Deutscher Bundestag Drucksache 18/1753 18. Wahlperiode 13.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1566 – Neuregelung der Industrieausnahmen im Erneuerbare-Energien-Gesetz Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 7. Mai 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen verabschiedet. Darin regelt sie die Befreiungstatbestände für verschiedene Industriezweige. Auf Grundlage der Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien 2014 bis 2020 von der Europäischen Kommission sind demnach zukünftig 219 Branchen generell antragsberechtigt, von Ausnahmen bei der Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu profitieren, sofern sie bestimmte Anforderungen an Stromkosten- und Außenhandelsintensität erfüllen. Zu diesen antragsberechtigten Branchen zählen unter anderem Fantasieschmuckhersteller , Hersteller von Waffen und Munition sowie Hersteller von militärischen Kampffahrzeugen, wie Panzern. Laut Gesetzentwurf müssen begünstigte Unternehmen zudem ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder alternativ auch ein Umweltmanagementsystem betreiben. Der Entwurf sieht jedoch keinen verpflichtenden Nachweis wirtschaftlich sinnvoller und technologisch machbarer Fortschritte bei der Energieeffizienz vor. 1. Wie viele Branchen der deutschen Wirtschaft sind, über die 219 Branchen hinaus, nach Informationen der Bundesregierung zukünftig nicht antragsberechtigt im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung? Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 des Statistischen Bundesamtes sind die genannten 219 Branchen zukünftig antragsberechtigt. Die Branchenlisten wurden von der Europäischen Kommission anhand statistischer Kriterien definiert und sind 1 : 1 ins nationale Recht übernommen worden. Von Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. Juni 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den nach dem EEG 2012 ehemals antragsberechtigten Branchen sind zukünftig 25 Branchen nicht mehr dazu befugt. Insgesamt sind 396 von 615 Branchen nicht antragsberechtigt im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung; dies betrifft insbesondere die Branchen des Dienstleistungssektors. Drucksache 18/1753 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Auf welcher Berechnung basiert die Aussage der Bundesregierung im Gesetzentwurf, dass die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung gegenüber der bisherigen Regelung „weder kostensteigernd noch signifikant kostensenkend“ wirkt, und von welcher quantitativen Wirkung auf die EEG-Umlage geht sie konkret aus? Durch die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung wird der Kreis der begünstigten Branchen eingeschränkt (bisher gesamtes produzierendes Gewerbe und Schienenbahnen, künftig nur bestimmte Branchen). Zugleich werden aber die bisher begünstigten Unternehmen durch die vorgesehene Härtefallregelung auch künftig weitgehend entlastet. Zu berücksichtigen ist weiterhin die Verdoppelung der Mindestumlage auf 0,1 ct/kWh. Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass die bisher begünstigten Unternehmen insgesamt künftig einen höheren Beitrag leisten als bisher. Entscheidend kommt es darüber hinaus darauf an, ob weitere Unternehmen begünstigt werden. Dem wirkt die Anhebung der Eingangsschwelle von 14 Prozent Stromkostenintensität auf 16 bzw. 17 Prozent Stromkostenintensität entgegen. Unter der Annahme, dass die bisher begünstigten Unternehmen eine höhere EEG-Umlage als bisher zahlen und keine oder nur wenige Unternehmen zusätzlich begünstigt werden, wirkt die Regelung weder kostensteigernd noch signifikant kostensenkend. Das rechnerische Entlastungsvolumen der Industrie hängt darüber hinaus aber auch von anderen Faktoren, wie z. B. der Entwicklung der EEG-Differenzkosten und des Börsenstrompreises ab. 3. Welchen Nutzen sieht die Bundesregierung auf der Grundlage des Gesetzentwurfs für die nichtprivilegierten Stromverbraucher durch die Neuregelung der Industrieausnahmen vor allem im Hinblick auf die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, in Aussicht gestellte Entlastung dieser Verbraucher in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro (www.tagesschau.de vom 12. Februar 2014 „Gabriel hält an IndustrieRabatten fest“)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Neuregelung zu einer positiven Entwicklung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen beiträgt und damit der Volkswirtschaft insgesamt und dem Verbraucher zugute kommt. Für das EEG-Konto werden insgesamt steigende Zahlungen der Unternehmen erwartet. Durch die EEG-Reform werden die Verbraucher entlastet , die bei Beibehaltung der alten Regelung mit ansonsten steigenden Kosten zu rechnen gehabt hätten. So ist z. B. davon auszugehen, dass bei einer Beibehaltung der bisher geltenden Eingangsschwelle von 14 Prozent Stromkostenintensität aufgrund der in den Jahren 2013 und 2014 gestiegenen EEG-Umlage die Zahl der begünstigten Unternehmen wie in der Vergangenheit weiter angestiegen wäre. 4. Wie will die Bundesregierung die öffentliche Akzeptanz der Besonderen Ausgleichsregelung für tatsächlich notwendige Industriebefreiungen (etwa für die Stahl- und Aluminiumindustrie) sicherstellen, wenn zukünftig möglicherweise ein Großteil der deutschen Industrie auf Kosten der Haushaltsstromkunden und einiger weniger nichtbefreiter Branchen von Ausnahmen profitieren können? Die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung orientiert sich an den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission und schränkt die Vorgaben der Leitlinien sogar ein, beispielsweise durch eine Eingangsschwelle von 16 bzw. 17 Prozent Stromkostenintensität, die volle EEG-Umlage auf die erste Gigawattstunde und die Verdoppelung der Mindestumlage auf 0,1 ct/kWh. Im Übrigen wird in Deutschland nach derzeitigem Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1753 Recht bei nur rund 2 100 von den ca. 45 000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes die EEG-Umlage begrenzt. 5. Wie will die Bundesregierung konkret sicherstellen, dass die Zahlen zur Bruttowertschöpfung – um damit von den Ausnahmen zu profitieren – nicht so zusammengerechnet werden, dass ein Missbrauch, etwa durch gewöhnliche Werksverträge (wodurch sich die Energiekostenintensität an der Bruttowertschöpfung erhöht) oder durch Ausgliederung von Firmenteilen, geschieht? Abweichend von der Definition der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (gemäß Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007) werden bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung künftig Kosten für Leiharbeitnehmer wie Personalkosten für die eigenen Beschäftigten des Unternehmens behandelt . Gleiches gilt in Fällen, in denen zwei Unternehmen zwar einen Vertrag geschlossen haben, den sie als Werk-, Dienstleistungs- oder ähnlichen Vertrag bezeichnet oder ausgestaltet haben, der nach der tatsächlichen Vertragspraxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ). In beiden Fällen dürfen die Unternehmen die Kosten dieser Arbeitnehmerüberlassungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht abziehen . Damit werden die Kosten der Arbeitnehmerüberlassungen wie die Kosten für eigene Mitarbeiter behandelt, so dass kein Anreiz zum verstärkten Einsatz von Arbeitnehmerüberlassungen besteht. Die intensive Prüfung der Anträge erfolgt wie in der Vergangenheit auch durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); die von den Unternehmen getätigten Angaben müssen von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden. 6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG angelegte „Bruttowertschöpfung zu Faktoren“ im Vergleich zur bisher gültigen „Bruttowertschöpfung“ den Schwellenwert für Unternehmen zur Inanspruchnahme der Ausgleichsregelung herabsetzt, und welche diesbezüglichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf den Kreis potenziell anspruchsberechtigter Unternehmen? Bei der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (gemäß Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007) werden bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung künftig die sonstigen indirekten Steuern abgezogen und auf die Produktion zielende Subventionen hinzugerechnet. Demnach kann die Bruttowertschöpfung teilweise geringer ausfallen. Unter anderem um diesem Effekt entgegenzuwirken, wird der Schwellenwert für die Stromkostenintensität zunächst auf 16 Prozent (2015), dann auf 17 Prozent (ab 2016) erhöht. Gleichzeitig wird auch die Nichtberücksichtigung der Kosten für Leiharbeitnehmer einen erhöhenden Effekt auf die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten haben. 7. Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung den Sockelbetrag von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die privilegierten Unternehmen festgelegt? Der Sockelbetrag ist eine Verdopplung des bisherigen Mindestbetrages. Drucksache 18/1753 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie hoch ist die aktuell teilprivilegierte Strommenge, die Unternehmen zugeordnet werden kann, deren Branchen weder auf Liste 1 noch auf Liste 2 der EU vertreten sind, aber unter die Härtefallregelung fallen, und um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Berechnungen der Bundesregierung? 9. Wie hoch ist die teilprivilegierte Strommenge von Unternehmen, die keiner Branche eindeutig zugeordnet werden kann, und um wie viele Unternehmen handelt es sich? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Strommenge kann zu diesem Zeitpunkt nicht zweifelsfrei bestimmt werden, da in der Vergangenheit nur die Zugehörigkeit zum Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige nachgewiesen werden musste und demzufolge keine Branchenzuordnung auf Vierstellerbasis erforderlich war. Ferner lässt die Vielzahl der aktuellen Anfragen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Statistikbehörden darauf schließen, dass in Einzelfällen zukünftig eine abweichende Zuordnung der Unternehmen zu einzelnen Vierstellern erfolgt. Im Rahmen der Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2014 wurden ca. 450 Unternehmen nicht eindeutig einer Branche auf Vierstellerbasis zugeordnet, für die gemäß der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission eine Beihilfe zulässig ist. Auf diese Unternehmen entfällt gemäß der Anträge für das Begrenzungsjahr 2014 eine privilegierte Strommenge von ca. 9 TWh. 10. Wie hoch ist die Strommenge der vollprivilegierten Unternehmen, die zukünftig unter die Härtefallregelung fallen, und um wie viele Unternehmen handelt es sich? Welche derzeit privilegierten Unternehmen zukünftig unter die Härtefallregelung fallen ist von den spezifischen Daten der Unternehmen für das entsprechende Berichtsjahr (z. B. Stromkostenintensität) abhängig und kann nicht ex ante beantwortet werden. Die Stromverbraucher, die bisher unter die sog. Vollprivilegierung (Begrenzung der EEG-Belastung ab der ersten Kilowattstunde auf 0,05 ct/kWh) fielen, kennzeichnet eine besonders hohe Stromkostenintensität . Nach derzeitiger Einschätzung geht die Bundesregierung davon aus, dass kein hiervon betroffenes Unternehmen zukünftig unter die Härtefallregelung fallen wird. 11. Sieht die Bundesregierung eine Wettbewerbsverzerrung durch die weitere Befreiung von Unternehmen im Rahmen der Härtefallregelung, die bisher von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert haben, und für Unternehmen , die bisher von der Besonderen Ausgleichsregelung keinen Gebrauch gemacht haben, aber die Kriterien erfüllt hätten (bitte begründen)? Es gilt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz. Ob Unternehmen von ihrem damaligen Antragsrecht Gebrauch machen, stand in ihrem eigenen Ermessen. Zudem ist auch die Härtefallregelung Teil der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1753 12. Sieht die Bundesregierung eine Wettbewerbsverzerrung durch die weitere Befreiung von Unternehmen im Rahmen der Härtefallregelung, die bisher von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert haben, und für Unternehmen , die zwar die EEG-2012-Kriterien erfüllen würden, aber erst im Jahr 2015 gegründet werden (bitte begründen)? Die Neugestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung ist ein Systemwechsel. Alle Unternehmen werden der gleichen Regelung unterworfen. Ohne die Härtefallregelung hätten einzelne Unternehmen jedoch Kostensprünge zu tragen, die wirtschaftlich nicht verkraftbar gewesen wären. Eine Neuausrichtung dieser Größenordnung muss bestehende Strukturen berücksichtigen. 13. Wie beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen der laufenden EEGReform die Vereinbarung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD, dass künftig begünstigte Unternehmen auch wirtschaftlich sinnvolle und technologisch machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielen müssen, konkret umzusetzen? Zukünftig müssen alle Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen wollen, ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem betreiben . Damit müssen nunmehr auch Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh erstmalig diese Voraussetzung nachweisen. Im Rahmen des Betriebs eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems werden wirtschaftlich sinnvolle und technologisch machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz den Unternehmen aufgezeigt. Dies führt regelmäßig dazu, dass die Unternehmen diese auch kontinuierlich umsetzen. 14. Welche konkreten, im bisherigen Gesetzentwurf nicht vorgesehenen Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung zu prüfen, um sicherzustellen , dass privilegierte Unternehmen Maßnahmen zur Energieeffizienz ergreifen, und welcher Zeitrahmen ist für diese Prüfung vorgesehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Die Bundesregierung weist ergänzend darauf hin, dass über die Frage der Weiterentwicklung und Verstärkung des bestehenden Instrumentenmixes im Bereich der Energieeffizienz von Unternehmen auch im Rahmen des laut Koalitionsvereinbarung bis zum Jahresende durch die Bundesregierung zu verabschiedenden Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz zu entscheiden sein wird. 15. Wie gestaltet sich diese Prüfung im Einzelnen, und ist eine Vergabe an externe Gutachter vorgesehen oder bereits erfolgt, und wenn ja, an wen, und wann sollen diese Gutachten veröffentlicht werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. 16. Was versteht die Bundesregierung unter „wirtschaftlich sinnvollen“ Maßnahmen , bzw. welche Kriterien sollten bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung angesetzt werden (z. B. Amortisationszeit, interne Verzinsung, Kapitalwert)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. Drucksache 18/1753 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Inwieweit soll dieses Wirtschaftlichkeitsverständnis bei der Formulierung von weiteren Anforderungen an die begünstigten Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung Berücksichtigung finden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. 18. Wie beabsichtigt die Bundesregierung die Auskunft der begünstigten Unternehmen über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen nach § 65 des aktuellen Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Effizienzanforderungen in der Besonderen Ausgleichsregelung im Evaluierungsverfahren zu nutzen? Das BAFA hat bereits im Jahr 2013 die bei der Besonderen Ausgleichsregelung antragstellenden Unternehmen gebeten, Auskunft darüber zu geben, ob und wenn ja, welche konkreten Energieeinsparmaßnahmen sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aufgrund Ihres Energiemanagementsystems umgesetzt haben. Das BAFA wird auch in diesem Jahr erneut die Unternehmen dazu befragen. Anschließend wird die Bundesregierung darüber entscheiden, wie diese Ergebnisse weiter genutzt werden können. 19. Wann beabsichtigt die Bundesregierung eine solche Auskunft erstmals anzufordern, und in welchen Abständen soll eine solche Auskunft angefordert werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 20. Erachtet die Bundesregierung die Berücksichtigung von Energieaspekten bei Umweltmanagementsystemen als gleichwertig mit Anforderungen hierzu bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, und wenn nein, womit rechtfertigt sich die Anerkennung der Umweltmanagementsysteme als Gegenleistung der begünstigten Unternehmen? Die Bundesregierung sieht im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung die Anforderungen eines Umweltmanagementsystems nach der europäischen EMAS-Verordnung 1221/2009 als gleichwertig mit den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 zur Berücksichtigung von Energieaspekten an. 21. Wie sieht die Bundesregierung durch den Gesetzentwurf sichergestellt, dass bestehende Anreize zum Mehrverbrauch von Strom, um beispielsweise die Eintrittsschwelle nach § 61 des Gesetzentwurfs zu erreichen, beseitigt werden? Potenzielle Anreize zum Mehrverbrauch werden durch die nunmehr volle Belastung der ersten Gigawattstunden Stromverbrauch mit der EEG-Umlage sowie durch die generell zu tragende Mindestumlage weitestgehend beseitigt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333