Deutscher Bundestag Drucksache 18/2173 18. Wahlperiode 21.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1919 – Themen und Ergebnisse der Ausländerreferentenbesprechungen in den Jahren 2013 und 2014 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) handelt es sich um ein im Regelfall halbjährliches Treffen von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Länder auf der Referatsleitungsebene, um sich zu aktuellen Fachfragen des Ausländerrechts auszutauschen. Gegenstand der Besprechungen können aktuelle Gerichtsurteile, Probleme der ausländerbehördlichen Praxis, die Umsetzung von Gesetzesvorschriften oder eher technische Fragen des Verwaltungshandelns sein. Aus dem regelmäßigen Austausch auf der Fachebene können sich Impulse für Gesetzgebungsvorhaben, aber auch Empfehlungen, Vereinbarungen und Klärungen für die ausländerbehördliche Praxis ergeben. Dieser wichtigen Bedeutung der ARB entspricht es nicht, dass das Gremium weitgehend im Verborgenen handelt und keinerlei Informationen über die jeweiligen Beratungen an die Öffentlichkeit gelangen. Eine Übersicht der auf der ARB von Ende März 2012 in Berlin besprochenen Themen und Vereinbarungen ist der Antwort der Bundesregierung vom 3. September 2012 auf die Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Ulla Jelpke zu entnehmen (Bundestagsdrucksache 17/10606). Auf Bundestagsdrucksache 17/11581 gibt es Informationen zu weiteren ARB, jedoch verweigerte die Bundesregierung an dieser Stelle – im Gegensatz zu den vorherigen Antworten – nähere Auskünfte zu den Inhalten getroffener Vereinbarungen. Angeblich könne dies zum „Mitregieren Dritter bei Entscheidungen“ der Bundesregierung führen – was von den Fragestellern als völlig unbegründet zurückgewiesen wird, zumal die Beteiligten der ARB nicht durch entsprechende Weisungen bevollmächtigt sind und auch keinerlei verbindliche Entscheidungen treffen. Die Befürchtungen der Bundesregierung sind auch deshalb offenkundig unbegründet, weil ihre bisherigen Antworten zu den Ergebnissen der ARB in keiner Weise erkennen lassen, inwieweit eine „detaillierte Kundgabe von Ergebnissen der ARB eine künftige Ressortabstimmung erheblich beeinträchtigen könnte, bevor sich die Bundesregierung zu einzelnen Problembereichen selbst positioniert hat“ (Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/13724). Auskünfte zu Inhalten und Ergebnissen der ARB muss die Bundesregierung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schon deshalb erteilen, weil den Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht weniger Rechte zustehen können, als allen Bürgerinnen und Bürgern infolge des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit Urteil vom 12. Mai 2014 in dem Verfahren VG 2 K 176.13 das Bundesministerium des Innern (BMI) zur Herausgabe einer Kopie eines Protokolls einer ARB verpflichtet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bekanntgabe Drucksache 18/2173 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode solcher Informationen zu Beeinträchtigungen führen könne; es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Teilnehmer künftiger ARB ihre Meinung nicht mehr äußern würden, wenn entsprechende Protokolle öffentlich würden. Das BMI, so das VG Berlin, sei als federführendes Bundesministerium auch über die Informationen der von ihm erstellten Protokolle verfügungsberechtigt und zur Auskunft verpflichtet, unabhängig davon, ob die Protokolle noch mit den Bundesländern abgestimmt würden. Dies widerspricht den Ausführungen der Bundesregierung , mit denen Auskünfte auf eine parlamentarische Anfrage nach Besprechungsergebnissen der ARB verweigert wurden, weil „noch kein zwischen den Teilnehmern inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll vorliegt “ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/13724); allerdings gab die Bundesregierung zu Frage 7 auf der genannten Bundestagsdrucksache dann doch – jedoch nur unzureichend und rudimentär – Auskunft, weil die Bundesländer „zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Protokoll hatten“. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Wie die Bundesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. November 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/11581 sowie in der Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 16. Mai 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/13724 bereits ausgeführt hat, sind die teilnehmenden Ministerialbeamten der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) nicht durch Weisungen ihrer Hausleitungen befugt, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die Erörterungen im Rahmen der ARB dienen vielmehr als Ausgangspunkt zur vertieften Auseinandersetzung mit einzelnen Problembereichen in den zuständigen Fachministerien und bilden häufig eine Grundlage für spätere Gesetzgebungsvorhaben. Die Bundesregierung hält daher an ihrer Auffassung fest, dass eine Kundgabe der Besprechungsinhalte und -ergebnisse regelmäßig dazu führen könnte, dass laufende oder künftige Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle unterworfen würden, bevor sich die Bundesregierung zu einzelnen Problembereichen selbst positioniert hat (Bundestagsdrucksache 17/11581). Die Bundesregierung macht darauf aufmerksam, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, auf das die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung Bezug nehmen , noch nicht rechtskräftig ist. Das BMI vertritt eine andere Rechtsauffassung und hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Die Bundesregierung nimmt bei der Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage auf die Vorbemerkungen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 19. November 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/11581 sowie auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 16. Mai 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/13724 Bezug. 1. Ist inzwischen das Protokoll der ARB vom Herbst 2012 mit den Bundesländern abgestimmt, und hat es noch Änderungswünsche oder Korrekturen durch die Bundesländer gegeben, und wenn ja, in welchen Punkten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu den Fragen 1a und 7 auf Bundestagsdrucksache 17/13724), und in welchem Umfang hat es jemals solche Änderungswünsche einzelner Bundesländer zu den Protokollen des BMI zu den einzelnen ARB gegeben? Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB liegt nicht vor. Vonseiten der Länder wurden im Rahmen der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Änderungsvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 10, 11, 12, 14, 16, 17, 25, 28, 29, 30, 32d, 32f und 32g gemacht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2173 Es entspricht gängiger Praxis, dass die Länder von der ihnen eingeräumten Möglichkeit , Korrekturen bzw. Ergänzungen am Protokollentwurf vorzunehmen, Gebrauch machen und entsprechende Änderungen erbitten. Es handelt sich mithin nicht um ein vom BMI, sondern um ein gemeinsam erstelltes Protokoll aller Teilnehmer. 2. Was wurde konkret zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 6, 7, 8, 10, 11, 14, 16, 17, 19, 20, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 32b, 32c, 32d auf der ARB vom Herbst 2012 besprochen bzw. erörtert (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/ 13724, denn Angaben wie „Die Teilnehmer erörtern das Thema“ oder „Das Thema wird erörtert“ lassen jeweils nicht erkennen, worum es bei den Themen jeweils konkret ging, worin z. B. ein Problem gesehen wurde und welche unterschiedlichen Auffassungen oder Lösungsmöglichkeiten hierzu diskutiert wurden, auch wenn es am Ende kein gemeinsames Ergebnis gab)? Zu den konkreten Gesprächsinhalten wird in Ergänzung zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/13724 sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung folgendes mitgeteilt: Zu TOP 6: Die Erörterung des Themas erfolgte vor dem Hintergrund vereinzelt vorgetragener Bitten, § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu ändern. Zu TOP 7: Das Thema wurde vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage des § 32 AufenthG diskutiert, wonach ein Kindernachzug am fehlenden alleinigen Sorgerecht eines Elternteils scheitern konnte. Mit der Neufassung des § 32 Absatz 3 AufenthG hat der Gesetzgeber inzwischen entsprechend reagiert. Zu TOP 8: Die Teilnehmer diskutierten möglichen gesetzlichen Anpassungsbedarf . Zu TOP 10: Die Teilnehmer diskutierten (gesetzlichen) Anpassungsbedarf und -möglichkeiten beim behördlichen Anfechtungsrecht und einigten sich darauf, das Thema erneut zu erörtern. Zu TOP 11: Die Länder thematisierten in diesem Zusammenhang Fragen des Aufgabenvollzugs, die sich in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts stellen. Zu TOP 14: In diesem Zusammenhang wurde die Notwendigkeit einer intensiven Zusammenarbeit der jeweiligen Außenstellen des Bundesamtes mit den zuständigen Landesbehörden herausgestellt. BMI hat zudem seine Überlegungen vorgetragen, die Möglichkeit einer Wiedereinreisesperre bei offensichtlich unbegründeter Asylantragstellung im Gesetz zu verankern, die von den Ländern überwiegend positiv aufgenommen wurden. Zu TOP 16: Es wurden die Themen „Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ sowie „Stand des Resettlement“ erörtert. BMI wurde von den Ländern um frühzeitige Unterrichtung bei künftigen humanitären Aufnahmeaktionen gebeten. Zu TOP 17: Es wurde erörtert, ob die Zuständigkeitsregelung bei einer Änderung von Wohnsitzauflagen nach § 12 Absatz 2 AufenthG analog zur räumlichen Beschränkung zu gelten habe. Zu TOP 19: Zum einen wurden etwaige Probleme thematisiert, die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 AufenthG bei einer Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat ggf. zu gewärtigen hätten. Zudem wurden die Ausschlussgründe des § 19 Absatz 5 Nummer 3 und 4 AufenthG sowie prak- tische Fragen im Hinblick auf die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels erörtert. Zu TOP 20: Es wurden Einzelfragen mit Bezug zu § 18c AufenthG erörtert. Drucksache 18/2173 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu TOP 25: Im Ergebnis wurde Einigkeit erzielt, dass die Vermittlung von Au-Pairs nur in Gastfamilien erfolgen sollte, die als Muttersprache Deutsch sprechen. Zu TOP 26: Es wurde auf den Bericht der Arbeitsgruppe „Vollzugsdefizite“ Bezug genommen und angekündigt, dass die Vorschläge in einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Rechts der Aufenthaltsbeendigung eingebracht werden sollen. Zu TOP 27: In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen die Frage erörtert , ob an dem Antragserfordernis festgehalten werden soll. Es bestanden im Ergebnis keine Einwände, das geltende Antragserfordernis aus dem Gesetz herauszunehmen . Zu TOP 28: Es wurde möglicher Anpassungsbedarf im AZR-Gesetz (AZRG) in Zusammenhang mit der automatisierten Sicherheitsanfrage sowie sich daraus ergebende datenschutzrechtliche Erwägungen erörtert. Zu TOP 30: Die Teilnehmer haben die Möglichkeiten einer Ausweitung der Abschiebungsmöglichkeiten in den Irak erörtert. Zu TOP 31: Die Teilnehmer haben das Thema hinsichtlich der Zurückstellung von Vollzugsmaßnahmen für den Fall anhängiger Petitionen behandelt. Zu TOP 32b: Die Teilnehmer haben das Thema vor dem Hintergrund damit verbundener Mehrbelastungen für die Ausländerbehörden erörtert. Zu TOP 32c: BMI hat dargestellt, dass eine Deaktivierung der eID-Funktion nicht geplant ist. Zu TOP 32d: Die Teilnehmer erörterten die Thematik vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen Fällen des assoziationsrechtlichen Aufenthalts von einem „Daueraufenthaltsrecht“ auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Was beinhaltet das mittlerweile vermutlich ergangene Rundschreiben zur Feststellung eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs im Rahmen des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG (Nachfrage zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/11581 und zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/13724; bitte so ausführlich wie möglich darstellen oder in Ablichtung beifügen), und wenn es ein solches Rundschreiben immer noch nicht gibt, warum nicht? Das Rundschreiben liegt nicht vor. Ein dringender prioritärer Handlungsbedarf im Nachgang der ARB besteht nicht. Vonseiten der Länder wurde das NichtVorliegen des Rundschreibens bisher nicht moniert. 4. Welche Themen wurden mit welcher Schwerpunktsetzung und welchem Ergebnis auf der ARB im Frühjahr 2013 besprochen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/10606 zu Frage 13 bzw. auf Bundestagsdrucksache 17/13724 zu den Fragen 8 und 9 darstellen, jedoch in jedem Fall so detailliert , dass nachvollzogen werden kann, welche Probleme oder Themen mit welchen unterschiedlichen Betrachtungsweisen oder Lösungsmöglichkeiten diskutiert wurden, selbst wenn es zu keinem gemeinsamen Ergebnis gekommen sein sollte; soweit noch kein mit den Bundesländern abgestimmtes Protokoll vorliegen sollte, bitte auf der Grundlage des vom BMI erstellten Protokolls beantworten, vgl. VG Berlin 2 K 176.13, Urteil vom 12. Mai 2014, und falls die Bundesregierung keine Angaben zu den Inhalten oder Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2173 Ergebnissen der Besprechungen machen möchte, wie wird dies in Bezug auf jeden einzelnen TOP begründet)? Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB vom 9. und 10. April 2013 liegt noch nicht vor. Bei der ARB wurden folgende Themen erörtert. Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung zu den Ergebnissen der einzelnen Tagesordnungspunkte wie folgt berichtet: TOP 1: Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zur Einschränkung des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug zu Deutschen (BVerwG 10 C 12.12) (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer erörtern Auswirkungen des o. g. Urteils, das nach allgemeiner Auffassung der Teilnehmer die grundsätzliche Zulässigkeit des Sprachnachweiserfordernisses im Rahmen des Ehegattennachzugs bestätigt und das Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug zu einem Ausländer unberührt lässt.) TOP 2: Aufenthalt verletzter afghanischer Kinder zur medizinischen Versorgung in Deutschland; Initiative des Vereins „Kinder brauchen uns“ KBU e. V. (Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird im Nachgang zur vorangegangenen ARB erörtert. Die Beratungen der Kindeseltern in Afghanistan wurden wie verabredet intensiviert.) TOP 3: Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung/Kommunikation zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer kommen überein, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/ EU) am 21. Januar 2013 keine Bescheinigungen mehr auszustellen sind, mit denen das Bestehen des Freizügigkeitsrechts dokumentiert werden soll.) TOP 4: Behördliches Anfechtungsrecht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen ; Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 27. Juni 2012 (Az. XII ZR 89/10) (Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die Möglichkeit der Ausweitung des behördlichen Anfechtungsrechts auch auf Scheinehen erörtert.) TOP 5: Einführung der elektronischen Ausländerakte (Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden die im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Ausländerakte stehenden Auswirkungen erörtert). TOP 6: Vorübergehender Schutz für syrische Flüchtlinge im Rahmen einer europäischen Aufnahmeaktion (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren die zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte Aufnahme von 5 000 syrischen Flüchtlingen und kommen überein, sich in dieser Frage weiterhin eng abzustimmen.) TOP 7: Einreise und Aufenthalt syrischer Staatsangehöriger mit familiären Beziehungen nach Deutschland (Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird in diesem Zusammenhang die Möglichkeit diskutiert, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Schutzbedürftigkeit ein Teil der 5 000 aufzunehmenden Flüchtlinge selbständig zu Verwandten nach Deutschland einreisen könnte.) TOP 8: Wohnsitzauflage für jüdische Zuwanderer; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 (BVerwG 1 C 7.12) (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Auswirkungen des o. g. Urteils mit Blick auf das hierfür vorgesehene Beteiligungsverfahren.) Drucksache 18/2173 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode TOP 9: Verfügung von Wohnsitzauflagen bei Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Absatz 3 AufenthG an subsidiär Schutzberechtigte (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren die Frage, ob die bisherige Verfahrensweise bei subsidiär Schutzberechtigten beibehalten werden soll.) TOP 10: Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2014 – 2020; Beteiligung der Länder (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI erläutert den Sachstand zum Asyl-, Migrations - und Integrationsfonds (AMIF) und teilt mit, dass die Verhandlungen zu den entsprechenden Verordnungs-Entwürfen noch nicht abgeschlossen sind. BMI sagt zu, die Länder weiterhin zu beteiligen.) TOP 11: Aufnahme aus dem Ausland gemäß § 22 Satz 2 AufenthG (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren das Thema unter dem Aspekt der Verfahrensoptimierung.) TOP 12: Aufnahme aus dem Ausland gemäß § 22 Satz 2 AufenthG; hier: Lebensunterhaltssicherung (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder diskutieren in diesem Zusammenhang Fragen der Verteilung im Rahmen bevorstehender humanitärer Aufnahmen.) TOP 13: Vorgehensweise bei dem Deutschen Bundestag vorliegenden Petitionen in Dublin-Fällen (Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden Verfahrensfragen bei Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens bei Eingang entsprechender Petitionen erörtert .) TOP 14: Berücksichtigung des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer (Ergebnis der ARB-Beratung: Es liegen noch keine Erfahrungswerte zu der seit dem 1. August 2012 eingeführten Norm des § 82 Absatz 6 AufenthG vor.) TOP 15: Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland (Ergebnis der ARB-Beratung: BA erläutert ihre geplanten Aktivitäten zur Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland.) TOP 16: Weitere Erleichterungen im Visumverfahren zu Studienzwecken für Absolventen mit deutschen Sprachkenntnissen (Ergebnis der ARB-Beratung: Bundesverwaltungsamt (BVA) bittet um Prüfung, ob weitere Erleichterungen im Visumverfahren durch den Verzicht der Beteiligung der Ausländerbehörden über den Personenkreis der Absolventen deutscher Auslandsschulen hinaus möglich ist. Eine entsprechende Anpassung der Aufenthaltsverordnung ist erfolgt.) TOP 17: Zweckwechsel bei Aufenthaltstiteln nach § 16 Absatz 5 AufenthG (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI erläutert seine Rechtauffassung, wonach nach erfolgreichem Besuch einer allgemeinbildenden Schule der Zweckwechsel zum Studium oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder schulischen Berufsausbildung im Bundesgebiet zulässig ist.) TOP 18: Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse (Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden Probleme bei der Bewertung aus- ländischer Hochschulabschlüsse sowie beim Zugang zur Datenbank www.anabin.kmk.org thematisiert.) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2173 TOP 19: Vermittlungsabsprachen zwischen BA und Drittstaaten nach § 30 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Ergebnis der ARB-Beratung: BA erläutert die getroffenen Vermittlungsabsprachen mit den Arbeitsverwaltungen anderer Länder gemäß § 30 BeschV a. F.) TOP 20: Fehlende Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) (Ergebnis der ARB-Beratung: Thematisiert wird die Notwendigkeit der schengenweiten Ausschreibung im SIS von Drittstaatsangehörigen, die bereits in INPOL ausgeschrieben sind.) TOP 21: Generelles Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder diskutieren die Problematik und verweisen auf gleichgelagerte Diskussionen in der Arbeitsgruppe Vollzugsdefizite.) TOP 22: Abschiebungen in die Westbalkanstaaten (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren in diesem Zusammenhang Probleme des Gesetzesvollzugs.) TOP 23: Praktische Anwendung des § 11 AufenthG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Länder diskutieren Anwendungsfragen des § 11 AufenthG mit dem Ziel einer möglichst bundeseinheitlichen Verfahrensweise im Lichte der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung.) TOP 24a: Meldung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung durch die Ausländerbehörden gemäß § 3 Absatz 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG (§ 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthGVwV ) (Ergebnis der ARB-Beratung: Thematisiert wird die Mitteilungspflicht gegenüber den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten über die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel.) TOP 24b: Proliferationsrisiken bei Gastwissenschaftler (Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird das Thema „Proliferation von Massenvernichtungswaffen “ und daraus folgender Sensibilisierungsbedarf für Ausländerbehörden bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln erörtert.) TOP 24c: Umgang mit ARB-Protokollen (Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wurde erörtert.) TOP 24d: Sachstand Gebührenprojekt (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI informiert über den Sachstand.) TOP 24e: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 zu den Gebühren für türkische Arbeitnehmer (BVerwG 1 C 12.12) (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Auswirkungen des Urteils ohne abschließendes Ergebnis. Länder bitten BMI um eine gesetzliche Regelung, eine Aufenthaltstitelkumulation nicht zuzulassen.) TOP 24f: Sachstand Visa-Warndatei (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI informiert über den Sachstand.) TOP 24g: Sachstand Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (Ergebnis der ARB-Beratung: Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Novellierung des AsylbLG vor.) Drucksache 18/2173 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode TOP 24h: Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der AufenthV (Ergebnis der ARB-Beratung: Auswärtiges Amt [AA] teilt mit, dass der Runderlass an die Botschaften zum übergangsweise geregelten Visumverfahren [§ 31 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 82b AufenthV] vorliegt.) TOP 24i: Aufnahme libyscher Kriegsverletzter (Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wurde erörtert.) TOP 24j: Termin der nächsten Sitzung. 5. Welche Themen wurden mit welchem Ergebnis auf der ARB im Herbst 2013 besprochen (bitte entsprechend der vorhergehenden Klammerbemerkung beantworten)? Ein inhaltlich abschließend abgestimmtes Protokoll der ARB vom 29. und 30. Oktober 2013 liegt noch nicht vor. Bei der ARB wurden folgende Themen erörtert. Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung zu den Ergebnissen der einzelnen Tagesordnungspunkte wie folgt berichtet: TOP 1: Aufnahme von syrischen Flüchtlingen (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI informiert zum Sachstand des Bundesprogramms zur Aufnahme von 5 000 besonders schutzbedürftigen syrischen Flüchtlingen.) TOP 2: Familiennachzug im Rahmen humanitärer Aufnahmen (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren rechtliche Möglichkeiten des Familiennachzugs im Rahmen von humanitären Aufnahmeprogrammen bzw. bei Aufnahmen nach § 22 AufenthG.) TOP 3: Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren Verfahrensfragen und regen an, dass die Ausländerbehörden in Einzelfällen direkt mit dem Bundesamt in Kontakt treten sollten.) TOP 4: Abweichen von der räumlichen Beschränkung der Duldung nach vierjährigem Aufenthalt (§ 61 Absatz 1 Satz 3 AufenthG) (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer stimmen überein, dass einer Entscheidung stets eine Einzelfallprüfung voraus gehen müsse.) TOP 5: Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Wohnsitzauflagen an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer vertreten weit überwiegend die Ansicht, bei Aufenthaltstiteln nach § 23a AufenthG ggf. Wohnsitzauflagen verfügen zu können.) TOP 6: Änderung des § 34a AsylVfG – Verfahrenspraxis des Bundesamtes (Ergebnis der ARB-Beratung: Bundesamt erläutert die mit der Änderung des § 34a AsylVfG verbundene neue Praxis bei der Bescheiderstellung sowie der Bescheidzustellung im Rahmen des Dublinverfahrens.) TOP 7: Konsequenzen aus dem Urteil des BVerwG vom 19. April 2011 (BVerwG 1 C 16.10) – Aufenthaltserlaubnis bei ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2173 (Ergebnis der ARB-Beratung: Teilnehmer diskutieren Auswirkungen des Urteils auf mittelbar von der Rücknahme Betroffene, die die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls ex-tunc verloren haben.) TOP 8: Wohnsitzbeschränkende Auflagen gegenüber international subsidiär Schutzberechtigten (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Möglichkeit der Verfügung wohnsitzbeschränkender Auflagen für Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG wird diskutiert. Es besteht weitgehend Einigkeit unter den Teilnehmern, dass den international subsidiär Schutzberechtigten nicht die gleichen Freizügigkeitsrechte eingeräumt würden wie den GFKFlüchtlingen .) TOP 9: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Schul- und Berufsausbildung (Ergebnis der ARB-Beratung: Die im Land Bremen praktizierte Verfahrensweise , einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Duldung bis zum Abschluss einer Berufs- oder Schulausbildung zu verlängern, wird kontrovers diskutiert .) TOP 10: Einheitliche Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts bei familiären Bedarfsgemeinschaften (Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wird im Lichte der jüngeren Rechtsprechung thematisiert und vereinzelt der Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung gesehen. Das Thema soll im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erörtert werden.) TOP 11: Änderung des Visumantragsformulars für längerfristige Aufenthalte (Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird möglicher Änderungsbedarf am Formular „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ unter datenschutzrechtlichen Aspekten hinsichtlich von Fragen nach dem Gesundheitszustand erörtert. BMI und AA prüfen entsprechende Modifikationen.) TOP 12: Verdacht des Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts durch das organisierte Eingehen von Scheinehen (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren mögliche Fälle des Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts durch das Eingehen von Scheinehen und erörtern in diesem Zusammenhang Auslegungsfragen des § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU.) TOP 13: EuGH-Verfahren in der Rs. C-333/13, Dano – Uneingeschränkter Zugang zu SGB-Leistungen für in Deutschland aufhältige Unionsbürger (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren mögliche Auswirkungen im Freizügigkeitsrecht aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes [EuGH].) TOP 14: Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse (Ergebnis der ARB-Beratung: Eine Vertreterin der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) trägt zum Anerkennungsverfahren ausländischer Hochschulabschlüsse vor und erläutert Zugang und Nutzung der Datenbank www.anabin.de.) TOP 15: Neuregelung des § 31 AufenthV – Zustimmungsfreiheit bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Ergebnis der ARB-Beratung: Es werden Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 31 AufenthV besprochen.) TOP 16: Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen „Kosten der Tagespflege nach § 23 SGB VIII“ Drucksache 18/2173 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die Frage erörtert, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) als „schädliche“ Leistung im Sinne des § 2 Absatz 3 AufenthG zu werten sei.) TOP 17: Vorgehensweise bei der Adressermittlung über die Ausländerbehörden zu zwei Forschungsprojekten (Ergebnis der ARB-Beratung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterrichtet die Teilnehmer über hierzu beabsichtigte Forschungsprojekte .) TOP 18: Zulassung von Asylbewerbern und Geduldeten zum Hochschulstudium (Ergebnis der ARB-Beratung: Die überwiegende Mehrheit der Länder gewährt die Möglichkeit des Studiums ohne Wartezeit, wenn die Zulassung der Hochschule vorliegt.) TOP 19: Binnenwanderung bengalischer Studierender (Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die geltende Rechtslage bestätigt, wonach im Visumverfahren vor der Einreise kein Nachweis über das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums verlangt werden kann.) TOP 20: Kurzzeitige selbständige Erwerbstätigkeit von Angehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten (Ergebnis der ARB-Beratung: Es wird die geltende Rechtslage bestätigt, wonach Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 2 AufenthG benötigen.) TOP 21: Merkblatt zu § 59 Absatz 8 AufenthG (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI bietet an, Änderungswünsche der Länder am Entwurf des Merkblattes entgegen zu nehmen.) TOP 22: Rückführungen in den Zentralirak (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI berichtet zum aktuellen Sachstand.) TOP 23: Rechtssache C-297/12 – (Filev und Osmani) zur Wiedereinreisesperre (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren die Auswirkungen des Urteils.) TOP 24: Abschiebungshaft in Fällen der Zuständigkeit der Bundespolizei (BPOL) (Ergebnis der ARB-Beratung: Die BPOL wird auch nach Inkrafttreten der Dublin -III-Verordnung Haft zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung beantragen, soweit die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Im Übrigen bleibt weitere Rechtsprechung abzuwarten.) TOP 25: Rückführungen nach Afghanistan (Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema sowie der aktuelle Sachstand zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte werden erörtert.) TOP 26: Vollzug von Abschiebungshaft; Aussetzung von Haftbefehlen durch das LG München II unter Hinweis auf den BGH-Vorlagebeschluss vom 11.Juli 2013 (Az. V ZB 40/11) (Ergebnis der ARB-Beratung: Die Teilnehmer diskutieren das Thema „Abschiebungshaft “ mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung und sehen in diesem Zusammenhang ein zunehmendes Bedürfnis für eine länderübergreifende Koope- ration.) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2173 TOP 27a: Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (BVerwG 1 C 12.12) (Ergebnis der ARB-Beratung: Ein vom BMI ausgearbeitetes Papier zu diesem Thema soll als Grundlage für die weiteren Beratungen dienen.) TOP 27b: Hinweis BMI zu § 78 Absatz 5 AufenthG (Änderungen im Personalausweisgesetz nach Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes am 1. August 2013) (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI weist auf Änderungen im Personalausweisgesetz hin, die u. a. Vereinfachungen im Antrags- und Ausgabeverfahren zur Folge haben, die gemäß § 78 Absatz 5 Satz 2 AufenthG auch für die Ausländerbehörden auf das eAT-Verfahren Anwendung finden.) TOP 27c: Behördliches Anfechtungsrecht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen ; Auswirkungen des BGH-Beschlusses vom 27.Juni 2012 (Az. XII ZR 89/10) (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI unterrichtet zum Sachstand und kündigt Fortsetzung des fachlichen Austauschs mit den Beteiligten an.) TOP 27d: Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 (Ergebnis der ARB-Beratung: Das Thema wurde unter dem Aspekt erörtert, unter welchen Voraussetzungen von einem Daueraufenthaltsrecht auszugehen sei.) TOP 27e: Evaluation Visa-Warndatei (Ergebnis der ARB-Beratung: BMI kündigt unter Hinweis auf § 17 des VisaWarndateigesetzes die anstehende Evaluierung der Visa-Warndatei an.) TOP 27f: Aufenthaltszweck Schulbesuch: Herabsetzung der Altersgrenzen (aktuell 9. Klassenstufe gemäß Nummer 16.5.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG [AVV-AufenthG] auf 7. Klassenstufe (Ergebnis der ARB-Beratung: Wortnehmende Teilnehmer bewerten eine Herabsetzung der Altersgrenze zum Zwecke des Schulbesuchs grundsätzlich kritisch.) TOP 27g: Gültigkeitsdauer von D-Visa (Ergebnis der ARB-Beratung: Eine Behandlung des Themas war aus Zeitgründen nicht möglich.) TOP 27h: Termin der nächsten Sitzung 6. Welche Themen wurden mit welchem Ergebnis auf der ARB im Frühjahr 2014 besprochen (bitte entsprechend der vorhergehenden Klammerbemerkung beantworten)? Es liegt noch kein Protokoll-Entwurf der ARB vom 29. und 30. April 2014 vor. Es wurden folgende Themen erörtert: – TOP 1: Einhaltung von bundesgesetzlichen Vorschriften – TOP 2: Gesetzgeberische Aktivitäten im Bereich des Aufenthalts- und Asyl- rechts – TOP 3: Aufnahme syrischer Flüchtlinge – TOP 4: Aufnahme afghanischer Ortskräfte – TOP 5: Bearbeitungsdauer von Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – TOP 6: Wohnsitzbindende Auflagen bei jüdischen Zuwanderern mit Nieder- lassungserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG Drucksache 18/2173 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – TOP 7: Ressettlementprogramm nach 2014 – Informationen zum Stand der Überlegungen durch das BMI – TOP 8: Duldungserteilung bei isolierter Überprüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG – TOP 9: Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung Filev und Osmani – TOP 10: Einreise und Aufenthalt ausländischer Au-Pairs – TOP 11: Erfassung von Unionsbürgern im Ausländerzentralregister (AZR) – TOP 12: Zuständigkeiten im Dublin-Verfahren – TOP 13: Frühzeitige Integration von Asylbewerbern in den deutschen Arbeitsmarkt – ein Projekt der BA in Zusammenarbeit mit BAMF und Europäischem Sozialfonds – TOP 14: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG zum Schulbesuch an öffentlichen Schulen – TOP 15: Aufenthaltstitel für Gastwissenschaftler aus proliferationsrelevanten Ländern – TOP 16: Vollzug von Abschiebungshaft – TOP 17: Passbeschaffung Eritrea – TOP 18: Integration der Abfrage des Bundeszentralregisters in das BVA-Ver- fahren für Sicherheitsanfragen – TOP 19: Einbeziehung von Nordkaukasiern in das Sicherheitsüberprüfungs- verfahren nach § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 AufenthG – TOP 20: Einreise iranischer Volksmudschaheddin (MKO) aus dem Camp Liberty – TOP 21a: Evaluation der Visa-Warndatei – TOP 21b: Qualität des AZR-Datenbestandes im Zusammenhang mit Spei- chersachverhalten zur Erwerbstätigkeit – TOP 21c: Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu be- hördlichen Vaterschaftsanfechtungen – TOP 21d: Wartezeiten bei den Ausländerbehörden – TOP 21e: Gültigkeitsdauer von D-Visa – Stärkung der Willkommenskultur – TOP 21f: Weitergabe/Veröffentlichung von Erlassen nebst Anlagen – TOP 21g: Globalzustimmung des Landes Berlin nach § 32 AufenthV – Erste Erfahrungen – TOP 21h: Änderung des Visumantragsformulars für längerfristige Aufent- halte 7. Wann ist die nächste ARB geplant? Die nächste ARB soll im Oktober 2014 stattfinden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333