Deutscher Bundestag Drucksache 18/2164 18. Wahlperiode 21.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1988 – Die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. August 2013 trat das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Kraft. Doch noch immer ist dessen Anwendung auf konkrete Sachverhalte nicht endgültig geregelt. Erst im Februar 2014 wurde die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH – VG Media von einigen Verlagen damit beauftragt, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger durchzusetzen. Zu den Verlagshäusern, die sich von der VG Media vertreten lassen, gehören unter anderem der Axel-Springer-Verlag, Burda und Funke. Explizit nicht vertreten lassen sich zum Beispiel die Onlinemedien SPIEGEL ONLINE, FAZ.net und Sueddeutsche.de. In einer Antwort auf die Schriftlichen Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdrucksache 18/1590 vom 30. Mai 2014 teilte die Bundesregierung mit, dass die VG Media einen Tarifvorschlag unterbreitet und bereits der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorgelegt hat, die diesen überprüft. Mit Datum 13. Juni 2014 wurde dieser Tarifvorschlag „Presseverleger“ veröffentlicht (www.vg-media.de/digitaleverlegerische -angebote-tarif.html). Darin ist vorgesehen, dass für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken eine Vergütung von bis zu 11 Prozent der mittelbaren und unmittelbaren Umsätze, inklusive Auslandsumsätze zzgl. Umsatzsteuer sowie der Umsätze, die damit im Zusammenhang stehen, zu entrichten sind. Dies gilt für Suchmaschinen und Dienste, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Der Tarif soll rückwirkend ab dem 1. August 2013 gelten und vierteljährlich angepasst werden, erstmalig zum 1. Oktober 2014. Am 18. Juni 2014 kündigte die VG Media an, Google auf dem zivilrechtlichen Wege „auf Zahlung einer angemessenen Vergütung wegen der Verwertung des Presseleistungsschutzrechts“ zu verklagen. Die Verwertungsgesellschaft sah sich zu diesem Schritt gezwungen, „nachdem Vertreter von Google auch öfDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17. Juli 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. fentlich erklärt hatten, für Verwertungen des Leistungsschutzrechts nicht zahlen zu wollen, und Google Verhandlungsangebote der VG Media nicht annahm.“ (www.vg-media.de/images/stories/pdfs/presse/2014/140618_pm_vgmedia .pdf). Umgekehrt erklärte Google, der Konzern sei davon überzeugt, dass Drucksache 18/2164 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Googles Angebote mit dem Leistungsschutzrecht im Einklang stünden. Jeder Verlag konnte schon immer selbst entscheiden, ob seine Inhalte über GoogleDienste angezeigt werden oder nicht (www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/ leistungsschutzrecht-vg-media-reicht-klage-gegen-google-ein-a-975953.html). Hierin zeigt sich, dass vollkommen ungeklärt ist, welche Kriterien Textausschnitte erfüllen müssen, um unter das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu fallen. Auch gegen andere Anbieter wie Microsoft, Yahoo und die Telekom Deutschland GmbH soll die VG Media Presseberichten zufolge inzwischen ähnlich vorgehen (www. heise.de/newsticker/meldung/LeistungsschutzrechtVG -Media-nimmt-Microsoft-Yahoo-und-Telekom-ins-Visier-2235726.html). 1. Wann wurde die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt durch die VG Media über die Tarifgestaltung nach § 20 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) unterrichtet, und hat jene die Angemessenheit der Tarifgestaltung durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen nach § 19 Absatz 3 UrhWahrnG zumindest kursorisch geprüft? Die VG Media hat der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits am 31. März 2014 eine Vorversion des Tarifs Presseverleger übermittelt. Der Tarif ist seitdem Gegenstand wahrnehmungsrechtlicher Prüfungen durch die Staatsaufsicht, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang ist die VG Media auch zur Stellungnahme zu aufsichtsrechtlichen Fragen aufgefordert worden. 2. Nach welcher Berechnungsgrundlage aus § 13 Absatz 3 UrhWahrnG wurde der Tarif „Presseverleger“ gebildet, und in welcher Form wurde bei der Tarifgestaltung auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht genommen? Die angesprochenen Aspekte sind Gegenstand der wahrnehmungsrechtlichen Prüfungen durch die Staatsaufsicht. 3. Hält nach Kenntnis der Bundesregierung die Staatsaufsicht für Verwertungsgesellschaften die Höhe der Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken von bis zu 11 Prozent für angemessen (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Mit welchen Anbietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, hat die VG Media nach Kenntnis der Bundesregierung Verhandlungen über den Tarifvorschlag aufgenommen (bitte auflisten )? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die VG Media gegen Google Inc., 1&1 Mail & Media GmbH sowie Yahoo! Inc., Yahoo! EMEA Limited bzw. Yahoo! Deutschland GmbH Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz eingeleitet. Der Bundesregierung ist derzeit nicht bekannt , ob die VG Media darüberhinaus mit weiteren Anbietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, konkret verhandelt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2164 5. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Umsätzen, die unmittelbar und mittelbar mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen erzielt werden, verstanden? 6. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Auslandsumsätzen verstanden, die mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen erzielt werden? 7. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Umsätzen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen stehen, verstanden? 8. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass bei der Ermittlung der Vergütung nur die Umsätze erfasst werden, die tatsächlich mit der Veröffentlichung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen erzielt werden? 9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ermittlung der Umsätze sichergestellt, dass diese nur durch die Veröffentlichung von OnlinePresseerzeugnissen der von der VG Media vertretenen Verlagen erzielt werden? 10. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ermittlung der Umsätze § 87g Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) berücksichtigt werden, wonach das Leistungsschutzrecht der Presseverleger nach einem Jahr erlischt? Die Fragen 5 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 11. Welche Kriterien müssen die Ausschnitte aus Online-Presseerzeugnissen erfüllen, um unter das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu fallen? Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass nur solche Ausschnitte vom Tarifvertrag erfasst sind? Der Inhalt des Leistungsschutzrechts ist in § 87f Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes geregelt: Der Presseverleger hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Bei Streitigkeiten entscheiden letztlich die ordentlichen Gerichte. 12. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen innerhalb der VG Media verteilt, die mit der Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken erzielt werden? Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, § 7 Satz 1 UrhWahrnG. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die VG Media einen Verteilungsplan über die auf Grundlage von § 87f des Urheberrechtsgesetzes erzielten Einnahmen aufgestellt. Die Staatsaufsicht prüft derzeit, ob dieser Verteilungsplan den Vorgaben aus dem UrhWahrnG entspricht. Drucksache 18/2164 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verhandlungen zwischen Anbietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten , und anderen Verwertungsgesellschaften außer der VG Media oder einzelnen Verlagen, die sich nicht von einer Verwertungsgesellschaft vertreten lassen? Wenn ja, sind der Bundesregierung Tarifvorschläge bekannt, und wie sind diese ausgestaltet? Nein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333