Deutscher Bundestag Drucksache 18/2152 18. Wahlperiode 18.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2028 – Aufarbeitung der Berufsverbote und Aufhebung des KPD-Verbots Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Niedersächsischen Landtag wurde von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ein Antrag mit dem Titel „Radikalenerlass – ein unrühmliches Kapitel der Geschichte Niedersachsens – endlich Kommission zur Aufarbeitung der Schicksale der von Berufsverboten betroffenen Personen einrichten“ wieder aufgegriffen und erneut eingebracht. In dem Antrag heißt es zu den Folgen des Radikalenerlasses, „[s]ystemkritische und missliebige Organisationen und Personen wurden an den Rand der Legalität gedrängt, die Ausübung von Grundrechten wie die Meinungs-, Organisations- und Versammlungsfreiheit wurde behindert, bedroht und bestraft. […] Statt Zivilcourage und politisches Engagement zu fördern, wurde Duckmäusertum erzeugt und Einschüchterung praktiziert.“ Die Landesregierung wird aufgefordert, „[e]ine Kommission zur Aufarbeitung der Schicksale der von Berufsverboten betroffenen Personen und der Möglichkeiten ihrer politischen und gesellschaftlichen Rehabilitierung einzurichten “. Vorgeschlagen werden sollen auch Formen der öffentlichen Darstellung der Rechercheergebnisse. In dieser Kommission sollen neben [Vertreterinnen und Vertretern des Landes] auch Betroffene, Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften und Initiativen beteiligt werden.“ (Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/1491). Im Jahr 2012 war der damals noch gemeinsam mit der nicht mehr im Landtag vertretenen Fraktion DIE LINKE. eingebrachte Antrag von der damaligen CDU/FDP-Mehrheit abgelehnt worden. In der Debatte am 15. Mai 2014 signalisierten nun auch Abgeordnete dieser jetzt in der Opposition stehenden Fraktionen ihre Bereitschaft zur Aufarbeitung. So stellte der Redner der Fraktion der FDP Jan Christoph Oetjen fest, „dass mit dem Radikalenerlass Unrecht geschehen ist“ und gegenüber den Betroffenen „Bedauern“ zum Ausdruck gebracht werden solle. Die Abgeordnete der Fraktion der CDU Angelika Jahns sprach mögliche „materielle Entschädigung“ an und betonte, dass Niedersachsen „als erstes Land einen Beitrag“ zur Aufarbeitung leisten könne (NiederDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sächsischer Landtag, Stenographischer Bericht, 35. Sitzung, vom 15. Mai 2014). Drucksache 18/2152 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Antrag wurde fraktionsübergreifend beschlossen und an den Ausschuss für Inneres und Sport zur Beratung verwiesen. Von langjährigen Berufsverbotenen Betroffene, die der Landtagsdebatte als Besucher beiwohnten, bezeichneten den Antrag „bereits jetzt als impulsgebendes Dokument […] das sicherlich auch außerhalb der Grenzen des Bundeslandes Beachtung finden wird“. Handlungsbedarf sehen die Betroffenen insbesondere auf der Bundesebene, da sich bislang sämtliche Bundestagsmehrheiten und Bundesregierungen „nach Einführung der Berufsverbote vor ihrer Verantwortung für die verfassungswidrigen Maßnahmen und für das Fortbestehen der Diskriminierung gedrückt“ haben. Dabei geht es nicht nur um eine moralische und politische Rehabilitierung , sondern auch um eine „Behebung des angerichteten Schadens in finanzieller Hinsicht“, da Renten- und Pensionskürzungen eine „lebenslange Abstrafung für die Betroffenen“ bedeuteten (www.scharf-links.de/41.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=44958&tx_ ttnews%5BbackPid%5D=7&cHash=aaa2062a41). In der Bundesrepublik Deutschland wurden nach Einführung des so genannten Radikalenerlasses durch eine Ministerpräsidentenkonferenz unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers Willy Brandt (SPD) am 28. Januar 1972 rund 3,5 Millionen Bewerberinnen und Bewerber bzw. Anwärterinnen und Anwärter für den öffentlichen Dienst vom Verfassungsschutz auf ihre politische Zuverlässigkeit durchleuchtet. Es erfolgten nach Angaben der Bundesregierung vor der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die 1987 die Berufsverbotspraxis verurteilt hatte, 11 000 offizielle Berufsverbote, 2 200 Disziplinarverfahren, 1 250 Ablehnungen von Bewerbungen und 265 Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Der Bund stellte nach massiver in- und ausländischer Kritik im Jahr 1979 die Regelanfragen beim Verfassungsschutz ein, die Bundesländer folgten bis 1991. Willy Brandt bezeichnete den Radikalenerlass später als einen „Irrtum “ und erklärte es zum „demokratisch-rechtsstaatlichen Gebot“, die „negativen Folgen des einstigen Ministerpräsidentenbeschlusses zu bereinigen“ (www.ag-friedensforschung.de/themen/Kalterkrieg/berufsverbot.html). Bis heute kann eine Bedarfsanfrage beim Verfassungsschutz erfolgen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin für den öffentlichen Dienst jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten wird. Am 26. September 1995 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg im Fall Dorothea Vogt, dass der Radikalenerlass gegen die Menschenrechte der Meinungs- und Koalitionsfreiheit sowie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Bislang stellte sich die Bundesregierung allerdings auf den Standpunkt, dass dies nur einen nicht ohne weiteres zu verallgemeinernden Einzelfall beträfe und daher keine Veranlassung bestünde, allgemeine Konsequenzen aus dem Urteil des EGMR vom 26. September 1995 im Fall Dorothea Vogt zu ziehen (Bundestagsdrucksachen 13/3853, 16/6210, 17/8667). Bereits das vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1956 erlassene Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) hatte zum Teil erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen nicht nur gegen die zum Verbotszeitpunkt 6 000 bis 7 000 Parteimitglieder sondern auch gegen mutmaßliche Sympathisantinnen und Sympathisanten. Aufgrund des KPD-Verbots erfolgten zwischen 125 000 und 200 000 Ermittlungsverfahren und 7 000 bis 10 000 Verurteilungen . Auch ohne eine Verurteilung konnte bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung zu einer Kündigung führen. Zudem sind Fälle bekannt, in denen der Verfassungsschutz bei einer Neueinstellung auf die frühere politische Betätigung eines ehemaligen KPD-Mitgliedes hinwies und so eine Kündigung provozierte (Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik, Frankfurt/Main, 1978). Am 19. Mai 2014 übergaben der Vorsitzende der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) Heinrich Fink und Peter Dürrbeck, Mitglied im Sprecherkreis der Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges, dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundstages über 3 000 Unterschriften für die Aufhebung des Verbotsurteils von 1956. Die VVN-BdA und die Initiativgruppe erklärten, das KPD-Verbot sei ein mit der Demokratie unvereinbares Relikt des Kalten Krieges, das sich Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2152 gegen Antifaschistinnen und Antifaschisten richte (www.jungewelt.de/2014/ 06-04/058.php). 1. Inwieweit bewertetet die Bundesregierung im Rückblick den Radikalenerlass als ein angemessenes Mittel zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung? a) Inwieweit teilt die Bundesregierung heute die Auffassung des früheren Bundeskanzlers Willy Brandt, wonach der im Jahr 1972 unter seiner Kanzlerschaft erlassene Radikalenerlass ein „Irrtum“ gewesen sei (bitte begründen)? Der Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar 1972 (sog. Radikalenerlass oder Extremistenerlass) ist durch den grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) zur Treuepflicht im öffentlichen Dienst überholt gewesen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundeskabinett die Konsequenzen gezogen und am 19. Mai 1976 neue Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue beschlossen. Mit Beschluss vom 17. Januar 1979 wurden diese Grundsätze bekräftigt . Sie gelten bis heute fort. b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass infolge des Radikalenerlasses den Betroffenen durch Gesinnungsanhörungen, Berufsverbote, langwierige Gerichtsverfahren, Diskriminierungen und Arbeitslosigkeit vielfältiges Leid widerfahren ist? c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch den Radikalenerlass und die Berufsverbote systemkritische und missliebige Organisationen und Personen an den Rand der Legalität gedrängt und in der Ausübung von Grundrechten behindert, bedroht und bestraft wurden, und wenn ja, wie bewertet sie dies rückwirkend? d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch Radikalenerlass und Berufsverbote vielfach Duckmäusertum erzeugt und Einschüchterung praktiziert wurden, anstatt Zivilcourage und politisches Engagement zu fördern, und wenn ja, wie beurteilt sie rückblickend diese Auswirkungen ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erhebungen vor. Im Übrigen schließt sie sich pauschalen Vermutungen und Schlussfolgerungen nicht an. 2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine vollständige politische, gesellschaftliche und sozialrechtliche Rehabilitierung der von Berufsverboten Betroffenen noch aussteht? a) Wenn ja, in welcher Form sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine solche Rehabilitierung stattfinden? Inwiefern erwägt sie diesbezüglich eigene Initiativen? b) Wenn nein, wann und in welcher Form fand eine Rehabilitierung der Opfer von Berufsverboten bereits statt? Die Bundesregierung sah und sieht keine Veranlassung für entsprechende Initiativen . Drucksache 18/2152 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Welche finanziellen Nachteile sind den von Berufsverboten Betroffenen nach Kenntnis der Bundesregierung entstanden, und inwieweit wurden bislang Schadenersatz und weitergehende Ausgleichsleistungen für berufliche Benachteiligungen (z. B. bei der Rentenversicherung) gewährt? Über mögliche finanzielle Nachteile in Einzelfällen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein lohn- und beitragsbezogenes Versicherungssystem mit Lohnersatzfunktion. Sie hat keine Entschädigungsfunktion und kann daher auch keine Schadensersatzleistungen erbringen. Ob Versicherte ihren erlernten Beruf ausgeübt oder aus welchen Gründen sie ihn nicht ausgeübt haben, kann für die Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle spielen. Ein Anknüpfungspunkt für eine Rechtsänderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher nicht erkennbar. 4. Befürwortet die Bundesregierung eine Initiative zur Streichung oder Überarbeitung der am 17. Januar 1979 neugefassten Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue, und wenn ja, in welcher Form? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die am 19. Mai 1976 vom Bundeskabinett beschlossenen und mit Beschluss vom 17. Januar 1979 bekräftigten Grundsätze für die Überprüfung der Verfassungstreue zu streichen oder zu überarbeiten . 5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Inhalt des Antrags „Radikalenerlass – ein unrühmliches Kapitel der Geschichte Niedersachsens – endlich Kommission zur Aufarbeitung der Schicksale der von Berufsverboten betroffenen Personen einrichten“ sowie die diesbezügliche Debatte im Niedersächsischen Landtag vom 14. Mai 2014? Die Bundesregierung hat Kenntnis vom Inhalt des Antrags über die allgemein zugänglichen Informationsquellen erlangt. Debatten aus Landtagen einzelner Bundesländer bewertet die Bundesregierung nicht. 6. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung derartige Anträge zu dieser Thematik und mit dieser Zielsetzung auch in anderen Bundesländern, wenn ja, in welchen, und inwieweit wurden diese Anträge von den Landesparlamenten beschlossen oder abgelehnt? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse dazu nicht vor. 7. Hält es die Bundesregierung für möglich, analog zur Initiative im Niedersächsischen Landtag, auf Bundesebene Schritte zur Aufarbeitung des Radikalenerlasses und der Berufsverbote einzuleiten? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nein, warum nicht? Der Antrag kommt aus der Mitte des Niedersächsischen Landtags. Eine entsprechende Initiative kann die Bundesregierung auf Bundesebene nicht einleiten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2152 8. Hält die Bundesregierung eine auf Bundesebene einzurichtende, wissenschaftlich arbeitende Kommission für geeignet, um die Schicksale der von Berufsverboten betroffenen Menschen aufzuarbeiten, und wenn ja, inwieweit würde sie sich für die Einrichtung einer solchen Kommission einsetzen ? Die Bundesregierung plant keine Einsetzung einer derartigen Kommission. 9. In welcher Form wird die Thematik der Berufsverbote in Materialien zur politischen Bildung des Bundes und – nach Kenntnis der Bundesregierung – der Länder aufbereitet (bitte entsprechende Schriften, Websites und Materialien benennen)? Fragen zum Umgang mit verfassungsfeindlichen Kräften im öffentlichen Dienst werden im Rahmen der Beschäftigung mit den zeitgeschichtlichen Themen der 1970er- und 1980er-Jahre sowie den übergeordneten politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen dieser Zeit in verschiedenen Angeboten der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) behandelt. Beispielhaft sind folgende Angebote genannt: ● Deutschland Archiv, Nr. 4/2012, Titelthema „Nachkrieg“, www.bpb.de/ geschichte/zeitgeschichte/deutschlandarchiv/132864/nachkrieg-4-2012, ● Onlinedossier „Die 68-Bewegung“, www.bpb.de/geschichte/ deutsche-geschichte/68er-bewegung/, ● APuZ Nr. 22–23/2011, Titelthema „Die 68er-Generation“, www.bpb.de/ apuz/26243/1968-in-der-gegenwaertigen-deutschen-geschichtspolitik, ● Informationen zur politischen Bildung, Nr. 270, 2001, „Deutschland in den 70er/80er Jahren“, www.bpb.de/izpb/9743/bundesrepublik-deutschland-1969- bis1973. Die BpB arbeitet bei der Erstellung ihrer Angebote wissenschaftsbasiert; wichtiger Orientierungs- und Bezugspunkt der Arbeit sind wissenschaftliche Debatten und Erkenntnisse. Über Verfahrensweisen in den Ländern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Inwieweit erachtet die Bundesregierung das im Jahr 1956 vom Bundesverfassungsgericht verfügte Verbot der KPD weiterhin für notwendig? 11. Hält die Bundesregierung die im Jahr 1956 vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründe für ein Verbot der KPD weiterhin für gültig? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn nein, welche dieser Gründe sind heute obsolet? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Überprüfung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der KPD durch die Bundesregierung kommt schon aus Gründen des Gewaltenteilungsprinzips (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes – GG) und der Unabhängigkeit der Richter (Artikel 97 Absatz 1 GG) nicht in Betracht. Drucksache 18/2152 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass heute von der KPD oder möglichen Nachfolgeorganisationen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgeht oder in Zukunft ausgehen kann, die ein Festhalten am KPD-Verbot weiterhin rechtfertigt? Die Bundesregierung nimmt weder zu einer etwaigen Verfassungsfeindlichkeit einer nicht mehr existenten Partei noch zu hypothetischen, zukünftigen Sachverhalten Stellung. 13. Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute noch aus dem Fortbestehen des KPD-Verbots? Hinsichtlich polizeilicher Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Fortbestehen des KPD-Verbots als mögliche aktuelle praktische Konsequenzen konnten für das Jahr 2013 im Bundeskriminalamt zwei Sachverhalte mit entsprechendem Bezug festgestellt werden. 14. Welche juristischen und politischen Möglichkeiten zur Aufhebung des KPD-Verbots bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung? Das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Parteiverbot gegenüber der KPD wirkt gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG i. V. m. § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ohne zeitliche Grenze als Feststellung der Verfassungswidrigkeit mit der Folge der Auflösung der KPD und des Verbots von Ersatzorganisationen (BVerfGE 5, 85, 391). Die konstitutive Feststellung der Verfassungswidrigkeit bindet die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden und damit auch die Bundesregierung (vgl. § 31 Absatz 1 BVerfGG). Eine Aufhebung des Parteiverbots bzw. ein Wiederaufnahmeverfahren ist im BVerfGG nicht vorgesehen. 15. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass infolge des KPD-Verbots Unrecht geschehen ist, und wenn ja, welche Möglichkeiten der Rehabilitierung und Wiedergutmachung für diese Opfer des Kalten Krieges sieht sie? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, das genannte Urteil infrage zu stellen. 16. In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestand oder besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein mit dem KPD-Verbot vergleichbares Verbot einer kommunistischen Partei (bitte angeben, unter welcher Regierung, durch welche Behörde oder welche staatliche Institution, seit wann, mit welcher Dauer und mit welcher Begründung diese Verbote verhängt wurden)? Der Bundesregierung liegen dazu keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333