Deutscher Bundestag Drucksache 18/2304 18. Wahlperiode 07.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Annette Groth, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2043 – Maßnahmen für eine menschenrechtskonforme, sozial- und umweltverträgliche Außenwirtschaftsförderung Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN) benennen Exportkreditagenturen als einen Bereich, in dem der Staat zu besonderer menschenrechtlicher Sorgfalt verpflichtet ist. „Die Staaten sollten zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch Wirtschaftsunternehmen ergreifen, die sich in staatlichem Eigentum befinden oder unter staatlicher Kontrolle stehen oder von staatlichen Stellen wie Exportkreditagenturen und öffentlichen Investitionsversicherungs- oder Garantieagenturen erhebliche Unterstützung und Dienstleistungen erhalten, unter anderem , indem sie ihnen gegebenenfalls die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte zur Auflage machen.“ (www.globalcompact.de „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“, August 2013). Die Bundesregierung unterstützt die deutsche Exportwirtschaft jährlich mit Hermesbürgschaften von ca. 30 Mrd. Euro. Die Hauptsektoren für Exportkreditgarantien sind der Flugzeugbau, die verarbeitende Industrie, der Schiffsbau, der Bau von Infrastruktur und die Energiewirtschaft. Gerade in den Sektoren des Baus von Infrastruktur und der Energiewirtschaft gab es in den letzten Jahren hoch umstrittene Projekte, die Nutznießer von Hermesbürgschaften wurden. Der Deutsche Bundestag begrüßt die Absichtserklärung der Bundesregierung, künftig keine Exportkreditgarantien mehr für Anlagen zur nuklearen Stromerzeugung zu übernehmen (www.spiegel.de vom 12. Juni 2014 „Aus für Atomkredite “). Leider gilt diese Regelung nur für künftig gestellte Anträge. Zudem sollen Bürgschaften weiterhin für nukleare Forschungsprojekte bewilligt werden können, ebenso wie für Firmen, die sich an Sicherheitsmaßnahmen für Atomkraftwerke (AKW) beteiligen. Dies wird in der Praxis dazu führen, dass Exportkreditgarantien weiterhin dafür eingesetzt werden können, dass die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Laufzeit von Altreaktoren weiter verlängert wird. Deshalb ist es notwendig, dass die Gewährung von Exportbürgschaften für nukleare Anlagen grundsätzlich untersagt wird. Drucksache 18/2304 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auch bei ökologisch sinnvollen Projekten kann es zu Menschenrechtsverletzungen kommen. Die auf OECD-Ebene (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) vereinbarten Leitlinien zur ökologischen und sozialen Prüfung von Projekten („Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence“) erkennen zwar die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Staaten an, schreiben aber bisher keine Menschenrechtsprüfung durch die Exportkreditagenturen und die begünstigten Unternehmen vor. Die derzeitigen Projektprüfungen anhand von Weltbank- und IFC-Standards reichen nicht aus, um die Menschenrechtskonformität der Bürgschaftsvergabe zu gewährleisten. Menschenrechtsorganisationen fordern daher die Entwicklung von eigenen menschenrechtlichen Prüfstandards für Exportkreditagenturen sowie im Rahmen der Projektprüfung eine verpflichtende menschenrechtliche Folgeabschätzung einzuführen (CorA, Oktober 2013 „Für eine menschenrechtskonforme , sozial- und umweltverträgliche Außenwirtschaftsförderung “, FIAN fact sheet 2012/2). Auch von den profitierenden Unternehmen sollte eine verbindliche nachprüfbare Menschenrechtsstrategie und ein Nachweis erfolgter Menschenrechtsprüfungen eingefordert werden. Die Norwegische Exportkreditagentur (GIEK, Norwegian Guarantee Institute for Export Credits) verlangt in ihrer Menschenrechtsstrategie, die neben den Common Approaches die UN-Leitprinzipien als Basis festlegt, dass geförderte Projekte ein Menschenrechtsmanagementsystem haben (www.giek.no „Environmental & Human Rights Due Dillegence Procedure“, August 2013). Auch in den Niederlanden werden bei der Kreditvergabe die Einhaltung der Menschenrechte und die Auswirkungen des geplanten Exports auf die Menschenrechte in Form einer Checkliste wesentlich umfangreicher abgefragt als in Deutschland (www.institut-fuer-menschenrechte.de vom 11. November 2013 „Menschenrechtliche Risikostandards im System der Außenwirtschaftsförderung “). Bisher ist nicht nachvollziehbar, inwieweit Menschenrechte bei der Projektprüfung berücksichtigt werden. Die Bundesregierung hat es abgelehnt, den Nichtregierungsorganisationen GegenStrömung, Amnesty International und urgewald e. V. Prüfberichte für in der Vergangenheit verbürgte Projekte vorzulegen . Sowohl die Zivilgesellschaft als auch das Parlament, der Haushaltsausschuss , der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe sowie der Ausschuss für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages haben ein berechtigtes Anliegen an regelmäßigen detaillierten Informationen in Form dieser Prüfberichte. Außer Exportkreditgarantien sind Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien wichtige Instrumente der Außenwirtschaftsförderung. In diesen Bereichen sind die Regelungen bisher noch weniger stringent und transparent. Neben einzelnen Großprojekten behindert auch häufig die Schuldensituation eines Staates eine effektive Umsetzung von Menschenrechten. Um künftig einer Überschuldung von Staaten vorzubeugen, hat die Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) „Prinzipien für die Förderung verantwortlicher Kreditvergabe an Staaten und Kreditaufnahme durch Staaten“ vereinbart, welche für Kreditgeber und kreditnehmende Staaten klare Verantwortungsbereiche hinsichtlich Ermächtigung, Transparenz und Maßnahmen zur Vermeidung von Überschuldung benennen (www.erlassjahr .de „Verantwortliche Kreditvergabe“). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2304 1. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der Entscheidung über Hermesbürgschaften die „Prinzipien für die Förderung verantwortlicher Kreditvergabe an Staaten und Kreditaufnahme durch Staaten“ der UNCTAD? a) Wenn ja, wie werden die „Prinzipien für die Förderung verantwortlicher Kreditvergabe an Staaten und Kreditaufnahme durch Staaten“ organisatorisch und inhaltlich konkret berücksichtigt? b) Wenn nein, welche Begründung hat die Bundesregierung dafür, dass diese Prinzipien nicht berücksichtigt werden? Zur Sicherstellung von nachhaltiger Kreditvergabe wendet die Bundesregierung die speziell für staatliche Exportkreditagenturen geltenden OECD-„Principles and Guidelines to Promote Sustainable Lending in the Provision of Official Export Credits to Low Income Countries“ und die „Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence“ (sog. Common Approaches) an. Ziel der „Principles and Guidelines to Promote Sustainable Lending in the Provision of Official Export Credits to Low Income Countries“ ist es, seitens staatlicher Exportkreditgeber und -versicherer (ECAs) dazu beizutragen, dass die Verschuldung ärmerer Staaten tragfähig bleibt. ECAs verpflichten sich darin, die Regelungen zur Neuverschuldung zu beachten, die einzelne Länder mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder der Weltbank vereinbart haben. Die Guidelines gelten für Geschäfte mit öffentlichen Bestellern in Niedrigeinkommensländern ab einer Kreditlaufzeit von einem Jahr. Sofern ein IWF- bzw. Weltbankprogramm fordert, dass ein Land nur vergünstigte Kredite aufnimmt, muss bei Hermesdeckungen geprüft werden, ob ein zur Absicherung beantragtes Geschäft entweder die Schenkungsauflagen erfüllt oder im Einzelfall explizit von einer Schenkungsauflage ausgenommen ist. Die Guidelines sehen für diese Prüfung eine Anfrage beim IWF (bzw. bei deren alleiniger Zuständigkeit bei der Weltbank) vor. Auch wenn ein IWF- bzw. Weltbankprogramm besteht, das eine kommerzielle Verschuldung zulässt, ist anhand der neuesten Schuldentragfähigkeitsanalyse von IWF und Weltbank zu prüfen, ob ein zur Absicherung beantragtes Geschäft die Tragfähigkeit der Schulden eines Landes nicht gefährdet. 2. Plant die Bundesregierung ein Audit der durch Hermesbürgschaften entstandenen Schulden auf Grundlage der UNCTAD-Prinzipien analog des von Norwegen vorgenommenen Schuldenaudits (Norwegian Debt Audit 2013, Report Audit & Advisory, Ministry of Foreign Affairs, March-August 2013)? a) Wenn ja, wie soll dieses Audit konkret umgesetzt werden? b) Wenn nein, welche Begründung hat die Bundesregierung, ein solches Audit nicht einzuführen? Alle Mitglieder der OECD haben sich auf die Einhaltung der o. g. OECD-Regelungen speziell für Exportkreditgarantien verständigt. Über die Anwendung der Regelungen auf einzelne Geschäfte wird von allen Mitgliedern regelmäßig berichtet und die Regelungen werden vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse weiterentwickelt. Drucksache 18/2304 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Plant die Bundesregierung, verbindliche Ausschlusskriterien für Hermeskredite , Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien festzulegen , wann bestimmte Projekte nicht gefördert werden, etwa wenn schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen? a) Wenn ja, welche Kriterien werden herangezogen, und mit welchem Zeitrahmen soll die Umsetzung erfolgen? b) Wenn nein, warum nicht? Es gelten bereits verbindliche Kriterien, insbesondere menschenrechtliche, bei den genannten Außenwirtschaftsförderungsinstrumenten. Ökologische, soziale und entwicklungspolitische Auswirkungen eines Projekts werden bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit und der risikomäßigen Vertretbarkeit eines Exportgeschäfts bzw. einer Investition berücksichtigt. Die Umwelt- und Sozialprüfung gemäß den in der Antwort zu Frage 1 genannten Common Approaches umfasst sowohl ökologische als auch soziale Aspekte und beruht auf internationalen Prüfstandards. Die Common Approaches sehen einen Abgleich mit den internationalen Standards insbesondere der Weltbankgruppe vor. Dies sind im Einzelnen die Worldbank Safeguard Operational Policies (OP) (http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/ EXTSAFEPOL/0,,menuPK:584441~pagePK:64168427~piPK:64168435~ theSitePK:584435,00.html) und die IFC Performance Standards (PS) (www.ifc.org/wps/wcm/connect/c8f524004a73daeca09afdf998895a12/ IFC_Performance_Standards.pdf?MOD=AJPERES) sowie die technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die Environmental, Health and Safety (EHS) Guidelines (www.ifc.org/wps/wcm/connect/Topics_Ext_Content/IFC_ External_Corporate_ Site/IFC+Sustainability/Sustainability+Framework/ Environmental%2C+Health %2C+and+Safety+Guidelines/). Dabei sind nach den Common Approaches die projektbezogenen menschenrechtlichen Aspekte explizit Teil der sozialen Aspekte. Relevante Menschenrechtsauswirkungen sind Gegenstand einer einzelfallbezogenen Risikoprüfung. Die Prüfungspraxis bei der Übernahme von Investitionsgarantien und Garantien für Ungebundene Finanzkredite folgt in den wesentlichen Punkten dem Vorgehen bei den Exportkreditgarantien. 4. Plant die Bundesregierung, eine verbindliche menschenrechtliche Risikound Folgenanalyse für Hermeskredite, Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien einzuführen, sodass diese Projekte nicht zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen führen und sich an bereits bestehendes internationales Recht halten? a) Wenn ja, in welcher Form will die Bundesregierung eine solche verbindliche Risiko- und Folgenanalyse für Hermeskredite, Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien einführen? b) Wenn nein, warum nicht? Menschenrechtsaspekte sind bereits seit langem verbindlicher Prüfungsbestandteil bei Exportkreditgarantien, Investitionsgarantien und Garantien für Ungebundene Finanzkredite. Es werden keine Projekte gedeckt, die nicht in Einklang mit den relevanten Rechtsvorschriften stehen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2304 5. Plant die Bundesregierung, eine verbindliche menschenrechtliche Risikound Folgenanalyse für alle beteiligten Unternehmen einzufordern, die Nutznießer von Hermeskrediten, Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien sind? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 4a. 6. Plant die Bundesregierung, Prüfberichte für verbürgte Projekte transparent für die Öffentlichkeit einsehbar zu machen? a) Wenn ja, in welcher Form? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung informiert regelmäßig und ausführlich über die verschiedenen Instrumente der Außenwirtschaftsförderung. Dabei geht die Bundesregierung in ihrer Informationspolitik über die einschlägigen internationalen Vorgaben der OECD hinaus. Gleichzeitig ist die Bundesregierung verpflichtet, das berechtigte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und den gesetzlich verankerten Schutz von öffentlichen und privaten Belangen, z. B. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von antragstellenden Unternehmen oder ausländischer Besteller, sorgsam gegeneinander abzuwägen. In den Jahresberichten der jeweiligen Außenwirtschaftsförderungsinstrumente wird regelmäßig über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei den Garantieentscheidungen berichtet. Für die Exportkreditgarantien gelten zusätzlich weitere Verpflichtungen. In den Common Approaches haben die OECD-Mitgliedstaaten umfangreiche Reporting - und Veröffentlichungsgrundsätze für umwelt- und sozialrelevante Projekte vereinbart. So werden Informationen zu Projekten der Umweltkategorie A, also Projekte mit potenziell starken ökologischen bzw. sozialen Auswirkungen, spätestens 30 Tage vor einer endgültigen Entscheidung über die Übernahme einer Exportkreditgarantie veröffentlicht. Dies umfasst auch die diesbezüglich geforderten projektbezogenen Umwelt- und Sozialgutachten (Environmental and Social Impact Assessments – ESIA), die in der Regel alle relevanten Umweltund Sozialaspekte beleuchten. Die Common Approaches sehen zudem ein projektbezogenes Ex-post-Reporting aller A- und B-Projekte an die OECD vor und legen fest, welche Details der Prüfung in welcher Frequenz zu berichten sind. Die OECD veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Zusammenfassung zu allen gemeldeten Projekten. Die Bundesregierung berichtet ferner in Form einer auf der Homepage der Exportkreditgarantien des Bundes veröffentlichten Liste über die jeweils geprüften und an die OECD berichteten Projekte (www.agaportal.de/pages/aga/ projektinformationen.html). Darin werden neben einer Projektbeschreibung prüfrelevante Einzelheiten wie beispielsweise die angewandten Referenzstandards sowie die wesentlichen bei der Prüfung berücksichtigten Aspekte transparent gemacht. Die Bundesregierung geht über die Vorgaben der OECD insofern hinaus, als sie für alle endgültig angenommenen Exportkreditgeschäfte mit Auftragswerten über 15 Mio. Euro (unabhängig von der Umweltkategorie) wesentliche Projektdaten veröffentlicht, sofern die Zustimmung des Deckungsnehmers hierzu vorliegt . Eine weitergehende Veröffentlichung von Prüfungsberichten für bundesgedeckte Projekte sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der dargestellten Drucksache 18/2304 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Transparenz nicht als notwendig an. Zudem müsste der Schutz von schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen wie etwa der auswärtigen Beziehungen , von personenbezogenen Daten, des geistigen Eigentums und von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen für jeden Prüfungsbericht im Einzelfall geprüft und gewährleistet werden. 7. Plant die Bundesregierung, das Parlament über geplante und bewilligte Exportkreditgarantien , Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien regelmäßig angemessen zu informieren? a) Wenn ja, in welcher Form, und in welchen Zeitabständen zur jeweiligen Bewilligung? b) Wenn nein, warum nicht? Gemäß § 3 Absatz 8 des Haushaltgesetzes hat die Bundesregierung den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vor der Übernahme einer Eventualverpflichtung von mehr als 1 Mrd. Euro aus den genannten Garantieinstrumenten zu unterrichten. Zur weiteren Informationspolitik der Bundesregierung siehe Antwort zu Frage 6. 8. Plant die Bundesregierung, einen Beschwerdemechanismus für Exportkreditgarantien , Investitionsgarantien und ungebundene Finanzkreditgarantien einzurichten bzw. den geplanten Beschwerdemechanismus für Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit auf Wirtschafts- und Kreditbeschwerden zu erweitern? Wenn ja, mit welchen Schwerpunkten, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die genannten Referenzprüfstandards sehen auf Projektebene projektbezogene Beschwerdemechanismen vor, vgl. z. B. die umfassenden Vorgaben zu Beschwerdemechanismen in den IFC Performance Standards (PS1, Prüfung und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt- und Sozialauswirkungen ). Jede Person oder Organisation kann zudem eine Beschwerde gegen einen vermeintlichen Verstoß eines Unternehmens gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bei der zuständigen nationalen Kontaktstelle einreichen. Diese werden in der u. a. in Antwort zu Frage 3 und in der Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18 dargestellten Umwelt- und Sozialprüfung berücksichtigt. Genereller Hinweis zu den Fragen 9 bis 18 (Umwelt- und Sozialprüfung bei Exportkreditgarantien ): Im Rahmen der Umwelt- und Sozialprüfung (siehe Antwort zu Frage 3) hängt der Umfang der Prüfung entsprechend den Common Approaches von den potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen ab, welche mit dem Projekt einhergehen . Je nach der Intensität möglicher negativer Auswirkungen erfolgt eine Einordnung des Projekts in eine der drei Umweltkategorien A, B oder C. Projekte der Kategorien A und B unterliegen einer vertieften Umwelt- und Sozialprüfung , Projekte der Kategorie C bedürfen keiner weiteren Prüfung. Im Rahmen der Projektprüfung erfolgt in der Regel ein Abgleich mit den internationalen Standards der Weltbankgruppe, d. h. mit den Worldbank Safeguard Policies und den IFC Performance Standards. Darüber hinaus kommen regelmäßig die technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die EHS-Guidelines, zur Anwendung . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2304 Projekte der Kategorie A haben potenziell signifikant nachteilige Umwelt- und/ oder Sozialausauswirkungen, die vielfältig, unumkehrbar und/oder außergewöhnlich sind. Entsprechend stellen sie auch höhere Anforderungen an die Prüfung der ökologischen und sozialen Auswirkungen. So sehen die Common Approaches vor, dass für Kategorie-A-Projekte eine Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung (ESIA) von einem unabhängigen Gutachter erstellt wird. Im Gegensatz dazu sind die potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen von Projekten der Kategorie B geringer, da sie lokal begrenzt oder leichter umkehrbar sind bzw. weniger Auswirkungen über den Projektstandort hinaus aufweisen . Obwohl der Prüfungsumfang entsprechend geringer ist, erfolgt dennoch ein Abgleich mit den o. g. anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos. Die Common Approaches unterscheiden weiterhin Lieferungen und Leistungen an bestehende Anlagen, die keine wesentliche Änderung in der Leistung oder Funktion und keine wesentliche Änderung der Umwelt- und Sozialauswirkungen des Betriebs bewirken. Diese sogenannten Existing Operations unterliegen zwar nicht den Anforderungen, die an A- und B-Projekte gestellt werden, z. B. im Hinblick auf die Prüfungstiefe. Es erfolgt auch in diesen Fällen eine Bewertung der Umwelt- und Sozialrisiken, allerdings ohne einen vollständigen Abgleich mit den internationalen Standards. Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren sind von der Anwendung der Common Approaches ausgenommen. Dennoch erfolgt in Deutschland auch in diesem Bereich eine Risikobewertung für Transaktionen mit einem Auftragswert von mehr als 15 Mio. Euro, wenn Projekte im Falle langfristiger Zahlungsbedingungen in Kategorie A einzustufen wären, Geschäfte einen Sektor betreffen, der nach aktuellen Erkenntnissen risikoträchtig ist oder die deutsche Lieferung eine komplette Großanlage bzw. ein komplettes Großprojekt mit einem Auftragswert über 50 Mio. Euro umfasst (und damit die zentrale Lieferverantwortung für die geplante Anlage/das Projekt beim deutschen Exporteur liegt). Die Risikobewertung orientiert sich in diesen Fällen stärker an der deutschen Lieferung und an den Umständen des Einzelfalls und erfolgt in der Regel auf Basis vorhandener Informationen. Die aufgrund der fehlenden Kreditfinanzierung geringeren Informations- und Einflussmöglichkeiten des Exporteurs (auf das Projektumfeld, das Projektdesign und auf den Besteller allgemein) werden ebenfalls berücksichtigt. Ein vollständiger Abgleich mit internationalen Standards erfolgt nicht. Grundsätzlich gilt, dass bei vorliegenden Hinweisen auf gravierende Umweltund /oder Sozialrisiken immer eine Risikobewertung erfolgt, unabhängig davon, ob ein Projekt in den Anwendungsbereich der Common Approaches fällt (sog. Watchful-Eye-Ansatz). Die zur Prüfung der Umwelt- und Sozialauswirkungen eines Geschäftes benötigten , nicht in den Antragsunterlagen enthaltenen Informationen werden teilweise anhand eines allgemeinen Fragebogens und mithilfe sektorspezifischer Fragebögen eingeholt. Diese können unter www.agaportal.de/pages/aga/ nachhaltigkeit/umweltpruefung/checklisten.html eingesehen werden. Bei den Antworten auf die nachfolgenden projektspezifischen Fragen ist zu berücksichtigen , dass einige Projekte nach den Bestimmungen der Common Approaches von 2007 und einige nach den Common Approaches von 2012 geprüft wurden. Gleiches gilt für die IFC PS, welche im Jahr 2012 überarbeitet wurden. Drucksache 18/2304 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten (mitteldichte Holzfaserplatten) in Indonesien (Bürgschaftsvergabe 7/2010) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz (bitte jeweils die Quelle der Informationen angeben)? Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in dessen Rahmen auch die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz adressiert wurden. Die zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen Antragstellern geliefert oder sind öffentlich zugängliche Informationen. a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung? Es ergaben sich keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu nehmen. b) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den genannten Projekten vor? Ja, im vorliegenden Fall ist die Quelle bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt. c) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen verwendet ? Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung behandelt . Die dafür notwendigen Informationen liegen bei dem Projekt vor. d) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus? Bei dem Projekt kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage aufbereitet. 10. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten in Russland (Bürgschaft 10/2012) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz (bitte jeweils die Quelle der Informationen angeben)? Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in dessen Rahmen auch die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz adressiert wurden. Die zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen Antragstellern geliefert oder sind öffentlich zugängliche Informationen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2304 a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung? Es ergaben sich keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu nehmen. b) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den genannten Projekten vor? Ja, im vorliegenden Fall ist die Quelle bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt. c) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen verwendet ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung behandelt . Die dafür notwendigen Informationen liegen bei dem Projekt vor. d) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus? Bei dem Projekt kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage aufbereitet. 11. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten in Weißrussland (Bürgschaft 9/ 2012) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz (bitte jeweils die Quelle der Informationen angeben)? Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in dessen Rahmen auch die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz adressiert wurden. Die zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen Antragstellern geliefert oder sind öffentlich zugängliche Informationen. a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung? Es ergaben sich keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu nehmen. b) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den genannten Projekten vor? Ja, im vorliegenden Fall ist die Quelle bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt. Drucksache 18/2304 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen verwendet ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung behandelt . Die dafür notwendigen Informationen liegen bei dem Projekt vor. d) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus? Bei dem Projekt kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage aufbereitet. 12. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den belieferten Projekten zu den Anlagen zur Herstellung von MDF-Platten in der Türkei (Bürgschaften 01/ 2012, 03/2013) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz (bitte jeweils die Quelle der Informationen angeben)? Beide Projekte fallen in den Anwendungsbereich der Common Approaches und wurden in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in dessen Rahmen auch das Thema Arbeitssicherheit adressiert wurde. Die zugrunde liegenden Angaben wurden von den jeweiligen Antragstellern geliefert oder sind öffentlich zugängliche Informationen. a) Welches Ergebnis brachte die Prüfung? Für beide Projekte ergaben sich im Ergebnis auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine Bedenken, die Geschäfte unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu nehmen. b) Handelt es sich bei den gennannten Bürgschaften (01/2012, 03/2013) um unterschiedliche Projektvorhaben? Ja. c) Wenn ja, um welche genau (bitte die Fragen im Folgenden für jedes Projektvorhaben einzeln beantworten)? Die Bundesregierung kann keine näheren Angaben zu den einzelnen Projekten machen. Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht im Rahmen von parlamentarischen Antworten bewusst und weiß um das umfängliche Auskunftsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten. Sie ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament jedoch auch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen betroffenen Grundrechtsträger zu wahren. Insofern kommt der über Artikel 12 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) vermittelte und damit mit verfassungsmäßigem Rang versehene Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes als Grund für den Ausschluss der Übermittlung von Informationen über die Projektnamen in Betracht. Dieses Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2304 Rechtsinstitut beinhaltet auch die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auch Informationen zu Kundenbeziehungen, Projektstandorten und -gebieten , Eigentumsrechten an Grundstücken und Verfahrenstechniken, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, 14 PS 1/02). Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettbewerbsposition des Exporteurs durch die Nennung kundenbezogener Informationen (Projektname) erheblich beeinträchtigt wird. d) Liegt ein Herkunftsnachweis des verwendeten Holzes bei den genannten Projekten vor? Ja, für beide Projekte sind die Quellen bekannt. Der Rohstoffbezug wird bei entsprechenden Projekten regelmäßig abgefragt. e) Welche Arten von Chemikalien werden in welchen Mengen verwendet ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die anzuwendenden EHS-Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. Eventuelle negative Auswirkungen von Chemikalien auf Mensch und Umwelt werden jedoch im Rahmen der Überprüfung der Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung behandelt . Die dafür notwendigen Informationen liegen bei beiden Projekten vor. f) Wie sieht die Abwasserkontrolle und -entsorgung aus? Bei den Projekten kommt das Trockenverfahren zur Anwendung, bei dem generell kaum Abwässer anfallen. Die lediglich zu Reinigungszwecken anfallenden Abwässer bzw. eventuelles, aufgrund der Holzfeuchte im Frühling und Winter anfallendes Ausquetschwasser werden in einer Abwasseraufbereitungsanlage aufbereitet. 13. Inwieweit wurde überprüft, ob bei der Lieferung einer Beizanlage mit einem Tandem-Kaltwalzwerk nach China (Bürgschaft 11/2013) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den Arbeitszeiten und zum existenzsichernden Lohn? a) In welcher Form wurde das geprüft? Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da es sich bei dem vorliegenden Geschäft jedoch um eine vom deutschen Exporteur gelieferte komplette Großanlage handelt, wurden Umwelt- und Sozialaspekte in die Risikobewertung mit einbezogen und eine kursorische Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei werden auch die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt berücksichtigt. Zum generellen Prüfumfang bei Projekten, die nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches fallen , siehe auch Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt? Vergleiche die Antwort zu Frage 13a und die Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. Drucksache 18/2304 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur Prüfung herangezogen? Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der Bundesregierung nicht vor. d) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung? Im Ergebnis ergaben sich auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu nehmen . 14. Inwieweit wurde überprüft, ob bei der Lieferung eines Aluminium-Kaltwalzwerks nach China (Bürgschaft 2/2013) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den Arbeitszeiten und zum existenzsichernden Lohn? a) In welcher Form wurde das geprüft? Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da es sich bei dem vorliegenden Geschäft jedoch um eine vom deutschen Exporteur gelieferte komplette Großanlage handelt, wurden Umwelt- und Sozialaspekte in die Risikobewertung mit einbezogen und eine kursorische Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei werden auch die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt berücksichtigt. Zum generellen Prüfumfang bei Projekten , die nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches fallen, siehe auch Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt? Vergleiche die Antwort zu Frage 14a und die Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. c) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur Prüfung herangezogen? Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der Bundesregierung nicht vor. d) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung? Im Ergebnis ergaben sich auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu nehmen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2304 15. Inwieweit wurde überprüft, ob bei den Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Anlage zur Farbbeschichtung von Aluminiumbändern (Bürgschaft 1/2013) in China die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den Arbeitszeiten und zum existenzsichernden Lohn? a) In welcher Form wurde das geprüft? Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei langfristigen Zahlungsbedingungen nicht in Kategorie A einzustufen wäre, es keinen Sektor betrifft, der nach aktuellen Erkenntnissen risikoträchtig ist und es sich bei der deutschen Lieferung nicht um eine komplette Großanlage handelt, wurde keine weitergehende Risikobewertung vorgenommen. b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt? Siehe Antwort zu Frage 15a und Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. c) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur Prüfung herangezogen? Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der Bundesregierung nicht vor. d) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung? Siehe Antwort zu Frage 15a und Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. 16. Inwieweit wurde überprüft, ob bei der Lieferung von drei DWE-Reaktorsystemen nach China für die Produktion von Acrylsäure (Bürgschaft 1/ 2013) die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden, einschließlich der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu den Arbeitszeiten und zum existenzsichernden Lohn? a) In welcher Form wurde das geprüft? Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei langfristigen Zahlungsbedingungen in die Kategorie A einzustufen wäre, wurden die Umwelt- und Sozialaspekte in die Prüfung mit einbezogen und eine kursorische Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei wurden auch die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt betrachtet. Zum generellen Prüfumfang bei Projekten, die nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches fallen, siehe auch Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. b) Welche Kriterien wurden zugrunde gelegt? Vergleiche die Antwort zu Frage 16a und die Vorbemerkung zu den Fragen 9 bis 18. c) Wurden Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zur Prüfung herangezogen? Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen zu dem Projekt lagen der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 18/2304 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Welches Ergebnis erbrachte die Prüfung? Im Ergebnis ergaben sich auf Grundlage der vorliegenden Informationen keine Bedenken, das Geschäft unter Umwelt- und Sozialaspekten in Deckung zu nehmen . 17. Wurde bei den Projekten zu Windkraftanlagen in der Türkei (Bürgschaften 2/2013, 9/2013, 12/2012, 12/2010, 8/2010, 7/2010, 5/2010, 7/2009) sichergestellt, dass bei etwaigen Umsiedlungen internationale menschenrechtliche Standards beachtet wurden und es nicht zu rechtswidrigen Zwangsräumungen kam? Alle genannten Projekte fallen in den Anwendungsbereich der Common Approaches . Die Projekte 1/2013, 12/2012, 12/2010, 8/2010, 7/2010, 5/2010 und 7/2009 wurden in die Kategorie B, das Projekt 9/2013 in die Kategorie A eingestuft . Das ESIA wurde im AGA-Portal unter folgendem Link veröffentlicht: www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2013.html# tuerkei. a) Handelt es sich bei den genannten Bürgschaften (2/2013, 9/2013, 12/ 2012, 12/2010, 8/2010, 7/2010, 5/2010, 7/2009) um unterschiedliche Projektvorhaben? Ja. b) Wenn ja, um welche genau (bitte die Fragen im Folgenden für jedes Projektvorhaben einzeln beantworten)? Mit Ausnahme des Projekts Windpark Salman (Kategorie A) kann die Bundesregierung keine näheren Angaben zu einzelnen Projekten machen. Die Bundesregierung ist sich ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht im Rahmen von parlamentarischen Antworten bewusst und weiß um das umfängliche Auskunftsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten. Sie ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament jedoch auch verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen betroffenen Grundrechtsträger zu wahren. Insofern kommt der über Artikel 12 und Artikel 14 GG vermittelte und damit mit verfassungsmäßigem Rang versehene Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes als Grund für den Ausschluss der Übermittlung von Informationen über die Projektnamen in Betracht. Dieses Rechtsinstitut beinhaltet auch die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens. Geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auch Informationen zu Kundenbeziehungen, Projektstandorten und -gebieten, Eigentumsrechten an Grundstücken und Verfahrenstechniken, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, 14 PS 1/02). Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Wettbewerbsposition des Exporteurs durch die Nennung kundenbezogener Informationen (Projektname) erheblich beeinträchtigt wird. c) In wessen Besitz befanden sich die dafür genutzten Grundstücke (privat , staatlich) vorher? 9/2013: Die benötigten Flächen befanden sich gemäß ESIA in staatlichem und privatem Eigentum. Bezüglich der weiteren Projekte siehe Antwort zu Frage 17b. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2304 d) Inwieweit wurden durch die Transport- oder Baumaßnahmen Anwohnerinnen und Anwohner betroffen, und in welcher Anzahl? In der Konstruktionsphase der Windparks sind Anwohner durch ein temporär erhöhtes Verkehrsaufkommen und durch Baulärm und Staub betroffen gewesen. e) Wie wurde gewährleistet, dass die von der Anlage bzw. der begleitenden Infrastruktur betroffenen Privatpersonen angemessen konsultiert und entschädigt wurden? Die Konsultation und – sofern erforderlich – Entschädigung der betroffenen Bevölkerung war Gegenstand der Umwelt- und Sozialprüfung im Rahmen der jeweils anzulegenden Referenzstandards. f) Wenn ja, erfolgte die Entschädigung auf Grundlage der nationalen Gesetze oder nach internationalen Standards? Bei den genannten Projekten kam es lediglich in Einzelfällen zu sogenannten ökonomischen Umsiedlungen einer geringen Anzahl Betroffener. Physische Umsiedlungen haben gemäß den vorliegenden Informationen bei keinem der Projekte stattgefunden. Bei der Umwelt- und Sozialprüfung im Rahmen der jeweils anzulegenden Referenzstandards wurde bezüglich der ökonomischen Umsiedlungen daher kein erhöhtes Risiko festgestellt. Die Entschädigung der betroffenen Bevölkerung übertrafen jeweils die Anforderungen der nationalen Standards. g) Wurden Projektinformationen in allgemeinverständlicher Sprache in den betroffenen Dörfern verteilt, und wurde eine Möglichkeit zur Kommentierung bekannt gemacht? 9/2013: Gemäß ESIA erfolgt eine öffentliche Anhörung nach dem sogenannten Gold Standard, in welcher die betroffene Personen ihre Bedenken äußern können und diese diskutiert werden. Auch bei den übrigen Projekten wurden jeweils öffentliche Anhörungen durchgeführt . Darüber hinaus siehe Antwort zu Frage17e. h) Wurde überprüft, ob die Bevölkerung ohne Furcht vor Repression auch kritische Positionen äußern konnte, und wenn ja, welche Bedenken gegenüber dem Projekt wurden geäußert? Es lagen keine Hinweise vor, dass die betroffene Bevölkerung nicht Möglichkeiten erhielt, ihren Anliegen gegenüber dem Projektbetreiber Gehör zu verschaffen . Allerdings ist im Rahmen der Prüfung einer Exportkreditgarantie nicht immer zu klären, inwieweit dies in der Praxis vor Ort ohne Furcht vor Repressionen erfolgen kann. Dagegen spricht, dass in den genannten Fällen bei den durchgeführten öffentlichen Anhörungen auch kritische Positionen geäußert wurden. Diese beziehen sich beispielsweise auf mögliche Auswirkungen durch Schattenwurf, Lärm und Auswirkungen auf Flora und Fauna. i) Wie viele Arbeiter waren in den Bau des Windparks involviert, und um welche Art von Arbeitern mit welcher Art von Arbeitsverträgen handelte es sich? Dies ist der Bundesregierung nicht bekannt. Drucksache 18/2304 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Wurde überprüft, ob die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden? Welches Ergebnis brachte die Prüfung? Im Rahmen der Prüfungen wurde insbesondere der Aspekt Arbeitssicherheit beleuchtet . Im Hinblick auf Arbeitssicherheit halten die Projekte gemäß den vorliegenden Informationen (ESIA oder EIA) die türkischen und internationalen Standards der Weltbankgruppe ein. k) Wurden bei der Standortentscheidung Vogelflugrouten berücksichtigt und von unabhängigen Gutachtern analysiert? Bei allen Projekten wurden Vogelflugrouten berücksichtigt und zum Teil von unabhängigen Gutachtern in Form von ornithologischen Studien analysiert. l) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei eine landesweite und umfassende Datenerhebung über Vogelmigrationsfluglinien? Der Bundesregierung ist bekannt, dass eine türkische Nichtregierungsorganisation (Doga Degerni) als ein BirdLife-Partner seit Jahren aktiv im Vogelschutz ist und auch eine Art Zugvogel-Monitoring betreibt (die wichtigsten Zugrouten in den Mittleren Osten und nach Nord-/Ostafrika führen über die Türkei). Zudem gibt es mit einigen Nachbarländern (z. B. Bulgarien, Georgien) gemeinsame/bilaterale Aktivitäten, v. a. beim Monitoring von Raubvögeln. Qualität und Detailtiefe dieser Erhebungen kann die Bundesregierung nicht beurteilen. 18. Wurde bei den Projekten zu einem Windkraftpark in Aserbaidschan (Bürgschaft 10/2009) sichergestellt, dass bei etwaigen Umsiedlungen internationale menschenrechtliche Standards beachtet wurden und es nicht zu rechtswidrigen Zwangsräumungen kam? Im Zusammenhang mit dem Projekt fanden keine Umsiedlungen statt. a) In wessen Besitz befanden sich die dafür genutzten Grundstücke (privat , staatlich) vorher? Das Gebiet besteht aus Brachland, welches weder forst- noch agrarwirtschaftlich genutzt wurde. b) Inwieweit wurden durch die Transport- oder Baumaßnahmen Anwohnerinnen und Anwohner betroffen, und in welcher Anzahl? Es befinden sich keine Siedlungen in unmittelbarer Nähe des Windparks, so dass keine Beeinträchtigung zu erwarten ist. c) Wie wurde gewährleistet, dass die von der Anlage bzw. der begleitenden Infrastruktur betroffenen Privatpersonen angemessen konsultiert und entschädigt wurden? Im Zusammenhang mit dem Projekt fanden keine Umsiedlungen statt, so dass keine Entschädigungen notwendig waren. Zudem befinden sich keine Siedlungen in unmittelbarer Nähe, so dass keine Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten sind. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2304 d) Wenn ja, erfolgte die Entschädigung auf Grundlage der nationalen Gesetze oder nach internationalen Standards? Siehe Antwort zu Frage 18c. e) Wurden Projektinformationen in allgemeinverständlicher Sprache in den betroffenen Dörfern verteilt, und wurde eine Möglichkeit zur Kommentierung bekannt gemacht? Siehe Antwort zu Frage 18c. f) Wurde überprüft, ob die Bevölkerung ohne Furcht vor Repression auch kritische Positionen äußern konnte, und wenn ja, welche Bedenken gegenüber dem Projekt wurden geäußert? Siehe Antwort zu Frage 18c. g) Wurde überprüft, ob die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden? Welches Ergebnis brachte die Prüfung? Die Planung und Ausführung des Projektes erfolgte angabegemäß nach deutschen Normen und Regelungen. Betriebsführer und Techniker werden sowohl theoretisch als auch in der Praxis im Hinblick auf Arbeitssicherheit geschult. h) Wie viele Arbeiter waren in den Bau des Windparks involviert, um welche Art von Arbeitern handelte es sich (Leiharbeiter, aus anderen Ländern)? Mit welchen Arbeitsverträgen? Wie wurde überprüft, ob die internationalen Arbeitsstandards eingehalten werden? Welches Ergebnis brachte die Prüfung? Die Anzahl und Art der Arbeiter sowie die Arbeitsverträge sind der Bundesregierung nicht bekannt. Hinsichtlich internationaler Arbeitsstandards siehe Antwort zu Frage 18g. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333