Deutscher Bundestag Drucksache 18/2174 18. Wahlperiode 21.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2042 – Regenbogenfamilien in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Regenbogenfamilien sind Familien, bei denen Kinder bei gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern zusammenleben. Laut Zensus 2011 gab es im Mai 2011 in Deutschland knapp 34 000 eingetragene Lebenspartnerschaften. Insgesamt lebten 5 700 Kinder in Familien, deren Eltern eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten. In seinem Urteil vom 19. Februar 2013 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazu: „Die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie; […] Ihr den Schutz des Familiengrundrechts zu verweigern, wiederspräche dem Sinn des auf den Schutz der sozialen Familiengemeinschaft gerichteten Familiengrundrechts .“ (BVerfG, 1 BvL 1/11 vom 19. Februar 2013, Rn. 60 und 65). Nach Auffassung der Richter ist außerdem „davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe“ (BVerfG, 2 BvR 1397/ 09, Rn. 76). Dennoch werden eingetragene Lebenspartnerschaften im deutschen Recht weiterhin schlechter gestellt. Anders als den Eheleuten wird ihnen eine gemeinschaftliche Adoption verboten. Auch beim Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen werden lesbische, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Paare diskriminiert. Die Bundesärztekammer spricht in ihrer Musterrichtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion davon, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht den nötigen Rahmen für eine stabile rechtliche Beziehung der Co-Mutter zum Kind gewährleisten würde und untersagt ihren Mitgliedern deswegen die Durchführung von reproduktionsmedizinischen Maßnahmen bei lesbischen Frauen. Das vom Deutschen Bundestag geschaffene neue Adoptionsrecht benachteiligt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 18. Juli 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nach Auffassung der Fragesteller verfassungswidrig (Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) nicht nur Eltern und Kinder in lebenspartnerschaftlichen Familien, weil ihnen die gemeinschaftliche Adoption verwehrt wird. Auch Ehegatten werden gegenüber Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern verfassungswidrig benachteiligt (Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG), da ihnen nach § 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Drucksache 18/2174 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (BGB) nur die gemeinsame Adoption offen steht, während Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ein Kind einzeln annehmen und sich dann für oder gegen eine gemeinschaftliche Elternschaft über den Weg der Sukzessivadoption entscheiden können. Rednerinnen und Redner der Regierungskoalition im Deutschen Bundestag und Sachverständige der CDU/CSU im Rechtsausschuss haben ihre Ablehnung des gemeinschaftlichen Adoptionsrechtes mit angeblich fehlenden empirischen Erkenntnissen über die Entwicklungschancen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Familien begründet und mögliche Schäden für Kinder durch das Aufwachsen in gleichgeschlechtlichen Familien befürchtet. Das BVerfG hatte allerdings in seiner Verhandlung über die Sukzessivadoption alle Fachverbände zu der Verhandlung geladen und das einhellige Ergebnis aufgenommen, dass gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaftliche und verschiedengeschlechtlich eheliche Familien für die Erziehung und Betreuung von Kindern gleichwertig sind. Auch eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beauftragte Studie stützt diesen Befund: „Die Ergebnisse der Kinderstudie legen in der Zusammenschau nahe, dass sich Kinder und Jugendliche in Regenbogenfamilien ebenso gut entwickeln wie Kinder in anderen Familienformen. Unabhängig von der Familienform wirken sehr ähnliche Einflussfaktoren. Entscheidend für die Entwicklung der Kinder ist nicht die Struktur der Familie, sondern die Qualität der innerfamiliären Beziehungen.“ (Rupp, M. (Hrsg.) Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Köln, 2009 S. 29 (www.bmj.de/ SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Forschungsbericht_Die_Lebenssituation_ von_Kindern_in_gleichgeschlechtlichen_Lebenspartnerschaften.pdf). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2174 1. Wie viele eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner leben in Deutschland (bitte nach Bundesländern und Geschlecht auflisten)? Daten zur Anzahl der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in Deutschland ergeben sich aus der beigefügten Tabelle des Statistischen Bundesamtes – Zensus 9. Mai 2011 „Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften “. Im Ausland tätige Angehörige der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihre dort ansässigen Familien werden ausschließlich für die Ergebnisse der regionalen Einheit „Deutschland“ berücksichtigt. Die Summe der Länderergebnisse ist daher kleiner als das Bundesergebnis. Die relativen Ergebnisse beziehen sich auf die jeweilige Teilgesamtheit des betrachteten Merkmals der jeweiligen regionalen Einheit . Die relativen Werte wurden durch Division von Ergebnissen nach Durchführung der Geheimhaltung errechnet. Bei der Differenzierung nach „Familienstand (ausführlich)“ beziehen sich die Informationen zu „Eingetragenen Lebenspartnerschaften“ auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften Auszählung aus dem bereinigten Registerbestand Insgesamt Männlich Weiblich 00 Deutschland 68 268 40 601 27 667 01 Schleswig-Holstein (Bundesland) 2 700 1 269 1 431 02 Hamburg (Bundesland) 3 353 2 262 1 091 03 Niedersachsen (Bundesland) 5 708 2 939 2 769 04 Bremen (Bundesland) 884 500 384 05 Nordrhein-Westfalen (Bundesland) 17 068 9 842 7 226 06 Hessen (Bundesland) 6 112 3 916 2 196 07 Rheinland-Pfalz (Bundesland) 2 858 1 589 1 269 08 Baden-Württemberg (Bundesland) 6 240 3 577 2 663 09 Bayern (Bundesland) 8 326 5 117 3 209 10 Saarland (Bundesland) 740 439 301 11 Berlin (Bundesland) 8 709 6 041 2 668 12 Brandenburg (Bundesland) 1 697 924 773 13 Mecklenburg-Vorpommern (Bundesland) 736 394 342 14 Sachsen (Bundesland) 1 729 1 058 671 15 Sachsen-Anhalt (Bundesland) 815 440 375 16 Thüringen (Bundesland) 593 294 299 Drucksache 18/2174 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele Begründungen und Aufhebungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gab es seit dem 9. Mai 2011 (bitte nach Jahren, Bundesländern und Geschlecht auflisten)? Statistiken zur Begründung und Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften im Rahmen der Bevölkerungsstatistiken wurden erst zum 1. Januar 2014 eingeführt . Erste Ergebnisse werden Mitte 2015 vorliegen. Bisher werden in der amtlichen Rechtspflegestatistik nur die gerichtlichen Verfahren ausgewiesen, u. a. durch Beschluss erledigte Lebenspartnerschaftssachen , mit denen sich Familiengerichte innerhalb eines Jahres befassten. Vor dem Amtsgericht 2012 erledigte Familiensachen Ergebnis bei Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Gebiet Durch Beschluss erledigte Lebenspartnerschaftssachen Insgesamt Darunter mit Entscheidung auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft Deutschland 897 885 Baden-Württemberg 78 74 Bayern 101 101 Berlin 112 109 Brandenburg 18 18 Bremen 10 10 Hamburg 49 48 Hessen 81 78 Mecklenburg-Vorpommern 5 5 Niedersachsen 69 69 Nordrhein-Westfalen 246 245 Rheinland-Pfalz 35 35 Saarland 13 13 Sachsen 28 28 Sachsen-Anhalt 12 12 Schleswig-Holstein 33 33 Thüringen 7 7 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2, Familiengerichte. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2174 3. Wie viele Kinder leben zurzeit bei zwei gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern in Deutschland (bitte nach Bundesländern und Geschlecht der Eltern auflisten)? Nach dem Zensus 2011 können ca. 3 800 Kinder in Regenbogenfamilien in der gewünschten Differenzierung nach Bundesland und Geschlecht der Eltern genannt werden, die – so die wörtliche Formulierung in Frage 3 – bei zwei gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern leben (d. h. beide Partner leben im Haushalt zusammen mit dem Kind/den Kindern). Ergänzend kommen noch rund 600 Kinder hinzu, die bei alleinerziehenden verpartnerten Eltern teilen leben (d. h. der andere Partner lebt nicht im selben Haushalt). Ergebnisse des Zensus 2011 im Detail: * Unter Kind ist ein leiblicher Sohn bzw. ein Stief- oder Adoptivsohn oder eine leibliche Tochter bzw. eine Stief- oder Adoptivtochter (ungeachtet des Alters) zu verstehen, dessen bzw. deren üblicher Aufenthaltsort sich im privaten Haushalt mindestens eines Elternteils befindet und ein Elternteil Bezugsperson und/oder Partner/-in der Bezugsperson ist. 4. Wie viele Kinder lebten bzw. leben in Deutschland in einer Pflegefamilie mit eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern (bitte nach Jahren, Bundesländern und Geschlecht der Eltern auflisten)? In der Statistik zu den Hilfen zur Erziehung – hier Vollzeitpflege in einer anderen Familie gemäß § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – werden Daten zu den Pflegefamilien nicht erhoben. Kinder von Eltern in eingetragener Lebenspartnerschaft* (Auszählung aus dem bereinigten Registerbestand) Bundesland Kinder in Familientyp „eingetragene Lebenspartnerschaft“ Kinder von Alleinerziehenden mit Familien- stand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ Insgesamt Männliche Elternpaare Weibliche Elternpaare Insgesamt Alleinerziehende Väter Alleinerziehende Mütter Anzahl Deutschland insgesamt 3 794 293 3 501 606 53 553 Schleswig-Holstein 157 7 150 35 7 28 Hamburg 123 14 109 29 5 24 Niedersachsen 423 34 389 46 4 42 Bremen 34 5 29 7 – 7 Nordrhein-Westfalen 936 88 848 148 12 136 Hessen 293 20 273 43 7 36 Rheinland-Pfalz 185 7 178 26 – 26 Baden-Württemberg 322 29 294 40 3 38 Bayern 389 37 352 65 6 59 Saarland 35 5 30 10 3 8 Berlin 396 19 377 62 5 57 Brandenburg 131 10 122 27 – 27 Mecklenburg-Vorpommern 83 3 81 12 3 9 Sachsen 161 12 149 27 3 25 Sachsen-Anhalt 79 4 75 16 – 16 Thüringen 52 3 50 16 – 16 Drucksache 18/2174 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Wie viele Kinder in Deutschland, die in einer Pflegefamilie zusammen mit eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner lebten, wurden von einem ihrer Pflegeeltern adoptiert? In der Statistik zu den Adoptionen werden keine Angaben zum Familienstand der Adoptiveltern erfasst. 6. Aus welchen Quellen bzw. Studien gewinnt die Bundesregierung ihre Informationen zur Lebenssituation von Regenbogenfamilien, und wie beurteilt die Bundesregierung die Informationslage? Daten zur Lebenssituation von Familien liefert neben dem Zensus 2011 auch der Mikrozensus, für den jährlich rund 1 Prozent der Bevölkerung Deutschlands zur wirtschaftlichen und sozialen Lage befragt wird. Maßgebliche Quelle ist zudem die in Frage 17 angesprochene Studie. Darüber hinaus sind der Bundesregierung verschiedene Synopsen und Expertisen bekannt , in denen Studienergebnisse insbesondere aus dem englischsprachigen Raum ausgewertet werden. Die Forschungseinrichtung „FamilienForschung“ beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröffentlicht im Auftrag des Sozialministeriums BadenWürttemberg regelmäßig Themenhefte (Reports) zu aktuellen gesellschaftspolitischen und familienpolitischen Fragestellungen. Der zweite Report des Jahres 2013 untersuchte „Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Familien“ (www.sm.baden-wuerttemberg.de/fm7/1442/ Report_02_2013_Gleichgeschlechtliche_Lebensgem-Fam.pdf). „Wir sind Eltern! Eine Studie zur Lebenssituation von Kölner Regenbogenfamilien “, Köln 2011 (http://lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/family/Studie-Wirsind -Eltern2011-finale_Version.pdf), liefert ebenfalls detaillierte Informationen zu aktuellen Lebenslagen von Regenbogenfamilien und solchen, die es werden wollen. Eine Analyse des Forschungsstandes bietet die von der nordrheinwestfälischen Landesregierung geförderte Studie „Queer in NRW-Forschungsstand zu Lebenslagen und Sozialstruktur“, die unter www.netzwerk-fgf.nrw.de/ fileadmin/media/media-fgf/download/publikationen/Studie-15-Netzwerk-FGFVielfalt _aktuell.pdf zum Download bereit steht. 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der jetzigen Rechtslage beim lebenspartnerschaftlichen Adoptionsrecht auf das Kindeswohl von Pflegekindern, wonach im Falle einer Freigabe zur Adoption das Pflegekind nicht gemeinschaftlich, sondern zunächst nur von einem Elternteil als Kind angenommen werden kann und allenfalls hiernach in einem zweiten Schritt auf dem Wege über die Sukzessivadoption diese Familien erst zu einer familienrechtlich voll abgesicherten, lebenspartnerschaftlichen Familie werden können? 8. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in dieser aktuellen Rechtslage? Auf welche Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre Auffassung? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (BVerfGE 133, 59 ff.) wurde es Paaren, die in Lebenspartnerschaften leben, möglich sog. Sukzessivadoptionen (Adoption angenommener Kinder durch den Lebenspart- ner) durchzuführen. Der Bundesregierung liegen noch keine Erkenntnisse zur Auswirkung der jetzigen Rechtslage beim lebenspartnerschaftlichen Adoptions- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2174 recht auf das Kindeswohl von Pflegekindern vor. Die Stärkung der Rechte von Pflegekindern und die Sicherung ihres Wohls ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung und wird ein wichtiger Gegenstand des im Koalitionsvertrag vereinbarten Qualitätsdialoges in der Kinder- und Jugendhilfe sein. 9. Wie viele eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner haben seit dem Jahr 2001 ein Kind einzeln angenommen (bitte nach Jahren, Bundesländern und Geschlecht der Eltern auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Wie viele Stiefkindadoptionen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden seit dem Jahr 2005 durchgeführt (bitte nach Jahren, Bundesländern und Geschlecht der Eltern auflisten)? Stiefkindadoptionen in eingetragenen Lebenspartnerschaften werden statistisch nicht erfasst, da die Angabe des Familienstandes der Adoptiveltern nicht zum Merkmalskatalog des § 99 Absatz 3 SGB VIII gehört. Allerdings werden ab dem Berichtsjahr 2014 Sukzessivadoptionen innerhalb der eingetragenen Lebenspartnerschaft (als Familienstandsmerkmal des leiblichen/ sorgeberechtigten Elternteils) erhoben. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (BVerfGE 133, 59 ff.) wurde es Paaren, die in Lebenspartnerschaften leben, möglich sog. Sukzessivadoptionen (Adoption angenommener Kinder durch den Lebenspartner) durchzuführen. Dementsprechend wurde die Statistik um die Frage nach dem Familienstand der sorgeberechtigten Eltern vor der Adoption um die Merkmalsausprägung „eingetragene Lebenspartnerschaft (nur bei Sukzessivadoption)“ erweitert. Erste Ergebnisse werden voraussichtlich im Sommer 2015 vorliegen. Alle anderen Fälle von Stiefkindadoptionen innerhalb eingetragener Lebenspartnerschaften können auch weiterhin in der Statistik nicht ausgewiesen werden. 11. Wie viele Kinder wurden in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem Jahr 2001 geboren (bitte nach Jahren und Bundesländern auflisten)? In der Geburtenstatistik wird nur nachgewiesen, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht. Über eingetragene Lebenspartnerschaften liegen daher keine Informationen vor. Dazu sieht das Bevölkerungsstatistikgesetz bisher keine Änderungen vor. 12. Hält es die Bundesregierung für berechtigt, dass bei eingetragenen Lebenspartnerinnen , anders als bei Eheleuten, nach der Geburt eines Kindes ein Adoptionsverfahren erforderlich ist, damit die mit der Mutter verpartnerte Frau als zweiter Elternteil anerkannt wird? Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Frau, die das Kind geboren hat. Lebt sie in einer Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau, so kann diese nur dadurch rechtliche Mutter werden, indem sie das Kind adoptiert. Sie kann, anders als der Ehemann nach § 1592 Nummer 1 BGB, nicht aufgrund des Bestehens der Lebenspartnerschaft eingetragen werden . Die Regelung des § 1592 Nummer 1 BGB beruht auf der gesetzlichen Ver- mutung, dass der Ehemann regelmäßig auch der biologische Vater des Kindes ist. Drucksache 18/2174 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Diese Vermutung trifft bei Lebenspartnerinnen nicht zu, denn biologischer Vater des Kindes ist der Samenspender. Die rechtliche Elternschaft der Lebenspartnerin kann bei Lebenspartnerschaft auch nicht auf die Vermutung ihrer genetischen Mutterschaft gegründet werden, denn die Lebenspartnerin ist auch nicht leibliche Mutter des Kindes. Das Adoptionsverfahren bietet in geeigneter Weise Raum, neben den Interessen der Lebenspartnerinnen auch die Rechte des Samenspenders, der nicht in jedem Falle anonym sein muss, zu berücksichtigen und die Belange des Kindeswohls bei der Zuordnung der rechtlichen Eltern im Einzelfall zu prüfen. 13. Plant die Bundesregierung, die o. g. Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen gegenüber Eheleuten im Abstammungsrecht zu beenden ? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Das BMJV plant die Einrichtung eines interdisziplinären Arbeitskreises zum Abstammungsrecht, in dem u. a. ein etwaiger Reformbedarf hinsichtlich homosexueller Elternschaft geprüft werden soll. 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kinder, die in Regenbogenfamilien aufwachsen, sich genauso gut entwickeln, wie Kinder, die bei verschiedengeschlechtlichen Eltern aufwachsen? Auf der Grundlage welcher Studien etc. begründet die Bundesregierung diese Auffassung? Die Bundesregierung verweist auf die in der Frage 17 genannte Studie. Die Ergebnisse der Studie legen in der Zusammenschau nahe, dass sich Kinder und Jugendliche in Regenbogenfamilien ebenso gut entwickeln wie Kinder in anderen Familienformen. 15. Plant die Bundesregierung, Studien zur Situation von Regenbogenfamilien und insbesondere von dort aufwachsenden Kindern in Auftrag zu geben ? Wenn ja, wann, und mit welchem Schwerpunkt? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von empirischen wissenschaftlichen Untersuchungen, die einen Nachteil für Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien belegen? Wenn ja, welche? Empirische wissenschaftliche Studien, die Nachteile für Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien belegen, sind der Bundesregierung bislang nicht bekannt . Das Land Rheinland-Pfalz hat 2013 eine Online-Umfrage zur Lebenssituation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI) durchgeführt. Ein Fragenkomplex bezieht sich auf den Schwerpunkt „Familie und Kinder“. Dabei geht es um Beziehungsformen, An- zahl und Herkunft der Kinder, Familienkonstellationen, Kinderwunsch, Konflikte mit Einrichtungen und Behörden sowie die Art der Konflikte. Die Online- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2174 Umfrage wird derzeit ausgewertet. Die Ergebnisse werden im zweiten Halbjahr 2014 veröffentlicht. 17. Hält die Bundesregierung die im Auftrag des BMJV erstellte Studie „Dr. Marina Rupp (Hrsg.) Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“ für noch aktuell und ausreichend? Falls nicht, wann wird die Bundesregierung eine derartige Studie in Auftrag geben? Die für die Studie notwendigen Erhebungen sind im Herbst 2006 aufgenommen worden, die Studie ist 2009 abgeschlossen worden. Die Bundesregierung hält die Studie noch für aktuell und ausreichend. 18. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Weigerung einer Samenbank , einer Frau, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, Spendersamen zu verkaufen, gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt, oder vertritt sie die Auffassung, dass es sich dabei um zivilrechtliche Schuldverhältnisse handelt, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird? Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Es wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung vom 16. Dezember 2010 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. Dezember 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/4297 verwiesen. Nach § 19 Absatz 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse ausgenommen, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Die Ausnahmevorschrift trägt den Maßgaben des Erwägungsgrunds 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sowie des Erwägungsgrundes 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/ EG Rechnung, wonach der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleiben soll. 19. Welche Landesärztekammern haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, die (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion in ihre Berufsordnungen bzw. Satzungen integriert, und welche Landesbehörden haben dies durch welche Beschlüsse jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung genehmigt (falls die Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)? Im Jahr 2006 hat die Bundesärztekammer die „(Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ novelliert, um den betroffenen Paaren ebenso wie den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine Orientierungshilfe zu geben. Die (Muster-)Richtlinie ist nicht verbindlich; Rechtswirkung entfaltet die jeweilige Regelung, soweit sie in die Berufsordnung einer (Landes-)Ärztekammer übernommen wurde. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben 15 von 17 (Landes-)Ärztekammern die (Muster-)Richtlinie umgesetzt, wobei die Umsetzung oder Anwendung unterschiedlich erfolgt. Drucksache 18/2174 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Plant die Bundesregierung die Regelung zur künstlichen Befruchtung (§ 27a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dahin zu ändern, dass auch lesbische Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf Kostenübernahme seitens der Krankennkassen bekommen ? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Personen, die miteinander verheiratet sind (§ 27a Absatz 1 Nummer 3 SGB V) und zwar ausschließlich unter Verwendung der Ei- und Samenzellen der Ehegatten (§ 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V) Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung. Insoweit stehen der Anwendung der Kostenübernahme nach § 27a SGB V für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zwei Voraussetzungen für diesen Leistungsanspruch entgegen. Eine Erweiterung des § 27a SGB V auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist derzeit nicht beabsichtigt. Eine Rechtsänderung ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nicht vereinbart. 21. Welche Unterstützungsangebote, die gezielt für Regenbogenfamilien konzipiert wurden, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit? Welche werden aus Bundesmitteln (mit-)finanziert? Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe an, dafür Sorge zu tragen, dass Regenbogenfamilien in Deutschland aber auch in Europa als Normalität und Realität anerkannt werden und Unterstützung erfahren. Damit Regenbogenfamilien und Paare, die es werden wollen, sich informieren können und Antworten auf ihre Fragen erhalten, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Familien- und Sozialverein des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) bereits im Jahr 2001 ein Modellprojekt gestartet, um gemeinsam die Situation lesbischer Mütter, schwuler Väter und ihrer Kinder durch kompetente Beratung sowie die Vernetzung bestehender Beratungsstrukturen zu verbessern. Die Ergebnisse wurden in einem Beratungsführer „Regenbogenfamilien“ für familienbezogenes Fachpersonal zusammengestellt. Der Beratungsführer ist im März 2014 in einer aktualisierten Neuauflage erschienen, die wiederum durch das BMFSFJ gefördert wurde. Mit der Zielsetzung, die klassischen Institutionen der Familienberatung und Familienbildung in der professionellen Unterstützung heterosexueller Familienangehöriger zu stärken, haben der LSVD und das BMFSFJ vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 gemeinsam das bundesweite Modellprojekt „Homosexualität und Familie“ durchgeführt. Daraus ist ein umfangreiches Nachschlagewerk mit fundierten Informationen zu den Lebensumständen und Lebensrealitäten der Familienangehörigen homosexueller Menschen entstanden, das auch die besondere Lebenssituation von Regenbogenfamilien beleuchtet und seit März 2014 über das Internetportal „Homosexualität und Familie“ (www.homosexualitaetfamilien .de) heruntergeladen oder bestellt werden kann. Fachkräfte erhalten durch das Handbuch das notwendige Rüstzeug, um selbständig Fortbildungen, Workshops oder Aufklärungsveranstaltungen zum Thema durchzuführen sowie eigene Konzepte zur Öffnung für sexuelle Vielfalt zu erarbeiten. Ein Fortbildungsmodul, das an gleicher Stelle abgerufen werden kann, eröffnet erstmals die Möglichkeit, das Thema „sexuelle Vielfalt“ frühzeitig in den Ausbildungsgängen der Familiensozialarbeit zu verankern. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2174 Die Ergebnisse des Modellprojektes „Homosexualität und Familien – eine Herausforderung für familienbezogenes Fachpersonal“ werden derzeit im Hinblick auf weitere Maßnahmen ausgewertet. Der LSVD hat gemeinsam mit der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Network of European LGBT Families Association (NELFA) – unterstützt durch das BMFSFJ – vom 1. bis 4. Mai 2014 in Köln erstmals in Deutschland eine Europäische Konferenz für Regenbogenfamilien durchgeführt. Die Konferenz, an der rund 200 lesbische Mütter und schwule Väter gemeinsam mit ihren Kindern sowie Fachleute teilgenommen haben, diente dem transnationalen Wissens- und Erfahrungstransfer sowie der Vernetzung. Zur Verbesserung der gesellschaftlichen Toleranz und Akzeptanz gegenüber Regenbogenfamilien wird zudem der bestehende „Nationale Aktionsplan der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und darauf bezogene Intoleranz“ überarbeitet und um das Thema Homound Transphobie erweitert. Der Bundesregierung sind darüber hinaus die nachfolgend aufgeführten Landesinitiativen bekannt: In Berlin bietet das Projekt Regenbogenfamilienzentrum Beratung und Gruppentreffs für Lesben und Schwule mit Kindern und Kinderwunsch an. Träger ist das Bildungs- und Sozialwerk des Lesben- und Schwulenverbandes BerlinBrandenburg . Das Land Berlin fördert außerdem Beratungs- und Gruppenangebote sowie seit 1. Mai 2014 ein Konsultationsangebot für Familienzentren zum Themenfeld Regenbogenfamilien. Bis Ende 2015 erfolgt darüber hinaus eine Förderung durch die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin für den Aufbau eines Kompetenzzentrums, das im Jahr 2013 eröffnet wurde. Die vom Land Brandenburg geförderte Landeskoordinierungsstelle für LesBiSchwule&Trans*Belange (LKS) in Trägerschaft des AndersARTIG e. V. mit Sitz in Potsdam leistet Aufklärungsarbeit zu vielfältigen Lebensweisen und bietet Unterstützung für ratsuchende Personen an. So wurden im Jahr 2012 rund 1 600 Personen beraten, u. a. zu den Themen Lebenspartnerschaften, Sorgerecht, Adoptionen. Ferner bestehen Kontakte zum Berliner Regenbogenfamilienzentrum des Lesben- und Schwulenverbandes Berlin-Brandenburg, das auch Beratungsanfragen aus Brandenburg erhält. Das Landesprogramm STÄRKE des Landes Baden-Württemberg bietet Familien in „besonderen Lebenssituationen“ spezielle Familienbildungsangebote. Auf Wunsch des LSVD-Baden-Württemberg wurden auch Regenbogenfamilien mit aufgenommen. Baden-Württemberg wird außerdem im Jahr 2015 einen „Aktionsplan für Akzeptanz und gleiche Rechte“ verabschieden. Dieser wird ebenfalls verschiedene Unterstützungsangebote für Regenbogenfamilien enthalten . Momentan erfolgt ressortübergreifend eine inhaltliche Zusammenstellung des Aktionsplans. Hessen fördert derzeit noch keine Unterstützungsangebote für Regenbogenfamilien . Allerdings wurde im Koalitionsvertrag zwischen der CDU Hessen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen für die 19. Wahlperiode des Hessischen Landtags „Verlässlich gestalten – Perspektiven eröffnen. Hessen 2014 bis 2019“ ein zusammen mit den Selbstvertretungsorganisationen der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen zu erarbeitender Landesaktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt als ein politischer Schwerpunkt festgeschrieben. Dementsprechend sollen ab dem Jahr 2015 entsprechende Landesmittel bereitgestellt werden. In Mecklenburg-Vorpommern wird derzeit ebenfalls ein „Landesaktionsplan für Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und gleichgeschlechtlicher Vielfalt in Mecklenburg-Vorpommern“ erarbeitet, in den eine Vielzahl von verschiedenen Drucksache 18/2174 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Maßnahmen in unterschiedlichen Handlungsfeldern aufgenommen werden. In diesem Kontext wird insbesondere auch die Situation von Regenbogenfamilien und deren Kindern Berücksichtigung finden. In Niedersachsen fördert der Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen – Landeseinrichtung der Erwachsenenbildung – seit dem Jahr 2010 eine Regenbogenfamilien -Gruppe in Göttingen sowie seit dem Jahr 2013 eine Neugründung in Hannover. Aus Mitteln des Landes Niedersachsen förderte das Schwule Forum Niedersachsen im Jahr 2012 einen Vortrag zum Thema Regenbogenfamilien im Rahmen der „LesBiSchwulen Kulturtage“ in Göttingen und im Jahr 2013 den Nachdruck einer im Jahr 2011 ebenfalls aus Landesmitteln geförderten Broschüre zum Thema „Schwule Väter“ sowie im Jahr 2014 ein Seminar zum Thema „Regenbogenfamilien“. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Broschüre der LAG Lesben in NRW e. V. „Regenbogenfamilie werden und sein“, Februar 2012, gefördert. Sie steht unter www.lesben-nrw.de/download.htm zum Download bereit. Darüber hinaus richtet sich die Rubrik „Blickpunkte/Familie“ des landesgeförderten Portals www.andersundgleich-nrw.de ausdrücklich an Regenbogenfamilien. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat am 29. Januar 2013 den Landesaktionsplan „Rheinland-Pfalz unterm Regenbogen – Akzeptanz für queere Lebensweisen“ mit acht Handlungsfeldern und rund 160 Einzelmaßnahmen beschlossen. Für Regenbogenfamilien sind unter anderem folgende Handlungsfelder relevant: „Familie, Kinder und Jugend“, „Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung “ und „Sport“. Der Landesaktionsplan gibt einen Überblick über die Problematik der einzelnen Handlungsfelder, formuliert die Zielperspektive sowie die Selbstverpflichtung der Landesregierung und benennt konkrete Maßnahmen . Der Landesaktionsplan ist auf der Homepage www.regenbogen.rlp.de eingestellt. Das Saarland fördert mit Landesmitteln den LSVD Saar, der Beratungsangebote für Regenbogenfamilien vorhält. In Schleswig-Holstein wird die Homosexuelle Arbeitsgruppe Kiel e. V. (HAKI e. V.) finanziell gefördert. Die HAKI bietet im Rahmen eines Schulprojektes „SchLAu Kiel“ (Schwul-lesbische Aufklärungsarbeit) ein qualifiziertes, ehrenamtliches Angebot für Schulklassen oder Jugendgruppen an, das über lesbische, schwule, bisexuelle und trans* (LGBT) Lebensformen aufklärt bzw. unterrichtet . Dieses Beratungs- und Aufklärungsangebot richtet sich hierbei auch an Kinder und Jugendliche, die in einer Regenbogenfamilie leben. Als Mitglied im bundesweiten Netzwerk „Vielfalt macht Schule“ hat sich die HAKI zusammen mit über 40 anderen Schulaufklärungsprojekten aus ganz Deutschland auf gemeinsame Qualitätsstandards in der Ausbildung und Durchführung verpflichtet. Schleswig-Holstein fördert außerdem die Informations- und Beratungsstelle NaSowas, ein Projekt des Jugendnetzwerks lambda::nord, die sich an junge Lesben , Schwule und Bisexuelle richtet, aber auch an Angehörige von Regenbogenfamilien . Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat darüber hinaus im Jahr 2014 insgesamt 50 000 Euro für die Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans gegen Homophobie bereitgestellt, den der Lesben- und Schwulenverband SchleswigHolstein e. V. (LSVD SH) in Kooperation mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung erstellt. Im Rahmen des „Aktionsplans für Akzeptanz vielfältiger sexueller Identitäten – Echte Vielfalt“ wird ein Präventionskonzept Bildung vom PETZE-Institut für Gewaltprävention erstellt, das sich gezielt an Regenbogenfamilien richtet. In welchem Umfang darüber hinaus einzelne Kommunen Angebote im Sinne der Fragen 21 und 23a bereithalten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Kommunen ihre Tätigkeiten im Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2174 Rahmen des Adoptionswesens und der Kinder- und Jugendhilfe als Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis ausführen. 22. Plant die Bundesregierung, diese Unterstützung auszuweiten? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Aufgrund der engen Grenzen, die der Förderung aus dem Bundeshaushalt gesetzt sind, können grundsätzlich nur bundesweite Aktivitäten bundeszentraler Träger gefördert werden. Das BMFSFJ und der LSVD befinden sich derzeit in der Konzeptionsphase eines Nachfolge-Modellprojektes, dessen Zielrichtung noch offen ist. 23. Angesichts dessen, dass der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zur völligen Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Adoptionsrecht (Bundestagsdrucksache 18/577 (neu)) von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit dem Argument abgelehnt wurde, die Kinder würden aufgrund sexueller Orientierung ihrer Eltern zusätzlich diskriminiert, a) welche Unterstützungsangebote für die in Regenbogenfamilien aufwachsenden Kinder gibt es, die sie vor solcher Diskriminierung schützen könnten bzw. die ihnen helfen könnten, mit einer solchen Diskriminierung umzugehen, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Erfahrungen mit derartigen Angeboten, welche Vorhaben und Pläne gibt es in der Bundesregierung hinsichtlich der Förderung und Unterstützung solcher Angebote, Die in der Antwort zu Frage 21 aufgeführten Maßnahmen tragen dazu bei, die Akzeptanz von Regenbogenfamilien und in Regenbogenfamilien aufwachsenden Kindern zu fördern und sie damit vor Diskriminierung zu schützen. b) und plant die Bundesregierung auch anderen diskriminierten Gruppen die gemeinschaftliche Adoption zu verbieten? Wenn ja, wann, und welche Gruppen werden betroffen? Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Diese Voraussetzungen sind zunächst bei der Vermittlung eines Kindes in Adoptionspflege und endgültig beim Adoptionsbeschluss zu prüfen. Die Bundesregierung plant keine Veränderungen. 24. Warum hat die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner erklärt , dass sie von der in dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) vom 27. November 2008 eröffneten Möglichkeit, im nationalen Adoptionsrecht die gemeinsame Adoption durch Lebenspartner zuzulassen, keinen Gebrauch machen wird? Die Bundesregierung hat gemäß der Koalitionsvereinbarung nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption umgesetzt (vgl. die Antwort zu Frage 27). Drucksache 18/2174 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Wird sich die Bundesregierung über eine etwaige Entscheidung des BVerfG in der Sache ebenfalls hinwegsetzen? Der Frage liegt eine Wertung zu Grunde, welche die Bundesregierung zurückweist . 26. Wie rechtfertigt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 GG die Ungleichbehandlung von Ehepaaren hinsichtlich der Wahlfreiheit zwischen Einzel- und gemeinsamer Adoption, die Lebenspartnerschaften grundsätzlich haben, während Ehepaare nur gemeinschaftlich adoptieren dürfen? Die Bundesregierung teilt die vereinzelt geäußerte Auffassung nicht, wonach das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) deswegen gegen Artikel 6 Absatz 1 GG verstoße, weil Ehepartnern – im Gegensatz zu Lebenspartnern – eine Sukzessivadoption nur erlaubt ist, wenn die erste Adoption vor Bestehen der Ehe geschah. Das Bundesverfassungsgericht hat das geltende grundsätzliche Verbot der Einzeladoption durch Eheleute (§ 1741 Absatz 2 Satz 2 BGB) in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2013 (BVerfGE 133, 59 ff.) nicht beanstandet. Es war auch nicht verfahrensgegenständlich. § 1741 Absatz 2 Satz 2 BGB hat durch das genannte Gesetz weder unmittelbar noch mittelbar eine Änderung erfahren. 27. Wie rechtfertigt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 GG die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern und lebenspartnerschaftlichen Adoptivkindern, nach der sie erst nach längerer Zeit und nur in zwei Adoptionsschritten zur gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes kommen, vor dem Hintergrund der Aussage des BVerfG: „Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt. […] Neben der naheliegenden Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner an die für Ehepartner bestehenden Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet würden.“ (Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 – 1 BvR 3247/09 –, RN 104, 106)? Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2013 (BVerfGE 133, 59 ff.) die Frage, ob das Verbot der gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner verfassungsgemäß ist, ausdrücklich nicht entschieden, vgl. Absatz-Nr. 92 und 108 der Entscheidung. Das Gericht hat festgestellt, dass § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes a. F. mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar war, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist, und gleichzeitig dem Gesetzgeber aufgegeben , bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die Bundesregierung hat diesen Auftrag erfüllt (Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014, BGBl. I S. 786). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2174 28. In welchen Ländern Europas ist nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtlichen Paaren eine Stiefkindadoption erlaubt (falls die Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)? 29. In welchen Ländern Europas ist nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtlichen Paaren eine Sukzessivadoption erlaubt (falls die Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)? 30. In welchen Ländern Europas werden nach Kenntnis der Bundesregierung gleichgeschlechtliche Paare gegenüber Eheleuten im Adoptionsrecht nicht unterschiedlich bzw. nicht anders behandelt als heterosexuelle Paare (falls die Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)? Die Fragen 28 bis 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Übersichten über die jeweiligen Rechtslagen in den 49 Mitgliedstaaten werden von der Bundesregierung nicht erhoben. Detaillierte Informationen hierzu sind in der Spalte „Family“ der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans- and Intersex Association (ILGA) Europe Rainbow Map (Index) May 2014 (abrufbar unter www.ilga-europe.org/rainboweurope) enthalten. 31. In welchen Ländern Europas wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Elternschaft einer in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners rechtlich anerkannt (bitte nach Länder, Art der Adoption und daraus resultierenden Rechten und Pflichten auflisten; falls die Beantwortung der Frage innerhalb der Frist nicht machbar ist, sind die Fragesteller mit einer Fristverlängerung einverstanden)? Die Rechtslage ist hierzu in den Mitgliedstaaten des Europarates uneinheitlich. Über die Ausgestaltung der adoptionsrechtlichen Möglichkeiten im Einzelnen sind bei der Bundesregierung keine Erkenntnisse vorhanden. Aus dem Bericht des Europarates aus dem Jahr 2011 „Discrimination on grounds of sexual orientation and gender identity in Europe“ ergibt sich hierzu jedoch, dass mit damaligem Stand in 35 Staaten gleichgeschlechtliche Paare keinen Zugang zur Adoption minderjähriger Kinder hatten, wohingegen in zehn Staaten ein solcher Zugang in unterschiedlicher Form gewährt wurde, darunter in der Bundesrepublik Deutschland, in Belgien und in den Niederlanden. In welchen Staaten im Einzelnen eine Adoption durch in Deutschland eingetragene Lebenspartner anerkennungsfähig ist, kann von der Bundesregierung nicht beantwortet werden. Diese Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen ist, sofern sie im vorliegenden Zusammenhang nicht durch die jeweilige nationale Gesetzgebung generell ausgeschlossen ist, grundsätzlich einer Einzelfallprüfung unterworfen, über die naturgemäß keine generellen Aussagen möglich sind. 32. Wie sind der Stand und der Zeitplan für die Umsetzung der Forderung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, wonach bei Stiefkindadoptionen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern im Einvernehmen erhalten bleiben sollte? Welche gesetzlichen Änderungen sollen dafür vorgeschlagen werden? Die Prüfungen der Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen. Drucksache 18/2174 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur sorgeoder unterhaltsrechtlichen Absicherung der Kinder, die in Familien mit mehr als zwei Eltern leben? Wie bereits in der Antwort zu Frage 13 mitgeteilt, plant das BMJV die Einrichtung eines interdisziplinären Arbeitskreises zum Abstammungsrecht. Dabei soll auch geprüft werden, ob die Zunahme familialer Strukturen, in denen zur Familie des Kindes mehr als zwei Eltern gehören, im Hinblick auf das Auseinanderfallen von biologischer, sozialer und rechtlicher Elternschaft zu Rechtsänderungen Anlass gibt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333