Deutscher Bundestag Drucksache 18/1831 18. Wahlperiode 24.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1604 – Hintergrund für den möglichen Reformbedarf beim Prostitutionsgesetz Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und SPD auf eine Reform des seit dem Jahr 2002 geltenden Prostitutionsgesetzes (ProstG) geeinigt, um „Frauen vor Menschenhandel und Zwangsprostitution besser [zu] schützen und die Täter konsequenter [zu] bestrafen“. So sollten Verurteilungen nicht mehr an der mangelnden Aussagebereitschaft der Opfer von Menschenhandel scheitern. Gleichzeitig solle deren Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung ihres Beitrags zur Aufklärung und ihrer Mitwirkung im Strafverfahren verbessert werden . Mit dem Beschluss des Bundesrates vom 11. April 2014 wurde nochmals festgehalten , dass sich „Der Bundesrat […] für eine sachliche Debatte und differenzierte Maßnahmen aus[spricht]. Die öffentliche und die mediale Debatte über Prostitution ist zum Teil noch immer durch Vorurteile, fehlendes Wissen und Skandalisierung geprägt. Insbesondere wendet sich der Bundesrat gegen die pauschale Gleichsetzung von Prostitution mit Menschenhandel. Auch wenn Prostitution kein ‚Beruf wie jeder andere‘ ist, unterliegt ihre Ausübung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, 1BvR 224/07 vom 28. April 2009)“ (www.bundesrat.de). Der Reformbedarf begründet sich, den am 11. April 2014 beschlossenen Empfehlungen des Bundesrates folgend, offenbar nicht aus dem gleichfalls neu zu regelnden Schutzbedarf vor Menschenhandel, sondern aus der veränderten Organisation des mit dem ProstG veränderten legalisierten Prostitutionsmarktes und den damit verbundenen differenziert zu beurteilenden Folgen für die dort Beschäftigten (vgl. Nummer 2 desselben Beschlusses). Mit dem Koalitionsvertrag waren daher gleichfalls im Hinblick auf die Regulierung der Prostitution die umfassende Überarbeitung des ProstG und die gesetzliche Verbesserung der ordnungsbehördlichen Kontrollmöglichkeiten anDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Juni 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gekündigt worden (www.bundesregierung.de). In einem Eckpunktepapier vom April 2014 spricht sich die Fraktion der CDU/ CSU für die Anhebung der Mindestaltersgrenze von Prostituierten auf 21 Jah- Drucksache 18/1831 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ren, eine Kondompflicht, eine behördliche Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten und umfassende polizeiliche Kontrollrechte einschließlich des Rechts auf verdachtsunabhängige Kontrollen sowie ein Verbot sogenannter FlatrateAngebote in Bordellen aus. Die Fraktion der SPD hat nach Presseberichten weitgehende Zustimmung signalisiert (www.welt.de). Sexarbeiterinnen- und -arbeiterverbände wenden sich gegen stärkere Kontrollen und Regulierungen im Bereich der Prostitution. Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen e. V. (BesD) nennt das Eckpunktepapier der Fraktion der CDU/CSU „ein Sammelsurium von sinnloser Symbolpolitik, kontraproduktiven Ungeheuerlichkeiten und halbherzigen Verbesserungen, das leider von wenig Sachverstand zeugt“ (http://sexwork-deutschland.de). Der Verein für soziale und politische Rechte von Prostituierten Doña Carmen e. V. sieht als Ziel der gegenwärtigen Bundesregierung die „maximale Eindämmung von Prostitution“ und beklagt: „Zu diesem Zweck soll die legale Prostitution in ein Zwangskorsett repressiver Vorschriften und Vorgaben gepresst werden, sollen Frauen in der Prostitution entmündigt und das Prostitutionsgewerbe schrittweise kriminalisiert werden“ (www.donacarmen.de). Tatsächlich erklärte die letzte Bundesregierung auf die Frage, ob seit Einführung des ProstG eine Ausweitung des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erkennbar sei, dies könne „nicht eindeutig beantwortet werden “. Das jährlich erstellte Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) weise „keinen signifikanten Anstieg der Opferzahlen im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus, der auf eine mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kausal verknüpfte Ausweitung des Phänomens hinweisen würde.“ So ist zumindest gemäß den offiziell vorliegenden Zahlen ein deutlicher Rückgang im Bereich des Menschenhandels seit Einführung des ProstG zu erkennen. Im Vergleich von 1 235 registrierten Opfern von Menschenhandel im Jahr 2003 mit 640 Opfern im Jahr 2011 stellt auch die Bundesregierung einen Rückgang um gut 48 Prozent fest. Allerdings sei „von einer hohen Dunkelziffer auszugehen“, so die Bundesregierung. Zudem betrachte die Bundesregierung „mit Sorge Berichte aus der Praxis, die auf eine Ausweitung besonders problematischer Erscheinungsformen von Prostitution und auf ein vermehrtes Auftreten von Prostitution unter besonders ausbeuterischen Rahmenbedingungen hinweisen“ (Bundestagsdrucksache 17/12504). 1. Welchen grundsätzlichen Reformbedarf beim ProstG erkennt die Bundesregierung , und worauf stützt sie diese Einschätzung? Die Bundesregierung beabsichtigt, die bestehenden Regelungen zur legalen Prostitution zu überarbeiten und u. a. Voraussetzungen für den Betrieb von Prostitutionsstätten und die Ausübung von Prostitution einzuführen und um ordnungsbehördliche Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen. Einzelheiten der geplanten Reform stehen noch nicht fest. Grundlage sind unter anderem die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus dem Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes vom 24. Januar 2007, Bundestagsdrucksache 16/4146, sowie aus einem Workshop mit Expertinnen und Experten zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten im März 2008 (www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/ publikationen,did=125706.html) sowie die fortgesetzte Diskussion des Themas in der Fachöffentlichkeit sowie im politischen Raum, die unter anderem in den Beschlüssen des Bundesrats vom 11. Februar 2011 (Bundesratsdrucksache 314/ 10 (B)) sowie vom 11. April 2014 (Bundesratsdrucksache 71/14 (B)) ihren Niederschlag gefunden haben. Zur weiteren Konkretisierung des Reformbedarfs hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am (BMFSFJ) 12. Juni 2014 eine An- hörung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis zur Regulie- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1831 rung des Prostitutionsgewerbes durchgeführt, siehe dazu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1705. Die Ergebnisse der Anhörung werden nun ausgewertet. Es ist beabsichtigt, eine Sammlung von den hierzu eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen der eingeladenen Sachverständigen und Organisationen auf der Internetseite des BMFSFJ www.bmfsfj.de zu veröffentlichen . 2. Welche Evaluationen und wissenschaftlichen Untersuchungen einschließlich kriminologischer Studien zu Wirksamkeit, Folgen und Mängeln des ProstG sind der Bundesregierung bekannt (bitte angeben, wer die Evaluationen /Untersuchungen wann, und mit welcher Fragestellung in Auftrag gab, wer sie wann durchführte, und zu welchem grundsätzlichen Ergebnis diese Forschungen kommen)? Zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag am 24. Januar 2007 einen detaillierten Bericht vorgelegt; siehe Bundestagsdrucksache 16/4146. Zur Vorbereitung des Berichts der Bundesregierung hatte das BMFSFJ insgesamt drei wissenschaftliche Gutachten vergeben, die für den Bericht der Bundesregierung ausgewertet wurden: ● Untersuchung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes, erstellt durch das Sozialwissenschaftliche FrauenForschungsInstitut SoFFi K. der Kontaktstelle praxisorientierte Forschung e. V. an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg, Projektleitung: Prof. Dr. Cornelia Helfferich; Durchführung: Prof. Dr. Barbara Kavemann et al. ● Vertiefende Untersuchung zu den Aspekten des Ausstiegs aus der Prostitution , ebenfalls erstellt von SoFFI K., Prof. Dr. Cornelia Helfferich, Prof. Dr. Barbara Kavemann u. a. ● Reglementierung von Prostitution: Ziele und Probleme – eine kritische Betrachtung des ProstG, erstellt von Prof. Dr. Joachim Renzikowski. Des Weiteren liegen der Bundesregierung die beiden durch das Bundeskriminalamt in Auftrag gegebenen Forschungsstudien „Herz/Minthe, Straftatbestand Menschenhandel – Verfahrenszahlen und Determinanten der Strafverfolgung, Bundeskriminalamt, Polizei und Forschung, Band 31, 2006“ und „Helferich/ Kavemann/Rabe, Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung, Bundeskriminalamt, Polizei und Forschung, Band 41, 2010“ vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. a) Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen bezüglich einer Reform des ProstG zieht die Bundesregierung aus diesen Untersuchungen? Der o. g. Bericht der Bundesregierung enthält auch Ausführungen zu Schlussfolgerungen und weiterem Handlungsbedarf aus Sicht der Bundesregierung, siehe dazu Bundestagsdrucksache 16/4146, insbesondere S. 43 f. Bereits in diesem Bericht hatte die Bundesregierung festgehalten, dass es eines insgesamt breiteren Ansatzes der Reglementierung der Prostitution bedarf, der auf einen größtmöglichen Schutz von Prostituierten vor Gewalt und Ausbeutung abzielt. Für weitere Einzelheiten wird auf Bundestagsdrucksache 16/4146 verwiesen . Drucksache 18/1831 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Inwieweit gedenkt die Bundesregierung, eine neue Evaluation des ProstG in Auftrag zu geben? Die Bundesregierung beabsichtigt zurzeit keine weitere Evaluation des Prostitutionsgesetzes . c) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des ProstG einen Anstieg oder eine Abnahme einschlägiger Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution, und in welchem Zusammenhang mit dem ProstG steht diese Entwicklung nach Einschätzung der Bundesregierung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da in der Strafverfolgungsstatistik Straftaten nicht nach dem Kriterium „im Zusammenhang mit Prostitution“ statistisch erfasst werden. 3. Wo sieht die Bundesregierung – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppen Menschenhandel und Frauenhandel – Lücken bei den behördlichen und polizeilichen Kontrollmöglichkeiten von Prostituierten und Prostitutionsorten? a) Worauf stützen sich diese Erkenntnisse über mögliche Kontrolllücken? b) Inwieweit sind der Bundesregierung Klagen von Seiten der Behörden oder der Polizei über fehlende Kontrollmöglichkeiten von Prostituierten oder Prostitutionsorten bekannt? c) Inwieweit und an welchen Stellen ergibt sich aus solchen Lücken bei den Kontrollmöglichkeiten nach Auffassung der Bundesregierung die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen zur Schaffung zusätzlicher Kontrollmöglichkeiten ? d) Was genau erhofft sich die Bundesregierung durch bessere Kontrollmöglichkeiten von Prostituierten und Prostitutionsorten? Die Fragen 3 bis 3d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bereits in ihrem Bericht zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes hat die Bundesregierung dargelegt, welche Defizite im Bereich der Überwachungsmöglichkeiten und Kontrollinstrumentarien der Gewerbe- und Ordnungsbehörden bestehen. Diese beruhen insbesondere darauf, dass keine speziellen fachgesetzlichen Maßstäbe z. B. hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen in Prostitutionsstätten bestehen, die einer behördlichen Überprüfung zugrunde gelegt werden könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 16/4146, S. 36 ff. und S. 43 f. verwiesen. Auch der im Jahr 2008 durchgeführte Workshop mit Expertinnen und Experten zur Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten hat diese Defizite bestätigt, siehe dazu die vom BMFSFJ veröffentlichte Dokumentation der Fachbeiträge unter www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/ publikationen,did=125706.html. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis polizeilicher Kontrollmöglichkeiten wird zudem auf die Beschlüsse der Innenministerkonferenz (IMK) zum Thema „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung des Menschenhandels “ verwiesen, in denen im Rahmen der Regulierung auch eine Kontrollmöglichkeit gefordert wurde (z. B. Beschluss der IMK zu TOP 44 der 195. Sitzung der IMK am 31. Mai/1. Juni 2012): Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1831 „Die IMK bekräftigt ihren Beschluss vom 19.11.10. Sie sieht hinsichtlich der Einführung von Erlaubnispflichten für alle Formen von Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitutionsdienstleistungen, der Anzeigepflicht der Prostitutionstätigkeit in Prostitutionsstätten, der Möglichkeiten zur Schaffung von Abgrenzungskriterien zwischen einem Beschäftigungsverhältnis und der dirigistischen Zuhälterei, der Evaluierung des § 232 StGB und dessen Strafrahmen , der Einführung bundeseinheitlicher Zugangs- und Kontrollmöglichkeiten für Prostitutionsstätten, der Regulierung der Werbung für Prostitution und der Schaffung eines flächendeckenden Angebotes für Ausstiegshilfen für Prostituierte Handlungsbedarf.“ In einem den IMK-Beschlüssen zugrunde liegenden Bericht der Bund-LänderProjektgruppe „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung des Menschenhandels“ wurde diese Forderung folgendermaßen begründet: „Der (Ordnungs-)Polizei müssen im Zuge der gesetzlichen Genehmigung von Prostitutionsstätten anlassunabhängige Zugangs- und Kontrollmöglichkeiten eingeräumt werden. Diese müssen bundesweit einheitlich geregelt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Prostitution nach wie vor in einem kriminogenen Umfeld stattfindet. Die Umsetzung der Rechte von Prostituierten und die Freiwilligkeit der Arbeitsausführung können nur garantiert werden, wenn das Milieu regelmäßig überprüft wird. Indikatoren für kriminelle Ausbeutung kann die Polizei nur dann erkennen, wenn sie Zutritt zu diesen Orten hat. Durch diesen Zutritt und regelmäßige Kontrollen kann die Polizei auch den Kontakt zu den dort arbeitenden Frauen aufbauen, hat eine Chance deren Vertrauen zu gewinnen und somit die Aussagebereitschaft zu fördern. Darüber hinaus haben regelmäßige Kontrollen im Rotlichtmilieu eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung.“ e) Inwieweit hat das in einigen Bundesländern bereits gegebene und praktizierte Recht auf verdachtsunabhängige polizeiliche Kontrollen von Bordellen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer signifikant erhöhten Aufdeckungsrate an Menschenhandelsdelikten oder milieubedingter Kriminalität geführt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Wie viele polizeiliche Durchsuchungen in wie vielen Bordellen und Prostitutionsorten fanden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des ProstG statt (bitte nach Jahren, Orten und Grund der Maßnahme aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 5. Inwiefern hält die Bundesregierung an ihrer auf Bundestagsdrucksache 17/12504 getätigten Feststellung fest, „dass aufgrund der Fallzahlen und statistischen Daten keine verbindlichen Rückschlüsse auf die Entwicklungen im Phänomenbereich des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung möglich sind“, aber „von einem hohen Dunkelfeld ausgegangen werden“ müsse? a) Woran macht die Bundesregierung ihre Annahme eines „hohen Dunkelfeldes “ in diesem Bereich fest? Zur Problematik des Dunkelfeldes insgesamt und seinem Ausmaß bei einzelnen Deliktsarten hat die Bundesregierung zuletzt im 2. Periodischen Sicherheitsbe- richt grundsätzlich und eingehend Stellung genommen (dort S. 10 ff.). Zur Selektion zwischen Dunkel- und Hellfeld heißt es dort unter anderem, dass „die Drucksache 18/1831 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode weitaus überwiegende Zahl aller Delikte nicht durch polizeiliche Kontrolltätigkeit entdeckt, sondern angezeigt“ wird. Weiter wird ausgeführt: „Die Anzeigebereitschaft ist nach Deliktsart und -schwere, nach Täter- und Opfermerkmalen, nach Täter-Opfer-Beziehungen, nach Einschätzung polizeilicher Aufklärungswahrscheinlichkeit usw. unterschiedlich hoch“ (S. 12). Vor allem mit Blick auf die „Täter- und Opfermerkmale“ sowie „Täter-OpferBeziehungen “ zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen ● einer vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Studie „Straftatbestand Men- schenhandel“ des Freiburger Max-Plank-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) und der Wiesbadener Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) sowie ● einer weiteren Studie des Bundeskriminalamtes in Zusammenarbeit mit dem Sozialwissenschaftlichen Frauenforschungsinstitut Freiburg „Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung“ die Schlussfolgerung, dass die Anzeigebereitschaft der Opfer und von Dritten bei der Straftat des Menschenhandels niedriger ist als in anderen Deliktsbereichen . Beim Deliktsbereich des Menschenhandels handelt es sich um ein Kontrolldelikt , bei dem der Großteil der Opfer durch polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen identifiziert wird. Die polizeiliche Praxis zeigt, dass die Kooperationsbereitschaft der Opfer sehr gering ist und der Straftatbestand des Menschenhandels daher sehr schwer nachzuweisen ist. Die Opfer sind oftmals traumatisiert und eingeschüchtert und daher nicht willens oder in der Lage, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Als wesentliche Gründe dafür führt die zweite vorstehend genannte Studie an: ● Bedrohungsszenarien seitens der Täter gegenüber dem Opfer und/oder der Familie, ● Traumatisierung des Opfers, ● feste ethnische Gruppen mit entsprechenden Einflüssen auf die Opfer, ● kein Vertrauen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener Erfahrungen im Herkunftsland, ● fehlende Perspektiven für die Opfer bzw. der Angehörigen nach einer Aus- sage (insbesondere bei Nicht-EU-Bürgern die drohende Abschiebung, Schutzaspekte bei Opfern aus Osteuropa usw.). Nach Auffassung der Bundesregierung liegt damit die Annahme auf der Hand, dass das Dunkelfeld der nicht angezeigten Straftaten bei diesen Delikten größer ist als bei anderen Straftaten. b) Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um das Dunkelfeld aufzuhellen und Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung zu erlangen? Die beiden durch das Bundeskriminalamt beauftragten Forschungsstudien „Herz/ Minthe, Straftatbestand Menschenhandel – Verfahrenszahlen und Determinanten der Strafverfolgung, Bundeskriminalamt, Polizei und Forschung, Band 31, 2006“ und „Helferich/Kavemann/ Rabe, Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung , Bundeskriminalamt, Polizei und Forschung, Band 41, 2010“ entwickelten u. a. Ansätze zur Erhellung des Dunkelfeldes, zum Beispiel durch Minimierung der oben dargestellten Kooperationshemmnisse auf Opferseite. Diese Erkenntnisse fließen in die polizeiliche Aus- und Fortbildung mit ein. Eine Aussage im Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1831 Hinblick auf ein gesteigertes Hellfeld ist aber aufgrund fehlender Daten nicht möglich. c) Gedenkt die Bundesregierung, eine Studie zur Ermittlung des Ausmaßes dieses Dunkelfeldes in Auftrag zu geben, und wenn ja, wann, und durch welche Institution? Die Beauftragung einer Dunkelfeldstudie durch die Bundesregierung ist derzeit nicht geplant. 6. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Liberalisierung der Prostitution durch das ProstG zu einer Ausweitung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung geführt hat, und wenn ja, aufgrund welcher Erkenntnisse, Untersuchungen oder begründeten Annahmen über das „hohe Dunkelfeld“ kommt sie zu dieser Schlussfolgerung? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der inhaltsgleichen Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27. Februar 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/12504, verwiesen. 7. Wie viele Fälle von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 und 2013 polizeilich registriert (bitte jeweils nach Jahren unterteilen)? Im Bundeslagebild Menschenhandel wurden 491 Ermittlungsverfahren für das Jahr 2012, 425 Ermittlungsverfahren zu Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung für das Jahr 2013 erfasst. a) Gegen wie viele Tatverdächtige wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 und 2013 wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ermittelt, und wie viele Verurteilungen gab es in diesem Zeitraum? Laut Bundeslagebild Menschenhandel wurde im Jahr 2012 gegen 769 Tatverdächtige und im Jahr 2013 gegen 625 Tatverdächtige ermittelt. Eine Aussage zu den Verurteilungen kann nicht getroffen werden. Das Bundeskriminalamt führt hierzu keine Statistik. b) Wie viele Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wurden in den Jahren 2012 und 2013 festgestellt? Gemäß Bundeslagebild Menschenhandel wurden im Jahr 2012 612 und im Jahr 2013 542* Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ermittelt. c) Wie viele der festgestellten Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung waren freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und EU-Bürger oder freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige? Das Bundeslagebild Menschenhandel 2012 weist insgesamt 510 freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und Bürger als Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus (von insgesamt 612 erfassten Opfern). Diese stammen aus den folgenden Staaten: – Bulgarien (155) – Rumänien (128) * Mit Schreiben vom 11. August 2014 korrigiert. Drucksache 18/1831 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – Deutschland (127) – Ungarn (47) – Polen (23) – Slowakische Republik (8) – Tschechische Republik (7) – Litauen (6) – Lettland (6) – Portugal (2) – Belgien (1) Zudem stammte ein Opfer aus einem freizügigkeitsberechtigten Drittstaat (Norwegen ). d) Wie viele dieser Opfer befanden sich in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität in Deutschland? Keines der Opfer aus den EU-Staaten und freizügigkeitsberechtigten Drittstaaten befand sich in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität in Deutschland. e) Wie viele mutmaßliche Opfer ohne legalen Aufenthaltsstatus wurden in den Jahren 2012 und 2013 ausgewiesen, und in wie vielen Fällen wurde die Ausreisepflicht durch eine Abschiebung zwangsweise durchgesetzt? Eine Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung nicht möglich, da das Bundeslagebild Menschenhandel lediglich die im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 232, 233, 233a des Strafgesetzbuchs (StGB) abbildet. Mögliche spätere ausländerrechtliche Maßnahmen wie z. B. Abschiebungen werden nicht erhoben. 8. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, im Aufenthaltsrecht Änderungen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung vorzunehmen? a) Welche diesbezüglichen Maßnahmen plant die Bundesregierung? b) Hält die Bundesregierung weiter daran fest, die Erteilung eines zeitlich begrenzten Aufenthaltstitels an Opfer von Menschenhandel an eine Aussagebereitschaft in Strafprozessen zu knüpfen (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD), und wenn ja, wie begründet sie ihre Haltung? Die Fragen 8 bis 8b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Innerhalb der Bundesregierung wird zurzeit der Entwurf eines „Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ erarbeitet. Dieser Entwurf soll auch die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zur Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Opfer von Menschenhandel umsetzen (siehe S. 73 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD). Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. c) Was ist der Bundesregierung zum Zusammenwirken von Staatsanwaltschaften und Ausländerbehörden auf Grundlage der geltenden Rechtslage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes bekannt, hat sie insbesondere Kenntnis von Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis trotz eines gegenteiligen Votums der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1831 Staatsanwaltschaften nicht erteilt wurde, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Die Anwendung der speziellen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zugunsten von Menschenhandelsopfern kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Straftat zulasten einer Person ermitteln (vgl. VwV AufenthG 50.2a.1.1 sowie 25.4a.1.1). Ende 2012 haben sich Bund und Länder im Rahmen der sog. Ausländerreferentenbesprechung zudem darauf verständigt, die Kooperation zwischen Polizei bzw. Strafverfolgungsbehörden und Ausländerbehörden weiter zu verbessern . Es wurde vereinbart, dass die Innenministerien der Länder bei etwaigen Schwierigkeiten zwischen Polizei und Ausländerbehörden unmittelbar vermitteln . Fälle, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen dem Votum der ermittelnden Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 9. Hält die Bundesregierung an ihrer Aussage auf Bundestagsdrucksache 17/12504 fest, wonach sie „mit Sorge Berichte aus der Praxis, die auf eine Ausweitung besonders problematischer Erscheinungsformen von Prostitution und auf ein vermehrtes Auftreten von Prostitution unter besonders ausbeuterischen Rahmenbedingungen hinweisen“ beobachtet? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12504 ausgeführt, nimmt die Bundesregierung Berichte aus der polizeilichen Praxis, aus der Praxis von Fachberatungsstellen sowie aus der kommunalen behördlichen Praxis ernst, die auf eine Ausweitung besonders problematischer Erscheinungsformen von Prostitution und auf ein vermehrtes Auftreten von Prostitution unter besonders ausbeuterischen Rahmenbedingungen hinweisen. Wenn ja, a) um was für Berichte von welchen Personen, Verbänden oder Institutionen handelt es sich, Die Informationen basieren in erster Linie auf dem nationalen und internationalen polizeilichen Informationsaustausch sowie auf den Erkenntnissen aus Ermittlungsverfahren . Weitere Informationsquellen der Bundesregierung sind beispielsweise Berichte aus der Praxis von Fachberatungsstellen sowie von kommunalen Stellen. b) was versteht die Bundesregierung genau unter „besonders problematischen Erscheinungsformen von Prostitution“, wie definiert sie diese, und wie grenzt sie diese von anderen Formen von Prostitution ab, c) was versteht die Bundesregierung unter „Prostitution unter besonders ausbeuterischen Rahmenbedingungen“, wie definiert sie diese, und wie grenzt sie diese von anderen Formen von Prostitution ab, Die Fragen 9b und 9c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung ist für die Einordnung bestimmter Formen der Prostitutionsausübung als „besonders ausbeuterisch“ bzw. als „besonders problematisch “ maßgeblich, ob und inwieweit die jeweiligen Bedingungen der Prostitutionsausübung so ausgestaltet sind, dass die persönliche Entscheidungsund Gestaltungsfreiheit der Prostituierten oder ihre wirtschaftliche Unabhängig- keit gefährdet oder faktisch in Frage gestellt ist, oder inwieweit die konkreten Arbeitsbedingungen als besonders belastend angesehen werden müssen. Drucksache 18/1831 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dabei sind die Übergänge zwischen Formen, die lediglich als bedenklich, aber noch nicht als strafrechtlich relevant angesehen werden müssen, über Formen, wo eine strafrechtliche relevante Ausbeutung von Prostituierten einsetzt bis hin zur Prostitutionsausübung unter Umständen, die als völlig unzumutbar, gefährlich und als offenkundiger Verstoß gegen die Menschenwürde eingestuft werden müssen, nicht trennscharf zu ziehen. Die Beispiele aus den abgeschlossenen Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung belegen, dass als „besonders ausbeuterische Rahmenbedingungen“ solche bezeichnet werden, bei denen z. B. die Prostituierten nicht über die Dauer ihrer Arbeitszeit, Anzahl der Kunden, Auswahl der Kunden, Art der Sexualpraktiken, Verwendung von Kondomen und Höhe des Entgelts bestimmen können. Als „besonders problematisch“ können auch Ausprägungen von Armuts- oder Drogenprostitution beschrieben werden, wenn Menschen aus einer subjektiv alternativlosen Situation heraus der Prostitution auch unter aus eigener Sicht unerträglichen Bedingungen nachgehen. d) woran im Einzelnen macht die Bundesregierung die „Ausweitung“ besonders problematischer Formen der Prostitution oder unter besonders ausbeuterischen Rahmenbedingungen erfolgte Prostitution fest (bitte die quantitative Verbreitung und einen möglichen quantitativen Anstieg dieser Formen der Prostitution benennen und angeben, worauf sich diese Statistik stützt), Statistisch gesicherte Informationen über die Zunahme besonders problematischer oder besonders ausbeuterischer Formen der Prostitution liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen. e) steht diese mögliche Ausweitung besonders problematischer Formen der Prostitution oder unter besonders ausbeuterischen Rahmenbedingungen erfolgte Prostitution im Zusammenhang mit dem ProstG, und wenn ja, in welchem, und woraus leitet die Bundesregierung diese Einschätzung ab, f) welche sonstigen, nicht im direkten Zusammenhang mit der Einführung des ProstG stehenden Ursachen für eine mögliche Ausweitung der als besonders problematisch erachteten Formen der Prostitution oder ihrer als besonders ausbeuterisch erachteten Rahmenbedingungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie könnte eine Änderung des ProstG Abhilfe schaffen, Die Fragen 9e und 9f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Für die im Bereich der Prostitution zu beobachtenden Veränderungen ist nach Auffassung der Bundesregierung ein komplexes Ursachengeflecht verantwortlich . Zu den bedeutsamsten Einflussfaktoren zählen hierbei die mit der EU-Ost-Erweiterung einhergehenden Veränderungen sowie die Tatsache, dass es bislang keine speziellen fachgesetzlichen Anforderungen an die Ausübung von Prostitution und den Betrieb von Prostitutionsstätten gibt, die den zuständigen Behörden angemessene fachliche Prüfmaßstäbe zur Kontrolle der Bedingungen, unter denen Prostitution ausgeübt wird, eröffnen würden. Die Bundesregierung prüft daher zurzeit, wie diese Defizite durch eine gesetzliche Regelung behoben werden können. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1831 In diesem Zusammenhang wird auf die Beschlüsse der IMK zum Thema „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Bekämpfung des Menschenhandels “, in denen mehrfach eine umfassende Regulierung gefordert wurde; z. B. Beschluss der IMK zu TOP 44 der 195. Sitzung der IMK am 31. Mai/1. Juni 2012, sowie auf die Beschlüsse des Bundesrats zum Thema Regulierung von Prostitution vom 11. Februar 2011 (Bundesratsdrucksache 314/10 (B)) und vom 11. April 2014 (Bundesratsdrucksache 71/14 (B)) verwiesen. g) sind der Bundesregierung sogenannte Rape-Gang-Bang-Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden, und wenn ja, wann, wo, und in welchem Umfang, Der Bundesregierung sind über den Informationsaustausch zwischen dem BKA und Länderdienststellen „Rape-Gang-Bang-Veranstaltungen“ bekannt geworden . Über das Ausmaß können keine Aussagen getroffen werden. h) betrachtet die Bundesregierung sogenannte Flatrate-Angebote grundsätzlich als menschenunwürdige Geschäftsmodelle, Aus Sicht der Bundesregierung verstoßen derartige Geschäftsmodelle dann gegen die Menschenwürde, wenn das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten beeinträchtigt ist, weil die dort tätigen Prostituierten z. B. durch die Ausgestaltung der vertraglichen Rahmenbedingungen oder durch die tatsächlichen betrieblichen Abläufe faktisch keinen Einfluss auf die Anzahl, Auswahl und Praktiken der Sexualkontakte haben. i) welche Erhebungen zu gestiegenem Steueraufkommen durch Großbordelle in den Kommunen liegen der Bundesregierung vor, Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die Entwicklung des kommunalen Steueraufkommens durch Großbordelle. j) trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass ein Teil der Steuereinnahmen aus Großbordellen, statistisch gesehen, bei der Immobilienwirtschaft zu finden sind, da die Betreibermodelle der sogenannten Flatrate-Bordelle de facto Vermietungsmodelle darstellen? Wenn ja, welcher Anteil von Steuereinnahmen aus Großbordellen wird nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar dem Prostitutionsgewerbe zugeordnet? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die sektorale Zuordnung der Steuereinnahmen von Großbordellen vor. 10. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Eröffnung und den Betrieb von Bordellen? Einzelheiten der geplanten gesetzgeberischen Schritte stehen noch nicht fest. Vor einer Konkretisierung und Festlegung sollen die Ergebnisse der Anhörung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis am 12. Juni 2014 ausgewertet werden. a) Welche Überlegungen, Erfahrungen oder Erkenntnisse sprechen nach Meinung der Bundesregierung für eine solche Genehmigungspflicht? Mit dem Prostitutionsgesetz wurde ein begrenzter Ansatz zur Regelung der Pro- stitution gewählt. Im Hinblick auf eine Zurückdrängung der Begleitkriminalität, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, eine Erleichterung des Ausstiegs und Drucksache 18/1831 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Erzielung einer größeren Transparenz des Rotlichtmilieus wurde mit dem Prostitutionsgesetz ein erster Schritt getan. Wie im Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/ 4146, S. 44) festgestellt, bedarf es eines insgesamt breiteren Ansatzes der Reglementierung der Prostitution. Es wurde festgestellt: „Insbesondere ist es erforderlich , die bestehenden rechtlichen Instrumentarien des Gaststätten-, des Gewerbe - sowie des Polizei- und Ordnungsrechts effizienter zu nutzen und, soweit erforderlich, auszubauen, um die Bedingungen, unter denen Prostitution praktiziert wird, zum Schutz der dort tätigen Personen einer rechtsstaatlichen Kontrolle zu unterwerfen und kriminellen Begleiterscheinungen vorzubeugen.“ b) Für welche Prostitutionsorte im Einzelnen befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer solchen Maßnahme? Einzelheiten sind Gegenstand der o. g. Anhörung, deren Ergebnisse hinsichtlich etwaiger gesetzlicher Regelungen ausgewertet werden. c) Welche Erfahrungen mit Genehmigungspflicht für Bordelle sind der Bundesregierung aus dem In- und Ausland bekannt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesen? Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bordellen gibt es z. B. auf der Ebene einiger österreichischer Bundesländer. Eine interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe „Länderkompetenzen Prostitution“ (AG-LKP) unter Leitung der Frauensektion des österreichischen Kanzleramts hat unter anderem die Erfahrungen mit diesen unterschiedlichen landesweiten Regelungen aufbereitet und in ihrem Abschlussbericht von Mai 2012 „Regelung der Prostitution in Österreich“ unter anderem die Empfehlung ausgesprochen, „die Regelungen über Bordellbetriebe und über die Ausübung des Prostitutionsgewerbes in die Bundeskompetenz zu übertragen“; der Bericht ist unter www.bmbf.gv.at/frauen/prostitution/index.xml abrufbar. Die Bundesregierung verfolgt mit Interesse auch die gegenwärtigen legislativen Überlegungen in den Niederlanden. Dort befindet sich zurzeit ein Gesetzentwurf im Gesetzgebungsverfahren, der unter anderem die Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten vorsieht. 11. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer Anmeldepflicht für Prostituierte? a) Welche Überlegungen, Erfahrungen oder Erkenntnisse sprechen nach Meinung der Bundesregierung für eine solche Anmeldepflicht? b) Für welche sexuellen Dienstleistungen im Einzelnen befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer Anmeldepflicht? c) Welche Erfahrungen mit einer Anmeldepflicht für Prosituierte aus dem In- und Ausland sind der Bundesregierung bekannt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesen? d) Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine Anmeldepflicht und behördliche Registrierung von Prostituierten angesichts der hohen gesellschaftlichen Stigmatisierung dieser Berufsgruppe und sich daraus ergebender Diskriminierungen u. a. bei der Wohnungssuche oder der Gefährdung von Hauptberufen beim Bekanntwerden einer nebenerwerblichen Tätigkeit als Prostituierter noch für verhältnismäßig? Einzelheiten der geplanten gesetzgeberischen Schritte stehen noch nicht fest. Vor einer Konkretisierung und Festlegung sollen die Ergebnisse der Anhörung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis am 12. Juni 2014 ausgewertet werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1831 12. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Einführung von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen von Prostituierten durch das Gesundheitsamt? a) Inwieweit sieht die Bundesregierung in einer im internationalen Vergleich niedrigen Infektionsrate bei HIV in der Bundesrepublik Deutschland (www.focus.de vom 8. November 2013 „Tripper und Syphilis kehren nach Europa zurück“) einen Erfolg der bisherigen präventiven Vorgehensweise? b) Welche Überlegungen, Erfahrungen und Erkenntnisse sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, mit Mitteln des Zwangs den Gesundheitsschutz von Prostituierten fördern zu können? Die im internationalen Vergleich niedrige HIV-Neuinfektionsrate in Deutschland belegt den nachhaltigen Erfolg der HIV-Präventionsstrategie der Bundesregierung . Hinsichtlich des erhöhten Risikos von Prostituierten, sich mit Erregern sexuell übertragbarer Infektionen (STI) zu infizieren, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1705 verwiesen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, dass zwangsweise angeordnete Gesundheitsuntersuchungen für einzelne Personengruppen den Gesundheitsschutz dieser Personen erhöhen. Der Bundesrat hat in seiner am 11. April 2014 verabschiedeten Entschließung (Bundesratsdrucksache 71/14 (B)) verpflichtende Gesundheitsuntersuchungen abgelehnt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung grundsätzlich die Einführung einer Kondompflicht im Prostitutionsgewerbe? a) Welche Überlegungen, Erfahrungen und Erkenntnisse sprechen nach Meinung der Bundesregierung für eine solche Maßnahme? b) Für welche Prostitutionsorte bzw. welche sexuellen Dienstleistungen im Einzelnen befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer solchen Maßnahme? c) Welche Erfahrungen mit der Einführung von Kondompflicht im Prostitutionsgewerbe aus dem In- und Ausland sind der Bundesregierung bekannt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesen? d) Wie und mit welchen Maßnahmen kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung einer solchen Maßnahme überwacht werden? Innerhalb der Bundesregierung ist der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen , ob die Einführung einer bundeseinheitlich geregelten Kondompflicht im Prostitutionsgewerbe sich dafür eignen könnte, den Gesundheitsschutz von Prostituierten zu fördern. Zuvor sollen unter anderem die Ergebnisse der o. a. Anhörung vom 12. Juni 2014 ausgewertet werden. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob eine Kondompflicht geeignet ist, Prostituierte darin zu unterstützen, die Benutzung von Kondomen gegenüber Freiern durchzusetzen. Die Möglichkeiten, die Einhaltung des Gebotes behördlich zu überwachen, sind allerdings begrenzt. Berichtet wird, dass der Kontrollaufwand sehr hoch sei und dazu führen könne, dass lediglich die Prostituierte oder der Prostituierte ordnungsbehördlich verfolgt wird, nicht jedoch der Freier. Die Bundesregierung hat hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse. Bisher haben die Länder Bayern und Saarland eine Kondompflicht für Prostituierte und deren Freier eingeführt. Die Bundesregierung hat auch keine Kenntnis darüber, ob eine Kondompflicht im In- oder Ausland bislang wissenschaftlich evaluiert wurde Drucksache 18/1831 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und kann deshalb keine Bewertung abgeben. Der Vollzug und die Kontrolle der landesrechtlichen Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder. 14. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen Mindestaltersgrenze für Prostituierte? Vorab ist zu bemerken, dass auch zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen wurde und zunächst die Ergebnisse der Anhörung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis vom 12. Juni 2014 ausgewertet werden sollen. a) Welche Überlegungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen für eine solche Mindestaltersgrenze? Befürworter einer gesetzlichen Mindestaltersgrenze heben hervor, dass Heranwachsende aufgrund ihres noch nicht abgeschlossenen persönlichen Reifungsprozesses regelmäßig noch nicht in der Lage seien, die Risiken und Eigenarten einer Tätigkeit in der Prostitution und deren Folgen für ihre persönliche Entwicklung ausreichend einzuschätzen. Die Einführung einer Altersgrenze wäre danach zur Abwehr von Gefährdungen und zum Schutz des persönlichen Reifungsprozesses Heranwachsender erforderlich. b) Inwieweit gelten im europäischen und EU-Ausland nach Kenntnis der Bundesregierung Mindestaltersgrenzen für Prostituierte, und welche Erfahrungen wurden mit dieser Regelung nach Kenntnis der Bundesregierung gemacht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor. Die Einführung einer Altersgrenze von 21 Jahren wird zurzeit beispielsweise in den Niederlanden diskutiert. Mit der Frage einer Anhebung der Altersgrenze setzt sich auch der in der Antwort zu Frage 10c erwähnte Bericht der österreichischen AG-LKP auseinander. c) Sollte eine Mindestaltersgrenze nach Meinung der Bundesregierung für weibliche und männliche Prostituierte oder nur für Frauen gelten (wenn nur für Frauen, bitte sachliche und rechtliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter angeben)? d) Für welche Tätigkeiten im Bereich der erotischen und sexuellen Dienstleistungen macht eine Mindestaltersgrenze nach Einschätzung der Bundesregierung Sinn? Da über die Frage einer Altersgrenze noch keine Entscheidung getroffen wurde, können auch keine Angaben zu weitergehenden Details gemacht werden. e) Inwiefern hält die Bundesregierung die bisherige Regelung von § 232 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für unzulänglich, die es bereits jetzt unter Strafe stellt, unter 21-jährige Personen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bringen? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1705 ausgeführt, stehen die Einzelheiten der geplanten gesetzgeberischen Schritte noch nicht fest. Im Rahmen der Konkretisierung wird auch zu entscheiden sein, ob es über § 232 Absatz 1 StGB hinaus auch der Festlegung einer Altersgrenze für Prostituierte bedarf. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1831 f) Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die bestehende Regelung des § 232 Absatz 1 StGB sowie die mögliche Einführung einer Mindestaltersgrenze für Prostitution ein Problem darin, wenn junge Menschen beim selbstbestimmten Berufseinstieg in die Prostitution ohne jede legale Einstiegsberatung dastehen, in die Illegalität abgedrängt und dadurch zusätzlich gefährdet werden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/1705 wird verwiesen . g) Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es nach Meinung der Bundesregierung möglich, im Bereich der erotischen und sexuellen Dienstleistungen volljährige Menschen allein aufgrund ihres Lebensalters in der freien Berufswahl zu reglementieren? Siehe Antwort zu den Fragen 14c und 14d. 15. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit für Gesetzesänderungen, die eine Bestrafung von Freiern ermöglichen, die wissentlich die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen? a) Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann es bereits jetzt strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Freier wissentlich Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nimmt? Das kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Bei Hinzutreten weiterer tatsächlicher Umstände wie etwa dem Vorliegen einer schutzlosen Lage oder dem jugendlichen Alter der Prostituierten ist eine Strafbarkeit von Freiern bereits nach gegenwärtiger Rechtslage (§ 182 Absatz 2, § 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB) möglich. Darüber hinaus ist auch, wiederum abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) denkbar. b) Welche Gesetzesänderungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Freiern , die wissentlich die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, befürwortet die Bundesregierung? Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung der entsprechenden Koalitionsvereinbarung . c) Welche Möglichkeiten zur Kontrolle und Identifikation von Freiern, die wissentlich die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen , bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung? Für die Gewinnung von Hinweisen auf die beschriebenen Handlungen von Freiern bestehen die auch bei Straftaten des Menschenhandels oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung üblichen Wege, also z. B. durch Anzeigen von Geschädigten oder aufgrund von polizeilichen Ermittlungen, die z. B. durch Hinweise Dritter angestoßen werden können. 16. Welche generellen Möglichkeiten zur Stärkung der Rechte von Prostituierten und einer Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen sieht die Bundesregierung ? Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die im anstehenden Gesetzge- bungsvorhaben beabsichtigte Regulierung des Prostitutionsgewerbes rechtliche Drucksache 18/1831 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rahmenbedingungen geschaffen werden, die zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Prostitution führen. Daneben bilden auch zielgruppengerechte Informations- und Beratungsangebote , die sich an Menschen in der Prostitution richten, einen wichtigen Baustein, um Prostituierte in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu stärken. 17. Inwieweit sieht die Bundesregierung, auch in Absprache mit den BundLänder -Arbeitsgruppen Frauenhandel und Menschenhandel, Handlungsbedarf , um eine Handreichung für die Kommunen zum Umgang mit Prostitution zu entwickeln? Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Form in Zusammenhang mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen ein Bedarf für begleitende Materialien aufseiten der Kommunen entsteht. 18. Inwieweit sieht die Bundesregierung, auch in Absprache mit den BundLänder -Arbeitsgruppen Frauenhandel und Menschenhandel, Handlungsbedarf , um denjenigen Kommunen, die Sexarbeit mit einer Vergnügungssteuer /Sexsteuer belegen, besondere Maßnahmen zum Schutz der Prostituierten zu empfehlen? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, ob die Kommunen, die Prostitution mit einer Vergnügungssteuer/örtlichen Aufwandsteuer belegen, die Steuererhebung mit besonderen Schutzmaßnahmen für Prostituierte verknüpfen . 19. Inwieweit hält die Bundesregierung auch in Absprache mit den Bund-Länder -Arbeitsgruppen Frauenhandel und Menschenhandel zum Schutze von Prostituierten in Grenzgebieten ein gemeinsames Handeln mit den Regierungen der Nachbarstaaten für wünschenswert und erforderlich? Der Bundesregierung liegen keine besonderen Informationen zu „Prostituierten in Grenzgebieten“ vor, aus denen sich ein Bedarf für ein gemeinsames Handeln mit den Regierungen der Nachbarstaaten ableiten ließe. Vielfach handelt sich bei Fällen des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung aber um grenzüberschreitende Deliktsbereiche, die eine internationale Zusammenarbeit erfordern. 20. Wie gedenkt die Bundesregierung über sexuell übertragbare Krankheiten bei Sexarbeit zu informieren, um die Prostituierten zu schützen? Die Bundesregierung informiert insbesondere im Rahmen der Kampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) „Gib AIDS keine Chance“ und „Mach’s Mit“. Die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) hat im Rahmen ihrer zielgruppenspezifischen Beratungsarbeit Fortbildungsangebote und Informationsmaterialien entwickelt, die sich sowohl an weibliche als auch männliche Prostituierte richten. Die Bundesregierung beabsichtigt, diese Arbeit fortzusetzen . 21. Inwieweit gedenkt die Bundesregierung, Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter und Betreiber von Prostitutionsstätten oder Vertreterinnen und Vertre- ter von Berufs- und Fachverbänden aufgrund ihrer Branchenkenntnis bei Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1831 der Erarbeitung von Richtlinien zu Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen in Bordellen einzubeziehen? a) Welche Verbände oder Fachvertreterinnen und Fachvertreter sollen gegebenenfalls angefragt werden? b) Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Einrichtung einer offenen Arbeitsgruppe des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen e. V. (BesD), die sich zur Ausarbeitung von Richtlinien zu Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen in Bordellen gebildet hat und den Kontakt zur Politik sucht? 22. Inwiefern sucht die Bundesregierung für eine Reform des ProstG das Gespräch mit Prostituierten-Selbstorganisationen und Berufsverbänden im Bereich der erotischen und sexuellen Dienstleistungen? a) Mit welchen Vereinigungen und Verbänden steht die Bundesregierung hier im Austausch? b) Welche Kritik solcher Vereinigungen und Verbände am gültigen ProstG und welche Reformvorschläge sind der Bundesregierung bekannt ? c) Welche Kritik aus diesen Vereinigungen und Verbänden an den Reformabsichten der Bundesregierung bezüglich des ProstG sind der Bundesregierung bekannt? d) Mit welchen Verbänden oder Interessensgruppen, die eine weitere Einschränkung oder ein Verbot von Prostitution befürworten, steht die Bundesregierung im Kontakt, und welcher Art ist dieser Kontakt? Die Fragen 21 und 22a bis 22d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das BMFSFJ hat unter anderem im Vorfeld der Anhörung zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes am 12. Juni 2014 Kontakt zu Vertretungen von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern sowie zu Vertretungen von Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten aufgenommen, um deren Sichtweisen und deren Sachkenntnis bei den gesetzgeberischen Vorbereitungsarbeiten frühzeitig zu berücksichtigen . Angefragt wurden der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen BesD e. V., der Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen BSD e. V. und der Unternehmerverband des Erotikgewerbes Deutschland UEGD e. V. Von allen drei Verbänden liegen detaillierte Stellungnahmen vor. Für die o. g. Anhörung haben darüber hinaus Bundesländer, kommunale Spitzenverbände auf Bundesebene, Gewerkschaften, und bundesweite Zusammenschlüsse von Fachberatungsstellen wie KOK e. V. und bufas e. V., Vertretungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, weitere gleichstellungs- und sozialpolitisch relevante Organisationen auf Bundesebene sowie Wohlfahrtsverbände und Vertretungen der Kirchen und einzelne Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft , aus Beratungsstellen, aus der Polizei und der kommunalen Praxis Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Stellungnahmen der o. g. Verbände, Einrichtungen und Einzelsachverständigen , die auch am 12. Juni 2014 an der Fachanhörung im BMFSFJ teilgenommen haben, ergeben im Hinblick auf die Defizite der geltenden Rechtslage und auf den Reformbedarf zur Regulierung von Prostitution ein breites und differenziertes Meinungsspektrum. Darüber hinaus bestehen Kontakte zu einer Vielzahl verschiedener Verbände, Vereinigungen und Einzelpersonen, die in unterschiedlicher Weise und bei unterschiedlichen Gelegenheiten den Austausch mit der Bundesregierung suchen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333