Deutscher Bundestag Drucksache 18/2366 18. Wahlperiode 19.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Özcan Mutlu, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2244 – Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache Dogan ./. Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 10. Juli 2014, Az. C-138/13) für Recht erkannt : „Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls , die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen , dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen , wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.“ Die sog. Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls betrifft zwar an sich nur niedergelassene türkische Staatsangehörige. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es aber geklärt, dass alle assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. C-451/11 – Dülger). Die Rechte türkischer Staatsangehöriger können – so der Europäische Gerichtshof – allenfalls aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eingeschränkt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (Rz. 37). Ob diese Auffassung mit dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziierungsabkommens vereinbar ist, ist zweifelhaft. Unabhängig davon hat die Bundesregierung zur Rechtfertigung des Nachweises deutscher Sprach- Drucksache 18/2366 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kenntnisse im Visumsverfahren zwei Gründe angeführt: die Förderung der Integration und die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen. Beide Gründe dürften zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sein. Der Europäische Gerichtshof hält die Regelung jedoch für unverhältnismäßig, da sie „automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden“ (Rz. 38). Damit verstößt der mit der Verschärfung der Voraussetzungen des Ehegattennachzugs im Jahr 2007 eingeführte Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Visumsverfahren gegen das Assoziationsrecht. Darauf können sich hier lebende türkische Staatsangehörige und ihre Ehegatten und Lebenspartner ab sofort berufen. Das Bundesministerium des Innern möchte dennoch an der Nachweispflicht festhalten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dies stets abgelehnt. Sie hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, die dem Schutze der Ehe und der Lebenspartnerschaft effektiv Geltung verschaffen sollten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12193). Die Nachweispflicht stellt die Betroffenen nämlich vor nicht unerhebliche Hürden . Deutschkurse sind nicht ohne weiteres im Ausland zugänglich. Nicht in allen Ländern gibt es Goethe-Institute; dort wo es sie gibt, befinden sie sich hauptsächlich in den Metropolen – weit entfernt vom Wohnort vieler Betroffenen . Sprachkurse sind meistens teuer; hinzu kommen oft Reise- und Unterhaltskosten . Dadurch führt die Nachweispflicht unweigerlich zu einer sozialen Selektion beim Ehegattennachzug. Darüber hinaus ist sie zur Förderung der Integration und zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen nicht geeignet: ● Deutsch lernt man am besten in Deutschland. Denn im Inland können nicht nur Sprachkenntnisse vermittelt, sondern zugleich Kontakte mit der deutschen Gesellschaft geknüpft werden. Dazu dienen die Integrationskurse – und nachziehende Ehegatten und Lebenspartner können zur Teilnahme an den Integrationskursen durchaus verpflichtet werden. ● Dass die Nachweispflicht geeignet ist, Zwangsverheiratungen zu verhindern , konnte die Bundesregierung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht belegen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/9722, 16/10526 und 17/11018). Richtig ist: Sprachkurse können die individuelle Handlungsfähigkeit und die Autonomie der Lernenden steigern. Das gewollte „Empowerment“ durch Sprachkurse erfolgt im Zielland (Dr. Ruth Weinzierl, Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2007, Ausschussdrucksache 16(4)209 J, S. 7). Wer Menschen also wirklich stark machen möchte, damit sie sich gegen Zwangsverheiratungen wehren können, der muss sie im Zielland erreichen und fördern und sie dort ggf. schützen. Der Europäische Gerichtshof lässt die Vorlagefrage zur Vereinbarkeit der Nachweispflicht mit der Familiennachzugsrichtlinie offen. Drei Stellungnahmen kommen hingegen allesamt zu dem Schluss, dass die Richtlinie der Nachweispflicht entgegensteht: ● die Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof in der o. g. Rechtssache Dogan vom 30. April 2014, ● das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2011 (WD 3 – 3000 – 188/11) sowie ● die schriftliche Erklärung der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (Sj.g(2011)540657). Infolge der Erklärung der Europäischen Kommission hatte die niederländische Regierung im September 2011 die Pflicht zum Nachweis niederländischer Sprachkenntnisse für Ehegatten türkischer Staatsangehöriger abgeschafft, um Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2366 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes abzuwenden (www.migrationsrecht. net „50 Jahre deutsch-türkisches Anwerbeabkommen – Assoziationsrecht wirksam umsetzen“). In Deutschland besteht nun ein kaum noch überschaubarer Flickenteppich an Ausnahmen von der Nachweispflicht, die teilweise an die Staatsangehörigkeit des in Deutschland lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, teilweise an die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten oder Lebenspartners und teilweise an andere Kriterien anknüpfen. Neben Ehegatten und Lebenspartnern türkischer Staatangehöriger sind etwa ausgenommen: ● Ehegatten und Lebenspartner von anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), ● Staatsangehörige von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras , Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG) und ● Ehegatten und Lebenspartner von Unionsbürgern (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008, Az. C-127/08 – Metock). Ausgenommen sind ferner Ehegatten und Lebenspartner, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, den Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AufenthG), Ehegatten und Lebenspartner mit „erkennbar geringem Integrationsbedarf“ (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AufenthG) und Ehegatten und Lebenspartner von Ausländern, die im Besitz einer Blauen Karte EU sind (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 AufenthG). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2012 entschieden, dass der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug nicht erbracht werden muss, wenn dieser im konkreten Einzelfall unmöglich oder unzumutbar erscheint oder die Bemühungen des Betroffenen nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. All dies dürfte einen sachlich kaum angemessenen Verwaltungsaufwand in den deutschen Auslandsvertretungen verursachen. Vor allem aber entsteht eine bedenkliche Inländerdiskriminierung: Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen werden nicht nur gegenüber freizügigkeitsberechtigen Drittstaatsangehörigen schlechter gestellt, sondern darüber hinaus gegenüber einer Vielzahl anderer Personengruppen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar. 1. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihren in Deutschland lebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten und Lebenspartnern bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? Eine statistische Auswertung nach Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht – weder in Bezug auf nachziehende Ehegatten bzw. Lebenspartner, noch auf die in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (Ausnahme: in Deutsch- land lebende deutsche Ehegatten bzw. Lebenspartner). Auf die Anlage zu den Fragen 1, 1b, 1d wird verwiesen. Darin werden die Daten nach den zehn häu- Drucksache 18/2366 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode figsten Ländern, in denen bei einer deutschen Auslandsvertretung eine Antragstellung erfolgte, aufgeschlüsselt. Zur besseren Vergleichbarkeit werden die zehn in 2007 häufigsten Herkunftsländer angeführt, in denen auch Zahlen zum Sprachnachweis erhoben werden. Eine weitergehende statistische Aufschlüsselung findet nicht statt. a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach den fünf Alternativen in § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)? Die statistische Erfassung dieser Daten erfolgt in den Ländern, in denen im 1. Halbjahr 2007 weltweit die meisten Visa zum Ehegattennachzug erteilt worden sind. Eine statistische Auswertung nach Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht. Die Daten werden erst seit Oktober 2007 erhoben. Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2a und 2b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/9137 vom 7. Mai 2008, zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/1112 vom 18. März 2010, zu Frage 27a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823 vom 1. März 2012, zu Frage 23a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12780 vom 15. März 2013, zu Frage 30a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/937 vom 27. März 2014 sowie auf die Anlage zu den Fragen 1a, 1c, 1e, 3a, 3c, 3e wird verwiesen. 2. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach den fünf Alternativen in § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2366 d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Eine statistische Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der in Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (Ausnahme: in Deutschland lebende deutsche Ehegatten bzw. Lebenspartner) erfolgt nicht. 3. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihrem deutschen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Eine statistische Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartner erfolgt nicht. Auf die Anlage zu den Fragen 3, 3b, 3d wird verwiesen. Darin werden die Daten nach den zehn häufigsten Gastländern , in denen eine Antragstellung erfolgte, aufgeschlüsselt. a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 AufenthG aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu den Fragen 1a, 1c und 1e wird verwiesen. 4. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu einem in Deutschland eingebürgerten Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten beantragt (bitte aufschlüsseln nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Drucksache 18/2366 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Eine statistische Auswertung nach Art des Erwerbs der Staatsangehörigkeit (Geburt , Einbürgerung) durch die in Deutschland lebenden deutschen Ehegatten bzw. Lebenspartner erfolgt nicht. 5. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu einem deutschen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten, der neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat, beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 AufenthG aufschlüsseln)? b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)? Eine statistische Auswertung der in Deutschland lebenden deutschen Ehegatten bzw. Lebenspartner nach weiteren Staatsangehörigkeiten erfolgt nicht. 6. Wie erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner einer nachziehenden Person neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat? Es obliegt dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner, die zuständige Behörde darüber zu informieren. Etwaige weitere Staatsangehörigkeiten können auf dem Antragsformular unter dem Punkt „Staatsangehörigkeit“ angegeben werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2366 7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dogan unternommen? Für eine Übergangszeit haben sich das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium des Innern (BMI) zur vorläufigen Umsetzung des Urteils des EuGH auf einen an alle Auslandsvertretungen gerichteten Erlass geeinigt. Dieser Erlass sieht vor, dass beim Ehegattennachzug grundsätzlich auch weiterhin ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bereits vor einer Einreise zu fordern ist. Dies gilt auch für den Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen . Allerdings wurden die Auslandsvertretungen angewiesen, in diesen Fällen zukünftig auch Härtefallgesichtspunkte zu prüfen. Liegt ein Härtefall vor, so erteilen die Auslandsvertretungen ein Visum künftig auch ohne den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse. Der Ehegattennachzug zu anderen Drittstaatsangehörigen ist von der Entscheidung des EuGH nicht unmittelbar betroffen. Dennoch wurden die Auslandsvertretungen auch in solchen Fällen ermächtigt, vergleichbare Härtefälle zu berücksichtigen und unter Beteiligung der Zentrale des AA auch in solchen Fällen von einem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abzusehen. Ein Härtefall ist nach dem Erlass in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12 – Ehegattennachzug zu Deutschen) dann gegeben, wenn es dem ausländischen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. 8. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dogan – wie schon das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dülger – den Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und unabhängig von dem Staat, in dem der nachziehende Ehegatte bzw. Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, betrifft, und wenn nein, warum nicht? Ja, die Bundesregierung teilt diese Ansicht. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Urteils ist, dass der hier lebende türkische Stammberechtigte eine assoziationsrechtlich geschützte Rechtposition erworben hat. 9. Inwiefern lässt der Urteilstenor des Europäischen Gerichtshofes („die Stillhalteklausel steht einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten und Lebenspartner von in diesem Mitgliedsstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedsstaats erworben haben“) erkennen, dass es dennoch assoziationsrechtlich zulässig wäre, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine Regelung zu treffen, die vorschreibt, dass Ehegatten und Lebenspartner von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaates erworben haben? Aus dem Tenor der Entscheidung folgt diese Ansicht nicht unmittelbar. Der Inhalt einer Entscheidung ergibt sich allerdings nicht nur aus dem Tenor, sondern aus dem Zusammenspiel von Tenor und Entscheidungsgründen. Drucksache 18/2366 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, geäußerte Absicht an dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse durch Ehegatten und Lebenspartner türkischer Staatsangehöriger festzuhalten (DER SPIEGEL, 14. Juli 2014) für vertretbar, angesichts dessen, dass Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 eine Stillhalteklausel enthält, die der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls entspricht, aber auf alle assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen Anwendung findet? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Entscheidung des EuGH auch auf diejenigen türkischen Staatsangehörigen Anwendung findet, die eine nach Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 geschützte Rechtsposition erworben haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Wie hat die Bundesregierung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12.12) umgesetzt? a) Welche allgemeinen Regeln für die Zumutbarkeitsprüfung wurden seither erlassen? Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12.12) wird durch einen Beitrag im für die Auslandsvertretungen verbindlich geltenden Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes in die Praxis der Visumsvergabe umgesetzt. Auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 17/12780 und zu den Fragen 1, 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache 17/14337 wird verwiesen. b) Nach welchen Regeln erfolgt die Prüfung, ob Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland möglich sind? aa) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob es in dem betreffenden Land ein Goethe-Institut oder ein anderer zertifizierter Sprachkursträger vorhanden ist? bb) Inwiefern wird dabei die Entfernung des Goethe-Instituts bzw. eines anderen zertifizierten Sprachkursträgers vom Wohnort der nachzugswilligen Person berücksichtigt? cc) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob es der nachzugswilligen Person – etwa in finanzieller Hinsicht – möglich ist, an einem Sprachkurs teilzunehmen? dd) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob ein qualifiziertes Deutschkursangebot für Menschen mit besonderen Bedürfnissen – etwa Analphabeten – besteht? Es ist den Antragstellern freigestellt, auf welche Weise sie die geforderten Deutschkenntnisse erwerben. Die Frage, ob ein Goethe-Institut bzw. andere zertifizierte Sprachkursträger vor Ort sind, spielt keine entscheidende Rolle: Sprachkenntnisse können auch bei privaten Anbietern, durch Online-Kurse und bei Privatlehrern erworben werden. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. September 2012 auf die Erreichbarkeit von Sprachkursen sowie sonstigen erfolgversprechenden Alternativen zum Spracherwerb abgestellt. Welche Lernmethode zum Erfolg führt, ist – je nach Vorbildung und Lerntyp – individuell unterschiedlich. Es obliegt daher jedem nachzugswilligen Ehegatten selbst, zu entscheiden, auf welchem Weg er sich die erforderlichen Kenntnisse aneignen möchte. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2366 Ob der Antragsteller die Kosten des Sprachkurses tragen kann, wird im Rahmen der Zumutbarkeit berücksichtigt. Grundsätzlich sind Kosten für den Spracherwerb in der Regel insoweit zumutbar, als sie in etwa dem Preisniveau für entsprechende Leistungen in dem Herkunftsland entsprechen. Dabei kommt es indes stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland können dann nicht möglich sein, wenn Sprachkurse oder (erforderlichenfalls) Alphabetisierungskurse im betreffenden Land nicht angeboten werden und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Unter welchen konkreten Umständen dies der Fall sein kann, ist immer unter Einbeziehung aller relevanten Umstände im Einzelfall zu entscheiden und lässt – angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte – eine abstrakte Beurteilung nicht zu. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 8b bis 8g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. November 2012 (Bundestagsdrucksache 17/11661) verwiesen. c) Nach welchen Regeln erfolgt die Prüfung, ob Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland der nachzugswilligen Person zumutbar sind? Bei der Zumutbarkeitsprüfung werden neben der Verfügbarkeit von Lernangeboten auch deren Kosten, ihre tatsächliche Erreichbarkeit – ist z. B. der Besuch von Lernangeboten mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden? – und die persönlichen Umstände, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Zumutbarkeit durch andere Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen sein. Dazu zählen besondere Gegebenheiten vor Ort oder Umstände in der Person des Antragstellers, wie etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 8b bis 8g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 12. November 2012 (Bundestagsdrucksache 17/11661) verwiesen. d) Inwiefern wird gewährleistet, dass Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger innerhalb eines Jahres ein Visum erteilt wird, wenn sie den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht innerhalb dieser Frist erbracht haben? Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Visum innerhalb eines Jahres zu erteilen ist, falls der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht innerhalb dieser Frist erbracht wurde. Vielmehr hat der Ehegatte gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nachzuweisen, für die Dauer eines Jahres zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb unternommen zu haben, falls ihm dies grundsätzlich zuzumuten ist. Die Auslandsvertretungen wurden sind durch einen Beitrag im für die Auslandsvertretungen verbindlich geltenden Visumhandbuch (Stand: Dezember 2013) angewiesen, bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen sowie der Zustimmung der zu beteiligenden Ausländerbehörde ein Visum zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen auch dann zu erteilen, wenn zumutbare nachweisliche Bemühungen des ausländischen Ehegatten zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich waren. Im Übrigen wird auf die Antworten 2 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/762 vom 11. März 2014, verwiesen. Drucksache 18/2366 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 nach Auffassung der Bundesregierung Auswirkungen auf den Nachzug zu ausländischen Ehegatten und Lebenspartnern? a) Wenn ja, inwiefern hat die Bundesregierung das Urteil insofern umgesetzt ? b) Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Auffassung angesichts dessen, dass der im Grundgesetz verbürgte Schutz von Ehe und Familie unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt? Nach Ansicht der Bundesregierung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts war die deutsche Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten. So führt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Randziffer (Rz.) 25 aus, dass das entscheidende Anknüpfungskriterium der Wortlaut von § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG ist, der lediglich eine „entsprechende“ Anwendung des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG anordnet. In Rz. 31 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht weiter mit der Unterscheidung zwischen einem Nachzug zu Drittstaatsangehörigen und einem Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen auseinander: „Das Verwaltungsgericht ist bei der Zumutbarkeitsprüfung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu Deutschen „identisch“ seien mit denen zu einem ausländischen Staatsangehörigen (…)“ (BVerwG, a. a. O., Rz. 31). Wenngleich die Gewährleistungen des Artikels 6 des Grundgesetzes (GG) auch zugunsten ausländischer Ehen und Familien gelten, ist es ausländischen Ehen und Familien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts – anders als deutschen Ehen und Familien – grundsätzlich zumutbar, die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen (siehe dazu etwa die Verweise in BVerwG 10 C 12.12 vom 4. September 2012, Rz. 26). Der Gesetzgeber hat aber beim Erlass allgemeiner Regeln über die Erteilung von Aufenthaltstiteln die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen , die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerwG, a. a. O., Rz. 20). Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit für den Ehegattennachzug zu Deutschen nicht identisch sind mit denen zu ausländischen Staatsangehörigen. 13. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein sachlicher Grund, auf eingebürgerte Deutsche bzw. Doppelstaatler andere/spezielle Regelungen im Hinblick auf den Ehegattennachzug anzuwenden, als auf die übrigen deutschen Staatsangehörigen (vgl. Punkt 28.1.1.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), und wenn ja, warum? Nein. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt (BVerwG 10 C 12.12, Rz. 30), führt die weitere Staatsangehörigkeit nicht zu einer Beschränkung der Rechtswirkungen der deutschen, insbesondere des Rechts auf Aufenthalt in Deutschland nach Artikel 11 GG. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2366 14. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein sachlicher Grund, auf eingebürgerte Deutsche bzw. Doppelstaatler andere/spezielle Regelungen im Hinblick auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 geforderte Zumutbarkeitsprüfung beim Ehegattennachzug anzuwenden, und wenn ja, warum? Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Soweit sich diese Frage auf eine unterschiedliche Behandlung bezüglich des Sprachnachweises im Rahmen des Ehegattennachzugs bezieht, gibt es keine unterschiedliche Behandlung von Doppelstaatern oder eingebürgerten Deutschen gegenüber den übrigen deutschen Staatsangehörigen. Für diese Personengruppe greifen die in der Entscheidung gemachten Vorgaben. 15. Ist es zutreffend, dass alle nachziehenden Ehegatten und Lebenspartner, den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zufolge, nach ihrer Einreise in Deutschland einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben und hierzu ggf. auch verpflichtet werden können, und wenn nein, wie sieht die diesbezügliche Rechtslage aus? Ja. 16. Ist es zutreffend, dass die Integrationskurse nicht nur das Ziel haben, „einfache “ Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1), sondern darüber hinausgehend „ausreichende“ Sprachkenntnisse zu vermitteln (Sprachniveau B1), und wenn nein, welches Ziel haben die Integrationskurse dann? Ja. 17. Ist es zutreffend, dass die deutschen Integrationskurse zusätzliche Sprachbildungsmodule vorsehen, die an den besonderen Bedürfnissen von Analphabetinnen und Analphabeten ausgerichtet sind, und wenn nein, warum nicht? Ja. 18. Inwiefern hält die Bundesregierung die Integrationskurse im Vergleich zu im Ausland bestehenden Sprachkursangeboten für ein quantitativ und qualitativ höherwertiges Angebot zum Erlernen der deutschen Sprache? Ein Sprachkursangebot im Ausland sollte den Einstieg in den Integrationskurs in Deutschland erleichtern. Anders als das Sprachkursangebot im Ausland wird die Qualität der Integrationskurse über Vorgaben an Kursträger, Lehrkräfte und Kurse gesichert und durch Kontrollen vor Ort überprüft. 19. Inwiefern hält es die Bundesregierung für zutreffend, dass Sprachbildung besser und effektiver kontextbezogen im sprachlichen und gesellschaftlichen Umfeld eines Zielstaates erlernt werden kann, als im Rahmen von Deutschkursen im (nichtdeutschsprachigen) Ausland, und auf welche (sprach-)wissenschaftliche Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre Auffassung? Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass diese beiden Integrations- maßnahmen nicht miteinander vergleichbar sind. Der Sprachkurs im Ausland, der auf das Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Drucksache 18/2366 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sprachen (GER) vorbereitet, soll dazu dienen, den Teilnehmern von Anfang an die Orientierung und damit das Ankommen in Deutschland zu erleichtern. Er soll den Grundstein für spätere Integrationserfolge legen und die Motivation der Zuziehenden durch die Möglichkeit, an vorherige Erfolge anzuknüpfen, erhöhen . Zudem können Sprachkurse vor Einreise auch dazu dienen, Zwangsverheiratungen zu bekämpfen. Bei dem Niveau A1 des GER handelt es sich um relativ geringe Anforderungen – 300 Wörter aktiv, 600 Wörter passiv. Daher sind Integrationskurse im Inland wichtig, um die dauerhafte Integration – beispielsweise auch in den Arbeitsmarkt – zu fördern. Solche Sprachkenntnisse auf einem gehobenen Niveau wie B1 GER nehmen mehr Zeit in Anspruch und können schon von daher beim Ehegattennachzug nicht vor einer Einreise verlangt werden. 20. Warum hält die Bundesregierung – vor dem Hintergrund ihrer Antworten zu den Fragen 15 bis 19 – das Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug für „unverzichtbar“ (so der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, in DER SPIEGEL vom14. Juli 2014) für die Integration der Betroffenen ? Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, hat betont, dass eine erfolgreiche Integration deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt. Für die gesellschaftliche Teilhabe und die Bewältigung des Alltagslebens sind Deutschkenntnisse unverzichtbar. Diese wichtigen Fähigkeiten werden durch den Sprachnachweis von Anfang an gefördert. Wer als nachziehender Ehegatte nicht von Null anfangen muss, sondern sich bereits verständigen kann, hat eine höhere Eigenmotivation, im Anschluss an die Erlangung des Visums zum Ehegattennachzug weitere Integrationserfolge zu erreichen. Darüber hinaus hilft der Sprachnachweis, Zwangsverheiratungen entgegenzuwirken. Sprachkenntnisse können Opfern helfen, nach der Einreise nach Deutschland aus solchen Zwangslagen zu entkommen. Auch nach der Entscheidung des EuGH kann sich an dieser Bewertung nichts ändern. Diese Ziele können auch nicht in gleichem Maße durch einen Sprachtest im Inland erreicht werden. Im Übrigen prüft die Bundesregierung derzeit Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. 21. Kann die Bundesregierung die Äußerung der Abgeordneten Dr. Thomas Strobl (CDU) im „FOCUS“ (12. Mai 2014) und Stephan Mayer (CDU) in einer Pressemitteilung vom 10. Juli 2014 bestätigen, wonach die Nachweispflicht zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen bzw. zur Verhinderung der (versuchten) Einreise zwangsverheirateter Ehegatten geführt habe? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen war dies der Fall (bitte nach den zuständigen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung die Sachlage öffentlich klarzustellen, und ggf. warum nicht? Die Auslandsvertretungen können keine statistischen Angaben zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen bzw. der Verhinderung der (versuchten) Einreise zwangsverheirateter Ehegatten erheben, da dies eine individuelle Datenerhebung bei Antragstellern erforderlich machen würde. Dies widerspräche dem Schutzgedanken für den Betroffenen. Es erfolgt keine statistische Erhebung danach, ob der Familiennachzug gemäß § 27 Absatz 1a Nummer 2 AufenthG nicht zugelassen wurde. Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2366 22. Welche Belege hat die Bundesregierung inzwischen dafür, ob und ggf. in welchem Ausmaß der Nachzug zwangsverheirateter Ehegatten versucht worden ist bzw. welche Rolle die Nachweispflicht dabei gespielt hat, in diesen Fällen die Einreise zu verhindern? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Zahlen zum Ausmaß des Nachzugs zwangsverheirateter Ehegatten vor. Sie verweist auf die Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Zwangsverheiratung in Deutschland – Anzahl und Analyse von Beratungsfällen“ (in der Kurzfassung im Internet abrufbar unter: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/ publikationen,did=175410.html). 23. Welche Belege hat die Bundesregierung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, um darzulegen, dass die Nachweispflicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um Zwangsverheiratungen zu verhindern? Die Bundesregierung hat in der Rechtssache Dogan (C-138/13) umfassend Stellung genommen. Über diese Stellungnahme wurde der Bundesstag nach § 4 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EuZBBG) unterrichtet. Die Bundesregierung hat darin ihre Ansicht zur Verhältnismäßigkeit der deutschen Regelungen zum Spracherwerbsnachweis geäußert und dargelegt, dass diese Regelung aufgrund eines wichtigen Allgemeininteresses – nämlich der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen – geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die Stellungnahme der Bundesregierung vom 3. Juli 2013 führt hierzu (auszugsweise) Folgendes aus: „Die Maßnahme ist geeignet, das Ziel der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen zu fördern. Zwangsverheiratungen werden durch das Sprachnachweiserfordernis zwar nicht unmöglich gemacht. Betroffene von Zwangsverheiratungen haben aber durch deutsche Sprachkenntnisse weitaus bessere Möglichkeiten, sich in Deutschland an Behörden und auch an Personen aus dem sozialen Umfeld außerhalb von patriarchalischen Strukturen zu wenden. Diese Maßnahme stellt auch das relativ mildeste Mittel zur Erreichung der Ziele dar und ist angemessen . Vor dem Hintergrund der geschützten Güter – Eheschließung- und Lebensgestaltungsfreiheit, sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde – ist der Eingriff in das Recht auf Führung der Ehe weniger gravierend. Die Eheschließungsfreiheit als solche ist durch das Sprachnachweiserfordernis nicht betroffen. […] Das Sprachnachweiserfordernis als ein generelles Mittel zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ist vor allem im Hinblick auf das Gewicht der geschützten Rechtsgüter (Eheschließungsfreiheit, sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde) primärrechtlich nicht zu beanstanden. Es stehen hier – anders als bei der Bekämpfung von Scheinehen – nicht nur ordnungspolitische Gesichtspunkte, sondern der Schutz elementarer Menschenrechte im Raum. Hinzu kommt, dass eine scharfe Trennung zwischen Zwangsverheiratung und arrangierter Ehe im Einzelfall nur schwer möglich ist. Oftmals liegen den zuständigen Behörden widersprüchliche Aussagen der Betroffenen zu der Frage vor, ob sie zur Eingehung der Ehe gezwungen wurden. Dies kann einerseits auf eine Verunsicherung der Betroffenen über ihre eigenen Gefühle, aber andererseits auch darauf zurückzuführen sein, dass die Opfer von Zwangsverheiratungen massiv unter Druck gesetzt werden. Eine Untersuchung des Einzelfalls lässt daher vielfach keinen hinreichend zuverlässigen Schluss auf das Vorliegen von Zwangsverheiratungen zu und geht zudem mit der Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen einher. Es wäre jedoch mit dem Schutz der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht vereinbar, wenn die Ver- Drucksache 18/2366 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode waltung es unternähme, sich diese Kenntnis im Einzelfall von Amts wegen zu verschaffen.“ 24. Welche weiteren Möglichkeiten stehen deutschen Auslandsvertretungen zur Verfügung, um im Falle einer beabsichtigten Einreise zwangsverheirateter Ehegatten nach Deutschland a) die Einreise zu verhindern, Die Auslandsvertretungen prüfen gemeinsam mit der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 27 Absatz 1a Nummer 2 AufenthG im Einzelfall, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde, so dass der Familiennachzug nicht zugelassen wird. b) die zwangsverheiratete Person im Herkunftsland zu unterstützen? Die Auslandsvertretungen unterstützen Opfer von Zwangsverheiratung im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Ausübung ihres Rechts auf Wiederkehr gemäß § 37 Absatz 2a AufenthG. Politisch setzt sich die Bundesregierung aktiv in ihrer Menschenrechtspolitik für die internationale Verhinderung von Zwangsehen ein. 25. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger gegenüber anderen Personengruppen beim Ehegattennachzug zu benachteiligen ? Ausnahmen von dem Spracherwerbserfordernis gelten für Ehegatten von Staatsangehörigen bestimmter Staaten. Entscheidend ist allerdings stets die Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten, nicht die des nachziehenden Ehegatten. Abweichungen von dem oben beschriebenen generellen Erfordernis eines Sprachnachweises vor Einreise ergeben sich vor allem aufgrund europarechtlicher Vorschriften: Die Zuwanderung von sog. hochqualifizierten Arbeitskräften – so genannte Blaue Karte EU – richtet sich nach der Hochqualifizierten -Richtlinie (2009/50/EG) der Europäischen Union. Der Familiennachzug zu Unionsbürgern erfolgt ebenfalls nach europarechtlichen Vorgaben, der sogenannten Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG). Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen findet daher das AufenthG gar keine Anwendung. Die Freizügigkeitsrichtlinie und ihre Umsetzung – das FreizügG/EU – sehen kein Spracherwerbserfordernis vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. Neben den europarechtlich begründeten Besonderheiten sind Ausnahmen vom Spracherwerbserfordernis zugunsten der Ehegatten derjenigen Staatsangehörigen , die auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei nach Deutschland einreisen können (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA sowie Andorra, Honduras, Monaco und San Marino und Brasilien und El Salvador) getroffen worden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2366 26. Besteht eine völkerrechtliche Grundlage für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA von der Visumspflicht (§ 41 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV), und wenn ja, welche (bitte bezogen auf jedes einzelne Land darlegen)? Nein. 27. Besteht eine völkerrechtliche Grundlage für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG); und wenn ja, welche (bitte bezogen auf jedes einzelne Land darlegen)? Nein. 28. Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen für die Befreiung von Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland , San Marino und den USA von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG)? Die Bundesrepublik Deutschland unterhält zu den in der Frage genannten Staaten langjährige und enge Beziehungen, die sich auch in der besonderen Behandlung ihrer Staatsangehörigen widerspiegeln. Bei den Betroffenen ist die Integration in die deutsche Gesellschaft erfahrungsgemäß meist unproblematisch und Zwangsheiraten stellen in der Regel kein Problem dar. 29. Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, honduranische Staatsangehörige von dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu befreien , nicht aber Staatsangehörige von Panama? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 30. Wie begründet die Bundesregierung, dass pakistanische Staatsangehörige der Nachweispflicht unterworfen sind, wenn sie zu einem argentinischen Ehegatten nachziehen, nicht aber, wenn sie zu einem kroatischen Ehegatten nachziehen? Kroatien ist der 28. Mitgliedstaat der Europäischen Union. Seine Staatsbürger genießen (weitestgehend – Ausnahme Arbeitnehmerfreizügigkeit) Freizügigkeit. Hinsichtlich des Familiennachzugs ist die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) uneingeschränkt anwendbar. Auf kroatische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen ist das AufenthG nicht anwendbar, sondern es gilt das FreizügG/EU. Dieses sieht keinen Sprachnachweis vor. Drucksache 18/2366 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Wie begründet die Bundesregierung, dass argentinische Staatsangehörige im Gegensatz zu brasilianischen Staatsangehörigen der Nachweispflicht unterworfen sind, wenn sie zu einem pakistanischen Ehegatten nachziehen ? Die der Frage zugrunde liegende Annahme ist nicht korrekt. Der Nachzug zu einem pakistanischen Staatsangehörigen setzt den Nachweis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Anknüpfungspunkt für die Befreiung vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse vor Einreise ist ausweislich § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG die Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten , nicht aber die des nachziehenden Ehegatten. Da pakistanische Staatsangehörige nicht zur visumfreien Einreise berechtigt sind, unterliegen ihre nachziehenden Ehepartner dem Sprachnachweiserfordernis (es sei denn, es greifen andere Ausnahmen). 32. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem saudischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist, auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird, während die Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem deutschen Hochschulprofessor weiterhin anwendbar ist? Der Nachzug zu Inhabern einer Blauen-Karte-EU richtet sich nach Artikel 15 der Hochqualifiziertenrichtlinie (2009/50/EG), der die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG), unter den Integrationsmaßnahmen vor Einreise gefasst werden, explizit ausschließt. Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU können nach den verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben dem Sprachnachweis nicht unterworfen werden. Für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und zu Drittstaatsangehörigen , für den keine speziellen Vorgaben des Unionsrechts greifen, hat der deutsche Gesetzgeber beschlossen, den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum im Aufenthaltsrecht dahingehend zu nutzen, in diesen Fällen den Nachzug von dem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abhängig zu machen. 33. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist, generell auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird, während die Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) ist, weiterhin besteht, wenn die Ehe erst geschlossen wird, nachdem der jordanische Staatsangehörige seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG)? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2366 34. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung Ungleichbehandlungen , die mit den in den Fragen 29 bis 33 skizzierten Konstellationen vergleichbar sind, für vereinbar mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG), angesichts dessen, dass „die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger […] einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind“ (BVerfG, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 1 BvL 14/07, Rz. 46)? Soweit die unterschiedliche Behandlung im Unionsrecht angelegt ist, ist die Bundesregierung durch den EU-Vertrag (EUV) verpflichtet, die Vorgaben der Europäischen Union – etwa durch die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) – zu befolgen und effektiv in deutsches Recht umzusetzen. Dabei entstehen immer wieder Konstellationen, die als sog. Inländerdiskriminierung bekannt sind. Dies erklärt sich damit, dass nach den europäischen Vorgaben Regelungen erlassen werden, die von den nationalen Vorschriften abweichen. Auf die eigenen Staatsangehörigen findet dann das nationale Recht weiter Anwendung, während für die Unionsbürger die günstigeren europarechtlichen Bestimmungen gelten. Ungleichbehandlungen von drittstaatsangehörigen Ausländern unterschiedlicher Herkunftsländer sind dem Aufenthaltsrecht nicht fremd. Sie sind auch angesichts des Gleichheitssatzes vertretbar, wenn ausreichende Sachgründe für die für Inländer geltenden Anforderungen bestehen und sich die Benachteiligung in Grenzen hält. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 28 bis 32 verwiesen. Drucksache 18/2366 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2366 Drucksache 18/2366 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/2366 Drucksache 18/2366 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/2366 Drucksache 18/2366 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/2366 Drucksache 18/2366 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333