Deutscher Bundestag Drucksache 18/2374 18. Wahlperiode 18.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2067 (neu) – Haltung der Bundesregierung bezüglich der Effektivierung von Exportkontrollen für doppelverwendungsfähige Überwachungstechnologie und Zensursoftware Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Überwachungstechnologie und Zensursoftware, deren Hersteller oftmals aus Deutschland kommen, können und werden weltweit von autoritären Regimen zur Verletzung von Menschenrechten und zur Unterdrückung der Demokratie genutzt. So sind mittlerweile zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen sich Regimekritikerinnen bzw. Regimekritiker und Journalistinnen bzw. Journalisten in autoritären Staaten durch die Behinderung, Manipulation oder Überwachung von Telekommunikation sowie die Nachvollziehbarkeit ihres Mobilitätsverhaltens häufig erheblichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sahen, auf die unter anderem Organisationen, wie „Reporter ohne Grenzen“, wiederholt aufmerksam machten (www.reporter-ohne-grenzen.de, Pressemitteilung vom 12. März 2013). Der Bundesregierung sind die Firmen, die entsprechende Technologie herstellen und exportieren, seit Langem bekannt. Sie wurden in der Vergangenheit unterstützt , beispielsweise durch die Gewährung von Hermesbürgschaften (Bundestagsdrucksache 17/8052), durch Unterstützung bei Messeauftritten (Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/8724) oder eine aktive Bewerbung der Produkte. Gleichzeitig vergab die Bundesregierung wiederholt öffentliche Aufträge auch an Unternehmen, die im Verdacht stehen, entsprechende – teilweise mit öffentlichen Mitteln erstellte – Technologie nach entsprechender Nach- und Aufrüstung auch an autoritäre Regime weiterzuverkaufen (www.zeit.de vom 13. Januar 2012 „BKA testet kommerzielle Überwachungstechnik“). Die Bundesregierung selbst wiederum nutzte und nutzt Produkte, beispielsweise für die so genannte QuellentelekommunikaDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tionsüberwachung, deren Funktionen verfassungsrechtlich zumindest umstritten sind und bei denen eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben an dem Umstand scheiterte, dass mit Hinweis auf Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse kein Einblick in den Quellcode gewährt wurde. Drucksache 18/2374 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Debatte um die Notwendigkeit einer Effektivierung von Exportkontrollen für doppelverwendungsfähige Überwachungstechnologie und Zensursoftware wird seit Jahren intensiv geführt, auch im Deutschen Bundestag (vgl. den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15. Mai 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/13489). Während der iranischen Revolution 2009 sind Sicherheitskräfte mithilfe der umfassenden Auswertung von Handy- und Internetdaten gezielt gegen Demonstrantinnen und Demonstranten vorgegangen. Viele von ihnen wurden verschleppt , gefoltert und ermordet. Auch in Bezug auf Staaten wie Bahrain, Ägypten, Syrien, Jemen und Libyen gibt es Hinweise, dass solche Technologie gegen die Bevölkerung und gegen friedliche und demokratische Proteste eingesetzt wurde. Die hierfür genutzte Zensur- und Überwachungssoftware wurde dabei unter anderem auch von deutschen und anderen europäischen Firmen hergestellt und geliefert. So überwachten belastbaren Indizien zufolge die autoritären Regime in Bahrain und Äthiopien (vgl. Human Rights Watch, „They Know Everything We Do – Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia“) Regimekritikerinnen und Regimekritiker mit einem Trojaner der deutschbritischen Firma Gamma (vgl. www.sueddeutsche.de/digital/spaehsoftwarewerkzeuge -fuer-den-ueberwachungsstaat-1.1969195). Überwachungstechnologie zum Abfangen von SMS, E-Mails und Telefongesprächen von Nokia-Siemens sollen nach Bahrain geliefert und später durch die Münchner Firma Trovicor instand gehalten worden sein (vgl. www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/ handyueberwachung-deutsche-firma-soll-spaehtechnik-an-bahrain-gelieferthaben -a-782060.html). Wiederholt stellten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den vergangenen Jahren eine Effektivierung der entsprechenden Bestimmungen für doppelverwendungsfähige Güter sowohl auf internationaler als auch auf bundesdeutscher Ebene in Aussicht. Die geltende EU-Verordnung zum Export von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck deckt bislang Überwachungstechnologie nicht ab. Während auf internationaler Ebene verbindliche Regeln für den Export von doppelverwendungsfähigen Gütern intensiv diskutiert und weiterentwickelt wurden, stehen entsprechende Schritte zur Effektivierung der Exportkontrolle auf bundesdeutscher Ebene weiterhin aus. Die 41 Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens für Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien beschlossen am 4. Dezember 2013 in Wien eine Ausweitung der Ausfuhrkontrolle auf Überwachungstechnologie. Die Europäische Kommission legte im Mai 2014 eine Mitteilung zur Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik vor, in welcher auch explizit auf den Export von „Cybertools“ für die Massenüberwachung verwiesen wird. Für das vierte Quartal 2014 plant die EU-Kommission, gesetzliche Änderungen an der bestehenden Verordnung zur Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorzulegen. In Deutschland wurden bislang Medienberichten zufolge lediglich entsprechende Anweisungen zur Verhinderung von Exporten an den Zoll erlassen, über deren Effektivität aber keine Erkenntnisse vorliegen. Im April 2014 kündigte der Bundesminister für Wirtschaf und Energie Sigmar Gabriel eine striktere und effektivere Kontrolle der Ausfuhr von Überwachungstechnologie an (vgl. www.sueddeutsche.de/ digital/internetueberwachunggabriel-plant-exportstopp-von-spaeh-software- 1.1969189). Um zukünftig Menschenrechtsverletzungen durch den Export deutscher Überwachungstechnologie und Zensursoftware effektiv zu verhindern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die Bundesregierung mit dem nötigen Engagement für ein effektives und striktes Regelwerk auf internationaler und europäischer Ebene einsetzt und auch auf bundesdeutscher Ebene weitere Schritte zur Effektivierung der Exportkontrolle entsprechender Güter unternimmt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2374 Deutsche Exportpraxis 1. Wie definiert die Bundesregierung Überwachungstechnologie und Spähsoftware (bitte jeweils mit detailliertem Kriterienkatalog und spezifischen Eigenschaften der Technologie und Software angeben)? Der Begriff der Überwachungstechnik wird im Rahmen der Exportkontrolle als Oberbegriff bestimmter Güter und Technologien verwendet, die für Telekommunikation und Netztechnik eine Rolle spielen. Außen- und sicherheitspolitische Interessen Deutschlands können bei einer potentiell kritischen Verwendung dazu führen, dass eine Ausfuhr versagt wird. Hierbei müssen potentiell kritische Verwendungen von rechtsstaatlich gebotenen, legitimen Maßnahmen (z. B. Kriminalitätsbekämpfung ) abgegrenzt werden. Auch die Abgrenzung von Überwachungstechnik zu Sicherheitstechnik, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von Netzen (z. B. vom Netzbetreiber oder von privaten Nutzern eingesetzte Filterfunktionen ) unerlässlich ist, spielt für die Exportkontrolle eine erhebliche Rolle. Exportkontrollen erfolgen grundsätzlich auf einem güterbasierten Ansatz. Danach unterliegen Ausfuhren unabhängig von der konkret geplanten Verwendung einer Genehmigungspflicht, wenn die betroffene Ware als Dual-Use-Gut (Gut mit doppeltem Verwendungszweck) oder Technologie in einer Güterliste definiert ist. Es werden regelmäßig international vereinbarte Güterlisten zugrunde gelegt. Hierbei spielt insbesondere das Wassenaar-Arrangement, das internationale Kontrollregime für Rüstungs- und konventionell-militärische Dual-UseGüter , eine Rolle. Es befasst sich u. a. mit, je nach Empfänger, möglicherweise sicherheitsgefährdender Überwachungstechnik. Bestimmte Gruppen von Gütern der Telekommunikationsüberwachung unterliegen schon länger der Exportkontrolle. Zum einen sind Aufklärungs-Systeme (Hard- und Software) zum Überwachen und Stören von Telekommunikation, die für militärische Zwecke besonders konstruiert sind, von den Ausfuhrlistenpositionen 0011 und 0021 des Teils I A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst und unterliegen den nationalen exportkontrollrechtlichen Vorschriften. Zum anderen werden Güter der Telekommunikationsüberwachung als Dual-useGüter von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) erfasst , wenn sie explizit aufgeführt sind oder wenn sie die verschlüsselte Übertragung von abgehörten Daten unter anderem über das Internet oder das „Hacken“ einer verschlüsselten Datenübertragung ermöglichen. Es handelt sich um die Listenpositionen: 5A001f (Störausrüstung für Mobilfunkdienste); 5A002a1 und 5A002a2 (Systeme, Geräte, anwenderspezifische „elektronische Baugruppen“, Module und integrierte Schaltungen für „Informationssicherheit“); 5D001c („Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A001 oder 5B001 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmale ); 5D002c1 („Software“, die die Eigenschaften der von Nummer 5A002 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert); 5E001a („Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ (außer Betrieb) von Einrichtungen , Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A001 erfasst werden, oder „Software“, die von Unternummer 5D001a erfasst wird). Die jeweiligen technischen Definitionen sind in den technischen Anmerkungen und ergänzenden Anmerkungen im jeweiligen Listentext enthalten. Jüngst wurde im Rahmen des Wassenaar-Arrangements eine Erweiterung der Kontrollen bei Gütern der Überwachungstechnik beschlossen. Die Umsetzung dieser Beschlüsse obliegt der Europäischen Union (EU) und erfolgt durch An- passung des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO, welche in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht ist. Anders als bei national geregelten Rüstungsgüter- Drucksache 18/2374 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kontrollen erfolgt die Überführung der neuen Genehmigungspflichten in eine EU-Kontrollliste. Dadurch wird die Ausfuhr betroffener Güter aus der EU in Nicht-EU-Staaten genehmigungspflichtig . Mit dem Inkrafttreten des Anfang Juni 2014 vorgelegten Entwurfs zur Anpassung des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO wird im Herbst dieses Jahres gerechnet. Ein insoweit verbindlicher neuer Listentext ist somit noch nicht verfügbar. Die Listenpositionen in Bezug auf Güter der Überwachungstechnik werden jedoch den im Rahmen des Wassenaar-Arrangements beschlossenen Listenpositionen entsprechen. Konkret handelt es sich um die nachfolgenden Listenpositionen : – Intrusion Software (Trojaner, „Remote Forensic Software“), 4D004, 4A005, 4E001c; www.wassenaar.org/controllists/2013/WA-LIST%20%2813%29% 201/06%20-%20WA-LIST%20%2813%29%201%20-%20Cat%204.doc – IP (Internet Protokoll) Network Monitoring Systems, 5A001j – Mobiltelekommunikations-Überwachung (u. a. Satellitenfunk und Handy), 5A001f; www.wassenaar.org/controllists/2013/WA-LIST%20%2813%29% 201/07%20-%20WA-LIST%20%2813%29%201%20-%20Cat%205P1.doc. Die vorgenannten Links leiten zu dem jeweiligen offiziellen Wassenaar-Listentext in englischer Sprache, eine offizielle deutsche Übersetzung ist noch nicht verfügbar. Definitionen zu den neuen Listenpositionen sind unter dem nachfolgenden Link zu finden, auch diesbezüglich ist noch keine offizielle deutsche Übersetzung verfügbar: www.wassenaar.org/controllists/2013/WA-LIST%20%2813%29% 201/16%20-%20WA-LIST%20%2813%29%201%20-%20DEF.doc. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass möglichst alle relevanten Soft- und Hardwareelemente, die zur Verletzung von Menschenrechten und innerer Repression genutzt werden können, in der Definition von Überwachungstechnologie und Spähsoftware enthalten sind? Die internationalen Kontrolllisten unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung in den jeweiligen Kontrollregimen wie insbesondere dem Wassenaar-Arrangement . Nicht nur das Wassenaar-Arrangement misst dem Bereich der Überwachungstechnik große politische Bedeutung bei. Auch die Europäische Kommission räumt der Fortentwicklung von Exportkontrollen hierzu in ihrer jüngsten Mitteilung zur Revision der EG-Dual-Use-VO vom 24. April 2014 (COM(2014) final) hohe politische Priorität ein. Deutschland tritt international wie auf EUEbene aktiv für zielführende Lösungen ein. Dabei wird insbesondere die innerhalb der Bundesregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden vorhandene technische Expertise eingebracht. b) Wie stellt die Bundesregierung gleichzeitig sicher, dass Software und Hardware, die Aktivistinnen bzw. Aktivisten und Journalistinnen bzw. Journalisten zu ihrem eigenen Schutz nutzen können, nicht vom Export in Drittländer ausgeschlossen werden? Güter, die von Kategorie 5 Teil 2 der EG-Dual-Use-VO erfasst sind, dürfen nach Anmerkung 2 dieser Kategorie zum persönlichen Gebrauch ohne eine Ausfuhrgenehmigung mitgeführt werden. Soweit es um einen Export geht (endgültige Ausfuhr), findet im Rahmen der Prüfung von Ausfuhranträgen eine Abwägung zwischen Missbrauchsgefahr und Schutzinteressen statt, in welcher die in der Frage angesprochenen Aspekte berücksichtigt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2374 c) Wie oft und in welcher Form stellt die Bundesregierung die kontinuierliche Überprüfung dieses Kriterienkataloges vor dem Hintergrund der rasanten technologischen Entwicklungen sicher (bitte mit geplantem Überprüfungsverfahren angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Die Neulistung von Gütern und die Überarbeitung bestehender Gütereinträge ist ein seit Jahrzehnten etabliertes Verfahren im Wassenaar-Arrangement. Hierzu erfolgen regelmäßig Treffen der Unterzeichner des Wassenar-Arrangements. Die Vorbereitung der Bundesregierung auf diese Treffen geht regelmäßig mit einer Überprüfung einzelner Listenpositionen /Neuvorschläge einher. d) Welche Stelle nimmt die konkrete Klassifizierung einer Technologie oder Software vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Der Exporteur ist dann grundsätzlich für die korrekte Einstufung nach dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen selbst verantwortlich. In Zweifelsfällen kann sich der Exporteur an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden. e) Zählt die Bundesregierung sog. Monitoring centers, also Systeme, die regional oder landesweit Telefonate, E-Mails, Textnachrichten und Voice-Over-IP überwachen, zu Überwachungstechnologie und Spähsoftware , deren Export strenger reguliert werden sollen? Eine Neulistung von bisher nicht erfassten Gütern kann nur einvernehmlich im Rahmen internationaler Absprachen und Übereinkommen erfolgen. Die Bundesregierung setzt sich hier aktiv für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der bestehenden Kontrollen ein. Bei der Weiterentwicklung der Listen misst die Bundesregierung dem Umstand besondere Bedeutung bei, ob eine Technologie für Missbrauch geeignet ist. Ist dies – wie bei den „Monitoring Centern“ – der Fall, setzt sie sich in den internationalen Verhandlungen durch Vorschläge für die Listung besonders menschenrechtsrelevanter Technologien aktiv ein. f) Beobachten die Bundesregierung oder von ihr beauftragte Behörden den Markt der Anbieter hinsichtlich der Art der Überwachungstechnologie? Wenn ja, was sind die Erkenntnisse über die Produkte deutscher Anbieter ? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Die von der Bundesregierung beauftragten Behörden befassen sich mit dem Markt, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse erforderlich ist. g) Inwieweit fallen Softwareprodukte, die von deutschen Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten genutzt werden, in diese Kategorie, bzw. teilen die Behörden für die Erstellung einer entsprechenden Liste die von ihnen verwandten Produkte mit? Die von der Bundesregierung beauftragten Behörden betreiben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags Systeme, bei denen auch Produkte der Überwachungstechnik im Sinne von Frage 1 zum Einsatz kommen oder kommen können. Eine konkrete Einordnung betroffener Güter im Sinne von Ausfuhrgenehmigungspflichten findet nicht statt. Mitteilungen über konkret verwandte Produkte erfolgen im Rahmen der jeweiligen Berichtspflichten. Drucksache 18/2374 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele Ausfuhren von Überwachungstechnologie und Zensursoftware deutscher oder Firmen mit deutscher Beteiligung hat es von 2003 bis 2013 nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben (bitte nach Jahr, Exportgut und Empfängerland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu getätigten Ausfuhren vor, sondern allein zu erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden. Die nachstehende tabellarische Auflistung bezieht sich ausschließlich auf die in Frage 1 erwähnten (Export-)Güter der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), die in den betreffenden Jahren Gegenstand der europäischen und deutschen Exportkontrolle waren. Wertmäßig erfasst sind Gesamtsysteme, die häufig neben den eigentlichen TKÜ-Gütern auch Lieferungen von Einsatzzentralen u. Ä. beinhalten . Die in Deutschland erteilten Genehmigungen und Nullbescheide zu Ausfuhren von Gütern der Telekommunikationsüberwachung und Zensursoftware betreffen Anträge von Unternehmen, die in Deutschland niedergelassen sind. Jahr Bestimmungsland Wert 2003 VAE 165 153,– € 2004 Albanien Indonesien 152 365,– € 214 578,– € 2006 Türkei VAE 12 Mio. € 1,162 Mio. € 2007 Saudi Arabien 18,254 Mio. € 2008 Kuwait Norwegen 3,067 Mio. € 4,755 Mio. € 2009 Marokko Norwegen 165 250,– € 12 500,– € 2010 Argentinien Chile Indien Indonesien Marokko Mexiko Oman Pakistan Russland Singapur Turkmenistan USA 1,183 Mio. € 174 080,– € 231 000,– € 410 000,– € 53 904,– € 1,172 Mio. € 3,5 Mio. € 3,9 Mio. € 55 100,– € 52 633,– € 247 500,– € 998 511,– € 2011 Argentinien Indonesien Libanon Malaysia Norwegen Taiwan VAE 169 357,– € 597 664,– € 60 505,– € 1,3 Mio. € 352 770,– € 645 620,– € 11,75 Mio. € Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2374 a) Wie viele Ausfuhren von Überwachungstechnologie und Zensursoftware deutscher oder Firmen mit deutscher Beteiligung wurden von 2003 bis 2013 mit Hermesbürgschaften abgesichert (bitte nach Jahr, Exportgut und Empfängerland aufschlüsseln)? Im Zeitraum 2003 bis 2013 hat die Bundesregierung zwei Exportkreditgarantien nach Malaysia und Russland für die Lieferung in Telekommunikationsprojekte übernommen, die auch Überwachungstechnologien enthielten. Diese Übernahmen erfolgten im Jahr 2005. b) Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung der Exporte ein? Entsprechende Einschätzungen liegen nicht vor. c) Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass Firmen, die Spähsoftware herstellen, nicht mehr mit Hermesbürgschaften unterstützt werden? Über die Übernahme einer Exportkreditgarantie des Bundes entscheidet der Interministerielle Ausschuss Exportkreditgarantien, in dem neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertreten sind. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die nach eingehender Bewertung der Förderungswürdigkeit und der risikomäßigen Vertretbarkeit im Einklang mit den gültigen europäischen und deutschen Rechtsvorschriften und Rahmenbedingungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Deckungspolitik für das jeweilige Empfängerland getroffen werden. Bei den Rechtsnormen sind insbesondere das Außenwirtschaftsrecht und die für staatliche Exportkreditversicherer geltenden Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beachten. 3. Wie viele Ausfuhren von Überwachungstechnologie und Zensursoftware wurden aufgrund einer anzunehmenden militärischen Endverwendung durch die Bundesregierung von 2003 bis 2013 verhindert (bitte Jahr, Exportgut und Empfängerland angeben)? a) Inwiefern beinhaltet die Definition der militärischen Endverwendung (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes – AWG) nach Auffassung der Bundesregierung auch die Nutzung von Überwachungstechnologie und Spähsoftware durch die Polizei und andere Si- 2012 Indonesien Kosovo Kuwait Malaysia Norwegen Schweiz USA 2,009 Mio. € 930 000,– € 1,05 Mio. € 1,14 Mio. € 3, 381 Mio. € 129 200,– € 100,– € 2013 Katar Marokko Norwegen Schweiz 3,366 Mio. € 770 000,– € 2,252 Mio. € 2 256 Mio. € Jahr Bestimmungsland Wert cherheitskräfte im Empfängerland? Drucksache 18/2374 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Welcher Wassenaar-Klassifizierung entsprachen dabei die von der Bundesregierung aufgehaltenen Exporte von Überwachungstechnologie und Zensursoftware, und wer nimmt diese Klassifizierung vor? c) Wie viele Exporte, die der Wassenar-Klassifizierung 4.A.5. (Systeme oder Teilstücke, die für die Herstellung, Instandhaltung, Übertragung oder Kommunikation von „intrusion software“ benötigt werden), 4.E.1. (Technologie, die zur Herstellung von „intrusion software“ dienen kann) oder 5.A.1.j. (IP-Netzwerk-Überwachungs-Systeme oder Technologie für diesen Zweck, die „metadata“ extrahieren, indizieren und im Netzwerk analysieren können) entsprechen, wurden von der Bundesregierung verhindert? Die Fragen 3, 3a bis 3c werden gemeinsam beantwortet. Bei der Genehmigungserteilung werden der konkrete Endverwender sowie die angegebene Endverwendung zum Zeitpunkt des Antragsverfahrens in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts in jedem Einzelfall beurteilt. Ob im Einzelfall eine Gefahr der Verwendung der Güter zu Zwecken der internen Repression besteht , wird im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Ausfuhrvorhabens ebenso berücksichtigt wie eine mögliche militärische Endverwendung der Güter. Die Bundesregierung hat im o. g. Zeitraum keine Ausfuhren allein unter dem Gesichtspunkt der militärischen Endverwendung abgelehnt. Sie hat keine Ausfuhren der in Frage 3c genannten Güter genehmigt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass betroffene Unternehmen zudem von kritisch einzustufenden Vorhaben Abstand nahmen und erst gar keinen Genehmigungsantrag stellten. 4. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um zukünftig mehr Transparenz gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit im Bereich der doppelverwendungsfähigen Exporte herzustellen (bitte mit konkreten Maßnahmen und Zeitplan angeben)? a) Welche konkreten Maßnahmen sind insbesondere für den Bereich der Überwachungstechnologie und Zensursoftware geplant (bitte mit Zeitplan angeben)? b) In welcher Form, und ab wann plant die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag über Ausfuhren von doppelverwendungsfähiger Technologie zu unterrichten? c) Wenn keine Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung und Information des Deutschen Bundestages geplant sind, warum nicht? Die Fragen 4, 4a bis 4c werden wegen gemeinsam beantwortet. Das BMWi berichtet seit dem Jahr 2002 regelmäßig an den Deutschen Bundestag über die im Rahmen der EG-Dual-Use-VO jährlichen erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Ablehnungen. Die Bundesregierung steht den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages bei Nachfragen zu ihrem Bericht jederzeit zur Verfügung. Nachfragen zum Bericht hat es bislang nicht gegeben. Die Bundesregierung geht somit davon aus, dass das Informationsniveau seitens des Deutschen Bundestages als ausreichend angesehen wird. Ein Informationsaustausch erfolgt zudem mit der Europäischen Kommission und zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Den institutionellen Rahmen hierfür bieten die Koordinierungsgruppe und die Ratsarbeitsgruppe für Dual-Use-Güter, innerhalb derer sowohl ein Austausch über Aspekte der Genehmigungspraxis in den EU-Mitgliedstaaten als auch über konzeptionelle Weiterentwicklungen der EG-Dual-Use-VO stattfindet. Die Europäische Kommission berichtet außerdem aufgrund ihrer Zuständigkeit und im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2374 umfassend über die aktuellen Entwicklungen sowohl gegenüber den anderen EU-Institutionen einschließlich des Europäischen Parlaments als auch gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit. 5. Wann und auf Basis welcher rechtlichen Grundlage wurde der deutsche Zoll durch die Bundesregierung zur „strengeren Kontrolle“ von doppelverwendungsfähigen Gütern angewiesen (bitte genaues Datum angeben)? Die für Exportkontrollen zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Neben dem BAFA als zuständige Genehmigungsbehörde erfolgt durch den Zoll die Überwachung des Warenverkehrs, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der entsprechenden Risikomanagement- und Prüfungssysteme werden aktuelle Entwicklungen und damit auch neu in Kraft tretende Genehmigungspflichten wie z. B. bei der Überwachungstechnik berücksichtigt. Die zuständigen Behörden der Bundesregierung befinden sich hierzu im regelmäßigen Informationsaustausch. a) Anhand welcher konkreten Kriterien und auf Basis welcher rechtlichen Grundlage entscheidet derzeit die Bundesregierung, ob eine Lieferung von Überwachungstechnologie in ein bestimmtes Land verhindert wird (bitte mit detailliertem Kriterienkatalog)? Es gelten die Kriterien des Artikels 12 EG-Dual-Use-VO, dementsprechend auch gemäß Absatz 1c dieses Artikels Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasst werden. b) Welche konkreten Änderungen wurden diesbezüglich seit Mai 2014 vorgenommen , um die vom Bundesminister Sigmar Gabriel in Aussicht gestellte verstärkte Kontrolle zu gewährleisten? Bei kritischen Ausfuhren mit Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesregierung werden nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vorhandene Instrumente genutzt. Dabei werden auch Menschenrechtsbelange berücksichtigt. Das BMWi hat sich aktiv für eine Revision der Kontrolllisten und gegebenenfalls Erweiterung des Wassenaar-Arrangements bei Bedarf eingesetzt, und es setzt sich aktiv für die Revision der EG-Dual-Use-VO ein. Bis zum formalen Inkrafttreten der neuen Genehmigungspflichten (voraussichtlich: Herbst 2014) steht das Instrument des Einzeleingriffs nach § 6 AWG zur Verfügung , um solche Ausfuhren zu untersagen. c) Anhand welcher Kriterien bewertet die Bundesregierung die menschenrechtliche Lage eines Empfängerlandes (bitte detaillierte Liste angeben und jede Kategorie konkret begründen)? Die Bewertung der menschenrechtlichen Lage eines Empfängerlandes ist Teil der außen- und sicherheitspolitischen Bewertung einer beantragten Ausfuhrgenehmigung . Die Prüfung erfolgt in jedem Einzelfall, bezogen auf die konkret zur Ausfuhr beantragte Ware sowie ihren Empfänger und Endverwender; dabei wird unter Einbeziehung der Gesamtumstände das kritische Potential der Endverwendung bewertet. Das gilt auch für Überwachungs- und Sicherheitstechnik. Hierbei findet die Menschenrechtslage im Bestimmungsland umfassende Berücksichtigung . Es werden – wie auch bei sonstigen Gütern mit doppeltem Verwen- dungszweck gemäß Artikel 12 Absatz 1c der EG-Dual-Use-VO – die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates der EU vom Drucksache 18/2374 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Dezember 2008 analog angewendet, insbesondere dessen Kriterium 2, das sich auf die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bezieht . Danach bewerten die EU-Mitgliedstaaten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte . Eine Ausfuhrgenehmigung wird z. B. verweigert, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass zur Ausfuhr bestimmte Güter oder Technologie zur internen Repression benutzt werden könnten. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften , einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind. Zu näheren Details wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Anwendung der Menschenrechtskriterien bei Rüstungsexporten“, Bundestagsdrucksache 17/6045, verwiesen. d) Gab es im Vorfeld oder gibt es derzeit Gespräche mit deutschen und/ oder europäischen Herstellern von Überwachungstechnologie und Zensursoftware , und wenn ja, wann haben welche Gespräche mit welchem Unternehmen stattgefunden, und welche Position hat die Bundesregierung gegenüber den Unternehmen vertreten? Das BAFA steht im regelmäßigen Kontakt mit Antragstellern, die eine Ausfuhrgenehmigung beantragen und über bestehende Genehmigungspflichten Auskunft ersuchen. Das BMWi hat darüber hinaus die ihm bekannten Hersteller und potenziellen Antragsteller für entsprechende Waren und Technologien angesprochen und auf die im Zuge der Wassenaar-Beschlüsse erweiterten Genehmigungspflichten hingewiesen. e) Wie verfährt die Bundesregierung nach der Verschärfung der Exportregeln bei Kooperationen von deutschen und ausländischen Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten beim Gebrauch von Spähsoftware? Die der Bundesregierung nachgeordneten Behörden unterhalten im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags Kontakte zu in- und ausländischen Sicherheitsbehörden . Im Rahmen dieser Kontakte werden anlass- und auftragsbezogene Informationen zu technischen Komponenten und Systemen ausgetauscht. Fragen der Exportkontrolle oder entsprechende Ausfuhrgenehmigungspflichten bleiben hiervon unberührt. 6. Wie viele Lieferungen von Überwachungstechnologie und Zensursoftware an Drittstaaten wurden im Zuge der vom Bundesminister Sigmar Gabriel angekündigten strengeren Kontrolle über den Export von Überwachungstechnologie und Zensursoftware durch den Zoll seit dem in Frage 5 erfragten Datum und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage verhindert (bitte Exportgut und Empfängerland konkret angeben)? a) Wie viele und welche dieser Fälle wären auch unter den bis Mai 2014 geltenden Regeln und Bestimmungen aufgehalten worden (bitte einzeln aufschlüsseln)? b) Hat die Bundesregierung den betroffenen Firmen einen Vertragsverlustausgleich zugesagt, und wenn ja, in welchem Umfang? c) Wie schätzt die Bundesregierung angesichts der Tatbestandsvoraussetzung von § 6 AWG die Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein solches Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2374 Verbot durch Exporteure ein, die von einem darauf gestützten Ausfuhrverbot für Überwachungstechnologie betroffen sind? d) Wie viele Lieferungen von Überwachungstechnologie und Zensursoftware an Drittstaaten sind seit der Ankündigung des Bundesministers Sigmar Gabriel vom 20. Mai 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt (bitte mit Exportgut und Empfängerland konkret angeben)? Die Bundesregierung hat bislang keine Kenntnis von kritischen Ausfuhren erlangt , die einen Einzeleingriff nach § 6 AWG zu deren Verhinderung erforderlich machen würde. Zu den zukünftigen Genehmigungspflichten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Grundsätzlich gilt: Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 6 AWG vorliegen, handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt auf Grundlage des AWG; Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel haben daher aus Sicht der Bundesregierung unter den genannten Voraussetzungen keine Aussicht auf Erfolg. 7. Für welche Staaten gelten zurzeit offizielle oder inoffizielle einzelfallbezogene Exportembargos für Überwachungs- und Zensurtechnologie (bitte einzeln auflisten und konkret begründen)? Unabhängig von der Frage bestehender oder künftiger Ausfuhrgenehmigungspflichten unterliegt Überwachungstechnik den folgenden Embargoregeln: Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 ist es verboten, die in Anhang V der o. g. Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software , die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der EU ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III der o. g. Verordnung angegebene zuständige Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats (in Deutschland: BAFA) unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Nach Artikel 4 Absatz 2 der o. g. Verordnung darf die jeweils zuständige Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht erteilen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung hat, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde. Ein paralleles Verbot mit Genehmigungsvorbehalt enthält Artikel 1b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 des Rates vom 23. März 2012). a) Fällt unter diese Embargos auch die Wartung vorab gelieferter Technologie ? Nach Artikel 5 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 36/2012 bzw. Artikel 1c Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 359/2012 ist es verboten, für syrische bzw. iranische Personen , Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien bzw. Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in den Anhängen der o. g. Rechtsakte aufgeführten Ausrüstung , Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in den Anhängen aufgeführten Aus- rüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung , dem Betrieb oder der Aktualisierung von in den Anhängen aufge- Drucksache 18/2374 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode führter Software zu erbringen, ohne dass eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt wurde. Für die Versagung der Genehmigung gelten die o. g. Maßstäbe (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 bzw. Artikel 1b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011). b) Falls nein, sind der Bundesregierung Wartungstätigkeiten in mit offiziellen oder inoffiziellen Exportembargos belegten Drittstaaten bekannt (bitte jeweils Exportgut, Empfängerland und Zeitraum angeben )? Auf die Antwort zu Frage 7a wird verwiesen. 8. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft die Endverwendung von Überwachungstechnologie und Zensursoftware klassifiziert und kontrolliert werden? Zur Frage der Genehmigungspflichten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen , zur Frage der Genehmigungsfähigkeit konkreter Ausfuhrvorgänge auf die Antwort zu Frage 5c, insbesondere mit Blick auf die Anwendung des Menschenrechtskriteriums . 9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Lieferungen von Überwachungstechnologie durch das Unternehmen trovicor GmbH aus München bzw. einer der Vorgängerfirmen Nokia-Siemens und Siemens nach Bahrain (www.frieden2punktO.de) vor? Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Instandhaltung der exportierten Technologie in Bahrain vor? Der Bundesregierung liegen bislang keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen bezüglich der genannten Güter nach Bahrain vor. Auch darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter . 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Lieferungen von Spähsoftware durch die deutsch-britische Firma Gamma nach Bahrain (www.frieden2punktO.de)? a) Welche Überprüfung hat es hinsichtlich des mutmaßlichen Diebstahls des in Bahrain verwendeten Trojaners „Finfisher“ gegeben? Welche Ergebnisse hatte diese Überprüfung? Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Überprüfung gezogen? b) Wenn es keine Überprüfung dieses mutmaßlichen Diebstahls gegeben hat, warum nicht? Die Fragen 10, 10a und 10b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen bezüglich der genannten Güter nach Bahrain vor. Auch darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2374 11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die mutmaßlich durchgeführten Updates der Firma Gamma in Bahrain vor (vgl. https:// bahrainwatch.org/blog/2013/02/06/uk-spyware-in-bahrain-companysdenials -called-into-question/)? Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen bezüglich der genannten Güter nach Bahrain vor. Auch darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Lieferungen von Spähsoftware durch die deutsch-britische Firma Gamma nach Äthiopien (Human Rights Watch, They Know Everything We Do – Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, März 2014), und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen bezüglich der genannten Güter nach Äthiopien vor. Auch darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter. 13. Welche Informationen besitzt die Bundesregierung über die Lieferungen eines Trojaners der Firma Gamma nach Ägypten (www.frieden2punktO.de)? Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen bezüglich des genannten Gutes nach Ägypten vor. Auch darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung des o. g. Gutes. 14. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Lieferungen des deutschen Unternehmens Utimaco Safeware AG vor, das offenbar Überwachungstechnologie über Italien nach Syrien geliefert hat, welches eine Echtzeitüberwachung der Kommunikation und ein graphisches Mapping der Netzwerke erlaubt (www.frieden2punktO.de)? Der Bundesregierung liegen keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen bezüglich der genannten Güter nach Syrien vor. Auch darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Lieferung der o. g. Güter. 15. Welche Erkenntnisse hat die der Bundesregierung über Lieferungen von Bauteilen für die Überwachung von Internet- und Telefonnetzwerken der Firma Nokia-Siemens an den Iran im Jahr 2008 (www.frieden2punktO.de)? Mit Bescheid vom 3. November 2008 wurde die Ausfuhr von sog. IMS-Software in den Iran abgelehnt. 16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Wartung der gelieferten Systeme im Iran durch die Firma trovicor GmbH ab dem Jahr 2009 (www.frieden2punktO.de) vor? Der Bundesregierung liegen für den angefragten Zeitraum keine Erkenntnisse diesbezüglich vor. Es wurden keine Anträge auf Erteilung von Genehmigungen gestellt. Drucksache 18/2374 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Hat es im Zuge der Hinweise auf die menschenrechtsverletzende Verwendung deutscher Überwachungs- und Zensursoftware eine umfassende Überprüfung der deutschen und europäischen Praxis durch die Bundesregierung gegeben? a) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung die Ergebnisse dieser Überprüfung für die Öffentlichkeit und das Parlament zugänglich machen? b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? c) Wenn nein, warum nicht? d) Wenn nein, wird es eine solche umfassende Überprüfung geben, und wenn ja, wann? Die Fragen 17, 17a bis 17d werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat sich als Konsequenz der fortlaufenden Überprüfungen und Treffen im Rahmen des Wassenaar-Arrangements aktiv für eine Revision der Kontrolllisten und gegebenfalls die Erweiterung des Wassenaar-Arrangements bei Bedarf eingesetzt, und sie setzt sich aktiv für die Revision der EGDual -Use-VO ein. Ansonsten wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 26 verwiesen . 18. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass in der Vergangenheit öffentliche Aufträge an Unternehmen, deren Technologie in autoritären Staaten dazu genutzt wurde, Menschenrechtsverletzungen zu begehen, vergeben wurden und auch derzeit vergeben werden (Bundestagsdrucksache 17/7760)? Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt dezentral in der Verantwortung des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Öffentliche Aufträge dürfen bereits nach geltendem Vergaberecht nur an zuverlässige und gesetzestreue Bieter vergeben werden. Daher können bzw. müssen öffentliche Auftraggeber solche Bieter, denen bestimmte Delikte zuzurechnen sind, von Vergabeverfahren ausschließen. Im Rahmen der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien werden die Regelungen im deutschen Vergaberecht zum Ausschluss von Vergabeverfahren neu gefasst werden. 19. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass eine Überprüfung von durch deutsche Sicherheitsbehörden eingesetzter Software dieser Unternehmen auf die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Vergangenheit teilweise aufgrund der Tatsache, dass kein Einblick in den Quellcode gewährt wurde, nicht vorgenommen werden konnte? Die Nutzung betroffener Güter und Technologien durch Behörden, die im Auftrag der Bundesregierung tätig werden, erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Im Einzelfall wird die rechtliche Zulässigkeit von Software -Funktionen geprüft, juristisch zweifelhafte Anwendungen werden entfernt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2374 20. Plant die Bundesregierung, auch zukünftig Aufträge an Unternehmen, deren Techniken in der Vergangenheit in autoritären Staaten dazu genutzt wurden, Menschenrechtsverletzungen zu begehen, zu vergeben? Falls nicht, wie gedenkt sie, dies zu verhindern, und ist die Erstellung eines entsprechenden Registers geplant? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Ein bundesweites Register, in das Unternehmen eingetragen werden, denen Korruptions- oder andere Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, könnte es den öffentlichen Auftraggebern erleichtern , informiert über den Ausschluss von solchen Unternehmen von Vergabeverfahren zu entscheiden. Die Bundesregierung prüft daher die Einrichtung eines bundesweiten Registers, in das Unternehmen, die aufgrund von Korruption oder von anderen Wirtschaftsdelikten als unzuverlässig anzusehen sind, eingetragen werden. Die Einführung eines Korruptionsregisters wird geprüft im Kontext der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinie in deutsches Recht (Frist zur Umsetzung: April 2016). 21. Plant die Bundesregierung zukünftig, sollte sie auch weiterhin auf Produkte von Unternehmen zurückgreifen wollen, deren Techniken in der Vergangenheit in autoritären Staaten dazu genutzt wurden, Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sich vertraglich zumindest die Möglichkeit einer Überprüfung des Quellcodes zusichern zu lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 22. Wird die Bundesregierung zukünftig die Entwicklung und Verbreitung von Techniken, die eine Umgehung staatlicher Überwachungs- und Zensurbestrebungen zum Ziel haben und das Potenzial bergen, Menschen, die demokratischen und oppositionellen Protest zum Ausdruck bringen, vor staatlicher Verfolgung zu schützen, stärker unterstützen? a) Falls ja, wie? b) Falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden werden im Rahmen ihres gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Auftrages handeln und die Anwendung der ihr verfügbaren Instrumente prüfen. 23. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verwendung exportierter Überwachungssoftware aus Deutschland zur Vorbereitung von völkerrechtswidrigen Drohnenangriffen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 24. Begründet der Export von Überwachungstechnologie und Zensursoftware aus Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung eine Schadensersatzpflicht der Opfer vor deutschen Gerichten? Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass nicht nach einer „Schadensersatzpflicht der Opfer“, sondern nach einem eventuellen Schadensersatzanspruch Betroffener gefragt wird. Die Fragestellung bezieht sich nicht auf konkrete Tatbestände, die bewertet werden oder eine Haftung begründen könnten. Aufgrund des hypothetischen Charakters der Frage kann die Bundesregierung hierzu nicht Stellung nehmen. Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen im Einzelfall sind ausschließlich die Gerichte zuständig. Drucksache 18/2374 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wassenaar-Abkommen und EU-Dual-Use-Verordnung 25. Plant die Bundesregierung, die Inhalte des Wassenaar-Abkommens in die Ausfuhrliste des AWG aufzunehmen, bis es zu einer europäischen Regelung gekommen ist? Wenn ja, wann konkret? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 26. Welche Position hat die Bundesregierung in den Verhandlungen über die Änderungen des Wassenaar-Abkommens in den Jahren 2012 und 2013 detailliert vertreten? In Bezug zu Gütern der Überwachungstechnik wurde im Jahr 2012 die Position 5A001f überarbeitet, dies führte zu einer Erweiterung der Listenposition für IMSI-Catcher und zur Neulistung von Gütern für die Satellitenfunk-Überwachung . Im Jahr 2013 wurden IP (Internet Protokoll) Network Monitoring Systems (5A001j) und Intrusion Software (4D004, 4A005, 4E001c) neu gelistet. Die Listenänderungen erfolgten im Einvernehmen der Wassenaar-Mitgliedstaaten . Die Bundesregierung hatte die Änderungen von Anfang an unterstützt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 27. Welche Treffen wird es auf nationaler und europäischer Ebene bis zum voraussichtlichen Beschluss des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments über strengere Regelungen zum Export von Überwachungstechnologie und Zensursoftware geben, und welche Position wird die Bundesregierung dabei vertreten? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 17 und 26 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Ein ständiger Informationsaustausch erfolgt im Übrigen mit der Europäischen Kommission und zwischen den EU-Mitgliedstaaten . Den institutionellen Rahmen hierfür bieten die Koordinierungsgruppe und die Ratsarbeitsgruppe für Dual-Use-Güter, innerhalb derer sowohl ein Austausch über Aspekte der Genehmigungspraxis in den EU-Mitgliedstaaten als auch über konzeptionelle Weiterentwicklungen der EG-Dual-Use-VO stattfindet. Die Europäische Kommission berichtet außerdem aufgrund ihrer Zuständigkeit und im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften umfassend über die aktuellen Entwicklungen sowohl gegenüber den anderen EU-Institutionen einschließlich des Europäischen Parlaments als auch gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit. 28. Unterstützt die Bundesregierung die jüngste Mitteilung der Europäischen Kommission von April 2014 (COM(2014) 244 final)? a) Unterstützt die Bundesregierung die angekündigte Erneuerung der europäischen Dual-Use-Verordnung? Die Bundesregierung unterstützt eine Überprüfung der EG-Dual-Use-VO. Es wird insoweit auch auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/2374 b) Unterstützt die Bundesregierung in dem Zusammenhang das Ziel einer möglichst breiten Anwendung der Dual-Use-Verordnung, bei der alle Soft- und Hardwarekomponenten, die die Verletzung von Menschenrechten in Drittstaaten befördern könnten, als genehmigungspflichtig zu definieren und bei menschenrechtlich motiviertem Zweifel vom Export aus der EU auszuschließen wären? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1a, 17 und 26 verwiesen. c) Unterstützt die Bundesregierung die Erstellung einer positiven Liste von Empfängerstaaten, auf Grundlage derer die in der Verordnung benannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nur an jene Drittländer geliefert werden dürften, die explizit auf dieser Liste genannt sind? Zur Frage der Bewertung einzelner genehmigungspflichtiger Ausfuhrvorhaben wird auf die Antwort zu Frage 5c verwiesen. Hierbei geht es – anders als bei embargobezogenen Exportverboten – immer um eine Einzelfallprüfung des jeweiligen Ausfuhrvorhabens. d) Unterstützt die Bundesregierung die Einrichtung und Durchführung verbindlicher Vorabkontrollen für den Export aller von der Verordnung betroffenen Technologiekomponenten an alle von der Verordnung betroffenen Drittstaaten? Die Prüfung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die Bundesregierung findet zwingend vor der Ausfuhr statt. e) Unterstützt die Bundesregierung eine zentrale Kontrollverantwortlichkeit der Europäischen Kommission? Die EU ist für die den Dual-Use-Güter-Kontrollen zugrunde liegende Gesetzgebung ausschließlich zuständig. Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten setzen die entsprechenden Kontrollen um und stehen hier miteinander und mit der Europäischen Kommission in regelmäßigem Kontakt. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Dieses Verfahren hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. f) Unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach Sanktionsmechanismen gegenüber Staaten und deren Unternehmen, die gegen die in einer erneuerten Dual-Use-Verordnung definierten Regeln und Kontrollvorschriften verstoßen? Verstöße gegen gesetzliche Genehmigungspflichten sind bereits heute strafbewehrt . 29. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die jüngst effektivierten Regelungen für die Ausfuhr von Überwachungstechnologie und Zensursoftware nicht umgangen werden, indem Unternehmen eine zu weite oder zu enge Definition des Merkmals „Kryptographie“ ausnutzen? a) Wie definiert die Bundesregierung das Merkmal „Kryptographie“? b) Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine weite und klar definierte Auslegung des Merkmals „kryptographisch“ ein? Die Fragen 29, 29a und 29b werden gemeinsam beantwortet. Für die Definition des Begriffs der Kryptografie werden die Beschreibungen in der EG-Dual-Use-VO unter 5A002a1 herangezogen. Für eine Erweiterung des Kryptografie-Begriffs besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Bedarf. Drucksache 18/2374 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das BAFA erteilt den betroffenen Unternehmen zu Fragen der technischen Auslegung im Rahmen der Rechtsanwendung und daraus resultierender Genehmigungspflichten jederzeit Auskunft. Verstöße müssen die Unternehmen verantworten . Es wird auf die Antwort zu Frage 28f verwiesen. Zur Fortentwicklung der Kontrollen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Innerhalb der Koordinierungsgruppe der EU zu Dual-Use-Gütern und innerhalb des WassenaarArrangements wird durch einen regelmäßigen Austausch zu der Auslegung der Güterlisten eine vereinheitlichte Anwendung angestrebt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333