Deutscher Bundestag Drucksache 18/237 18. Wahlperiode 23.12.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Omid Nouripour, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/129 – Hinweise auf völkerrechtswidrige Praktiken der USA von deutschem Staatsgebiet aus und die diesbezüglichen Kenntnisse der Bundesregierung Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Presseberichten der „Süddeutschen Zeitung“, des „Norddeutschen Rundfunks “, des politischen Magazins „Panorama“ sowie dem Buch von Christian Fuchs/John Goetz über den so genannten Geheimen Krieg gibt es belastbare Hinweise, dass von deutschem Staatsgebiet aus eine umfängliche Beteiligung an der Durchführung von völkerrechtswidrigen Praktiken der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt und die Bundesregierung hiervon Kenntnis hat. Die Hinweise beziehen sich dabei unter anderem auf die Planung und Durchführung extralegaler Tötungen. Diese völkerrechtswidrigen Praktiken gehen demnach von Seiten des US-amerikanischen Afrika-Kommandos (AFRICOM) in Stuttgart und von seiner Flugleitzentrale, dem Air and Space Operations Center (AOC), in Ramstein aus. Auf deutschem Staatsgebiet sei damit die Kommandozentrale für völkerrechtswidrige Drohneneinsätze in Afrika beheimatet. Bei seinem Besuch in Deutschland im Juni 2013 beteuerte US-Präsident Barack Obama während der gemeinsamen Pressekonferenz mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zwar, dass Deutschland nicht der Startpunkt für unbemannte Systeme als Teil der US-amerikanischen Antiterroraktivitäten sei.1 Inwiefern damit ausgeschlossen ist, dass AFRICOM die offenbar völkerrechtswidrigen Drohneneinsätze in Afrika von deutschem Staatsgebiet aus steuert, geht aus Präsident Barack Obamas Statement jedoch nicht hervor. Auch die Bundesregierung weigert sich nach wie vor, umfassend Stellung zu beziehen, inwieweit den Hinweisen nachgegangen wurde und was genau die Bundesregierung wusste. Dabei ist von besonderem Interesse, welche Initiativen sie ergriffen hat, um die berichteten Verletzungen des Völkerrechts von deutschem Territorium aus entschieden zu unterbinden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Dezember 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1 „We do not use Germany as a launching point for unmanned drones as part of our counter-terrorist activities . I know that there have been some repors here in Germany that that might be the case. It is not.“ Magazin Panorama, http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/ramstein129.html, letzter Zugriff: 22. November 13. Drucksache 18/237 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bis zur Einrichtung des regionalen amerikanischen Afrikakommandos (AFRICOM) im Jahr 2007 war das in Stuttgart angesiedelte amerikanische Europäische Kommando (EUCOM) in der damaligen amerikanischen Streitkräftestruktur auch für Afrika zuständig. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Bundesregierung am 15. Januar 2007 über ihre organisatorische Maßnahme unterrichtet, die entsprechende Zuständigkeit aus EUCOM herauszulösen, ein neues, für Afrika zuständiges regionales Militärkommando AFRICOM zu schaffen und bis auf weiteres ebenfalls in Stuttgart anzusiedeln, bis ein geeigneter Standort in Afrika identifiziert werden könne. Für Stuttgart sprach aus amerikanischer Sicht vor allem, dass so vorhandene Infrastruktur genutzt werden konnte. Die damalige Bundesregierung sah im Januar 2007 keinen Anlass, die Zustimmung zur Einrichtung von AFRICOM auf dieser Grundlage zu verweigern. Gleichfalls sah die Bundesregierung aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass , den Deutschen Bundestag mit dieser Entscheidung, die sie im Rahmen der exekutiven Eigenverantwortung getroffen hat, zu befassen. Deutsche Medien berichteten im Februar 2007 über die Einrichtung von AFRICOM in Stuttgart (u. a. Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2007). Von der geplanten Verlegung von AFRICOM in ein afrikanisches Land hat Präsident Obama am 5. Februar 2013 Abstand genommen. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die Unterrichtung des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung am 5. Juni 2013 in dieser Sache hin. 1. Aufgrund welcher Überlegungen hat sich die Bundesregierung im Januar 2007 zur Ansiedlung von AFRICOM, dem Afrika-Kommando des US-Verteidigungsministeriums , auf deutschem Staatsgebiet bereit erklärt, obwohl vorher zwölf afrikanische Staaten dies abgelehnt haben? Ist der Bundesregierung bekannt, dass AFRICOM von den zwölf afrikanischen Staaten abgelehnt wurde und aus welchen Gründen dies geschah? Was waren die Gründe im Einzelnen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Ablehnungsentscheidungen afrikanischer Staaten sind, soweit bekannt, erst nach dem 15. Januar 2007 ergangen. Der Bundesregierung sind die Gründe für die Entscheidungsfindung einzelner afrikanischer Staaten nicht bekannt. 2. Sind dabei mit der US-amerikanischen Regierung hinsichtlich der Ansiedlung und der Aufgaben von AFRICOM schriftliche oder mündliche Regelungen getroffen oder Erklärungen abgegeben worden? a) Wenn ja, in welcher Form (völkerrechtlicher Vertrag, Verwaltungsabkommen , einseitige Erklärung etc.)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wurden diese getroffen oder erklärt, und von wem? c) Wenn ja, welche Bundesministerien waren an diesem Entscheidungsund Diskussionsprozess beteiligt? Von wem wurden diese getroffen oder erklärt? d) Wurden Entscheidungen den zuständigen Bundesministerinnen, Bundesministern oder der Bundeskanzlerin vorgelegt? Wenn ja, welchen, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/237 e) Gab es Versuche, seitens des Auswärtigen Amts oder eines anderen Bundesministeriums, Einfluss auf die US-amerikanische Seite zu nehmen , um die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung von AFRICOM in Deutschland nicht in der Öffentlichkeit zu erwähnen? f) Wenn ja, welche, und warum? Die Fragen 2 bis 2f werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat der Ansiedlung von AFRICOM auf der in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Grundlage mündlich zugestimmt und mit der amerikanischen Regierung keine schriftlichen Regelungen über die Ansiedlung von AFRICOM getroffen, da der Aufenthalt amerikanischer Streitkräfte in Deutschland bereits hinreichend geregelt ist. Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Mit der Entscheidung waren im Auswärtigen Amt der damalige Bundesminister des Auswärtigen und im Bundesministerium der Verteidigung der damals zuständige Staatssekretär befasst. Die Ansiedlung von AFRICOM in Stuttgart war und ist eine öffentlich bekannte Tatsache, wie sich auch aus der Öffentlichkeitsarbeit der amerikanischen Streitkräfte und aus der damaligen Medienberichterstattung ergibt. Lediglich gegen die Erwähnung des Standorts in der jährlichen Rede des amerikanischen Präsidenten zur Lage der Nation im Januar 2007 bestanden Bedenken, da dies aus damaliger Sicht der Entscheidung eine überhöhte Bedeutung gegeben hätte. Das Auswärtige Amt bestätigte der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika im Zusammenhang mit der Ansiedlung von AFRICOM, dass Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika, die zugleich bei einer anderen Regierungsstelle in den Vereinigten Staaten von Amerika angestellt sind, ebenfalls zum zivilen Gefolge gehören und damit dem NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II S. 1190) unterliegen. 3. Stellen der NATO-Vertrag und die hierzu ergangenen Vereinbarungen (NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, Verwaltungs - und Durchführungsabkommen) nach Einschätzung der Bundesregierung für die Ansiedlung von AFRICOM in Deutschland eine hinreichende Rechtsgrundlage dar (bitte im Einzelnen darlegen)? Hinsichtlich der Entscheidung zur Ansiedlung von AFRICOM in Stuttgart wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das NATO-Truppenstatut sowie das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, BGBl. 1961 II S. 1183, 1218, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993, BGBl. 1994 II S. 2598) sind nicht die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Streitkräften aus NATO-Staaten, sondern regeln lediglich deren Rechte und Pflichten während des Aufenthalts. Das Recht der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland folgt aus dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253, Aufenthaltsvertrag). Der Aufenthaltsvertrag gilt nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags (Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl. 1990 II S. 1317) weiter (Notenwechsel vom 25. September 1990, BGBl. 1990 II S. 1390). Drucksache 18/237 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Warum war aus Sicht der Bundesregierung eine Zustimmung des Deutschen Bundestages z. B. nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) zur Ansiedlung von AFRICOM in Deutschland nicht erforderlich? a) Hält die Bundesregierung an dieser Auffassung fest? Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG bedürfen Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes . Diese Regelung war in Bezug auf die Ansiedlung von AFRICOM jedoch nicht einschlägig. Streitkräfte der USA dürfen sich bereits aufgrund des Aufenthaltsvertrags in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dieses Abkommen war seinerzeit Gegenstand eines entsprechenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG. b) Warum wurde der Deutsche Bundestag nicht zumindest über die Ansiedlung von AFRICOM informiert, oder ist die Bundesregierung der Meinung, dass der Deutsche Bundestag hierüber nicht hätte informiert werden müssen? Wenn ja, warum? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den Fragen 2 bis 2f wird verwiesen. 5. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass AFRICOM von Stuttgart aus offenbar alle militärischen Aktivitäten des US-Verteidigungsministeriums und anderer Behörden in Afrika koordiniert und bündelt sowie die Befehle zu deren Umsetzung gibt? a) Welche konkreten Aktivitäten und Aufgaben seitens AFRICOM sind der Bundesregierung bekannt (bitte detailliert aufschlüsseln)? b) Hat sich die Bundesregierung seit der Stationierung von AFRICOM regelmäßig Informationen über die Tätigkeiten, die von AFRICOM ausgehen , beschafft? c) Wenn ja, auf welchem Wege, und wie oft? d) Wenn nein, warum nicht? e) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um die Einhaltung von nationalem Recht und Völkerrecht bei Diensthandlungen auf den USBasen AFRICOM und AOC zu überwachen und ggf. durchzusetzen, und wie macht sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch? Die Fragen 5 bis 5e werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung war seit Januar 2007 bekannt, dass AFRICOM innerhalb der amerikanischen Streitkräfte die Zuständigkeit für den afrikanischen Kontinent mit Ausnahme der Arabischen Republik Ägypten haben würde. Über die öffentlich bekannten Aktivitäten von AFRICOM hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse über konkrete Einsätze von AFRICOM vor. Der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, John Kerry, hat dem Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, am 31. Mai 2013 vor dem Hintergrund der Medienberichte über Aktivitäten von AFRICOM ver- sichert, dass die in Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte das geltende Recht einhalten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/237 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass das Air and Operations Center (AOC) in Ramstein offenbar für alle US-Luftwaffeneinsätze in Afrika zuständig ist und auch Daten für diese Einsätze aus Deutschland kommen? a) Wenn ja, seit wann? b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung juristisch aus dem Sachverhalt, dass es sich dabei auch um Daten handelt, die zu der gezielten Tötung oder Verschleppung von Menschen führen? Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat im Rahmen der öffentlich zugänglichen Informationen Kenntnis von der Zuständigkeit des Air and Space Operations Center (AOC). Sie verfügt über keine Informationen zur Herkunft der verwendeten Daten und kann die der Frage 6b zugrundeliegende Annahme nicht bestätigen. Über die Medienberichterstattung hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 7. Warum wurde der Standort Stuttgart nach Kenntnis der Bundesregierung für AFRICOM ausgewählt, und welche Kriterien wurden dabei angewandt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 8. Welche Kosten entstanden dem Bund seit dem Jahr 2001 durch den Ausund Umbau der US-amerikanischen Stützpunkte in Stuttgart und Ramstein (bitte detailliert aufschlüsseln)? a) Wer trug diese Kosten? b) Wann wurden diese fällig? c) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Standorte in Stuttgart und insbesondere in Ramstein erweitert? Die Fragen 8 bis 8c werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Baumaßnahmen der amerikanischen Streitkräfte in Deutschland werden auf Basis des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und der nachrangigen bilateralen Vereinbarung Auftragsbautengrundsätze (ABG 1975) weitüberwiegend im sogenannten Auftragsbauverfahren von der für den Bund in Organleihe tätigen Bauverwaltung für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführt. Die Baukosten dieser Baumaßnahmen tragen die amerikanischen Streitkräfte. Zudem entschädigen die amerikanischen Streitkräfte den Bund für die Tätigkeit der Bauverwaltung und der von ihr beauftragten Planer und Ingenieure. Diese Entschädigung deckt allerdings nicht die tatsächlichen Kosten, die der Bund für die o. g. Tätigkeit der Bauverwaltung aufwendet. Die Kosten fallen jährlich an. Im Bereich der amerikanischen Stützpunkte im Raum Stuttgart wurden vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2012 von den amerikanischen Streitkräften Baukosten in Höhe von insgesamt rund 260 Mio. Euro investiert. Die Entschädigung des Bundes betrug insgesamt rund 16 Mio. Euro, der Finanzierungsbeitrag des Bundes insgesamt rund 42,9 Mio. Euro. Im Bereich des amerikanischen Stützpunkts Ramstein wurden vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2012 von den amerikanischen Streitkräften Baukosten in Höhe von insgesamt 819 Mio. Euro investiert. Die Entschädigung des Bundes betrug insgesamt rund 49 Mio. Euro, der Finanzierungsbeitrag des Bundes insgesamt rund Drucksache 18/237 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 163 Mio. Euro. Nicht berücksichtigt sind hierbei die Baumaßnahmen der NATO bzw. das sogenannte Verlegungsprogramm, d. h. Rückgabe der Rhein-MainAir -Base und damit verbundene Baumaßnahmen im Bereich des amerikanischen Stützpunktes in Ramstein. Eine Aufschlüsselung nach konkreten Maßnahmen und Jahren ist aufgrund der kurzen Beantwortungsfrist nicht möglich. 9. Wird die Infrastruktur des militärischen Stützpunktes in Ramstein nach Kenntnis der Bundesregierung benötigt, um die Kampfdrohnen MQ-9 Reaper von Deutschland aus nach Dschibuti oder in andere Länder zu transportieren? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die für einen Transport der genannten unbemannten Flugzeuge aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die jeweiligen Einsatzgebiete benötigte Infrastruktur vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Verlegung auf dem Luft- oder Seeweg über verschiedene Häfen oder Flughäfen erfolgen kann. 10. Welche Infrastrukturprojekte der US-Streitkräfte unterstützen die deutschen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler seit dem Jahr 2001 in welcher Höhe (bitte nach Jahren und Projekten auflisten)? Werden dadurch auch Fazilitäten, wie etwa Lager- und Wartungshallen, Transportmittel oder Rollfelder, finanziert? Im Zeitraum vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2012 betrug die finanzielle Unterstützung des Bundes im Bereich der Baumaßnahmen für die amerikanischen Streitkräfte insgesamt rund 720 Mio. Euro. Eine differenzierte Zuordnung des vom Bund bei den Baumaßnahmen für die amerikanischen Streitkräfte zur Verfügung gestellten Finanzierungsbeitrags nach Jahren ist in der unten stehenden Tabelle aufgeführt. Eine Aufschlüsselung nach Standorten und v. a. konkreten Maßnahmen ist aufgrund der kurzen Beantwortungsfrist nicht möglich. Die vom Bund für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführten Baumaßnahmen umfassen grundsätzlich auch Lager und Wartungshallen, Rollfelder sowie alle damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen. (in Tausend Euro) Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Um welche „Sondervorschrift der deutschen Regierung“ in Bezug auf das Truppenübungsgelände in Grafenwöhr, welches auch von AFRICOM genutzt wird, handelt es sich bei der in einer Broschüre der US-Armee Erwähnten? Was sind die Inhalte dieser Sondervorschrift? 2001 2002 2003 2004 2005 2006 60 179 61 710 70 155 79 011 49 970 66 178 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Gesamt 49 668 55 211 56 829 70 766 48 336 51 959 719 972 Weder Existenz noch Inhalt einer solchen Sondervorschrift sind der Bundesregierung bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/237 12. War der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ansiedlung von AFRICOM in Stuttgart bekannt, dass das Camp Lemonnier in Dschibuti offenbar unter die Führung von AFRICOM in Stuttgart wechseln würde? Der Bundesregierung war seit Januar 2007 bekannt, dass AFRICOM auch für Ostafrika zuständig sein würde. a) Wenn ja, war der Bundesregierung bekannt, dass die so genannten rendition flights, also die Entführungen von Tatverdächtigen in Afrika offenbar über Camp Lemonnier abgewickelt wurden? b) Wenn ja, wie hat die Bundesregierung auf Hinweise in öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. u. a. “United States of America/Below the radar: Secret flights to torture and ‘disappearance’”, amnestyusa.org, 5. April 2006) reagiert, dass diese Opfer teilweise jahrelang ohne Anklage in den geheimen Gefängnissen der USA in Polen, Litauen, Afghanistan und Rumänien verschleppt und gefoltert wurden? Die Fragen 12a und 12b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Über die genannten Flugbewegungen und behaupteten Aktivitäten sowie eine mögliche Beteiligung von AFRICOM an solchen behaupteten Aktivitäten lagen und liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Verschleppung des deutschen Staatsbürgers Khaled El-Masri aus dem Balkan in ein Foltergefängnis in Afghanistan offenbar über AFRICOM oder AOC Ramstein organisiert wurde? d) Wenn ja, seit wann? Die Fragen 12c und 12d werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat ihre Erkenntnisse über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Entführung von Khaled El-Masri im diesbezüglichen ersten Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode dargelegt. Weitere Erkenntnisse hat die Bundesregierung nicht. 13. In welcher Form arbeiten deutsche Sicherheitsbehörden oder die Bundeswehr mit AFRICOM zusammen? a) Wenn ja, wie sieht diese Zusammenarbeit aus, und auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen konkreten Aufgaben erfolgt diese? b) Wenn die Aufgabe der Verbindungskommandos der Luftwaffe am Standort Ramstein und bei AFRICOM in Stuttgart laut der Bundesregierung das „Weiterleiten von Informationen zur Planung, Taktik, zu Einsätzen, zur Strategie“ (Bundestagsdrucksache 17/14401) der USStreitkräfte auf deutschem Boden ist, warum haben diese Verbindungsoffiziere dem Bundesministerium der Verteidigung nicht mitgeteilt, dass AFRICOM in die Planung und Durchführung von Drohnenangriffen in Afrika involviert ist? Die Fragen 13 bis 13b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei einem Treffen von AFRICOM am 21./22. Juni 2012 in Stuttgart wurde ein Vortrag zum Thema „Pirateriebekämpfung und -prävention“ durch einen Ange- hörigen der Bundespolizei gehalten. Eine regelmäßige Zusammenarbeit der Drucksache 18/237 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundeswehr mit AFRICOM erfolgt abgesehen vom Verbindungskommando EUCOM/AFRICOM nicht. Die Bundeswehr beteiligt sich seit 2005 unregelmäßig an von EUCOM bzw. AFRICOM geleiteten Übungen, z. B. FLINTLOCK in Westafrika. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. Mai 2013 auf die Schriftliche Frage 48 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/13579 verwiesen. Das Weiterleiten von Informationen zu Planung, Taktik, Einsätzen und Strategie erfolgt, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften und Usancen beider Regierungen zulässig ist und sofern sich diese Informationen auf NATO-Übungen und -Einsätze oder sonstige Übungen und Einsätze beziehen, an denen sich deutsche und amerikanische Streitkräfte beteiligen, oder wenn amerikanische und deutsche Interessen berührt sind. Im Übrigen kann eine Beantwortung der Frage 13 nicht offen erfolgen, da die erbetene Auskunft im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes stehende Informationen betrifft. Einzelheiten zur Informationsbeschaffung und zum Informationsaustausch des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Stellen unterliegen der vertraulichen Behandlung. Durch die Veröffentlichung solcher Details besteht die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der betroffenen Stellen gezogen werden können und damit ihre Interessen unmittelbar tangiert werden. Ein Verstoß gegen die vorausgesetzte Vertraulichkeit birgt zudem die Gefahr, dass die Quantität und Qualität des Informationsaustausches beeinträchtigt würde. Gerade dieser ist jedoch zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes von erheblicher Bedeutung. Insofern kann eine Kenntnisnahme solcher Informationen durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher verweist die Bundesregierung im Übrigen auf ihre als Verschlusssache „Vertraulich“ eingestufte und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegte weitere Antwort.* 14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Einrichtung von Drohnenbasen in Ostafrika (Dschibuti, Seychellen – Insel Mahé –, Äthiopien, Niger, Burkina Faso, Mauretanien, Uganda und Südsudan) unter Beteiligung von AFRICOM seit dessen Stationierung in Stuttgart im Jahr 2007, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert? Eine Beantwortung der Frage 14 kann nicht offen erfolgen. Die erbetene Auskunft ist unter Verweis auf die Ausführungen zur Notwendigkeit einer VS-Einstufung eines Teilaspekts der Frage 13 ebenfalls schutzbedürftig. Auch insoweit verweist die Bundesregierung auf ihre als Verschlusssache „Vertraulich“ eingestufte und bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegte Antwort.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/237 15. Waren der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Gespräche über die Ansiedlung von AFRICOM in Deutschland die berichteten Praktiken der USamerikanischen Sicherheitskräfte, wie insbesondere die Durchführung extralegaler Tötungen und die Verschleppung von Menschen in Afrika, bekannt? a) Wenn ja, ging die Bundesregierung davon aus, dass die berichteten entsprechenden Praktiken auch von AFRICOM aus geplant, befohlen oder sonst unterstützt würden? b) Sind diese berichteten Praktiken in den Gesprächen im Vorfeld der Zusage für den Standort AFRICOM angesprochen worden? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 15 bis 15b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse zu den in der Fragestellung unterstellten Praktiken amerikanischer Sicherheitskräfte. Sie waren daher nicht Gegenstand der im Januar 2007 geführten Gespräche. 16. Gibt es eine Kooperation zwischen AFRICOM in Stuttgart bzw. dem AFRICOM-Kommando auf dem Camp Lemonnier und der Deutschen Verbindungs- und Unterstützungsgruppe der Atalanta-Mission in Dschibuti ? Wenn ja, wie sieht diese Kooperation konkret aus (bitte detailliert aufschlüsseln )? Es besteht keine Kooperation zwischen AFRICOM in Camp Lemonnier und der Deutschen Verbindungs- und Unterstützungsgruppe in Dschibuti. Die Berührungspunkte zwischen den amerikanischen Streitkräften im Camp Lemonnier und den deutschen Soldatinnen und Soldaten in Dschibuti beschränken sich auf die Benutzung der Betreuungseinrichtungen des Camps (z. B. Sportstätten) und ggf. gegenseitige sanitätsdienstliche Unterstützung. 17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Joint Special Operations Command (JSOC) offenbar ein eigenes Gebäude auf dem Gelände des AFRICOM-Hauptquartiers hat? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Aktivitäten von JSOC? b) Wurde die Bundesregierung vorab über die Ansiedlung dieser Einheit auf dem Gelände des AFRICOM-Hauptquartiers informiert? c) Wenn nicht, hätte aus Sicht der Bundesregierung vorab eine Regelung mit den USA über die Ansiedelung dieser Einheit getroffen werden müssen oder hätten die USA die Bundesregierung zumindest vorab informieren müssen? Die Fragen 17 bis 17c werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet: Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass das Joint Special Operations Command (JSOC) ein eigenes Gebäude auf dem Gelände des AFRICOMHauptquartiers hat. Die Bundesregierung hat keine über die mediale Berichterstattung hinausgehenden Kenntnisse hinsichtlich der Aktivitäten von JSOC. Nach dem Aufenthaltsvertrag von 1954 ist die Zustimmung der Bundesregierung lediglich für die Erhöhung der Effektivstärke der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte erforderlich. Drucksache 18/237 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass von AFRICOM aus offenbar gezielte Tötungen außerhalb von bewaffneten Konflikten geplant , befohlen oder unterstützt werden? a) Wenn ja, seit wann, und wie hat sie davon erfahren? Wie ist sie mit dieser Information umgegangen? b) Wenn nein, welche Maßnahmen wurden seit dem Bekanntwerden der berichteten Beteiligung an Einsätzen gegen mutmaßliche Terroristen durch Berichte des ARD-Magazins „Panorama“ unternommen, um diesen Sachverhalt aufzuklären (http://daserste.ndr.de)? c) Was hat die Bundesregierung seit den Veröffentlichungen vom 30. Mai 2013 und 1. Juni 2013 in der „Süddeutschen Zeitung“ und im „Norddeutschen Rundfunk“, nach denen die Bundesregierung versicherte, keine Kenntnis darüber zu haben, dass US-Streitkräfte in Afrika – mit Hilfe der US-Stützpunkte in Stuttgart und Ramstein – gezielte Tötungen vorgenommen hätten (Bundestagsdrucksache 17/14401) unternommen , um mehr Kenntnisse zu erlangen, und wie ist sie mit diesen Kenntnissen umgegangen? Die Fragen 18 bis 18c werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die in der Fragestellung unterstellten Aktivitäten von AFRICOM vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. US-Präsident Barack Obama erklärte während seines Besuchs in Berlin am 19. Juni 2013, dass Deutschland kein Ausgangspunkt („launching point“) für unbewaffnete Flugzeuge , die zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt würden, sei. Die amerikanischen Streitkräfte haben gegenüber der Bundesregierung versichert, dass von amerikanischen Einrichtungen in Deutschland bewaffnete Drohneneinsätze weder geflogen noch befehligt würden und das amerikanische Personal das geltende Recht einhielte. Die Bundesregierung sieht auch nach der erwähnten Medienberichterstattung keinen Anlass, an diesen Zusicherungen zu zweifeln. 19. Inwiefern hat die Bundesregierung in der Vergangenheit sichergestellt, dass von US-Stützpunkten in Deutschland keine gezielten Tötungen oder Beteiligungen an diesen, die das Völkerrecht verletzen, erfolgen, und wie will die Bundesregierung dies, insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Medienberichte, für die Zukunft wirksam unterbinden? Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 18 wird verwiesen. Der rechtliche Rahmen für in Deutschland stationierte amerikanische Soldaten wird auch in Zukunft Gegenstand von Gesprächen der Bundesregierung mit der amerikanischen Regierung sein. 20. Hält die Bundesregierung die berichteten gezielten Tötungen, die offenbar vom US-amerikanischen Militär oder den US-amerikanischen Geheimdiensten außerhalb von bewaffneten Konflikten verübt werden oder wurden , für vereinbar mit dem Völkerecht (bitte begründen)? a) Wurde diese Rechtsauffassung gegenüber den amerikanischen Verbündeten kommuniziert? b) Wenn ja, wann, in welchem Rahmen, durch welche Ebenen der Bundesregierung , und in welchem Wortlaut (bitte jeweils detailliert aufschlüsseln )? c) Wenn ja, wie war jeweils die US-amerikanische Reaktion in Bezug auf die deutsche Rechtsauffassung? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/237 d) Wenn nein, warum wurde diese Rechtsauffassung nicht gegenüber den amerikanischen Verbündeten kommuniziert? Die Fragen 20 bis 20d werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Inwiefern Handlungen von Staaten mit dem Völkerrecht vereinbar sind, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern kann nur im konkreten Einzelfall bei genauer Kenntnis aller relevanten Tatsachen beurteilt werden. Die Bundesregierung steht mit den amerikanischen Partnern in einem kontinuierlichen Dialog, der auch die Fragen des humanitären Völkerrechts umfasst. 21. a) Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass mit Duldung der Planung, Befehligung oder sonstigen Unterstützungen der berichteten gezielten Tötungen außerhalb von bewaffneten Konflikten von Deutschland aus, ein Beitrag dazu geleistet wird, dass entsprechende Praktiken als Völkergewohnheitsrecht anerkannt werden könnten? Wenn nein, warum nicht? b) Was unternimmt die Bundesregierung, damit sich die gezielten Tötungen außerhalb von bewaffneten Konflikten nicht als Völkergewohnheitsrecht etablieren? Die Fragen 21a und 21b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Auf welche Einsätze bezog sich der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Thomas de Maizière, konkret, als er sich im Rahmen des „Sicherheitspolitischen Dialogs mit den Kirchen“ am 24. April 2013 gegen extralegale Hinrichtungen aussprach („Extralegale Hinrichtungen, wie sie auch in den USA sehr umstritten sind, kommen für uns nicht in Frage“, Berliner St.-Matthäus-Kirche)? Der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Thomas de Maizière, bezog sich in seiner Einlassung auf keine konkreten Einsätze. 23. Inwieweit hat die Bundesregierung geprüft, unter welchen Umständen es mit deutschem Recht vereinbar ist, wenn Sicherheitsbehörden der USA von deutschem Boden aus die Tötung von Terrorverdächtigen planen, befehligen oder sonst unterstützen, wie es aus Medienberichten hervorgeht ? a) Wenn ja, wer nahm diese Prüfung mit welchem Ergebnis vor? b) Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich dieses Vorgehen? Die Fragen 23 bis 23b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu von in Deutschland angeblich geplanten, befehligten oder sonst unterstützten Tötungen von Terrorverdächtigen vor. Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab. Gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts sind die in Deutschland stationier- ten Streitkräfte von NATO-Mitgliedstaaten verpflichtet, deutsches Recht einzu- Drucksache 18/237 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode halten. Die amerikanischen Streitkräfte haben gegenüber der Bundesregierung versichert, dass von amerikanischen Einrichtungen in Deutschland bewaffnete Drohneneinsätze weder geflogen noch befehligt werden und das amerikanische Personal das geltende Recht einhält. 24. Finden die Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bezüglich der Strafbarkeit und der Strafverfolgung auf die Soldatinnen und Soldaten von AFRICOM und AOC Anwendung, obwohl die Einsätze außerhalb des Gebietes, der Aufgaben und der Organisation der NATO erfolgen? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, welches Recht findet dann Anwendung? Die Fragen 24 bis 24b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gelten für alle in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich im Zusammenhang mit ihren Dienstobliegenheiten in Deutschland aufhalten. Für das NATO-Truppenstatut folgt dies aus Artikel I Absatz 1 Buchstabe a nebst dem Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, das zu Artikel I Absatz 1 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts festlegt, dass das NATO-Truppenstatut auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates anwendbar ist, die sich auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Aufenthaltsvertrags vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. 25. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts , dass die „Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges [...] Deutschland verfassungsrechtlich verboten [ist]“? Die Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs durch Deutschland kommt für die Bundesregierung angesichts des in Artikel 26 Absatz 1 GG niedergelegten klaren Verbots jeglicher Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, nicht in Betracht. b) Sieht sich die Bundesregierung aufgrund der aus den Grundrechten oder internationalen Menschenrechten abgeleiteten Schutzpflichten veranlasst, von deutschem Boden aus offenbar geplante, befehligte oder sonst unterstützte gezielte Tötungen oder Verschleppungen von Menschen, die nicht mit dem Völkerrecht vereinbar sind, zu unterbinden ? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu von deutschem Boden aus geplanten, befehligten oder sonst unterstützten gezielten Tötungen oder Verschleppungen von Menschen vor. Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/237 c) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass sich Personen strafbar machen, wenn sie von Deutschland aus gezielte Tötungen oder Verschleppungen von Menschen planen, befehlen oder sonst unterstützen , die nicht mit dem Völkerrecht vereinbar sind? Der Frage der Strafbarkeit der genannten Handlungen kann nur im konkreten Einzelfall durch die zuständigen Gerichte beantwortet werden. Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab. d) Gelten insoweit (Frage c) für in Deutschland stationierte Soldatinnen und Soldaten der USA, die entsprechende Handlungen im Dienst begangen haben, solche Einschränkungen im Hinblick auf die Strafbarkeit und Strafverfolgung, dass eine Strafverfolgung in Deutschland ausgeschlossen ist, auch wenn wegen der Taten eine Strafverfolgung durch die USA nicht erfolgt (bitte detailliert erläutern)? Wenn ja, welche Rechtsgrundlagen sind hierfür maßgeblich? Nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b, c des NATO-Truppenstatuts haben deutsche Behörden die ausschließliche Strafgerichtsbarkeit, wenn Mitglieder einer Truppe in Deutschland eine Tat begehen, die nur nach deutschem Recht und nicht nach amerikanischem Recht strafbar ist. Für Handlungen, die nur nach amerikanischem Recht strafbar sind, haben die Militärbehörden der USA als Entsendestaat die ausschließliche Strafgerichtsbarkeit (Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts). Ansonsten besteht eine konkurrierende Gerichtsbarkeit (Artikel VII Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts), für deren Ausübung Vorrechte bestehen. Die amerikanischen Militärbehörden haben das Vorrecht für Straftaten, die sich auf Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben (Artikel VII Absatz 3 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts). Bei allen anderen Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit, also Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des Dienstes, verzichtet Deutschland gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut auf sein ansonsten nach Artikel VII Absatz 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts bestehendes Vorrecht. Dieser Verzicht kann nach Artikel 19 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut und Unterzeichnungsprotokoll zu Artikel 19 durch Erklärung zurückgenommen werden, wenn Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erfordern. Teilt der bevorrechtigte Staat seinen Entschluss mit, seine Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so kann der andere Staat Gerichtsbarkeit ausüben. Gesamtherstellung: H. 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