Deutscher Bundestag Drucksache 18/2162 18. Wahlperiode 21.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2059 – Konflikt zwischen dem Bund und den Ländern um die Absenkung der Bundesbeteiligung für das Bildungs- und Teilhabepaket Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets wurde gesetzlich festgelegt , dass sich der Bund bis zum Jahr 2013 zweckgebunden an dessen Finanzierung beteiligen soll. Die Umsetzung dieser finanziellen Beteiligung des Bundes erfolgte über eine entsprechende Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft für Hartz-IV-Beziehende nach § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Zwischen dem Bund auf der einen und den Ländern sowie kommunalen Spitzenverbänden auf der anderen Seite herrscht nun Uneinigkeit darüber, ob der Bund finanzielle Mittel, die im Jahr 2012 geflossen sind, zurückfordern kann. Die Länder und kommunalen Spitzenverbände sind der Auffassung, dass § 46 Absatz 7 SGB II seinem Wortlaut nach so zu verstehen ist, dass ein etwaiger Ausgleich für nicht zweckgemäß ausgegebene Mittel erst ab dem Jahr 2013 erfolgen soll. Der Bund ist hingegen der Ansicht, dass bereits ab dem Jahr 2012 eine sogenannte Spitzabrechnung vorzunehmen ist, d. h., Mittel, die im Jahr 2012 nicht zweckgemäß ausgegeben wurden, müssen an den Bund zurückgezahlt werden. Von der Ermächtigung, gemäß § 46 Absatz 7 SGB II die Höhe der Bundesbeteiligung an Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes durch Rechtsverordnung festzulegen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Verabschiedung der BundesbeteiligungsFestlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013) Gebrauch gemacht. Trotz des Wortlauts der BBFestV 2013, der sich an dem Wortlaut des § 46 Absatz 7 SGB II orientiert, hält die Bundesregierung an ihrer bisherigen Auffassung fest und hat diese u. a. in der Antwort auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE.) wiederholt: Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juli 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. „Die Bundesregierung hat auch nach der Verkündung der BundesbeteiligungsFestlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013) keinen Zweifel daran gelassen, dass sie an ihrer Rechtsauffassung und der daraus abgeleiteten Forderung festhält , dass die Mehr- oder Minderausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des Jahres 2012 ebenfalls auszugleichen sind. Dies ist durch die rechtsbegründende Regelung Drucksache 18/2162 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des § 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II vorgegeben und bedarf keiner gesonderten Festlegung in der BBFestV 2013. Dass dieser Ausgleich ursprünglich in den vom BMAS vorgelegten Verordnungstext aufgenommen wurde, sollte lediglich der Klarheit für die länderspezifischen Ableitungen dienen. Die seinerzeit geplanten Regelungen in § 1 Absatz 2 und § 2 BBFestV 2013 hatten bezüglich der grundsätzlichen Rechtsverpflichtung von Ländern und Bund, auf Basis des neuen Wertes etwaige Differenzen im gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2012 auszugleichen, nur deklaratorischen bzw. nachrichtlichen Charakter.“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/36, Schriftliche Frage 44). Die Auffassung des Bundes hätte zur Folge, dass die Länder ggf. bereits abgerufene Mittel zurückzahlen und die bereits verplanten Mittel für das Jahr 2014 ebenfalls absenken müssten. In § 46 Absatz 7 SGB II ist geregelt, dass „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales […] ermächtigt [wird], den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen“. Nach § 46 Absatz 7 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen. Danach wäre das Folgejahr das Jahr 2014 und das laufende Jahr das Jahr 2013. Die Länder sehen in der genannten Vorschrift keine vorgeschriebene zusätzliche Absenkung der Bundesbeteiligung um die im Jahr 2012 durch Minderausgaben eingetretenen Differenzen. Sie bereiten derzeit nach Angaben des Deutschen Stätdetages unter der Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Klageverfahren vor. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Über einen erhöhten Prozentsatz der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (BBKdU) schafft der Bund den Kommunen einen finanziellen Ausgleich für deren Ausgaben für Bildung und Teilhabe (BuT) – § 46 Absatz 6 und 7 SGB II. Als Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Jahr 2011 wurde dieser erhöhte Prozentsatz zunächst auf 5,4 Prozentpunkte festgelegt; seit dem Jahr 2013 wird er per Rechtsverordnung rückwirkend für das laufende sowie das folgende Jahr nach Maßgabe der tatsächlichen Vorjahresausgaben angepasst. Der tatsächliche Finanzbedarf lag im Jahr 2012 im Bundesdurchschnitt bei 60 Prozent der zur Verfügung gestellten Mittel (vom Bund zur Verfügung gestellt wurden rund 717 Mio. Euro, die tatsächlichen Ausgaben der Länder/Kommunen lagen bei rund 433 Mio. Euro). Entsprechend wurde die erhöhte BBKdU für das Jahr 2013 rückwirkend zum Jahresanfang auf bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte angepasst und für das Jahr 2014 vorläufig auf diesen Wert festgelegt. Darüber hinaus wurde im Vermittlungsverfahren im Jahr 2011 aber auch der Ausgleich der im jeweiligen Vorjahr (also auch im Jahr 2012) über die bereitgestellten Mittel hinausgehenden Ausgaben bzw. der tatsächlichen Minderausgaben vereinbart („Spitzausgleich“) und anschließend durch § 46 Absatz 7 SGB II vom Gesetzgeber geregelt. Ein solcher Spitzausgleich für das jeweils abgelaufene Vorjahr war im Vermittlungsausschuss im Jahr 2011 eine mit großem Nachdruck vorgetragene Forderung der Länder. Die Mehrzahl der Länder stellt nun den im Vermittlungsverfahren vereinbarten und in § 46 Absatz 7 SGB II geregelten nachträglichen Ausgleich der Mehroder Minderausgaben des Vorjahres jedoch konkret für die Ausgaben des Jahres 2012 in Frage. Anders als von den Ländern im Jahr 2011 vermutet, bestehen für das Jahr 2012 Rückforderungsansprüche des Bundes für zwar abgerufene, aber durch die Länder nicht verausgabte BuT-Mittel in Höhe von rund 284 Mio. Euro. Die Mittelausstattung und der Mittelbedarf der Kommunen für BuT-Leistungen im Jahr 2014 ist durch die Rückforderungen aus Sicht der Bundesregierung nicht tangiert. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2162 1. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Konfliktbeginn um die Absenkung der Bundesbeteiligung für das Bildungs- und Teilhabepaket unternommen , um den Konflikt im Zuge der Revisionspläne gemeinsam mit den Ländern zu klären (bitte chronologisch aufführen)? Die Bundesseite hatte noch im Jahr 2011 – unmittelbar nach der Verständigung im Vermittlungsausschuss – insbesondere in den verschiedenen Gremien des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c SGB II stets betont, dass sie zu ihren Zusagen – auch bezüglich der Umsetzung des wie vereinbart in § 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II geregelten Spitzausgleichs für das jeweils abgelaufene Vorjahr – steht. Schließlich hat der Bund den erstmalig im Jahr 2013 für das Jahr 2012 durchzuführenden Spitzausgleich in deklaratorischer Form in den Entwurf der BBFestV 2013 im Herbst 2012 aufgenommen. In der Folge wurde dieser Entwurf und der darin verfolgte Ansatz des Spitzausgleiches für das jeweilige Vorjahr in verschiedenen Gremien (insbesondere der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe) diskutiert. Das Thema war auch Gegenstand der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) im Herbst 2012. Letztlich hat der Bund als Reaktion auf den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013 auf die deklaratorische Einbeziehung des Spitzausgleiches in den Verordnungsentwurf verzichtet und betont, dass sich die Grundlage für die Rückforderung des Bundes nach wie vor direkt aus dem Gesetz ergibt (§ 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II). 2. Hat die Bundesregierung bereits selbst eine juristische Prüfung, die die Auslegung des § 46 Absatz 6 SGB II klar definiert, in Auftrag gegeben? Wenn ja, an wen, und mit welchem exakten Prüfauftrag? Falls nein, warum nicht (bitte begründen)? 3. Zu welchem (Zwischen-)Ergebnis ist man gekommen, falls eine Prüfung in Auftrag gegeben wurde und sofern bereits erste Rückmeldungen vorliegen? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Seitens der Bundesregierung wurden interne juristische Prüfungen zur Auslegung von § 46 Absatz 7 SGB II durchgeführt. Die internen Prüfungen ergaben, dass die Bundesregierung weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhält. Eine externe Prüfung erfolgte nicht. Dies ist aufgrund der Sachlage auch nicht erforderlich. 4. Warum hat die Bundesregierung erst mit der Verkündung der Bundesbeteiligungs -Festlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013) ihre Auslegung der Vorschrift erklärt, wenn doch das Bildungs- und Teilhabepaket bereits im Jahr 2011 im Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde? Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, hat das BMAS nicht erst mit Verkündung der BBFestV 2013, sondern schon wesentlich früher mit den Ländern über die Auslegung der Vorschrift im Austausch gestanden. Seitens des Bundes gab es auch in Hinblick auf die Absprachen im Vermittlungsausschuss sowie deren gesetzliche Umsetzung keine Veranlassung, bis zu den Gesprächen in Vorbereitung der BBFestV 2013 eine anderslautende Auslegung vonseiten der Länder anzunehmen. Drucksache 18/2162 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welche früheren Dokumente, die die Auslegung der Vorschrift seitens der Bundesregierung belegen, gibt es (bitte einzeln mit Quellenangabe aufführen )? Die Auslegung der Vorschrift durch die Bundesregierung wurde erstmals in einer Vorabversendung des Entwurfs zur BBFestV 2013 im Herbst 2012 dokumentiert . Diese Auslegung wurde in den vorbereitenden Dokumenten zur 89. ASMK am 28. und 29. November 2012 in Hannover erneut aufgegriffen. Die Gegenposition der Länder findet sich in der Beschlussfassung der 89. ASMK zu TOP 5.4. unter III. (Begründung). Der Sachverhalt wurde auch im Bundestag diskutiert. Hierzu finden sich Darstellungen im Plenarprotokoll 17/224 vom 27. Februar 2013 auf den Seiten 27845 ff. und im Bericht an die Berichterstatter des Haushaltsausschusses zur Berichtsbitte der Abgeordneten Priska Hinz vom 20. Februar 2013 (Ausführungen zu Frage 3). Zudem findet sich in Anlage 35 des Plenarprotokolls zur 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013 eine entsprechende Erklärung der Bundesregierung. Im Nachgang zur Verkündung der BBFestV 2013 hat das BMAS mit Schreiben vom 22. August 2013 und 30. September 2013 die Rechtsposition des Bundes nachdrücklich bekräftigt und im Schreiben vom 30. September 2013 auch den möglichen Entzug der Ermächtigung der Länder zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes (HKR: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ) angekündigt. 6. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte der Entzug der Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes, und gab es in der Vergangenheit bereits Fälle, in denen der Bund davon Gebrauch gemacht hat (wann, und in welchen Fällen)? Der Entzug der Ermächtigung der Länder zum Abruf der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (BBKdU) im HKR-Verfahren des Bundes erfolgte durch den im BMAS bestellten Beauftragten des Haushalts im Rahmen seiner Befugnisse nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Da der Bund die Aufrechnung der Rückforderungsbeträge inzwischen vorgenommen hat, ist aktuell wieder sämtlichen Bundesländer die Ermächtigung zum Abruf der BBKdU im HKR-Verfahren des Bundes eingeräumt worden. In der Vergangenheit hat der Bund in einem Fall die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes bezüglich der BBKdU entzogen . Dieser Entzug erfolgte im Jahr 2006 gegenüber dem Land Niedersachsen . 7. Nach welchem Verfahren soll die Spitzabrechnung in den Ländern erfolgen ? Das Verfahren zur Spitzabrechnung ist im Schreiben des BMAS an die Länder vom 9. April 2014 dargelegt (Anlage). Die weitere Umsetzung im Verhältnis zu den Kommunen obliegt allein den Ländern. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2162 8. Welche Auswirkungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung für Leistungen für Bildung und Teilhabe, sollte es zu Kürzungen oder Rückzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 durch Rückforderungen seitens des Bundes aus dem Jahr 2012 geben? Wie groß wäre das gesamte, infolge von Rückforderungen entstehende Finanzvolumen, und wie verteilt sich dieses auf die einzelnen Bundesländer ? Die Länder melden zum 31. März eines Jahres die tatsächlichen Gesamtausgaben des Vorjahres für Leistungen für Bildung und Teilhabe an das BMAS. Nach dieser Meldung werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach Auffassung der Bundesregierung jährlich rückwirkend spitz abgerechnet. Das heißt die Mittel standen und stehen immer im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang zur Verfügung. Es werden keine Mittel gekürzt. Es werden auch keine Mittel zurückgefordert, die tatsächlich zweckentsprechend ausgegeben wurden. Im Jahr 2012 waren die Gesamtausgaben der Länder insgesamt rund 284 Mio. Euro niedriger als die Mittel, die über die BBKdU im Jahr 2012 zweckgebunden zur Verfügung gestanden hatten und von den Ländern auch abgerufen worden waren. Es geht nur um die Rückforderung dieser nicht verausgabten Mittel. Im Ergebnis der zwischenzeitlich durch den Bund bereits vollständig vorgenommenen Aufrechnung der überzahlten Beträge verteilen sich die Rückforderungsbeträge des Bundes auf die Länder für das Jahr 2012 wie folgt: Daraus ergibt sich zugleich, dass die Länder Bremen und Hamburg von der Rückforderung nicht betroffen waren. Bundesland Rückforderung (–) bzw. Nachzahlung (+) des Bundes in Mio. Euro (gerundete Beträge) Baden-Württemberg –15,6 Bayern –23,0 Berlin – 48,9 Brandenburg –13,9 Bremen 1,1 Hamburg 0,4 Hessen –20,6 Mecklenburg-Vorpommern – 9,7 Niedersachsen –21,2 Nordrhein-Westfalen – 69,8 Rheinland-Pfalz – 8,9 Saarland –2,9 Sachsen –18,7 Sachsen-Anhalt –16,9 Schleswig-Holstein – 9,7 Thüringen – 6,0 Summe –284,0 Drucksache 18/2162 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufwendungen der Länder für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2013 entwickelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Eine Entwicklung der Ausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen im Jahr 2013 lässt sich nicht darstellen, da dem BMAS hierzu keine detaillierten Informationen übermittelt werden. Die Mehrzahl der Länder sieht sich auf Grundlage von § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II lediglich verpflichtet, nur für das Gesamtjahr Ausgaben zu erfassen und an das BMAS zu melden. Eine monatliche Erfassung , die eine Entwicklungsbetrachtung im Laufe des Jahres ermöglichen würde, ist auf Bundesebene nicht vorgesehen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2162 Brief des BMAS vom 9. April 2014 Ministerien und Senatsverwaltungen für Arbeit und Soziales der Länder Mitglieder der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Bildung und Teilhabe“ - ausschließlich per E-Mail - Umsetzung der Revision nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II Ausgleich der zu viel - bzw. im Falle der Länder Bremen und Hamburg zu wenig - abgerufenen Beträge für Bildung und Teilhabe des Jahres 2012 mit den monatlichen Abrufen im Rahmen der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem Monat April 2014 Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. August und 30. September 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, am 21. August 2013 wurde die Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 in der Fassung der Änderungsmaßgabe des Bundesrates im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50, Seite 3276, verkündet. Die Verordnung legt rückwirkend zum 1. Januar 2013 einen bundesdurchschnittlichen Wert in Höhe von 3,3 Prozentpunkten für die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) fest und leitet daraus länderspezifische Werte für das Jahr 2013 sowie für das Jahr 2014 ab. Aus der Verkündung der Verordnung leitet sich ab, dass die bis zum Tag der Verkündung zu viel - beziehungsweise im Falle der Länder Bremen und Hamburg zu wenig - abgerufenen Beträge für die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung festzustellen sind. Mit Schreiben vom 22. August 2013 und vom 30. September 2013 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gebeten, diese Beträge im Rahmen der nächsten Mittelabrufe der Bundesbeteiligung aufzurechnen. Drucksache 18/2162 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mit Schreiben des BMAS vom 30. September 2013 wurde unter Verweis auf die von der Bundesregierung in der 912. Sitzung des Bundesrates zu TOP 41 abgegebene Erklärung erneut darauf hingewiesen, dass das BMAS an seiner Rechtsauffassung festhält, dass aus hiesiger Sicht die erbetene Feststellung der bis zum Tag der Verkündung zu viel beziehungsweise zu wenig abgerufenen Beträge für die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nur die Mehr- oder Minderausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz des Jahres 2013, sondern auch des Jahres 2012 umfassen muss. Sie wurden darum gebeten, im Rahmen des nächsten Mittelabrufs der Bundesbeteiligung auch die im Jahr 2012 zu viel - bzw. im Falle der Länder Bremen und Hamburg zu wenig - abgerufenen Beträge für die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu verrechnen und dies in den Monatsnachweisen zu dokumentieren. Widrigenfalls hatte das BMAS angekündigt, für die betreffenden Länder die Ermächtigung des Mittelabrufs im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes vorläufig aufzuheben und die KdU-Bundesbeteiligung durch das BMAS auf der Grundlage der vom jeweiligen Land vorgelegten Nachweise unter Berücksichtigung der Ausgleichsbeträge auszuzahlen. Auf der Basis der Mittelabrufe seit September 2013 und den dazu von Länderseite vorliegenden Mitteilungen ist festzustellen, dass alle 14 Länder, die für das Jahr 2012 zu viel Mittel erhalten haben, der Bitte des BMAS um Aufrechnung lediglich mit Blick auf die unterjährig für das Jahr 2013 zu viel erhaltenen Mittel nachgekommen sind. Daher sehe ich mich gezwungen, die angekündigten Maßnahmen zum Ausgleich der im Jahr 2012 zu viel abgerufenen Beträge für die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu ergreifen. Ich entziehe daher - wie im Schreiben des BMAS vom 30. September 2013 angekündigt - mit sofortiger Wirkung die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes für den Bundeshaushaltstitel 1101 632 11 „Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung“ für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Ab sofort ist damit der eigenständige Abruf der Bundesbeteiligung über das HKR- Verfahren des Bundes für die genannten Länder nicht mehr zulässig. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2162 Zur Erstattung berechtigter Beträge im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung bitte ich die genannten 14 Länder, mir ab sofort entsprechende Abrechnungen mit auf die jeweiligen Kommunen bezogenen Daten zu übermitteln und dabei die Kontoverbindung (unter Angabe der IBAN und BIC) sowie ein Kassenzeichen für die Überweisung der Erstattungsbeträge anzugeben. Die Erstattungsbeträge werden Ihnen dann nach Prüfung ihrer Berechtigung unter Aufrechnung der für das Jahr 2012 überzahlten Beträge durch das BMAS auf das von Ihnen benannte Konto überwiesen. Ich beabsichtige die Aufrechnung in mehreren Tranchen vorzunehmen. Die Höhe der für das Jahr 2012 zu viel erhaltenen Mittel wurde anhand der im Jahr 2012 erfolgten Mittelabrufe aus dem HKR-Verfahren des Bundes ermittelt. Es handelt sich um folgende Beträge: Daraus ergibt sich zugleich, dass vom Entzug der Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes für den Bundeshaushaltstitel 1101 632 11 die Länder Bremen und Hamburg nicht betroffen sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesland Mio Euro Baden-Württemberg -15,63 Bayern -23,04 Berlin -48,86 Brandenburg -13,94 Bremen 1,14 Hamburg 0,39 Mecklenburg-Vorp. -9,65 Niedersachsen -21,23 Nordrhein-Westfalen -69,83 Rheinland-Pfalz -8,92 Saarland -2,89 Sachsen -18,72 Sachsen-Anhalt -16,88 6FKOHVZLJ�+ROVWHLQ� -9,65 Thüringen -5,99 Hessen -20,62 Summe -284,33 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333