Deutscher Bundestag Drucksache 18/1914 18. Wahlperiode 26.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Jürgen Trittin, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1700 – Bilaterale Atomabkommen mit Indien und Brasilien Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem Brief an die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hendricks forderten die Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sylvia Kotting-Uhl, Sprecherin für Atompolitik , und Jürgen Trittin, Mitglied im Auswärtigen Ausschuss am 16. April 2014, die Bundesregierung auf, das bilaterale „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung“ unverzüglich zu kündigen und die Kooperation im Bereich der Nutzung atomarer Technologien zu stoppen. In einem dem Brief folgenden Antrag „Kündigung bilateraler Kooperationen im Bereich der Nutzung atomarer Technologien“ (Bundestagsdrucksache 18/1336 (neu)) forderte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 8. Mai 2014 die Bundesregierung ebenfalls dazu auf, sowohl das bereits benannte Abkommen mit der Republik Indien vom 19. Mai 1972 fristgerecht bis zum 15. Mai 2014 zu kündigen und somit eine automatische Verlängerung um zwei Jahre auszuschließen als auch das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie“ vom 27. Juni 1975 fristgerecht bis zum 18. November 2014 zu kündigen und somit eine automatische Verlängerung um fünf Jahre auszuschließen. Der Antrag wurde von der schwarz-roten Bundesregierung abgelehnt. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Mai 2014 auf den Brief der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl und Jürgen Trittin erläuterte die Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks, dass es sich bei dem deutsch-indischen Abkommen um ein Rahmenabkommen handele, dessen Inhalt, Umfang und Durchführung gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch Einzelabmachungen zu treffen seien. Laut AusDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. Juni 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sage der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks wurden solche Einzelvereinbarungen nicht getroffen. Für die Fragestellerinnen und Fragesteller ist in diesem Zusammenhang von Interesse, welchen Austausch es tatsächlich Drucksache 18/1914 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zwischen der indischen Regierung und der Bundesregierung auf Basis des genannten Abkommens gegeben hat. Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/968) soll derzeit auch an dem Abkommen mit Brasilien festgehalten werden, um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit von kerntechnischen Anlagen in Brasilien leisten zu können. Im Zusammenhang mit der Frage, welcher tatsächliche Austausch zwischen der indischen Regierung und der Bundesregierung stattfand, ist für die Fragestellerinnen und Fragesteller ebenfalls relevant, was auf Grundlage des Abkommens mit Brasilien geschehen ist. Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass beide Abkommen in den 70er-Jahren geschlossen wurden; es wird dennoch um umfassende Beantwortung aller Fragen gebeten. 1. Welche Treffen haben auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung auf Ministerialebene stattgefunden? Der Bundesregierung sind keine Treffen auf Basis des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung“ mit der indischen Regierung auf Ministerialebene bekannt. 2. Gibt oder gab es eine deutsche Sachverständigengruppe, die sich auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung trifft oder traf und sich mit den Fragestellungen befasst oder befasste? Wenn ja, wie arbeitet bzw. arbeitete diese, und mit welchen Ergebnissen? Nach Artikel 4 des Abkommens mit Indien können zur Erörterung von Einzelfragen Sachverständigengruppen eingesetzt werden. Einzelfragen würden sich insbesondere aus gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu treffenden Einzelabmachungen ergeben, denen Inhalt, Umfang und Durchführung einer Zusammenarbeit vorbehalten bleibt. Solche Einzelabmachungen zwischen den Regierungen wurden nicht getroffen. 3. Welche Treffen haben auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung auf wissenschaftlicher Ebene stattgefunden ? 4. Welchen Austausch von Wissenschaftlern oder Forschungspersonal hat es auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung gegeben? 5. Welche Art von Wissenstransfer hat auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung stattgefunden? 6. Wurden auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung gemeinsame oder koordinierte Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchgeführt? Wenn ja, welche? Die Fragen 3 bis 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beant- wortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1914 Der Bundesregierung sind keine derartigen Kontakte, die auf Basis des Abkommens der Bundesregierung mit der Regierung Indiens stattfanden, bekannt. Das Abkommen sieht keine Dokumentationspflichten bezüglich des Austauschs von Wissenschaftlern und Informationen sowie bezüglich der Durchführung von gemeinsamen Forschungsarbeiten vor. 7. Welche Dokumente, Berichte oder Gutachten wurden auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung a) erstellt oder b) ausgetauscht? Zwischen der Bundesregierung und der indischen Seite gab es auf Basis des Abkommens keine unmittelbaren Kontakte, die in der Erstellung oder dem Austausch von Dokumenten, Berichten oder Gutachten mündeten. 8. Wurden auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung Materialien oder Ausrüstungen zur Verfügung gestellt ? Wenn ja, von wem, und welche? Das Abkommen sieht keine Dokumentationspflichten bezüglich der Lieferung von Materialien und Ausrüstungen vor. Die Datenerhebung genehmigungspflichtiger Lieferungen durch die Ausfuhrkontrolle enthält keinen Verweis auf bestimmte Abkommen. 9. Welche Kosten sind auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der indischen Regierung entstanden? Kosten für Anbahnung, Unterzeichnung und ggf. Betreuung dieses Abkommens bestehen in der regulären Bearbeitung durch staatliche Stellen. Einzelbeträge lassen sich hierfür nicht ermitteln. Für die Frage, welche Kosten möglicherweise aus Projekten entstanden sind, die erst aufgrund dieses Abkommens zustande kamen, wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 8 verwiesen. 10. Wenn mit Deutschland laut der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks keine Bindungen bestehen, die zur konkreten Unterstützung der wirtschaftlichen Nutzung der Kernenergie in Indien verpflichten (vgl. Brief der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks an die Abgeordneten Jürgen Trittin und Sylvia Kotting-Uhl vom 15. Mai 2014), welchen Grund hat die Bundesregierung dann, das bestehende Abkommen aufrechtzuerhalten? Das Abkommen mit Indien ist ein Rahmenabkommen, das die Zusammenarbeit im Bereich der friedlichen Verwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung fördern soll, ohne jedoch Inhalt, Umfang und Durchführung näher zu spezifizieren. Es bietet damit die Grundlage für mögliche Zusammenarbeit im gegenseitigen Interesse. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 6 und 8 auf Bundestagsdrucksache 18/968 verwiesen. Drucksache 18/1914 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Gab es bereits eine Kontaktaufnahme vonseiten der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks zu den jeweiligen Ressorts, um eine Anpassung der existierenden Nuklearabkommen an die energiepolitische Ausrichtung der Bundesregierung zu erreichen (vgl. Brief der Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks an die Abgeordneten Jürgen Trittin und Sylvia Kotting-Uhl vom 15. Mai 2014)? Falls ja, wann, und mit welchem Gesprächsinhalt? Falls nein, wann konkret ist ein entsprechender Austausch geplant? Mit Indien besteht derzeit keine konkrete Zusammenarbeit im Bereich nukleare Sicherheit. Sofern Indien in Zukunft eine konkrete Zusammenarbeit im Bereich nukleare Sicherheit auf der Grundlage des Nuklearabkommens wünschen sollte, wäre der Zeitpunkt für eine Neuausrichtung der Zusammenarbeit gekommen. 12. Welche Treffen haben auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung auf Ministerebene stattgefunden ? Auf Basis des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie“ haben keine Treffen auf Ministerebene stattgefunden. 13. Gibt oder gab es eine deutsche Sachverständigengruppe, die sich auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung trifft bzw. traf und sich mit dem Thema befasst bzw. befasste? Wenn ja, wie arbeitet bzw. arbeitete diese, und mit welchen Ergebnissen? Im Unterschied zu dem Abkommen mit Indien sieht das deutsch-brasilianische Abkommen die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur Klärung von Einzelfragen nicht vor. Des Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 17 verwiesen. 14. Welche Treffen haben auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung auf wissenschaftlicher Ebene stattgefunden? 15. Welchen Austausch von Wissenschaftlern oder Forschungspersonal hat es auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung gegeben? 16. Welche Art von Wissenstransfer hat auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung stattgefunden? 17. Wurden auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung gemeinsame oder koordinierte Forschungsund Entwicklungsaufgaben durchgeführt? Wenn ja, welche? Die Fragen 14 bis 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Übergeordnete Zielsetzung der Kooperation der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mit der brasilianischen Genehmigungs- und Aufsichts- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1914 behörde Comissão Nacional de Energia Nuclear (CNEN) war es, durch technisch -wissenschaftliche Zusammenarbeit die nukleare Sicherheit und die Effektivität der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde zu verbessern. In diesem Rahmen erfolgten insbesondere jährliche Treffen zum Informations- und Erfahrungsaustausch , Workshops sowie Trainings- und Tutoringkurse zu aktuellen generischen wissenschaftlich-technischen Fragestellungen bzw. zur Nutzung fortgeschrittener Analysehilfsmittel. Im Rahmen der Trainings- und Tutoringkurse fanden mehrwöchige Aufenthalte einzelner CNEN-Mitarbeiter bei der GRS statt. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass das Abkommen der Bundesregierung mit der Regierung Brasiliens keine Dokumentationspflichten bezüglich des Austauschs von Wissenschaftlern und Informationen sowie bezüglich der Durchführung von gemeinsamen Forschungsarbeiten vorsieht. 18. Welche Dokumente, Berichte oder Gutachten wurden auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung a) erstellt oder b) ausgetauscht? Zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Seite gab es auf Basis des Abkommens keine unmittelbaren Kontakte, die in der Erstellung oder dem Austausch von Dokumenten, Berichten oder Gutachten mündeten. Im Rahmen der oben genannten Treffen zwischen GRS und CNEN wurden Arbeitspapiere ausgetauscht. 19. Wurden auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung Materialien oder Ausrüstungen zur Verfügung gestellt? Wenn ja, von wem, und welche? Das Abkommen sieht keine Dokumentationspflichten bezüglich der Lieferung von Materialien und Ausrüstungen vor. Die Datenerhebung genehmigungspflichtiger Lieferungen durch die Ausfuhrkontrolle enthält keinen Verweis auf bestimmte Abkommen. 20. Welche Kosten sind auf Basis des Abkommens zwischen der Bundesregierung und der brasilianischen Regierung entstanden? Kosten für Anbahnung, Unterzeichnung und gegebenenfalls Betreuung dieses Abkommens bestehen in der regulären Bearbeitung durch staatliche Stellen. Einzelbeträge lassen sich hierfür nicht ermitteln. Für die Frage, welche Kosten möglicherweise aus Projekten entstanden sind, die erst aufgrund dieses Abkommens zustande kamen, wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 8 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333