Deutscher Bundestag Drucksache 18/2391 18. Wahlperiode 22.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Dr. Axel Troost, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2250 – Überschuldung privater Haushalte und Kreditvergabe in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Angesichts der mehr als 6 Millionen überschuldeten Haushalte, von denen schätzungsweise in Deutschland auszugehen ist, wird dem Kredit als der zentralen Finanzdienstleistung in der öffentlichen Auseinandersetzung vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit zuteil. Vieles dreht sich in erster Linie um Finanzdienstleistungen verschiedenster Art, gleichwohl bei sämtlichen Finanzdienstleistungen ein besserer Anlegerschutz unbestritten nötig ist. Dass Überschuldung weniger das Resultat von Verschwendung oder einer vorwerfbaren Lebensführung ist, sondern überwiegend häufig als Folge kritischer Lebensereignisse ausgelöst wird, zeigt u. a. die jüngste Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes (vgl. Destatis, 30. Juni 2014, „Überschuldung: mehr als ein gesellschaftliches Randphänomen“). Neben der Erfassung des aktuellen quantitativen Ausmaßes und einzelner Facetten der Überschuldung in Deutschland ist es notwendig, umfassender vorzugehen und auch das regulative Umfeld und die Praxis der Kreditvergabe näher in den Blick zu nehmen. 1. Wie wird die Überschuldung von privaten Haushalten in Deutschland erfasst ? 2. Auf der Grundlage welcher Methodik beruht die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes, und nach welcher Methodik gehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Auskunfteien Creditreform und Schutzvereinigung für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) bei der Ermittlung von privater Verschuldung und Überschuldung vor? 3. Inwiefern und auf der Grundlage welcher Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Auskunfteien Abstufungen hinsichtlich Verschuldung und Überschuldung vorgenommen? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Drucksache 18/2391 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage des Überschuldungsstatistikgesetzes (ÜSchuldStatG) jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr eine Bundesstatistik durch. Zu diesem Zweck werden rund 1 100 Schuldnerberatungsstellen befragt, die unter der Trägerschaft der Verbraucher- und Wohlfahrtsverbände oder der Kommunen stehen bzw. Mitglied in einem der Verbände sind. Die Teilnahme ist sowohl für die Beratungsstellen als auch für die Beratenen freiwillig („doppelte Freiwilligkeit“). Für das Berichtsjahr 2013 haben 277 Beratungsstellen teilgenommen und Angaben von 90 361 Personen bereitgestellt . Mit deren Zustimmung werden die für die Überschuldungsstatistik relevanten Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt. Die bedeutendsten Merkmale der Überschuldungsstatistik betreffen Alter, Geschlecht , Staatsangehörigkeit, Lebensform, Erwerbsstatus und Bildungsniveau der Schuldner. Weiter stehen der Auslöser der Überschuldung, die Anzahl und die Art der Gläubiger, die Höhe der Schulden, das Einkommen und die Ausgaben der Person und des Haushalts sowie der Stand der Beratung bzw. der Beendigungsgrund im Fokus dieser Erhebung. Neben der Überschuldungsstatistik liefert die durch das Statistische Bundesamt auf Grundlage des Insolvenzstatistikgesetzes (InsStatG) erhobene „Statistik über beantragte Insolvenzverfahren“ Daten zu den Fällen absoluter Überschuldung , die zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren geführt haben. Diese Daten werden monatlich von den Amtsgerichten über die Statistischen Landesämter nach einer Plausibilisierung und Aufbereitung an die amtliche Statistik gemeldet (Vollerhebung mit gesetzlicher Auskunftspflicht der Gerichte). Die Statistik enthält Informationen über die Anzahl der eröffneten oder mangels Masse abgewiesenen Insolvenzverfahren sowie über die Anzahl der Verfahren, in denen ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde. Die Ergebnisse werden differenziert nach der voraussichtlichen Höhe der Forderungen und nach Bundesländern ausgewiesen. Das Modell der SCHUFA teilt die Stufen der Verschuldung in vier unterschiedliche Risikobereiche ein. Basierend auf einem Indikatorenmodell sind beispielsweise Analysen über den Verlauf einer Ver- und Überschuldung möglich (vgl. SCHUFA-Kredit-Kompass 2014, S. 20 ff.). Der SchuldnerAtlas Deutschland 2013 von Creditreform beschäftigt sich mit der Überschuldung von Personen und Haushalten. Der Begriff der Überschuldung wird an sog. Negativmerkmale (z. B. nachhaltige Zahlungsstörungen) geknüpft. Eine nachhaltige Zahlungsstörung liegt bei mindestens zwei vergeblichen Mahnungen unterschiedlicher Gläubiger vor. Darüber hinaus unterscheidet der SchuldnerAtlas Deutschland nach der Intensität der Überschuldung (geringe bzw. hohe Überschuldungsintensität). 4. Auf welche Zahlen zum quantitativen Ausmaß der Überschuldung privater Haushalte und Personen stützt sich gemeinhin die Bundesregierung? Die Bundesregierung stützt sich auf die Daten der Überschuldungsstatistik und zudem wie etwa im letzten Armuts- und Reichtumsbericht auf weitere Datenquellen , um das quantitative Ausmaß der Überschuldung privater Haushalte abzubilden . Zu nennen sind hier die Daten der SCHUFA, der Creditreform, des Mikrozensus und des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2391 5. Auf welche Zahlen bezüglich der Überschuldungsproblematik wird die Bundesregierung bei der Erstellung des nächsten Armuts- und Reichtumsberichts zurückgreifen? Die Bundesregierung wird zur Erstellung des nächsten Armuts- und Reichtumsberichts auf die Daten der Überschuldungsstatistik und darüber hinaus auf weitere einschlägige und valide Daten zurückgreifen, die ein möglichst genaues Bild von der Überschuldung ermöglichen. 6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl überschuldeter Haushalte in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag in den Armuts- und Reichtumsberichten seit dem Jahr 2001 kontinuierlich über die Entwicklung der Überschuldung unterrichtet; hierauf wird insoweit verwiesen. 7. Welche Höhe erreichten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 die durchschnittlichen Forderungen (Schulden) von Privatpersonen und -haushalten, und wie haben sich diese seit dem Jahr 2008 entwickelt (bitte für die Jahre einzeln angeben)? Die Antwort ergibt sich aus folgender Übersicht: Übersicht der durchschnittlichen Schulden je Schuldner Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben Quelle: Überschuldungsstatistik 8. Bei wie vielen Gläubigern hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittlich verschuldete Haushalt offen stehende Schulden? Die Antwort ergibt sich aus folgender Übersicht: Jahr durchschnittliche Schulden in Euro 2008 35 967 2009 34 704 2010 34 314 2011 34 837 2012 33 749 2013 32 996 Drucksache 18/2391 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schuldner nach der Zahl der Gläubiger Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben Quelle: Überschuldungsstatistik 9. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtforderungen auf die verschiedenen Gläubigertypen, jeweils in den Jahren 2008 bis 2013 (bitte mit dem wichtigsten Gläubigertyp beginnen und für die einzelnen Jahre jeweils den betragsmäßigen Umfang, prozentualen Anteil an den Gesamtforderungen sowie den Mittelwert der Verschuldungen angeben)? Die Antwort ergibt sich aus folgenden Übersichten: Durchschnittliche Schulden je Person (alle Schuldner) nach Gläubigerarten in Euro Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben * Versicherungen, Energieunternehmen, Gewerbetreibende, Freie Berufe, unerlaubte Handlungen u. a. Quelle: Überschuldungsstatistik Jahr Beratene Personen insgesamt Zahl der Gläubiger 1 2 bis 4 5 bis 9 10 bis 19 20 und mehr Anteil an beratenen Personen insgesamt in % 2008 66 466 13,0 23,8 28,2 24,4 10,6 2009 74 413 11,7 22,9 28,4 25,2 11,8 2010 70 870 11,9 23,0 28,2 24,8 12,2 2011 73 801 12,2 22,3 28,1 25,0 12,5 2012 84 541 12,1 22,2 28,0 25,1 12,5 2013 90 361 12,2 22,3 27,7 25,0 12,9 Jahr Insgesamt Gläubiger Kreditinsti - tute Versand - häuser Öffentliche Gläubiger Inkassobüros Telefongesell - schaften Ver- mieter aus Unter- haltsverpflich - tungen Privatperso - nen andere Gläubiger * Euro 2008 35 967 20 960 590 2 552 2 984 641 919 372 987 5 963 2009 34 704 19 584 628 2 838 3 287 810 923 377 767 5 491 2010 34 314 19 869 619 2 650 3 437 819 883 389 644 5 005 2011 34 837 19 426 597 3 379 3 519 851 901 403 571 5 190 2012 33 749 18 600 567 3 319 3 644 845 895 420 556 4 904 2013 32 996 17 882 535 3 520 3 676 851 885 428 549 4 671 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2391 Durchschnittliche Schulden je Person (alle Schuldner) nach Gläubigerarten in Prozent der Schulden insgesamt Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben * Versicherungen, Energieunternehmen, Gewerbetreibende, Freie Berufe, unerlaubte Handlungen u. a. Quelle: Überschuldungsstatistik 10. Welches waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 die Hauptüberschuldungsgründe, bzw. welche Faktoren wurden als Hauptgründe für die Überschuldungssituation genannt, und wie haben sich die Hauptüberschuldungsgründe über den Zeitraum der letzten fünf Jahre – seit dem Jahr 2008 – entwickelt? Die Antwort ergibt sich aus folgender Übersicht: 11. Welche weiteren neuen Tendenzen und Entwicklungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 sichtbar? Es wird auf die Antwort und Übersicht zu Frage 10 verwiesen. Jahr Insgesamt Gläubiger Kreditinsti - tute Versand - häuser Öffentliche Gläubiger Inkassobüros Telefongesell - schaften Ver- mieter aus Unter- haltsverpflich - tungen Privatperso - nen andere Gläubiger * in Prozent der Schulden insgesamt 2008 100,0 58,3 1,6 7,1 8,3 1,8 2,6 1,0 2,7 16,6 2009 100,0 56,4 1,8 8,2 9,5 2,3 2,7 1,1 2,2 15,8 2010 100,0 57,9 1,8 7,7 10,0 2,4 2,6 1,1 1,9 14,6 2011 100,0 55,8 1,7 9,7 10,1 2,4 2,6 1,2 1,6 14,9 2012 100,0 55,1 1,7 9,8 10,8 2,5 2,7 1,2 1,6 14,5 2013 100,0 54,2 1,6 10,7 11,1 2,6 2,7 1,3 1,7 14,2 Anzahl 2008 66 466 28,2 13,8 10,7 9,4 9,3 2,2 4,1 0,5 1,4 0,3 3,5 16,6 2009 74 413 28,5 14,0 11,1 10,2 8,6 2,3 4,0 0,5 1,5 0,4 3,0 16,1 2010 70 870 28,2 14,1 11,6 10,0 8,4 2,4 4,1 0,4 1,5 0,4 3,2 15,8 2011 73 801 27,0 14,0 12,1 11,3 8,3 2,6 3,9 0,4 1,7 0,4 2,9 15,5 2012 84 541 25,6 14,2 12,7 11,6 8,3 2,5 3,6 0,4 1,8 0,4 2,9 15,9 2013 90 361 23,6 13,6 12,7 11,2 8,3 2,6 3,3 0,5 1,8 0,4 2,7 19,2 Quelle: Überschuldungsstatistik. unwirtschaftliche Haushalts- führung gescheiterte Selbst- ständigkeit Zahlungsverpflichtung aus Bürg- schaft, Übernahme oder Mithaftung gescheiterte Immobilienfinanzierung Dargestellt sind ausschließlich Angaben von Personen, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben. Anteil an beratenen Personen insgesamt in % BB eratene P ersonen nach dem Hauptauslöser der Überschuldung Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen Haushaltsgründung / Geburt eines Kindes Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen unzureichende Kredit- oder Bürgschafts- beratung Sonstiges J ahr Insgesamt Hauptauslöser der Überschuldung Arbeitslosigkeit Trennung, Scheidung, Tod des Partners / der Partnerin E rkrankung, Sucht, Unfall Drucksache 18/2391 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf steigende Energieschulden bei überschuldeten Personen (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17. Juni 2014)? Der Zweite Monitoringbericht „Energie der Zukunft“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie enthält ausführliche Darlegungen zu den Energiepreisen und Energiekosten. Generell ist darauf hinzuweisen, dass es Unterschiede in den Rahmenbedingungen für Strom, Gas- und Heizöllieferungen gibt. Insgesamt gesehen gibt es ein System energie- und kartellrechtlicher Rahmenbedingungen einerseits, sozialrechtliche Vorschriften andererseits. Eine wichtige Säule im Energiebereich sind zum Beispiel Energieeffizienzmaßnahmen. Im Rahmen der Existenzminimumsicherung (Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende) wird die Entwicklung der Energiepreise – so wie die Preise anderer regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen – bei der Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe bzw. Regelbedarfsstufen berücksichtigt. 13. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 von Überschuldung besonders betroffene und gefährdete Personen und Haushalte? Wie lassen diese Personen oder Haushalte sich kategorisieren? Die Antwort ergibt sich aus folgenden Übersichten: 14. Welcher Zusammenhang besteht nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen überschuldeten Personen bzw. Haushalten und der Art der Erwerbstätigkeit /Erwerbslosigkeit (Vollzeit, Leiharbeit, Grundsicherung etc., bitte aufschlüsseln)? Die Daten weisen auf einen Zusammenhang von fehlendem Erwerbseinkommen und Überschuldung hin. beratene P ersonen 19% 15% 2% 28% 14% 17% G esamtbevölkerung 21% 29% 1% 18% 6% 21% beratene P ersonen 6% 13% 24% 24% 27% 7% G esamtbevölkerung 24% 16% 20% 16% 15% 10% Quelle: Überschuldungsstatistik 2013 und Mikrozensus 2012 Bei den "beratenen Personen" sind ausschließlich Personen dargestellt, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben. Alleinlebende F rau P ersonen P aare mit K indern P aare ohne K ind Alleinerziehender Mann Alleinlebender Mann Alleinerziehende F rau 18-24P ersonen 65 und älter 55-64 45-54 35-44 25-34 BB eratene P ersonen nach L ebensform 2013 AA nteil der beratenen P ersonen im V ergleich zur G esam tbev ölkerung differenziert nach L ebensform BB eratene P ersonen nach A lter 2013 AA nteil der beratenen P ersonen im V ergleich zur G esam tbev ölkerung differenziert nach dem A lter Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2391 15. Wie viele Verbraucherinsolvenzverfahren wurden im Jahr 2013 eröffnet? Im Jahr 2013 wurden in Deutschland 89 207 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet . 16. Haben nach Kenntnisstand der Bundesregierung die gesetzlichen Neuregelungen hinsichtlich Verbraucherinsolvenzen aus dem Jahr 2014 – insbesondere die Verkürzung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist – bei der Beantragung von Verbraucherinsolvenzverfahren eine aufschiebende Wirkung entfaltet und quantitativ zu einer Steigerung bei den Anträgen ab Mitte des Jahres 2014 geführt? Sofern dies zutrifft, kann die Bundesregierung das Ausmaß der Steigerung bei den Anträgen zur zweiten Jahreshälfte beziffern? Für die Zeit ab Juni 2014 sind noch keine Daten auf der Grundlage des Gesetzes über die Insolvenzstatistik vorhanden. Quelle: Insolvenzstatistik Veränderung der Anzahl der eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr: –6,6 Prozent. Anzahl Anteil an beratenen Personen insgesamt in % 2008 66 466 1,0 30,5 46,5 18,8 62,0 2,1 35,9 2009 74 413 1,1 29,9 47,6 18,5 60,8 2,2 37,0 2010 70 870 1,1 30,1 46,7 19,0 61,6 2,4 35,9 2011 73 801 1,0 31,2 45,6 19,3 59,4 2,5 38,1 2012 84 541 1,2 32,0 45,0 19,5 58,9 2,6 38,4 2013 90 361 1,3 32,1 47,0 19,7 58,6 2,7 38,8 Quelle: Überschuldungsstatistik. ohne Berufsaus - bildung/ Studium BB eratene P ersonen nach E rw erbssituation und B erufsbildung Bei den "beratenen Personen" sind ausschließlich Personen dargestellt, die durch Schuldnerberatungsstellen betreut wurden und die ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten erteilt haben. J ahr Insgesamt E rwerbssituation Berufsbildung selbstständig erwerbstätig abhängig erwerbs- tätig arbeitslos anderweitig nicht erwerbstätig mit Berufsaus - bildung/ Studium in Berufsaus - bildung/ Studium Eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren nach Monaten 2014 Januar Februar März April Mai Januar bis Mai Anzahl 7 306 7 117 7 183 6 856 6 979 35 441 Veränderung gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum in % -8,4 -0,7 -2,9 -10,0 -3,0 -5,1 Drucksache 18/2391 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahme von Konsumentenratenkrediten in den Jahren 2008 bis 2013 jährlich entwickelt (bitte für die Jahre einzeln die absolute Anzahl der geschlossenen Verträge und prozentualen Zuwachs bzw. Minderung angeben)? Die Anzahl der im jeweiligen Jahr neu abgeschlossenen Ratenkreditverträge (in 1 000) sich wie folgt entwickelt: 2008: 6 909 2009: 7 611 (+10 Prozent gegenüber Vorjahr) 2010: 7 272 (–4 Prozent gegenüber Vorjahr) 2011: 7 183 (–1 Prozent gegenüber Vorjahr) 2012: 7 697 (+7 Prozent gegenüber Vorjahr) 2013: 7 737 (+0,5 Prozent gegenüber Vorjahr) Quelle: SCHUFA, Kredit- Kompass 18. Wie viele Verträge der in den Jahren 2008 bis 2013 neu aufgenommenen Konsumentenratenkredite waren nach Kenntnis der Bundesregierung an den Abschluss einer Restschuldversicherung gekoppelt (bitte für die Jahre einzeln angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 19. Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen zum Abschluss einer Restschuldversicherung in Zusammenhang mit Konsumentenratenkrediten? Verlangt der Kreditgeber für die Kreditgewährung den Abschluss einer Restschuldversicherung , muss er dies in der vorvertraglichen Information angeben und die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins einrechnen . Hierdurch werden die wahren Kosten des Kredits mit Restschuldversicherung transparent. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Kreditgeber die Restschuldversicherung zur Voraussetzung dafür macht, dass er einen Kredit überhaupt gewährt als auch für den Fall, dass er die Restschuldversicherung zur Voraussetzung dafür macht, dass er den Kredit zu den angebotenen Konditionen gewährt. Ist der Abschluss der Restschuldversicherung für den Kunden hingegen freiwillig, braucht diese nicht in den vorvertraglichen Informationen erwähnt und auch nicht in den effektiven Jahreszins eingerechnet zu werden. Dies entspricht den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Restschuldversicherung nicht ausdrücklich und schreibt insbesondere nicht vor, dass sie bei Vereinbarung eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden muss. 20. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der von der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) für die Anzahl aller bei der SCHUFA gespeicherten Konsumentenratenkredite ermittelten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit von 2,5 Prozent für das Jahr 2013 (vgl. SCHUFA, Kredit-Kompass 2014, S. 17)? Die seit mehreren Jahren konstant geringe Ausfallwahrscheinlichkeit ist positiv zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Antwort und Übersicht zu Frage 22 verwiesen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2391 21. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 die Gesamtsumme der Kreditausfälle in Euro, und warum wird diese nicht veröffentlicht ? Die Gesamtsumme der Kreditausfälle wird bei den von der Deutschen Bundesbank statistisch erfassten Konsumentenkrediten nicht abgefragt. Für das Kreditregister gilt die Meldegrenze von 1,5 Mio. Euro, so dass aus diesem keine Erkenntnisse über Ausfälle bei Konsumentenkrediten gezogen werden können. 22. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die von der SCHUFA ermittelte durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit für die dort gespeicherten Konsumentenkredite seit dem Jahr 2008 entwickelt? Die durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit bei Konsumentenratenkrediten hat sich wie folgt entwickelt: 2008: 2,5 Prozent 2009: 2,4 Prozent 2010: 2,5 Prozent 2011: 2,5 Prozent 2012: 2,5 Prozent 2013: 2,5 Prozent Quelle: SCHUFA Kredit-Kompass 23. Nach welchen Kriterien ermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zahlen zu Restschuldversicherungen, und wie erklärt die Bundesregierung etwaige Abweichungen und Unterschiede zu den Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)? Die Restschuldversicherung wird von der BaFin nicht gesondert zahlenmäßig erfasst. 24. Wie verteilten sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 bei Konsumentenratenkrediten die durchschnittlichen Nebenkosten (bitte nach Posten einzeln aufschlüsseln, wie Kosten einer Restschuldversicherung , Bearbeitungsgebühr – auch wenn inzwischen nicht mehr zulässig, Vermittlungsprovision etc.), und wie hoch war ihr Anteil im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettokreditbetrag? 25. Wo lag nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 bei den Nebenkosten von Konsumentenratenkrediten der Median, und wie hoch war bei dem Medianwert der Anteil im Verhältnis zum Nettokreditbetrag? 26. Wie hoch lagen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 nach Gläubigertypen, wie u. a. Banken, Versandhandel, Inkasso-Unternehmen, Telekommunikationsunternehmen, die Nebenkosten für die durchschnittliche Hauptforderung (Zinsen und Kosten, bitte in absoluten Zahlen als auch als Anteil der Nebenkosten an den Hauptforderungen abbilden), und wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 nach Gläubigertypen die durchschnittliche Nebenkostenbelastung der Haushalte , berechnet als Durchschnitt der Haushalte? Drucksache 18/2391 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragen 24 bis 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 27. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Haushalte, die sich vergleichsweise geringen Forderungen gegenübersehen, im Verhältnis zur Hauptforderung relativ hoch mit Nebenkosten belastet, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf angesichts dessen, dass nach Informationen der Fragesteller Nebenkosten oft pauschal, ohne Rücksicht auf die Mahnsumme abgerechnet werden? Mahn- und Rücklastschriftgebühren können bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen als Schadensersatz geltend gemacht werden, um den Schaden auszugleichen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass der Schuldner eine fällige Forderung nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt. Schadensersatzfähig können beispielsweise Kosten sein, die dem Gläubiger dadurch entstehen , dass er die Forderung anmahnen muss oder das Bankkonto des Schuldners keine ausreichende Deckung aufweist und eine kostenpflichtige Rücklastschrift erfolgt. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren richtet sich nach den Kosten, die beim Gläubiger für die Mahnung bzw. die Rücklastschrift tatsächlich anfallen (z. B. Portokosten, Verwaltungsaufwand oder die von der Bank für eine Rückbuchung in Rechnung gestellten Gebühren). Diese hängen nicht in erster Linie von der Höhe der ausstehenden Forderung ab und können daher auch bei einer vergleichsweise niedrigen Forderung in ähnlicher Höhe anfallen wie bei einer hohen Forderung. Höhere bzw. pauschalierte Mahn- oder Rücklastschriftgebühren sind nur zulässig , wenn der Gläubiger dies mit dem Schuldner entsprechend vereinbart hat. Erfolgt die Vereinbarung durch vorformulierte Vertragsbedingungen des Gläubigers , so ist sie unwirksam, wenn die vereinbarte Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder wenn dem Schuldner nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale (§ 309 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Inkassokosten von Rechtsanwälten sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung erstattungsfähig . Da die Vergütung vom Gegenstandswert abhängt, werden Schuldner insofern nicht ohne Rücksicht auf die Mahnsumme belastet. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Inkassokosten von Inkassounternehmen für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). 28. Wie viele Rückforderungen von unzulässig erhobenen Bearbeitungsgebühren sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Kundinnen und Kunden mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) bislang bei hierzulande niedergelassenen Kreditinstituten eingegangen? 29. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückforderungen bei den Kreditinstituten, und wie viele Kreditinstitute haben den Kunden die Kosten für die Bearbeitungsgebühren bislang bereits erstattet? Die Fragen 28 und 29 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2391 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) erging erst im Mai 2014. Daten , in wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe unter Berufung auf dieses Urteil unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Dies gilt ebenso für die Frage, wie viele Kreditinstitute den Kunden die Kosten für die Bearbeitungsgebühren bislang bereits erstattet haben. 30. Nach welchen Vorgaben und Kriterien erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung das Scoring-Verfahren der SCHUFA zur Beurteilung der Kreditfähigkeit von natürlichen Personen? Die Vorgaben und Kriterien für die Durchführung eines Scoring-Verfahrens sind in den §§ 28a und 28b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auskunfteien ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 28a BDSG zulässig. Die Grundlagen für die Erstellung von Scoring-Werten sind detailliert in § 28b BDSG geregelt. Die Frage, welche Kriterien die SCHUFA und weitere Auskunfteien zur Beurteilung der Kreditfähigkeit von natürlichen Personen anwenden, ist u. a. Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, die das Verbraucherschutzministerium in Auftrag gegeben hat. Mit der Veröffentlichung des Gutachtens ist im Herbst 2014 zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13 – verwiesen (http://juris. bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art= pm&Datum=2014&Sort=3&anz=17&pos=1&nr=66910&linked=urt&Blank= 1&file=dokument.pdf). 31. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 Gebrauch davon gemacht, Selbstauskunft bei der SCHUFA zu stellen und ihre Daten abzurufen (bitte jeweils für die Jahre ab 2010 angeben )? Die Antwort ergibt sich aus der folgenden Übersicht: 1 Pro Person können mehrere Auskünfte erteilt worden sein. 2 Die Pflicht zur kostenlosen Selbstauskunft wurde erst im April 2010 mit der Novellierung des Bundes- datenschutzgesetzes (BDSG) gesetzlich verankert. Da die Produkte der SCHUFA zuvor anders zusammengesetzt waren, liegen Daten zur Selbstauskunft entsprechend erst ab April 2010 vor. Quelle: SCHUFA 32. Inwieweit trägt nach Kenntnis der Bundesregierung der so genannte Graue Kreditmarkt zur Überschuldung bei? 33. Welche Anstrengungen unternahm die Bundesregierung seit dem Jahr 2000, den Grauen Kreditmarkt zu regulieren (bitte einzeln aufführen)? Jahr Auskünfte1 2010 (Apr. – Dez.)2 729 734 2011 532 633 2012 567 739 2013 688 339 2014 (Jan. – Juli) 521 239 Drucksache 18/2391 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 34. Wann und auf der Grundlage welcher Anhaltspunkte und Kriterien gelten aus Sicht der Bundesregierung Kreditangebote als „unseriös“, und wie gedenkt die Bundesregierung, unseriöse Kreditanbieter im Internet handlungsunfähig zu machen? 35. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Kontext P2P-Kreditplattformen , wie smava oder auxmoney, im Internet? Die Fragen 32 bis 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Kreditmarkt ist durch zahlreiche Vorschriften, u. a. im BGB, im Kreditwesengesetz , in der Preisangabenverordnung und in der Gewerbeordnung reguliert . Verbraucherschützende Vorschriften sind zuletzt insbesondere in Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie überarbeitet worden (vgl. auch die Antworten zu den Fragen 37, 38 und 39). Weitere Vorschriften zum Verbraucherschutz enthält die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die bis zum 21. März 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Der „Graue Kreditmarkt“ ist nach dem Verständnis der Bundesregierung dagegen kein feststehender Begriff mit einem klar abgegrenzten Anwendungsbereich . Soweit es um Fälle geht, in denen versucht wird, die Situation einzelner Personen z. B. durch Wucherzinsen oder in betrügerischer Absicht auszunutzen, wird der Kreditnehmer insbesondere durch die geltenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften geschützt. Die Bundesregierung prüft, ob darüber hinaus weiterer Regelungsbedarf besteht. Eine Bewertung einzelner Anbieter oder Geschäftsmodelle nimmt die Bundesregierung nicht vor. 36. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, Zinsobergrenzen für Verbraucherkredite festzulegen? Die Zinsbildung sollte im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 138 BGB (Wucherverbot) dem Markt überlassen bleiben. 37. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, sämtliche Kreditkosten transparent und verständlich zu machen? Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass schon heute die Pflicht besteht, die Kreditkosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher transparent und verständlich darzustellen. Die vorvertraglichen Informationen (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite), die jedem Verbraucher vor Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zur Verfügung zu stellen sind, enthalten einen eigenen Abschnitt über die Kreditkosten (siehe Anlage 3 zu Artikel 247 § 2 des Einführungsgesetzes zum BGB). Neben dem Sollzinssatz ist der effektive Jahreszins anzugeben, in den die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditbetrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, einzubeziehen sind (§ 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung). Darüber hinaus sind in den vorvertraglichen Informationen die Kosten für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels sowie die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag anzugeben (siehe Artikel 247 § 3 und 8 sowie Anlage 3 zu Artikel 247 § 2 des Einführungsgeset- zes zum BGB). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2391 38. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung für ein Vorleistungsverbot bei der Kreditvermittlung ein? Ein Vergütungsanspruch des Kreditvermittlers entsteht erst, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nicht mehr möglich ist (§ 655c Satz 1 BGB). Auslagen braucht der Verbraucher nur dann zu erstatten , wenn sie erforderlich und tatsächlich entstanden sind (§ 655d Satz 2 BGB). Darüber hinausgehende Entgelte darf der Kreditvermittler nicht verlangen ; abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam . Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie wurden im Jahr 2010 auch die Voraussetzungen weiter eingeschränkt, unter denen Kreditvermittler Ersatz von Auslagen verlangen können (§ 655d BGB). Hiermit verfolgte die Bundesregierung das Ziel, Missbrauchsmöglichkeiten für Kreditvermittler einzudämmen. 39. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Vorfälligkeitsentschädigungen strikt begrenzt werden? Inwieweit wird in diesem Kontext die Verbraucherkreditrichtlinie und ihre Umsetzung durch die Bundesregierung überprüft und einer Revision unterzogen ? Nach derzeit geltendem Recht ist gemäß § 502 Absatz 1 Satz 2 BGB die Vorfälligkeitsentschädigung für Verbraucherkredite, die keine Immobiliarkreditverträge sind, bereits sehr stark begrenzt. Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie – die bis zum 21. März 2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss – prüfen, ob auch im Bereich der Immobiliarkredite eine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnvoll erscheint. Die Meinungsbildung hierzu ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Revision und Überprüfung der Verbraucherkreditrichtlinie ist Aufgabe der Europäischen Kommission; sie fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung . Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie überprüft die Kommission „alle fünf Jahre, und zwar erstmals am 11. Juni 2013, die in der Verbraucherkreditrichtlinie und ihren Anhängen festgelegten Schwellenwerte und die Prozentsätze, anhand derer der Betrag der Entschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird […]“. Der Bundesregierung ist nicht bekannt , ob diese Revision bereits durchgeführt wurde und zu welchem Ergebnis sie geführt hat. 40. Inwieweit wird das Problem der Altersarmut durch unverantwortliche Kreditvergabe und durch Angebote auf dem Grauen Kreditmarkt verschärft ? Die Bundesregierung hat keine gesicherten empirischen Erkenntnisse über die Verursachung von Altersarmut „durch unverantwortliche Kreditvergabe und durch Angebote auf dem Grauen Kreditmarkt“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 32 bis 35 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333