Deutscher Bundestag Drucksache 18/2376 18. Wahlperiode 18.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Annette Groth, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2139 – Transporte von Kriegswaffen durch Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mehrere Hundert Unternehmen in Deutschland produzieren oder handeln mit Produkten für Militär, Sicherheitsdienste und Polizei. Ein bedeutender Teil der Produktion ist für den Export bestimmt. Allerdings durchqueren und verlassen nicht nur in Deutschland gefertigte Waffen und Rüstungsgüter tagtäglich das deutsche Staatsgebiet, sondern andere Länder wickeln ihren eigenen Export ebenfalls über die deutschen Verkehrswege und -knotenpunkte ab. Bei den Ein-, Aus- und Durchfuhren von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern sind deutsche Transporteure, Speditionen, Frachtunternehmen, Flugzeuggesellschaften , Reedereien usw. sowie deutsche Frachtvermittler beteiligt. Aber nicht nur für den legalen Waffenhandel werden deutsche Verkehrswege und -knotenpunkte genutzt, sondern auch für den illegalen Waffenhandel. Die unzureichende Kontrolle der Waffentransporte ist ein globales Problem, das auch europäische Staaten betrifft, die sich selbst ein ausreichendes Kontrollsystem zuschreiben. Dies zeigen auch die Studien der unabhängigen Nichtregierungsorganisationen Oxfam und Amnesty International (Amnesty International: „Deadly Movements“, Juli 2010; Oxfam „Brokers without Borders“, Oktober 2010). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 nach ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich auch auf Anträge auf Durchfuhrgenehmigung für Kriegswaffen Anwendung finden. Die Antworten zu den Fragen 16, 24 und 25 beinhalten detaillierte Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten, den personellen Ressourcen und ermittlungsDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 14. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. taktischen Verfahrensweisen der Strafverfolgungsbehörden der Zollverwaltung. Das Bekanntwerden dieser Daten lässt Rückschlüsse auf die Modi Operandi, die Fähigkeiten und Methoden dieser Ermittlungsbehörden zu. Dies muss zum Drucksache 18/2376 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schutz der Bediensteten und der Effizienz der künftigen Ermittlungen unbedingt vermieden werden. Deshalb sind die entsprechenden Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen, und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.* In diesem Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14714 verwiesen. 1. Welche Staaten nutzten Deutschland als Umschlagplatz und als Transitland für Kriegswaffen im Zeitraum von 2009 bis 2013 (bitte nach Jahren und unter Angabe der Bezeichnung der Kriegswaffe und des Wertes aufschlüsseln)? Angaben über den Wert können nicht gemacht werden. Der Wert einer Kriegswaffe gehört nicht zu den Angaben, die gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (KrWaffKontrG) in dem Antrag zur Beförderung zum Zwecke der Durchfuhr gemacht werden müssen, und wird daher auch nicht elektronisch erfasst. Eine aktenmäßige Auswertung des ggf. freiwillig angegebenen Werts war in der für die Beantwortung einer kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Jahr 2009 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder Bestimmungsländern : Afghanistan, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland , Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kroatien, Kuwait, Lettland, Luxemburg, Malaysia, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate, für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste: 7, 8, 9, 10, 12, 16, 24, 25, 28, 29a, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58. Im Jahr 2010 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder Bestimmungsländern : Afghanistan, Australien, Bahrain, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Katar, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Sudan, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate, * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstge- brauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2376 für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste: 7, 10, 11, 12, 13, 16, 24, 25, 28, 29a, 29b, 29c, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 40, 41, 43, 44, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 57, 58. Im Jahr 2011 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder Bestimmungsländern : Ägypten, Australien, Bangladesch, Barbados, Belgien, Bosnien und Herzegowina , Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland , Großbritannien, Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kroatien, Kuwait, Lettland, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Südafrika, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Zypern, für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste: 7, 8, 9, 10, 12, 13, 16, 24, 25, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 37, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 55, 57, 58. Im Jahr 2012 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder Bestimmungsländern : Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Kanada, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste: 7, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 24, 25, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 43, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58. Im Jahr 2013 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder Bestimmungsländern : Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Spanien, Südafrika, Südkorea, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigte Arabische Emirate, für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste: 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 24, 25, 28, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 44, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58. Drucksache 18/2376 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Staaten nutzten Deutschland als Umschlagplatz und als Transitland für Kriegswaffen im Jahr 2014 (bitte unter Angabe der Bezeichnung der Kriegswaffe und des Wertes)? Angaben über den Wert können nicht gemacht werden. Der Wert der Kriegswaffe gehört nicht zu den Angaben, die gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG in dem Antrag zur Beförderung zum Zwecke der Durchfuhr gemacht werden müssen, und wird daher auch nicht elektronisch erfasst. Eine aktenmäßige Auswertung des ggf. freiwillig angegebenen Werts war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden Genehmigungen für die Durchfuhr von Kriegswaffen durch die Bundesrepublik Deutschland für Anträge öffentlicher und privatwirtschaftlicher Antragsteller erteilt mit folgenden Absende- oder Bestimmungsländern : Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Saud-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Spanien, Südafrika, Südkorea, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Uruguay, USA, Vietnam, für Kriegswaffen der folgenden Nummern der Kriegswaffenliste: 7, 10, 11, 12, 14, 25, 28, 29a, 29b, 29c, 29d, 30, 31, 32, 34, 37, 43, 46, 49, 50, 51, 52, 55, 56, 57. 3. Wie viele Beförderungsgenehmigungen für Kriegswaffen wurden im Zeitraum von 2009 bis 2013 a) insgesamt zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat im genannten Zeitraum 407 Genehmigungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3 KrWaffKontrG für Beförderungen innerhalb des Bundesgebietes erteilt. In den Jahren 2009 bis 2013 wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) 396 Genehmigungen für Beförderungen innerhalb des Bundesgebietes erteilt. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat im genannten Zeitraum 51 Genehmigungen für Beförderungen innerhalb des Bundesgebietes erteilt (In den Zahlen enthalten sind auch Genehmigungen für ausländische Polizeibeamte zur Teilnahme an gemeinsamen Übungen in Deutschland mit anschließender Wiederausreise , da es sich weder um eine Einfuhr noch eine Durchfuhr im Sinne der Anfrage handelt.). b) zum Zweck der Durchfuhr durch Deutschland im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3 KrWaffKontrG, Das BMWi hat von den Jahren 2009 bis 2013 1195 Genehmigungen für Beförderungen gemäß § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG zum Zwecke der Durchfuhr erteilt. Das BMVg hat im genannten Zeitraum 2 Genehmigungen im Sinne des § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG zum Zwecke der Durchfuhr durch Deutschland erteilt. Das BMI hat im genannten Zeitraum 19 Genehmigungen für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr erteilt (Es handelt sich um Durchreisen von Personenschutzkräften ausländischer Politiker mit ihren Schutzpersonen, ausländischen Sicherheitsbeamten auf dem Weg zu einer Auslandsvertretung ihres Heimatstaates in einem Drittland, Polizeibeamten anderer EU-/Schengen-Staa- ten zu gemeinsamen Übungen außerhalb von Deutschland im EU-/SchengenRaum .). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2376 c) zum Zweck des Imports nach Deutschland im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3 KrWaffKontrG und Das BMVg hat 104 Genehmigungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3 KrWaffKontrG zum Zwecke des Imports nach Deutschland erteilt. Das BMWi hat im genannten Zeitraum 306 Genehmigungen für Beförderungen zum Zwecke der Einfuhr erteilt. Das BMI hat im genannten Zeitraum 19 Genehmigungen für Beförderungen zum Zwecke der Einfuhr erteilt. Ergänzend zu den Fragen 3a bis 3c: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erteilt auf Antrag zum Zwecke des mehrfachen Erwerbs sowie der mehrfachen Überlassung von Maschinenpistolen i. d. R. für eine Dauer von 3 Jahren Beförderungsgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 sowie § 3 Absatz 1 und 2 des KrWaffKontrG. Die Beförderung von Kriegswaffen erfolgt auf Grundlage bestehender Rahmenverträge zur Durchführung von Güteprüfungen von Munition bzw. zur Lieferung von Ersatzbeschaffungen für die Zollverwaltung. Aufgrund des Genehmigungsrahmens (mehrfacher Erwerb/mehrfache Überlassung) liegen dem BMF jedoch keine Angaben zur Häufigkeit der Transporte bzw. der Anzahl der je Transport beförderten Kriegswaffen während des Geltungszeitraums der Genehmigung vor. d) in Form von „Allgemeinen Genehmigungen“ im Sinne des § 3 Absatz 4 KrWaffKontrG erteilt? Es existiert die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli 1961 (Bundesanzeiger Nr. 150 S. 1), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3 veröffentlichten bereinigten Fassung. Diese wurde zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482). Des Weiteren gibt es die zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 29. Januar 1975 (BGBl. I S. 421). 4. Wie viele Beförderungsgenehmigungen zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG und wie viele „Allgemeine Genehmigungen“ im Sinne des § 4 Absatz 2 KrWaffKontrG wurden im Zeitraum von 2005 bis 2009 erteilt (bitte nach Jahren und unter Angabe des Ursprungslandes, des Ziellandes und ggf. der Transitländer sowie der Bezeichnung des jeweiligen Gutes und des Warenwertes aufschlüsseln )? Die in dem Zeitraum von 2005 bis 2009 von der Bundesregierung erteilten Genehmigungen zur Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen mit deutscher Flagge gemäß § 4 Absatz 1 KrWaffKontrG werden in der nachfolgenden Tabelle mit den dort erbetenen Angaben – soweit diese der Bundesregierung bekannt sind – dargestellt. Drucksache 18/2376 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Anzahl der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 KrWaffKontrG Ursprungsland Zielland Transitländer Bezeichnung des Transportgegenstands Warenwert 2005 0 2006 1 Frankreich Saudi Arabien k.A. Kanone (78 mm) mit Zubehör (III Gun) Versicherter Wert: 3,8 Mio. Euro 2007 1 Belgien Mexiko k.A. Munition 334 000 Euro 1 Kanada Brasilien k.A. 1 Haubitze 69 500 Euro 1 Brasilien Belgien k.A. Munition 756 000 Dollar 1 Brasilien Jamaika k.A. Munition k. A. 2008 0 2009 1 Frankreich Thailand k.A. 6 Kanonenfahrzeuge k. A. 1 Südkorea Israel China; Taiwan Bullet 7.62mm Tracer M62 Bullet Cal..50 Tracer M17 Bullet Cal..50 API M8 Bullet 7.62mm Tracer M62 Bullet Cal..50 Tracer M17 Bullet Cal..50 API M8 k. A. 1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5.56x46mm Tracer k. A. 1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5,56x45 mm Tracer 1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5.56x46mm Tracer k. A. 1 Brasilien Singapur Südafrika Cal.50 (12,7x99mm) Tracer; cal.50 (12,7x99) Ball k. A. 1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5,56x45 mm Tracer k. A. 1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5,56x45mm Tracer 1 Brasilien Singapur Südafrika Cal. 5.56x46mm Tracer k. A. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2376 Es existiert die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 30. Juli 1961 (Bundesanzeiger Nr. 150 S. 1), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3 veröffentlichten bereinigten Fassung. Diese wurde zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482). 5. In wie vielen Fällen wurde die Durchfuhr von Kriegswaffen ausländischer Herkunft im Zeitraum von 2009 bis 2013 von staatlichen Stellen verweigert (bitte nach Jahr, Gut, Wert, exportierendem Staat und Zielland auflisten)? Die Durchfuhr von Kriegswaffen wurde von Januar 2009 bis Dezember 2013 in den aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Fällen durch das jetzige BMWi per Bescheid abgelehnt. Weiterhin ist anzumerken, dass gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG keine Wertangabe bei der Antragstellung vorgesehen ist, sodass die entsprechende Spalte keine vollständigen Angaben enthält. Jahr Gegenstand Anzahl Wert Exportland Zielland 2009 Patronen Kal. 5,56 mm 2 688 889 Serbien Ecuador Patronen Kal. 40 mm 5 573 Serbien Ecuador Patronen Kal. 40 mm Handgranaten 200 100 133 300 Euro Österreich Tunesien Patronen Kal. 40 mm 5 000 122 500 Euro Bulgarien Kolumbien vollautomatische Gewehre 200 327 200 USDollar USA Oman Maschinenpistolen 3 Tschechische Republik Irak gepanzerte Fahrzeuge 48 USA Marokko 2010 2011 Patronen Kal. 5,56 mm 250 000 Tschechische Republik Panama 2012 Patronen Kal. 12.7 mm 42 000 Belgien Oman Patronen Kal. 7,62 mm Patronen Kal. 12,7 mm 48 000 8 400 Belgien Oman Patronen Kal. 12,7 mm 2 000 123 270 CHF Schweiz Oman Maschinenpistolen 2 111 998 Euro Schweiz Macau Treibladungen 155 mm 100 117 000 Euro Serbien Thailand Maschinenpistolen 628 Israel Kolumbien Patronen Kal. 5,56 mm 2 104 200 491 862 Euro Bosnien und Herzegowina Thailand Patronen Kal. 12,7 mm 2 000 112 000 CHF Schweiz Russland 2013 Patronen Kal. 20 mm 8 200 Norwegen Thailand Maschinengewehre 16 236 000 USDollar USA Turkmenistan vollautomatische Gewehre 735 977 550 US- Israel Paraguay Dollar Drucksache 18/2376 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche Gründe lagen jeweils der Verweigerung der wertmäßig fünf größten Durchfuhren zugrunde? Der Wert der Kriegswaffe gehört nicht zu den Angaben, die gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des KrWaffKontrG in dem Antrag zur Beförderung zum Zwecke der Durchfuhr gemacht werden müssen. Es ist deshalb nicht bekannt, welches die wertmäßig größten Durchfuhren waren. Allgemein lässt sich sagen, dass Durchfuhrgenehmigungen aus denselben Gründe versagt wurden, aus denen Ausfuhrgenehmigungen für Direktlieferungen aus Deutschland versagt worden wären. Für die Verweigerung der Durchfuhren spielten daher die Kriterien der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter eine maßgebliche Rolle. 7. In wie vielen Fällen wurde die Durchfuhr von Kriegswaffen ausländischer Herkunft im Jahr 2014 von staatlichen Stellen verweigert (bitte nach Jahr, Gut, Wert, exportierendem Staat und Zielland auflisten)? Die Bundesregierung hat 2014 bisher keine Durchfuhrgenehmigungsanträge abgelehnt . 8. Welche Gründe lagen jeweils der Verweigerung der wertmäßig fünf größten Durchfuhren zugrunde? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verweisen. 9. Sind Staaten, deren Unternehmen die Bundesregierung die Durchfuhr von Kriegswaffen verweigert hat, an die Bundesregierung herangetreten, um dieser Entscheidung zu widersprechen? In keinem der Fälle sind Staaten, deren Unternehmen die Bundesregierung die Durchfuhr von Kriegswaffen verweigert hat, an die Bundesregierung herangetreten , um dieser Entscheidung zu widersprechen. 10. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2009 eine Verweigerung einer Durchfuhr von Kriegswaffen nach Intervention einer ausländischen Regierung zurückgenommen, und was hat die Bundesregierung im Einzelnen dazu veranlasst, ihre Entscheidung zu revidieren (bitte unter jeweiliger Angabe des Jahres, des Gutes und des Wertes)? Nein. 11. Welche Fälle von nicht genehmigten Durchfuhren von Kriegswaffen sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 bekannt geworden (bitte unter Angabe des exportierenden Landes, des Ziellandes, des Gutes und des Wertes)? Im Zeitraum von 2009 bis Juli 2014 wurden insgesamt neun Lieferungen von Kriegswaffen festgestellt, bei denen keine Beförderungsgenehmigung für die Durchfuhr vorlag. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2376 Die Einzelheiten sind der Tabelle zu entnehmen. Über den Wert der Waren können keine Aussagen getroffen werden. 12. In welchen dieser Fälle ist die Bundesregierung gegenüber ausländischen Regierungen in welcher Form aktiv geworden, und welches Ergebnis hat sie dabei erzielt? Gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dies sind in der Regel Spediteure oder Vertreter der Luftfahrtunternehmen, wurde jeweils die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben. In keinem der Fälle ist die Bundesregierung gegenüber ausländischen Regierungen aktiv geworden. 13. Wie viele Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren sowie Verurteilungen hat es seit dem Jahr 2009 wegen der illegalen Durchfuhr von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern durch die Bundesrepublik Deutschland gegeben? Grundsätzlich liegt die Strafverfolgung in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden der Länder. Im Bereich des KrWaffKontrG sowie des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) besteht nur eine sehr eingeschränkte Strafver- Jahr Exportland Zielland Ware 2010 Frankreich Norwegen 4 Kisten mit Triebwerken für Anti-SchiffsRaketen 2010 Brasilien Jordanien 30 Granatwerfer 2012 Russische Föderation Algerien 1 Triebwerk AL-222 für leichtes Kampfflugzeug des Typs YAK-130 2012 Russische Föderation Indien 2 Triebwerke NK-12NPT für Seeaufklärer des Typs TU-142 2013 Ungarn USA 1 gepanzertes Kettenfahrzeug (Bestandteil eines Flugabwehrraketensystems) 2013 Peru Russische Föderation Folgende teildemilitarisierte Messegüter: 2 tragbare Panzerabwehrwaffen 7 ungelenkte Flugkörper 3 Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper und sonstige Flugkörper 2 Abfeuereinrichtungen für ungelenkte Flugkörper 4 Maschinenpistolen 4 halbautomatische Gewehre 5 Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen 1 Gefechtskopf für Flugkörper 1 Stück Munition 155mm 2 Stück Munition für Kanonen, Haubitzen und Mörser 2014 Rumänien Mozambik 8 Kampfflugzeuge des Typs MIG 21 2014 Tschechische Republik USA 1 Truppentransportpanzer des Typs OT64 2014 USA Saudi Arabien 4 Kampfhubschrauber des Typs Apache folgungskompetenz des Bundes (§ 120 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 142a GVG). Ermittlungsverfahren wegen der Drucksache 18/2376 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode illegalen Durchfuhr von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern wurden im genannten Zeitraum vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nicht geführt. Im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung hat es seit dem Jahr 2009 wegen der illegalen Durchfuhr von Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern insgesamt – sechs Ermittlungsverfahren im Auftrag der jeweils zuständigen Staatsanwalt- schaft und – fünf Bußgeldverfahren gegeben. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur möglichen Anzahl von Verfahren in den Bundesländern vor. Soweit nach Verurteilungen gefragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3) nur Verurteilungen aufgrund des KrWaffKontrG oder des AWG insgesamt ausweist, ohne weiter nach einzelnen Tatbeständen oder Tathandlungen zu differenzieren. 14. Wie viele und welche Kriegswaffen, die illegal in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Durchführung eingeführt worden sind, sind seit dem Jahr 2009 beschlagnahmt worden (bitte unter Angabe des Jahres, des exportierenden Landes, des Ziellandes, des Wertes und der genauen Bezeichnung des beschlagnahmten Gutes)? Hierzu hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Die Anordnung von Beschlagnahmen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Justizbehörden der Länder. 15. Existieren Schätzungen, z. B. des Zolls oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wie viel Prozent der illegalen Durchführungen aufgedeckt werden, und falls ja, wie lautet diese Schätzung ? Die genannten Behörden stellen keine Schätzungen der Aufdeckungsquote rechtswidriger/verbotswidriger Durchfuhren von Kriegswaffen an. 16. In wie vielen Fällen haben deutsche Behörden die Durchfuhr von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern nach Einfuhr in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren gestoppt, und wie wurde dies jeweils gegenüber der betroffenen Regierung bzw. dem betroffenen Unternehmen begründet (bitte unter Angabe des Jahres, des exportierenden Landes, des Ziellandes, des Werts und der genauen Bezeichnung des Gutes)? Die Bundesregierung beantwortet die Frage in einem gesonderten, als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstge- brauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2376 17. Wie viele Fälle des illegalen Umschlags von Kriegswaffen (deutscher wie ausländischer Herkunft) im Hamburger Hafen sind der Bundesregierung in den Jahren von 2009 bis 2013 bekannt geworden, und a) wie viele Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren sowie Verurteilungen hat es deshalb in diesem Zeitraum gegeben (bitte unter Angabe des Herkunftslandes, des jeweiligen Ziellandes, des Gutes und des Werts), und b) gegen welche Gesetze und Embargos wurde jeweils verstoßen? Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Auf die Antwort zu Frage 13 (Absätze 1 und 3) wird verwiesen. 18. Welche Kriegswaffen haben die USA bzw. US-amerikanische Unternehmen seit dem Jahr 2009 in Deutschland umgeschlagen (bitte nach Jahr, Gut, Wert und Endverbleibsland sowie Endnutzer und unter Ausschluss der Güter, die die US-Streitkräfte zur Eigenverwendung in Deutschland umgeschlagen haben, auflisten)? Durchfuhrgenehmigungen für die angefragten Genehmigungsinhaber bzw. die angefragten Absender wurden durch das BMWi seit dem Jahr 2009 für folgende Kriegswaffen erteilt: Jahr Zielland KWL-Nr. 2009 Polen 50, 51 Dänemark 7, 12, 56, 57 Finnland 50 Portugal 32 Slowenien 57 Spanien 28 Singapur 49 Schweden 50, 55 Norwegen 57 Griechenland 57 2010 Tschechische Republik 25 Österreich 47 Schweiz 7, 46, 58, Saudi-Arabien 50 Polen 51 Lettland 50 Rumänien 52 Litauen 50 Spanien 30 Italien 29a, 29c, 29d, 30, 31, 32 Drucksache 18/2376 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Zielland KWL-Nr. 2011 Polen 29a, 30, 34 Ungarn 25 Rumänien 52 Tunesien 25 Vereinigte Arabische Emirate 32 Ukraine 25 Ägypten 57 Lettland 50 Spanien 30 Österreich 57 2012 Spanien 16, 30 Polen 13, 30 Brasilien 25 Österreich 29a, 31, 32, 34, 35 Rumänien 52 Bulgarien 52 Belgien 49 Frankreich 29c Norwegen 32 2013 Schweiz 55, 57 Norwegen 29a, 32 Lettland 50 Italien 55 Dänemark 16 Griechenland 54 Rumänien 50, 52 Tschechische Republik 14 Polen 11, 25 Frankreich 7 Belgien 49 Georgien 25 Bulgarien 8, 10, 12, 57 Estland 29d Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2376 19. Welche Kriegswaffen haben die US-Streitkräfte seit dem Jahr 2009 zur weiteren Eigenverwendung in Deutschland umgeschlagen (bitte unter Angabe der Güter, des Wertes, des Landes, aus dem die Güter nach Deutschland gebracht wurden, und des Landes, in das die Güter aus Deutschland gebracht wurden)? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Aufgrund des § 27 KrWaffKontrG i. V. m. Artikel 1 des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gelten die Genehmigungen für solche Lieferungen als erteilt. 20. Wie hat sich der Mitarbeiterbestand des BAFA in den Abteilungen 2 und 3 seit dem Jahr 2009 entwickelt, und wie verteilten sich die Mitarbeiter jeweils auf welche Unterabteilung und welche Referate im Einzelnen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Jahr Zielland KWL-Nr. 2014 Israel 10 Serbien 49 Österreich 25 Estland 29d Saudi-Arabien 14 Slowakei 25 Polen 25 Frankreich 25 Übersicht Beschäftigte der Abteilungen 2 (Stichtag: jeweils 31. 12.) Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Organisationseinheit Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Genehmigungsreferate 212 20 21 20 16 17 213 14 17 14 15 16 214 17 18 14 11 11 215 10 10 10 11 10 Genehmigungsreferate gesamt 51 56 58 53 54 Drucksache 18/2376 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode *mit Wirkung zum 01.07.2013 wurde Referat 224 in Referat 216 umbenannt. 21. Welche Ausbildung haben die Mitarbeiter im Einzelnen? Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschäftigt Juristen , Akademiker sonstiger Fachrichtungen und Personen ohne Hochschulabschluss . Übersicht Beschäftigte der Abteilungen 2 (Stichtag: jeweils 31. 12.) Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Organisationseinheit Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Servicereferate 211 119 111 118 110 119 216 110 110 110 110 115 221 114 115 112 111 116 222 118 119 117 117 118 223 113 114 119 120 121 224* 120 123 118 118 110 Abt. 2 Gesamt 115 128 122 119 123 Übersicht Beschäftigte der Abteilungen 3 (Stichtag: jeweils 31. 12.) Jahre 2009 2010 2011 2012 2013 Organisationseinheit Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte Anzahl Beschäftigte 311 15 117 15 18 18 312 15 110 10 10 12 313 19 117 16 17 17 314 19 122 12 11 10 315 10 113 13 13 12 316 10 110 19 10 10 321 10 115 15 16 17 322 13 113 14 12 10 323 18 117 18 18 17 324 10 119 17 16 16 Abt. 3 Gesamt 96 101 96 87 85 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2376 22. Über wie viele Genehmigungsanträge hatten die Mitarbeiter des Referates 212 jeweils in den Jahren von 2009 bis 2013 zu entscheiden, und welche weiteren Aufgaben hatten sie darüber hinaus zu erfüllen? Die Darstellung enthält auch Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen, Reexportverfahren, Voranfragen, sonstige Anfragen und passive Konsultationen . Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates 212 sind hauptamtlich für die Bearbeitung von Antragsverfahren zuständig, sind aber auch mit anderen Aufgaben im Bereich Ausfuhrkontrolle betraut. Der Anstieg der Vorgangszahlen konnte bislang durch kontinuierliche Prozessoptimierungen , insbesondere der Einführung einer vollelektronischen Antragsbearbeitung , ohne Personalmehrbedarf kompensiert werden. Sofern sich zukünftig ein weiterer deutlicher Anstieg der Vorgangszahlen ergeben sollte, etwa aufgrund der Ausweitung der einschlägigen Güterlisten oder aufgrund von Sanktionsmaßnahmen, könnten weitere Personalanforderungen erforderlich werden. 23. Über wie viele Genehmigungsanträge hatten die Mitarbeiter des Referates 213 jeweils in den Jahren von 2009 bis 2013 zu entscheiden, und welche weiteren Aufgaben hatten sie darüber hinaus zu erfüllen? Die Darstellung enthält auch Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen, Reexportverfahren, Voranfragen, sonstige Anfragen und passive Konsultationen und weicht daher von den im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung veröffentlichten Zahlen ab. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates 213 sind hauptamtlich für die Bearbeitung von Antragsverfahren zuständig, sind aber auch mit anderen Aufgaben im Bereich Ausfuhrkontrolle betraut. 24. Wie viele Mitarbeiter, die Verstöße gegen das KrWaffKontrG, das Außenwirtschaftsgesetz und Embargos verfolgen, beschäftigt das Zollkriminalamt in welchen Abteilungen? Die Bundesregierung beantwortet die Frage in einem gesonderten, als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 2009 2010 2011 2012 2013 5 715 6 281 8 678 8 430 9 007 2009 2010 2011 2012 2013 19 033 17 877 19 454 18 465 20 185 * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstge- brauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/2376 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Wie hat sich dieser Mitarbeiterbestand in den letzten fünf Jahren entwickelt ? Die Bundesregierung beantwortet die Frage in einem gesonderten, als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Dokument. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333