Deutscher Bundestag Drucksache 18/2171 18. Wahlperiode 21.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Wolfgang Gehrcke, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1769 – Munitions- und Waffendiebstähle bei der Bundeswehr (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1265) Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1265 wirft aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller neue Fragen auf. In der Berichterstattung deutscher Medien wurde beim Thema Munitions- und Waffendiebstähle aus Bundeswehrbeständen meist ein möglicher Zusammenhang zum veränderten Bewachungsmanagement zugunsten zivil-gewerblicher Sicherheitsunternehmen hergestellt (z. B. DIE WELT vom 2. Februar 2014). Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihrer o. g. Antwort dargelegt, dass es mit Ausnahme der Fallschirmjägerkaserne in Seedorf keine Waffen- und Munitionsdiebstähle als Folge von externen Einbrüchen gegeben habe. Gleichzeitig hat die Bundesregierung für den Zeitraum von 2003 bis 2013 jedoch insgesamt „44 Fälle des Diebstahls, die nicht im Zusammenhang mit einer Einbruchshandlung stehen“ bestätigt, bei denen „in 25 Fällen Waffen, in 5 Fällen Waffenteile und in 14 Fällen Munition entwendet worden“ seien (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1265). Demnach muss vorwiegend von mutmaßlichen Innentätern innerhalb der Bundeswehr ausgegangen werden. Hierfür spricht auch die hohe Zahl von ca. 138 000 internen Sabotageschutzüberprüfungen durch den Militärischen Abschirmdienst im genannten Zeitraum. Dabei wurde laut Auskunft der Bundesregierung in 685 Fällen ein Sicherheitsrisiko ermittelt. Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller stellen die Munitions- und Waffendiebstähle bei der Bundeswehr eine erhebliche Gefährdung für die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland dar. Es stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihrer politischen Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gerecht werden will und welche konkreten Konsequenzen sie daraus zieht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Juli 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Angesichts des möglichen Umfangs der Recherchearbeiten zur vorliegenden Kleinen Anfrage erklären sich die Fragestellerinnen und Fragesteller vorab mit einer Verlängerung der Antwortfrist einverstanden. Alle Zahlenangaben in den Drucksache 18/2171 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fragen beziehen sich auf die o. g. Antwort der Bundesregierung, sodass kein nochmaliger, gesonderter Quellennachweis erfolgt. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Nachweis von Diebstählen von Waffen und Munition kann nur dann zweifelsfrei erbracht werden, wenn aufgrund polizeilicher Ermittlungen ein entsprechendes Ergebnis festgestellt wurde. Den Ermittlungen geht in der Regel ein eindeutiger Hinweis auf Diebstahl, ein Geständnis oder ein Fund voraus. Im Umgang mit Munition ist der größte Teil der Fehlmeldungen auf rechnerische Fehler zurück zu führen. Weiterhin wurde durch die Polizei im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wiederholt Munition aus Bundeswehrbeständen aufgefunden, die z. B. aus bereits abgerechneten Schießvorhaben stammen und damit aufgrund einer Falschmeldung widerrechtlich in den Besitz eines Soldaten gelangt sind. Die Annahme, dass es sich bei den Tätern vornehmlich um Innentäter handeln muss, kann im Wesentlichen für solche und für Diebstähle innerhalb von Liegenschaften vermutet werden. Hinzu kommen jedoch auch Fälle, in denen Waffen oder Munition z. B. auf Transporten oder bei Übungen entwendet werden, bzw. Verlustfälle, bei denen auch ein Diebstahl durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Erfassung von tatsächlich erfolgten Diebstählen ist grundsätzlich die Länderpolizei zuständig. Eine zentrale polizeiliche Erfassung von Waffendiebstählen mit Bezug zu Bundeswehrangehörigen besteht nicht. Die der Nachfrage zugrunde liegende Antwort in der Bundestagsdrucksache 18/1265 bezieht sich auf Angaben des Bundeskriminalamts (BKA) im Zusammenhang mit dessen kriminalpolizeilicher Zentralstellenfunktion. Die in der Zentraldatei des BKA erfassten Fälle schließen Vorgänge ein, in denen bereits bei gemeldetem Verlust oder Fehlbestand einer Waffe auf Verdacht des Diebstahls ermittelt wurde. Die angeführten Zahlen des BKA sind als absolute Zahlen erfasst, ohne dass z. B. eine Zuordnung nach Standorten oder Berufsgruppen möglicher Täter erfolgt. Daher sind nicht alle erforderlichen Angaben zur Beantwortung der Anfrage vorhanden. Ein Rückschluss von möglichen Innentätern auf die Anzahl der vorbeugenden Sabotageschutzüberprüfungen ist unzutreffend. Diese Überprüfungen sind eine gesetzlich vorgegebene Schutzmaßnahme zur Abwehr von terroristischen Anschlägen . Sie beziehen sich ausschließlich auf besonders schützenswerte Einrichtungen und nicht auf Verdachtsannahmen gegen Soldaten. Das Meldewesen der Bundeswehr befindet sich gegenwärtig in der Überarbeitung , um zukünftig eine umfassendere Dokumentation der Ursachen und Hintergründe von Waffen- und Munitionsverlusten aus Datenbeständen der Bundeswehr gewährleisten zu können. Die durch die Fragesteller angenommene erhebliche Gefährdung für die Innere Sicherheit der Bundesrepublik kann nicht abgeleitet und erkannt werden. 1. Wie viele und welche Waffen wurden bei den festgestellten 25 Fällen von Diebstahl im Zeitraum von 2003 bis 2013 entwendet (bitte nach Jahren, Bundeswehrliegenschaft, Stückzahl und Waffentyp auflisten)? Die auf Bundestagsdrucksache 18/1265 angeführten und der vorliegenden Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Zahlen stammen aus Informationen des BKA. Das BKA ist mit den Sachverhalten grundsätzlich nur im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Zentralstellenfunktion befasst. Die Zentraldatei des BKA Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2171 „Waffen/Sprengstoff Falldatei Bundeskriminalamt Waffen“ (FBK Waffen) basiert dabei auf Angaben, die die sachbearbeitenden Dienststellen (überwiegend aus den Bundesländern) dem BKA über eine formatierte Vorlage übermitteln. Die erfassten Daten berücksichtigen nicht den beruflichen Hintergrund möglicher Täter bzw. eine Differenzierung nach Bundeswehrstandorten. In manchen Fällen kommt es zudem zum Auffinden von aus Bundeswehrbeständen entwendeten älteren Waffen oder Munitionsmengen, die nicht mehr einem bestimmten Verband oder Standort zugeordnet werden können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Meldeinhalte aus datenverarbeitungstechnischen Gründen teilweise in Katalogwerten und in abstrahierter Form dargestellt werden. Etwaige Zusatzinformationen aus den erfassten Daten können aus diesem Grunde nicht oder nur rudimentär abgebildet werden. Deshalb könnten Detailfragen bzw. besondere Einzelfallbetrachtungen nur durch Sichtung der Einzelmeldungen sowie ergänzenden Nachfragen bei den sachbearbeitenden Dienststellen zum Verfahrensstand bzw. Verfahrensausgang tragfähig bewertet werden. Weiterhin ist davon auszugehen, dass aufgrund der Löschungsfristen (etwa im Kontext personenbezogener Daten) entsprechende Informationen bereits ausgesondert und damit nicht mehr verfügbar sind. Eine der Frage entsprechende Aufschlüsselung der beim BKA vorliegenden absoluten Zahlen ist daher nicht möglich . Für die Erfassung innerhalb der Bundeswehr treffen weiterhin die in der Bundestagsdrucksache 18/1265 gemachten Aussagen zu. Die Erfassung in den Meldesystemen der Bundeswehr erfolgt nach den Kriterien „Fehl“ bzw. „Verlust“ und nur dort, wo zweifelsfrei eine Straftat nachgewiesen werden kann, auch nach dem Kriterium „Diebstahl“. Die erfassten Verluste lassen sich im Wesentlichen auf folgende Ursachen zurückführen : ● Verluste bei Übungen/Schießvorhaben, ● Fehl bei Bestandsüberprüfungen, ● Fehler in der Buchführung, ● Diebstahl. Diese Verluste werden jedoch nur in ihrer Gesamtzahl erfasst und nicht nach Ursachen aufgeschlüsselt. Da die Strafverfolgung möglicher Täter nicht Aufgabe der Bundeswehr ist, liegt dort keine abschließende Übersicht über Diebstahlsfälle bei Waffen und Munition vor. 2. Wie viele und welche Waffenteile wurden bei den festgestellten fünf Fällen von Diebstahl im Zeitraum von 2003 bis 2013 entwendet (bitte nach Jahren, Bundeswehrliegenschaft, Stückzahl und Waffenteil auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie viel und welche Munition wurde bei den festgestellten 14 Fällen von Diebstahl im Zeitraum von 2003 bis 2013 entwendet (bitte nach Jahren, Bundeswehrliegenschaft, Munitionsmenge und Munitionstyp auflisten)? Hinsichtlich der Erfassung von Diebstählen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . Eine räumliche oder personenbezogene Zuordnung von Fällen entwendeter Munition liegt hier nicht vor. Im Falle von Munitionsfunden im Rahmen von Drucksache 18/2171 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode polizeilichen Maßnahmen bei Hausdurchsuchungen von Privatpersonen ist zudem nicht aufgeschlüsselt, ob die widerrechtlichen Besitzer der Munition diese auch entwendet haben oder über Dritte bezogen hatten. 4. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2003 bis 2013 auch explizit Sprengstoff, Sprengstoffbestandteile oder technisches Zubehör aus Bundeswehrliegenschaften entwendet (bitte nach Jahren, Bundeswehrliegenschaft, Menge und Sprengstoffart/Zubehör auflisten)? Im Rahmen eines Mitte März 2014 bekannt gewordenen Vorfalls wurde im Verlauf der Ermittlungen gegen einen Soldaten in Süddeutschland ein Sachverhalt bekannt, der sich wahrscheinlich auf den Zeitraum von 2009 bis 2013 bezieht. Der Soldat hatte widerrechtlich sprengstoffähnliche Chemikalien von einer anderen Bundeswehrdienststelle angenommen und aufbewahrt. Nach seiner Verhaftung wurden im Zuge der Ermittlungen zudem 50 Gramm Sprengstoff (TNT), Sprengkapseln und ein Bodenleuchtkörper jeweils aus Bundeswehrbeständen sowie eine Handgranate entdeckt, die nicht aus Bundeswehrbeständen stammt. Zu den noch laufenden Ermittlungen können keine weiteren Angaben gemacht werden. 5. Worum handelt es sich konkret bei den Teilen desjenigen Diebesgutes, das in zehn Fällen wieder aufgefunden bzw. sichergestellt werden konnte? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 6. Um welchen konkreten Personenkreis handelt es sich bei den in 17 Fällen ermittelten Tatverdächtigen, und wie viele davon sind zum Zeitpunkt des Diebstahls Angehörige der Bundeswehr gewesen oder haben in engem beruflichen Kontakt zur Bundeswehr gestanden? Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden liegen der Bundeswehr nicht vor. Der Sachstand von Ermittlungen wird erst seit dem Jahr 2014 (gemäß Zentralerlass zur Dokumentation von Waffen- und Munitionsverlusten) soweit wie möglich erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. In welchen Tätigkeitsbereichen haben die ermittelten Tatverdächtigen zuvor gearbeitet, sofern es sich um Angehörige/Angestellte der Bundeswehr handelt? Straftaten gegen die Bundeswehr werden durch die für den jeweiligen Bundeswehrstandort zuständige Polizei bearbeitet. Eine Übersicht zu möglichen Tatverdächtigen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Bundeswehr nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 8. Welche Ermittlungsschritte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung unternommen, um im Zusammenhang mit den Munitions- und Waffendiebstählen in Bundeswehrliegenschaften bei den ermittelten Tatverdächtigen einen möglichen rechtsextremen Hintergrund zu erkennen, und welche Ergebnisse konnten hierbei ggf. erzielt werden? Grundsätzlich prüft der Militärische Abschirmdienst (MAD) bei Bekanntwer- den von Munitions- oder Waffendiebstahl, ob zu möglichen Tatverdächtigen beim MAD oder anderen Sicherheitsbehörden Erkenntnisse mit Extremismus- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2171 bezug vorliegen. Bei Bekanntwerden von Munitions- oder Waffendiebstahl ohne Tatverdächtige prüft der MAD, ob ggf. extremismusverdächtige Bundeswehrangehörige im örtlichen Umfeld der Tat bekannt sind. Entsprechende Erkenntnisse mit Bezug auf Waffen- und Munitionsdiebstähle liegen nicht vor. In der deliktorientiert aufgebauten Polizeidatenbank im Bereich Waffen/Sprengstoff wird eine politische Motivation nicht systematisch abgebildet . 9. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung bei den insgesamt festgestellten 44 Diebstählen in Bundeswehrliegenschaften von mutmaßlichen Innentätern in der Bundeswehr auszugehen? Auf die Antwort zu den Fragen 1, 6 und 7 wird verwiesen. 10. Welche konkreten Konsequenzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der Bundeswehr aus den Munitions- und Waffendiebstählen hinsichtlich der bundeswehreigenen Bewachung und Absicherung von entsprechenden Liegenschaften gezogen? Die Absicherung und Bewachung von Liegenschaften und sicherheitsempfindlichen Lagereinrichtungen wird regelmäßig überprüft. Dies umfasst auch eine Prüfung der Munitionslagereinrichtungen, wie z. B. in Bundeswehrliegenschaften aufgestellte Munitionsbehälter. Wo erforderlich, sind entsprechende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder einzuleiten wie z. B. ● Veränderungen des Standortes von Munitionsbehältern zur besseren Sicht- überwachung, ● baulich-technische Maßnahmen zur Absicherung der Munitionsbehälter, ● vermehrte Bestreifung durch Wachpersonal. Die grundsätzlichen Regelungen für Munitionsbehälter werden überprüft und, soweit erforderlich, den geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Das Konzept zur Neuausrichtung von Bewachung und Absicherung in der Bundeswehr vom 24. April 2014 stärkt die Stellung der Kommission Bewachung und Absicherung. Die Kommission stellt den Bedarf an Bewachungs- und Absicherungsmaßnahmen in der Liegenschaft als Grundlage des Gesamtabsicherungskonzepts der Liegenschaft bzw. Liegenschaftsgruppe nunmehr verbindlich fest. 11. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die ca. 138 000 Sabotageschutzüberprüfungen des Militärischen Abschirmdienstes im Zusammenhang mit den Munitions- und Waffendiebstählen in Bundeswehrliegenschaften zu sehen? Die Anzahl der Überprüfungen ergibt sich ausschließlich aus der Anzahl der Personen, die Zugang zu sicherheitsempfindlichen Dienststellen und Einrichtungen haben sollen. Die Sabotageschutzüberprüfungen stehen nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit möglichen Diebstählen innerhalb der Bundeswehr. Die vorbeugende Sabotageschutzüberprüfung ist eine gesetzliche Maßnahme zur Abwehr terroristischer Bedrohungen und zum Schutz besonders festgelegter , sicherheitsempfindlicher Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr. Drucksache 18/2171 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Was ist unter dem in 685 Fällen bei Sabotageschutzüberprüfungen des Militärischen Abschirmdienstes ermittelten Sicherheitsrisiko genau zu verstehen, und welche Auswirkungen hatte dies für die betroffenen Personen ? Der vorbeugende personelle Sabotageschutz gemäß § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes hat bezogen auf den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Ziel, potenzielle Saboteure von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten. Eine Person, bei welcher ein Sicherheitsrisiko (z. B. Unzuverlässigkeit, fehlende Verfassungstreue, nachrichtendienstliche Gefährdung) festgestellt wurde, erhält keinen den unbegleiteten Zugang zu den oben genannten Stellen berechtigenden Sicherheitsstatus. Bei der Beurteilung zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Hat der MAD tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt, die nach seiner Bewertung ein Sicherheitsrisiko darstellen, unterrichtet er den Geheimschutzbeauftragten . Dieser entscheidet auf der Grundlage der durch den MAD vorgelegten Ergebnisse unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob im Hinblick auf eine vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder ob und welche Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogenen Sicherheitshinweise erforderlich sind. Liegt im Hinblick auf die Verwendung einer Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko vor und lehnt der Geheimschutzbeauftragte die Verwendung des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, unterrichtet er den Sicherheitsbeauftragten sowie die personalbearbeitende Stelle und den Militärischen Abschirmdienst. Die personalbearbeitende Stelle setzt die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in eine dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahme um. Die Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko gilt in der Regel für fünf Jahre. Der Geheimschutzbeauftragte kann seine Entscheidung aber auch mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühestmöglichen, durch ihn festgelegten Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt. 13. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Munitions- und Waffendiebstählen durch den Militärischen Abschirmdienst bzw. ggf. durch andere Sicherheitsbehörden auch mögliche Verbindungen zum Bereich der organisierten Kriminalität (z. B. illegaler Waffenhandel) und zum neonazistischen/ rechtsextremen Spektrum geprüft? Mögliche Verbindungen im Zusammenhang mit Munitions- oder Waffendiebstahl zum Bereich der organisierten Kriminalität fallen nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des MAD und würden bei Bekanntwerden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden. Erkenntnisse zu derartigen Beziehungen liegen nicht vor. Mögliche Verbindungen im Zusammenhang mit Munitions- oder Waffendiebstahl zum neonazistischen/rechtsextremistischen Spektrum wurden geprüft, aber nicht festgestellt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2171 14. Welche – gegebenenfalls auch geheimdienstlichen – Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf einen möglichen illegalen Transfer von aus Bundeswehrbeständen entwendeter Munition und Waffen ins Ausland? Über einen möglichen illegalen Transfer von aus Bundeswehrbeständen entwendeter Munition und Waffen ins Ausland liegen keine Erkenntnisse vor. 15. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die mindestens 44 festgestellten Fälle von Munitions- und Waffendiebstahl bei der Bundeswehr eine Gefahr für die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland darstellen ? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1265 wird verwiesen. a) Falls ja, welche geeigneten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Aufklärung der Bevölkerung hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ergriffen? Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen. b) Falls nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung? Die aufgetretenen Vorfälle lassen in Art und Umfang bisher keinen Rückschluss auf eine gesteuerte und gegen die innere Sicherheit gerichtete Handlung zu. 16. Welche konkreten Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung als Konsequenz aus den Munitions- und Waffendiebstählen im Hinblick auf die Sicherheitsstandards in den Bundeswehrliegenschaften zu ziehen, um die vorhandenen Sicherheitslücken bei der Bewachung und Absicherung von Munition und Waffen zu schließen? Vorkehrungen für die militärische Sicherheit sowie die Bewachung und Absicherung von Liegenschaften werden regelmäßig Überprüfungen unterzogen. Dabei wird jede Liegenschaft und Dienststelle individuell betrachtet und ein besonderes Augenmerk auf die getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit gegebenenfalls festgestellten Sicherheitsmängeln gelegt. Die Bedarfsfeststellungen der Kommission Bewachung und Absicherung sind nicht standardisiert. Die Gesamtabsicherungsanalyse folgt grundsätzlich der Lagefeststellung, Bedrohungsanalyse und Bewertung der sicherheitsempfindlichen Punkte vor Ort. Das daraus durch die Kommission Bewachung und Absicherung entwickelte Gesamtabsicherungskonzept wird daher immer auf die Liegenschaft bzw. Liegenschaftsgruppe zugeschnitten und hinsichtlich der Maßnahmen dem aktuellen Stand angepasst. Soweit Handlungs- und Optimierungsbedarf bei der Bewachung und Absicherung in Bundeswehrliegenschaften erkannt werden, veranlassen die zuständigen Vorgesetzten unmittelbar notwendige Sofortmaßnahmen, um die Militärische Sicherheit zu gewährleisten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 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