Deutscher Bundestag Drucksache 18/1938 18. Wahlperiode 30.06.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Keul, Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1758 – Härteleistungen für Opfer rechter Gewalt Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2001 beschloss die damalige rot-grüne Bundesregierung erstmals die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Entschädigung von Opfern rechtsextremer Gewalt. Diese Mittel werden seit 2007 durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) verwaltet (www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Opferhilfe/ extremistisch/Haerteleistung_node.html). Bis Ende 2009 diente der Entschädigungsfonds ausschließlich zur symbolischen Entschädigung von Opfern rechtsextrem motivierter Gewalt. Unter rechtsextremistischen Übergriffen werden – so das BfJ – insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich und antisemitisch motivierte Angriffe verstanden. Ein Übergriff kann auch „in Fällen massiver Bedrohung oder Ehrverletzung“ gegeben sein. Seit dem Jahr 2010 sind auch Opfer islamistisch- und „linksextrem“-motivierter Übergriffe anspruchsberechtigt. Der ursprüngliche Gründungszweck des Fonds, speziell Opfer rechter Gewalt zu entschädigen, wurde damit stark verwässert, im ungünstigsten Falle sogar konterkariert. Vergabetechnisch besteht nun die Möglichkeit, dass nicht nur das Opfer etwa eines rassistischen Übergriffs eine Entschädigung beantragen kann, sondern unter bestimmten Umständen auch der rechtsextrem motivierte Angreifer. Härtefallleistungen werden nicht nur an Tatopfer gewährt, sondern auch an mögliche Hinterbliebene eines tödlichen Übergriffs sowie an sog. Nothelferinnen und -helfer, die bei Hilfeleistungen zur Angriffsabwehr für einen Dritten gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Laut dem Bundeshaushaltsplan dürfen seit 2013 aus dem Haushaltstitel außerdem „erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ombudspersonen für Opfer“ in nicht begrenzter Höhe finanziert werden. Zumindest bis zum Jahr 2009 erfasste das Bundesamt bei der Bewilligung eines Härtefallantrags nicht die jeweilige Opfergruppe (vgl. die Antwort der BundesDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juni 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. regierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 16/12605). Die Bundesregierung konnte folglich keine Auskunft darüber geben, wie viele dieser Entschädigten Opfer eines rechtsextremen , fremdenfeindlichen und antisemitischen Überfalls waren. Diese Da- Drucksache 18/1938 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ten seien – so die Bundesregierung damals – „nur durch eine eingehende Auswertung sämtlicher Akten [zu] gewinnen. Dieser Aufwand ist innerhalb des zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht zu leisten“. Die fehlende Datenbasis führt zu einer Intransparenz bei der Vergabe öffentlicher Mittel und behindert das Parlament in der Ausübung seiner diesbezüglichen Kontrollfunktion . Aus der Antwort der Bundesregierung auf o. g. Anfrage ergab sich außerdem ein deutliches Ost-West-Gefälle bei den damaligen Entschädigungsleistungen. In den Jahren von 2002 bis 2008 stammten von 840 Entschädigungsanträgen nur 60 Anträge (das sind 7 Prozent) aus den „alten“ Bundesländern (in diesem Fall ohne Berlin, dort gab es in diesen sieben Jahren allein schon 85 Anträge). Dieses Ergebnis steht zum einen in einem auffallenden Widerspruch zum tatsächlichen Aufkommen rechter Gewalt in Deutschland. Zum anderen legt es die Vermutung nahe, dass die Inanspruchnahme dieser Härtefallleistungen ganz entscheidend von der Existenz örtlicher/regionaler und professioneller Beratungsstrukturen für die Opfer rechter Gewalt abhängt. Und schließlich ging aus der Antwort auf diese Kleine Anfrage hervor, dass der Bund in den Jahren von 2001 bis 2008 insgesamt 757 Personen finanziell unterstützt hat. In diesen Jahren wurden etwa 2,6 Mio. Euro an die Begünstigten ausgezahlt – die Hälfte davon (umgerechnet rund 1,3 Mio. Euro) allerdings an 148 Personen gleich innerhalb des ersten Jahres (2001). Überhaupt variieren die Entschädigungssummen, die innerhalb eines Jahres durchschnittlich ausgeschüttet wurden, stark: Von (umgerechnet) 8 900 Euro im Jahr 2001 über 1 800 Euro im Jahr 2006 bis hin zum Tiefpunkt im Jahr 2007: Da gab es durchschnittlich nur noch 800 Euro pro Person. Die Haushaltsmittel für diesen Fonds waren damals auch kontinuierlich gekürzt worden: von umgerechnet rund 5 Mio. Euro im Jahr 2001 auf ganze 300 000 Euro im Jahr 2008. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es ist ein Grundwert der pluralen Gesellschaft und eine zentrale Aufgabe des Staates, die Freiheit jedes Einzelnen vor Extremismen jeder Art zu schützen und zu verteidigen. Der Deutsche Bundestag hat aus diesem Grund im Rahmen des Haushaltsgesetzes Mittel zur Gewährung einer Härteleistung an Opfer extremistischer Übergriffe sowie terroristischer Gewalttaten zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung im Einzelfall erfolgt aus humanitären Gründen als freiwillig übernommene Soforthilfe des Staates. Für den Nachweis eines extremistischen Übergriffs ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Übergriff mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit extremistisch motiviert war. Die präventiven und repressiven Maßnahmen zur Bekämpfung derartiger Übergriffe sowie das bestehende System der allgemeinen Opferentschädigung werden durch die Möglichkeit, Opfern solcher Gewalttaten oder ihren hinterbliebenen Angehörigen kurzfristig zu helfen, ergänzt. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgt auf der Grundlage der im Bundesamt für Justiz (BfJ) bereits existierenden statistischen Auswertungen, dort geführter Register und elektronischer Daten. Weitergehende Daten ließen sich nur durch eine eingehende Auswertung aller vorhandenen Einzelakten zu den Härteleistungsanträgen aus dem abgefragten Zeitraum gewinnen. Dieser Aufwand war in dem zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht zu leisten. Sie wurden dann berücksichtigt, wenn die Erhebung ohne erheblichen Aufwand möglich war und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen auch nur dann, wenn kein Rückschluss auf einen Einzelfall zu ziehen war. Stand der Antworten ist der 15. Juni 2014. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1938 1. Wie viele Entschädigungsanträge wurden von 2009 bis Ende 2013 an diesen Fonds gestellt (bitte nach Jahren und den jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln )? Aufgrund der Erweiterung der Richtlinie im Jahr 2010 werden die Fälle der sonstigen extremistischen Übergriffe gesondert erfasst, so dass eine nach rechtsextremistischen und sonstigen extremistischen Übergriffen differenzierte statistische Darstellung der Entschädigungsanträge in dem erfragten Zeitraum möglich ist. Die Angaben zum Bundesland beziehen sich jeweils auf den Ort, an dem der Übergriff stattgefunden hat. Anträge wegen rechtsextremistischer Übergriffe Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 Baden-Württemberg 1 2 0 11 1 Bayern 1 2 0 0 0 Berlin 8 20 11 5 5 Brandenburg 20 9 23 14 6 Bremen 0 0 0 0 0 Hamburg 1 2 1 1 6 Hessen 4 1 2 5 0 Mecklenburg-Vorpommern 5 9 11 10 7 Niedersachsen 0 1 1 3 1 Nordrhein-Westfalen 2 5 0 35 15 Rheinland-Pfalz 0 0 1 1 0 Saarland 0 0 0 0 0 Sachsen 42 20 19 20 25 Sachsen-Anhalt 23 21 12 16 28 Schleswig-Holstein 0 1 1 1 0 Thüringen 3 1 4 5 5 Keine Angabe zum Tatort/ Tatort nicht ermittelbar 2 0 0 7 0 Tatort außerhalb Deutschlands/ Unzuständigkeit BfJ 1 0 1 1 0 Anträge insgesamt 113 94 87 135 100 NSU 0 0 66 58 27 Anträge einschließlich NSU 113 94 153 193 127 Drucksache 18/1938 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt (bitte nach Jahren und den jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Anträge wegen sonstiger extremistischer Übergriffe Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 Baden-Württemberg 0 0 1 0 0 Bayern 0 0 1 0 2 Berlin 0 1 4 0 4 Brandenburg 0 0 6 0 0 Bremen 0 0 0 0 0 Hamburg 0 0 0 0 0 Hessen 0 0 1 0 0 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 Niedersachsen 0 0 0 0 0 Nordrhein-Westfalen 0 0 1 21 2 Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 0 Saarland 0 0 0 0 0 Sachsen 0 0 1 1 3 Sachsen-Anhalt 0 0 1 1 0 Schleswig-Holstein 0 0 0 0 1 Thüringen 0 0 3 3 0 Tatort nicht angegeben/ nicht ermittelbar 0 0 1 4 2 Anträge insgesamt 0 0 20 30 14 Bewilligungen wegen rechtsextremistischer Übergriffe Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 Baden-Württemberg 1 1 0 10 1 Bayern 0 2 0 0 0 Berlin 6 16 4 5 1 Brandenburg 16 7 18 10 0 Bremen 0 0 0 0 0 Hamburg 1 2 1 1 0 Hessen 3 2 3 0 Mecklenburg-Vorpommern 2 8 9 9 1 Niedersachsen 0 1 1 2 1 Nordrhein-Westfalen 1 3 0 23 4 Rheinland-Pfalz 0 0 0 1 0 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1938 3. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt (bitte nach Jahren und den jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)? Die weit überwiegende Anzahl der Anträge wurde positiv beschieden. Die Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Erfahrungsgemäß kommen folgende Ablehnungsgründe vor: – Der extremistisch motivierte Tathintergrund ist entweder eindeutig nicht ge- geben oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellbar (ca. 90 Prozent der Ablehnungsfälle). Bewilligungen wegen rechtsextremistischer Übergriffe Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 Saarland 0 0 0 0 0 Sachsen 30 11 15 16 7 Sachsen-Anhalt 18 16 8 12 16 Schleswig-Holstein 0 1 1 0 0 Thüringen 3 1 4 2 5 Bewilligte Anträge insgesamt, ohne NSU 81 69 63 94 36 NSU 0 0 66 58 20 Bewilligte Anträge einschließlich NSU 81 69 129 152 56 Bewilligungen wegen sonstiger extremistischer Übergriffe Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 Baden-Württemberg 0 0 0 10 0 Bayern 0 0 1 10 2 Berlin 0 1 1 10 0 Brandenburg 0 0 4 10 0 Bremen 0 0 0 10 0 Hamburg 0 0 0 10 0 Hessen 0 0 0 10 0 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 10 0 Niedersachsen 0 0 0 10 0 Nordrhein-Westfalen 0 0 0 17 2 Rheinland-Pfalz 0 0 0 10 0 Saarland 0 0 0 10 0 Sachsen 0 0 0 10 1 Sachsen-Anhalt 0 0 1 10 0 Schleswig-Holstein 0 0 0 10 0 Thüringen 0 0 1 13 0 Bewilligte Anträge insgesamt 0 1 8 10 5 – Es ist kein Übergriff im Sinne der Richtlinie feststellbar. Drucksache 18/1938 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – Es sind weder eigene physische oder psychische Verletzungen noch eine Ehrverletzung feststellbar. – Es sind lediglich Vermögens- und/oder Sachschäden entstanden. – Es besteht kein Schutzbedürfnis, weil die antragstellenden Personen selbst gegen die Grundwerte der pluralen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland verstoßen haben oder diese in Frage stellen. – Der Übergriff erfolgte, während die angegriffene Person dienst- oder arbeitsrechtliche Pflichten erfüllte. – Es wurden bereits Schmerzensgeldzahlungen geleistet, in deren Höhe eine im Rahmen der Billigkeitsentschädigung zu zahlende Summe bereits enthalten war. Die Zahl und Verteilung der Ablehnungen lässt sich im Übrigen den nachstehenden Tabellen entnehmen. Rechtsextremistische Übergriffe, abgelehnte Anträge Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 Baden-Württemberg 0 1 0 0 0 Bayern 1 0 0 0 0 Berlin 2 4 5 0 0 Brandenburg 4 2 3 2 0 Bremen 0 0 0 0 0 Hamburg 0 0 0 0 0 Hessen 1 1 0 0 0 Mecklenburg-Vorpommern 3 1 2 0 0 Niedersachsen 0 0 0 1 0 Nordrhein-Westfalen 1 2 0 11 2 Rheinland-Pfalz 0 0 1 0 0 Saarland 0 0 0 0 0 Sachsen 12 8 1 2 0 Sachsen-Anhalt 5 5 4 3 0 Schleswig-Holstein 0 0 0 1 0 Thüringen 0 0 0 2 0 Keine Angabe zum Tatort/ Tatort nicht ermittelbar 0 0 1 0 0 Tatort außerhalb Deutschlands/ Unzuständigkeit BfJ 0 0 1 0 0 Abgelehnte Anträge insgesamt, ohne NSU 32 24 18 22 2 NSU 0 0 0 3 0 Abgelehnte Anträge einschließlich NSU 32 24 18 25 2 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1938 4. Wie viele der bewilligten Anträge betrafen Übergriffe, die auf dem BMJFormular „Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Übergriffe“ als a) „rechtsextremistisch“, b) „antisemitisch“, c) „linksextremistisch“, d) „islamistisch“, e) „sonstig extremistisch“ motiviert angegeben wurden (bitte für die Buchstaben a bis e nach Jahren aufschlüsseln)? In der statistischen Erfassung der eingehenden Anträge wird lediglich zwischen rechtsextremistischen und sonstigen extremistischen Übergriffen differenziert. Hinsichtlich der Zahl der auf diese beiden Fallgruppen entfallenden Bewilligungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine weitergehende statistische Differenzierung findet nicht statt. Die Einordnung des Übergriffs als rechtsextremistisch, antisemitisch, linksextremistisch, islamistisch oder sonstig extremistisch erfolgt zunächst nach der Selbsteinschätzung der Antragstellerinnen und Antragsteller. Diese Selbsteinschätzung stellt bei der Entscheidung über den Antrag zwar einen wichtigen ersten Anhaltspunkt Sonstige extremistische Übergriffe, abgelehnte Anträge Bundesland 2009 2010 2011 2012 2013 Baden-Württemberg 0 0 1 0 0 Bayern 0 0 0 0 0 Berlin 0 0 2 0 0 Brandenburg 0 0 1 0 0 Bremen 0 0 0 0 0 Hamburg 0 0 0 0 0 Hessen 0 0 1 0 0 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 Niedersachsen 0 0 0 0 0 Nordrhein-Westfalen 0 0 1 11 0 Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 0 Saarland 0 0 0 0 0 Sachsen 0 0 0 0 0 Sachsen-Anhalt 0 0 0 1 0 Schleswig-Holstein 0 0 0 0 0 Thüringen 0 0 2 0 0 Ohne Angabe des Tatorts/ Tatort nicht ermittelbar 0 0 1 1 0 Abgelehnte Anträge insgesamt 0 0 9 13 0 dar. Gleichwohl erfolgt sodann eine eigenständige Prüfung des jeweiligen Tat- Drucksache 18/1938 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode motivs aufgrund des vom BfJ ermittelten Sachverhalts. Hierzu werden die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie – sofern die Täter bekannt und bereits verurteilt wurden – die ergangenen Gerichtsurteile ausgewertet. Oftmals liegen Überschneidungen von Tatmotiven vor, so etwa bei Übergriffen mit antisemitischem oder homophobem Hintergrund, die vielfach zugleich rechtsextremistisch motiviert sind und daher als rechtsextremistische Übergriffe erfasst werden. Eine Abgrenzung wird selten in den Bereichen der homophoben, antisemitischen , fremdenfeindlichen oder rassistischen Übergriffe relevant. Diese sind als rechtsextremistisch einzuordnen, wenn sie (zumindest auch) aufgrund einer rechtsextremistischen Gesinnung begangen wurden. Dies ist bei der Mehrzahl homophober, antisemitischer, fremdenfeindlicher oder rassistischer Übergriffe der Fall. Es kommt bei diesen Übergriffen aber auch vor, dass die Motivationslage auf sonstigem extremistischem Gedankengut basiert. 5. Aus welchem Grund wurde der Fonds, der im Jahr 2001 speziell für die symbolische Entschädigung der vielen Opfer rechter Gewalt eingerichtet worden war, im Jahr 2010 plötzlich auch für Opfer anderer sog. extremistischer Übergriffe geöffnet? Plant der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas, insbesondere vor dem Hintergrund der Verbrechen des NSU, diesen Fonds wieder ausschließlich auf die Entschädigung hinsichtlich rechter Hasskriminalität zu fokussieren, und wenn nein, warum nicht? Der Haushaltsgesetzgeber hat vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Straftaten im Jahr 2000 erstmals im Bundeshaushalt 2001 die Möglichkeit geschaffen, Opfern solcher Übergriffe Härteleistungen aus dem Bundeshaushalt zu zahlen. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag der 17. Wahlperiode wurde der Anwendungsbereich des Haushaltstitels von der damaligen Bundesregierung auch auf andere Erscheinungsformen des Extremismus, insbesondere linksextremistische und islamistische Bestrebungen, ausgeweitet. Die Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 ermöglicht daher seitdem die Zahlung von Härteleistungen an Opfer jedweder Form extremistischer Übergriffe und trat mit dem Bundeshaushalt 2010 in Kraft. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs beruhte nicht auf einer geänderten politischen Entscheidung zu der Bekämpfung des Rechtsextremismus. Die Bundesregierung ist sich der besonderen Bedeutung dieser Aufgabe bewusst . Die sich in der Praxis bewährte Richtlinie wurde ausdrücklich nicht geändert . Opfer rechtsextremistischer Übergriffe erhalten weiterhin – unter denselben Voraussetzungen – entsprechende Härteleistungen, die damit unverändert Teil der von der Bundesregierung verfolgten Politik der Ächtung und Verhinderung solcher Übergriffe sind. 6. Was ist auf dem o. g. Antragsformular des BMJ mit der Kategorie „sonstiger Extremismus“ inhaltlich gemeint, und was nicht? Das für die Gewährung von Härteleistungen zuständige BfJ bietet in seinem Internetangebot in mehreren Sprachen ein Antragsformular an. Für die Bearbeitung des Antrages und die Bewilligung einer Härteleistung ist nicht Voraussetzung , dass der Übergriff einer bestimmten Fallgruppe des Extremismus zugeordnet wird. Die Angabe auf dem Formular ermöglicht eine schnellere inhalt- liche Erfassung des Antrages bei der Sachbearbeitung und soll offensichtlich unbegründete Anträge von Opfern der allgemeinen Kriminalität vermeiden. Es Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1938 ist zudem vorstellbar, dass Betroffenen die Zuordnung des Übergriffs zu einer bestimmten Kategorie des Extremismus nicht möglich ist, weil sich z. B. mehrere extremistische Motive überlagern ohne dass ein Motiv als bestimmend angesehen werden kann. Auch sollen solche Extremismen erfasst werden, die nicht einer bestimmten Fallgruppe zugeordnet werden können. Dabei kann es sich z. B. um einen Übergriff handeln, der zwar homophob aber nicht zugleich rechtsextremistisch motiviert war. Das Formular sieht daher als Auffangtatbestand die Kategorie „sonstiger Extremismus“ vor. 7. Werden die bewilligten Entschädigungsanträge heute konsequent entsprechend der vom Opfer angegebenen Tatmotivation dokumentiert und bearbeitet ? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wo sind die Ergebnisse zur qualitativen Prüfung der Vergabepraxis des Fonds dokumentiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 8. Welche sind – aus Sicht der Bundesregierung – beispielhafte Praxisfälle eines entschädigungsfähigen „linksextremistischen Übergriffs“, und welche nicht? Gelten z. B. Fälle antifaschistischer bzw. antirassistischer Gegenwehr als „linksextremistisch“, und wenn ja, warum? Zu beispielhaften Erscheinungsformen des Linksextremismus wird auf Seite 136 ff. des Verfassungsschutzberichts 2013 des Bundesministeriums des Innern Bezug genommen. Ob ein Übergriff linksextremistisch motiviert ist, ist im Übrigen immer eine Frage des konkreten Einzelfalls und kann nicht abstrakt-generell beantwortet werden. Seit Erweiterung der Richtlinie im Jahr 2010 wurde jedoch noch keine Härteleistung aufgrund eines linksextremistisch motivierten Übergriffs zugesprochen. Die aufgrund sonstiger extremistischer Übergriffe zugesprochenen Härteleistungen betrafen vornehmlich antisemitische und homophobe Übergriffe, die extremistisch, aber nicht rechtsextremistisch motiviert waren. Verteidigen sich Opfer eines extremistischen Übergriffs mit einer Notwehrhandlung , handelt es sich nicht um einen „Übergriff“ im Sinne der Richtlinie. 9. Ist es zutreffend, dass es in den Richtlinien für den Entschädigungsfonds (vom 18. Dezember 2009) heißt, „Leistungen aus Billigkeit [seien] regelmäßig ausgeschlossen […] z. B. bei wechselseitig begangenen extremistischen Übergriffen“? Wenn ja, wie verhält es sich bei Fällen einer zwar gewaltsamen, strafrechtlich jedoch gerechtfertigten Notwehrhandlung (wenn sich z. B. Antifaschistinnen oder Antifaschisten gegen einen rechten Übergriff oder einen Überfall , z. B. ihres Jugendzentrums, wehren)? a) Wie oft wurden in den Jahren von 2009 bis 2013 Entschädigungsanträge unter Hinweis auf einen solchen „wechselseitig begangenen extremistischen Übergriff“ abgelehnt? b) In wie vielen Fällen betrafen derartige Ablehnungsentscheidungen Fälle eines „wechselseitig begangenen Übergriffs“ zwischen Rechtsextremen und Antifaschistinnen bzw. Antifaschisten? Die Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 bestimmt in ihrer Prä- Drucksache 18/1938 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ambel, dass die Opfer die Härteleistung als freiwillig übernommene Soforthilfe des Staates aus Billigkeit erhalten sollen. In der als Auslegungshilfe dienenden Fußnote heißt es: „Nach der Absicht des Gesetzgebers soll Opfern gezielt mit einer gewissen Großzügigkeit die helfende Hand gereicht werden. Leistungen aus Billigkeit sind jedoch regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis im Einzelfall nicht besteht, z. B. bei wechselseitig begangenen extremistischen Übergriffen.“ Dadurch soll ein Entscheidungsspielraum eröffnet werden, um solche Sachverhalte angemessen behandeln zu können, in denen die Beteiligten bewusst untereinander wegen ihrer unterschiedlichen politischen, religiösen oder sonstigen weltanschaulichen Ansichten die gewaltsame Auseinandersetzung suchen. Bei einer solchen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist eine Härteleistung aus Billigkeit nicht geboten. Hingegen wird die Gewährung einer Härteleistung nicht dadurch ausgeschlossen , dass sich Opfer eines extremistischen Übergriffs dagegen mit einer Notwehrhandlung verteidigen. Die Gründe, welche im Einzelfall zu einer Ablehnung eines Antrages auf Billigkeitsentschädigung führen, werden statistisch nicht erfasst; insoweit wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Antwort zu den Fragen 9a und 9b würde eine Auswertung sämtlicher Einzelakten zu Härteleistungsanträgen erfordern, welche in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten war. 10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Personen, die aufgrund eines PMK-rechts-Delikts (PMK: Politisch motivierte Kriminalität) rechtskräftig verurteilt wurden, später – unter Hinweis auf einen „linksextremistischen“ Übergriff – Leistungen aus dem Fonds erhalten, und wenn nein, durch welche Maßnahmen wird die Bundesregierung dies künftig verhindern? Vorstrafen antragstellender Personen bleiben bei der Bewilligung von Härteleistungen grundsätzlich außer Betracht. Liegen allerdings Anhaltspunkte dafür vor, dass Personen an dem Übergriff, für den sie eine Härteleistung begehren, selbst teilgenommen haben oder ihn maßgeblich provoziert haben, wird es in der Regel an der erforderlichen Billigkeit für eine Härteleistung fehlen. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Personen, die zuvor aufgrund eines PMK-rechts-Delikts rechtskräftig verurteilt wurden, später versucht haben, Leistungen aus diesem Fonds zu beantragen, und wenn ja, wie viele Anträge gab es, und wie wurde mit diesen Anträgen verfahren? Solche Fälle sind vereinzelt vorgekommen. Die gestellten Anträge wurden nach Anforderung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bzw. der Verurteilungen abgelehnt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 Bezug genommen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1938 12. Wie viele der bewilligten Anträge betrafen a) Tötungsdelikte, b) Körperverletzungsdelikte bzw. c) Fälle einer Bedrohung oder Ehrverletzung (bitte für jeden der drei Bereiche nach Jahren aufschlüsseln)? Im BfJ erfolgt keine entsprechende statistische Erfassung. In der Praxis zeigt sich überdies, dass Körperverletzungen und Tötungsdelikte häufig mit Bedrohungen und Ehrverletzungen verbunden sind. 13. Wie viele Hinterbliebene rechtsextremer Tötungsdelikte wurden seit 2001 durch diesen Fonds entschädigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Wie viele Hinterbliebene stellten einen Antrag, wurden aber nicht entschädigt , weil die Tat nicht als ein rechtsextrem motiviertes Tötungsdelikt anerkannt wurde (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Hinsichtlich der statistischen Erfassung zu Ablehnungsgründen und zu der Art des dem Antrag zugrunde liegenden Übergriffs wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 12 verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung würde eine Auswertung sämtlicher Einzelakten zu Härteleistungsanträgen erfordern, welche in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten war. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass das BfJ eine eigenständige Prüfung hinsichtlich des dem Übergriff zugrunde liegenden Tatmotivs vornimmt. Nach der Richtlinie setzt die Zuerkennung einer Härteleistung voraus, dass anhand des von Amts wegen – u. a. durch die Auswertung in Einsicht genommener Ermittlungsakten , Gerichtsurteile, Presseberichte, ärztlicher Gutachten etc. – ermittelten Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Übergriff jedenfalls auch aus einer extremistischen Gesinnung heraus erfolgte . Voraussetzung für die Zuerkennung einer Härteleistung ist mithin nicht die kriminalstatistische Anerkennung als politisch motivierte Tat. 15. Wurden auch die Hinterbliebenen der Mordopfer des NSU-Terrors aus diesem Fonds entschädigt? Auch die Opfer bzw. Opferangehörigen des NSU haben eine Härteleistung erhalten . a) Wie viele Angehörige haben einen diesbezüglichen Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung gestellt, und wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? Es haben bislang 63 Angehörige der Mordopfer des NSU einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung gestellt. Mit Ausnahme zweier Fälle, in denen die Antragsteller nicht zu den nach der Richtlinie zu entschädigenden nahen Angehörigen (Eheleute, Kinder, Geschwister) zählten, wurden sämtliche Anträge positiv beschieden. Die meisten der Angehörigen machten zudem von der Möglichkeit Gebrauch, über die Pauschalleistung hinaus eine weitergehende Härteleistung zu beantragen. Sämtliche Anträge auf Gewährung einer weiter- gehenden Härteleistung wurden positiv beschieden. Drucksache 18/1938 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele dieser Angehörigen haben bereits vor Bekanntwerden des NSU-Terrors einen diesbezüglichen Antrag gestellt, und wie wurde damit verfahren? Sämtliche Anträge wurden nach Bekanntwerden des Zusammenhangs der Gewalttaten gestellt. Das BfJ hat die Opfer bzw. ihre Angehörigen unmittelbar nach dem 4. November 2011 in verschiedener Weise auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen. c) Wie viele Opfer des NSU-Nagelbombenanschlags in Köln (im Jahr 2004) haben einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung gestellt , und wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? Es haben bislang 36 Opfer des Anschlags in Köln im Jahr 2004 einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung gestellt. Bis auf einen Fall, in dem ausschließlich Sachschäden geltend gemacht wurden, für die nach der Richtlinie keine Härteleistung möglich ist, wurden sämtliche Anträge positiv beschieden. Viele der Opfer machten zudem von der Möglichkeit Gebrauch, über die Pauschalleistung hinaus eine weitergehende Härteleistung zu beantragen. Sämtliche Anträge auf Gewährung einer weitergehenden Härteleistung wurden bislang positiv beschieden. d) Wie viele Nebenklägerinnen und -kläger des NSU-Prozesses in München haben Reisekostenanträge gestellt, und wie viele von diesen wurden bewilligt? Es haben bislang fünf Nebenklägerinnen und Nebenkläger des NSU-Prozesses in München einen Antrag auf Gewährung einer Reisekostenbeihilfe zur Prozessteilnahme gestellt. Alle Antragstellerinnen und Antragsteller haben eine Reisekostenbeihilfe erhalten. 16. Haben auch andere Hinterbliebene Entschädigungsanträge an diesen Fonds gestellt, nachdem das sie betreffende Tötungsdelikt (wie beim NSU) zunächst nicht als rechtsmotiviert verstanden, dann aber nachträglich doch noch als solches (an)erkannt worden ist? a) Wenn ja, in wie vielen derartigen Fällen wurde (jenseits der NSUMorde ) ein entsprechender Antrag gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? b) Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt? c) Wie viele wurden aus welchen Gründen abgelehnt (z. B. unter Hinweis auf eine zeitlich verspätete Geltendmachung der Härtefallansprüche)? Diese Fragen sind nur durch eine Auswertung sämtlicher Einzelakten zu Härteleistungsanträgen zu beantworten, welche in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten war. Wie in der Antwort zu Frage 14 dargelegt, erfolgt im Übrigen eine eigenständige Prüfung des Tatmotivs durch das BfJ. Die Bewilligung einer Härteleistung setzt keine kriminalstatistische Anerkennung der Tat als politisch motivierte Kriminalität voraus. 17. In wie vielen Fällen wurden auch Nothelferinnen/Nothelfer über diesen Fonds entschädigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nothelferinnen und Nothelfer können grundsätzlich nach der Richtlinie Härteleistungen erhalten. Aus der Praxis des Bundesamts für Justiz ist bekannt, dass Anträge aus diesem Personenkreis gestellt und positiv beschieden wurden. Zu Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1938 ihrer Anzahl sowie dem Ergebnis der Bearbeitung lassen sich den ausgewerteten und auswertbaren Daten in der Kürze der Zeit keine Angaben entnehmen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 18. Was ist genau unter den aus dem Fonds zu finanzierenden erforderlichen „Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ombudspersonen für Opfer extremistischer Übergriffe“ zu verstehen (vgl. Haushaltsvermerk Punkt 5. im Bundeshaushaltsplan 2013, Einzelplan 07, Kapitel 07 08, Titel 681 01-290)? a) Gibt es eine Richtlinie, in der eine finanzielle Grenze für Zahlungen an Ombudspersonen festgelegt ist? Wenn ja, in welcher Höhe? b) Wie viele Ombudspersonen haben im Jahr 2013 Mittel aus diesem Fonds beantragt (bitte Höhe der Mittel pro Person angeben sowie welche Opfergruppe jeweils durch die Person unterstützt wurde)? Nach der Entdeckung der Gewalttaten des NSU wurde deutlich, dass viele Opfer und ihre Angehörigen auf Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen angewiesen sein würden. Daher hat die Bundesregierung im Dezember 2011 Professorin Barbara John zur Ombudsfrau für die Opfer und Opferangehörigen bestellt . Diese bietet ihre Unterstützung bei Fragen rund um die Gewährung von Hilfen sowie Beratung und Koordinierung bei der Realisierung von Ansprüchen und Auskünften im Umgang mit Behörden an. Auf mögliche Hilfen, die die Folgen des Leids mindern können, weist sie hin und zeigt Wege für weitergehende Unterstützung. Sie vermittelt Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, insbesondere zu den jeweils zuständigen Leistungserbringern. Professorin Barbara John ist durch die bisher geleistete tatkräftige Unterstützung zu einer zentralen Anlaufstelle für die Belange der Betroffenen geworden, die die Interessen der Opfer und ihrer Angehörigen wahrt. Zur Unterstützung für ihre – im Übrigen unentgeltliche – Tätigkeit erstattet das BfJ aus dem Haushaltstitel die erforderlichen Aufwendungen, zu denen vor allem die Kosten für eine Hilfskraft, die anfallenden Reisekosten sowie die Aufwendungen für Dolmetscherdienste und Schreibarbeiten gehören. Der in der Frage zitierte Haushaltsvermerk dient hierzu als Klarstellung. Im Jahr 2013 wurden an Professorin Barbara John 1 938,57 Euro sowie an ihre Hilfskraft 9 304,96 Euro ausgezahlt. 19. Wie haben sich im Einzelplan 07 des Bundeshaushalts die für diesen Entschädigungsfonds zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Kapitel 07 08, Titel 681 01-290) in den Jahren 2009 bis 2013 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Ansätze) in Kapitel 07 18 (bis 2012: 07 08) Titel 681 01 haben sich in den Jahren von 2009 bis 2013 wie folgt entwickelt: 2009 300 TEuro 2010 1 000 TEuro 2011 1 000 TEuro 2012 1 000 TEuro 2013 1 000 TEuro Drucksache 18/1938 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Inwiefern wurden seit dem Jahr 2012 die Haushaltsmittel für diesen Fonds den Erfordernissen im Hinblick auf die Entschädigung von Opfern und Angehörigen des NSU-Terrors angepasst? Der Mittelansatz bei Titel 681 01 wurde vor dem Hintergrund der Härteleistungen für die Opfer bzw. Opferangehörigen des NSU für die Jahre 2012 und 2013 auf dem Vorjahresniveau (Sollansatz: 1 000 TEuro) verstetigt. b) Wie viele Mittel plant die Bundesregierung hierfür ab dem Jahr 2014 in den Bundeshaushalt einzustellen? Der zweite Regierungsentwurf zum Haushalt 2014 sieht für Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe bei Kapitel 07 18 Titel 681 01 nochmals 1 000 TEuro vor. c) In welcher Höhe wurden in den Jahren von 2009 bis 2013 Haushaltsmittel tatsächlich auch bewilligt und ausgezahlt (Mittelabfluss bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In den Haushaltsjahren 2009 bis 2013 fand folgender Mittelabfluss (jeweils IstWerte ) statt: d) Wie haben sich die Verwaltungsausgaben/Personalmittel für diesen Entschädigungsfonds in den Jahren von 2001 bis 2013 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Eine separate Veranschlagung von Verwaltungsausgaben bzw. Personalmitteln für diesen Entschädigungsfonds ist nicht erfolgt. Im Rahmen des vorhandenen Haushaltsvermerks Nummer 5 ist bezüglich der Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Ombudsperson auf die Antwort zu Frage 18 zu verweisen. Die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Härtefonds beim BfJ entstehenden Personal- und Verwaltungsausgaben werden aus dem regulären Budget des Kapitels (außerhalb des Titels 681 01) bestritten. Eine Differenzierung ist daher nicht möglich. 20. Wie hat sich das in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene OstWest -Gefälle bei den Antragstellungen seit dem Jahr 2008 entwickelt (bitte die Fallzahlen nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Hinsichtlich der genauen Aufschlüsselung der Anträge nach Bundesländern wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 2009 177 828,66 Euro 2010 8 160,09 Euro 2011 278 795,88 Euro 2012 712 487,12 Euro 2013 266 187,34 Euro Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1938 21. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung, auch unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen aus dem NSU-Untersuchungsausschuss, ergreifen , damit Opfer bundesweit bei regionalen Beratungsstellen kompetente Unterstützung finden, ggf. auch bei der Stellung von Anträgen für Entschädigungsleistungen? 22. Hält die Bundesregierung einen strukturierten Dialog zwischen dem BMJ und zivilgesellschaftlichen Opferberatungsstellen für angeraten, um die Vergabepraxis des Entschädigungsfonds zu optimieren? Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung innerhalb welcher Zeiträume zur Förderung eines solchen Dialogs ergreifen? Wenn nein, warum nicht? Ausgehend davon, dass sich die Fragen 21 und 22 auf die Unterstützung der Opfer extremistischer Übergriffe beziehen, werden sie wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das BfJ wirkt durch vielfältige Öffentlichkeitsmaßnahmen darauf hin, dass die Unterstützungsleistung die Opfer extremistischer Gewalt tatsächlich erreicht. Insbesondere die Betreuung der Opfer des NSU bei der Antragstellung und Begleitung durch das Antragsverfahren hat deutlich gemacht, wie wichtig es für eine gute und umfassende Betreuung der Betroffenen ist, dass die einzelnen mit der Opferhilfe befassten Institutionen mit ihren jeweiligen Erfahrungen und unterschiedlichen Hilfsmöglichkeiten voneinander wissen, sich untereinander abstimmen und zusammenarbeiten. Daher steht das BfJ in einem ständigen und regen Kontakt zu zahlreichen Opferberatungsstellen und auch zu „NOAH“, der Koordinierungsstelle für die Opfer- und Angehörigenhilfe von Terroropfern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Zudem werden regelmäßig Versorgungsämter, einschlägige Verbände und Behörden, die Staatsanwaltschaften (schwerpunktmäßig über die Generalstaatsanwaltschaften) sowie vor allem Opferberatungsstellen angeschrieben und mit neuen Antragsformularen und einem Merkblatt, in dem über die Antragsvoraussetzungen und Kontaktadressen informiert wird, vertraut gemacht. Für Opfer eines extremistischen Übergriffs besteht die Möglichkeit, sich auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz, insbesondere anhand des dort eingestellten Merkblatts, über Voraussetzungen und Möglichkeiten der Antragstellung zu informieren (www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/ Opferhilfe/Opferhilfe_node.html). Unter den dort angegebenen Kontaktmöglichkeiten können sich die Betroffenen bei Rückfragen zur Antragstellung an das zuständige Fachreferat beim BfJ wenden. Das BfJ informiert darüber hinaus jährlich einen breit gefächerten Adressatenkreis , welcher u. a. Opferberatungen, Versorgungsämter, Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämter, Berufskammern und Verbände umfasst, per Post und E-Mail über die Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe. Weiterhin stellen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Justiz das Thema Härteleistungen regelmäßig in Vorträgen vor. Seit dem Jahr 2011 ist das BfJ zudem beim jährlich stattfindenden Deutschen Präventionstag mit einem Informationsstand zum Thema Härteleistung vertreten. Es wurden in den vergangenen Jahren auch eigene Informationsveranstaltungen durchgeführt, zu denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Opferberatungseinrichtungen sowie weitere Stellen, die potentielle Informationsträger sein können, eingeladen wurden. Zusätzlich finden im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Veranstaltungen statt, auf denen u. a. die Verbände der Opferhilfe sowie die Landesjustizverwaltungen und Polizeibehörden über die Gewährung von Härteleistungen durch das BfJ unterrichtet werden. Auch moderne Kommunikationsmit- tel werden genutzt, um über die Härteleistungen für Opfer extremistischer Über- Drucksache 18/1938 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode griffe zu informieren, so etwa durch ein Videointerview mit dem Bündnis für Demokratie und Toleranz, welches auf dem YouTube-Kanal des Bündnisses abrufbar ist. Auch tritt das BfJ bei Bekanntwerden von mutmaßlich extremistischen Übergriffen durch Presseberichte nach Möglichkeit aktiv an die Opfer bzw. an Beratungs- oder Polizeidienststellen heran und informiert über die Möglichkeit der Beantragung einer Härteleistung für Opfer extremistischer Übergriffe . Gleichwohl bleibt die Zusammenarbeit mit örtlichen Opferberatungsstellen von besonderer Bedeutung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333