Deutscher Bundestag Drucksache 18/2377 18. Wahlperiode 18.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2219 – Einnahmen aus der EEG-Umlage Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus den veröffentlichten Statistiken (siehe www.netztransparenz.de/de/file/2014- 07-03_EEG-Konto_Finanzieller-HoBA_2014_Juni_Internetveroeffentlichung. pdf) der vier Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH, 50Hertz Transmission GmbH, Tennet TSO GmbH und TransnetBW GmbH geht hervor, dass die Einnahmen aus der EEG-Umlage (EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien) über den notwendigen Ausgaben in diesem Jahr liegen. Allein für den Zeitraum Januar 2014 bis Juni 20l4 belaufen sich die Überschüsse inklusive der eingepreisten Bearbeitungsentgelte auf 1 803 768 294,31 Euro. Die EEG-Umlage ist jedoch eigentlich als Umlage per Definition kostendeckend zu erheben. Eine kostendeckende Umlage ist ein sogenannter echter Zuschuss, auf den keine Umsatzsteuer erhoben wird, da kein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt. Die Netzbetreiber berechnen auf die Erhebung der EEG-Umlage jedoch eine Umsatzsteuer. Angesichts der Einnahmen ist davon auszugehen, dass die EEGUmlage in diesem Jahr stabil bleibt oder sogar geringfügig sinkt. Für die kommenden Jahre bleibt vor allem die EEG-Novelle 2014 der Großen Koalition ein Unsicherheitsfaktor bezüglich der weiteren Kostenentwicklung. 1. Woraus resultieren nach Ansicht der Bundesregierung die sich abzeichnenden Überschüsse bei der diesjährigen EEG-Umlage? Die im ersten Halbjahr 2014 erzielten Überschüsse auf dem EEG-Konto sind auf den Umstand zurückzuführen, dass in diesem Zeitraum die Einzahlungen die Auszahlungen auf dem EEG-Konto um rund 1,8 Mrd. Euro überstiegen haben. Dadurch konnte das zum 31. Dezember 2013 bestehende Defizit auf dem EEGKonto in Höhe von rund 225 Mio. Euro abgebaut werden, so dass sich zum Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 30. Juni 2013 ein Kontostand von knapp 1,6 Mrd. Euro ergeben hat. Dass im ersten Halbjahr die Einzahlungen die Auszahlungen überstiegen haben, entspricht dabei dem typischen Muster für die Entwicklung des EEG-Kontos. In den sonnenschwachen Monaten zu Jahresbeginn übersteigen die Einnahmen die Aus- Drucksache 18/2377 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gaben und es wird Guthaben aufgebaut. In den sonnenstarken Sommermonaten übersteigen dann, insbesondere aufgrund der hohen Vergütungszahlungen für die Photovoltaik-Bestandsanlagen, die Ausgaben die Einnahmen und Guthaben wird sukzessive abgebaut. Inwieweit bzw. in welcher Höhe am 30. September 2014, dem für die Festsetzung der EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber relevanten Stichtag, ein Überschuss auf dem EEG-Konto besteht, hängt wesentlich von der tatsächlichen Einspeisemenge und damit der Höhe der Vergütungszahlungen für die fluktuierenden erneuerbaren Energien Wind und insbesondere Photovoltaik im dritten Quartal 2014 ab. 2. Wo bzw. in welchen Finanzanlageprodukten werden die Überschüsse aus der EEG-Umlage nach Kenntnis der Bundesregierung angelegt, und welche finanztechnischen Konditionen gelten dafür? Die Übertragungsnetzbetreiber halten zur Abwicklung der EEG-Zahlungen gemäß § 5 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAV) jeweils von den anderen Geschäftstätigkeiten separate EEG-Konten vor. Zeitweilige Guthaben werden unter Berücksichtigung des saisonalen Verlaufs und der hohen Volatilität des EEG-Kontostandes kurzfristig am Geldmarkt im Euroraum angelegt. Die Übertragungsnetzbetreiber verwenden dabei unterschiedliche Anlageformen, z. B. Kontokorrentguthaben oder Tages- und Termingelder . Die Anlagen werden unter Beachtung der jeweiligen Risikomanagement -Richtlinien der Übertragungsnetzbetreiber getätigt. 3. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Zinsen für diese Anlage erwirtschaftet , und falls ja, wie werden diese versteuert? Guthaben des EEG-Kontos werden verzinslich angelegt. Die erzielbare Anlagerendite hängt unter anderem von der Anlageform, der Anlagelaufzeit und der aktuellen Geldmarktpolitik der Europäische Zentralbank, die maßgeblich das Zinsniveau an den Finanzmärkten beeinflusst, ab. Zinserträge werden nach den in Deutschland geltenden steuerrechtlichen Regelungen behandelt. 4. Sofern Zinsen erwirtschaftet werden, wofür werden die Einnahmen aus den Zinserlösen nach Kenntnis der Bundesregierung konkret verwendet (bitte aufschlüsseln)? Nach der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) und der AusglMechAV werden Zinserträge dem EEG-Konto gutgeschrieben und gelten nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 AusglMechV als Einnahmen. Damit wirken Zinseinnahmen bei der Berechnung der EEG-Umlage für das Folgejahr umlagesenkend und kommen den Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute. 5. Besitzen die Übertragungsnetzbetreiber bzw. ihre Treuhänder eine Lizenz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Geldanlage und Verwaltung des Vermögens, und wenn ja, welche Bedingungen gelten dafür? Nein. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2377 6. Wird eine solche Lizenz zur Verwaltung dieses aus der Umlage resultierenden , treuhänderisch verwalteten Vermögens benötigt, und wenn nein, warum nicht? Die Übertragungsnetzbetreiber sind im Rahmen des EEG-Wälzungsmechanismus für die Liquiditätsverwaltung verantwortlich. Sie bedürfen keiner Lizenz durch die BaFin, da sie keine Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) erbringen. 7. Ist eine zwischenzeitliche Senkung der EEG-Umlage zum Abbau der Überschüsse geplant, und wenn ja, in welcher Höhe, und wann? Die Höhe der EEG-Umlage wird jeweils zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber festgelegt. Hierfür werden die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen des Folgejahres prognostiziert und auf Basis des zu erwartenden umlagepflichtigen Stromletztverbrauchs wird die notwendige Höhe der EEG-Umlage festgelegt. Die Festlegung der Umlage für das Jahr 2015 wird die in diesem Jahr beschlossene grundlegende Reform des EEG berücksichtigen. Sofern am 30. September eines Jahres ein Überschuss auf dem EEG-Konto besteht, wird dies bei der Festlegung der EEG-Umlage berücksichtigt, als dass die EEG-Umlage für das Folgejahr entsprechend geringer ausfällt. 8. Ist eine Rückerstattung der Umsatzsteuer auf den Teil der EEG-Umlage geplant, die über Kosten und Verwaltungsentgelte hinaus eingezogen worden ist, und wenn ja, in welcher Höhe, und wann? Nein, die Systematik der EEG-Umlage sieht keine Rückerstattung der Umsatzsteuer vor. Ein etwaiger Überschuss auf dem EEG-Konto am 30. September eines Jahres führt zu einer entsprechend geringeren EEG-Umlage im Folgejahr. Infolgedessen sinkt auch die auf die EEG-Umlage erhobene Umsatzsteuer im Folgejahr in entsprechendem Umfang. 9. Sofern keine Rückerstattung an die Verbraucherinnen und Verbraucher geplant ist, welche Lösung präferiert die Bundesregierung für die Überschüsse aus der EEG-Umlage? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 10. Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der EEG-Umlage um einen sogenannten echten Zuschuss? Wenn nein, warum nicht? Nach § 60 EEG 2014 sind Energieversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Im Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG 2014 erhalten die Energieversorgungsunternehmen gemäß § 78 EEG 2014 das Recht, einen Teil ihres Stroms als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem ErneuerbareEnergien -Gesetz“ gegenüber den Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung auszuweisen. Die Höhe der so auszuweisenden Strommenge hängt gemäß § 78 Absatz 2 EEG 2014 von der Höhe der gezahlten EEG-Umlage ab. Insoweit liegt umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch und damit kein „echter Zuschuss“ vor. Drucksache 18/2377 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie hoch war das Umsatzsteuervolumen in den Jahren 2004 bis 2014 durch die EEG-Umlage (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? Die Umsatzsteuer, die sich rechnerisch aus der EEG-Umlage basierend auf Zahlen zum Stromverbrauch der privaten Haushalte für die Jahre 2004 bis 2014 ergibt , ist der nachfolgenden Tabelle mit gerundeten Werten für Stromverbrauch und Umsatzsteuer zu entnehmen: * Zahlen zum Stromverbrauch der privaten Haushalte wurden anhand der Vorjahresdaten geschätzt. Das genannte Umsatzsteuervolumen ist allerdings nicht gleichzusetzen mit entsprechenden Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer, da aufgrund des begrenzten verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte höheren Umsatzsteuerzahlungen über die EEG-Umlage geringere Ausgaben und damit Umsatzsteuerzahlungen in anderen Bereichen gegenüberstehen können. 12. Sind Einnahmen aus der Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage für die kommenden Haushalte eingeplant, und falls ja, auf welcher Grundlage wurden diese in welcher Höhe kalkuliert? Der Bundeshaushalt hat für die Veranschlagung der Steuereinnahmen im Kapitel 60 01 das Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2014 des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ übernommen. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ schätzt die Einnahmen für jede Steuerart getrennt. Eine weitere Unterteilung der Einnahmen aus einer Steuerart erfolgt bei der Schätzung nicht. Die Schätzung der Umsatzsteuer erfolgt auf der Basis hochaggregierter gesamtwirtschaftlicher Daten. Die Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage wird nicht gesondert geschätzt, so dass auch keine Aussage über die vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hierfür erwarteten Einnahmen möglich ist. Die Einnahmen aus der Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage sind im Titel 015 01 Umsatzsteuer implizit enthalten. Jahr Stromverbrauch der privaten Haushalte (in TWh) EEG-Umlage (in Cent/kWh) Rechnerisch ermittelte Umsatzsteuer auf EEG-Umlage privater Haushalte (in Mio. Euro) 2004* 140 0,540 1 121 2005* 141 0,650 1 146 2006* 141 0,780 1 178 2007* 140 1,010 1 268 2008* 139 1,120 1 297 2009* 139 1,330 1 351 2010* 141 2,050 1 552 2011* 139 3,530 1 937 2012* 139 3,590 1 948 2013* 135 5,277 1 354 2014* 136 6,240 1 612 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2377 13. Plant die Bundesregierung über die getroffenen Beschlüsse hinausgehende Änderungen am EEG in dieser Legislaturperiode, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat das Ziel, die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas bis spätestens zum Jahr 2017 im Rahmen von Ausschreibungen zu ermitteln. Das EEG 2014 schafft nur die Grundlage für die Ausschreibung der Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen . Es enthält keine Rechtsgrundlage für die Ausschreibung der Förderung für die anderen Erneuerbare-Energien-Technologien. Daher ist es für diesen Systemwechsel notwendig, dass das EEG 2014 im Hinblick auf die Einführung von Ausschreibungen bei den anderen Technologien spätestens im Jahr 2016 novelliert wird. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333