Deutscher Bundestag Drucksache 18/2283 18. Wahlperiode 05.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2158 – Entwicklung der Zahl mit Haftbefehl gesuchter Neonazis Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende Oktober 2013 waren 268 einschlägig als Neonazis bekannte Personen mit Haftbefehl gesucht worden. Die Zahlen, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. mitgeteilt hatte (Bundestagsdrucksache 18/385) lagen zum Teil erheblich höher als die Vergleichszahlen vom März 2013. Nach den Angaben der Bundesregierung ist dies unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Erfassungskriterien in den Ländern vereinheitlicht und verbessert wurden. In der Statistik mit Haftbefehl gesuchter Neonazis tauchten nunmehr diejenigen Personen auf, die in der Datei INPOL-F „Innere Sicherheit“ bzw. in INPOL-Z mit einem personengebundenen Hinweis („Merker“) als rechtsmotiviert gespeichert seien sowie mit Haftbefehlen entweder zur Sicherung des Strafverfahrens, zur Strafvollstreckung oder zur Abschiebung bzw. Auslieferung gesucht wurden. Von den 268 mit Haftbefehl gesuchten Neonazis Ende Oktober 2013 wurden 68 wegen eines politisch motivierten Deliktes gesucht und 55 wegen eines Gewaltdeliktes . Sechs dieser Gewaltdelikte waren dem Bereich Politisch motivierte Kriminalität rechts (PMK-rechts) zugeordnet. Wie bereits in der Vergangenheit betonte die Bundesregierung erneut, es handele sich bei dieser Statistik „weiterhin um Momentaufnahmen mit begrenztem Aussagewert“. Es lasse sich zwar jederzeit feststellen, ob sich eine konkrete Fahndung erledigt habe, Aussagen über neu hinzugekommene Haftbefehle seien dagegen „nur mit erheblichem Aufwand möglich“. Warum es trotz aller Beteuerungen, dem Kampf gegen Neonazis hohe Priorität einzuräumen, noch immer nicht möglich sein soll, die Zahl mit Haftbefehl gesuchter Neonazis zeitnah und aufwändig zu ermitteln, erschließt sich den Fragestellern nicht. Am 29. Juni 2014 hat das Bundesministerium des Innern dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages eine aktualisierte Statistik mit Stand 31. März 2014 übermittelt. Demnach hat sich die Gesamtzahl der gesuchten Neonazis seit der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. vorigen Erfassung nicht wesentlich verändert, es hat aber eine erhebliche Fluktuation gegeben (d. h. die meisten Haftbefehle aus Oktober 2013 haben sich erledigt, es kamen aber neue dazu). Aus allen bisherigen Statistiken ist nicht zu ersehen, wann die Haftbefehle jeweils erlassen worden sind. Drucksache 18/2283 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Gegen wie viele Neonazis lagen zum Zeitpunkt der letzten Erfassung (bitte Datum angeben) Haftbefehle vor? Zum Zeitpunkt der letzten Abfrage (31. März 2014) lagen zu 253 Personen (politisch rechts motivierte Straftäter) insgesamt 329 Haftbefehle vor. a) Wie untergliedern sich diese Haftbefehle in solche zur Sicherung des Strafverfahrens, zur Strafvollstreckung und zur Durchführung der asylund aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen? Die Gesamtzahl der offenen Haftbefehle im Bereich PMK-rechts teilt sich wie folgt in einzelne Haftbefehlsarten auf: ● Haftbefehle zur Strafvollstreckung: 271 ● Haftbefehle zur Sicherung des Strafverfahrens: 47 ● Haftbefehle zur Unterbringung: 1 ● Haftbefehle gemäß § 456a StPO: 4 ● Haftbefehle ausländischer Behörden: 6 ● Haftbefehle zur Durchführung asyl-/aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen: 0. b) Gegen wie viele Personen lagen Haftbefehle wegen eines PMK-Deliktes vor (bitte vermerken, wenn gegen manche Personen mehrfache Haftbefehle vorliegen)? Gegen 67 Personen lagen insgesamt 70 Haftbefehle aufgrund eines politisch motivierten Delikts vor. c) Gegen wie viele Personen lagen Haftbefehle wegen eines Gewaltdeliktes vor, und bei wie vielen Personen handelte es sich dabei um ein Gewaltdelikt aus dem PMK-Bereich? Gegen 58 Personen lagen insgesamt 64 Haftbefehle aufgrund eines Gewaltdeliktes vor, darunter wurde gegen acht Personen jeweils ein Haftbefehl aufgrund eines politisch motivierten Gewaltdeliktes erwirkt. d) Welche Delikte liegen den Haftbefehlen im Einzelnen zugrunde (bitte vollständig auflisten und dabei jeweils anmerken, ob das Delikt als PMK und/oder als Gewaltdelikt geführt wird)? In der nachfolgenden Tabelle sind Angaben zu allen in der Antwort zu Frage 1a genannten 253 Personen mit zum Zeitpunkt der Abfrage der offenen Haftbefehlen enthalten. Dabei ist zu beachten, dass zu diesen Personen ein oder mehrere voneinander unabhängige Haftbefehle bestehen können. Sofern zu einer Person mehrere Haftbefehle vorliegen, sind diese in der untenstehenden Tabelle in der nächsten Zeile, ohne jedoch die Nummerierung fortzuführen, aufgelistet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2283 Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt 1 BY SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch Belgien 2 BY SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch Belgien 3 RP SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch Polen 4 BE SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch Polen 5 BE SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch Schweiz 6 BY SIS II – Festnahme zum Zweck der Auslieferung durch Rumänien 7 NW Strafvollstreckung BtMG nein nein 8 HE Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja HE Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein nein 9 BB Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 10 NI Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nein ja NI Strafvollstreckung § 303 StGB Sachbeschädigung nein nein 11 SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 12 BE Strafvollstreckung § 240 StGB Nötigung ja nein 13 SN Verfahrenssicherung § 303 StGB Sachbeschädigung nein nein 14 NI Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein 15 SN Strafvollstreckung § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung nein nein SN Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 16 HE Strafvollstreckung § 267 StGB Urkundenfälschung nein nein NW Haftbefehle gemäß § 456a StPO § 223 StGB, §§ 53, 56 BtMG Körperverletzung nein ja 17 SN Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein Drucksache 18/2283 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18 SH Strafvollstreckung §§ 185, 223 StGB Beleidigung , Körperverletzung nein ja 19 BY Verfahrenssicherung § 21 StVG nein nein BY Verfahrenssicherung § 21 StVG nein nein BY Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein BY Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 20 SN Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein nein 21 BE Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung ja nein BE Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 22 NI Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein 23 BY Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein 24 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 25 SL Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 26 NW Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein nein 26 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja BY Strafvollstreckung § 187 StGB Verleumdung nein nein 28 BY Strafvollstreckung BtMG nein nein BY Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 29 RP Strafvollstreckung § 29 BtMG nein nein 30 BW Verfahrenssicherung UrhRG ja nein BY Verfahrenssicherung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein HE Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug ja nein NW Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein 31 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2283 32 SN Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein nein 33 NI Strafvollstreckung BtMG nein nein 34 BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 35 BB Strafvollstreckung Fahren ohne Führerschein nein nein BB Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 36 BE Strafvollstreckung AufenthG nein nein 37 BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 38 BY Strafvollstreckung § 267 StGB Urkundenfälschung nein nein 39 NI Strafvollstreckung § 303 StGB Sachbeschädigung nein nein 40 HE Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein 41 NW Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 42 HH Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung ja nein 43 NW Strafvollstreckung §§ 185, 123, 86a StGB Beleidigung , Hausfriedensbruch, Verwenden von Kennzeichen ja nein 44 BY Verfahrenssicherung § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs nein nein 45 BB Strafvollstreckung § 250 StGB Schwerer Raub nein ja 46 BW Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein 47 NI Strafvollstreckung §§ 242, 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein nein 48 NI Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja NI Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 49 BW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 50 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt von Leistungen Drucksache 18/2283 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 51 BY Strafvollstreckung § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl nein nein BY Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein nein 52 HE Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein HE Strafvollstreckung § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nein nein 53 BY Verfahrenssicherung BtMG nein nein 54 NW Strafvollstreckung §§ 224, 223 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 55 BW Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nein ja 56 BB Verfahrenssicherung § 263a StGB Computerbetrug nein nein 57 BY Haftbefehle gemäß § 456a StPO § 211 StGB Mord nein ja 58 BB Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung unbekannt ja 59 HH Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein 60 BY Verfahrenssicherung BtMG nein nein BY Verfahrenssicherung SprengG nein nein BY Verfahrenssicherung BtMG nein nein 61 NI Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 62 RP Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein RP Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein 63 SL Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 64 BY Strafvollstreckung § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage nein nein MV Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2283 65 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 66 NW Verfahrenssicherung §§ 177, 240, 243 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung , Nötigung, Besonders Schwerer Fall des Diebstahls nein ja 67 NI Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 68 TH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 69 HE Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein HE Verfahrenssicherung § 263a StGB Computerbetrug nein nein NW Strafvollstreckung § 253 StGB Erpressung nein ja 70 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 71 HH Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung ja ja HH Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein 72 MV Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung ja ja 73 BW Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung ja ja 74 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 75 HH Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 76 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 77 HH Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 78 NW Strafvollstreckung § 6 PflVG, § 21 StVG nein nein 79 BW Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung ja nein 80 MV Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein MV Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein 81 SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt 82 SN Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja Drucksache 18/2283 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 83 BE Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein 84 BW Verfahrenssicherung § 185 StGB Beleidigung nein nein 85 BY Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr nein nein BY Strafvollstreckung § 303 StGB Sachbeschädigung nein nein 86 BK Verfahrenssicherung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein 87 NW Strafvollstreckung Nicht Erfüllen von Auflagen (§ 242 StGB/BtMG) nein nein 88 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 89 BW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 90 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 91 SN Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein 92 NW Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein NW Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein NW Verfahrenssicherung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 93 HH Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein 94 BW Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein 95 BW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 96 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 97 BY Strafvollstreckung BtmG nein nein 98 NI Strafvollstreckung §§ 185, 86a StGB Beleidigung , Verwenden von Kennzeichen ja nein 99 BW Strafvollstreckung § 303 StGB Sachbeschädi- ja nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt gung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2283 100 HH Verfahrenssicherung § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl nein nein 101 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 102 SH Verfahrenssicherung § 306 StGB Brandstiftung nein ja 103 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 104 HB Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 105 SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 106 NW Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 107 BW Strafvollstreckung § 252 StGB Räuberischer Diebstahl nein ja 108 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 109 HB Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein HB Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 110 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 111 BB Strafvollstreckung § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung nein nein 112 TH Strafvollstreckung VersammlG ja nein 113 BW Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein BW Strafvollstreckung Verst. gegen Pflichtvers.-Ges. nein nein RP Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nein ja 114 NW Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 115 NI Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein 116 NW Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein NW Strafvollstreckung § 238 StGB Nachstellung nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Drucksache 18/2283 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 117 SH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 118 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 119 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 120 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 121 BY Strafvollstreckung § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ja nein 122 NW Strafvollstreckung VersG ja nein 123 BB Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nein ja 124 HE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 125 HE Verfahrenssicherung §§ 156, 187, 253, 263, 22, 23, 25 StGB Falsche Versicherung des Eides Statt, Verleumdung, Erpressung, Betrug nein ja 126 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 127 BW Strafvollstreckung § 323a StGB Vollrausch nein nein BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 128 BE Strafvollstreckung § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nein nein 129 NW Strafvollstreckung VersG ja nein 130 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 131 SN Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein 132 NW Strafvollstreckung §§ 224, 303 StGB nein ja Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Gefährliche Körperverletzung , Sachbeschädigung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2283 NW Strafvollstreckung § 303c StGB Strafantrag nein nein NW Strafvollstreckung § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nein ja 133 BY Verfahrenssicherung § 303 StGB Sachbeschädigung nein nein 134 BY Strafvollstreckung AsylverfG nein nein 135 SN Strafvollstreckung § 130b HGB nein nein 136 HE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 137 BW Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein 138 BY Haftbefehle gemäß § 456a StPO § 223 StGB Körperverletzung nein ja BY Haftbefehle gemäß § 456a StPO § 223 StGB Körperverletzung nein ja 139 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein BE Strafvollstreckung § 244 (1) I StGB Diebstahl mit Waffen nein nein 140 BW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 141 SL Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein SL Strafvollstreckung § 240 StGB Nötigung nein nein 142 HH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 143 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 144 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 145 BY Strafvollstreckung § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nein ja 146 BY Strafvollstreckung WaffG nein nein 147 NI Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Drucksache 18/2283 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode NI Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr nein nein 148 BY Strafvollstreckung OWiG nein nein 149 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 150 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 151 NW Strafvollstreckung §§ 263,185 StGB Betrug, Beleidigung nein nein 152 BY Strafvollstreckung § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung nein nein 153 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 154 NW Verfahrenssicherung § 2 WaffG nein nein 155 HE Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein 156 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 157 BPOL Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 158 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 159 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 160 HE Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung ja nein 161 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 162 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 163 BB Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 164 SH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein SH Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2283 165 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 166 BY Strafvollstreckung § 303 StGB Sachbeschädigung ja nein 167 BW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 168 SN Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 169 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 170 BB Strafvollstreckung Pflichtversicherungsgesetz nein nein 171 BY Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 172 BB Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein 173 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nein nein 174 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 175 HE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 176 SN Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein SN Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 177 NI Strafvollstreckung § 21 StVG, §§ 185, 86a StGB Beleidigung, Verwenden von Kennzeichen ja nein 178 HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 179 BW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 180 HE Strafvollstreckung § 123 StGB Hausfriedensbruch nein nein 181 NW Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt 182 SN Strafvollstreckung k.A.* nein nein Drucksache 18/2283 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 183 SN Strafvollstreckung k.A.* nein nein 184 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 185 HH Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja HH Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung ja ja HH Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 186 NW Strafvollstreckung §§ 248a, 242 StGB Diebstahl geringwertiger Sachen nein nein 187 BW Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein 188 HB Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein 189 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein NW Strafvollstreckung §§ 265a, 248a StGB Erschleichen von Leistungen, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nein nein 190 HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein HE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 191 BW Strafvollstreckung WaffG nein nein 192 RP Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 193 NW Strafvollstreckung §§ 223, 303, 241, 185 StGB Körperverletzung, Sachbeschädigung , Bedrohung, Beleidigung nein ja 194 SN Strafvollstreckung GmbHG nein nein 195 BY Strafvollstreckung § 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nein nein 196 SN Strafvollstreckung OWiG nein nein 197 NW Strafvollstreckung § 267 StGB Urkundenfäl- nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt schung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2283 198 BW Strafvollstreckung § 29 Abs. 1 Nr. 2 BTMG nein nein 199 BW Strafvollstreckung BtMG nein nein 200 SN Verfahrenssicherung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein SN Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein SN Strafvollstreckung § 123 StGB Hausfriedensbruch nein nein 201 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 202 HH Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 203 BB Strafvollstreckung § 132 StGB Amtsanmaßung nein nein 204 BE Strafvollstreckung § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage nein nein 205 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein BE Strafvollstreckung § 241 StGB Bedrohung nein nein BE Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 206 NW Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 207 SN Strafvollstreckung § 303 StGB Sachbeschädigung ja nein 208 SN Verfahrenssicherung § 242 StGB Diebstahl nein nein 209 BE Strafvollstreckung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja nein 210 BB Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein 211 HE Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 212 BW Verfahrenssicherung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 213 NW Verfahrenssicherung § 241 StGB Bedrohung nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt 214 BE Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein Drucksache 18/2283 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BE Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein BE Strafvollstreckung hG§ 2, 21 I Ziffer 1 StVG nein nein 215 BB Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein 216 SN Strafvollstreckung OWiG nein nein SN Strafvollstreckung OWiG nein nein SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 217 BW Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein 218 SN Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja SN Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 219 BY Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein BY Strafvollstreckung § 246 StGB Unterschlagung nein nein BY Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein 220 NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein NI Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein NI Strafvollstreckung BtMG nein nein 221 NW Strafvollstreckung § 303c StGB Strafantrag nein nein 222 NI Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 223 BE Strafvollstreckung § 145a StGB Verstoß gegen Weisung während Führungsaufsicht nein nein 224 SN Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 225 BB Strafvollstreckung § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs nein nein 226 NW Strafvollstreckung § 126 StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs ja nein NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt 227 ZKA Strafvollstreckung § 29 BtMG nein nein Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2283 228 BB Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr nein nein 229 SH Strafvollstreckung §§ 113, 223, 241, 185 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte , Körperverletzung , Bedrohung, Beleidigung nein ja 230 SL Verfahrenssicherung §§ 223, 303, 241 StGB Körperverletzung , Sachbeschädigung , Bedrohung nein ja SL Strafvollstreckung §§ 2, 21 StVG, § 52 WaffG nein nein 231 NW Strafvollstreckung BtMG nein nein NW Strafvollstreckung BtMG nein nein 232 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein NW Strafvollstreckung § 263 StGB Betrug nein nein NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 233 SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein SN Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 234 ST Strafvollstreckung §§ 86a, 316, 113 StGB Verwenden von Kennzeichen, Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ja ja 235 BPOL Strafvollstreckung § 95 AufenthG nein nein 236 BY Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein ja 237 BE Strafvollstreckung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung nein ja 238 BY Verfahrenssicherung § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ja ja 239 NW Strafvollstreckung § 125 StGB Landfriedensbruch ja ja 240 NW Strafvollstreckung § 265a StGB Erschleichen von Leistungen nein nein 241 NW Verfahrenssicherung § 263 StGB Betrug nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Drucksache 18/2283 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode * Hierzu liegen der Bundesregierung keine weiteren Informationen vor. NW Strafvollstreckung §§ 265a, 248a StGB Erschleichen von Leistungen, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nein nein NW Strafvollstreckung § 146 StGB Geldfälschung nein nein 242 BY Strafvollstreckung § 223 StGB Körperverletzung nein ja 243 NW Verfahrenssicherung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung ja ja 244 BW Unterbringung § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nein nein 245 HE Verfahrenssicherung § 22a Abs. 1 Nr. 2 und 6a KWKG, § 52 Abs. 1 Nr. 2b KWKG, § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG, § 52 StGB nein nein 246 SN Verfahrenssicherung § 241 StGB Bedrohung nein nein SN Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr nein nein 247 BW Strafvollstreckung § 130 StGB Volksverhetzung ja nein 248 SN Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr nein nein 249 BW Strafvollstreckung § 21 StVG nein nein 250 BE Strafvollstreckung § 185 StGB Beleidigung nein nein 251 BE Strafvollstreckung § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr nein nein BE Strafvollstreckung § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls nein nein 252 BY Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein 253 NW Strafvollstreckung § 242 StGB Diebstahl nein nein NW Strafvollstreckung BtMG nein nein NW Strafvollstreckung BtMG nein nein Lfd. Nr. Bundesland Grund des Haftbefehls Dem HB zugrundeliegendes Delikt Politisch motiviert Gewaltdelikt Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2283 e) Wann sind die Haftbefehle jeweils ausgestellt worden? Anmerkung: Zu einer Person können sowohl mehrere Fahndungsausschreibungen im gleichen, als auch in unterschiedlichen Jahren bestehen. In sechs Fällen ist das Jahr der Fahndung unbekannt. 2. In welchen einschlägigen Datenbanken deutscher Sicherheitsbehörden sind jeweils wie viele dieser mit offenem Haftbefehl gesuchten Personen gespeichert ? Die in der Antwort zu Frage 1a genannten, mit offenem Haftbefehl gesuchten Personen sind in den nachfolgend aufgeführten einschlägigen Datenbanken der Sicherheitsbehörden des Bundes gespeichert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Mehrfachnennungen möglich sind (d. h. eine Person kann z. B. über den Personengebundenen Hinweis (PHW) „REMO“ als auch „Gewalttätig“ in INPOL-Z verfügen und zudem noch in der Datei „Gewalttäter Rechts“ erfasst sein). Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8e der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/385, wird verwiesen . Polizeiliche Informationssysteme: ● INPOL Fall Innere Sicherheit: 210 ● INPOL-Z: 251 davon: – PHW „Straftäter rechtsmotiviert“: 110 – PHW „Gewalttätig“: 69 ● Datei „Gewalttäter Rechts“: 2 der mit Haftbefehl gesuchten Personen sind in der Datei „Gewalttäter Rechts“ gespeichert. ● Rechtsextremismusdatei (RED): 23 der oben genannten 253 Personen sind in der RED erfasst. Diese teilen sich wie folgt auf folgende Eingabegründe des RED-Gesetzes (RED-G) auf: § 2 Absatz 1 Nummer 1b RED-G: 18 § 2 Absatz 1 Nummer 1b und 2 RED-G: 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1b und 3 RED-G: 2 Jahr Fahndungsausschreibungen Vor 2009 4 2009 5 2010 22 2011 29 2012 46 2013 105 2014 112 § 2 Absatz 1 Nummer 3 RED-G: 2 Drucksache 18/2283 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ● Dateisystem des Nachrichtendienstlichen Informationssystem Wissensnetz (NADIS WN) 80 der o. g. 253 Personen sind von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder in NADIS WN als Rechtsextremisten gespeichert (Stand: 24. Juli 2014). 3. Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige bzw. Mitglieder rechtsextremer Parteien oder Kameradschaften, der Musikszene oder anderer rechtsextremer Organisationen bzw. Subkulturen? Während die Erfassung auf der o. g. Liste nach polizeilichen Kriterien erfolgt, kann die Zuordnung einer Person zum rechtsextremistischen Spektrum bzw. Organisation nur durch die Verfassungsschutzbehörden nach den dortigen Erfassungskriterien erfolgen. Zu den 80 in NADIS WN gespeicherten und mit Haftbefehl gesuchten Personen können folgende Angaben zur Einbindung in die verschiedenen Szenen gemacht werden: ● Zwei Personen weisen Bezüge zur Kameradschaftsszene auf. ● Zwei der gesuchten Personen verfügen über Verbindungen zur rechtsextre- mistischen Musikszene. ● Drei Personen lassen sich dem rechtsextremistischen Parteienspektrum zu- ordnen. ● Drei Personen gehören dem revisionistischen Spektrum an. ● Zehn Personen können anderen rechtsextremen Organisationen bzw. Subkul- turen zugerechnet werden. Zum Teil bestehen auch mehrfache Zugehörigkeiten zu einzelnen Szenebereichen . Zu den übrigen Personen liegen keine bzw. keine belastbaren Erkenntnisse zur Zugehörigkeit zu den in Rede stehenden Gruppierungen und Einzelszenen vor. Dass nur der o. g. Anteil der mit Haftbefehl gesuchten Personen dem rechtsextremistischen Spektrum bzw. Organisationen zugeordnet werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass den Verfassungsschutzbehörden nur zu diesem Personenkreis tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen i. S. von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen. 4. Bei wie vielen jener Personen, die per Stand Ende Oktober 2013 gesucht worden waren, hat sich der Haftbefehl bei Erstellung der aktualisierten Statistik erledigt, und wie viele Personen mit Haftbefehlen kamen seither neu dazu? Die Erhebung mit Stand 18. Oktober 2013 ergab zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 332 Haftbefehle, die zu 268 Personen (politisch rechts motivierte Straftäter ) vorlagen. Mit Stichtag 31. März 2014 lagen insgesamt 329 Haftbefehle zu 253 rechtsmotivierten Straftätern vor. 165 dieser Haftbefehle und 124 dieser Personen waren bereits Bestandteil der Erhebung vom 18. Oktober 2013 (sog. Altbestand), demzufolge haben sich seitdem 167 Haftbefehle zu 144 Personen erledigt; 129 Personen bzw. 164 Haftbefehle sind zum Stichtag 31. März 2014 neu hinzugekommen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2283 5. Wie gestaltet sich die Fahndungsdifferenzierung nach terroristischen, Gewalt - und sonstigen Delikten? Im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität – rechts – stellt sich die Differenzierung der Fahndungspriorisierung aus der Erhebung vom 31. März 2014 wie folgt dar: ● Priorität I (Terrorismusdelikte): 0 ● Priorität II (Gewaltdelikte): 64 ● Priorität III (Sonstige Delikte): 259 Bei den sechs nicht priorisierten Haftbefehlen handelt es sich um ausländische Fahndungsnotierungen. 6. Inwiefern kann die Bundesregierung den Zeit- bzw. Personalaufwand angeben für den Abgleich von Personen, die in INPOL-F Innere Sicherheit bzw. mit PMK-rechts-Merker in INPOL-Z gespeichert sind mit der Datei INPOL-Z (F-Gruppe)? Eine dezidierte Aufschlüsselung des jeweiligen zeitlichen bzw. personellen Aufwandes in den betroffenen Dienststellen des Bundes und der Länder ist nicht möglich. Mit Blick auf die im Frühjahr 2014 durchgeführte Erhebung ist im Vergleich zu den Vorjahren jedoch eine Reduzierung der Aufwände zu konstatieren. 7. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, diesen Aufwand zu reduzieren , und inwiefern will sie diese umsetzen? Ende 2013 hatte die Kommission Staatsschutz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) mit dem Auftrag eingerichtet, mögliche Optimierungsmöglichkeiten bei der Erhebung offener Haftbefehle politisch motivierter Straftäter zu erörtern und zu beschreiben. Die von der BLAG vorgeschlagenen Anpassungen fanden bei der zum Stichtag 31. März 2014 vorgelegten neuen Auswertung berücksichtigt . Eine Reduzierung von Aufwänden konnte insbesondere aufgrund folgender Maßnahmen erzielt werden: ● Treffer in den Quelldateien des Abgleichs (z. B. INPOL-Z [F-Gruppe] mit IF IS) werden in einer Arbeitsdatei zusammengefasst. In diese wurde ergänzend die F-Gruppen-Nummer (INPOL-Z) aufgenommen, da in diese eine Behördenkennung zur eindeutigen Zuordnung des Haftbefehls zu dem entsprechenden Datenbesitzer enthält. Zudem konnte hierdurch die Übermittlung von Doppeltreffern weitgehend vermieden werden. ● Auf die Anwendung der „Kölner Phonetik“ wurde verzichtet, da durch deren Nutzung eine Vielzahl von Fehltreffern generiert worden waren, die letztlich mit großem Aufwand händisch herausgefiltert werden mussten, gleichzeitig jedoch kein erkennbarer Mehrwert feststellbar war. ● Um den Aufwand für alle beteiligten Stellen zu reduzieren, wurden seitens des BKA jeweils behördenspezifische Listen generiert und weitestgehend automatisiert aus den jeweiligen Quelldateien befüllt. Informationen, die dem BKA nicht vorlagen, waren von den zuständigen Stellen zu ergänzen. Durch Konkretisierung einer Ausfüllanleitung konnten Fragen und Abstimmungsprozesse aufgrund von Unstimmigkeiten bzw. Fehlinterpretationen reduziert werden. ● Aufgrund der Verfügbarkeit der F-Gruppen-Nummer (s. o.) ist eine Zuord- nung von offenen Haftbefehlen möglich, die bereits im Rahmen vergangener Erhebungen festgestellt und geprüft wurden. Bereits 2013 erhobene Daten Drucksache 18/2283 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode konnten somit im Abgleich im Frühjahr 2014 genutzt werden. Da diese Daten lediglich auf Aktualität geprüft werden mussten, erfolgte eine weitere Reduzierung von Aufwänden. Im laufendenden Prozess festgestellte Optimierungsmöglichkeiten werden auch zukünftig durch die BLAG geprüft und ggf. Anpassungen erarbeitet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333