Deutscher Bundestag Drucksache 18/2086 18. Wahlperiode 10.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Caren Lay, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1715 – Auswirkungen des Neuzuschnitts der Bundesministerien auf die Wohnungsund Städtebaupolitik der Bundesregierung Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin (BKOrgErl) vom 21. Dezember 2013 haben mehrere Bundesministerien neue Fachzuständigkeiten erhalten und begonnen, neue Arbeitsstrukturen aufzubauen. Damit verbunden sind eine Neustrukturierung des Bundeshaushaltes und eine Umverteilung von Haushaltsmitteln zwischen den betroffenen Einzelplänen. Besonders gravierend ist die Umverteilung der Aufgaben aus dem Bereich Wohnungswesen und Städtebau auf zwei Bundesministerien, die mit diesem Fachbereich bisher nur sehr wenig befasst waren. Dem neuen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wurden die Zuständigkeiten für 1. Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten sowie 2. Stadtentwicklung, Wohnen, ländliche Infrastruktur und öffentliches Baurecht übertragen. Dem neuen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde unter anderem die Zuständigkeit für Energieeinsparung und damit für die energetische Gebäudesanierung übertragen. Die entsprechenden Titelgruppen wurden aus dem früheren Einzelplan 12 des ehemaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgelöst und auf die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit umverteilt. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode „einen wohnungspolitischen Dreiklang aus einer Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 8. Juli 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Stärkung der Investitionstätigkeit, einer Wiederbelebung des Sozialen Wohnungsbaus und einer ausgewogenen mietrechtlichen und sozialpolitischen Flankierung“ angekündigt. Drucksache 18/2086 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Durch welche Arbeitsgremien, mit welchen Konzepten und Methoden will die Bundesregierung sicherstellen, dass solche Wirkzusammenhänge wie Stadtentwicklung, bezahlbares Wohnen und energetische Gebäudesanierung im Kontext gedacht und bearbeitet werden? Abstimmungsprozesse innerhalb der Bundesregierung werden auf der Grundlage der Geschäftsordnung der Bundesregierung in Verbindung mit der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien durchgeführt. Dies gilt auch für die Themenbereiche Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Energiewende im Gebäudebereich. Für die fachübergreifende Bearbeitung der Themen stehen bewährte Instrumente und Veranstaltungsformate zur Verfügung. Darüber hinaus wird in der laufenden Legislaturperiode das im Koalitionsvertrag vorgesehene Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen eine Bündelungsfunktion wahrnehmen und Plattformen für den Austausch der Akteure und der Fachöffentlichkeit schaffen. 2. Wodurch erklärt sich die Verringerung der Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung (Einzelplan 09, Titelgruppe 02, Titel 661 22 „CO2-Gebäudesanierungsprogramm“) um 17 630 000 Euro im Vergleich zum entsprechenden Titel (Einzelplan 12, Titel 661 07-411) im Bundeshaushalt 2013? Die Titel 661 07 im Einzelplan 12 (bis 2013) sowie 661 22 im Einzelplan 09 (ab 2014) sind entsprechend der Titelbezeichnung Abwicklungstitel. Mit den Mitteln werden bis zum Jahr 2011 eingegangene Verpflichtungen ausfinanziert. Die Veranschlagung erfolgt gemäß Zuschussbedarf der KfW. 3. Hält die Bundesregierung die Zuweisungen und Zuschüsse aus dem Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds (Titel 661 01-411 und 661 07-411) zusammen mit dem Titel 661 22-411 des Einzelplans 09 für ausreichend, um die eigenen Zielvorgaben bei der energetischen Gebäudesanierung zu erreichen? a) Wenn ja, wie begründet sie das? b) Wenn nein, welche zusätzlichen Mittel sollen bereitgestellt und wie finanziert werden? Die Fragen 3a und 3b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Ziele des Energiekonzepts werden nicht allein durch die Bereitstellung von Fördermitteln und insbesondere aus diesen Titeln erreicht. So sieht das Energiekonzept der Bundesregierung u. a. in der „Modernisierungsoffensive für Gebäude “ ein ganzes Bündel unterschiedlicher Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich vor. 4. Teilt die Bundesregierung in Gänze oder durch einzelne Ressorts die Auffassung des Bundesrechnungshofes (Bemerkungen 2013 zur Haushaltsund Wirtschaftsführung des Bundes, Bemerkung 1.12.7), dass der Energieund Klimafonds (EKF) eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit des Haushalts sei, kein zuverlässiges Mittel zur Finanzierung der Energiewende darstelle und dass er daher in den allgemeinen Bundeshaushalt überführt und danach aufgelöst werden sollte? a) Wenn ja, wird sie der Empfehlung des Bundesrechnungshofes zur Über- führung und Auflösung des EKF folgen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2086 b) Wenn nein, warum nicht, und wie will sie die festgestellte Unterfinanzierung des EKF kompensieren und die im Wirtschaftsplan des EKF bis zum Jahr 2025 für die Titel 661 01-411 und 661 07-411 ausgewiesenen Zuweisungen und Zuschüsse realisieren? 5. Welches Bundesministerium vertritt welche Position zu der in Frage 4 genannten Bemerkung des Bundesrechnungshofes? Die Fragen 4a, 4b und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die vorherige Bundesregierung hatte sich auf die Einführung des Energie- und Klimafonds (EKF) verständigt. Hintergrund war die Absicht, zusätzliche Mittel für die Förderung und Umsetzung der Energiewende bereit zu stellen. Bisher gibt es keine neuen Verabredungen in der Bundesregierung. Für die notwendige Sichtbarkeit und Verlässlichkeit der Energiewende- und Klimaschutzprogramme ist die Beibehaltung des EKF als Sondervermögen geboten. Neben den Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtline über die Verwendung der Einnahmen ist für die öffentliche Wahrnehmung und die klare Formulierung von Ausgaben für die Energiewende und den Klimaschutz der Erhalt des EKF ein strategischer Vorteil. Allerdings hat die Reduzierung der Versteigerungsmengen durch das sog. Backloading seit dem Frühjahr 2014 bislang noch nicht zu einem nachhaltigen Preisanstieg geführt. Daher hat sich die Bundesregierung – unter Berücksichtigung des Konsolidierungskurses im Bundeshaushalt und des Erfordernisses der Stabilisierung der Finanzierungssituation des EKF – entschlossen, die Finanzierung des Fonds unter Zuhilfenahme eines Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu sichern. Der entsprechende Entwurf eines EKF-Änderungsgesetzes wurde am 2. Juli 2014 vom Kabinett zeitgleich mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2015 beschlossen. 6. Entsprechen die im Vergleich zu den Vorjahren unveränderte Größenordnung von 518,2 Mio. Euro, die Befristung bis zum Jahr 2019 und die Titelbezeichnung „Kompensationszahlungen an die Länder wegen Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Sozialen Wohnraumförderung“ dem strategischen Koalitionsziel der „Wiederbelebung des Sozialen Wohnungsbaus “? 7. Welche Maßnahmen und zusätzlichen Bundesmittel über die bisherigen Kompensationszahlungen an die Länder wegen Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Sozialen Wohnraumförderung hinaus sind vorgesehen, damit das strategische Koalitionsziel der „Wiederbelebung des Sozialen Wohnungsbaus“ erreicht werden kann? Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Seit der Föderalismusreform tragen die Länder die Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung. Die Länder sind näher an den Problemen ihrer jeweiligen Wohnungsmärkte und können dementsprechend zielgenau über den Einsatz von Fördermitteln entscheiden. Als Ausgleich für den Wegfall der Bundesfinanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung gewährt der Bund den Ländern sog. Kompensationsmittel in Höhe von jährlich 518,2 Mio. Euro. Die Belebung des Sozialen Wohnungsbaus ist damit vorrangig Aufgabe der Länder. Der Auftrag aus der Koalitionsvereinbarung, den Sozialen Wohnungsbau wiederzubeleben , ist auch ein wichtiges Thema des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen. Dieses wird neben Verbänden auch Länder und Kommunen umfassen und eine zentrale Rolle bei der Bewältigung der aktuellen wohnungspolitischen Herausforderungen einnehmen. Dem Sozialen Wohnungsbau Drucksache 18/2086 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kommt dabei eine große Bedeutung zu. Der Bund erwartet von den Ländern, dass sie die Kompensationsmittel zweckgebunden für die soziale Wohnraumförderung verwenden und über die Maßnahmen transparent und detailliert an den Bund berichten. Bund und Länder werden sich im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen einvernehmlich über eine adäquate Berichterstattung der Länder an den Bund verständigen. 8. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung der ersatzlose Wegfall der Entlastung von Wohnungsunternehmen nach der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz (Titel 622 02-411) einen wirksamen Beitrag zur Investitionstätigkeit oder zur „Wiederbelebung des Sozialen Wohnungsbaus“ dar? 9. In welche Haushaltspositionen sind die im Einzelplan 12 im Jahr 2013 noch ausgewiesenen Reste aus dem Titel 622 02-411 eingeflossen? 10. Welche Gründe sprechen nach Meinung der Bundesregierung für den geplanten , ersatzlosen Wegfall der Entlastung von Wohnungsunternehmen nach der Verordnung zum Altschuldenhilfegesetz, und welche Veränderung der wirtschaftlichen Situation der betroffenen Wohnungsunternehmen rechtfertigt diese Maßnahme? Die Fragen 8 bis10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die gesetzliche Altschuldenregelung ist nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Altschuldenhilfeverordnung vom 10. November 2008 vom 31. Dezember 2010 auf den 31. Dezember 2013 verlängert worden. Sie ist damit zum Ende des Jahres 2013 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2001 haben die Wohnungsunternehmen von den insgesamt rund 1,1 Mrd. Euro bewilligten Entlastungsmitteln 97 Prozent in Anspruch genommen. Parallel dazu hat die Bundesregierung zwei Gutachten „Altschuldenhilfe und Stadtumbau“ (September 2010) und „Anreizinstrumente für Investitionen im Stadtumbau Ost – Alternativen zur Altschuldenhilfe“ (Dezember 2013) in Auftrag gegeben. Beide haben nachgewiesen, dass sich die wirtschaftliche Lage der meisten Wohnungsunternehmen gebessert hat und der Wohnungsleerstand der ostdeutschen Unternehmen erheblich gesenkt werden konnte. Die Gutachter empfehlen keine Fortführung der Altschuldenhilfe, aber eine Fortführung des Programms Stadtumbau Ost auf hohem Niveau und darüber hinaus einen Investitionsbonus , finanziert aus der Wohnraumförderung der Länder. Die Bundesregierung sieht wie die Gutachter die Priorität in den Investitionsmitteln der Städtebau- und Wohnraumförderung und nicht in der Altschuldenhilfe. Die Bundesregierung hat daher die Förderung des Städtebaus im Bundeshaushalt 2014 auf ein Programmvolumen von 700 Mio. Euro aufgestockt und die Fortsetzung der Zahlungen der Kompensationsmittel des Bundes an die Länder für die soziale Wohnraumförderung bis zum Jahr 2019 mit jährlich 518,2 Mio. Euro gesichert. Damit stehen jetzt für die Investitionstätigkeit mehr Mittel zur Verfügung als in den Jahren zuvor. Aufgrund der Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit zur Umsetzung des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin sind die Ausgabereste in den Einzelplan 16, Kapitel 16 06, übertragen worden. Von dem Ausgaberest bei dem Titel 622 02 i. H. v. 112,8 Mio. Euro wurde im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 28,8 Mio. Euro verausgabt. Im aktuellen Haushaltsjahr 2014 erfolgt im Juni ein letztmaliger Mittelabruf von 12,8 Mio. Euro zur Entlastung von Altschulden nach § 6a des AltschuldenhilfeGesetzes . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2086 11. Entspricht die Absenkung der Ausgaben für das Wohngeld (Kapitel 16 06, Titel 632 01) um 130 Mio. Euro oder 20,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr dem Anspruch der „sozialpolitischen Flankierung“ aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD? 12. Wie begründet die Bundesregierung die erhebliche Kürzung des Wohngeldes im Bundeshaushalt 2014 im Vergleich zu 2013? Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der verringerte Haushaltsansatz bedeutet keine Kürzung des Wohngeldes, da auf Wohngeld ein Rechtsanspruch besteht. Die Verringerung trägt nur der tatsächlichen Ausgabenentwicklung Rechnung. Die Wohngeldausgaben betrugen im Jahr 2013 492 Mio. Euro (alle Angaben hälftiger Bundesanteil) und lagen damit deutlich unter dem ursprünglichen Haushaltsansatz von 630 Mio. Euro. Da für das Jahr 2014 kein Anstieg der Ausgaben erwartet wird, wurde der Haushaltsansatz auf 500 Mio. Euro abgesenkt. 13. Auf welche Höhe will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern das Wohngeld anheben, damit einerseits die erwartete wachsende Zahl der berechtigten Haushalte berücksichtigt werden kann und andererseits die wachsenden Belastungen durch Heiz- und Energiekosten ausgeglichen werden können? Dies ist Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, das nach der Sommerpause begonnen werden soll. 14. Sind die in den Vorjahren jeweils im Bundeshaushalt ausgewiesenen Bundesmittel für die Städtebauförderung in Höhe von 455 Mio. Euro vollständig abgerufen und programmgerecht verwendet worden? a) Wenn ja, welches Investitionsvolumen konnte damit generiert werden? b) Wenn nein, sind nicht verbrauchte Mittel erneut und kumulativ der entsprechenden Haushaltsposition zugeführt worden? Sind den Ländern zugewiesene, aber nicht verbrauchte Bundesmittel an den Bundeshaushalt zurückgeflossen? Die Bundesmittel zur Städtebauförderung in den Jahren 2011 bis 2013 von 455 Mio. Euro p. a. sind von den Ländern gegenüber den Städten und Gemeinden in Höhe des jeweiligen Verpflichtungsrahmens vollständig verpflichtet worden . Die Bewilligungen erfolgten programmgerecht; nach den jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung zulässige Umschichtungen und Umverteilungen zwischen den einzelnen Programmen sind zum Teil in Anspruch genommen worden. Das damit generierte Investitionsvolumen liegt bei rund 6,6 Mrd. Euro p. a. 15. Wie spiegelt sich die in den ergänzenden Erläuterungen des BMUB angekündigte Steigerung der Bundesmittel für die Städtebauförderung auf 700 Mio. Euro jährlich im Bundeshaushalt 2014 wider (hier bitte eine nachvollziehbare, vollständige Gegenüberstellung aller entsprechenden Haushaltstitel 2014 zu 2013 beifügen)? Drucksache 18/2086 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie korrespondiert diese Aussage mit dem Ansatz von 399 Mio. Euro im Titel 882 11-423 „Zuweisungen an die Länder zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen“? 17. Wodurch ist der Ansatz von 399 Mio. Euro bei gleichzeitiger Reduzierung der Titelgruppe 01 „Förderung des Städtebaus“ von 543 484 000 Euro im Einzelplan 12 für das Jahr 2013 auf 479 754 000 Euro im Einzelplan 16 für das Jahr 2014 gedeckt? 18. Wie ist die in den ergänzenden Erläuterungen angekündigte Aufstockung der Bundesmittel für die Städtebauförderung auf 700 Mio. Euro jährlich mit den in den gleichen Erläuterungen aufgeführten Jahresscheiben von 399 Mio. Euro für das Jahr 2014, 528,5 Mio. Euro für das Jahr 2015, 602 Mio. Euro für das Jahr 2016 und 663,25 Mio. Euro für das Jahr 2017 vereinbar? 19. Wie korrespondiert die Ankündigung der Bundesregierung, die Städtebauförderung auf 700 Mio. Euro jährlich aufzustocken, mit der Addition der Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2014 bis 2018 in Titel 882 11-423 des Einzelplans 16? Die Fragen 15 bis 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung wird die Förderung des Städtebaus auf 700 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen) jährlich erhöhen. Dafür werden zusätzlich für die Jahre 2014 bis 2017 insgesamt über 600 Mio. Euro Kassenmittel bereitgestellt. Der Verwendungszweck der im Haushalt 2014 veranschlagten Bundesmittel beinhaltet die Städtebauförderung (Titel 882 11, Gesamtprogrammvolumen: 650 Mio. Euro) sowie das neue Bundesprogramm Nationale Projekte des Städtebaus (neuer Titel 882 93, Gesamtprogrammvolumen: 50 Mio. Euro). Der jährliche Verpflichtungsrahmen der Städtebauförderung wird in fünf Jahren kassenmäßig vollzogen. Die sich überlagernden Jahresraten (einschließlich der Vorjahre) bilden den jährlichen Soll-Ansatz der Städtebauförderung. Unter Zugrundelegung eines auf 700 Mio. Euro jährlich erhöhten Verpflichtungsrahmens ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Finanzplanung des Bundes für die Jahre 2014 bis 2017 eine Erhöhung der Kassenmittel/des Ansatzes um rund 600 Mio. Euro (620,746 Mio. Euro). Die Titelgruppe 01 (Förderung des Städtebaues) beinhaltet sowohl den aktuellen Titel 882 11 (Zuweisung an die Länder zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen /Städtebauförderung neu) als auch die Abwicklungstitel für die einzelnen Programme der Städtebauförderung aus den Jahren bis 2010 (Titel: 882 12 bis 882 19, 882 91 bis 882 92), bei denen die zur Ausfinanzierung dieser Programme bis zum Jahr 2014 erforderlichen Ausgaben veranschlagt sind, sowie ab dem Jahr 2014 den Titel 882 93 für das neue Bundesprogramm. Seit dem Haushaltsjahr 2011 werden die Städtebauförderungsprogramme, die als Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes gewährt werden, in einem Titel (882 11) zusammengefasst. Die Ansatzminderung der gesamten Titelgruppe 01 von 543,320 Mio. Euro im Haushalt 2013 auf 479,754 Mio. Euro im Haushalt 2014 ergibt sich trotz der Programmvolumenerhöhung auf 700 Mio. Euro aus den Schwankungen der Städtebauförderprogammvolumina in den Vorjahren und den Verpflichtungsrahmen . Eine vollständige Gegenüberstellung der Ansätze ergibt sich aus den unten folgenden Tabellen 1a und 1b. Nach dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2014 war eine Erhöhung der Städtebauförderungsmittel auf 700 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen) vorgesehen , daraus leitet sich bei dem Titel 882 11 eine Ansatzerhöhung von Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2086 386,750 Mio. Euro auf 399 Mio. Euro ab (siehe Gegenüberstellung Tabellen 2a und 2b). Der nunmehrige Ansatz für Titel 882 11 im Bundeshaushalt 2014 unter Berücksichtigung des neuen Bundesprogramms „Nationale Projekte des Städtebaus “ ist in Tabelle 2c dargestellt. Drucksache 18/2086 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage: Tabelle 1a und 1b Kap.: 1225 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11 - 882 19; 91-92 Zweckbestimmung: Städtebauförderung Tabelle 1a: Bisherige Finanzplanung - Titelgruppe 01 (bisher im Jahr 2014 455 Mio € und ab 2015 rd. 265 Mio €) Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kasse) rahmen (Kasse) (Kasse) Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017 (nachrichtl. Gesamt ab 2018) Bund 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1 2 3 4 5 6 7 8 1. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 1.261.074 520.570 331.004 182.000 68.250 0 bis 2012 (Altverpflichtungen) 2. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250 2013 3. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250 2014 4. Programmplanung 2015 265.792 13.290 66.448 79.738 106.316 2016 265.792 13.290 66.448 186.054 2017 265.792 13.290 252.502 insgesamt 2.968.450 543.320 467.504 445.540 398.238 341.476 613.122 Kap.: 1606 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11 - 882 19; 91-93 Zweckbestimmung: Städtebauförderung Tabelle 1b: Neue Finanzplanung - Titelgruppe 01 - (Erhöhung auf jährlich 700 Mio € lt. Koalitionsvertrag) Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kassenmittel) rahmen (Kasse) (Kasse) Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017 (nachrichtl. Gesamt ab 2018) Bund 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1 2 3 4 5 6 7 8 1. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 1.261.074 520.570 331.004 182.000 68.250 0 bis 2012 (Altverpflichtungen) 0 2. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250 2013 3. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 700.000 35.000 175.000 210.000 175.000 105.000 2014 4. Programmplanung 2015 700.000 35.000 175.000 210.000 280.000 2016 700.000 35.000 175.000 490.000 2017 700.000 35.000 665.000 insgesamt 4.516.074 543.320 479.754 528.500 602.000 663.250 1.540.000 Hinweis: Die Minderung von Spalte 3 auf 4 (trotz Mittelerhöhung auf 700 Mio. €) ergibt sich aus den Schwankungen der Höhe der Städtebauförderung aus den Vorjahren und deren Verpflichtungsrahmen (Städtebauförderung 2009: 569.793 Mio. € zuzügl. 300 Mio. € Investitionspakt; 2010: 534.537 Mio. €; 2011: 455 Mio. €; 2012: 455 Mio. €) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2086 Anlage: Tabelle 2a und 2b Kap.: 1225 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11 Zweckbestimmung: Städtebauförderung Tabelle 2a: Bisherige Finanzplanung - Titel 882 11 (bisher im Jahr 2014 455 Mio € und ab 2015 rd. 265 Mio €) Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kasse) rahmen (Kasse) (Kasse) Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017 (nachrichtl. Gesamt ab 2018) Bund 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1 2 3 4 5 6 7 8 1. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 910.000 250.250 250.250 182.000 68.250 0 bis 2012 (Altverpflichtungen) 2. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250 2013 3. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250 2014 4. Programmplanung 2015 265.792 13.290 66.448 79.738 106.316 2016 265.792 13.290 66.448 186.054 2017 265.792 13.290 252.502 insgesamt 2.617.376 273.000 386.750 445.540 398.238 341.476 613.122 Kap.: 1606 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11 Zweckbestimmung: Städtebauförderung Tabelle 2b: Neue Finanzplanung - Titel 882 11- (Erhöhung auf jährlich 700 Mio € lt. Koalitionsvertrag) Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kassenmittel) rahmen (Kasse) (Kasse) Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017 (nachrichtl. Gesamt ab 2018) Bund 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1 2 3 4 5 6 7 8 1. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 910.000 250.250 250.250 182.000 68.250 0 bis 2012 (Altverpflichtungen) 0 2. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250 2013 3. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 700.000 35.000 175.000 210.000 175.000 105.000 2014 4. Programmplanung 2015 700.000 35.000 175.000 210.000 280.000 2016 700.000 35.000 175.000 490.000 2017 700.000 35.000 665.000 insgesamt 4.165.000 273.000 399.000 528.500 602.000 663.250 1.540.000 Drucksache 18/2086 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage: Tabelle 2c Kap.: 1606 Titelgruppe 01 Tit.: 882 11 Zweckbestimmung: Städtebauförderung Tabelle 2c: Neue Finanzplanung - Titel 882 11 - Änderung auf jährlich 650 Mio € (gem. Haushaltsausschuss 05.06.2014; zuzüglich neuer Titel 882 93 mit 50 Mio. €) Verpflichtungs- Ausgaben Ausgaben Vorgesehene Ausgaben (Kassenmittel) rahmen (Kasse) (Kasse) Städtebauförderung 2013 2014 2015 2016 2017 (nachrichtl. Gesamt ab 2018) Bund 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1 2 3 4 5 6 7 8 1. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 910.000 250.250 250.250 182.000 68.250 0 bis 2012 (Altverpflichtungen) 0 2. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 455.000 22.750 113.750 136.500 113.750 68.250 2013 3. Förderungsprogramme/ Auftragsvolumen 650.000 32.500 162.500 195.000 162.500 97.500 2014 4. Programmplanung 2015 650.000 32.500 162.500 195.000 260.000 2016 650.000 32.500 162.500 455.000 2017 650.000 32.500 617.500 insgesamt 3.965.000 273.000 396.500 513.500 572.000 620.750 1.430.000 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333