Deutscher Bundestag Drucksache 18/2277 18. Wahlperiode 05.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2181 – Ausgesetzte Reptilien in Badegewässern Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Sommer des Jahres 1994 erlangte der bis dahin völlig unbekannte Baggersee namens „Straberg-Nievenheimer See“ deutschlandweite Bekanntheit. Weder die Badequalität noch die Naturschönheit waren für diesen Bedeutungszuwachs ausschlaggebend, sondern der Brillenkaiman „Sammy“. Das Tier hatte sich beim Schwimmen mit seinem Besitzer von einer Hundeleine gelöst und konnte erst nach einigen Tagen wieder eingefangen werden. Der kleine Kaiman war ein willkommener Anlass ausführlicher Berichterstattung in den nachrichtenarmen Sommermonaten. Immer wieder werden in der warmen Jahreszeit Reptilien aller Größen, wie Schildkröten, Kaimane, Krokodile etc., an von Menschen genutzten Badegewässern gesichtet. Das „Reptil im Badesee“ hat beinahe eine jährliche Tradition . Zuletzt sorgte in den Jahren 2013 und 2014 Schnappschildkröte „Lotti“ im Oggenrieder Weiher im Ostallgäu für Schlagzeilen, weil sie einem Jungen die Achillessehne durchtrennt haben soll. Am 11. Juli 2014 meldet die „Märkische Oderzeitung“, dass „eine 25 Zentimeter lange Schnappschildkröte aus der Spree gefischt wurde. Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde hätten das Tier in Kossenblatt (Oder-Spree) nach einem Hinweis von Bürgern gefangen, teilte der Landkreis mit“. Was für die Einen eine willkommene Meldung zur Füllung des Sommerloches ist, kann für andere Lebewesen, einschließlich des Menschen, eine teilweise schmerzhafte Erfahrung werden und außerdem einheimische Arten im Bestand gefährden. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach dem verantwortungsvollen Umgang der Tierhaltenden mit ihren Haustieren und dem Verbleib der Tiere sowohl nach einer erfolgreichen als auch nach einer nicht erfolgreichen sommerlichen Fangaktion. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/2277 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Seit rund 20 Jahren werden in Deutschland zunehmend entwichene oder ausgebrachte , nicht natürlich vorkommende, Wildtiere gemeldet. Dazu gehören auch Reptilien, wobei viele, allerdings nicht alle, keine längerfristigen Überlebenschancen haben, da sie das hiesige Klima nicht vertragen oder keine passende Nahrung finden. Zur Verhütung der von den Tieren ausgehenden Gefahren und zum Schutz der Tiere ist deren Ausbringen bundesrechtlich geregelt. Das Ausbringen von Tieren unterliegt zum Schutz der Ökosysteme, Biotope oder Arten gemäß § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) grundsätzlich einer Genehmigungspflicht . Gemäß § 3 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Außerdem ist es verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist (§ 3 Satz 1 Nummer 4 TierSchG). Daneben handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder es als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten (§ 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OwiG). Auch der Gefahr des Entweichens wird bereits durch bundesrechtliche Regelungen begegnet. Gemäß § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 Nummer 3 BNatSchG sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden (Tiergehege), so zu errichten und zu betreiben, dass dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird. Ähnliche Anforderungen ergeben sich für bestimmte Tierarten auch unabhängig von der Haltung in einem Gehege, vgl. § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Für einzelne, in § 3 Absatz 1 BArtSchV aufgeführte Arten, darunter die Schnappschildkröte und die Geierschildkröte, gelten Besitz- und Vermarktungsverbote nach § 44 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG zum Schutz der natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten. Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3, 7 und 8 sowie 14 bis 16 Zu den in den Fragen 1 bis 3, 7 und 8 sowie 14 bis 16 erbetenen Informationen zu Fällen des Auffindens nichtheimischer Reptilien in deutschen Badegewässern in den letzten 20 Jahren liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) gemäß den Artikeln 30 und 70 GG für den Erlass sowie den Vollzug von Bestimmungen zur allgemeinen Gefahrenabwehr die Behörden der Länder zuständig sind. Die Länder führen zudem gemäß Artikel 83 GG die bundesgesetzlichen Regelungen zum Naturschutz und zum Tierschutz als eigene Angelegenheit aus. Nachfolgend werden, soweit vorhanden, ergänzende Informationen zu den in den Fragen angesprochenen Sachverhalten dargelegt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2277 1. Wie viele nicht heimische Reptilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zwanzig Jahren in Deutschlands Badegewässern festgestellt, und wie viele wieder eingefangen (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Zu Frage 1 liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 2. Um welche Tierarten (wissenschaftliche Bezeichnung und deutscher Name) handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung hierbei, und von welchem Gefahrenpotenzial für Mensch und Umwelt muss jeweils ausgegangen werden (worst case scenario)? Nach den im Bundesamt für Naturschutz (BfN) vorliegenden – nicht als erschöpfend zu betrachtenden – Erkenntnissen wurden bisher ausgesetzte oder entwichene Individuen von elf gebietsfremden Reptilienarten in deutschen Gewässern nachgewiesen. Gerade tropische oder auf besondere Nahrung angewiesene Arten werden im Freiland in Deutschland nur kurze Zeit überleben können. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Arten bei absichtlicher oder unabsichtlicher Freisetzung oft nicht registriert werden. Zusätzlich ist davon auszugehen , dass erfolgte Beobachtungen nicht dokumentiert oder bisher nicht veröffentlicht worden sind bzw. eine entsprechende Veröffentlichung bisher nicht aufgefunden werden konnte. Auch muss mit einzelnen Fehlbestimmungen in den Literaturbelegen gerechnet werden. Nachgewiesene gebietsfremde Reptilienarten: Alligator mississippiensis (Mississippi-Alligator) Caiman crocodilus (Brillenkaiman) Chelus fimbriatus (Fransenschildkröte) Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) Chrysemys picta (Zierschildkröte) Graptemys pseudogeographica (Falsche Landkarten-Höckerschildkröte) Macrochelys temminckii (Geierschildkröte) Mauremys caspica (Kaspische Bachschildkröte) Mauremys reevesii (Chinesische Dreikielschildkröte) Pseudemys concinna (Gewöhnliche Schmuckschildkröte) Trachemys scripta (Nordamerikanische Schmuckschildkröte). Auf Grundlage von naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertungen des BfN wurde Trachemys scripta als invasive Art im Sinne des BNatSchG bewertet. Als potenziell invasiv wurde Chrysemys picta eingestuft. Chelydra serpentina und Macrochelys temminckii sind als invasive Arten in § 3 BArtSchV aufgenommen ; zu den damit verbundenen Rechtsfolgen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Zum Gefahrenpotenzial wird auch auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen . Drucksache 18/2277 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie viele dieser nicht heimischen Reptilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung willentlich oder fahrlässig ausgesetzt (bitte getrennt ausweisen )? Zu Frage 3 liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Wer ist für das Aufspüren und Einfangen nicht heimischer Reptilien zuständig , und nach welchen Kriterien wird das Aufspüren und Einfangen von wem veranlasst? 5. Wer ist für das Absperren der Gewässer und die Warnung der Bevölkerung vor den ausgesetzten Reptilien zuständig, und nach welchen Kriterien wird das Absperren der Gewässer und die Warnung der Bevölkerung von wem veranlasst? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Für ein Vorgehen zum Schutz der natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten vor gebietsfremden Arten sind gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zuständig; dies sind (mit Ausnahme der ausschließlichen Wirtschaftszone) Behörden der Länder. Die Durchführung des TierSchG und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt gemäß § 15 TierSchG den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Länder sind zudem gemäß den Artikeln 30 und 70 GG zuständig für den Erlass und den Vollzug von Regelungen zur allgemeinen Gefahrenabwehr. 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib solcher Tiere nach dem Einfangen (bitte erläutern)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über den Verbleib der Tiere in konkreten Fällen vor. Es ist davon auszugehen, dass die Tiere – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – an sachkundige Halter vermittelt oder in Tierheimen, Auffangstationen, zoologischen Gärten oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. In diesem Zusammenhang ist auch das große Engagement ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger und von Tier- und Naturschutzvereinen hervorzuheben. 7. In welchen Fällen konnte der Verdacht auf ein entwichenes, nicht heimisches Reptil in Badegewässern nach Kenntnis der Bundesregierung nicht bestätigt werden, und welches Risiko besteht, dass sich dennoch ein solches Reptil weiter in einem Badegewässer aufhält? Zu Frage 7 liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 8. In wie vielen Fällen willentlicher oder fahrlässiger Aussetzungen solcher Tiere sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Tierhaltenden ermittelt worden, und welche Konsequenzen hatte dies jeweils für sie (bitte erläutern )? Zu konkreten Fällen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2277 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 TierSchG (siehe unter Vorbemerkung der Bundesregierung) verstößt, handelt ordnungswidrig . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Wer gemäß § 121 OwiG ordnungswidrig handelt (siehe unter Vorbemerkung der Bundesregierung), kann mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 Euro belegt werden. 9. Welche konkreten Risiken und Gefahren hat die Einbringung der in Frage 2 genannten Tierarten auf die Flora und Fauna der Gewässer? Für die meisten der in der Antwort zu Frage 2 genannten Arten liegen bisher keine Erkenntnisse zu konkreten Risiken und Gefahren für die Flora und Fauna deutscher Gewässer vor. Nach nordamerikanischen Untersuchungen sind Chelydra serpentina und Macrochelys temminckii aktive Jäger, die größere Mengen Wirbellose- und Wirbeltiere sowie Wasserpflanzen fressen. Eine Gefährdung heimischer Arten ist zu vermuten. Chrysemys picta zeigt nach nordamerikanischen Untersuchungen inter- und intraspezifisches Territorialverhalten (z. B. um Sonnenplätze). Konkurrenz mit anderen Schildkrötenarten, wie z. B. der Europäischen Sumpfschildkröte, ist daher zu vermuten. Nach spanischen Untersuchungen gefährdet Trachemys scripta durch erhöhten Raubdruck heimische Amphibienarten. Zusätzlich verdrängt diese gebietsfremde Art nach französischen und spanischen Untersuchungen durch Nahrungs- und Raumkonkurrenz die Europäische Sumpfschildkröte und andere Schildkrötenarten. 10. Welche der in Frage 2 genannten Tierarten sind in der Bundesrepublik Deutschland wie geschützt (bitte Schutzstatus und Richtlinie bzw. Gesetz angeben)? Folgende Arten sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG besonders geschützt , weil sie in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/1997* aufgenommen sind: Alligator mississippiensis, Caiman crocodilus, Chrysemys picta, Trachemys scripta elegans. Caiman crocodilus apaporiensis ist in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 aufgenommen und gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützt. Mauremys caspica ist in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG** aufgenommen und gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützt. Alle anderen in der Antwort zu Frage 2 genannten Arten sind weder besonders noch streng geschützt. Dies gilt auch für Macroclemys temminckii und Chelydra serpentina, die weiteren Beschränkungen unterliegen, vgl. die Antwort zu Frage 11. Ganz überwiegend knüpft der besondere bzw. strenge Schutz an die Gefährdungen dieser Arten in ihren Ursprungsregionen durch Entnahmen und den internationalen Handel an. Teilweise ist die Aufnahme in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 nur erfolgt, um Einfuhren invasiver Arten in die Europäische Union zu beschränken. Dies ist der Fall bei Trachemys scripta elegans u. a.; diese Art ist unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung in Anhang B aufgenommen worden. Dieser gewährte Schutzstatus steht ggf. nach § 40 BNatSchG erforderlichen Maßnahmen nicht entgegen. * Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. ** Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Drucksache 18/2277 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welcher der in Frage 2 genannten Tierarten dürfen nach deutschem Recht nicht als Haustiere gehalten werden (bitte nach Art und Rechtsgrundlage auflisten)? Für besonders und streng geschützte Arten gilt grundsätzlich gemäß § 44 Absatz 2 BNatSchG ein Besitz- und Vermarktungsverbot. Von den Besitzverboten bestehen allerdings gemäß § 45 Absatz 1 und 2 BNatSchG Ausnahmen, u. a. für rechtmäßig in der EU gezüchtete oder in die EU importierte Tiere. Für die in § 3 Absatz 1 BArtSchV gelisteten invasiven Tierarten gilt gemäß § 44 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG ebenfalls ein Besitz- und Vermarktungsverbot, von dem gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG nur vor Aufnahme in die BArtSchV rechtmäßig erworbene Tiere ausgenommen sind. Zudem gelten gemäß § 3 Absatz 2 BArtSchV Abgabe- und Züchtungsverbote. Wenn danach für besonders und streng geschützte oder in § 3 BArtSchV gelistete Arten die Haltung zulässig ist, gelten besondere Anforderungen gemäß § 7 BArtSchV. Gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BArtSchV muss der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere haben sowie gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können. Der Halter hat gemäß § 7 Absatz 2 den Bestand der Tiere sowie eine Kennzeichnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen . Damit werden Überprüfungen ermöglicht. Gemäß § 12 BArtSchV sind u. a. in Anlage 6 Spalte 1 gelistete Reptilien (z. B. Chelydra serpentina, Macrochelys temminckii) nach Maßgabe der §§ 13 und 15 BArtSchV zu kennzeichnen , um die Legalität des Erwerbs und der Haltung zu belegen. Das TierSchG regelt Anforderungen an die Haltung von Tieren zur Sicherstellung des Tierschutzes. Unter anderem hat der Tierhalter gemäß § 2 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Außerdem muss jeder Tierhalter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Darüber hinaus richtet sich die Frage, welche Tiere von Privaten für nichtgewerbliche Zwecke gehalten werden dürfen, danach, ob diese Tiere eine Gefahr darstellen. Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Tiere verursacht werden, ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 70 GG (Residualkompetenz der Länder) zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit können sie prinzipiell über Haltungsbeschränkungen entscheiden. 12. Welche Überlebenschance haben die in Frage 2 genannten Tierarten unter den gegebenen klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Arten und Regionen aufschlüsseln)? Alle genannten Arten stammen entweder aus Nordamerika oder aus dem klimatisch gemäßigten Asien, so dass sie in Deutschland in den meisten Fällen ähnliche klimatische Verhältnisse wie in ihren ursprünglichen Arealen vorfinden dürften. Es liegen aber nur eingeschränkte Erkenntnisse zum Überleben der genannten Arten speziell auch in kälteren Wintern Deutschlands vor. Für die meisten Arten sind nur einmalige Beobachtungen von einzelnen Individuen dokumentiert . Vor allem in wärmebegünstigten Bereichen Deutschlands (z. B. im Rheintal) konnten wiederholt Überwinterungen von Chrysemys picta und Trachemys scripta beobachtet werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2277 13. Mit welcher Vermehrungsfähigkeit solcher nicht heimischer Reptilien ist unter den gegebenen klimatischen Bedingungen in Deutschland zu rechnen , und mit welcher Reproduktionsleistung (worst case scenario, bitte nach Arten und Regionen aufschlüsseln)? Nach den im BfN vorliegenden Erkenntnissen hat sich bisher keine der genannten Arten in Deutschland etablieren können. Kurzfristiger Fortpflanzungserfolg konnte in Baden-Württemberg in Einzelfällen für Chrysemys picta und Trachemys scripta beobachtet werden. Erkenntnisse zu Reproduktionsleistungen fehlen. 14. Wie viele verletzte Personen und/oder Haustiere sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf die in Frage 1 genannten Reptilien zurückzuführen, und um welche Verletzungen handelte es sich jeweils? 15. Wie hoch sind die Anzahl und der Prozentsatz der dadurch verletzten Personen im Verhältnis zu allen verletzten Personen beim Baden in Badeseen (bitte nach Jahren aufgliedern)? 16. Welche finanziellen und personellen Belastungen öffentlicher Haushalte sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch solche Vorfälle verursacht worden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Zu den Fragen 14 bis 16 liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 17. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um das Risiko des Aussetzens nicht heimischer, mitunter gefährlicher Reptilien durch Tierhalterinnen und Tierhalter sowie die finanziellen, physischen und psychischen Folgen solcher Vorfälle zu reduzieren? 18. Plant die Bundesregierung Haltungsverbote bzw. eingeschränkte Haltungsverbote für gefährliche Reptilien durch Privatpersonen (bitte begründen )? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob weitere bundesrechtliche Anforderungen an die private Haltung von gebietsfremden bzw. nicht natürlich vorkommenden Tieren erforderlich sind. Aus Tierschutz- oder Gefahrenabwehrgründen sowie zum Schutz der natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten vor nichtheimischen oder invasiven Arten können weitergehende Beschränkungen der privaten Haltung von Tieren nicht natürlich vorkommender Arten fachlich gerechtfertigt sein. Für den spezifischen Bereich der invasiven gebietsfremden Arten ist jedoch zu beachten, dass zum 1. Januar 2015 eine neue EU-Verordnung über die Prävention und Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft treten wird. Diese EU-Verordnung sieht die Erstellung von Artenlisten auf europäischer und ggf. regionaler Ebene erst noch vor. Hiermit müssten nationale Aktivitäten in Einklang gebracht werden. Im Übrigen kann das Risiko des Aussetzens dieser Tiere durch verstärkte Aufklärung der Bevölkerung reduziert werden. Hier setzt auch die am 1. August 2014 in Kraft tretende neue Regelung gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 TierSchG an, nach der beim gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren) dem künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden müssen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333