Deutscher Bundestag Drucksache 18/2305 18. Wahlperiode 07.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2066 – Umwelt-, soziale und Menschenrechtsfragen bei der Vergabe von Hermesbürgschaften Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit einem jährlichen Volumen von etwa 29 Mrd. Euro sind Hermesbürgschaften ein wichtiges Element der deutschen Außenwirtschaftsförderung. Umweltund Sozialfragen, die bei der Vergabe von Hermesbürgschaften berücksichtigt werden sollen, sind durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in den „Empfehlungen des Rates zu Gemeinsamen Herangehensweisen bei der eingehenden Umwelt- und Sozialprüfung (Due Diligence ) bei staatlich geförderten Exportkrediten (die ,Common Approaches‘) geregelt. In der letzten Überarbeitung von 2012 beziehen sich die Common Approaches erstmalig direkt auf Menschenrechte und die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte des UN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und transnationale Unternehmen John Ruggie. Die Bundesregierung versichert nach Information der Fragesteller, dass sie bereits im existierenden Prüfungsverfahren Menschenrechtsfragen hinreichend berücksichtigt habe. Die Fragesteller möchten dies anhand einzelner gewährter Bürgschaften der vergangenen Jahre nachvollziehen. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Als Instrument der Außenwirtschaftsförderung versichern die Exportkreditgarantien des Bundes den deutschen Exporteur und gegebenenfalls die exportfinanzierende Bank gegen Zahlungsausfall. Die Deckungsübernahme erfolgt gegen Zahlung einer risikobasierten Prämie. Vorrangiger Förderzweck des Instruments ist der Erhalt von Arbeitsplätzen in Deutschland. Die Verantwortung für Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. das Projekt, für das eine Lieferung oder eine Leistung eines deutschen Exporteurs bestimmt ist, liegt beim ausländischen Besteller und nicht beim deutschen Exporteur. Die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs bzw. der Bank auf das Ge- Drucksache 18/2305 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode samtprojekt sind mitunter sehr gering. Der Bund hat zudem kein Vertragsverhältnis zum ausländischen Besteller. Der ausländische Besteller hat grundsätzlich die Wahl unter Lieferanten aus verschiedenen Ländern, der deutsche Exporteur steht daher regelmäßig im Wettbewerb mit Lieferanten aus anderen Ländern. Um Wettbewerbsgleichheit unter den Exporteuren zu schaffen, richten sich die OECD-Mitgliedstaaten im Bereich der Exportkreditgarantien einheitlich nach der Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence aus dem Jahr 2012 (sog. Common Approaches). Die Prüfung nach den Common Approaches umfasst sowohl ökologische als auch soziale Aspekte und sieht einen Abgleich mit den internationalen Standards insbesondere der Weltbankgruppe vor. Dies sind im Einzelnen die Worldbank Safeguard Operational Policies (OP) (web.worldbank.org/WBSITE/ EXTERNAL/PROJECTS/EXTPOLICIES/EXTSAFEPOL/0,,menuPK:584441~ pagePK:64168427~piPK:64168435~theSitePK:584435,00.html) und die IFC Performance Standards (PS) (www.ifc.org/wps/wcm/connect/c8f524004a73daeca 09afdf998895a12/IFC_Performance_Standards.pdf?MOD=AJPERES) sowie die technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die Environmental Health and Safety (EHS) Guidelines (www.ifc.org/wps/wcm/connect/Topics _Ext_Content/ IFC_External_Corporate_Site/IFC+Sustainability/Sustainability+Framework/ Environmental%2C+Health%2C+and+Safety+Guidelines/). Dabei sind nach den Common Approaches die projektbezogenen menschenrechtlichen Aspekte explizit Teil der sozialen Aspekte. Gegebenenfalls relevante Menschenrechtsauswirkungen werden zudem in einer einzelfallbezogenen Risikoprüfung in Betracht gezogen. Die Prüfungspraxis bei der Übernahme von Investitionsgarantien und Garantien für Ungebundene Finanzkredite folgt in den wesentlichen Punkten dem Vorgehen bei den Exportkreditgarantien. Bei Investitionsgarantien ist die hinreichende Förderungswürdigkeit des Projekts ebenfalls Voraussetzung für eine Deckungsübernahme. Die Untersuchung der Umwelt- und Sozialverträglichkeit des investiven Engagements eines deutschen Unternehmens unterliegt analog einem abgestuften Kategorisierungs- und Prüfungsprozess. Bei einer Investition mit weitreichenden ökologischen, sozialen oder entwicklungspolitischen Auswirkungen ist für die Garantieübernahme die Einhaltung internationaler Standards , wie der IFC PS und der sektorenbezogenen EHS Guidelines der Weltbankgruppe , durch unabhängige Gutachter nachzuweisen. Auch bei den Garantien für Ungebundene Finanzkredite muss für eine positive Entscheidung des Bundes die (rohstoffpolitische) Förderungswürdigkeit oder ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland für das entsprechende Vorhaben gegeben sein. Neben den wirtschaftlichen und rohstoffpolitischen Sachverhalten kommt insbesondere auch der Prüfung möglicher negativer Umwelt- bzw. Sozialauswirkungen eines Projekts im Antragsverfahren eine hervorgehobene Bedeutung zu. In Bezug auf die Umwelt- und Sozialauswirkungen des Projekts muss die Einhaltung international anerkannter Standards gewährleistet sein. Die Prüfung der Umwelt- und Sozialaspekte orientiert sich hierbei grundsätzlich an den Common Approaches und den Standards der Weltbankgruppe. Die Standards der Weltbankgruppe enthalten umfangreiche Vorgaben zu den in den Fragen 1a bis 1k erwähnten Aspekten. In der folgenden Darstellung werden beispielhaft einige im Rahmen der Standards zu prüfende konkrete Aspekte erläutert . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2305 1. Inwiefern gewährleistet die Bundesregierung bei der Gewährung von Hermesbürgschaften und bei anderen Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung , dass a) von dem Projekt betroffene Privatpersonen angemessen konsultiert und ggf. entschädigt werden, Vorgaben zur Konsultation der betroffenen Bevölkerung sind in PS 1 (Prüfung und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt- und Sozialauswirkungen ) sowie in OP 4.01 (Umweltprüfung) enthalten. Beispielsweise enthält PS 1 die Vorgabe eines angemessenen Stakeholder Engagements. Auch die Thematik der Entschädigungen ist in PS 5 (Landbeschaffung und unfreiwillige Umsiedlung) und OP 4.12 (unfreiwillige Umsiedlungen) adressiert. Besondere Vorgaben gelten sofern indigene Bevölkerungsgruppen von einem Projekt betroffen sind. Diesen sind PS 7 (Indigene Völker) und OP 4.10 (Indigene Völker) gewidmet. Darin enthalten ist u. a. das Erfordernis eines „Free, Prior and Informed Consent“ (FPIC), wenn erhebliche negative Auswirkungen zu erwarten sind. b) insbesondere die Rechte indigener Bevölkerungsgruppen und diesen ggf. traditionell zustehenden Land- und Wassernutzungsrechte gewahrt bzw. angemessene Ausgleichsmaßnahmen gewährt werden, Siehe die Antwort zu Frage 1a. c) internationale Standards (ILO-Kernarbeitsnormen) zur Entlohnung, Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz eingehalten werden und durch unabhängige Kontrollen deren Einhaltung überprüft wird, Vorgaben zu Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerorganisationen sind in PS 2 (Arbeitnehmerrechte und Arbeitssicherheit) enthalten. Zu den Zielen von PS 2 gehören u. a. die faire Behandlung, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sowie das Verhindern von Zwangs- und Kinderarbeit. Auf die ILO-Kernarbeitsnormen wird in PS 2 explizit Bezug genommen. Zudem enthalten die sektorspezifischen EHS Guidelines, auf welche sowohl die IFC PS als auch die Worldbank Safeguard Policies verweisen, detaillierte sektorspezifische Vorgaben im Hinblick auf Arbeits- und Gesundheitsschutz. d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich gewerkschaftlich organisieren können, Siehe die Antwort zu Frage 1c. e) Projektinformationen in allgemein verständlicher Sprache in der Umgebung verteilt werden und eine Möglichkeit zur Kommentierung durch Betroffene bekannt gemacht wird, Vorgaben zur Information und Konsultation der betroffenen Bevölkerung sind in PS 1 (Prüfung und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt - und Sozialauswirkungen) sowie in OP 4.01 (Umweltprüfung) enthalten. Besondere Vorgaben gelten sofern indigene Bevölkerung von einem Projekt betroffen ist (siehe die Antwort zu Frage 1b). Zudem sehen die Common Approaches vor, dass der betroffenen Bevölkerung vom Projektverantwortlichen Informationen in einer ihr zugänglichen Sprache zur Verfügung gestellt werden (§ 16 der Common Approaches). Drucksache 18/2305 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) die Bevölkerung ohne Furcht vor Repression auch kritische Positionen äußern kann, Vorgaben zur Information und Konsultation der betroffenen Bevölkerung sind in PS 1 (Prüfung und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt - und Sozialauswirkungen) sowie in OP 4.01 (Umweltprüfung) enthalten. Vorgaben zu Beschwerdemechanismen finden sich in PS 1 (Prüfung und Management der Umwelt- und Sozialrisiken sowie der Umwelt- und Sozialauswirkungen ). Der Beschwerdemechanismus gemäß PS 1 muss den Risiken des Projekts angemessen sein und soll das Ziel verfolgen, die Bedenken der Bevölkerung zeitnah und transparent zu adressieren. Hierbei wird explizit darauf hingewiesen , dass der Person, die die Beschwerde äußert, keine Vergeltungsmaßnahmen drohen dürfen. Darüber hinaus gelten zusätzliche Vorgaben sofern indigene Bevölkerung von einem Projekt betroffen ist (siehe die Antwort zu Frage 1b) oder Menschen umgesiedelt werden (siehe die Antwort zu Frage 1g). g) sichergestellt wird, dass bei etwaigen Umsiedlungen internationale menschenrechtliche Standards beachtet werden und es nicht zu rechtswidrigen Zwangsräumungen kommt, Dem Thema Umsiedlungen sind PS 5 (Landbeschaffung und unfreiwillige Umsiedlung ) und OP 4.12 (unfreiwillige Umsiedlungen) gewidmet. OP 4.12 fordert beispielsweise mindestens eine Wiederherstellung der Existenzgrundlage und der Lebensbedingungen der umgesiedelten Bevölkerung, soweit eine Umsiedlung nicht zu vermeiden ist. h) eine eventuelle Entschädigung auf Grundlage der nationalen Gesetze oder nach internationalen Standards erfolgt, Siehe die Antwort zu Frage 1a. Sowohl PS 5 als auch OP 4.12 sehen beispielsweise eine Entschädigung für die Wiederbeschaffungskosten vor und grundsätzlich werden Land-gegen-Land-Entschädigungen favorisiert. i) Umweltverträglichkeitsprüfungen nach allgemein anerkannten Kriterien und durch unabhängige Gutachter durchgeführt werden, Für die Exportkreditgarantien sehen die Common Approaches vor, dass für Kategorie-A-Projekte (Projekte mit potenziell signifikant nachteiligen Umweltund /oder Sozialauswirkungen) ein sogenanntes Environmental and Social Impact Assessment (ESIA) von einem unabhängigen Gutachter erstellt wird. Welche Aspekte ein solches ESIA umfassen sollte, ist in Annex II der Common Approaches dargelegt. Dies gilt analog für Garantien für Ungebundene Finanzkredite . Bei den Investitionsgarantien ist gemäß dem Umweltmerkblatt vom Juni 2001 für Projekte der Kategorie A (Investition mit weitreichenden ökologischen, sozialen oder entwicklungspolitischen Auswirkungen) ein Umweltgutachten eines anerkannten Umweltsachverständigen einzureichen, das die Einhaltung internationaler Standards (IFC PS sowie EHS Guidelines) dokumentiert. Ohne diesen Nachweis erfolgt grundsätzlich keine Garantieübernahme durch den Bund. j) allgemeine menschenrechtliche Auswirkungen geprüft werden, Die im Jahr 2012 überarbeiteten Common Approaches nehmen explizit Bezug auf Menschenrechte. Bei der Analyse der sozialen Auswirkungen werden daher auch mögliche, mit dem Projekt zusammenhängende (project related), Menschenrechtsfragen berücksichtigt. Sie spielen bei der Beurteilung der Förde- rungswürdigkeit eine zentrale Rolle. Die internationalen Referenzstandards ent- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2305 halten ebenfalls zahlreiche Vorgaben zu menschenrechtlichen Aspekten (siehe die vorherigen Antworten). k) allgemeine Auswirkungen auf Ziele des Klimaschutzes berücksichtigt werden? Je nach Sektor enthalten die EHS Guidelines auch Angaben zu den durch das Projekt entstehenden Treibhausgasemissionen und zu entsprechenden Emissionsminderungsmaßnahmen . PS 3 (Ressourceneffizienz und Vermeidung von Umweltverschmutzungen) sieht zudem für Projekte mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 25 000 Jahrestonnen eine Erfassung der Emissionen vor. Für Exporte erneuerbarer Energietechnologien haben die OECD-Mitgliedstaaten auf Initiative u. a. der Bundesregierung beschlossen, bessere Finanzierungskonditionen zu ermöglichen und insbesondere die Kreditlaufzeit auf 18 Jahre zu erhöhen. Das Sektorabkommen für erneuerbare Energien, Klimaschutz und Wasserprojekte gilt neben der Wind-, Wasser-, Geothermal-, Gezeitenkraft-, Solar- und Bioenergie auch für Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsprojekte . Besonders unterstützt werden so beispielsweise Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung bei der Energieerzeugung (CCS: Carbon Capture and Storage) sowie zur Substitution fossiler Kraftstoffe (Hybridkraftwerke ). Auch Effizienzprojekte wie die Kraft-Wärme-Kopplung oder Fernwärme bzw. Fernkühlung können so besonders unterstützt werden. 2. Beabsichtigt die Bundesregierung, die in Frage 1 aufgeworfenen Aspekte in die Regularien zur Gewährung von Hermesbürgschaften und bei anderen Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung zu übernehmen, um diese Aspekte rechtssicher abbilden zu können? Falls nein, warum nicht? Wie aus der Antwort zu Frage 1 hervorgeht, werden die aufgeworfenen Aspekte bei allen Garantieinstrumenten bereits berücksichtigt. Gemäß den Richtlinien zur Übernahme von Exportkreditgarantien vom 4. Juni 2014 setzt die Übernahme einer Exportkreditgarantie die Förderungswürdigkeit und die risikomäßige Vertretbarkeit des Ausfuhrgeschäfts voraus. Die Bundesregierung schreibt die Common Approaches als verbindlichen Rahmen für die Bearbeitung von Exportkreditgarantien vor. Damit werden ökologische, soziale und entwicklungspolitische Auswirkungen eines Projekts bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit und der risikomäßigen Vertretbarkeit eines Exportgeschäfts zwingend in Betracht gezogen. Die positive Beurteilung der Förderungswürdigkeit ist nach der Richtlinie für die Übernahme von Garantien für Kapitalanlagen im Ausland vom 18. Februar 2004 Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien. Dies umfasst die ökologischen, sozialen und entwicklungspolitischen Auswirkungen eines Projekts, deren Prüfung in den wesentlichen Punkten dem Vorgehen bei den Exportkreditgarantien folgt. Entsprechendes gilt für die Garantien für Ungebundene Finanzkredite, bei denen es der Bundesregierung ein zentrales Anliegen ist, mögliche nachteilige Umwelt- und Sozialauswirkungen eines Vorhabens zu vermeiden oder durch die Festlegung angemessener Maßnahmen zumindest zu mindern (Merkblatt vom Januar 2012). Drucksache 18/2305 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie viele der endgültig genehmigten und Hermes-geförderten Projekte werden auf der „Liste gedeckter Projekte“ veröffentlicht (prozentualer Anteil pro Jahr seit Beginn der Veröffentlichung)? Für Exporte ab einem Auftragswert von 15 Mio. Euro werden nach endgültiger Annahme die wesentlichen Projektdaten veröffentlicht, sofern die Zustimmung des Exporteurs hierzu vorliegt. Bezogen auf das gedeckte Volumen liegt der Anteil der veröffentlichten Geschäfte seit 2003 zwischen 68 und 86 Prozent. Die Schwankung des Anteils hängt mit Großprojekten zusammen, deren Anzahl von Jahr zu Jahr variieren kann. 4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um, wie im Afrika-Strategiepapier des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) angekündigt, eine schrittweise Erweiterung der Hermesdeckungen für deutsche Unternehmen in Afrika zu ermöglichen ? Die Deckungspolitik insbesondere für die Länder in Subsahara-Afrika und die Möglichkeiten zum Abbau bestehender Deckungseinschränkungen werden derzeit überprüft, wie es die am 21. Mai 2014 von der Bundesregierung beschlossenen „Afrikapolitischen Leitlinien“ vorsehen. Dabei werden das Interesse des Bundes an der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Exportwirtschaft und die Risiken für den Bundeshaushalt sorgfältig abgewogen. Genereller Hinweis zu den Fragen 5 bis 15 (Umwelt- und Sozialprüfung bei Exportkreditgarantien): Im Rahmen der Umwelt- und Sozialprüfung (siehe die Vorbemerkung der Bundesregierung ) hängt der Umfang der Prüfung entsprechend den Common Approaches von den potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen ab, welche mit dem Projekt einhergehen. Je nach der Intensität möglicher negativer Auswirkungen erfolgt eine Einordnung des Projekts in eine der drei Umweltkategorien A, B oder C. Projekte der Kategorie A und B unterliegen einer vertieften Umwelt - und Sozialprüfung, Projekte der Kategorie C bedürfen keiner weiteren Prüfung. Im Rahmen der Projektprüfung erfolgt in der Regel ein Abgleich mit den internationalen Standards der Weltbankgruppe, d. h. mit den Worldbank Safeguard Policies und den IFC Performance Standards. Darüber hinaus kommen regelmäßig die technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die EHS Guidelines, zur Anwendung. Projekte der Kategorie A haben potenziell signifikant nachteilige Umwelt- und/ oder Sozialausauswirkungen, die vielfältig, unumkehrbar und/oder außergewöhnlich sind. Entsprechend stellen sie auch höhere Anforderungen an die Prüfung der ökologischen und sozialen Auswirkungen. So sehen die Common Approaches vor, dass für Kategorie-A-Projekte eine Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung von einem unabhängigen Gutachter erstellt wird. Im Gegensatz dazu sind die potenziellen Umwelt- und Sozialauswirkungen von Projekten der Kategorie B geringer, da sie lokal begrenzt oder leichter umkehrbar sind bzw. weniger Auswirkungen über den Projektstandort hinaus aufweisen . Obwohl der Prüfungsumfang entsprechend geringer ist, erfolgt dennoch ein Abgleich mit den o. g. anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos. Die Common Approaches unterscheiden weiterhin Lieferungen und Leistungen an bestehende Anlagen, die keine wesentliche Änderung in der Leistung oder Funktion und keine wesentliche Änderung der Umwelt- und Sozialauswirkungen des Betriebs bewirken. Diese so genannten Existing Operations unterliegen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2305 zwar nicht den Anforderungen, die an A- und B-Projekte gestellt werden, z. B. im Hinblick auf die Prüfungstiefe. Es erfolgt auch in diesen Fällen eine Bewertung der Umwelt- und Sozialrisiken, allerdings ohne einen vollständigen Abgleich mit den internationalen Standards. Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren sind von der Anwendung der Common Approaches ausgenommen. Dennoch erfolgt in Deutschland auch in diesem Bereich eine Risikobewertung für Transaktionen mit einem Auftragswert von mehr als 15 Mio. Euro, wenn Projekte im Falle langfristiger Zahlungsbedingungen in Kategorie A einzustufen wären, Geschäfte einen Sektor betreffen, der nach aktuellen Erkenntnissen risikoträchtig ist, oder die deutsche Lieferung eine komplette Großanlage bzw. ein komplettes Großprojekt mit einem Auftragswert über 50 Mio. Euro umfasst (und damit die zentrale Lieferverantwortung für die geplante Anlage/das Projekt beim deutschen Exporteur liegt). Die Risikobewertung orientiert sich in diesen Fällen stärker an der deutschen Lieferung und an den Umständen des Einzelfalls und erfolgt in der Regel auf Basis vorhandener Informationen. Die aufgrund der fehlenden Kreditfinanzierung geringeren Informations- und Einflussmöglichkeiten des Exporteurs (auf das Projektumfeld, das Projektdesign und auf den Besteller allgemein) werden ebenfalls berücksichtigt. Ein vollständiger Abgleich mit internationalen Standards erfolgt nicht. Grundsätzlich gilt, dass bei vorliegenden Hinweisen auf gravierende Umweltund /oder Sozialrisiken immer eine Risikobewertung erfolgt, unabhängig davon, ob ein Projekt in den Anwendungsbereich der Common Approaches fällt (sog. Watchful-Eye-Ansatz). Die zur Prüfung der Umwelt- und Sozialauswirkungen eines Geschäftes benötigten , nicht in den Antragsunterlagen enthaltenen, Informationen werden teilweise anhand eines allgemeinen Fragebogens und mithilfe sektorspezifischer Fragebögen eingeholt. Diese können unter www.agaportal.de/pages/aga/nachhaltigkeit/ umweltpruefung/checklisten.html eingesehen werden. Bei den Antworten auf die nachfolgenden projektspezifischen Fragen ist zu berücksichtigen, dass einige Projekte nach den Bestimmungen der Common Approaches von 2007 und einige nach den Common Approaches von 2012 geprüft wurden. Gleiches gilt für die IFC PS, welche im Jahr 2012 überarbeitet wurden. 5. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft über die Lieferung und Montage von Textilmaschinen nach Indien (Januar 2011, www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/projekte_2011.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1f aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in dessen Rahmen auch die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert wurden. Das Projekt wurde in einem bestehenden Industriegebiet auf einer bereits industriell genutzten Fläche realisiert. Es kam zu keinen Umsiedlungen und es waren Drucksache 18/2305 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode keine indigenen Bevölkerungsgruppen betroffen. Die Aspekte Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wurden bei der Prüfung berücksichtigt. b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob angemessene Sanitäranlagen existieren, und ist gewährleistet, dass die Beschäftigten diese jederzeit und ohne Erlaubnis von Vorgesetzten besuchen dürfen? Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis; die Referenzstandards sehen hierzu keine Prüfung vor. 6. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft über die Lieferung und Montage von Maschinen und Ausrüstungen für eine Baumwollspinnerei (Dezember 2009, www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/ projekte_2009.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1f aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und wurde aufgrund geringer möglicher Umwelt- und Sozialauswirkungen in die Kategorie C eingestuft. Für die Einstufung in Kategorie C wurden die wesentlichen der o. g. Aspekte berücksichtigt. Eine weitere Prüfung erfolgte der Kategorie entsprechend nicht. Die zugrunde liegenden Informationen wurden vom Antragsteller eingeholt oder sind öffentlich zugänglich. b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob angemessene Sanitäranlagen existieren, und ist gewährleistet, dass die Beschäftigten diese jederzeit und ohne Erlaubnis von Vorgesetzten besuchen dürfen? Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis; die Referenzstandards sehen hierzu keine Prüfung vor. 7. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft über Tunnelvortriebsmaschinen für einen Staudammbau in der Dominikanischen Republik (www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_ 2009.html#domrep) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt. Im Rahmen der Prüfung wurde ein Abgleich mit den IFC PS vorgenommen. Dabei wurden auch die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Es wurde ein Environmental Impact Assessment (EIA) nach nationalen Standards erstellt und im AGA-Portal unter folgendem Link veröffentlicht: www.agaportal. de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2009.html#domrep. Angaben zu den einzelnen Aspekten können dem EIA entnommen werden. Darüber hinaus lagen der Prüfung weitere Angaben des Antragstellers und des Bestellers sowie öffentlich zugängliche Informationen zugrunde. Im Rahmen der Prüfung wurden auch die Aspekte Umsiedlungen, Entschädigungen und die Einbindung der Bevölkerung adressiert. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2305 b) Wurde auch die abwärts des Damms lebende Bevölkerung in die Konsultationen einbezogen? Ja. c) Wurden die Land- und Wasserrechte der lokalen Bevölkerung geachtet, und wurden ggf. angemessene Entschädigungen ausbezahlt? Ja. 8. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für eine Pumpstation für Pipelines der Ferrostaal Industrieanlagen GmbH nach Algerien (März 2012) (www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/ projekte_2012.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei langfristigen Zahlungsbedingungen in die Kategorie A einzustufen wäre, wurden Umwelt - und Sozialaspekte in die Prüfung mit einbezogen und eine kursorische Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei wurden auch die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt berücksichtigt. Bei dem Projekt kam es nicht zu Umsiedlungen. Indigene Bevölkerungsgruppen waren nicht betroffen. In Bezug auf die Aspekte Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wurde bei der Prüfung kein relevantes Risiko festgestellt. b) Um welche Art von Pipelines handelt es sich, und wurden die ökologischen , sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen auch der Pipeline überprüft? Es handelt sich um zwei Pipelines zum Transport von Treibstoff und Flüssiggas. Die Risikobewertung orientierte sich vor allem an der deutschen Lieferung (siehe die Antwort zu Frage 8a). c) Welche Kontrollmechanismen sind bei den Pipelines und Pumpstationen für den Fall von unplanmäßigen Ölaustritten beim Pipelinebetrieb vorgesehen? Zu den Kontrollmechanismen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da sich die Risikobewertung vor allem an der deutschen Lieferung orientiert hat. d) Wurde überprüft, ob bei dem Projekt die Empfehlungen der Extractive Industries Transparency Initiative (EITI) oder von Publish What you Pay (PWYP) angewandt werden? Nein, da dies nicht Bestandteil der Prüfung ist. Siehe „Genereller Hinweis zu den Fragen 5 bis 15 (Umwelt- und Sozialprüfung bei Exportkreditgarantien)“. Drucksache 18/2305 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für die Lieferung von Tunnelvortriebsmaschinen der Herrenknecht AG in die Türkei, finanziert durch die AKA-Ausfuhrkreditgesellschaft mbH, Frankfurt , (Juli 2012) (www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/ projekte_ 2012.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Das Projekt fällt in den Anwendungsbereich der Common Approaches und wurde in die Kategorie B eingestuft. Dementsprechend erfolgte ein Abgleich mit den anwendbaren Referenzstandards unter Berücksichtigung des Risikos, in dessen Rahmen auch die zutreffenden o. g. Aspekte adressiert wurden. Im Zusammenhang mit dem Projekt kam es nicht zu Umsiedlungen. Indigene Bevölkerungsgruppen waren nicht betroffen. Die Aspekte Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wurden bei der Prüfung berücksichtigt. b) Für welche Art von Projekten werden die Tunnelvortriebsmaschinen verwendet? Die Tunnelvortriebsmaschinen werden im Rahmen des Ankara Water Supply Project für den Bau eines Tunnels eingesetzt. Das Ziel des Tunnelbaus ist die Bereitstellung von Trinkwasser für die Stadt Ankara. c) Um welche Mengen an Abraum handelt es sich, und wo wird dieser gelagert , bzw. wohin wird er transportiert? Es handelt sich beim anfallenden Abraum um 135 185 m3/a über einen Zeitraum von vier Jahren. Ein Anteil von 5 Prozent wird als Abfall durch zertifizierte Entsorgungsunternehmen entsorgt. Der übrige Anteil wird nach Eignung im Straßenbau und in der Landwirtschaft weiterverwendet. 10. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für die Erweiterung eines Wasserkraftwerks in Angola (Februar 2013) (www. agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2013.html#angola) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt (Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerks um ein zweites Maschinenhaus). Im Rahmen der Prüfung wurden ein Abgleich mit den IFC PS vorgenommen und ein Standortbesuch durchgeführt. Dabei wurden auch die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Es wurde ein Environmental Impact Assessment (EIA) nach nationalen Standards erstellt und im AGA-Portal unter folgendem Link veröffentlicht: www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/ a-projekte_2013.html#angola. Angaben zu den einzelnen Aspekten können dem EIA entnommen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2305 b) Wurden die laut der Umweltverträglichkeitsprüfung rund 100 000 direkt oder indirekt betroffenen Personen, darunter auch die abwärts des Damms lebende Bevölkerung, in die Konsultationen einbezogen? Die Einhaltung der IFC PS auch im Hinblick auf die Konsultationen der direkt und indirekt betroffenen Bevölkerung wird durch einen vereinbarten Aktionsplan (Environmental and Social Action Plan – ESAP) gewährleistet. Die Einhaltung des ESAP wird im Rahmen eines Monitorings durch die Bundesregierung überwacht. c) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert? Nachhaltige Bedenken oder Proteste der lokalen Bevölkerung gegen das Projekt sind der Bundesregierung nicht bekannt. d) Wurden Ansprüche von Menschen überprüft, die bereits vom stromaufwärts liegenden Capanda-Damm betroffen waren oder im Zuge des Bürgerkriegs das Land verlassen mussten und noch ein Rückkehrrecht hätten? Die Einhaltung der IFC PS wird durch den ESAP-Aktionsplan gewährleistet (siehe die Antwort zu Frage 10b). Ein Bestandteil des ESAP ist ein „Assessment of Cumulative Impacts“ der gebauten und geplanten Staudämme am Kwanza River. Daneben sind auch die Aspekte Umsiedlungen und Entschädigung Bestandteile des ESAP. e) Welche Form des Monitorings für die menschenrechtskonforme Durchführung des Projekts und die Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen ist vorgesehen? Der ESAP-Aktionsplan soll die Anforderungen der IFC PS umsetzen. Die Einhaltung des ESAP wird im Rahmen eines Monitorings überwacht. Zudem sind weitere Monitoringmechanismen im Rahmen des Projekts verankert (siehe EIA, Antwort zu Frage 10a). 11. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für eine Raffinerie und einen Petrochemiekomplex in Vietnam (www.agaportal.de/ pages/aga/projektinformationen/a-projekte_2013.html#vietnam) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt. Im Rahmen der Prüfung wurde ein Abgleich mit den IFC PS vorgenommen. Dabei wurden auch die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Es wurde ein ESIA nach nationalen Standards erstellt und im AGA-Portal unter folgendem Link veröffentlicht: www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/ a-projekte_2013.html#vietnam. Angaben zu den einzelnen Aspekten können dem ESIA entnommen werden. Zudem wurde eine Gap Analyse durch einen unabhängigen Gutachter erstellt. b) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert? Details zu den Bedenken der Bevölkerung können dem ESIA (siehe die Antwort zu Frage 11a) und dem Stakeholder Engagement Plan (verfügbar unter: http:// Drucksache 18/2305 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ifcext.ifc.org/A690631F-52E1-4D52-9B7C-B7A25CEE9791/ FinalDownload/DownloadId-7C92C7D8E77CB456EF0891386E87D1D3/ A690631F-52E1-4D52-9B7C-B7A25CEE9791/ifcext/spiwebsite1.nsf/0/ 32E55487911E22ED852578620077CE11/$File/Vol%2012-Stakeholder%20 Engagement%20Plan.pdf) entnommen werden. c) Handelt es sich bei dem Projekt um Erweiterungen einer bestehenden Anlage oder um einen Neubau? Bei dem Projekt handelt es sich um einen Neubau. d) Gab es eine umfassende Untersuchung zu den möglichen Konsequenzen des Projektes für die Umwelt, und gibt es Hinweise darauf, dass nationale oder Weltbank-Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden ? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Es gab umfassende Untersuchungen in Form eines ESIA und einer Gap Analyse (siehe die Antwort zu Frage 11a). Es gab keine Hinweise darauf, dass nationale oder Weltbank-Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. 12. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für eine Bauüberwachung der Strasse von Port Gentil nach Omboué und der Brücke über den Fluss Ogooué, Gabun, (November 2013) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1h aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Das Projekt fällt aufgrund einer Kreditlaufzeit von unter zwei Jahren nicht in den Anwendungsbereich der Common Approaches. Da das Projekt bei langfristigen Zahlungsbedingungen in die Kategorie A einzustufen wäre, wurden Umwelt - und Sozialaspekte in die Prüfung mit einbezogen und eine kursorische Umwelt- und Sozialprüfung anhand von öffentlich zugänglichen Informationen und Informationen des Antragstellers durchgeführt. Dabei wurden auch die Einflussmöglichkeiten des Exporteurs auf das Gesamtprojekt berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem Projekt kam es nicht zu Umsiedlungen. Indigene Bevölkerungsgruppen waren nicht betroffen. Die Aspekte Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wurden bei der Prüfung berücksichtigt. b) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert? Bedenken oder Proteste der lokalen Bevölkerung gegen das Projekt sowie Äußerungen internationaler Nichtregierungsorganisationen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2305 13. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für den Bergbau/Abbau von Kohle in Russland, finanziert durch die BHFBANK AG in Frankfurt, (Oktober 2013) (www.agaportal.de/pages/aga/ projektinformationen/liste.html) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt , und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Das Projekt unterliegt nicht den Bestimmungen zur vertieften Umwelt- und Sozialprüfung nach den Common Approaches (Lieferung an eine bestehende Anlage ohne wesentliche Veränderung der Leistung oder Funktion, vgl. § 8 der Common Approaches). Insofern wurde hier eine summarische Prüfung der möglichen Umwelt- und Sozialauswirkungen vorgenommen. Dabei wurden auch die zutreffenden in der Antwort zu Frage 1 genannten Aspekte adressiert. Die zugrunde liegenden Informationen wurden vom Antragsteller beigebracht oder sind öffentlich zugänglich. b) Welche Bedenken wurden gegen das Projekt geäußert? Bedenken oder Proteste der lokalen Bevölkerung gegen das Projekt sowie Äußerungen internationaler Nichtregierungsorganisationen sind der Bundesregierung nicht bekannt. c) Handelt es sich bei dem belieferten Projekt um eine bestehende Anlage oder um neu zu erschließende Kohlevorkommen bzw. die Erweiterung eines bestehenden Bergwerks? Siehe die Antwort zu Frage 13a. d) Was waren im Falle einer Erweiterung eines bestehenden Bergwerks die Konsequenzen für die lokale Bevölkerung (Umsiedlungen, Luftund Wasserverschmutzung oder Lärmbelästigung durch Transport der Kohle)? Im Zusammenhang mit dem Projekt fanden keine Umsiedlungen statt. Insgesamt wurden durch das Projekt die Umweltauswirkungen am Standort verringert . e) Wurde überprüft, ob Zwangsarbeit oder Arbeit von Strafgefangenen stattfindet? Es lagen keine entsprechenden Hinweise vor. f) Wurden Mindestanforderungen in Bezug auf den Wirkungsgrad und die Verhinderung von Emissionen und anderen schädlichen Umweltauswirkungen festgehalten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Frage nach dem Wirkungsgrad ist für den Abbau von Kohle nicht relevant. In Bezug auf die Verhinderung von Emissionen und andere schädliche Umweltauswirkungen werden nationale Standards eingehalten. Die Umweltauswirkungen wurden durch einen Gutachter in einem EIA dargestellt. Insgesamt wurden durch das Projekt die Umweltauswirkungen am Standort verringert. Drucksache 18/2305 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Hat die Bundesregierung vor der Vergabe der Investitionsgarantie an die Aquila HydropowerINVEST IV für den Kauf von fünf Wasserkraftwerken (je 10 MW, fertiggestellt 2011) am Karasu-Fluss in der Türkei Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? Gemäß den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen handelt es sich um fünf Kraftwerke mit Leistungen, welche jeweils unter 10 MW liegen. Die Gesamtkapazität der fünf Kraftwerke beträgt 24,5 MW. Bei allen Kraftwerken handelt es sich um sog. Niederdruck-Ausleitungskraftwerke. a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1i aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Das Projekt wurde in die Kategorie B eingestuft. Der Beurteilung wurden unabhängige Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen zugrunde gelegt. Die Gutachten haben bei ihrer Prüfung neben deutschen auch internationale Standards berücksichtigt, insbesondere die IFC PS, die Equator Principles sowie die von der UN anerkannten Goldstandards. Die genannten Aspekte wurden dementsprechend bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit des Projekts berücksichtigt . b) Inwieweit wurden die Auswirkungen auf Gewässerqualität und Fischbestände bei den Wasserkraftwerken geprüft? Wurden die Auswirkungen auf das Flusssystem als Ganzes untersucht? Die hydrologischen Aspekte des Projekts wurden im Rahmen der vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Überflutungsgefahr. Insgesamt werden keine wesentlichen umweltbezogenen Folgewirkungen durch das Projekt erwartet. In Bezug auf den Schutz von Flora und Fauna während des Baus wurden präventive Maßnahmen ergriffen, z. B. durch den Bau von Fischpassagen entlang der Beförderungskanäle . 15. Hat die Bundesregierung vor der Gewährung der Hermesbürgschaft für Legehennenfabriken in der Ukraine (vgl. Bundestagsdrucksache 17/ 10626) Angaben zu folgenden Sachverhalten abgefragt, und hat sie dies zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht? a) Hat die Bundesregierung die in den Fragen 1a bis 1h aufgeführten Aspekte entsprechend berücksichtigt (bitte einzeln Stellung nehmen und die Quelle der Information benennen)? Bei dem Projekt handelt es sich um ein Kategorie-A-Projekt. Im Rahmen der Prüfung wurde ein Abgleich mit den Worldbank Safeguard Policies vorgenommen . Die davon abgedeckten Aspekte wurden dementsprechend bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit des Projekts berücksichtigt. Es wurde ein EIA nach nationalen Standards erstellt und im AGA-Portal unter folgendem Link veröffentlicht: www.agaportal.de/pages/aga/projektinformationen/a-projekte_ 2011.html#ukraine. Angaben zu den einzelnen Aspekten können dem EIA entnommen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2305 b) Aus welchen Gründen ist – entgegen der nach Information der Fragesteller vorliegenden Einstufung des Projekts als Kategorie-A-Projekt in der Schweiz – dies in Deutschland nicht erfolgt? Das Projekt wurde auch von der Bundesregierung als Kategorie-A-Projekt eingestuft (siehe die Antwort zu Frage 15a). c) Inwieweit wurde in der Umweltabschätzung des Projektes auf die Verwendung von und Behandlung mit Antibiotika geachtet, und wie wird der Antibiotikaverbrauch in der Fabrik kontrolliert? Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die anzuwendenden EHS Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. d) Welche Entsorgungswege sind für den mit Antibiotika und anderen multiresistenten Keimen kontaminierten Vogelmist vorgesehen, und wie wird dessen umweltkonforme Entsorgung gewährleistet? Der anfallende Hühnerkot wird gemäß EIA zu 80 Prozent für den Betrieb der im Rahmen des Projektes errichteten Biogasanlage eingesetzt. Der restliche Anteil und die nach der energetischen Nutzung bestehenden Reste werden behandelt und (zu geeigneten Jahreszeiten) als Dünger verwendet. e) Wird bei künftiger Verbringung auf Ackerflächen durch Strohauflagen oder Planen für eine regelkonforme Absicherung gesorgt? Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die anzuwendenden EHS Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. f) Erfolgt bei der Standortwahl für die Verbringung des Geflügelkots eine Sichtung der Örtlichkeiten in Bezug auf mögliche Sickerwässer in Gräben oder Drainagen? Hierzu lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die anzuwendenden EHS Guidelines erfordern diesbezüglich keine Angaben. 16. In welcher Höhe wurden jeweils in den Jahren 2008 bis 2014 (2014: aktueller Stand) neue Deckungszusagen durch Hermesexportkreditversicherungen für Exporte geleistet, die direkt oder indirekt dem Energiesektor zuzuordnen sind, aufgelistet nach den einzelnen Bereichen Kohleenergie, andere fossile Energien, Atomenergie, erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW sowie Wasserkraft über 20 MW, gemäß der letztendlichen Bestimmung der auf diese Weise abgesicherten Geschäfte (d. h. im Falle von Exporten bzw. Produkten, die sich nicht eindeutig einem bestimmten Energieträger zuordnen lassen, gemäß ihrer endgültigen Verwendung )? Die Bundesregierung hat in den Jahren 2008 bis 2014 (Datenbestand: Anfang Juli 2014) nachfolgende Hermesdeckungen übernommen, die eindeutig direkt einem der genannten Energiesektoren zuzuordnen sind. Dies sind die Einzeldeckungen , die mit entsprechenden Sektorschlüsseln erfasst werden. Drucksache 18/2305 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Sektoren – Energieerzeugung aus: Euro Mio. 2008 Kohle 781,6 Andere fossile Energieträger 287,6 Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 237,3 Wasserkraft über 20 MW 326,9 2009 Kohle 10,2 Andere fossile Energieträger 893,3 Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 610,3 Wasserkraft über 20 MW 10,7 2010 Kohle 26,3 Andere fossile Energieträger 1 162,0 Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 536,8 Nukleare Energieerzeugung 14,6 2011 Kohle 44,9 Andere fossile Energieträger 437,5 Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 779,1 Wasserkraft über 20 MW 30,3 2012 Kohle 150,1 Andere fossile Energieträger 318,4 Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 799,8 Wasserkraft über 20 MW 82,1 2013 Kohle 881,1 Andere fossile Energieträger 566,5 Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 255,4 Wasserkraft über 20 MW 181,0 2014 Kohle 0,3 Andere fossile Energieträger 366,1 Erneuerbare Energien ohne Wasserkraft über 20 MW 783,6 Wasserkraft über 20 MW 107,3 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333