtenteils auf Aussagen von Betroffenen basierende Bericht zählt Drucksache 18/1744 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mehrere Fälle auf, in denen Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft in den letzten Jahren „Opfer von mehreren Gewaltakten und Diskriminierungsakten seitens der islamisch-fundamentalistischen Kreise“ wurden. Weder seien die Täter strafrechtlich verfolgt worden noch habe der türkische Staat die Ezidinnen und Eziden vor den Übergriffen beschützt. In dem Bericht genannt werden unter anderem Übergriffe, Bedrohungen und Schutzgelderpressungen durch staatliche Paramilitärs (Dorfschützer) und Großgrundbesitzer gegen Ezidinnen und Eziden aus Kefnas (türkisch: Cayirliköyü; Kreis Midyat/Mardin ), Denwan (türkisch: Cörekliköyü; Kreis Midyad), Kiwexköyü (türkisch: Magaraköyü; Kreis Idil) und Kalekliköy (Kreis Nusaybin), die ihr zum Teil von muslimischen Nachbardörfern widerrechtlich angeeignetes Land wieder besiedeln wollen. Der Bundesregierung lagen im Sommer 2013 laut Bundestagsdrucksache 17/ 14259 „keine Einzelheiten zu den Lebensbedingungen der Eziden in Syrien vor“. Demgegenüber liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern Berichte über Angriffen von syrischen Oppositionsgruppen, wie der zu Al Qaida gehörenden Al-Nusra-Front und des „Islamischen Staates im Irak und Syrien“ (ISIS), auf ezidische Dörfer in Syrien sowie von Verschleppungen, Misshandlungen und Ermordungen von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft durch die islamistischen Milizen vor. So wurden nach Berichten von Mitgliedern einer von der Abgeordneten Ulla Jelpke mandatierten Delegation aus Deutschland die Einwohner des ezidischen Dorfes Cafa bei Serekaniye (Ras al Ain) von der Al-Nusra-Front vollständig vertrieben, ein Bewohner wurde getötet. Vor ihrer Vertreibung durch kurdische Milizen im September 2013 zerstörten die Djihadisten die Häuser des Ortes, um ihn unbewohnbar zu machen. An den Wänden sind Schriftzüge, wie „Wir vernichten die Eziden!“, zu sehen (www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/2013/170/08.htm). Im Gesellschaftsvertrag von Rojava (Westkurdistan), einer Art Verfassung für die mehrheitlich kurdisch besiedelten Kantone Efrîn, Kobanî und Cizîr im Norden Syriens, die im Januar 2014 die „Demokratische Autonomie“ ausgerufen haben, heißt es in Artikel 32 Absatz C: „Das Ezidentum ist eine eigenständige Konfession. Die Eziden und Ezidinnen verfügen über alle gesellschaftlichen Rechte und das Recht, ihren Glauben zu leben“ (civakaazad.com/ pdf/info7.pd). Ezidinnen und Eziden gehören den Autonomiebehörden an (http://civaka-azad.org/ein-widerstand-fuer-alle-frauen-dieser-welt/). Im Irak leiden Ezidinnen und Eziden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung „nicht unter staatlicher Verfolgung, sie sind allerdings gelegentlich Ziel von Anfeindungen oder gewaltsamer Angriffe islamistischer Kreise“. Während das Ezidentum in der Region Kurdistan-Irak das Recht auf uneingeschränkte Religionsfreiheit und -ausübung genießt, „sind sie allerdings gelegentlich Ziel der Anfeindung oder gar gewaltsamer Angriffe islamistischer Kreise“. So „ist nicht zu verkennen, dass die ezidische Religion in der islamischen Umgebung auf zahlreiche Vorbehalte und Vorurteile trifft, insbesondere in islamistisch-extremistischen Kreisen“, bei denen das Ezidentum als Apostasie (Abfall vom Glauben) gilt (Bundestagsdrucksache 17/14259). Anfang Mai 2014 wurden sechs Ezidinnen und Eziden in der Region Rabia in der irakischen Provinz Mosul von Kämpfern der Organisation „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) getötet. Rund 900 ezidische Familien flohen nach einem Ultimatum der Djihadisten, die ihnen mit ihrer Ermordung drohten, aus ihren Wohnungen in andere Landesteile. Die Flüchtenden baten sowohl die irakische Zentralregierung als auch die Kurdische Regionalregierung um Schutz (http://rudaw.net/ english/middleeast/iraq/10052014). Im Iran ist das Ezidentum nicht als religiöse Minderheit anerkannt, seine Angehörigen „werden in der Ausübung ihres Glaubens beeinträchtigt, häufig auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt “ (Bundestagsdrucksache 17/14259). Die Anzahl der oft bereits in der dritten und sogar vierten Generation in Deutschland lebenden Ezidinnen und Eziden wird von ezidischen Verbänden auf rund 80 000 Personen beziffert. Hier sind Ezidinnen und Eziden mitunter fremdenfeindlichen Anfeindungen aber auch diskriminierender Berichterstat- tung in Medien ausgesetzt. So hetzt das sonst vor allem islamfeindliche Internetportal Politically Incorrect gegen die Ezidinnen und Eziden als „gemeingefähr- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1744 liche und martialische ,Religionsgruppe‘ “, die in der Stadt Celle „für ein hohes Maß an Kriminalität“ sorge, in dem sie die „einheimische deutsche Bevölkerung terrorisiert“ (www.pi-news.net/2013/09/die-jesiden-gefahr/). Das Yezidische Forum Oldenburg e. V. beklagte eine Verunglimpfung des Ezidentums durch eine Reportage der „Nordwest-Zeitung“ vom 24. August 2013, in der „aufgrund nicht zutreffender Aussagen zur yezidischen Religion und der Verallgemeinerung eines Einzelschicksals […] yezidische Mitbürgerinnen und Mitbürger erheblich belastet“ und „durch pauschale Aussagen […] in die Nähe einer finsteren Sekte gerückt“ würden (www.nwzonline.de/wirtschaft/weser-ems/ yezidisches-forum-wehrt-sich-gegen-unwahrheiten_a_8,3,1430847403.html). 1. Wie viele Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit einschließlich Juni 2013 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte nach Monat der Antragstellung , Erst- und Folgeantrag, Herkunftsstaat und Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – BAMF – aufschlüsseln)? Statistisch erfasst wird eine ezidische Religionszugehörigkeit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens, sofern dies dort vom Asylbewerber entsprechend vorgetragen wurde. Im Jahr 2013 haben 6 031 und in den ersten fünf Monaten dieses Jahres 2 947 Eziden einen Asylantrag gestellt (Erst- und Folgeanträge). Aufgrund nachträglicher Korrekturen könnte eine Darstellung der Zahl der Anträge für den Zeitraum Juni bis Dezember 2013 fehlerbehaftet sein. Deshalb ist die Zahl des gesamten Jahres 2013 aussagekräftiger und korrekt. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. darunter: Ezidischer Asyl- bewerberzugang (Erst-+ Folgeanträge ) Entscheidungen des BAMF Asyl nach Artikel 16a Grundge- setz Flüchtlingsschutz nach § 60 (1) AufenthG Abschiebungsver - bot nach § 60 (2) (3) (5) (7) AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrens- erledigungen Jahr 2013 6 031 5 404 30 1 611 1 727 1 455 581 darunter Staatsangehörigkeit : Irak 2 387 2 403 2 1 050 90 1 095 166 Syrien 2 492 2 129 23 501 1 464 11 130 sonstige 1 152 872 5 60 173 349 285 Drucksache 18/1744 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Inwieweit waren und sind Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei politisch, rassisch oder religiös motivierter Diskriminierung, Verfolgung oder Unterdrückung durch staatliche Behörden einschließlich des Militärs und der Jandarma, parastaatliche Gruppierungen wie Dorfschützern, Angehörigen politischer Parteien oder religiöser Gruppierungen, ausgesetzt (bitte einzeln benennen )? Der Bundesregierung sind aktuell keine Fälle in der Republik Türkei bekannt, in denen der türkische Staat den Eziden keinen Schutz gewährt hätte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertritt seit seinem Grundsatzurteil vom 27. Juli 2007 (11 LB 332/03) nach Auswertung des aktuellen Erkenntnismaterials die Auffassung, dass Eziden in der Türkei seit 2003 nicht mehr einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt und sie bei Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher vor Verfolgung sind. In Einzelfällen kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn Eziden versuchen , in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals erfasstes Land in der Türkei als Eigentum registrieren zu lassen. 3. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Rückkehrbestrebungen von Ezidinnen und Eziden aus der Bundesrepublik Deutschland in ihre früheren Heimatorte in der Türkei? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. a) Auf welche konkreten Probleme stoßen Ezidinnen und Eziden nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Rückkehr und Wiederbesiedelung ihrer früheren Heimatorte in der Türkei? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. darunter: Ezidischer Asyl- bewerberzugang (Erst- + Folgeanträge ) Entscheidungen des BAMF Asyl nach Artikel 16a Grundgesetz Flüchtlings - schutz nach § 3 (1) AsylVfG Subsidiärer Schutz gem. § 4 (1) AsylVfG Abschiebungs - verbot nach § 60 (5) (7) AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrens erledigungen Januar bis Mai 2014 2 947 2 655 37 1 287 435 26 486 384 darunter Staatsangehörigkeit : Irak 1 160 929 – 557 1 23 248 100 Syrien 1 212 1 170 33 645 349 1 5 137 sonst. 575 556 4 85 85 2 233 147 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1744 b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Drohungen, Einschüchterungen und Übergriffe von staatlichen, parastaatlichen und nichtstaatlichen Kräften gegen rückkehrwillige Ezidinnen und Eziden in der Türkei? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Welche Kontakte mit ezidischen Verbänden in Deutschland zur Thematik einer Wiederansiedelung in ihren früheren Heimatorten bestehen vonseiten der Bundesregierung? Zu dieser Thematik bestehen keine Kontakte der Bundesregierung mit ezidischen Verbänden. d) Welche politischen und materiellen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung , um Ezidinnen und Eziden bei der Rückkehr, der Wiederbesiedelung und dem Wiederaufbau ihrer früheren Heimatorte zu unterstützen , und inwieweit haben Ezidinnen und Eziden in den vergangenen drei Jahren Rückkehrhilfen des Bundes in Anspruch genommen? Im Rahmen des Bund-Länder-Rückkehrprogramms REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) können für Staatsangehörige aus Drittstaaten wie der Republik Irak, Syrien und der Türkei Unterstützungen (Reisekosten, Reisebeihilfe und Starthilfe) bei ihrer Rückkehr gewährt werden. Das Programm sieht keine besondere Förderung für Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft vor. Zudem führt die Internationale Organisation für Migration (IOM) ein durch das BAMF und den Europäischen Rückkehrfonds gefördertes Projekt zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer in den Nordirak (Autonome Region Kurdistan) durch. 4. Welche konkreten, einschließlich der von ihr auf Bundestagsdrucksache 17/ 14259 begrüßten Fortschritte im Bereich der Religionsfreiheit und der religiösen Minderheiten in den letzten Jahren erkennt die Bundesregierung in der Türkei? Im Zuge der im August 2011 verkündeten neuen Verordnung über die Rückgabe von Grundstücken und Immobilien religiöser Stiftungen haben von 165 Stiftungen der staatlicherseits anerkannten religiösen Minderheiten in der Türkei 56 die Rückübertragung von insgesamt 430 Liegenschaften beantragt, die sie 1936 registriert und in der Folge aufgrund der politischen Krisen an den türkischen Staat verloren hatten. Insgesamt wurden bisher ca. 250 Anträge positiv beschieden. Entsprechende Rückgaben sind erfolgt. Der Rückgabeprozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Eine Entscheidung steht in ca. 500 Fällen noch aus. Im Rahmen des so genannten Demokratisierungspakets der türkischen Regierung vom 30. September 2013 beschloss die Generaldirektion für Stiftungswesen am 7. Oktober 2013 die Rückgabe von zwölf Grundstücken an das Kloster Mor Gabriel. Am 25. Februar 2014 übergab die Generaldirektion für Stiftungswesen die Besitzurkunden für die zwölf Grundstücke an die Mor-GabrielStiftung . Am 18. Juni 2013 annullierte das 13. Verwaltungsgericht in Ankara die Ablehnung des Antrags der Stiftung der Syrisch-Orthodoxen Kirche zur Errichtung eines Kindergartens und auf Erteilung von zusätzlichem syrisch-aramäischem Drucksache 18/1744 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Unterricht. Zum Schuljahr 2014/2015 soll ein erster Kindergarten eröffnet werden . a) Inwieweit betreffen diese Fortschritte nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation der Ezidinnen und Eziden? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Fortschritte, die die Situation der Ezidinnen und Eziden konkret betreffen. b) Welchen konkreten weiteren Reformbedarf einschließlich gesetzlicher Änderungen und Anpassungen bezüglich der Religionsfreiheit und der Situation nichtsunnitischer religiöser Minderheiten erkennt die Bundesregierung in der Türkei? Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der türkischen Regierung für die Anliegen religiöser Minderheiten ein. Dies betrifft insbesondere Einschränkungen hinsichtlich der kollektiven Religionsfreiheit, bei Fragen der Rechtspersönlichkeit , der Eigentumsrechte sowie bei der Ausbildung und Bezahlung von Geistlichen und der Errichtung von Gebetsstätten. Die individuelle Religionsausübung ist in der Türkei frei möglich. c) Inwieweit, wann, gegenüber welchen Gesprächspartnerinnen und -partnern und mit welcher Reaktion hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der Türkei die Situation nichtsunnitischer religiöser Minderheiten angesprochen? Vertreter der Bundesregierung sprechen ebenso wie andere hochrangige deutsche Politiker die Situation religiöser Minderheiten bei Treffen mit türkischen Regierungsvertretern regelmäßig an. d) Inwieweit, gegenüber welchen Gesprächspartnerinnen und -partnern und mit welcher Reaktion hat der Bundespräsident Joachim Gauck nach Kenntnis der Bundesregierung bei seinem Türkeibesuch im April 2014 die Situation nichtsunnitischer religiöser Minderheiten angesprochen? Der Bundespräsident Joachim Gauck hat die Situation religiöser Minderheiten im Rahmen seines Besuchs in der Türkei mehrfach angesprochen, u. a. gegenüber dem Staatspräsidenten Abdullah Gül und dem Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan. 5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Irak einschließlich der Autonomieregion Kurdistan-Irak einzuschätzen? Die Lebenssituation der ezidischen Gemeinschaft in Irak gestaltet sich unterschiedlich . Ein großer Teil der Eziden lebt in der nordwestirakischen Provinz Nineveh. Die Situation in der Provinz ist volatil, da dort bewaffnete Terrorgruppen der Al-Qaida-nahen Gruppierung „Islamischer Staat in Irak und Syrien“ (ISIS) aktiv sind, die neben den irakischen Sicherheitskräften auch religiöse Minderheiten angreifen. Die Eziden wohnen zudem in größerer Konzentration im irakisch-syrischen Grenzgebiet der Provinz, das als unsicher gilt. Irakische staatliche Stellen sind oftmals nicht in der Lage, Angehörige der Minderheiten in diesen Gebieten vor Gewalt zu schützen. In Bagdad und anderen irakischen Städten sind Angehörige der ezidischen Gemeinschaft dafür bekannt, im Gastronomie- und Getränkegeschäft tätig zu sein. Der überaus größte Teil der Alkoholgeschäfte in der Hauptstadt wird beispielsweise von Eziden geführt. Dies macht sie mitunter zur Zielscheibe militanter islamistischer Gruppen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1744 6. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung , Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Irak und in der Autonomieregion Kurdistan-Irak durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen )? Die politischen Vertreter der ezidischen Gemeinde in Irak haben gegen das im November 2013 verabschiedete Wahlgesetz erfolglos Beschwerde beim Obersten Gerichtshof eingelegt. Hintergrund ist, dass das irakische Wahlgesetz den Minderheiten bestimmte Sitze im Parlament garantiert, den Eziden fällt demnach ein Sitz zu. Die Eziden, die ihre Anzahl in Irak auf 500 000 schätzen, halten sich durch diese Regelung für unterrepräsentiert. Zuverlässige, unabhängige Statistiken über die Einwohnerzahl der Eziden in Irak liegen der Bundesregierung nicht vor. Am 2. Mai 2014 kam es zu einem Angriff auf Eziden im Westen der Provinz Nineveh. Bei diesem Angriff wurden zwei Angehörige der ezidischen Gemeinschaft getötet und zwei verletzt. Mutmaßlicher Urheber des Angriffs war die AlQaida -nahe Gruppierung ISIS. Die irakische Menschenrechtskommission forderte daraufhin einen besseren Schutz der Minderheit. In Bagdad und anderen irakischen Städten, wie z. B. Kirkuk im Norden des Landes, wurden Eziden Opfer von Angriffen. So wurden im Mai 2013 acht ezidische Alkoholhändler in Bagdad ermordet. Die Urheberschaft dieser Morde bleibt unklar. In der Region Kurdistan-Irak kam es in der Provinz Dohuk zuletzt Anfang Dezember 2011 zu Ausschreitungen gegen Alkoholgeschäfte, die dort u. a. von Eziden betrieben werden. 7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Iran einzuschätzen ? Die Bundesregierung beobachtet die Lage ethnischer und religiöser, insbesondere durch die iranische Verfassung nicht anerkannter Minderheiten in der Islamischen Republik Iran mit großer Sorge. Ethnische und religiöse Minderheiten sind weiterhin Opfer staatlicher und nichtstaatlicher Repressionen. Konkrete Erkenntnisse zur derzeitigen Lebenssituation der gemäß öffentlich verfügbaren Quellen nur einige Tausend umfassenden ezidischen Minderheit liegen der Bunderegierung jedoch nicht vor. Ursache hierfür könnte sein, dass Eziden ihre Religion nur im Verborgenen ausüben und aufgrund ihrer im Vergleich zu anderen religiösen Minderheiten sehr geringen Verbreitung in Iran nicht im Fokus staatlicher Überwachung und Verfolgung stehen. 8. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung , Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Iran durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)? Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle von Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden bekannt. Drucksache 18/1744 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Kaukasus (Georgien, Armenien, Russische Föderation) einzuschätzen? In Georgien leben derzeit schätzungsweise 16 000 Eziden, vornehmlich in Tiflis . Die kurdisch-ezidische Religionsgemeinschaft ist neben 13 weiteren Religionsgemeinschaften als Persönlichkeit des öffentlichen Rechts registriert. Die ezidische Gemeinschaft sieht sich keiner expliziten politischen Repression oder einer direkten Bedrohung der persönlichen Sicherheit ausgesetzt. Sie lebt allerdings am unteren Ende der Bildungs- und Einkommensschicht weitestgehend vom sozialökonomischen Leben in Georgien ausgeschlossen und ist nicht hinreichend organisiert, um am politischen Willensbildungsprozess des Landes zu partizipieren. Im Jahr 2010 erhielt die Union der Eziden Georgiens per Präsidialdekret Gebäude in Tiflis zur Einrichtung eines dringend benötigten Religions -, Sprach- und Kulturzentrums. Die Größe der ezidischen Minderheit in der Republik Armenien ist nach dem Ende der Sowjetunion stark zurückgegangen. Gemäß einer Volkszählung im Jahr 2001 leben in Armenien rund 41 000 Angehörige der ezidischen Minderheit . Angesichts des allgemein hohen Migrationsdrucks in Armenien dürfte sich die Zahl in den vergangenen Jahren allerdings weiterhin deutlich verringert haben. Die Eziden bilden die größte Minderheitengruppe in Armenien und sind in ihrer Mehrzahl Nomaden und Viehzüchter. In der Russischen Föderation leben laut einer Volkszählung im Jahr 2010 ca. 40 500 Menschen, die sich als Eziden bezeichnen. Sie sind größtenteils außerhalb des russischen Föderalbezirks Nordkaukasus ansässig, einzig in der Region Stawropol lebt eine größere Gruppe der ezidischen Minderheit. Die ezidische Bevölkerungsgruppe in Russland ist gegenüber dem Jahr 2002 (damals rund 31 300) deutlich angestiegen, was unter anderem auf Migration aus Armenien und Georgien zurückgeführt wird. Im Jaroslawer Gebiet wurde im Jahr 2009 erstmals eine ezidische Religionsgemeinschaft registriert. Die überwiegende Mehrheit der Eziden beherrscht offiziellen Angaben zufolge die russische Sprache . 10. Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung , Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Kaukasus (Georgien, Armenien, Russische Föderation) durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)? Die Religionsfreiheit ist in der georgischen Verfassung festgeschrieben und wird von Politik und Regierung respektiert. Dem Rat der Religionen, der im Jahr 2005 gemeinsam mit dem georgischen Ombudsmann gegründet und diesem unterstellt wurde, gehört neben 23 anderen auch die kurdisch-ezidische Religionsminderheit an. Hier werden Vorschläge zur Beseitigung von diskriminierenden Umständen in Schulen, Universität, Militär und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens, die eine freie und gleiche Religions- und Kulturausübung verhindern , erarbeitet und politischen Entscheidungsträgern vorgelegt. In seiner vom georgischen Ombudsmann veröffentlichten Erklärung kritisierte der Rat der Religionen seine fehlende Einbindung bei der neu eingerichteten Staatsbehörde für Religionsfragen. Konkrete Fälle der Diskriminierung kurdischer Eziden in Georgien sind nicht bekannt. Sie nehmen aber nicht am politischen Leben teil. Fälle politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung von Eziden durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte in Armenien sind nicht bekannt. Es gibt ezidische Kulturvereine und eine Tageszeitung für Eziden. Im öffentlichen Rundfunk Armeniens werden zudem Sendungen speziell für die ezidische Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1744 Minderheit ausgestrahlt. Konflikte gibt es bei Eigentumsfragen um (Weide-)- Land sowie um Wasser- und Weiderechte. Die Eziden nehmen am politischen Leben nicht teil. Gewisse Benachteiligungen im Bildungssektor sind im Wesentlichen in ihrer nomadischen Lebensweise begründet, die einem regulären Schulbesuch ezidischer Kinder oft entgegensteht. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine gezielte politisch, rassistisch oder religiös motivierte Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung der ezidischen Minderheit in Russland vor. 11. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien einzuschätzen ? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Situation der Eziden aufgrund der anhaltenden Kämpfe und der humanitären Katastrophe in Syrien außerordentlich schwierig, so dass viele Eziden versuchen, Syrien zu verlassen. Durch die Rücksichtslosigkeit der Kämpfe sind auch ezidische Zivilisten von den Kämpfen betroffen. Im Einzelnen ist es schwierig, die Urheberschaft und Motivation von Angriffen gegen Zivilisten festzustellen. a) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Syrien eine Anerkennung des Ezidentums als Religionsgemeinschaft? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die Eziden durch die syrischen Gesetze nicht als Religionsgemeinschaft oder Minderheit anderer Art anerkannt. b) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung , Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in Syrien durch die Baath-Regierung, ihre Sicherheitskräfte, die Armee und Baath-nahe Milizen sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)? c) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung , Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in Syrien durch syrische Oppositionskräfte sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)? d) Welche Fälle von politisch, rassistisch oder religiös motivierter Diskriminierung , Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in Syrien durch islamistische Gruppierungen sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. e) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Lebenssituation und rechtlichen Stellung der Ezidinnen und Eziden in den drei mehrheitlich kurdisch besiedelten Kantonen Efrîn, Kobanî und Cizîr im Norden Syriens, die die „Demokratische Autonomie“ ausgerufen haben, und wie beurteilt sie diese? Aufgrund der anhaltenden Kämpfe in Syrien ist eine Bewertung der aktuellen rechtlichen und faktischen Stellung der Eziden in Syrien nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 11a verwiesen. Drucksache 18/1744 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation der ezidischen Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland? a) Wie viele Ezidinnen und Eziden leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14259 vom 27. Juni 2013 verwiesen. b) Welche ezidischen Verbände bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland, und zu welchen dieser Verbände gibt es Kontakt vonseiten der Bundesregierung? Eine abschließende Aufstellung ezidischer Verbände existiert nicht. Die Bundesregierung hatte in der Vergangenheit gelegentlichen schriftlichen Kontakt mit dem Zentralrat der Yeziden in Deutschland. Der Zentralrat der Yeziden (Yezidisches Forum e. V.) und das Ezidische Kulturzentrum Celle und Umgebung e. V. werden regelmäßig zu Veranstaltungen des BAMF eingeladen. Die Ezidische Akademie e. V. in Hannover führte im Rahmen der Projektförderung des BAMF in den Jahren 2011 und 2013 Multiplikatorenschulungen durch. Das Yezidische Forum e. V. (Oldenburg) erhält aktuell eine Förderung für das Projekt „Integration – Notwendigkeit und alternativlos“. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz ist außerdem der ezidische Verband „Föderation der yezidischen Vereine e. V.“ (Federasyona Komelen Ezidiyan – FKE) bekannt, der als PKK-nahe Massenorganisation fungiert. c) Wie viele und welche ezidischen Gebetshäuser gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der ezidischen Gebetshäuser vor. d) Welche Medien einschließlich Fernsehsendern, die sich besonders der Situation der Ezidinnen und Eziden widmen, sind der Bundesregierung bekannt? Im August 2012 hat „Cira TV“ seinen Sendebetrieb aufgenommen und widmet sich als Spartensender schwerpunktmäßig dem Ezidentum. e) Inwieweit besteht die Absicht, zukünftig Vertreterinnen und Vertreter ezdischer Verbände zu Integrationsgipfeln der Bundesregierung hinzuzuziehen ? Der Teilnehmerkreis der Integrationsgipfel ändert sich abhängig von der jeweiligen Schwerpunktsetzung. Eine Aussage über den Teilnehmerkreis zukünftiger Integrationsgipfel ist somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten im Bundeskanzleramt ist es allerdings grundsätzlich nicht möglich, Vertreter aller Religionsgemeinschaften in Deutschland einzuladen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1744 13. Sind der Bundesregierung rassistisch oder religiös motivierte Anfeindungen von Ezidinnen und Eziden in der Bundesrepublik Deutschland bekannt , und wenn ja, in welcher Form und durch wen? Der Bundesregierung sind keine rassistisch oder religiös motivierten Anfeindungen von Ezidinnen und Eziden in der Bundesrepublik Deutschland bekannt. 14. Sind der Bundesregierung Beschwerden ezdischer Verbände über diskriminierende Berichterstattung in den Medien bekannt, und wenn ja, welche, und aus welchem Anlass? Der Bundesregierung sind keine Beschwerden ezidischer Verbände über diskriminierende Berichterstattung in den Medien bekannt. 15. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer besonderen Aufklärung über die Hintergründe des Ezidentums, um religiösen und rassistischen Vorurteilen entgegenzuwirken und die weitere Integration der in Deutschland lebenden Ezidinnen und Eziden zu fördern? Ziel der deutschen Integrationspolitik ist es, die Teilhabe von Migrantinnen und Migranten am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben zu stärken sowie die Öffnung der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dazu gehört auch der Abbau von Vorurteilen gegenüber Migrantinnen und Migranten. 16. Inwiefern bestehen aus Sicht der Bundesregierung besondere Integrationshindernisse für Ezidinnen und Eziden in Deutschland, und wie könnten diese behoben werden? Erkenntnisse über besondere Integrationshindernisse von Ezidinnen und Eziden liegen der Bundesregierung nicht vor. 17. Inwieweit erkennt die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die Mehrheit der aus der Türkei stammenden Ezidinnen und Eziden mittlerweile in Deutschland leben und hier eine der weltweit größten ezidischen Gemeinden besteht (www.eziden-deutschland.de), eine besondere Verantwortung für den Schutz und die Förderung dieser Religionsgemeinschaft sowohl in Deutschland als auch in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten ? Die ezidische Religionsgemeinschaft genießt in Deutschland den gleichen Schutz und die gleichen Rechte wie andere Religionsgemeinschaften. Hierzu gehört insbesondere der Schutz ihrer Grundrechte aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Eine besondere Förderung der ezidischen Religionsgemeinschaft durch die Bundesregierung kommt wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften nicht in Betracht. Die Bundesregierung setzt sich in Gesprächen mit Regierungsvertretern, z. B. regelmäßig in Gesprächen mit der türkischen Regierung, für den Schutz religiöser Minderheiten ein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333