Deutscher Bundestag Drucksache 18/2401 18. Wahlperiode 26.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/2314 – Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist am 7. Juni 2007 in Kraft getreten. Seit dem 27. Dezember 2008 existieren die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1. FlugLSV), seit dem 8. September 2009 die Zweite Verordnung (2. FlugLSV), und seit dem 20. August 2013 die Dritte Verordnung (3. FlugLSV) zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Laut dem FluLärmG haben die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, die in sogenannten Lärmschutzbereichen liegen, Anspruch auf die Erstattung bestimmter Schallschutzausgaben. Für besonders von Fluglärm betroffene Grundstücke entsteht der Anspruch auf Erstattung sofort nach Festsetzung der Lärmschutzbereiche, ansonsten mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung der Lärmschutzbereiche. Die Festlegung der Lärmschutzbereiche sollte für bestehende Flugplätze bis zum Jahr 2009 erfolgt sein und die Betroffenen sollten somit spätestens Anfang 2015 Schallschutz erhalten. Im Jahr 2014 sind nach Information der Fragesteller aber nun immer noch einige Lärmschutzbereiche nicht festgelegt und die Anwohnerinnen und Anwohner warten weiterhin auf Schallschutz. Das aktuelle Fluglärmschutzgesetz reicht bei Weitem nicht aus, um die Bevölkerung wirksam zu schützen. Es ist ein reines Erstattungs- und Entschädigungsgesetz ohne jegliche Elemente einer aktiven Lärmschutzpolitik. Maßnahmen zur Vermeidung von Fluglärm und verbindliche Lärmobergrenzen sind darin nicht vorgesehen. Das Fehlen von Maßnahmen zum aktiven Schallschutz wird auch vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) der Bundesregierung in seinem aktuellen Sondergutachten „Fluglärm reduzieren – Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten“ bemängelt (www. umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/02_Sondergutachten/2012_2016/ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 22. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2014_SG_Fluglaerm_HD.pdf?__blob=publicationFile). Zudem sind die im FluLärmG festgelegten Auslösewerte für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen deutlich zu hoch. Sie entsprechen nicht dem aktuel- Drucksache 18/2401 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode len Stand zahlreicher nationaler und internationaler Studien aus Medizin und Lärmwirkungsforschung, wie beispielsweise den neuen Studien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Joint Research Center der Europäischen Kommission (WHO, JRC – European Commission Joint Research Centre –, 2011: Burden of disease from environmental noise. Quantification of healthy life years lost in Europe. Copenhagen: WHO Regional Office for Europe) oder der Zusammenfassung neuerer Studien durch den Sachverständigenrat für Umweltfragen – SRU (SRU 2008: Umweltgutachten 2008 – Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels). Spätestens im Jahr 2017 muss die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im Fluglärmschutzgesetz festgelegten Lärmgrenzwerte Bericht erstatten . Eine solche Überprüfung ist auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen. 1. Inwieweit hält die Bundesregierung den Stand der Umsetzung des Fluglärmschutzgesetzes für ausreichend? Der Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist weit fortgeschritten , wie die Zusammenstellung über den Verfahrensstand zeigt (siehe Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5). Aufgrund der nachdrücklichen Bemühungen der Beteiligten ist zu erwarten, dass alsbald weitere Festsetzungen von Lärmschutzbereichen erfolgen. Der Gesetzesvollzug wird auch weiterhin durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und durch das Umweltbundesamt intensiv unterstützt, um einen zeitnahen und im Bundesgebiet einheitlichen Vollzug des novellierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu realisieren. Hierzu gehört insbesondere die Qualitätssicherung der Datengrundlagen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche, soweit dies von den Ländern gewünscht wird. Im Übrigen legt Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I. S. 986) fest, dass bestehende Lärmschutzbereiche, die auf der Grundlage der früheren Fassung des FluLärmG festgesetzt worden waren, bis zur Festsetzung eines neuen Lärmschutzbereiches durch die Länder fortgelten. 2. Wie soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Überprüfung der Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz konkret erfolgen ? Wie ist die Zeitschiene für diese Überprüfung, und welche Zwischenschritte plant die Bundesregierung? Zur Überprüfung der in § 2 FluLärmG festgelegten Werte zur Abgrenzung der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs wird die Bundesregierung insbesondere die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung auswerten und dabei auch die Ergebnisse neuerer Forschungsvorhaben, wie z. B. der NORAH-Studie („Noise-Related Annoyance, Cognition and Health“), einbeziehen. Darüber hinaus werden Konsultationen mit den maßgeblichen Akteuren vorbereitet. Die Ergebnisse sollen in einen Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag im Jahr 2017 einfließen, der nach § 2 Absatz 3 FluLärmG vorgesehen ist. 3. Für welche Flughäfen bzw. Landeplätze in Deutschland wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Neufassung des FluLärmG der Lärmschutzbereich gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erstmals oder neu festgesetzt (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2401 4. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Verfahrensstand des Festsetzungsverfahrens der Lärmschutzbereiche gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG an den einzelnen Flughäfen bzw. Landeplätzen (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)? 5. Für welche Flugplätze steht nach Kenntnis der Bundesregierung die gemäß § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG erforderliche Festsetzung des Lärmschutzbereiches noch aus (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)? Die Fragen 3, 4 und 5 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Den Verfahrensstand nach § 4 Absatz 3 und 4 FluLärmG zeigt die nachfolgende Zusammenstellung, die insbesondere auf der Grundlage einer informellen Abfrage bei den Ländern erstellt wurde. Überblick über den Vollzug des novellierten FluLärmG (Stand: August 2014) Flugplatz Art ICAOa Ortskennung DESb liegtvor LSBc liegt vor Entwurf RVO RVOd vom (Datum) Anmerkung Baden-Württemberg Friedrichshafen Verkehrsflughafen EDNY ja ja ja 20. Dez. 2010 Karlsruhe/ Baden-Baden Verkehrsflughafen EDSB ja ja ja 20. Dez. 2010 Mannheim Verkehrslandeplatz EDFM ja ja ja 20. Dez. 2010 Stuttgart Verkehrsflughafen EDDS ja ja ja 20. Dez. 2010 Bayern Augsburg Verkehrslandeplatz EDMA ja derzeit § 4 Absatz 1 FluglärmG nicht erfüllt Ingolstadt/ Manching Militärischer Flugplatz ETSI ja ja ja 25. Feb. 2014 Lechfeld Militärischer Flugplatz ETSL nein Abstimmungsgespräche werden zwischen Bundeswehr und Landesregierung geführt Memmingen Verkehrsflughafen EDJA ja ja ja 6. Nov. 2012 München Verkehrsflughafen EDDM ja in Vorbereitung Neuburg an der Donau Militärischer Flugplatz ETSN ja ja ja 15. Mai. 2013 Nürnberg Verkehrsflughafen EDDN ja ja ja in Vorbereitung a International Civil Aviation Organisation (ICAO) b Datenerfassungssystem (DES) c Lärmschutzbereich (LSB) d Rechtsverordnung (RVO) Drucksache 18/2401 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Brandenburg Berlin Brandenburg Verkehrsflughafen EDDB ja ja ja 7. Aug. 2013 Bremen Bremen Verkehrsflughafen EDDW ja ja ja 22. Dez. 2009 Hamburg Hamburg Verkehrsflughafen EDDH ja ja ja 21. Feb. 2012 Hessen Frankfurt am Main Verkehrsflughafen EDDF ja ja ja 30. Sep. 2011 Kassel-Calden Verkehrsflughafen EDVK ja ja ja 11. Mrz. 2013 Mecklenburg-Vorpommern NeubrandenburgTrollenhagen Militärischer Flugplatz ETNU ja ja ja 12. Aug. 2011 Heringsdorf Verkehrsflughafen EDAH ja § 2 Absatz 1 FluglärmG nicht erfüllt LübeckBlankensee Verkehrsflughafen EDHL ja ja ja 15. Jan. 2013 Rostock-Laage Militärflugplatz ETNL ja ja ja 26. Mai. 2014 Niedersachsen Bremen Verkehrsflughafen EDDW ja ja ja 14. Sep. 2010 HannoverLangenhagen Verkehrsflughafen EDDV ja ja ja 14. Sep. 2010 Nordholz Militärischer Flugplatz ETMN nein Abstimmungsgespräche werden zwischen Bundeswehr und Landesregierung geführt Wittmundhafen Militärischer Flugplatz ETNT ja ja ja Wunstorf Militärischer Flugplatz ETNW ja ja ja 13. Aug. 2012 Nordrhein-Westfalen Dortmund Verkehrsflughafen EDLW ja ja ja 11. Sep. 2012 Düsseldorf Verkehrsflughafen EDDL ja ja ja 25. Okt. 2011 Geilenkirchen Militärischer ETNG ja ja ja 15. Okt. Flugplatz Art ICAOa Ortskennung DESb liegtvor LSBc liegt vor Entwurf RVO RVOd vom (Datum) Anmerkung Flugplatz 2013 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2401 Köln/Bonn Verkehrsflughafen EDDK ja ja ja 7. Dez. 2011 Münster/ Osnabrück Verkehrsflughafen EDDG ja ja ja 13. Mrz. 2012 Niederrhein Verkehrsflughafen EDLV ja ja ja 7. Dez. 2013 Nörvenich Militärischer Flugplatz ETNN ja ja ja 11. Jun. 2013 Paderborn/ Lippstadt Verkehrsflughafen EDLP ja ja ja 11. Dez. 2012 Rheinland-Pfalz Büchel Militärischer Flugplatz ETSB ja in Vorbereitung Frankfurt-Hahn Verkehrsflughafen EDFH ja in Vorbereitung Ramstein Militärischer Flugplatz ETAR ja in Vorbereitung Spangdahlem Militärischer Flugplatz ETAD ja Zweibrücken Verkehrsflughafen EDRZ ja in Vorbereitung Saarland SaarbrückenEnsheim Verkehrsflughafen EDDR ja ja ja 9. Aug. 2011 Sachsen Dresden Verkehrsflughafen EDDC ja ja ja 15. Feb. 2012 Leipzig/Halle Verkehrsflughafen EDDP ja ja ja 15. Feb. 2012 Schleswig-Holstein LübeckBlankensee Verkehrsflughafen EDHL ja ja ja 29. Feb. 2012 Hamburg Verkehrsflughafen EDDH ja ja ja 13. Mrz. 2012 Hohn Militärischer Flugplatz ETNH nein Abstimmungsgespräche werden zwischen Bundeswehr und Landesregierung geführt Schleswig Militärischer Flugplatz ETNS ja ja ja 18. Nov. 2011 Sylt Verkehrsflughafen EDXW ja ja ja 2. Jun. 2010 Thüringen Erfurt-Weimar Verkehrsflughafen EDDE ja ja ja 15. Mai. 2014 Flugplatz Art ICAOa Ortskennung DESb liegtvor LSBc liegt vor Entwurf RVO RVOd vom (Datum) Anmerkung Drucksache 18/2401 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung ? 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende zivile Flugplätze , die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung? 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung ? 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Werte für bestehende militärische Flugplätze, die in § 2 FluLärmG festgelegt sind, unter Berücksichtigung der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung? Die Fragen 6, 7, 8 und 9 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat die Auswirkungen der Novelle des FluLärmG auf die Flughafenanwohnerinnen und -anwohner noch nicht evaluiert. Vorgesehen ist eine umfassende Bewertung der Auswirkungen des novellierten FluLärmG für den Bericht nach § 2 Absatz 3 FluLärmG an den Deutschen Bundestag im Jahr 2017. Grundsätzlich lässt sich aus heutiger Sicht sagen, dass allein von einer Absenkung der Lärmwerte zur Abgrenzung der Schutzzonen, in denen Ansprüche auf baulichen Schallschutz von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen bestehen und Baubeschränkungen gelten, keine vollständige Lösung der Lärmprobleme erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund werden derzeit für eine spürbare Verbesserung der Fluglärmsituation in der Umgebung der Flughäfen in Deutschland umfassendere Lösungsansätze geprüft, wie sie auch im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode angesprochen sind. Eine deutliche Minderung der Beeinträchtigungen durch den Fluglärm lässt sich durch die abgestimmte Anwendung einer Vielzahl von Einzelinstrumenten von der Siedlungsplanung in der Flugplatzumgebung über technische Maßnahmen am Luftfahrzeug bis zu flugbetrieblichen Möglichkeiten, wie. z. B. der Anwendung lärmmindernder Ab- und Anflugverfahren erzielen. Dabei ist es essentiell, die bestehenden Möglichkeiten zur Lärmminderung aufeinander abzustimmen. 10. Hält die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Flugplätzen für zeitgemäß hinsichtlich der neuesten Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung? Die um 3 Dezibel weniger strengen Werte des FluLärmG für die Tag-Schutzzonen bei Militärflugplätzen wurde in der Amtlichen Begründung zur Gesetzesnovelle von 2007 mit dem Verteidigungsauftrag der Streitkräfte und mit den unterschiedlichen Lärmcharakteristiken an zivilen und militärischen Flugplätzen begründet. Zweck der Novelle des FluLärmG war es, in der Umgebung von Flugplätzen durch Beschränkungen der baulichen Nutzung und baulichen Schallschutz auf den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren , erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm hinzuwirken. Das Gesetz dient somit in erster Linie der lärmschutzorientierten Steuerung der Siedlungsentwicklung in der Flugplatzumgebung und dem Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen in hoch lärmbelasteten Bereichen. Neuere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung beschreiben Zusammenhänge zwi- schen der Lärmbelastung einerseits und den Wirkungen auf die Betroffenen andererseits . Hieraus lassen sich nicht unmittelbar Werte zur Abgrenzung von Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2401 Schutzzonen ableiten, in denen bauliche Nutzungsbeschränkungen und Schallschutzanforderungen für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen gelten . Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung die bei der Gesetzesnovelle im Jahr 2007 maßgebenden Belange zur Festlegung der Schutzzonenwerte bei zivilen und militärischen Flugplätzen hinsichtlich neuer Gegebenheiten und Erkenntnisse im Rahmen der Erarbeitung des Fluglärmberichtes überprüfen . 11. Wie hoch ist die Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG berechtigt sind, auf Antrag Aufwendungen erstattet zu bekommen (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)? Der Bundesregierung liegen keine vollständigen, bundesweiten Angaben über die Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken der Lärmschutzbereiche vor. Beispielhaft konnten für die Verkehrsflughäfen Frankfurt am Main, Hamburg und Köln/Bonn folgende Daten zur Anzahl der Gebäude in der Tag-Schutzzone 1 und in der NachtSchutzzone ermittelt werden: Flughafen Frankfurt am Main/Hessen Innerhalb dieser Gebäude befinden sich schätzungsweise 12 500 Haushalte in der Tagschutzzone 1 und ca. 86 000 Haushalte in der Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs. Flughafen Hamburg/Hamburg und Schleswig-Holstein in der Freien und Hansestadt Hamburg in Schleswig-Holstein Flughafen Köln/Bonn/Nordrhein-Westfalen Tag-Schutzzone 1 ca. 6 300 Gebäude Nacht-Schutzzone ca. 39 000 Gebäude Tag-Schutzzone 1 ca. 1 020 Wohngebäude Nacht-Schutzzone ca. 3 640 Wohngebäude Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone ca. 3 750 Wohngebäude Tag-Schutzzone 1 ca. 50 Gebäude Nacht-Schutzzone ca. 380 Gebäude Tag-Schutzzone 1 Keine Gebäude Nacht-Schutzzone ca. 10 800 Gebäude Drucksache 18/2401 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die voraussichtliche Zahl der Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken, die nach § 9 FluLärmG berechtigt sind, auf Antrag Aufwendungen erstattet zu bekommen, an Flughäfen bzw. Landeplätzen bei denen noch keine Lärmschutzbereichsfestsetzungen erfolgt sind (bitte in tabellarischer Form nach Flughäfen aufführen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Die Ermittlung der Anzahl der anspruchsberechtigten Eigentümer von in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücken ist erst mit der Festsetzung des jeweiligen Lärmschutzbereichs möglich. 13. Inwieweit hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Lärmschutzbereichsfestsetzungen und des Koalitionsvertrags die momentane Formulierung im FluLärmG für überarbeitungsbedürftig, dass der Anspruch auf Erstattung gemäß § 9 FluLärmG für viele Menschen erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen soll? Die Bundesregierung hält eine möglichst zeitnahe Realisierung des baulichen Schallschutzes nach dem FluLärmG für wünschenswert. Beispielhaft wird darauf hingewiesen, dass in der Freien und Hansestadt Bremen parallel zum behördlichen Verfahren für die Umsetzung des FluLärmG der Verkehrsflughafen Bremen das freiwillige Schallschutzprogramm Calmar umgesetzt hat. Das Programm ist auf eine zeitlich vorgezogene Anspruchsabwicklung durch eine privatrechtliche Vereinbarung ausgerichtet und sieht u. a. Vorleistungen des Flughafens vor. Die Bundesregierung wird die bei der Gesetzesnovelle im Jahr 2007 maßgebenden Belange zur Einführung einer zeitlichen Staffelung der Erstattungsansprüche für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes hinsichtlich der jetzigen Gegebenheiten und Erkenntnisse im Rahmen der Erarbeitung des Fluglärmberichtes überprüfen. 14. Sieht die Bundesregierung angesichts eines etwaigen Umsetzungsdefizits einen Handlungsbedarf auf Bundesebene? Wie wirkt die Bundesregierung auf die zuständigen Behörden ein, um sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine zügige Umsetzung zu erreichen ? Der Vollzug des FluLärmG ist mittlerweile weit fortgeschritten; auf die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5 wird verwiesen. Die Festsetzung von Lärmschutzbereichen für Flughäfen und Flugplätze erfolgt nach § 4 Absatz 2 FluLärmG durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Da die Länder dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vorschriften als eigene Angelegenheit ausführen, kann die Bundesregierung nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes keine Fachaufsicht ausüben. Im Hinblick auf die Unterstützung eines effektiven Vollzuges durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und durch das Umweltbundesamt wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2401 15. Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Überprüfung des FluLärmG auch die Einbeziehung von Maßnahmen zum aktiven Schallschutz in ein novelliertes FluLärmG? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung tritt auf nationaler und internationaler Ebene intensiv für Verbesserungen des aktiven Lärmschutzes ein. In diesem Rahmen wird auch geprüft , welche Instrumente und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes einer rechtlichen Stärkung bedürfen. 16. Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Überprüfung des FluLärmG auch die Aufnahme eines Lärmminderungsgebots in das FlulärmG? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung strebt an, den Schutz vor Fluglärm in den nächsten Jahren deutlich zu verbessern, und verweist insoweit auch auf die entsprechenden Aussagen des Koalitionsvertrags. Auf die Antwort zu Frage 15 wird ergänzend verwiesen . Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333