Deutscher Bundestag Drucksache 18/2397 18. Wahlperiode 25.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/2311 – Videoaufzeichnungen in Einsätzen der Bundeswehr Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die ARD berichtete am 10. Juli 2014 in der Sendung „Monitor“ unter dem Titel „Zivile Opfer im Afghanistan-Krieg: Was verschweigt die Bundeswehr?“ über zivile Opfer der Operation Halmazag, in die die Bundeswehr im Herbst 2010 involviert war. In diesem Beitrag wird Filmmaterial gezeigt, das augenscheinlich von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgezeichnet wurde. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten äußern in Internetforen, sie hätten seinerzeit, ohne dienstlichen Befehl, aus eigener Initiative Videoaufnahmen in Einsatzgebieten gemacht und besäßen davon auch heute noch große Datenmengen (facebook.com/veteranenverband.bund.deutscher.veteranen/posts/701861129 883035). Auf YouTube wurden u. a. Videos eingestellt, die im März 2010 in der Nähe des Provincial Reconstruction Team – PRT Kunduz mit Helmkameras aufgenommen worden sein sollen (www.youtube.com/watch?v= FsMccWKJrbE). Ab Anfang 2011 soll die Bundeswehr Soldatinnen und Soldaten in Einsatzgebieten mit Helmkameras ausgestattet haben, damit diese im Einsatz filmen konnten. Aufnahmen sollen an Journalisten verteilt worden sein (http://blog.zdf.de/hyperland/2011/05/helmkamera-videos-mit-den-augen-deskriegers /). Gegenüber dem NDR-Magazin „ZAPP“ bestätigte ein Sprecher der Bundeswehr die Existenz eines entsprechenden Beschaffungsprogramms: Es gehe dabei darum, dass die Bürgerinnen und Bürger sich ein Bild von den Einsätzen der Bundeswehr machen könnten (www.presseportal.de/pm/6561/ 2063247/ndr_ norddeutscher_rundfunk). 1. Welche Regeln galten für Soldatinnen und Soldaten zu Beginn des Afghanistaneinsatzes der Bundeswehr bezüglich der Anfertigung und Aufbewahrung bzw. Speicherung von Bildaufzeichnungen bzw. Videomaterial von Gefechtshandlungen, welche galten in den Jahren 2009, 2010, 2011 und in den Folgejahren, und wann und aus welchem Grund erfolgte welche ÄndeDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rung der jeweils geltenden Regelungen? Seit Beginn des Afghanistaneinsatzes bis heute gelten die allgemeinen Vorschriften und Regelungen bezüglich der Anfertigung von Bildaufzeichnungen. Drucksache 18/2397 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Demnach sind private Bild-, Film- und Tonaufnahmen in Liegenschaften der Bundeswehr sowie innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden untersagt. Ab dem Jahr 2009 wurde die dienstliche Erstellung von Bildaufzeichnungen von Gefechtssituationen mit dem Ziel angewiesen, den ministeriellen Informationsbedarf zu decken sowie diese auch im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und für Ausbildungszwecke der Streitkräfte verwenden zu können. Ab dem Jahr 2011 wurden bei dienstlichen Aufnahmen mit Helmkameras restriktive Auflagen festgelegt. Aufnahmen mit privaten Aufzeichnungsgeräten sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses gestattet, sofern die Ausstattung mit dienstlichen Geräten nicht ausreicht und der Einsatz privater Geräte auf freiwilliger Basis erfolgt. Dabei sind die gleichen Regeln wie bei Aufzeichnungen mit dienstlichen Geräten zu beachten, insbesondere sind die Aufnahmen nach dienstlicher Übernahme von privaten Speichermedien zu löschen. In einer Weisung des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr zur Erhöhung der Sicherheit im Rahmen von Auslandseinsätzen aus dem Jahr 2013 wird nochmals hervorgehoben, dass während eines laufenden Auslandseinsatzes grundsätzlich alle Informationen über dienstliche Tätigkeiten in- und außerhalb der Feldlager aufgrund der jeweils vor Ort vorherrschenden Bedrohungslage für die einzelnen Soldaten der Verschwiegenheit unterliegen. Weiterhin hat das Bundesministerium der Verteidigung jüngst eine Weisung zum Schutz der Identität afghanischer Ortkräfte im Rahmen der Informationsarbeit der Bundeswehr erlassen. Der Einsatz von dienstlich gelieferten Helmkameras im Kommando Spezialkräfte ist gesondert geregelt. 2. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung und ihre Behörden (inklusive dem nachgeordneten Bereich) zu von Soldatinnen und Soldaten von in Gefechtshandlungen gefertigten Bildaufzeichnungen mit Helmkameras oder sonstigen Aufnahmegeräten? Die unter nationaler Führung stehenden Bewegtbildkräfte des Zentrums Operative Kommunikation der Bundeswehr erstellen zum Zwecke der Einsatzdokumentation , zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit sowie auf Anforderung des Deutschen Kontingentführers Bewegtbildprodukte in den Einsatzgebieten mit unterschiedlichen Kamerasystemen, unter anderem auch mit Helmkamerasystemen . Dabei sind auch Filmaufnahmen von Gefechtshandlungen erstellt worden. 3. Wie viele derartige Bildaufzeichnungen wurden auf dienstliche Veranlassung hin angefertigt? Zur Einsatzdokumentation liegen bei der Bundeswehr drei Beiträge vor, die u. a. Gefechtshandlungen beinhalten. Bei diesen Aufnahmen wurden teilweise auch Helmkameras eingesetzt. 4. Wie gehen die Bundeswehr bzw. das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und nachgeordnete Behörden mit Bildaufzeichnungen durch Soldatinnen und Soldaten um, die eigeninitiativ ohne dienstliche Weisung, erstellt wurden? Die Veröffentlichung von Bildmaterial ohne dienstlichen Auftrag stellt regelmäßig einen schuldhaften Verstoß gegen Dienstpflichten und damit ein Dienst- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2397 vergehen dar. Das Verfahren bei Verdacht eines Dienstvergehens regelt die Wehrdisziplinarordnung. Privat erstellte Bildaufzeichnungen, die für die Aufklärung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können, unterliegen gemäß § 20 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung der Beschlagnahme durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten, auf Anordnung eines Richters des zuständigen Truppendienstgerichts. 5. Wie gehen die Bundeswehr bzw. das BMVg und nachgeordnete Behörden mit Bildaufzeichnungen durch Soldatinnen und Soldaten um, die nicht auf Ausstattungsgegenständen bzw. Material der Bundeswehr erstellt wurden, sondern beispielsweise auf Equipment, das sich in privatem Eigentum befand ? Aufnahmen, welche in dienstlichem Auftrag ausnahmsweise mit privaten Aufzeichnungsgeräten erstellt wurden, sind sofort nach der Rückkehr von dem jeweiligen Auftrag dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder einem Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung anzuzeigen. Solche Aufnahmen sind durch Fachpersonal zu sichern und anschließend vom privaten Speichermedium zu löschen. Im Rahmen des Einschleusungsverfahrens beim Deutschen Einsatzkontingent ISAF wird eine schriftliche Belehrung durchgeführt und die Einverständniserklärung der Soldatinnen und Soldaten dahingehend eingeholt, dass die Bundeswehr das alleinige Verwertungsrecht an solchen Aufnahmen (Fotos und/oder Videoaufzeichnungen) dienstlich relevanter Vorfälle, Personen oder Gegenstände beansprucht, welche ausnahmsweise mit privaten Geräten in dienstlichem Auftrag erstellt werden. 6. Welche Regeln gelten und galten für den Umgang mit dem entstandenen Bildmaterial, insbesondere für die Aufbewahrung bzw. Speicherung, Archivierung , Verwaltung, Verbreitung und Zugänglichmachung? Die Aufbewahrung, Speicherung, Archivierung, Verwaltung und Verbreitung von sowie der Zugang zu Einsatzdokumentationen sind grundsätzlich durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr festgelegt. Die Verfahrensweise für mit dienstlichem Hintergrund erstellte Bildaufzeichnungen im Rahmen von Einsätzen unter Führung der Marine ist in Ständigen Befehlen der Flotte gesondert geregelt. Auswertung, Speicherung beziehungsweise Bereitstellung sowie Zugriff erfolgen nur durch ermächtigte Bearbeiter. Die Handhabung von Bewegtbildern zur Unterstützung der Informationsarbeit der Bundeswehr sowie zur Unterstützung der Kontingentführung im Einsatzgebiet wird durch die jeweiligen Auftraggeber im Einzelfall vorgegeben. 7. Welche Regelungen gelten und galten für die Löschung der Bildaufzeichnungen aus Einsätzen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Insbesondere a) durch welche Stellen muss(te) eine Löschung ggf. autorisiert werden, Die Aufbewahrung, Speicherung und zentrale Archivierung aufgezeichneten Bild- und Tonmaterials liegt in der Zuständigkeit der Redaktion der Bundes- Drucksache 18/2397 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wehr. Bis Juni 2014 lag diese bei der Informations- und Medienzentrale der Bundeswehr . Für die Löschung von Bewegtbildern, welche zur Einsatzdokumentation erstellt wurden, gibt es keine besonderen Regelungen. Diese werden archiviert. b) in welcher Form wird/wurde gewährleistet, dass Bildaufzeichnungen möglicher Straftaten oder Verstöße gegen Einsatzregeln nicht unautorisiert gelöscht werden können? Die Prüfung von dienstlich erstelltem Bewegtbildmaterial erfolgt in Verantwortung des truppendienstlichen Vorgesetzten beziehungsweise des militärischen Führers im Einsatz. Bei Verdacht auf Straftaten oder Verstößen gegen Einsatzregeln ist dieser für die Einleitung von Ermittlungen verantwortlich. Privat erstellte Bildaufzeichnungen können bei Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 20 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung auf Anordnung eines Richters des zuständigen Truppendienstgerichts durch den Disziplinarvorgesetzten beschlagnahmt werden. Bei Verdacht einer Straftat kommt zudem eine Beschlagnahme im Inland nach der Strafprozessordnung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch das zuständige Gericht bzw. bei Gefahr in Verzug durch die zuständige Staatsanwaltschaft in Betracht. 8. Welche Regelungen gelten und galten für die (nachträgliche) Bearbeitung der Bildaufzeichnungen aus Einsätzen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Insbesondere a) durch welche Stellen muss(te) eine Bearbeitung ggf. autorisiert werden, Auf die Antwort zu Frage 7a wird verwiesen. b) in welcher Form wird/wurde gewährleistet, dass keine Bearbeitung von Bildaufzeichnungen im Sinne eines Vortäuschens oder einer Verschleierung möglicher Straftaten oder Verstöße gegen Einsatzregeln erfolgen kann? Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen. 9. Welche Regelungen gelten und galten bezüglich der Vervielfältigung, der Weitergabe oder des Verkaufs der Bildaufzeichnungen aus Einsätzen? Anfragen zu offiziellen Bildaufzeichnungen im Bestand der Mediendatenbank der Redaktion der Bundeswehr bzw. bis Juni 2014 an die Informations- und Medienzentrale der Bundeswehr erfolgen auf direktem Weg oder werden durch das Presselagezentrum im Bundesministerium der Verteidigung an die Mediendatenbank weitergeleitet. Hier erfolgt eine Sichtung auf Basis der geforderten Parameter, eine Klärung bisheriger Verwendungen sowie bezogen auf lizenzrechtliche Gegebenheiten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht) über die Abteilung Leistungseinkauf/Rechte. Die Freigabe wird anschließend unter Berücksichtigung obiger Parameter durch den Presse- und Informationsstab im Bundesministerium der Verteidigung entschieden. Nach einer Freigabe erfolgt dann eine Übermittlung des angefragten Bewegtbildmaterials durch die Medien- datenbank zu den vereinbarten lizenzrechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2397 werden Vervielfältigungen des Materials sowie die Weitergabe an Dritte prinzipiell ausgeschlossen. Sämtliche in der Mediendatenbank abgelegte Bildaufzeichnungen aus Einsätzen werden vorab durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr geprüft. Gegebenenfalls werden dabei vor der Aufnahme in die Datenbank – zum Beispiel aus Gründen der militärischen Sicherheit oder zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten – Unkenntlichmachungen oder ähnliche Systematiken auf das Videomaterial angewendet. 10. Welche Regelungen gelten und galten bezüglich eines möglichen Abhandenkommens der Bildaufzeichnungen, z. B. im Einsatz bzw. Gefecht? Bei Verdacht des Abhandenkommens von dienstlichem Material werden grundsätzlich Ermittlungen eingeleitet. Ist eine Gefährdung der Soldaten auszuschließen , wird bei einem Verlust vor Ort nachgesucht. 11. Werden die erstellten Aufnahmen zentral erfasst? Die Einsatzdokumentationen werden grundsätzlich im Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr, die Einsatzvideos bei der Redaktion der Bundeswehr , die Bilder bei der Mediendatenbank der Bundeswehr erfasst, gespeichert , archiviert und verwaltet. Das Bildmaterial aus Einsätzen unter Führung der Marine wird im Marinekommando , solches aus Einsätzen des Kommandos Spezialkräfte im Einsatzführungskommando der Bundeswehr erfasst, gespeichert, archiviert und verwaltet. 12. Wo, wie und von wem werden die Aufnahmen aufbewahrt bzw. gespeichert , archiviert und verwaltet? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Wer hat Zugriff auf dieses Bildmaterial? Auf archivierte Einsatzdokumentationen hat autorisiertes Personal des Zentrums Operative Kommunikation der Bundeswehr sowie die jeweiligen Auftraggeber Zugriff. Auf das Bildmaterial aus Einsätzen unter Führung der Marine und des Kommandos Spezialkräfte hat das dazu ermächtigte Personal Zugriff. Auf die Einsatzvideos können autorisierte Stellen nach Freigabe beziehungsweise Billigung durch den Presse- und Informationsstab im Bundesministerium der Verteidigung zugreifen. Den Zugriff auf veröffentlichtes Material regelt der für die Veröffentlichung zuständige Auftraggeber. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 14. Zu welchem Zweck wurden Bildaufnahmen gefertigt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Darüber hinaus werden Bildaufnahmen zur Dokumentation von Infrastruktur- angelegenheiten, zur Auswertung von sicherheitsrelevanten Ereignissen und für Untersuchungen zur Verbesserung beziehungsweise zur Weiterentwicklung des Drucksache 18/2397 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schutzes von Einsatzliegenschaften oder Gerät sowie für die Nutzung in der Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten angefertigt. 15. Welchen Personen(-kreisen) außerhalb der Bundeswehr haben die Bundeswehr bzw. das BMVg und diesem nachgeordnete weitere Behörden das Bildmaterial bislang zugänglich gemacht? Das Bildmaterial wurde und wird über die Medien der Bundeswehr der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Darüber hinaus wird Bildmaterial auf Einzelanfrage und nach Prüfung der Verfügbarkeit, nach Klärung bisheriger Verwendungen sowie nach Maßgabe der rechtlich einschlägigen Vorgaben (Urheberrecht , Persönlichkeitsrecht) und gegebenenfalls unter Erstattung von Kosten zur Verfügung gestellt. 16. Wurde das Bildmaterial Medienvertreterinnen und Medienvertretern zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht, oder ist dies beabsichtigt (bitte begründen), und zu welchem Zweck erfolgt(e) dies? Das Bildmaterial der Bundeswehr wurde und wird Medienvertreterinnen und Medienvertretern auf Anfrage im Rahmen der Informationsarbeit der Bundeswehr zur Verfügung gestellt, um die Einsätze der Bundeswehr transparent darzustellen . 17. Anhand welcher Kriterien wurden ggf. Medienvertreterinnen und Medienvertreter ausgewählt, denen Zugang zu dem Material ermöglicht wurde, und in welcher Form wird eine Gleichbehandlung aller Medienvertreterinnen und Medienvertreter gewährleistet? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 18. Ermöglicht die Bundesregierung Abgeordneten des Deutschen Bundestages , auf dieses Bildmaterial zuzugreifen (bitte begründen)? Das Bildmaterial wurde und wird über die Medien der Bundeswehr der Öffentlichkeit und somit auch den Abgeordneten des Deutschen Bundestages verfügbar gemacht. Im Übrigen unterliegt jede Freigabe der Prüfung im Einzelfall. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333